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Findok · BFG-Entscheidungen

BFG RV/6100200/2025

Voraussetzungen für eine Wiederaufnahme nach § 303 BAO sowie Aufhebungen nach § 299 BAO

geltende FassungBescheidbeschwerde - Senat - ErkenntnisRV/6100200/2025vom 02.07.2025Teil 1 von 2
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.

Wortlaut laut Findok

IM NAMEN DER REPUBLIK Das Bundesfinanzgericht erkennt durch den Senatsvorsitzenden Mag. Erich Schwaiger und den Richter Mag. Patrick Brandstetter sowie die fachkundige Laienrichterin Mag. Nina Gökler MBL und den fachkundigen Laienrichter Mag. Peter Lederer LL.M. in der Beschwerdesache ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, vertreten durch Prodinger & Partner Wirtschaftstreuhand-Steuerberatungs GmbH & Co KG, Professor-Ferry-Porsche-Straße 28, 5700 Zell am See, über die Beschwerden vom 15. November 2023 gegen die Bescheide des Finanzamtes für Großbetriebe vom 19. Oktober 2023 über die Aufhebung der Körperschaft- und Umsatzsteuerbescheide für die Jahre 2020 und 2021 gem. § 299 BAO sowie über die Wiederaufnahme des Körperschaftsteuersteuerverfahren für das Jahr 2019 gem. § 303 BAO (Steuernummer ***BF1StNr1*** ) nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 26. Juni 2025 in Anwesenheit der Schriftführerin ***1*** zu Recht: I. Die Beschwerden werden gemäß § 279 BAO als unbegründet abgewiesen. II. Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig. Entscheidungsgründe Verfahrensgang Nach erfolgter Außenprüfung betreffend die Umsatz- und Körperschaftsteuer für die Jahre 2019 bis 2021 bei der beschwerdeführenden Partei, einer österreichische Gesellschaft mit beschränkter Haftung, erließ das Finanzamt für Großbetriebe Bescheide vom 19. Oktober 2023 mit denen die Umsatz- und Körperschaftsteuerbescheide für die Jahre 2020 bis 2021 gem. § 299 BAO aufgehoben sowie das Verfahren in Bezug auf die Körperschaftsteuer für das Jahr 2019 gem. § 303 BAO wiederaufgenommen wurde. In den Begründungen verwies das Finanzamt für Großbetriebe auf die Feststellungen im Rahmen der Außenprüfung, die dem diesbezüglichen Bericht über das Ergebnis der Außenprüfung bzw. der Niederschrift entnommen werden können. Gegen diese verfahrensrechtlichen Bescheide erhob die beschwerdeführende Partei über ihre steuerliche Vertretung mit 15. November 2023 Beschwerden und führte zusammengefasst aus, dass entgegen der Ansicht des Finanzamtes für Großbetriebe keine verdeckte Ausschüttung in Zusammenhang mit der Rückvergütung des Zentralrabattes vorliege und daher der Spruch der gem. § 299 BAO aufgehobenen Umsatz- und Körperschaftsteuerbescheide für die Jahre 2020 und 2021 richtig gewesen sei bzw. keine neuen Tatsachen oder Beweismittel hervorgekommen seien, die einen anders lautenden Bescheid zur Auswirkung haben würden. Folglich erweise sich die Aufhebung gem. § 299 BAO sowie die Wiederaufnahme nach § 303 BAO als rechtswidrig und seien die bekämpften Bescheide aufzuheben. Nachdem das Finanzamt für Großbetriebe über die Beschwerden gegen die materiellrechtlichen Sachbescheide (siehe dazu unten bzw. GZ RV/6100083/2024) bereits am 30. Jänner 2024 mit Beschwerdevorentscheidungen abgesprochen hatte, wies es auch die Beschwerden gegen die hier anhängigen verfahrensrechtlichen Bescheide mit Beschwerdevorentscheidungen vom 14. März 2025 allesamt als unbegründet ab, da nach Ansicht des Finanzamtes für Großbetriebe eine verdeckte Ausschüttung betreffend die Rückvergütung des Zentralrabattes vorliege. Dementsprechend seien die Sprüche der gem. § 299 BAO aufgehobenen Bescheide unrichtig gewesen bzw. seien neue Tatsachen und Beweise hervorgekommen, die einen anders lautenden Bescheid zur Auswirkung gehabt hätten. In Reaktion auf diese Beschwerdevorentscheidungen brachte die beschwerdeführende Partei am 08. April 2025 Anträge auf Vorlage der Beschwerden an das Bundesfinanzgericht ein und begehrte die Entscheidung durch den Senat nach durchgeführter mündlicher Verhandlung. Zusätzlich ergänzte die beschwerdeführende Partei ihr bisheriges Vorbringen dahingehend, dass eine Aufhebung gem. § 299 BAO eine Ermessensentscheidung darstelle. Da das Finanzamt für Großbetriebe die Thematik rund um den Zentralrabatt bereits in den letzten drei Außenprüfungen für die Jahre 2008 bis 2016 geprüft und nicht beanstandet habe, spreche der Grundsatz von Treu und Glauben gegen eine Aufhebung gem. § 299 BAO. Darüber hinaus würden die Bescheidaufhebungen zu keinem Mehraufkommen auf Seiten des Staates führen, da Korrekturen bei der beschwerdeführenden Partei in Bezug auf den gewährten Zentralrabatt mit umgekehrten Vorzeichen bei den Empfängern des Zentralrabattes berücksichtigt werden müssten. Ferner sei dem Finanzamt für Großbetriebe angesichts der Außenprüfungen betreffend die Jahre 2008 bis 2016, bei denen das Finanzamt für Großbetriebe die Thematik des Zentralrabattes bereits geprüft habe, die Thematik rund um den Zentralrabatt bereits bekannt gewesen und sei daher nicht neu hervorgekommen. In weiterer Folge legte das Finanzamt für Großbetriebe am 22. Mai 2025 die Beschwerden gegen diese verfahrensrechtlichen Bescheide dem Bundesfinanzgericht zur Entscheidung vor. Am 26. Juni 2025 fand die beantragte mündliche Verhandlung vor dem Senat statt. Zum Inhalt wird auf den Sachverhalt bzw. die Beweiswürdigung verwiesen. Abschließend wird noch angemerkt, dass das Finanzamt für Großbetriebe zusätzlich zu den verfahrensgegenständlichen Bescheiden über die Aufhebung der Körperschaft- und Umsatzsteuerbescheide für die Jahre 2020 und 2021 gem. § 299 BAO sowie die Wiederaufnahme des Körperschaftsteuersteuerverfahren für das Jahr 2019 gem. § 303 BAO auch Beschwerden gegen die Umsatzsteuerbescheide für die Jahre 2020 bis 2021 und den Zeitraum 06/2022 sowie Körperschaftsteuerbescheide für die Jahre 2019 bis 2021, die ebenso aufgrund der Außenprüfung sowie in Zusammenwirken mit den verfahrensrechtlichen Bescheiden ergingen, einbrachte. Diese Beschwerden wurden dem Bundesfinanzgericht bereits im Jahr 2024 zur Entscheidung vorgelegt, sind unter der GZ. RV/6100083/2024 anhängig und werden in einer getrennten Entscheidung erledigt. Sachverhalt Bei der beschwerdeführenden Partei handelt es sich um eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung, deren einzige Gesellschafterin in den Jahren 2019 bis 2021 die ***Genossenschaft*** war. Mitglieder dieser Genossenschaft sind grundsätzlich Bauunternehmen aus dem Bundesland ***Bundesland***, die überwiegend in der Rechtsform einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung geführt werden, allerdings hatte die Genossenschaft in den Jahren 2020 und 2021 ebenso ein Mitglied aus Bayern. Von ***Genossenschaft*** wurde der ihr nach § 1 Abs. 1 des Genossenschaftsgesetz zukommende Auftrag, die Förderung des Erwerbs oder der Wirtschaft ihrer Mitglieder, auf die beschwerdeführende Partei ausgelagert und wurde in diesem Zusammenhang im Gesellschaftsvertrag der beschwerdeführenden Partei unter Punkt II. "Gegenstand des Unternehmens" das Folgende festgehalten: "Festgestellt wird, dass gem. Punkt I, § 2 Z 2 der Satzung ***Genossenschaft*** registrierte Genossenschaft mit beschränkter Haftung die Beteiligung der Genossenschaft an juristischen Personen des Handelsrechts vorgesehen ist und daher die Bedingungen des § 5a Genossenschaftsgesetz erfüllt ist. Überdies wird festgestellt, dass die gegenständliche Beteiligung der Erfüllung des satzungsmäßigen Zwecks ***Genossenschaft*** registrierter Genossenschaft mit beschränkter Haftung und nicht überwiegend der Erzielung von Erträgnissen der Einlage dient, sodass auch die Bestimmung des § 1 2. Satz Genossenschaftsgesetz erfüllt ist." Die Tätigkeit der beschwerdeführenden Partei in den Jahren 2019 bis 2021 umfasste die Bündelung von Aufträgen der Mitglieder ihrer Gesellschafterin, denen nach der Satzung der Gesellschafterin der beschwerdeführenden Partei aufgrund der Stellung als Genossenschaftsmitglied ein Recht auf Inanspruchnahme der Leistungen der beschwerdeführenden Partei zukommt, und dürfen ausschließlich Mitglieder der Gesellschafterin der beschwerdeführenden Partei bei der beschwerdeführenden Partei Einkäufe tätigen. Mit dieser Bündelung der Einkaufsaufträge erfüllt die beschwerdeführende Partei den genossenschaftsrechtlichen Auftrag ihrer Gesellschafterin, der an die beschwerdeführende Partei ausgelagert wurde. Die Bündelung der Einkaufsaufträge läuft so ab, dass die Mitglieder der Gesellschafterin der beschwerdeführenden Partei bei ebenjener mittels telefonischer Kontaktaufnahme oder mittels E-Mails Bestellungen über den Bezug von Waren oder Dienstleistungen in Auftrag geben können. Ein eigener schriftlichen Vertrag wird im Rahmen dieser Bestellungen durch die Mitglieder der Gesellschafterin der beschwerdeführenden Partei bei der beschwerdeführenden Partei nicht abgeschlossen. Nach Eingang eines solchen Auftrags beauftragt die beschwerdeführende Partei als Auftraggeberin unter Verwendung sogenannter "Bestellformulare" im eigenen Namen und auf eigene Rechnung fremde Dritte mit der Erbringung jener Leistung, die das Mitglied der Gesellschafterin der beschwerdeführenden Partei bei ihr bestellt hat. Diese "Bestellformulare" werden von der beschwerdeführenden Partei als Auftraggeberin, dem fremden Dritten als Auftragnehmer sowie dem jeweiligen Mitglied der Gesellschafterin der beschwerdeführenden Partei unterzeichnet und beinhalten in Zusammenwirken mit den allgemeinen Einkaufsbedingungen der beschwerdeführenden Partei sämtliche Rechte und Pflichten der beschwerdeführenden Partei als Auftraggeberin und der fremden Dritten als Auftragnehmer aus dem Geschäft. Neben diesen Einzelaufträgen schließt die beschwerdeführende Partei als Auftraggeberin unter abermaliger Verwendung der sogenannten "Bestellformulare" im eigenen Namen und auf eigene Rechnung mit fremden Dritten als Auftragnehmer sogenannte "Rahmenvereinbarungen" ab. Hierbei werden Preise für den Bezug von Waren oder Leistungen bereits für ein ganzes Jahr vereinbart und werden auch diese "Rahmenvereinbarungen" von der beschwerdeführenden Partei als Auftraggeberin, den fremden Dritten als Auftragnehmer sowie dem jeweiligen Mitglied der Gesellschafterin der beschwerdeführenden Partei unterzeichnet. Sowohl bei den Einzelaufträgen als auch bei den "Rahmenvereinbarungen" erfolgt die Warenlieferung bzw. die Erbringung der Dienstleistung durch den fremden Dritten entsprechend den allgemeinen Einkaufsbedingungen der beschwerdeführenden Partei unmittelbar an das jeweilige Mitglied der Gesellschafterin der beschwerdeführenden Partei. Die Rechnungslegung erfolgt durch die fremden Dritten an die beschwerdeführende Partei, die die Lieferungen bzw. Dienstleistungen im eigenen Namen und auf eigene Rechnung in Auftrag gab. In weiterer Folge stellt die beschwerdeführende Partei Rechnungen gegenüber den Mitgliedern ihrer Gesellschafterin in Bezug auf die bei ihr eingegangenen und durch sie erfüllten Aufträge aus. Durch diese Bündelung von Aufträgen erzielt die beschwerdeführende Partei Preisvorteile am Markt, die in zwei Gruppen unterteilen werden können. Bei der ersten Gruppe handelt es sich um ausverhandelte Einkaufsrabatte, Boni und Skonti, die der beschwerdeführenden Partei von den von ihr beauftragten fremden Dritten eingeräumt und von der beschwerdeführenden Partei im Rahmen ihrer Ausgangsrechnungen an die Mitglieder ihrer Gesellschafterin sofort eins zu eins weitergegeben werden. Die zweite Gruppe umfasst den sogenannten "Zentralrabatt". Bei diesem "Zentralrabatt" handelt es sich um einen Betrag in Höhe von 1 bis 4 % des Nettobetrags laut Eingangsrechnung, den die beschwerdeführende Partei entsprechend den von ihr als Auftraggeberin mit den von ihr beauftragen Lieferanten unter Verwendung des "Bestellformulars" abgeschlossenen Vereinbarungen zusätzlich zu den bereits ihr gegenüber gewährten Rabatten und Skonti in Abzug bringen darf. Dieser "Zentralrabatt" darf durch die fremden Dritten als Auftragnehmer der beschwerdeführenden Partei allerdings nicht auf den Rechnungen an die beschwerdeführende Partei ausgewiesen werden. Im Gegensatz zu den übrigen Rabatten und Skonti wird dieser "Zentralrabatt" von der beschwerdeführenden Partei nicht sofort im Rahmen ihrer Ausgangsrechnungen an die Mitglieder ihrer Gesellschafterin oder auch nachträglich eins zu eins weitergegeben, sondern dienen die von der beschwerdeführenden Partei aufgrund dieses "Zentralrabatts" erwirtschafteten Beträge in einem ersten Schritt zur Abdeckung sämtlicher Aufwendungen und des Gewinnes der beschwerdeführenden Partei. In den Jahren 2019 bis 2021 fand jeweils im November eine gemeinsame Sitzung des Aufsichtsrats und Vorstands der Gesellschafterin der beschwerdeführenden Partei statt, an der auch die Geschäftsführung der beschwerdeführenden Partei sowie die ihrer Gesellschafterin teilnahmen. Im Rahmen dieser Sitzungen wurde unter anderem beschlossen, dass der den jeweiligen Jahresgewinn der beschwerdeführenden Partei in Höhe von EUR 200.000,00 übersteigende Betrag als Sonderbonus an die Mitglieder der beschwerdeführenden Partei/ihrer Gesellschafterin in jenem Verhältnis vergütet wird, in dem die Mitglieder der Gesellschafterin der beschwerdeführenden Partei an dem im jeweiligen Jahr insgesamt erwirtschafteten Betrag an "Zentralrabatt" durch ihre Aufträge an die beschwerdeführende Partei mitgewirkt haben. Der Verbleib eines Betrags von EUR 200.000 in der beschwerdeführenden Partei in den Jahren 2019 bis 2021 geht auf eine Empfehlung durch die Wirtschaftsprüfung der beschwerdeführenden Partei zurück und soll damit die Eigenkapitalquote konstant gehalten werden. Der Aufsichtsrat und Vorstand der Gesellschafterin der beschwerdeführenden Partei sind allerdings an diese Empfehlung nicht gebunden und können der Aufsichtsrat und Vorstand der Gesellschafterin der beschwerdeführenden Partei grundsätzlichen jeden beliebigen Betrag, der in der beschwerdeführenden Partei zur Stärkung des Eigenkapitals verbleiben soll, beschließen. Hierdurch kommt dem Aufsichtsrat und Vorstand der Gesellschafterin der beschwerdeführenden Partei zusätzlich zu der Möglichkeit eine Auszahlung dieses Sonderbonuses aus dem "Zentralrabatt" bereits dem Grunde nach beschlussmäßig herbeizuführen unter anderem ein Gestaltungsspielraum in Bezug auf die Höhe des auszuzahlenden Sonderbonus aus dem "Zentralrabatt" zu. Neben diesen Beschluss über die Auszahlung eines Sonderbonus aus dem "Zentralrabatt" wird im Rahmen dieser Sitzungen ebenso das erarbeitete Budget für das Folgejahr sowie jene Beträge an Sonderboni aus dem "Zentralrabatt", die sich ab Erreichung bestimmter Umsatzgrenzen voraussichtlich ergeben werden, festgehalten. Diese Beschlüsse des Aufsichtsrats und Vorstands der Gesellschafterin der beschwerdeführenden Partei über die Auszahlung eines Sonderbonus aus dem "Zentralrabatt" werden den Mitliedern der Gesellschafterin der beschwerdeführenden Partei im Rahmen einer im jeweils darauffolgenden Jahr abgehaltenen Generalversammlung der Gesellschafterin der beschwerdeführenden Partei mit den nunmehr konkreten Auszahlungsbeträgen zur Kenntnis gebracht und sieht "§ 42 Gewinnverwendung, Verlustabdeckung" des Satzung der Gesellschafterin der beschwerdeführenden Partei unter Punkt 1 das Folgende vor. "Über die Verwendung des Bilanzgewinns beschließt die Generalversammlung auf Grundlage des vom Vorstand erstellten, detaillierten Gewinnverwendungsvorschlags. Gewinnausschüttungen an Mitglieder können entweder nach Maßgabe der aus deren Umsätzen der letzten fünf Geschäftsjahre mit der Genossenschaft oder der Tochtergesellschaft von dieser erwirtschafteten Deckungsbeiträge (Zentralrabatt), oder nach Maßgabe des Verhältnisses der zum Ende des letzten Geschäftsjahrs bestehenden, voll eingezahlten Geschäftsanteile der Mitglieder oder nach Maßgabe einer Kombination dieser beiden Varianten erfolgen. Die Gewinnausschüttungen sind den Geschäftsguthaben der einzelnen Mitglieder so lange zuzuschreiben, bis der noch nicht voll eingezahlte oder durch allfällige Verluste verminderte Betrag der Geschäftsanteile erreicht ist. Übersteigende Beträge werden den Kontokorrentkonten der Mitglieder zugewiesen." Diese Beschlüsse des Aufsichtsrats und Vorstands der Gesellschafterin der beschwerdeführenden Partei über die Auszahlung eines Sonderbonus aus dem "Zentralrabatt" stellen die ausschließliche Grundlage für die Auszahlung der Sonderboni aus dem "Zentralrabatt" an die Mitglieder der Gesellschafterin der beschwerdeführenden Partei dar und existieren keine Verträge zwischen der beschwerdeführenden Partei und den Mitgliedern ihrer Gesellschafterin über die Weitergabe dieses "Zentralrabatts" im Rahmen der Aufträge der Mitglieder der Gesellschafterin der beschwerdeführenden Partei an die beschwerdeführende Partei. Auf Grundlage dieser Beschlüsse versendete die beschwerdeführende Partei im Mai 2020 betreffend den Sonderbonus 2019 bzw. im Juni der Jahre 2021 und 2022 betreffend den Sonderbonus 2020 und 2021 Schreiben an die Mitglieder ihrer Gesellschafterin über unter anderem die Höhe des Sonderbonus aus dem "Zentralrabatt" sowie die darauf entfallende Umsatzsteuer und sieht der Inhalt dieser Schreiben bzgl. des Sonderbonus wie folgt aus. [...] Im unmittelbaren Anschluss an diese Schreiben erfolgte sodann die Überweisung der in den Schreiben ausgewiesenen Beträge durch die beschwerdeführende Partei und handelte die beschwerdeführende Partei hierbei in dem Willen, den Mitgliedern der Gesellschafterin der beschwerdeführenden Partei einen Vorteil zu gewähren. In den Jahren 2019 bis 2021 erhielten die Mitglieder der Gesellschafterin der beschwerdeführenden Partei auf diesem Wege die nachfolgenden Beträge an Sonderboni aus dem "Zentralrabatt" ausbezahlt. | | 2019 | 2020 | 2021 | Sonderbonus aus Zentralrabatt | 1.070.000,00 | 720.000,00 | 1.000.000,00 Die Auszahlung dieser Beträge auf Basis der entsprechenden Beschlüsse des Aufsichtsrats und Vorstands der Gesellschafterin der beschwerdeführenden Partei in den Jahren 2019 bis 2021 war möglich, da in der beschwerdeführenden Partei vom insgesamt erwirtschafteten Zentralrabatt des jeweiligen Jahres nach Abzug sämtlicher Kosten der beschwerdeführenden Partei und des vom Aufsichtsrat und Vorstand der Gesellschafterin der beschwerdeführenden Partei beschlossenen Betrags in Höhe von EUR 200.000 ein entsprechender Betrag verbliebt. Für den Fall, dass der insgesamt erwirtschaftete Zentralrabatt von der beschwerdeführenden Partei zur Gänze zur Abdeckung sämtlicher ihrer Kosten herangezogen werden würde, ist eine Auszahlung eines Sonderbonus aus dem "Zentralrabatt" nicht möglich und kommt es zu keiner solchen Auszahlung eines Sonderbonus, was in der Vergangenheit bereits vorgekommen ist. Die in den Jahren 2019 bis 2021 ausbezahlten Sonderboni aus dem "Zentralrabatt" berücksichtigte die beschwerdeführende Partei im Rahmen ihrer Gewinnermittlung im jeweiligen Jahr der Beschlussfassung aufwandswirksam. Die so ermittelten Gewinne wurden den Körperschaftsteuererklärungen für die Jahre 2019 bis 2021 zu Grunde gelegt, die erklärungsgemäß veranlagt wurden. Die ursprüngliche Festsetzung der Körperschaftsteuer erfolgte für das Jahr 2019 mit Bescheid vom 06. Juli 2021 und für die Jahre 2020 und 2021 mit Bescheiden vom 29. November 2022. Im Zuge der Umsatzsteuerjahreserklärung für das Jahr 2020 berücksichtigte die beschwerdeführende Partei den Sonderbonus 2019, der mit den Schreiben im Mai 2020 zur Auszahlung gelangte, dergestalt, dass sie ihre erklärten Umsätze aus Lieferungen und sonstige Leistungen um ebendiesen Betrag an Sonderbonus verringerte. Ebenso erfolgte in Bezug auf die Umsatzsteuerjahreserklärung für das Jahr 2021 eine Kürzung der Umsätze aus Lieferungen und sonstige Leistungen in Höhe des Sonderbonus 2020, der mit Schreiben vom Juni 2021 zur Auszahlung gelangte, durch die beschwerdeführende Partei. Die ursprüngliche Festsetzung der Umsatzsteuer für die Jahre 2020 und 2021 erfolgte erklärungsgemäß mit Bescheiden vom 29. November 2022. Hinsichtlich des Sonderbonus 2021 nahm die beschwerdeführende Partei eine Kürzung der zu versteuernden Lieferungen und Leistungen im Rahmen der Umsatzsteuervoranmeldung für Juni 2022 vor. Die Wiederaufnahme des Körperschaftsteuerverfahrens 2019 begründete das Finanzamt wie folgt: "Die Wiederaufnahme des Verfahrens erfolgte gem. § 303 (1) BAO aufgrund der Feststellungen der abgabenbehördlichen Prüfung, die der darüber aufgenommenen Niederschrift bzw. dem Prüfungsbericht zu entnehmen sind. Daraus ist auch die Begründung für die Abweichungen vom bisherigen im Spruch bezeichneten Bescheid zu ersehen. Die Wiederaufnahme wurde unter Abwägung von Billigkeits- und Zweckmäßigkeitsgründen (§ 20 BAO) verfügt. Im vorliegenden Fall überwiegt das Interesse an der Rechtsrichtigkeit das Interesse auf Rechtsbeständigkeit. Die steuerlichen Auswirkungen können auch nicht als bloß geringfügig angesehen werden." Auf Seite 3 (unten) des Berichtes über das Ergebnis der Außenprüfung vom 13. Oktober 2023 führte das Finanzamt aus: "Im Zuge des Prüfungsverfahrens für die Wirtschaftsjahre 2019 bis 2021 wurden erstmalig die konkreten Voraussetzungen und Berechnungsunterlagen folgender Sachverhalte (Tz.1) dargelegt: - Belege die der Buchungen zu Grunde liegen (Gutschrift an jedes einzelne BHG-Mitglied) - Grundlagen und Berechnung des Gesamtbetrages inkl. Berechnung der Einzelbeträge, insbesondere: + Protokoll der Gemeinsamen Sitzung Aufsichtsrat und Vorstand der Muttergesellschaft + Satzung der ***Genossenschaft*** + Geschäftsordnung für den Vorstand der ***Genossenschaft***" Fest steht, dass das Finanzamt für Großbetriebe durch diese Außenprüfung hinsichtlich der Umsatz- und Körperschaftsteuer für die Jahre 2019 bis 2021 erstmalig Kenntnis von den von ihm hier genannten Beweismitteln erlangte. Dazu zählen insbesondere die konkrete Höhe des insgesamt ausbezahlten Sonderbonus, die Empfänger der Sonderboni sowie die auf die jeweiligen Empfänger entfallenden Beträge an Sonderboni. Vor dieser Außenprüfung und damit auch im Zeitpunkt der Erlassung des ursprünglichen Körperschaftsteuerbescheids für das Jahr 2019 vom 06. Juli 2021 hatte das Finanzamt für Großbetriebe keine Kenntnis von diesen Unterlagen und Umständen. Der Außenprüfung im Jahr 2023 gingen drei Außenprüfungen betreffend den Zeitraum 2008 bis 2016 voraus und war die Auszahlung eines Sonderbonus aus dem "Zentralrabatt" durch die beschwerdeführende Partei auch Gegenstand dieser Außenprüfungen. In diesen Außenprüfungen traf das prüfende Finanzamt keine Feststellungen zu den in den jeweiligen Prüfungszeiträumen ausbezahlten Sonderboni aus dem "Zentralrabatt" und erhielt die beschwerdeführende Partei vom Finanzamt für Großbetriebe niemals eine formelle und ausdrückliche Auskunft mit dem Inhalt, dass die von der beschwerdeführenden Partei vorgenommene rechtliche Beurteilung der Auszahlung der Sonderboni aus dem "Zentralrabatt" rechtsrichtig wäre. Beweiswürdigung Die Feststellungen hinsichtlich der Rechtsform der beschwerdeführenden Partei sowie ihrer Gesellschafterin basieren auf den diesbezüglichen inhaltsgleichen Ausführungen der Verfahrensparteien in ihren Schriftsätzen, die in Einklang mit den Eintragungen im Firmenbuch unter FN ***FN*** stehen. Die Feststellung betreffend die Mitglieder ***Genossenschaft*** haben ihre Grundlage in der vorgelegten Satzung der Genossenschaft, den vorgelegten Sitzungsprotokollen über die gemeinsame Sitzung des Aufsichtsrats und Vorstands der Genossenschaft vom 29. November 2019, vom 26. November 2020 und vom 25. November 2021 sowie den vorgelegten Berechnungen der Sonderboni aus dem "Zentralrabatt" für die Jahre 2019 bis 2021, denen die Mitglieder der Gesellschafterin der beschwerdeführenden Partei entnommen werden konnte. Die Feststellung in Bezug auf die Auslagerung des genossenschaftsrechtlichen Auftrags der Gesellschafterin der beschwerdeführenden Partei an ebendiese wurde anhand des Vorbringens der beschwerdeführenden Partei in ihren Schriftsätzen, die mit dem vorgelegten Gesellschaftsvertrag betreffend die beschwerdeführende Partei übereinstimmen, sowie den diesbezüglichen, gleichlautenden Ausführungen der beschwerdeführenden Partei im Rahmen der mündlichen Senatsverhandlung am 26. Juni 2025 getroffen. Der im Sachverhalt zitierte Auszug des "Punkt II. Gegenstand des Unternehmens" des Gesellschaftsvertrags der beschwerdeführenden Partei gründet sich unmittelbar auf den vorgelegten Gesellschaftsvertrag der beschwerdeführenden Partei. Die Feststellungen hinsichtlich der Tätigkeit der beschwerdeführenden Partei in Form von der ausschließlichen Abwicklung von Aufträgen, die die beschwerdeführende Partei von den Mitgliedern ihrer Gesellschafterin erhält, sowie der Art und Weise der Abwicklung wurden anhand der gleichlautenden Ausführungen in den Schriftsätzen der Parteien, der vorgelegten "Bestellformulare", der vorgelegten Satzung der Gesellschafterin der beschwerdeführenden Partei, die unter " § 9 Rechter der Mitglieder Z 1" das Recht eines jeden Mitglieds auf Inanspruchnahme der Leistungen der Genossenschaft oder der Tochtergesellschaft vorsieht, der dem Internetauftritt der beschwerdeführenden Partei zu entnehmenden allgemeinen Einkaufsbedingungen der beschwerdeführenden Partei, die explizit die beschwerdeführende Partei als Auftraggeberin sowie die fremden Dritten als Auftragnehmer nennen und die Leistungserbringung der fremden Dritten unmittelbar an das Mitglieder der Gesellschafterin der beschwerdeführenden Partei vorsehen, sowie der Ausführungen der beschwerdeführenden Partei im Rahmen der mündlichen Senatsverhandlung am 26. Juni 2025 getroffen. Insbesondere im Zuge der mündlichen Senatsverhandlung am 26. Juni 2025 führte die beschwerdeführende Partei glaubhaft sowie in Übereinstimmung mit den vorgelegten, von der beschwerdeführenden Partei als Auftraggeberin unterzeichneten "Bestellformularen" und den bisherigen Ausführungen der Verfahrensparteien aus, dass ausschließlich Mitglieder ihrer Gesellschafterin bei ihr einkaufen dürfen und wie die Abwicklung von Aufträgen der Mitglieder ihrer Gesellschafterin stattfindet. Ebenso haben die Feststellungen hinsichtlich der von der beschwerdeführenden Partei erzielten Vorteile am Markt in Form von Rabatten, Skonti, "Zentralrabatt" und dergleichen ihre Grundlage in den übereinstimmenden Ausführungen der Verfahrensparteien sowie den vorgelegten, von der beschwerdeführenden Partei als Auftraggeberin unterzeichneten "Bestellformularen", denen die ausverhandelten Rabatte und Skonti sowie insbesondere die Vereinbarungen über das Recht der beschwerdeführenden Partei als Auftraggeberin einen Betrag in Höhe von 1 bis 4 % des Rechnungsbetrags als "Zentralrabatt" ohne Anführung auf der Rechnung zusätzlich in Abzug zu bringen entnommen werden konnten. Als Beispiele für eine solche "Zentralrabattsvereinbarung" sowie Abrechnung eines Zentralrabatts dienen ein Auszug aus dem vorgelegten Bestellformular zwischen der beschwerdeführenden Partei und der ***GmbH2*** vom 14. März 2019 zu Bestellnummer 292481/11 sowie der diesbezüglichen Rechnung der ***GmbH2*** an die beschwerdeführende Partei, die mit Ausnahme der Höhe des jeweiligen Zentralrabatts, des Rechnungsbetrags sowie des Lieferanten inhaltsgleich mit den übrigen vorgelegten "Bestellformularen" und Eingangsrechnungen sind. [...] Die Feststellung, dass der "Zentralrabatt" im Gegensatz zu den übrigen Rabatten und Skonti von der beschwerdeführenden Partei nicht sofort eins zu eins im Rahmen ihrer Rechnungen an die Mitglieder ihrer Gesellschafterin an ebenjene weitergegeben werden, sondern die aus dem "Zentralrabatt" erwirtschafteten Beträge von der beschwerdeführenden Partei in einem ersten Schritt zur Abdeckung sämtlicher ihrer Aufwendungen verwendet werden, hat ihre Grundlage in den gleichlautenden Ausführungen der Verfahrensparteien in ihren Schriftsätzen. Die Feststellungen hinsichtlich der in den Jahren 2019 bis 2021 stattgefundenen Sitzungen des Aufsichtsrats und Vorstands der Gesellschafterin der beschwerdeführenden Partei sowie der dort getroffenen Beschlüsse betreffend den "Zentralrabatt" basieren auf den vorgelegten Sitzungsprotokollen vom 29. November 2019, vom 26. November 2020 und vom 25. November 2021. Diesen Sitzungsprotokollen kann zum einen der jeweilige Beschluss über die Auszahlung eines den jeweiligen Jahresgewinn der beschwerdeführenden Partei in Höhe von EUR 200.000 übersteigenden Betrags als Sonderbonus an die Mitglieder der beschwerdeführenden Partei/ihrer Gesellschafterin in jenem Verhältnis, in dem die Mitglieder der Gesellschafterin der beschwerdeführenden Partei an dem im jeweiligen Jahr insgesamt erwirtschafteten Betrag an "Zentralrabatt" durch ihre Aufträge an die beschwerdeführende Partei mitgewirkt haben, entnommen werden. Zum anderen enthalten diese Protokolle Ausführungen über das für das Folgejahr erarbeitete Budget samt voraussichtlichen Sonderbonus aus dem "Zentralrabatt". Die Feststellung, dass der Verbleib eines Betrags in Höhe von EUR 200.000 in der beschwerdeführenden Partei zur Stärkung des Eigenkapitals auf eine Empfehlung durch die Wirtschaftsprüfung der beschwerdeführenden Partei zurückgeht, jedoch der Aufsichtsrat und Vorstand der Gesellschafterin der beschwerdeführenden Partei an diese Empfehlung nicht gebunden sind und daher jeden beliebigen Betrag im Rahmen der Beschlussfassung über die Auszahlung des Sonderbonus aus dem "Zentralrabatt" in der beschwerdeführenden Partei belassen können, wodurch die Höhe des auszuzahlenden Sonderbonus beeinflusst wird, ergab sich aus den diesbezüglichen Ausführungen der beschwerdeführenden Partei im Zuge der mündlichen Senatsverhandlung am 26. Juni 2025. So führte die beschwerdeführende Partei in dieser Verhandlung auf eine Frage der Vertretung des Finanzamtes für Großbetriebe glaubhaft aus, dass der Aufsichtsrat und Vorstand der Gesellschafterin der beschwerdeführenden Partei grundsätzlich den Beschluss fassen könnten, dass anstelle eines Betrags in Höhe von EUR 200.000 ein Betrag in Höhe von beispielsweise EUR 400.000 in der beschwerdeführenden Partei zur Stärkung des Eigenkapitals verbleiben soll. In Anbetracht dieser Antwort ergibt sich auch, dass dem Aufsichtsrat und Vorstand der Gesellschafterin der beschwerdeführenden Partei unter anderem eine Gestaltungsmöglichkeit in Bezug auf die Höhe des auszuzahlenden Sonderbonus aus dem "Zentralrabatt" zukommt, denn errechnet sich der von der beschwerdeführenden Partei auszuzahlende Sonderbonus aus dem "Zentralrabatt" laut den Ausführungen der beschwerdeführenden Partei und den vorgelegten Protokollen über die Sitzungen des Aufsichtsrats und Vorstands der Gesellschafterin der beschwerdeführenden Partei anhand des insgesamt erwirtschafteten "Zentralrabatts" nach Abzug sämtlicher Kosten der beschwerdeführenden Partei sowie nach Abzug jenes Betrags, der laut Beschluss des Aufsichtsrats und Vorstands der Gesellschafterin der beschwerdeführenden Partei in ebenjener zur Stärkung des Eigenkapitals verbleiben soll. Die Feststellung, dass die Beschlüsse des Aufsichtsrats und Vorstands der Gesellschafterin der beschwerdeführenden Partei über die Auszahlung des Sonderbonus aus dem "Zentralrabatt" samt den konkreten Auszahlungsbeträgen den Mitgliedern der Gesellschafterin der beschwerdeführenden Partei im Rahmen einer im jeweiligen darauffolgenden Jahr stattgefundenen Generalversammlung der Mitglieder der Gesellschafterin der beschwerdeführenden Partei zur Kenntnis gebracht werden, wurde anhand der glaubhaften Ausführungen der beschwerdeführenden Partei in der mündlichen Verhandlung am 26. Juni 2025 getroffen. Der Auszug betreffend "§ 42 Gewinnverwendung, Verlustabdeckung" der Satzung der Gesellschafterin der beschwerdeführenden Partei wurde ebendieser Satzung, die dem Bundesfinanzgericht vorgelegt wurde, entnommen. Die Feststellung, dass die Beschlüsse des Aufsichtsrats und Vorstands der Gesellschafterin der beschwerdeführenden Partei über die Auszahlung eines Sonderbonus aus dem "Zentralrabatt" die ausschließliche Grundlage für die Auszahlung der Sonderboni aus dem "Zentralrabatt" an die Mitglieder der Gesellschafterin der beschwerdeführenden Partei darstellen und keine Verträge zwischen den Mitgliedern der Gesellschafterin der beschwerdeführenden Partei als Auftraggeber und der beschwerdeführenden Partei als Auftragnehmer bezüglich der Weitergabe des "Zentralrabatts" durch die beschwerdeführende Partei im Rahmen der Einkäufe der Mitglieder der Gesellschafterin der beschwerdeführenden Partei bei der beschwerdeführende Partei abgeschlossen wurden, basiert auf dem Umstand, dass die beschwerdeführende Partei sowohl in ihren Schriftsätzen als auch in ihren Ausführungen im Rahmen der mündlichen Senatsverhandlung am 26. Juni 2025 mehrfach glaubhaft ausgeführt hat, dass die Beschlüsse des Aufsichtsrats und Vorstands der Gesellschafterin der beschwerdeführenden Partei über die Auszahlung eines Sonderbonus aus dem "Zentralrabatt" sowie der genossenschaftsrechtliche Auftrag der Gesellschafterin der beschwerdeführenden Partei über die Förderung der Geschäfte ihrer Mitglieder, den diese auf die beschwerdeführende Partei ausgelagert hat, die Grundlagen für die Auszahlung der Sonderboni aus dem "Zentralrabatt" an die Mitglieder der Gesellschafterin der beschwerdeführenden Partei durch die beschwerdeführende Partei darstellen. Darüber hinaus forderte das Bundesfinanzgericht die beschwerdeführende Partei mit Vorhalt vom 21. Oktober 2024 auf, für jedes streitgegenständliche Jahr beispielhaft drei Verträge zwischen der beschwerdeführenden Partei und den Mitgliedern ihrer Gesellschafterin vorzulegen. Dieser Aufforderung kam die beschwerdeführende Partei nicht nach, sondern legte sie ausschließlich mittels "Bestellformulare" abgeschlossene Vereinbarungen zwischen der beschwerdeführenden Partei als Auftraggeberin und ihren Lieferanten als Auftragnehmer vor. Auch hieran ist ersichtlich, dass die beschwerdeführende Partei und die Mitglieder ihrer Gesellschafterin im Rahmen der Einkäufe bei der beschwerdeführenden Partei keine darüber hinausgehenden schriftlichen Verträge abgeschlossen haben, andernfalls dem Bundesfinanzgericht die mit Vorhalt vom 21. Oktober 2024 angeforderten beispielhaften Verträge vorgelegt worden wären. Die Feststellung betreffend die in den Jahren 2020 bis 2022 an die Mitglieder der Gesellschafterin der beschwerdeführenden Partei ergangenen Schreiben bezüglich der Bonusabrechnung sowie der in diesem Zusammenhang angeführte Ausschnitt eines solchen Schreibens haben ihre Grundlage in den vorgelegten Schreiben der beschwerdeführenden Partei an die Mitglieder ihrer Gesellschafterin betreffend die Bonusabrechnung für die Jahre 2019 bis 2021. Der im Sachverhalt abgebildete Ausschnitt stammt aus dem Schreiben vom 21. Juni 2022 an die ***GmbH*** und ist anhand eines Vergleiches dieses Schreibens mit den übrigen vorgelegten Schreiben an weitere Mitglieder der Gesellschafterin der beschwerdeführenden Partei ersichtlich, dass mit Ausnahme des Adressaten des Schreibens sowie der betragsmäßigen Darstellung der Höhe des jeweiligen Bonus, der Aufbau und Inhalt der Schreiben ident sind. Ebenso basiert die Tabelle hinsichtlich der in den Jahren 2019 bis 2021 insgesamt an die Mitglieder der Gesellschafterin der beschwerdeführenden Partei ausbezahlten Sonderboni auf den vorgelegten Schreiben an die Mitglieder sowie Berechnungen zum Sonderbonus, die allesamt den jeweils jährlich insgesamt ausbezahlten Betrag anführen. Die Feststellung, dass in den Jahren 2019 bis 2021 eine Auszahlung eines Sonderbonus aus dem "Zentralrabatt" möglich war, da in der beschwerdeführenden Partei vom insgesamt erwirtschafteten Zentralrabatt des jeweiligen Jahres ein entsprechender Betrag nach Abzug sämtlicher Kosten der beschwerdeführenden Partei und des vom Aufsichtsrat und Vorstand der Gesellschafterin der beschwerdeführenden Partei beschlossenen Betrags in Höhe von EUR 200.000 verbliebt und es zu keiner Auszahlung eines Sonderbonus aus dem "Zentralrabatt" kommt, wenn der insgesamt erwirtschaftete Zentralrabatt von der beschwerdeführenden Partei zur Gänze zur Abdeckung sämtlicher ihrer Kosten herangezogen werden muss, und dieser Fall in der Vergangenheit bereits eingetreten ist, wurde anhand der Antwort der beschwerdeführenden Partei im Rahmen der mündlichen Verhandlung am 26. Juni 2025 auf die Frage des Vertreters des Finanzamtes für Großbetriebe, wonach im Fall eines Verlustes eine Auszahlung eines Sonderbonus aus dem "Zentralrabatt" nicht möglich sei und dies in der Vergangenheit bereits eingetreten sei, getroffen. Zur Feststellung, dass die beschwerdeführende Partei im Rahmen der Überweisung der Sonderboni aus dem "Zentralrabatt" in dem Willen gehandelt hat, den Mitgliedern der Gesellschafterin der beschwerdeführenden Partei einen Vorteil zu gewähren, ist anzumerken, dass nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs das Vorliegen einer subjektiven auf Vorteilsgewährung gerichteten Willensentscheidung eine der Voraussetzungen für die Beurteilung eines Sachverhalts als verdeckte Ausschüttung ist, und kann das Vorliegen einer solchen Willensentscheidung im Rahmen der Beweiswürdigung aus den Umständen erschließbar sein (VwGH vom 19.04.2018, Ra 2017/15/0039; 01.06.2017, Ra 2016/15/0059). Irrtümer über die ertragsteuerlichen Konsequenzen sind hierbei unbeachtlich (VwGH vom 26.04.2017, Ra 2015/13/0049). Dass die beschwerdeführende Partei die Überweisungen der Sonderboni aus dem "Zentralrabatt" auf Basis einer auf Vorteilsgewährung gerichteten Willensentscheidung vornahm, ergab sich im vorliegenden Fall daraus, dass es zwischen der beschwerdeführenden Partei und den Mitgliedern ihrer Gesellschafterin, die die Sonderboni erhielten, keine fremdüblichen rechtsverbindlichen Vereinbarungen zwischen der beschwerdeführenden Partei und den Mitgliedern ihrer Gesellschafterin gab, die die Grundlage für die Auszahlung dieser Sonderboni dargestellt hätten. Der beschwerdeführenden Partei bzw. die für sie handelnden Personen war es daher bewusst, dass durch die Überweisung der Sonderboni eine Vermögensminderung der beschwerdeführenden Partei zu Gunsten der Empfänger der Sonderboni eintrat, ohne dass die beschwerdeführende Partei hierdurch eine Gegenleistung bzw. einen Vorteil erlangte und gestand die beschwerdeführende Partei im Rahmen der mündlichen Senatsverhandlung am 26. Juni 2025 selbst ein, dass der Verbleib eines Gewinns in Höhe von EUR 200.000 bei der beschwerdeführenden Partei angesichts eines Umsatzvolumens in Höhe von rund 150 Millionen jährlich als nicht fremdüblich angesehen werden kann. Zudem führte die beschwerdeführende Partei in ihren Schriftsätzen sowie im Rahmen der mündlichen Senatsverhandlung vom 26. Juni 2025 mehrfach aus, dass sie durch die Auszahlung des Sonderboni dem genossenschaftsrechtlichen Auftrag der Förderung der Umsätze und des Geschäfts der Mitglieder ihrer Gesellschafterin, der ihr von ihrer Gesellschafterin übertragen wurde, nachkomme. Auch anhand dieser Aussage geht hervor, dass die beschwerdeführende Partei den Mitgliedern ihrer Gesellschafterin und damit einhergehend ihrer Gesellschafterin einen Vorteil zuwenden wollte. Hinsichtlich des Vorbringens, dass der Zentralrabatt fremdüblich ausgestaltet sei und daher mangels einer fremdunüblichen Gestaltung der Geschäfte keine verdeckte Ausschüttung vorliege, ist vorweg festzuhalten, dass die Anerkennung vertraglicher Vereinbarungen zwischen nahen Angehörigen für den Bereich des Steuerrechts nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs voraussetzt, dass die Vereinbarungen einen eindeutigen, klaren und jeden Zweifel ausschließenden Inhalt haben, nach außen ausreichend zum Ausdruck kommen und auch zwischen fremden Dritten unter den gleichen Bedingungen abgeschlossen worden wären. Diesen Kriterien kommt Bedeutung im Rahmen der Beweiswürdigung zu und sind diese Kriterien im Rahmen der Beweiswürdigung auch im Falle von gesellschaftsrechtlichen Verflechtungen zu berücksichtigen (VwGH vom 11.12.2024, Ra 2024/13/0067). Wenn nunmehr die beschwerdeführende Partei argumentiert, dass der Zentralrabatt fremdüblich ausgestaltet sei, so ist dem entgegenzuhalten, dass die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs zu Vereinbarungen zwischen nahen Angehörigen auf die Vereinbarungen über den "Zentralrabatt" zwischen der beschwerdeführenden Partei als Auftraggeberin und ihren Auftragnehmern im Rahmen der mittels "Bestellformulare" abgeschlossenen Vereinbarungen keine Anwendung findet, da die Auftragnehmer der beschwerdeführenden Partei allesamt fremde Dritte waren und dementsprechend keine gesellschaftsrechtlichen Verflechtungen zwischen der beschwerdeführenden Partei und ihren Auftragnehmern oder vergleichbare Umständen, die eine Nahebeziehung zwischen der beschwerdeführenden Partei und ihren Auftragnehmern begründen würden, vorlagen. Die Vereinbarungen zwischen der beschwerdeführenden Partei und den Mitgliedern ihrer Gesellschafterin sind hingegen angesichts der gesellschaftsrechtlichen Verflechtung auf die obig angeführten, vom Verwaltungsgerichtshof in seiner ständigen Rechtsprechung entwickelten Voraussetzungen betreffend die steuerliche Anerkennung von Vereinbarungen zwischen nahen Angehörigen hin zu überprüfen. Diesbezüglich muss festgehalten werden, dass die zwischen der beschwerdeführenden Partei als Auftraggeberin und ihren Lieferanten als Auftragnehmer im Rahmen der mittels "Bestellformulare" vereinbarten Zentralrabatte, die von der beschwerdeführenden Partei bei der Bezahlung des Rechnungsbetrags an ihre Lieferanten einbehalten und nicht unmittelbar an die Mitglieder der Gesellschafterin der beschwerdeführenden Partei als Auftraggeber weitergegeben werden, nie Gegenstand einer Vereinbarung zwischen der beschwerdeführenden Partei als Auftragnehmerin und den Mitgliedern ihrer Gesellschafterin als Auftraggeber war. Insoweit man in diesem Zusammenhang die Mitunterzeichnung der zwischen der beschwerdeführenden Partei als Auftraggeberin und ihren Lieferanten als Auftragnehmer unter Verwendung sogenannter "Bestellformulare" geschlossenen Vereinbarungen über den Bezug von Waren oder Leistungen durch das jeweilige Mitglied der Gesellschafterin der beschwerdeführenden Partei als etwaigen Abschluss einer Vereinbarung zwischen der beschwerdeführenden Partei und dem jeweiligen Mitglieder ihrer Gesellschafterin sehen möchte, ist dem entgegenzuhalten, dass in solch einem Fall diesen Vereinbarungen ein klarer und zweifelsfreier Inhalt in Bezug auf die Rechte und Pflichten der beschwerdeführenden Partei und dem Mitglied ihrer Gesellschafterin fehlt, da die Vereinbarungen in den "Bestellformularen" und den allgemeinen Einkaufsbedingungen der beschwerdeführenden Partei ausschließlich die vertraglichen Beziehungen zwischen der beschwerdeführenden Partei als Auftraggeberin und ihren Lieferanten als Auftragnehmer zum Gegenstand haben. Vereinbarungen über eine allfällige Weitergabe des "Zentralrabatts" an die Mitglieder der Gesellschafterin der beschwerdeführenden Partei fehlen diesen "Bestellformularen" zur Gänze und können daher diese Vereinbarungen zwischen der beschwerdeführenden Partei als Auftraggeberin und ihren Lieferanten als Auftragnehmer nicht als der Angehörigenjudikatur entsprechende Vereinbarungen zwischen der beschwerdeführenden Partei und den Mitgliedern ihrer Gesellschafterin über die Weitergabe des "Zentralrabatts" angesehen werden. Ferner kann der "Zentralrabatt" als "Gewinnaufschlag" der beschwerdeführenden Partei in Bezug auf ihre Geschäftstätigkeit angesehen werden und folgt diese Beurteilung insbesondere dem Vorbringen der beschwerdeführenden Partei in ihren Beschwerde- und Vorlageantragschriftsätze, wonach mit dem erwirtschafteten Zentralrabatt zuerst sämtliche Kosten der beschwerdeführenden Partei abgedeckt werden, bevor es zu einer Rückvergütung des Zentralrabatts an die Mitglieder der Gesellschafterin der beschwerdeführenden Partei kommt. Vor diesem Hintergrund zeigt sich sodann, dass allfällige Vereinbarungen zwischen der beschwerdeführenden Partei und den Mitgliedern ihrer Gesellschafterin als Auftraggeber über die Rückerstattung des von der beschwerdeführenden Partei erwirtschafteten Zentralrabatts nach Abzug der Kosten der beschwerdeführenden Partei und eines Betrags in Höhe von EUR 200.000,00 zur Stärkung des Eigenkapitals, nicht als fremdüblich angesehen werden könnten, denn ein fremder Dritter würde im Rahmen seiner Geschäftstätigkeit niemals einer Reduktion seiner Gewinnspanne in solch einem Ausmaß zustimmen, dass bei einem Umsatzvolumen von rund EUR 150 Mio. jährlich lediglich ein Gewinn in Höhe von EUR 200.000 verbleiben würde. Dies hat auch die beschwerdeführende Partei im Rahmen der mündlichen Senatsverhandlung am 26. Juni 2025 eingestanden. Die Feststellung in Bezug auf die Berücksichtigung der ausbezahlten Beträge an Sonderboni durch die beschwerdeführende Partei im Rahmen ihrer Gewinnermittlung sowie der Umsatzsteuerjahreserklärungen für die Jahre 2020 und 2021 basieren auf den diesbezüglichen Ausführungen im Bericht über das Ergebnis der Außenprüfung vom 13. Oktober 2023. Die Feststellungen betreffend die ursprüngliche erklärungsgemäße Festsetzung der Körperschaftsteuer für die Jahre 2019 bis 2021 sowie der Umsatzsteuer für die Jahre 2020 bis 2021 ergab sich anhand des Steueraktes der beschwerdeführenden Partei. Die Feststellung, dass das Finanzamt für Großbetriebe erstmalig durch die Außenprüfung im Jahr 2023 Kenntnis von den Belegen, die den Verbuchungen der ausbezahlten Sonderboni in den Jahren 2019 bis 2021 zu Grunde gelegt wurden, den Protokollen über die gemeinsamen Sitzungen des Aufsichtsrats und Vorstands der Gesellschafterin der beschwerdeführenden Partei sowie den Grundlagen für die Berechnung des Sonderbonus aus dem "Zentralrabatt" erlangte, hat ihre Grundlage in den Ausführungen auf der Seite 3 des Berichts über das Ergebnis der Außenprüfung vom 13. Oktober 2023 sowie den Ausführungen der Parteien im Rahmen der mündlichen Senatsverhandlung am 26. Juni 2025. So gestand die beschwerdeführende Partei in der mündlichen Senatsverhandlung am 26. Juni 2025 selbst ein, dass die Belege, die den Verbuchungen der ausbezahlten Sonderboni in den Jahren 2019 bis 2021 zu Grunde gelegt wurden, die Protokolle über die gemeinsamen Sitzungen des Aufsichtsrats und Vorstands der Gesellschafterin der beschwerdeführenden Partei sowie die Grundlagen für die Berechnung des Sonderbonus aus dem "Zentralrabatt" weder mit der Steuerklärung betreffend die Körperschaftsteuer für das Jahr 2019 noch sonst wie vor Erlassung des ursprünglichen Körperschaftsteuerbescheid für das Jahr 2019 vom 06. Juli 2021 dem Finanzamt für Großbetriebe übermittelt wurden. Die Feststellungen hinsichtlich der Außenprüfungen, die der Außenprüfung im Jahr 2023 vorangingen, sowie des Umstandes, dass die in diesen Prüfungszeiträumen ausbezahlten Sonderboni aus dem "Zentralrabatt" Gegenstand dieser Prüfungen war und im Rahmen dieser Außenprüfungen diesbezüglich keine Feststellungen getroffen wurden, wurden aufgrund der Ausführungen der beschwerdeführenden Partei in ihren Beschwerde- und Vorlageschriftsätzen samt Beilagen getroffen. Die Feststellung, dass die beschwerdeführende Partie niemals vom Finanzamt Österreich die Auskunft erhielt, dass die rechtliche Beurteilung der beschwerdeführenden Partei in Bezug auf die Auszahlung der Sonderboni aus dem "Zentralrabatt" rechtsrichtig wäre, hat seine Grundlage in der glaubhaften Antwort der beschwerdeführenden Partei im Rahmen der mündlichen Senatsverhandlung vom 26. Juni 2025, wonach die beschwerdeführende Partei nie so eine ausdrückliche Auskunft erhalten habe. Rechtliche Beurteilung Zu Spruchpunkt I. (Abweisung) Gem. § 299 Abs. 1 erster Satz BAO kann die Abgabenbehörde auf Antrag der Partei oder von Amts wegen einen Bescheid der Abgabenbehörde aufheben, wenn sich der Spruch des Bescheides als nicht richtig erweist. Laut § 303 Abs. 1 BAO kann ein durch Bescheid abgeschlossenes Verfahren auf Antrag einer Partei oder von Amts wegen wiederaufgenommen werden, wenn a) der Bescheid durch eine gerichtlich strafbare Tat herbeigeführt oder sonst wie erschlichen worden ist, oder b) Tatsachen oder Beweismittel im abgeschlossenen Verfahren neu hervorgekommen sind, oder c) Der Bescheid von Vorfragen (§ 116) abhängig war und nachträglich über die Vorfrage von der Verwaltungsbehörde bzw. dem Gericht in wesentlichen Punkten anders entschieden worden ist, und die Kenntnis dieser Umstände allein oder in Verbindung mit dem sonstigen Ergebnis des Verfahrens einen im Spruch anders lautenden Bescheid herbeigeführt hätte. Nach § 20 BAO müssen sich Entscheidungen, die die Abgabenbehörden nach ihrem Ermessen zu treffen haben (Ermessensentscheidungen), in den Grenzen halten, die das Gesetz dem Ermessen zieht. Innerhalb dieser Grenzen sind Ermessensentscheidungen nach Billigkeit und Zweckmäßigkeit unter Berücksichtigung aller in Betracht kommenden Umständen zu treffen. Laut § 7 Abs. 2 KStG 1988 ist das Einkommen der Gesamtbetrag der Einkünfte aus den im § 2 Abs. 3 des EStG 1988 aufgezählten Einkunftsarten nach Ausgleich mit Verlusten, die sich aus den einzelnen Einkunftsarten ergeben, und nach Abzug der Sonderausgaben (§ 8 Abs. 4) und des Freibetrages für begünstigte Zwecke (§ 23). Wie das Einkommen zu ermitteln ist, bestimmt sich nach dem EStG 1988 und diesem Bundesgesetz. Anzuwenden sind § 2 Abs. 2a des EStG 1988 auf Einkünfte aus einer Beteiligung, wenn das Erzielen steuerlicher Vorteile im Vordergrund steht, sowie § 2 Abs. 8 des EStG 1988. Nach § 8 Abs. 2 KStG 1988 ist es für die Ermittlung des Einkommens ohne Bedeutung, ob das Einkommen im Wege offener oder verdeckter Ausschüttungen verteilt oder entnommen oder in anderer Weise verwendet wird. Gem. § 8 Abs. 3 Z 2 KStG 1988 ist eine Einkommensverwendung auch bei Rückvergütungen, die von Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften in Form von Kaufpreisrückvergütungen gewehrt werden und aus dem Mitgliedergeschäft erwirtschaftet wurden, anzunehmen. Nach § 4 Abs. 4 erster Satz EStG 1988 sind Betriebsausgaben die Aufwendungen oder Ausgaben, die durch den Betrieb veranlasst sind. § 16 UStG 1994 lautet wie folgt:

Normen und Schlagworte

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
BFG-Entscheidungen
Dokumenttyp
Bescheidbeschwerde - Senat - Erkenntnis
Geschäftszahl
RV/6100200/2025
ECLI
ECLI:AT:BFG:2025:RV.6100200.2025
Stammnummer
148680
Gültig
02.07.2025 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:13
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

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BFG RV/6100200/2025 — Voraussetzungen für eine Wiederaufnahme nach § 303 BAO sowie Aufhebungen nach § 299 BAO · RIS AI