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Findok · BFG-Entscheidungen

BFG RV/6100200/2025

Voraussetzungen für eine Wiederaufnahme nach § 303 BAO sowie Aufhebungen nach § 299 BAO

geltende FassungBescheidbeschwerde - Senat - ErkenntnisRV/6100200/2025vom 02.07.2025Teil 2 von 2
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.

Wortlaut laut Findok

"(1) Hat sich die Bemessungsgrundlage für einen steuerpflichtigen Umsatz im Sinne des § 1 Abs. 1 Z 1 und 2 geändert, so haben 1. der Unternehmer, der diesen Umsatz ausgeführt hat, den dafür geschuldeten Steuerbetrag, und 2. der Unternehmer, an den dieser Umsatz ausgeführt worden ist, den dafür in Anspruch genommenen Vorsteuerabzug entsprechend zu berichtigen. Die Berichtigungen sind für den Veranlagungszeitraum vorzunehmen, in dem die Änderung des Entgeltes eingetreten ist. (2) Die Berichtigung des Vorsteuerabzuges kann unterbleiben, wenn ein dritter Unternehmer den auf die Minderung des Entgeltes entfallenden Steuerbetrag an das Finanzamt entrichtet; in diesem Fall ist der dritte Unternehmer Schuldner der Steuer. Die Steuer ist für den Veranlagungszeitraum zu entrichten, in dem die Änderung des Entgeltes eingetreten ist. (3) Abs. 1 gilt sinngemäß, wenn 1. das Entgelt für eine steuerpflichtige Lieferung oder sonstige Leistung uneinbringlich geworden ist. Wird das Entgelt nachträglich vereinnahmt, so sind Steuerbetrag und Vorsteuerabzug erneut zu berichtigen; 2. für eine vereinbarte Lieferung oder sonstige Leistung ein Entgelt entrichtet, die Lieferung oder sonstige Leistung jedoch nicht ausgeführt worden ist; 3. eine steuerpflichtige Lieferung oder sonstige Leistung rückgängig gemacht worden ist. (4) Ist eine Einfuhrumsatzsteuer, die als Vorsteuer abgezogen worden ist, herabgesetzt, erlassen oder erstattet worden, so hat der Unternehmer den Vorsteuerabzug entsprechend zu berichtigen. Der letzte Satz des Abs. 1 gilt sinngemäß. (5) Werden die Entgelte für unterschiedlich besteuerte Lieferungen oder sonstige Leistungen eines bestimmten Zeitabschnittes gemeinsam geändert (zB Jahresboni, Jahresrückvergütungen), so hat der Unternehmer dem Abnehmer der Lieferungen oder dem Empfänger der sonstigen Leistungen einen Beleg zu erteilen, aus dem zu ersehen ist, wie sich die Änderung der Entgelte auf die unterschiedlich besteuerten Umsätze verteilt." Vor dem Hintergrund dieser Rechtslage ist in Bezug auf die vorliegend zu beurteilende Beschwerdesache das Folgende auszuführen. Zur Unrichtigkeit des Spruchs Wie dem Wortlaut des § 299 Abs. 1 BAO entnommen werden kann, setzt eine Aufhebung eines Bescheides gem. dieser Bestimmung unter anderem voraus, dass sich der Spruch des aufzuhebenden Bescheids als nicht richtig erweist. Insoweit die beschwerdeführende Partei in diesem Zusammenhang vorbringt, dass die Auszahlung der Sonderboni aus dem "Zentralrabatt" entgegen der Ansicht des Finanzamtes für Großbetriebe nicht als verdeckte Ausschüttung angesehen werden könne, was zur Folge habe, dass jene Bescheide, die mit den beschwerdegegenständlichen Bescheiden gem. § 299 BAO aufgehoben worden seien, keinen unrichtigen Spruch vorgewiesen hätten und dementsprechend die Voraussetzung für eine Aufhebung nach § 299 BAO nicht vorgelegen seien, gilt es vorweg festzuhalten, dass es im Verhältnis einer Kapitalgesellschaft zu ihren Gesellschaftern neben betrieblich veranlassten Rechtsbeziehungen lediglich offene und verdeckte Ausschüttungen sowie Kapital- bzw. Einlagenrückzahlungen gibt. (Ehgartner/Raab/Renner in Lachmayer/Strimitzer/Vock (Hrsg), Die Körperschaftsteuer - KStG 1988 (32. Lfg 2019), § 8, 3. Einkommensverwendung, Rz. 339) Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs darf der steuerliche Gewinn einer Körperschaft durch Vorgänge, die nicht durch die betriebliche Tätigkeit der Körperschaft, sondern durch das Gesellschaftsverhältnis veranlasst sind, keine Minderung erfahren (VwGH vom 19.04.2018, Ra 2017/15/0041). Entscheidendes Merkmal einer verdeckten Ausschüttung im Sinne des § 8 Abs. 2 KStG 1988 ist nach der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs die Zuwendung von Vermögensvorteilen, die ihrer äußeren Erscheinungsform nach nicht unmittelbar als Einkommensverwendung erkennbar sind und ihre Ursache in den gesellschaftsrechtlichen Beziehungen haben, was anhand eines Fremdvergleiches zu ermitteln ist (VwGH vom 20.10.2021, Ra 2019/13/0041; 07.12.2020, Ra 2020/15/0067). Eine verdeckte Ausschüttung muss nicht notwendigerweise an den Gesellschafter der ausschüttenden Gesellschaft gehen, sondern ist eine verdeckte Ausschüttung auch dann einem Gesellschafter einer Kapitalgesellschaft zuzurechnen, wenn die von der Gesellschaft gewährten Vorteile nicht diesem, sondern einer ihm nahestehenden Person zufließen (VwGH vom 29.06.2016, Ro 2014/15/0026). Voraussetzungen für das Vorliegen einer verdeckten Ausschüttung sind somit: Zuwendung eines (geldwerten) Vorteils Eigentums- oder Nahebeziehung des Vorteilsempfängers zur Körperschaft Objektives Tatbild, dh. Bereicherung des Empfängers zulasten der Körperschaft Subjektives Tatbild, dh. Auf Vorteilsgewährung gerichtete Willensentscheidung (Raab/Renner in Lachmayer/Strimitzer/Vock (Hrsg), Die Körperschaftsteuer - KStG 1988 (32. Lfg 2019), § 8, 4. Verdeckte Ausschüttungen, Rz. 723) Sämtliche diese Voraussetzungen sind im vorliegenden Fall gegeben. Die Auszahlung des Sonderbonus aus dem "Zentralrabatt" an die Mitglieder der Gesellschafterin der beschwerdeführenden Partei stellt angesichts der Vermehrung des Vermögens der Zahlungsempfänger eine Zuwendung eines geldwerten Vorteils an ebendiese dar und stehen diese aufgrund deren Stellung als Mitglieder der Gesellschafterin der beschwerdeführenden Partei in einem Naheverhältnis zu ebenjener. Zudem kam es durch die Überweisung der Beträge an Sonderbonus aus dem "Zentralrabatt" zum einen zu einer Vermögensvermehrung auf Ebene der Mitglieder der Gesellschafterin der beschwerdeführenden Partei zu Lasten des Vermögens der beschwerdeführenden Partei, womit das objektive Tatbild einer verdeckten Ausschüttung erfüllt ist. Aber auch der subjektive Tatbestand ist im vorliegenden Fall gegeben, handelte die beschwerdeführende Partei in diesem Zusammenhang doch, wie bereits in der Beweiswürdigung dargelegt wurde, auf Grundlage einer auf Vorteilsgewährung gerichteten Willensentscheidung. Fernerhin zeigt sich ebenso anhand der Ausführungen in der Beschwerde sowie in der mündlichen Senatsverhandlung vom 26. Juni 2025, dass die Grundlage für die Auszahlung der Sonderboni aus dem "Zentralrabatt" gesellschaftsrechtlichen Ursprungs ist. So führte die beschwerdeführende Partei in der Beschwerde sowie in der mündlichen Senatsverhandlung vom 26. Juni 2025 selbst aus, dass Grundlage für die Auszahlung dieser Sonderboni ein Beschluss des Aufsichtsrats der Gesellschafterin der beschwerdeführenden Partei sei und habe die Gesellschafterin der beschwerdeführenden Partei ihren genossenschaftsrechtlichen Auftrag an ebenjene ausgegliedert, weshalb die Mitglieder der Gesellschafterin der beschwerdeführenden Partei einen Rechtsanspruch auf Weiterleitung der "Zentralrabatte" aufgrund des Gesellschaftsvertrages hätten und dem Beschluss des Aufsichtsrats der Gesellschafterin der beschwerdeführenden Partei Weisungscharakter gegenüber der beschwerdeführenden Partei zukomme. Mit diesen Ausführungen zeigt die beschwerdeführende Partei gerade nicht auf, dass Grundlage für die Auszahlung des Sonderbonus aus dem "Zentralrabatt" eine fremdübliche Vereinbarung zwischen der beschwerdeführenden Partei und den Mitgliedern ihrer Gesellschafterin gewesen wäre, sondern genau das Gegenteil, dass die Auszahlung der Sonderboni aus dem "Zentralrabatt" aufgrund gesellschafts- und genossenschaftsrechtlicher Vorgaben und nicht aufgrund betrieblich veranlasster Rechtsbeziehungen zwischen der beschwerdeführenden Partei und den Mitgliedern ihrer Gesellschafterin veranlasst waren. Darüber hinaus hat dieses Vorbringen sowie die diesbezüglichen Sachverhaltsfeststellungen zur Folge, dass zur Stützung der obigen Qualifizierung der Zahlung der Sonderboni aus dem "Zentralrabatt" als Vorgang der Einkommensverendung ebenso die Ausführungen in der Literatur zu Rückvergütungen im Sinne des § 8 Abs. 3 Z 2 KStG 1988 herangezogen werden konnten, wiewohl es sich bei der beschwerdeführenden Partei selbst um keine Genossenschaft handelt, ist doch die Gesellschafterin der beschwerdeführenden Partei eine Genossenschaft, die noch dazu ihren genossenschaftsrechtlichen Auftrag an die beschwerdeführende Partei ausgelagert hat. § 8 Abs. 3 KStG 1988 enthält Klarstellungen, welche Maßnahmen neben der Gewinnverteilung und der Einkommensverwendung ieS als weitere steuerlich unbeachtliche Einkommensverwendung anzusehen sind und zählen hierzu nach der Z 2 die Rückvergütungen von Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften (Raab/Renner in Lachmayer/Strimitzer/Vock (Hrsg), Die Körperschaftsteuer - KStG 1988 (32. Lfg 2019), § 8, 3. Einkommensverwendung, Rz. 365). Die Aufzählung der Rückvergütungen von Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften in § 8 Abs. 3 Z 2 KStG 1988 hat nach dem Gesetzgeber rein klarstellenden Charakter, waren doch diese Rückvergütungen ungeachtet des genossenschaftsrechtlichen Förderungsauftrags und der Betrachtung des Überschusses der Genossenschaft aus dem Mitgliedergeschäft als korrekturbedürftiges Fehlergebnis im Geschäftsverkehr mit den Genossenschaftsmitgliedern nach der Rechtsprechung schon bisher den verdeckten Ausschüttungen zuzurechnen. Durch § 8 Abs. 3 Z 2 KStG 1988 kommt es für den Geltungsbereich des KStG 1988 und EStG 1988 zu einer Gleichstellung der Rückvergütungen von Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften mit offenen Ausschüttungen, allerdings ist damit im Sinne der bisherigen steuerlichen Grundsätzen klargestellt, dass eine Gestaltung der Geschäftsbeziehungen zwischen Genossenschaft und Genossenschaftsmitglieder zum Vorteil der Mitglieder und zum Nachteil der Genossenschaft im Wege der aktiven Preispolitik weiterhin zu den verdeckten Ausschüttungen gehören (ErläutRV 622 BlgNR 17. GP, Seite 17). In Anbetracht dieser Ausführungen des Gesetzgebers ergibt sich ferner, dass der von der steuerlichen Vertretung der beschwerdeführenden Partei im Rahmen der mündlichen Senatsverhandlung vom 26. Juni 2025 aufgrund des vom Gesetzgeber verwendeten Wortes "anzunehmen" vermeinte Auslegungsspielraum in Bezug auf § 8 Abs. 3 Z 2 KStG 1988 nicht gegeben war, sondern sind nach dem Willen des Gesetzgebers sämtliche Rückvergütungen einer Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften an ihre Mitglieder als Einkommensverwendung anzusehen bzw. sind Gestaltungen der Geschäftsbeziehungen zwischen Genossenschaft und Genossenschaftsmitglieder zum Vorteil der Mitglieder und zum Nachteil der Genossenschaft im Wege der aktiven Preispolitik weiterhin den verdeckten Ausschüttungen zuzuordnen. Zu den Rückvergütungen im Sinne des § 8 Abs. 3 Z 2 KStG 1988 wird sodann in der Literatur ausgeführt, dass ebendiese Rückvergütungen ihre Wurzel im Mitgliedschaftsverhältnis haben und insoweit eine Sonderform der Überschussverteilung darstellen. Diese Rückvergütungen können unter anderem in Form einer Kaufpreisrückvergütung im Bezugsgeschäft, bei der die Genossenschaft für die an die Mitglieder gelieferten Waren zu viel gefordert hat und den Mitgliedern nunmehr ein Teil des Kaufpreises rückvergütet wird, auftreten (Raab/Renner in Lachmayer/Strimitzer/Vock (Hrsg), Die Körperschaftsteuer - KStG 1988 (32. Lfg 2019), § 8, 3. Einkommensverwendung, Rz. 488ff). Eine Abgrenzung der Rückvergütungen im Sinne des § 8 Abs. 3 Z 2 KStG 1988 zu Rabatten erfolgt hingegen dahingehend, dass Rabatte in der Regel im Voraus zugesagt werden und diese vom jeweiligen Betriebsergebnis des rabattgewährenden Unternehmens unabhängig sind. Rabatte bestimmen sich zudem überwiegend nach dem im Einzelfall geforderten Preis und hängt die Gewährung von Rabatten ausschließlich vom Willen des Verkäufers ab, ob bzw. inwieweit er auf einen Teil des kalkulierten Preises verzichtet, während sich Rückvergütungen im Sinne des § 8 Abs. 3 Z 2 KStG 1988 immer auf die Gesamtheit des Geschäftsverkehrs der Genossenschaft mit den Mitgliedern beziehen und daher vom Jahresumsatz und nicht von den einzelnen Warenpreisen abhängig sind. Rückvergütungen im Sinne des § 8 Abs. 3 Z 2 KStG 1988 sind daher erfolgsabhängig, werden nachträglich von der Genossenschaftsversammlung beschlossen und müssen allen Genossenschaftsmitgliedern gleichmäßig zukommen (Raab/Renner in Lachmayer/Strimitzer/Vock (Hrsg), Die Körperschaftsteuer - KStG 1988 (32. Lfg 2019), § 8, 3. Einkommensverwendung, Rz 497ff). Vor dem Hintergrund des festgestellten Sachverhalts zeigt sich anhand dieser Ausführungen, dass die geleisteten Sonderboni aus dem "Zentralrabatt" nach deren wahren wirtschaftlichen Gehalt Rückvergütungen im Sinne des § 8 Abs. 3 Z 3 KStG 1988, die von Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften in Form von Kaufpreisrückvergütungen gewährt werden und aus dem Mitgliedergeschäft erwirtschaftet wurden, darstellen und daher als Einkommensverwendung qualifiziert werden mussten, kam es doch im vorliegend zu beurteilenden Fall einzig auf Basis der Beschlüsse des Vorstands und Aufsichtsrats der Gesellschafterin der beschwerdeführenden Partei sowie unter Berücksichtigung des Jahreserfolg der beschwerdeführenden Partei zu einer nachträglichen, teilweisen Kaufpreisrückvergütung an die Mitglieder der Gesellschafterin der beschwerdeführenden Partei aliquot im Verhältnis der aufgrund der Umsätze der jeweiligen Mitglieder erwirtschafteten Zentralrabatte. Ein im Voraus zugesagter, in der Entscheidungsgewalt der beschwerdeführenden Partei gelegener Verzicht auf einen Teil des im Einzelfall geforderten Preises kann jedoch in den Beschlüssen des Vorstands und Aufsichtsrats der Gesellschafterin der beschwerdeführenden Partei über die Auszahlung des Sonderbonus aus dem "Zentralrabatt" nicht erkannt werden bzw. fehlt es diesbezüglich bereits dem Grunde nach an einer der Angehörigenjudikatur entsprechenden Vereinbarung zwischen der beschwerdeführenden Partei als Auftragnehmerin und den Mitgliedern ihrer Gesellschafterin als Auftraggeber über eine etwaige Weiterreichung des "Zentralrabatts", die für das Vorliegen von gewährten Rabatten sprechen würden. Die Besonderheit in dem vorliegenden Fall ist allerdings, dass die Gesellschafterin der beschwerdeführenden Partei als Genossenschaft nicht selbst die Mitgliedergeschäfte ausführt, sondern diese an die beschwerdeführende Partei als Tochtergesellschaft ausgelagert hat. Diese Auslagerung kann aber nicht zur Folge haben, dass die nach dem wahren wirtschaftlichen Gehalt stattgefundene Kaufpreisrückvergütung, die aus dem Mitgliedergeschäft der Mitglieder der Gesellschafterin der beschwerdeführenden Partei erwirtschaftet wurden, nunmehr bei der beschwerdeführenden Partei steuerlich eine Betriebsaufwand darstellt, wenn doch Grundlage für die Auszahlung der Sonderboni aus dem "Zentralrabatt" die Beschlüsse des Vorstands und Aufsichtsrats der Gesellschafterin der beschwerdeführenden Partei sowie die gesellschaftsrechtlichen Vertragsgrundlagen der beschwerdeführenden Partei und der ihrer Gesellschafterin und nicht betrieblich veranlasste sowie der Angehörigenjudikatur des Verwaltungsgerichtshofs entsprechende Vereinbarungen zwischen der beschwerdeführenden Partei als Auftragnehmerin und den Mitgliedern ihrer Gesellschafterin als Auftraggeber über eine etwaige Weiterreichung des "Zentralrabatts" waren. Insoweit die steuerliche Vertretung der beschwerdeführenden Partei im Rahmen der Beurteilung der Auszahlung der Sonderboni aus dem "Zentralrabatt" als Rückvergütung im Sinne des § 8 Abs. 3 Z 2 KStG 1988 auf die Ausführungen in den Körperschaftsteuerrichtlinien verweist, ist sie darauf hinzuweisen, dass es sich bei den Richtlinien des Bundesministeriums für Finanzen nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs mangels Kundmachung ebenjener im Bundesgesetzblatt um keine beachtliche Rechtsquelle handelt (VwGH vom 28.01.2003, 2002/14/0139). Die unter der Rz. 1413 der Körperschaftsteuerrichtlinie dargelegten Ausführungen des Bundesministeriums für Finanzen zu den Voraussetzungen für die steuerliche Abzugsfähigkeit von Preisnachzahlungen und Rabattgewährungen waren demnach in Ermangelung einer Kundmachung ebenjener im Bundesgesetzblatt für das erkennende Gericht unbeachtlich. In diesem Zusammenhang kann allerdings angemerkt werden, dass nach der unter Rz. 1413 KStR dargelegten Ansicht der Finanzverwaltung Voraussetzung für die Berücksichtigung nachträglicher Kaufpreisrückvergütungen als Betriebsausgabe unter anderem die Fassung von Beschlüssen über die Gewährung von Preisvorteilen im Vorhinein sowie die gehörige Kundmachung ebenjener, wodurch gewährleistet ist, dass im Zeitpunkt des Umsatzes (Warenaustausches) die Vergütung, da den Kontrahenten bekannt, einen festen Preisbestandteil bildet, ist. Im Fall der beschwerdeführenden Partei liegt aber kein im Vorhinein gefasster Beschluss vor, sondern wurde im Rahmen der Sitzungen des Vorstands und Aufsichtsrats der Gesellschafterin der beschwerdeführenden Partei lediglich der Beschluss über die Auszahlung eines Sonderbonus aus dem "Zentralrabatt" in Bezug auf den im laufenden Wirtschaftsjahr erwirtschafteten Zentralrabatt nach Abzug der Kosten der beschwerdeführenden Partei sowie eines Betrags in Höhe von EUR 200.000 an die Mitglieder der Gesellschafterin der beschwerdeführenden Partei sowie ein erarbeitetes Budget für das kommende Wirtschaftsjahr samt dem aus diesem Budget möglichen Sonderbonus beschlossen. Dass den Mitgliedern der Gesellschafterin der beschwerdeführenden Partei im Zeitpunkt des Einkaufs bei der beschwerdeführenden Partei die exakte Höhe der Rückvergütung bereits bekannt gewesen wäre, ist angesichts des Umstandes, dass der Vorstand und Aufsichtsrat der Gesellschafterin der beschwerdeführenden Partei im Zuge der Beschlussfassung über die Auszahlung eines Sonderbonus aus dem "Zentralrabatt" in Bezug auf den Betrag, der bei der beschwerdeführenden Partei zur Stärkung des Eigenkapitals verbleiben soll, betragsmäßig ungebunden sind, die Höhe des insgesamt auszahlbaren Sonderbonus aus dem "Zentralrabatt" ebenso von den Aufwendungen der beschwerdeführenden Partei im laufenden Wirtschaftsjahr, die durch den erwirtschafteten Zentralrabatt abgedeckt werden, abhängig ist sowie der fehlenden Kenntnis des Mitglieds der Gesellschafterin der beschwerdeführenden Partei von den Umsätzen sämtlicher Mitglieder der Gesellschafterin der beschwerdeführenden Partei, anhand deren doch die Verteilung des auszuzahlenden Sonderbonus aus dem "Zentralrabatt" berechnet wird, nicht möglich. Folglich lässt sich unbeachtlich des mangelnden Gesetzescharakters auch aus den Ausführungen in den Körperschaftsteuerrichtlinien nichts für den Standpunkt der beschwerdeführenden Partei gewinnen. Die Beurteilung der ausbezahlten Sonderboni aus dem "Zentralrabatt" als verdeckte Ausschüttung hat in Bezug auf die Umsatzsteuer zur Auswirkung, dass keine Änderung der Bemessungsgrundlage gem. § 16 UStG 1994 vorlag, wie es die beschwerdeführende Partei laut dem festgestellten Sachverhalt angenommen hat. Eine Korrektur der Bemessungsgrundlage hat nämlich nur in jenen Fällen zu erfolgen, in denen sich das Entgelt ändert und ist Entgelt nur das, was mit der Leistung einem Entgeltszusammenhang steht. An solch einem Zusammenhang fehlt es jedoch, wenn Genossenschaftsmitgliedern im Nachhinein auf bezogene Leistungen Nachlässe gewährt werden, die verdeckte Ausschüttungen und damit als Gewinnverteilung darstellen (Ruppe/Achatz, Umsatzsteuergesetz: Kommentar6 (2024), § 16, Rz. 19). Infolgedessen erweist sich die vom Finanzamt für Großbetriebe vorgenommene Korrektur der von der beschwerdeführenden Partei vorgenommenen Änderung der Bemessungsgrundlage als rechtsrichtig. Vor dem Hintergrund der obigen Ausführungen ist somit ersichtlich, dass die Sprüche der ursprünglichen Körperschaftsteuer- und Umsatzsteuerbescheide für die Jahre 2020 und 2021 insoweit unrichtig waren, als mit ebenjenen eine Festsetzung der Umsatz- und Körperschaftsteuer für die Jahre 2020 und 2021 entsprechend der eingebrachten Erklärungen der beschwerdeführenden Partei, im Rahmen derer die Sonderboni aus dem "Zentralrabatt" als Betriebsausgabe bzw. als Umsatzkorrektur von Seiten der beschwerdeführenden Partei berücksichtigt wurden vorgenommen wurde. Folglich war entgegen dem Vorbringen der beschwerdeführenden Partei die Voraussetzung des Vorliegens eines nicht richtigen Spruchs für die Aufhebung nach § 299 BAO gegeben. Zum Neuhervorkommen und der Eignung, einen anders lautenden Bescheid herbeizuführen Dem Vorbringen der beschwerdeführenden Partei, wonach aufgrund der Prüfungen von Vorjahren keine neu hervorgekommenen Tatsachen bzw. Beweismitte vorliegen würden, da die Auszahlung von Sonderboni aus dem "Zentralrabatt" bereits Gegenstand ebendieser Prüfungen vorheriger Zeiträume gewesen sei, ist entgegenzuhalten, dass der Verwaltungsgerichtshof in ständiger Rechtsprechung in Bezug auf das Erfordernis des Neuhervorkommens judiziert, dass das Neuhervorkommen nur aus der Sicht des jeweiligen Verfahrens derart zu beurteilen ist, dass es darauf ankommt, ob der Abgabenbehörde im wiederaufzunehmenden Verfahren der Sachverhalt so vollständig bekannt gewesen ist, dass sie schon in diesem Verfahren bei richtiger rechtlicher Subsumtion zu der nunmehr im wiederaufgenommenen Verfahren erlassenen Entscheidung gelangen hätte können. Das Neuhervorkommen von Tatsachen und Beweismittel bezieht sich damit auf den Wissensstand des jeweiligen Veranlagungsjahres. Entscheidend ist, ob der abgabenfestsetzenden Stelle alle rechtserheblichen Sachverhaltselemente bekannt waren (VwGH vom 20.05.2022, Ra 2022/15/0034). Unter abgabenfestsetzende Stelle ist das jeweilig zuständige Betriebsveranlagungsteam zu verstehen (VwGH vom 13.10.2021, Ra 2021/13/0127). Die Kenntnis von den maßgeblichen Tatsachen in einem anderen Verfahren oder in einem Verfahren eines anderen Steuerpflichtigen steht einer Wiederaufnahme nicht entgegen (VwGH vom 13.11.2019, Ra 2019/13/0102); vom 27.02.2014, 2011/15/0106). Angesichts dieser Rechtsprechung kommt dem Umstand, dass die Prüfung der Auszahlung von Sonderboni aus dem "Zentralrabatt" ebenso Gegenstand von Außenprüfungen der Abgabenbehörde betreffend Vorjahre war, keine Auswirkung dergestalt zu, dass das Finanzamt für Großbetriebe im Zeitpunkt der Erlassung des Körperschaftsteuerbescheids für das Jahr 2019 vom 06. Juli 2021 Kenntnis von der Auszahlung eines Sonderbonus aus dem "Zentralrabatt" betreffend das Jahr 2019 sowie insbesondere von der Höhe des insgesamt in diesem Jahr ausbezahlten Sonderbonus, den Empfängern der ausbezahlten Sonderboni sowie den auf die einzelnen Empfänger entfallenden Beträge an Sonderboni hatte. Erst aufgrund des erstmalig im Rahmen der Außenprüfung eingesehenen Protokolls über die gemeinsame Sitzung des Aufsichtsrats und Vorstands der Gesellschafterin der beschwerdeführenden Partei vom 29. November 2019, der im Rahmen der Außenprüfung erstmalig von Seiten des Finanzamtes für Großbetriebe eingesehenen Berechnung des Sonderbonus aus dem "Zentralrabatt" für das Jahr 2019 der beschwerdeführenden Partei sowie der erstmalig im Rahmen der Außenprüfung eingesehenen Schreiben der beschwerdeführenden Partei an die Empfänger des Sonderbonus aus dem "Zentralrabatt" für das Jahr 2019 erlangte das Finanzamt für Großbetriebe aus der Sicht des Körperschaftsteuerverfahrens für das Jahr 2019 zum einen Kenntnis von der Auszahlung eines Sonderbonus aus dem "Zentralrabatt", vom ausbezahlten Betrag, von den Empfängern der ausbezahlten Beträgen sowie von den auf die einzelnen Empfängern entfallen Beträgen. Zum anderen erlangte das Finanzamt für Großbetriebe aus der Sicht der Körperschaftsteuerverfahren für das Jahr 2019 durch das erstmalig im Rahmen der Außenprüfung eingesehene Protokoll über die gemeinsame Sitzung des Aufsichtsrats und Vorstands der Gesellschafterin der beschwerdeführenden Partei vom 29. November 2019 sowie der erstmalig im Rahmen der Außenprüfung eingesehenen Schreiben der beschwerdeführenden Partei an die Empfänger des Sonderbonus aus dem "Zentralrabatt" für das Jahr 2019 Kenntnis von insbesondere ebendiesen Dokumenten. Da diese Kenntniserlangung von diesen Umständen und Dokumenten erstmalig im Rahmen der Außenprüfung für die Jahre 2019 bis 2021, die im Jahr 2023 und damit einhergehend erst nach Erlassung des ursprünglichen Körperschaftsteuerbescheids für das Jahr 2019 vom 06. Juni 2021 stattfand, erfolgte, sind aus der Sicht des Körperschaftsteuerverfahrens für das Jahr 2019 die Auszahlung des Sonderbonus aus dem "Zentralrabatt" und der ausbezahlte Betrag als für das Finanzamt für Großbetriebe neu hervorgekommene Tatsachen sowie das Protokoll über die gemeinsame Sitzung des Aufsichtsrats und Vorstands der Gesellschafterin der beschwerdeführenden Partei vom 29. November 2019 und die Schreiben der beschwerdeführenden Partei an die Empfänger des Sonderbonus aus dem "Zentralrabatt" für das Jahr 2019 als für das Finanzamt für Großbetriebe neu hervorgekommene Beweismittel anzusehen. Diese für das Finanzamt für Großbetriebe aus der Sicht des Körperschaftsteuerverfahren für das Jahr 2019 neu hervorgekommene Tatsachen und Beweismittel waren sodann auch geeignet, einen im Spruch anders lautenden Bescheid herbeizuführen, handelt es sich doch bei der Auszahlung des Sonderbonus aus dem "Zentralrabatt" für das Jahr 2019 um eine verdeckte Ausschüttung und ist in diesem Zusammenhang auf die obigen Ausführungen zur Beurteilung der Auszahlungen von Sonderboni aus dem "Zentralrabatt" als verdeckte Ausschüttungen zu verweisen. Zum Ermessen Hinsichtlich der Ermessensausübung gilt es vorweg festzuhalten, dass dem Bundesfinanzgericht in Bezug auf Ermessensfragen nach Art. 130 Abs. 3 B-VG die volle Kognition zukommt (VwGH vom 26.01.2017, Ra 2015/15/0063). Die Ermessensentscheidung hat innerhalb der vom Gesetz gezogenen Grenzen nach Billigkeit und Zweckmäßigkeit unter Berücksichtigung aller in Betracht kommenden Umständen zu erfolgen und ist hierbei dem Begriff "Billigkeit" die Bedeutung von Angemessenheit in Bezug auf berechtigte Interessen der Partei und dem Begriff "Zweckmäßigkeit" das öffentliche Interesse, insbesondere an der Einhebung der Abgaben, beizumessen (VwGH vom 30.06.2021, Ra 2019/15/0125). Im Rahmen der Ermessensübung sah das Bundesfinanzgericht keine Gründe, die gegen die Verfügung der Wiederaufnahme des Körperschaftsteuerfestsetzungsverfahrens für das Jahr 2019 gem. § 303 BAO sowie gegen die Aufhebung der ursprünglichen Umsatzsteuer- und Körperschaftsteuer für die Jahre 2020 und 2021 gem. § 299 BAO gesprochen hätten. So entspricht es der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs, dass grundsätzlich dem Prinzip der Rechtsrichtigkeit Vorrang vor dem Prinzip der Rechtsbeständigkeit zu geben ist (Ritz, BAO7, § 303, Rz. 67) und konnte erst durch die verfügte Wiederaufnahme des Körperschaftsteuerverfahrens für das Jahr 2019 gem. § 303 BAO sowie die verfügten Aufhebungen der Körperschaft- und Umsatzsteuerbescheide für die Jahre 2020 bis 2021 gem. § 299 BAO eine rechtsrichtige Besteuerung sichergestellt werden, der Vorrang vor der bisherigen Besteuerung zukommt. Auch sprachen insbesondere die Beträge an verdeckten Ausschüttungen in den Jahren 2019 bis 2021 in Höhe von EUR 1.070.000,00, EUR 720.000,00 und EUR 1.000.000,00 für die Verfügung einer Wiederaufnahme des Körperschaftsteuerverfahrens für das Jahr 2019 sowie die Aufhebung der ursprünglichen Körperschaft- und Umsatzsteuerbescheide für die Jahre 2020 und 2021 gem. § 299 BAO, können doch Beträge in solch einer Höhe sowie die sich hieraus ergebenden steuerlichen Auswirkungen nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs nicht als bloß geringfügig beurteilt werden (VwGH vom 30.06.2021, Ra 2019/15/0125). An dieser Entscheidung vermochte auch das Vorbringen in der Beschwerde, die Abgabenbehörde habe in bereits erfolgten Außenprüfung betreffend Vorjahre die Auszahlung der Sonderboni aus dem "Zentralrabatt" nicht als verdeckte Ausschüttung qualifiziert und habe die beschwerdeführende Partei hierdurch ein Vertrauen in Bezug auf die Richtigkeit der Beurteilung der Sonderboni aus dem "Zentralrabatt" erlangt, keine Änderung herbeizuführen, trifft doch die Abgabenbehörde selbst dann die Verpflichtung, von einer von ihr als unrichtig erkannten Beurteilung abzugehen, wenn eine bestimmte Vorgangsweise des Abgabepflichtigen im Rahmen von Prüfungen vorheriger Zeiträume betreffend (weitgehend) unbeanstandet blieb (VwGH vom 21.12.2005, 2002/14/0148; 21.10.2004, 2000/13/0179). Eine fehlerhafte Beurteilung im Rahmen einer Prüfung der Vorjahre, die sich zu Gunsten des Abgabepflichtigen ausgewirkt hat, verschafft jedenfalls kein schutzwürdiges Vertrauen dergestalt, dass die Abgabenbehörde diese fehlerhafte Beurteilung auch den Folgejahren zugrunde legen werde (VwGH vom 26.01.1999, 98/14/0095). Nur für den Fall, dass besondere Umstände vorliegen, die ein Abgehen von der bisherigen Auffassung durch die Abgabenbehörde unbillig erscheinen lassen, wie dies unter anderem der Fall sein kann, wenn ein Abgabepflichtiger von der zuständigen Abgabenbehörde ausdrücklich zu einer bestimmten Vorgangsweise aufgefordert wurde und sich nachträglich die Unrichtigkeit dieser Vorgangsweise herausstellt, kann sich gegebenenfalls ein Schutz aus Treu und Glauben ergeben (VwGH vom 10.03.2016, 2013/15/0196; 07.05.2025, Ra 2024/15/0012). Dass die beschwerdeführende Partei vom zuständigen Finanzamt ausdrücklich aufgefordert worden wäre, die Auszahlung der Sonderboni aus dem "Zentralrabatt" nicht als Einkommensverwendung, sondern als nachträglich gewährte Rabatte und damit einhergehend als Betriebsausgabe bzw. Umsatzkorrektur zu behandeln, brachte die beschwerdeführende Partei selbst nicht vor bzw. wurde von ihr im Rahmen der mündlichen Senatsverhandlung am 26. Juni 2025 selbst verneint und stellen auch die in Bezug auf vorherige Zeiträume stattgefundenen Außenprüfungen, bei denen der Sonderbonus aus dem "Zentralrabatt" vom jeweils zuständigen Finanzamt unbeanstandet bliebt, angesichts der obig zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs zum Vertrauen auf die Beibehaltung einer fehlerhaften Beurteilung durch die Abgabenbehörde keine solch besonderen Umstände dar, aus denen sich ein allfälliger Schutz aufgrund Treu und Glaubens ableiten ließe. Insoweit die beschwerdeführende Partei vermeint, dass sich bereits aus dem Umstand, dass die Auszahlung von Sonderboni aus dem "Zentralrabatt" im Rahmen von Außenprüfungen hinsichtlich vorangegangener Zeiträume vom prüfenden Organ der Abgabenbehörde nicht aufgriffen worden sei, eine ausdrückliche Auskunft des Finanzamtes betreffend die Rechtsrichtigkeit der Beurteilung der beschwerdeführenden Partei betreffend die die Behandlung der Sonderboni aus dem "Zentralrabatt" als nachträglich gewährte Rabatte und damit einhergehend ein Schutz nach Treu und Glauben ableiten lasse, kann dieser Argumentation nicht gefolgt werden. Lässt ein prüfendes Organ einer Abgabenbehörde im Rahmen einer Außenprüfung einen Prüfungspunkt unbeanstandet, so kann dies nicht als ausdrückliche Auskunft des Finanzamtes an den Abgabepflichtigen dahingehend verstanden werden, dass die geprüfte Vorgehensweise des Abgabepflichtigen rechtsrichtig wäre. Vor allem aber stellt eine Nichtbeanstandung im Rahmen einer Außenprüfung keine ausdrückliche Aufforderung des (zuständigen) Finanzamtes an den Abgabepflichtigen auf Vornahme einer bestimmten Vorgangsweise, die sich im Nachhinein als unrichtig erweisen sollte, im Sinne der obig zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs dar, wird doch der Abgabepflichtige hierdurch vom (zuständigen) Finanzamt weder explizit dazu aufgefordert, ein bestimmte Vorgehensweise an den Tag zu legen, noch explizit aufgefordert, eine bestimmte Vorgehensweise zu unterlassen. Die Nichtbeanstandung in Außenprüfungen betreffend vorangegangene Zeiträume kann daher nicht mit jenem besonderen Umstand der ausdrücklichen Aufforderung durch das (zuständige) Finanzamt, den der Verwaltungsgerichtshof in der zitierten Rechtsprechung anführt und die ein Abgehen von der bisherigen Auffassung durch die Abgabenbehörde als unbillig erscheinen lässt, gleichgesetzt werden. Darüber hinaus hätte die Ansicht der beschwerdeführenden Partei zur Auswirkung, dass die Abgabenbehörde einmal geprüfte, aber unrichtig beurteilte Sachverhalte in den Folgejahren nur mehr im Rahmen von erstmaligen Veranlagungen, bei denen das (zuständige) Finanzamt im Regelfall keine vollumfassende Kenntnis vom hinter der Erklärung stehenden Sachverhalt haben wird, aber niemals im Rahmen von Ermessensentscheidungen wie beispielsweise Wiederaufnahme von Verfahren gem. § 303 BAO oder Aufhebung von Bescheiden gem. § 299 BAO aufgreifen könnte. Dass dem nicht so sein kann, ist bereist anhand der obig zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs, wonach der Grundsatz von Treu und Glauben nicht ganz allgemein das Vertrauen des Abgabepflichtigen auf die Rechtsbeständigkeit einer allenfalls auch unrichtigen abgabenrechtlichen Beurteilung für die Vergangenheit schützt, ersichtlich bzw. würde diese Rechtsprechung obsolet sein, wenn die Ansicht der beschwerdeführenden Partei zur Ableitung einer ausdrücklichen Aufforderung des (zuständigen) Finanzamtes aus einer Nichtbeanstandung im Rahmen einer Außenprüfung zutreffen würde. Ebenso wenig zeigte die beschwerdeführende Partei mit dem Vorbringen, dass die Bescheidaufhebungen bzw. die Wiederaufnahme zu keinem Mehraufkommen auf Seiten des Staates führen würden, da Korrekturen bei der beschwerdeführenden Partei in Bezug auf den gewährten Zentralrabatt mit umgekehrten Vorzeichen bei den Empfängern des Zentralrabattes berücksichtigt werden müssten, einen Umstand auf, der gegen die Verfügung einer Wiederaufnahme des Körperschaftsteuerverfahren für das Jahr 2019 sowie gegen die Aufhebung der ursprünglichen Körperschaft- und Umsatzsteuerbescheide für die Jahre 2020 bis 2021 gem. § 299 BAO sprechen würde, da erst durch die Verfügung der Wiederaufnahme sowie der Aufhebung gem. § 299 BAO eine rechtsrichtige Besteuerung der beschwerdeführenden Partei sichergestellt wird. Wenn überhaupt wird mit diesem Vorbringen eine allfällige Korrekturbedürftigkeit der Körperschaft- und Umsatzsteuerbescheide der Empfänger der Sonderboni aus dem "Zentralrabatt" aufgezeigt, die allerdings nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens ist. Auch mit dem Vorbringen, wonach die Beurteilung der Auszahlung der Sonderboni aus dem "Zentralrabatt" als Einkommensverwendung eine Doppelbesteuerung zur Auswirkung habe, da die Mitglieder der Gesellschafterin der beschwerdeführenden Partei als Empfänger der Sonderboni ebendiese als Erlöse gewinnwirksam erfasst hätten, samt Verweis auf die Entscheidung des Verfassungsgerichtshofs vom 30. Jänner 1980 zu B 29/77 vermochte die beschwerdeführende Partei keinen Gründe aufzuzeigen, die gegen die verfügte Wiederaufnahme des Körperschaftsteuerverfahrens für das Jahr 2019 sowie gegen die Aufhebung der ursprünglichen Umsatzsteuer- und Körperschaftsteuerbescheide für die Jahre 2020 und 2021 sprechen würden. So hat der Verwaltungsgerichtshof in Bezug auf die Entscheidung des Verfassungsgerichtshofs vom 30. Jänner 1980 zu B 29/77 bereits festgehalten, dass diese Entscheidung zu einer zweimaligen Besteuerung desselben Gewinnes beim selben Steuerpflichtigen erging und dieser Entscheidung außerhalb dieser Fallkonstellation keine Relevanz zukommt (VwGH vom 07.05.2025, Ra 2024/15/0012). In Bezug auf den vorliegend zu beurteilenden Fall verkennt die beschwerdeführende Partei, dass aufgrund der Beurteilung der Auszahlung der Sonderboni aus dem "Zentralrabatt" als Einkommensverwendung auf der Ebene der beschwerdeführenden Partei eben nicht eine zweimalige Besteuerung desselben Gewinnes bei der beschwerdeführenden Partei im Sinne der Entscheidung des Verfassungsgerichtshofs vom 30. Jänner 1980 zu B 29/77 eintritt, sondern wird entsprechend dem strikten Trennungsprinzip im Bereich der Körperschaftsteuer durch die Beurteilung der Auszahlung der Sonderboni aus dem "Zentralrabatt" als Einkommensverwendung auf der Ebene der beschwerdeführenden Partei lediglich das von der beschwerdeführenden Partei im jeweiligen Wirtschaftsjahr infolge ihrer Tätigkeit erzielte steuerrechtliche Ergebnis unbeachtlich der stattgefundenen Einkommensverwendung einer Besteuerung zugeführt. Hiervon strikt zu trennen ist jedoch die Erfassung und Behandlung der Sonderboni aus dem "Zentralrabatt" auf Ebene der Gesellschafterin der beschwerdeführenden Partei sowie der Mitglieder der Gesellschafterin der beschwerdeführenden Partei als Empfänger der ausbezahlten Sonderboni aus dem "Zentralrabatt", die bei ebendiesen allenfalls als Beteiligungserträge erfasst werden müssten, die gegebenenfalls nach § 10 KStG 1988 einer Steuerbefreiung unterliegen. Folglich liegen zwei getrennte Steuersubjekte sowie zwei getrennte Vorgänge vor, wodurch eine Doppelbesteuerung im Sinne der Entscheidung des Verfassungsgerichtshofs vom 30. Jänner 1980 zu B 29/77 ausgeschlossen ist sowie eine Relevanz dieser Entscheidung im Rahmen der vorliegend vorzunehmenden Ermessensausübung nicht mehr weiter gegeben war. Da die beschwerdeführende Partei mit ihrem Vorbringen weder aufzuzeigen vermochte, dass die Voraussetzungen für die Wiederaufnahme des Körperschaftsteuerverfahren für das Jahr 2019 sowie die Aufhebung gem. § 299 BAO nicht vorliegen würden, noch, dass im Rahmen des Ermessens von einer Wiederaufnahme des Körperschaftsteuerverfahrens für das Jahr 2019 bzw. von einer Aufhebung der Umsatz- und Körperschaftsteuerbescheide für die Jahre 2020 und 2021 abzusehen wäre, waren die Beschwerden als unbegründet abzuweisen. Zu Spruchpunkt II. (Revision) Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Eine Revision gegen das vorliegende Erkenntnis ist nicht zulässig, da in Bezug auf die §§ 299 BAO und 303 BAO eine eindeutige Rechtslage vorliegt sowie die entscheidungsrelevanten Rechtsfragen durch den Verwaltungsgerichtshof in der zitierten Judikatur, von der das Bundesfinanzgericht im gegenständlichen Erkenntnis nicht abgewichen ist, bereits beantwortet wurden. Salzburg, am 2. Juli 2025

Normen und Schlagworte

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
BFG-Entscheidungen
Dokumenttyp
Bescheidbeschwerde - Senat - Erkenntnis
Geschäftszahl
RV/6100200/2025
ECLI
ECLI:AT:BFG:2025:RV.6100200.2025
Stammnummer
148680
Gültig
02.07.2025 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:13
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

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