Findok · BFG-Entscheidungen
BFG RV/7100799/2024
Verdeckte Ausschüttungen, KESt-Haftung, Verjährungsfrist aufgrund Hinterziehung
geltende FassungBescheidbeschwerde - Senat - ErkenntnisRV/7100799/2024vom 15.07.2025Teil 2 von 3
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Im Rahmen der mündlichen Verhandlung wurden beide Zeugen nochmals zu diesem Thema einvernommen. Die Zeugin ***TP*** bestätigte das Vorbringen der Bf., die Ehefrau sei im Bereich des Personalwesens, der strategischen Planung und der Finanzierung tätig gewesen. Die Mitarbeiter der Bf. hätten auch immer zu ihr kommen können, um Probleme zu besprechen. Auch der Zeuge ***EP*** sagte zusammengefasst aus, er habe die Ehefrau lediglich bei der Weihnachtsfeier angetroffen und es gab zwischen seinen Agenden und der Agenden der Ehefrau keine Überschneidungen. Aufgrund der fehlenden Überschneidungen könne er abschließend auch nicht sagen, ob sie tatsächlich im Unternehmen der Bf. gearbeitet habe.
Der erkennende Senat geht im Lichte der vorgelegten Unterlagen sowie der Einvernahmen damit abschließend davon aus, dass keine Scheinanstellung vorliegt und die Ehefrau des Geschäftsführers tatsächlich im Unternehmen der Bf. gearbeitet hat.
Gesellschafterdarlehen
Dass die Bf. ihrem Gesellschafter-Geschäftsführer Ing. ***GS-GF*** ein Gesellschafterdarlehen einräumte, ist aktenkundig und ergibt sich aus den unstrittigen Feststellungen der belangten Behörde im Rahmen des Berichts über die stattgefundene Außenprüfung.
Der Vertrag betreffend Verrechnungskonto ist aktenkundig. Die entsprechenden Ausführungen daraus, ergeben sich aus ebendiesem Vertrag.
Ebenso aktenkundig ist der dargelegte Pfandvertrag des Ing. ***GS-GF*** zugunsten der Bf. Der zitierte Inhalt ergibt sich ebenso aus dieser Urkunde.
Dass das Pfandrecht niemals grundbücherlich eingeräumt wurde, ist ebenso aktenkundig, ergibt sich aus den Feststellungen der belangten Behörde im Rahmen des Berichts über die stattgefundene Außenprüfung sowie aus einem aktenkundigen Grundbuchsauszug.
Die sonstigen Ausführungen zum schlussendlichen Weiterverkauf des Grundstücks von Ing. ***GS-GF*** an Dr. ***H-P*** sowie an eine dritte Person ergeben sich aus den aktenkundigen Verträgen, aus denen sich ebenso auch der zitierte Inhalt ergibt.
Zur Fremdunüblichkeit:
Der erkennende Senat erachtet es als fremdunüblich, entgegen des vertraglich vereinbarten Wortlauts die Sicherheit zu verkaufen, ohne dass daran auch nur irgendwelche Konsequenzen von Seiten der Bf. ergriffen werden. Zwischen Bf. und Ing. ***GS-GF*** war nicht nur eine gewisse Verzinsung des Darlehens vereinbart, sondern auch die Einräumung einer Sicherheit (Pfandrecht). Diese Sicherheit fiel mit Verkauf des Grundstücks an die Ehegattin Dr. ***H-P*** weg, weswegen sich das Risiko für die Bf. erhöhte. Eine Anpassung an diese geänderten Gegebenheiten von Seiten der Bf. gab es jedoch nicht. Weder wurde der Kredit fällig gestellt, eine alternative Sicherheit begehrt, noch allenfalls ein höherer Zinssatz vereinbart. Abseits dessen wurde das nicht verbücherte Pfandrecht in keinem der aktenkundigen Kaufverträge auch nur ansatzweise erwähnt.
Sofern Ing. ***GS-GF*** in einem E-Mail vom Oktober 2019 ausführt "die Sicherstellung durch den Pfandvertrag wurde in mündlicher Form auf meine Ehegattin Dr. ***H-P*** übertragen", ändert dies grundlegend nichts an der Fremdunüblichkeit der Vorgehensweise, sondern unterstreicht diese sogar abschließend. Dass ein schriftlich eingeräumtes Pfandrecht zwischen der Bf. und Ing. ***GS-GF*** mündlich auf dessen Ehegattin Dr. ***H-P*** übertragen wurde, entzieht sich nicht nur der gerichtlichen Nachprüfbarkeit, sondern findet im aktenkundigen Kaufvertrag an die dritte Person im Dezember 2016 keine Deckung. Ebenso ist es zwischen fremden Dritten nicht denkbar, ein entsprechendes Pfandrecht lediglich mündlich zu übertragen. Abgerundet wird dies durch die Aussage der Dr. ***H-P***, hinsichtlich eines Gesellschafterdarlehens sei ihr nichts erinnerlich.
Zur Höhe des fremdüblichen Zinssatzes:
In der Beschwerde geht die Bf. zusammengefasst davon aus, die Vereinbarung und der Zinssatz seien angemessen und fremdüblich. Für das Bundesfinanzgericht spricht hier aber dezidiert dagegen, dass der Zinssatz nur unter Berücksichtigung des Pfandrechts als fremdüblich anzuerkennen ist. Der Wegfall des Pfandrechts wird aber in der Beschwerde nicht thematisiert, wird doch lediglich darauf hingewiesen, dass die Höhe des Zinssatzes sich aus einer Fülle von Faktoren ergibt und von den Umständen des Einzelfalls abhängt.
Im Rahmen der mündlichen Verhandlung verwies die steuerliche Vertretung darauf, für die Höhe des Zinssatzes sei ausschließlich die Bonität des Schuldners heranzuziehen. Da entsprechende Feststellungen zur Bonität des Ing. ***GS-GF*** fehlen, sei davon auszugehen, dass die Bonität vorhanden war und entsprechend eine fremdüblich hohe Verzinsung vorliegt.
Der erkennende Senat schließt sich dieser Ansicht nicht an. Vertraglich wurde zwischen der Bf. und Ing. ***GS-GF*** ein gewisser Mindestzinssatz vereinbart. Zudem sollte durch die Kreditgewährung ein Grundstück angekauft werden. Für die Bf. sollte daher das Darlehen als besicherter Immobilienkredit vergeben werden. Für einen Immobilienkredit wäre die Verzinsung der Bf. auch entsprechend fremdüblich gewählt worden, weil die Zinshöhe für Immobilienkredite unter der von Konsumkrediten lag (entsprechend der öffentlich zugänglichen ÖNB Referenzzinssätze). Dementgegen nahm die belangte Behörde an, es sei der Durchschnittszinssatz für Konsumkredite heranzuziehen und um einen Sicherheitsaufschlag zu erhöhen.
Dies ist für den erkennenden Senat nachvollziehbar: Die im Vergleich zu Konsumkrediten niedrigeren Zinssätze für Immobilienkredite erklären sich insbesondere dadurch, dass die Bank verwertbare Sicherheiten in Form von Immobilien erhält. Gegenständlich wurde die Liegenschaft aber nicht verpfändet, eine Verbücherung der gegenständlichen Besicherung fand nie statt. Entsprechend liegt für den erkennenden Senat auch kein Immobiliendarlehen vor, sondern ein Konsumkredit. Die Heranziehung der Durchschnittswerte der ÖNB für Konsumkredite für die gegenständlichen Streitjahre erweist sich daher für den erkennenden Senat als zutreffend.
Ebenso erweist sich ein Risikozuschlag als sachgerecht. Dieser Risikozuschlag wird für das Kalenderjahr 2008 mit 1 Prozentpunkt, für die Kalenderjahre 2009 bis 2012 mit 2 Prozentpunkten angenommen. Denn die gegenständlichen Jahre waren vom Beginn bzw. den Ausläufern der Finanzkrise geprägt. Dass sich eine fremdübliche Verzinsung daher lediglich an der Bonität eines Schuldners zu bemessen hatte, ist für das Bundesfinanzgericht nicht nachvollziehbar und wird von der Bf. im Rahmen ihrer Beschwerde auch selbst ins Treffen geführt. Ganz im Gegenteil geht der erkennende Senat davon aus, dass im damals von Unsicherheit geprägten Umfeld Konsumdarlehen in Millionenhöhe dem Grunde nach überhaupt nur dann vergeben wurden, wenn eine entsprechende Bonität vorlag. Der Höhe nach wurden sodann fehlende Sicherheiten über Zinszuschläge berücksichtigt. Gegenständlich gab es für das Gesellschafterdarlehen keine Sicherheiten. Ein Zuschlag auf den Durchschnittszinssatz für Konsumkredite in Höhe von einem bzw. zwei Prozentpunkten ist daher gerechtfertigt.
Daran vermag das Vorbringen im Rahmen der mündlichen Verhandlung, andere Gesellschaften der ***Bf***-Gruppe hätten Blanko-Kontokorrektkredite in Millionenhöhe zu niedrigeren Zinsen erhalten, nichts zu ändern. Gegenständlich handelt es sich bei dem Gesellschafterdarlehen nicht um ein Darlehen einer Bank an eine Gesellschaft, sondern an eine natürliche Person. Dieses Darlehen wurde an Ing. ***GS-GF*** - wie oben dargestellt - zu Konsumzwecken gegeben. Ein Kontokorrentkredit, der ganz anderen Zwecken dient (bspw. der Überbrückung kurzfristiger Liquiditätsengpässe), ist damit nicht vergleichbar.
Zu den berechneten Zinsen:
Die Höhe der ursprünglichen Zinsen ergeben sich aus den im Rahmen der Außenprüfung dargestellten Zahlen der Buchhaltung.
Die weitere Zinsberechnung erfolgt anhand einer tageweise Berechnung des ausstehenden Darlehens. Für die entsprechende Berechnung wird auf die beigelegte Tabelle verwiesen.
Fremdleistungen ***KF***
Dass Fremdleistungen des ***KF*** gegenüber der Bf. abgerechnet wurden, ergibt sich aus dem Bericht über die Außenprüfung. Der Rechnungsinhalt sowie die Abrechnung mittels Verrechnungsscheck ergibt sich aus der aktenkundigen Rechnung samt Ablichtung des Schecks.
Dass ***KF*** die Einkünfte nicht erklärte bzw. dass der Beleg in der Buchhaltung der Bf. gegenüber einem anderen Gläubiger gebucht wurde, der mit ***KF*** nicht in Zusammenhang gebracht werden kann, ergibt sich ebenso aus dem Bericht über die Außenprüfung.
Zur fehlenden Leistungsbeziehung:
In der Beschwerde argumentiert die steuerliche Vertretung, eine Rechnung sei falsch verbucht worden. ***KF*** sei pauschal für Erhebungsarbeiten entlohnt worden. Im Ergebnis habe es zwischen der Bf. und ***KF*** eine Leistungsbeziehung gegeben. Dementgegen gab Ing. ***GS-GF*** im Rahmen seiner Beschuldigteneinvernahme auf die Frage danach, warum die Rechnung auf eine andere Firma verbucht wurde an, ***KF*** sei für andere Firmen als Konsulent tätig geworden. Ing. ***GS-GF*** sei es egal gewesen, ob das Entgelt ***KF*** oder jemand anderem für seine Leistungen bezahlt wurde.
Das Bundesfinanzgericht schließt sich dem Ergebnis der belangten Behörde an und geht davon aus, dass zwischen ***KF*** und der Bf. keine Leistungsbeziehung bestand. Weder sind irgendwelche Unterlagen vorrätig, noch sind die unterschiedlichen Aussagen der steuerlichen Vertretung im Rahmen der Beschwerde und des Ing. ***GS-GF*** in Einklang zu bringen. Auch im Gutachten des Strafverfahrens wird hierzu konkret auf die Fremdleistungen des ***KF*** bezogen ausgeführt, dass es bei der Bf. bzw. der ganzen Gruppe mehrfach und immer wieder zu Rechnungslegungen kam, um Gelder aus dem Unternehmen abfließen zu lassen, ohne dass ein nachvollziehbarer Leistungsaustausch den Verrechnungen zugrunde lag (vgl. Gutachten, Tz 1853).
Abgerundet wird dies schließlich auch durch die zeugenhafte Einvernahme des ***KF*** durch das Bundesfinanzgericht. Vorauszuschicken ist, dass der Zeuge im Zeitpunkt der Einvernahme 92 Jahre und im Zeitpunkt der behaupteten Leistungserbringung bereits 75 Jahre alt war. Der Zeuge gab an, sich in der Lage zu fühlen, auszusagen und machte gegenüber dem Bundesfinanzgericht auch einen grundsätzlich robusten Eindruck. Zu den gegenständlichen Leistungen hatte der Zeuge jedoch keine konkreten Erinnerungen mehr und konnte lediglich vage Tätigkeitsbeschreibungen abgeben.
Der Zeuge sagte zudem aus, weder auf der Honorarnote noch auf dem Barscheck sei seine Unterschrift ersichtlich. Dagegen wendet sich die Bf. mit einem grafologischen Gutachten, in dem die Unterschriftenidentität attestiert wurde, wenn auch aufgrund der nicht im Original vorrätigen Unterlagen lediglich eine eingeschränkte Prüfung möglich war.
Zusammenfassend geht der erkennende Senat von einer fehlenden Leistungsbeziehung aus, weil:
Keinerlei Unterlagen abseits der Rechnung zum abgerechneten Vorgang vorliegen,
Die Argumentation des Steuerberaters in der Beschwerde (Rechnung sei falsch verbucht) und der Aussage des Ing. ***GS-GF*** nicht in Einklang zu bringen sind,
Das Honorar von ***KF*** nicht steuerlich erklärt wurde und im Rahmen seiner Aussage nur vage Beschreibungen seiner Tätigkeit geliefert wurden,
Das Gutachten im Rahmen des Strafverfahrens die Leistungen des ***KF*** explizit anspricht und darauf verweist, dass es bei der Bf. bzw. der ganzen Gruppe mehrfach und immer wieder zu Rechnungslegungen kam, um Gelder aus dem Unternehmen abfließen zu lassen, ohne dass ein nachvollziehbarer Leistungsaustausch den Verrechnungen zugrunde lag.
Fremdleistungen ***DG***
Dass Fremdleistungen des ***DG*** verbucht wurden und worüber abgerechnet wurde, ergibt sich aus dem aktenkundigen Bericht über die Außenprüfung. Daraus ergibt sich ebenso, dass diese Leistungen fast ausschließlich bar durch Ing. ***GS-GF*** in Wien bezahlt wurden. Dass die Überweisungen an eine andere Person gingen, ergibt sich aus den aktenkundigen Überweisungsbestätigungen.
Dass keine weiteren Unterlagen vorrätig sind, ist aktenkundig. Weitere Unterlagen wurden auch weder im Beschwerdeverfahren noch im Rahmen der mündlichen Verhandlung beigebracht.
Das Bundesfinanzgericht geht mit der belangten Behörde davon aus, dass zwischen der Bf. und ***DG*** keine Leistungsbeziehung bestand. Zum Leistungsumfang weist Ing. ***GS-GF*** lediglich darauf hin, es habe 2-3 Projekte in Kroatien gegeben. ***DG*** habe man "irgendwo kennengelernt". Er habe bei der sprachlichen Barriere geholfen. Das vermittelte Projekt sei nicht durchgeführt worden. ***DG*** sei "irgendwie bei uns gelandet" (vgl. Protokoll über die Beschuldigtenvernehmung Ing. ***GS-GF***, Seite 8f). Welche Leistungen nun tatsächlich erbracht werden hätten sollen, ist vollkommen im Unklaren geblieben. Abgerundet wird dies auch durch die Aussage der Zeugin ***H-P***, die ihrer Aussage nach ganz wesentlich in das Unternehmen der Bf. eingebunden war, ***DG*** aber nicht kannte.
Aus der Prüfung der belangten Behörde ergibt sich, dass die Zahlungen für die Rechnungen bar in Wien durch Ing. ***GS-GF*** erfolgte bzw. Überweisungen, sofern dafür überhaupt eine Rechnung vorhanden ist, an eine andere Person durchgeführt wurden. Insofern ergibt sich beweiswürdigend für das Bundesfinanzgericht, dass auf regelmäßiger Basis von der Bf. Barschecks verwendet wurden, die Ing. ***GS-GF*** vorgeblich verwendete, um Leistungen zu bezahlen, deren aber eigentlich gar keine Leistung zu Grunde liegt.
Die tabellarische Aufstellung der verbuchten Aufwände wurde den Ausführungen der belangten Behörde im Rahmen der Außenprüfung entnommen, die sich ihrerseits aus den Buchhaltungsunterlagen der Bf. ergeben.
Vorsätzliche Abgabenhinterziehung
Die Beurteilung, ob Abgaben hinterzogen sind, setzt konkrete und nachprüfbare Feststellungen über die Abgabenhinterziehung voraus. Dabei ist vor allem in Rechnung zu stellen, dass eine Abgabenhinterziehung nicht schon bei einer objektiven Abgabenverkürzung vorliegt, sondern Vorsatz als Schuldform erfordert, und eine Abgabenhinterziehung somit erst als erwiesen gelten kann, wenn - in nachprüfbarer Weise - auch der Vorsatz feststeht (vgl. VwGH 03.09.2024, Ra 2023/13/0118, Rn 45 mwN). Im Lichte der Rechtsprechung des VwGH genügt hierbei schlussendlich der bedingte Vorsatz (vgl. VwGH 16.12.1998, 96/13/0033).
Einer Abgabenhinterziehung macht sich schuldig, wer vorsätzlich unter Verletzung einer abgabenrechtlichen Anzeige-, Offenlegungs- oder Wahrheitspflicht eine Abgabenverkürzung bewirkt. Eine Abgabenverkürzung gilt als bewirkt, mit Bekanntgabe des Bescheides oder Erkenntnisses, mit dem bescheidmäßig festzusetzende Abgaben zu niedrig festgesetzt wurden oder wenn diese infolge Unkenntnis der Abgabenbehörde von der Entstehung des Abgabenanspruches mit dem Ablauf der gesetzlichen Erklärungsfrist (Anmeldefrist, Anzeigefrist) nicht festgesetzt werden konnten.
Vorauszuschicken ist, dass die Feststellungen der vorsätzlichen Abgabenhinterziehung nicht darin besteht, der Bf. einen strafrechtlichen Vorwurf zu machen, sondern in der notwendigen Feststellung von Tatschen zur Prüfung der Verjährungsfrist des § 207 Abs. 2 zweiter Satz BAO (vgl. idS Zorn, Unschuldsvermutung des Art 6 EMRK bei "hinterzogenen" Abgaben, RdW 2/2025, 77f).
Entgegen dem Vorbringen der Bf. im Rahmen der mündlichen Senatsverhandlung sind für Frage der Annahme des objektiven und subjektiven Tatbestands einer Hinterziehung nicht die (finanz)strafrechtlichen Beweisregeln, sondern die des Abgabenverfahrensrechts anzuwenden (vgl. zuletzt etwa VwGH 11.02.2025, Ra 2023/15/0103, Rn 21 mwN). Dies begegnet auch keinen verfassungsrechtlichen Bedenken (nochmals VwGH 11.02.2025, Ra 2023/15/0103, Rn 22 mit näheren Nachweisen).
Zur objektiven Abgabenhinterziehung
Die objektive Tatseite der Abgabenhinterziehung der Bf. in den Wirtschaftsjahren 2009 bis 2011 betreffend Körperschaftsteuer ergibt sich daraus, dass die Bf.
in den Wirtschaftsjahren 2009 bis 2011 Fremdleistungen des Wirtshauses ***M*** als Betriebsausgaben abzog, obwohl tatsächlich keine Leistungen erbracht wurden,
im Wirtschaftsjahr 2011 die Aufwendungen einer Reise als Betriebsausgaben ansetzte, obwohl es sich teilweise um privaten Aufwendungen der Kinder des Gesellschafter-Geschäftsführers handelte,
im Wirtschaftsjahr 2009 eine Rückstellung einstellte, obwohl eine entsprechende Verpflichtung bzw. Verbindlichkeit der Bf. gegenüber der ***S*** Gruppe fehlte und damit ihren steuerpflichtigen Gewinn schmälerte,
in den Wirtschaftsjahren 2009 bis 2011 Betriebsausgaben aus Miete und Betriebskosten ansetzte, obwohl diese fremdunüblich hoch waren,
in den Wirtschaftsjahren 2009 bis 2011 ihren steuerpflichtigen Gewinn dadurch schmälerte, dass trotz Wegfall der Besicherung des Kredits an ihren Gesellschafter keine anderen Sicherheiten verlangt oder die entsprechenden Zinsen erhöht wurden,
im Wirtschaftsjahr 2009 Fremdleistungen des ***KF*** als Betriebsausgaben berücksichtigte, obwohl keine Leistung erbracht wurde,
in den Wirtschaftsjahren 2009 bis 2011 Fremdleistungen des ***DG*** als Betriebsausgaben berücksichtigte, obwohl keine Leistungen erbracht wurden.
Die objektive Tatseite der Abgabenhinterziehung der Bf. in den Wirtschaftsjahren 2010 und 2011 betreffend Umsatzsteuer ergibt sich daraus, dass die Bf.
Vorsteuern aus Rechnungen des Wirtshaus ***M*** zum Abzug brachte, obgleich vom Leistungserbringer keine Leistungen erbracht wurden,
den vollen Vorsteuerabzug aus den fremdunüblich hohen Mietentgelten und Betriebskosten betreffend ein Mietverhältnis mit ihrem Gesellschafter abzog.
Die Verkürzung an Kapitalertragsteuer ergibt sich aus der Tatsache, dass die Bf. im Zeitpunkt der Mittelzuwendung zur Anmeldung und Abfuhr der Kapitalertragsteuer verpflichtet gewesen wäre. Diese Pflicht wurde durch
durch die Verbuchung von Rechnungen, denen keine Leistung gegenübersteht (Fremdleistungen Wirtshaus ***M***, Fremdleistungen ***DG***) in den Jahren 2009 bis 2011 umgangen,
durch die Übernahme von privaten Ausgaben (Reisekosten) der Kinder des Ing. ***GS-GF*** in den Jahren 2010 und 2011 umgangen,
durch die Verbuchung und Bezahlung von überhöhten Mieten und Betriebskosten in den Jahren 2010 und 2011 umgangen,
durch die Nichtanpassung der Zinshöhe betreffend das von der Bf. an Ing. ***GS-GF*** gewährte Darlehen in den Jahren 2009 bis 2011 umgangen.
Durch die Verletzung der abgabenrechtlichen Anzeige-, Offenlegungs- und Wahrheitspflicht wurde somit eine Abgabenverkürzung bewirkt.
Zum Vorsatz
Bedingter Vorsatz liegt vor, wenn der Täter die Verwirklichung eines Sachverhaltes, der einem gesetzlichen Tatbild entspricht, nur ernstlich für möglich hält und sich damit abfindet. Der Täter muss dabei den Eintritt des Taterfolgs als nahe liegend ansehen und gewillt sein, einen solchen Erfolg hinzunehmen (vgl. bspw. VwGH 18.5.2006, 2005/16/0260). Für die Annahme eines bedingten Tatvorsatzes reicht es aus, wenn der Täter die Abgabenverkürzung (ernsthaft) als mögliche Folge seiner Handlungsweise erkennt und in Kauf nimmt. Es wird nicht verlangt, dass der Abgabepflichtige diese anstrebt oder als untrennbar mit seiner Handlungsweise verbunden ansieht. Ausschlaggebend ist, dass der Täter die Abgabenverkürzung billigt und damit einverstanden ist.
Privatausgaben (Studienreise) und fehlende Leistungen (Fremdleistungen Wirtshaus ***M***, ***KF***, ***DG***)
Grundsätzlich ist der Geschäftsführer der Gesellschaft für die Einhaltung der abgabenrechtlichen Vorschriften verantwortlich. Werden Privatausgaben als Betriebsausgaben abgesetzt, obwohl die private Veranlassung bekannt ist, so indiziert dies ein vorsätzliches Verhalten (vgl. VwGH 19.02.2002, 2000/14/0167; 24.03.2025, Ra 2024/16/0055). Daran ändert die Argumentation des Ing. ***GS-GF*** nichts, die durchwegs privaten Motive (Du-Wort, Einführung der Kinder in die entsprechenden Kreise) seien ausschlaggebend gewesen, warum die Kinder an der Reise teilnahmen.
Nichts Anderes kann gelten, wenn Betriebsausgaben abgesetzt werden, denen keine Leistung gegenübersteht. Der Geschäftsführer der Bf. hat die Leistungsbeziehung zum Wirtshaus ***M*** vorgetäuscht. Die Rechnungen wurden sodann auf den Computern der Bf. im Nachhinein erstellt. Der Vorsteuerabzug hieraus wurde abgezogen. Damit hat der Geschäftsführer der Bf. nach Ansicht des erkennenden Senats die Verwirklichung einer Abgabenverkürzung jedenfalls ernstlich für möglich gehalten und sich damit abgefunden. Die im Rahmen der mündlichen Verhandlung vorgebrachte Rechtfertigung, die Rechnungen seien auf den Computern der ***Bf***-Gruppe nur deshalb erstellt worden, weil etwaige Provisionen von der ***Bf***-Gruppe berechnet wurden, ist schon deswegen nicht stichhaltig, weil der erkennende Senat davon ausgeht, dass derartige Leistungen ebenso nicht erbracht wurden.
Rückstellung
Hinsichtlich der gebildeten Rückstellung wendet sich die Bf. gegen die subjektive Tatseite. Die steuerliche Vertretung führte einerseits aus, die Bildung einer Rückstellung sei eine Rechtsfrage, die vom Steuerberater zu beurteilen sei. Eine derartige rechtliche Fehlbeurteilung könne nicht der Bf. zugerechnet werden. Ing. ***GS-GF*** "lebe in einer surrealen Scheinwelt", in der er dachte, alles richtig gemacht zu haben. Die Abgabenbehörde habe in der Außenprüfung selbst zunächst eine andere Meinung vertreten und erst später umgeschwenkt und eine Hinterziehung angenommen. Zudem habe die WKStA den Punkt der Rückstellung strafrechtlich nicht angeklagt. Die Bildung der Rückstellung sei zwar wahrscheinlich falsch gewesen, Ing. ***GS-GF*** habe dies aber nicht erkannt und die Tat sei ihm entsprechend nicht vorwerfbar.
Hinsichtlich der eingestellten Rückstellung ergibt sich für den erkennenden Senat ebenso ein bedingter Vorsatz: Aus der Stellungnahme der ehemaligen steuerlichen Vertretung der Bf. ergibt sich eindeutig, dass Rückstellungen immer von Ing. ***GS-GF*** bekanntgegeben wurden. Inhalte und Berechnungen der Rückstellungen seien von Ing. ***GS-GF*** gekommen, da dieser die rechtlichen und vertraglichen Gegebenheiten sowie das Zahlenwerk kannte (vgl. Stellungnahme der ehemaligen steuerlichen Vertretung; auch im Gutachten des Strafverfahrens, Rz 203). Aus der Stellungnahme der ehemaligen steuerlichen Vertretung ergibt sich zudem, dass Ing. ***GS-GF*** bewusst war, "dass Rückstellungsbildungen rechtlich, der Höhe nach und auch vom zeitlichen Ansatz, immer begründet sein mussten." Insofern lässt sich die Aussage der ehemaligen steuerlichen Vertretung auch in Einklang mit den Aussagen des Ing. ***GS-GF*** bringen, wonach "er alles eingebracht habe was es in der Firma gab" (vgl. Beschuldigtenvernehmung Ing. ***GS-GF***, Seite 5). Durch Veranlassung der Einstellung einer Rückstellung gegenüber der ***S*** Gruppe, wobei die Bf. gegenüber der ***S*** Gruppe keinerlei Verbindlichkeiten oder Verpflichtungen hatte, wurde eine Abgabenverkürzung jedenfalls ernstlich für möglich gehalten und sich damit abgefunden.
Die Kenntnis über das grundsätzliche Bestehen der Steuerpflicht von aus einer gewerblichen Tätigkeit bezogenen Einkünften und erzielten Umsätzen kann jedenfalls bei einer intellektuell durchschnittlich begabten Person vorausgesetzt werden (vgl. VwGH 25.3.1999, 97/15/0056). Nach Ansicht des erkennenden Senats kann die Kenntnis über die Voraussetzung der Bildung von Rückstellungen bei einem langjährig tätigen Geschäftsführer ebenso vorausgesetzt werden. Dies umso mehr, als Ing. ***GS-GF*** auf Befragung im Rahmen der mündlichen Verhandlung ausführte, er sei bei rund zwanzig Gesellschaften Geschäftsführer gewesen und habe in Hochzeiten über 80 Mitarbeiter geführt. Im Geschäft selbst sei er über 42 Jahre gewesen. Er bezeichnete sich selbst in Anbetracht seines Schaffens als erfolgreichen Unternehmer, habe die Letztverantwortung für Entscheidungen getragen und diese auch selbst getroffen. Dass sich Ing. ***GS-GF*** als Geschäftsführer der Bf. nicht auf einem solchen intellektuellen Niveau befunden hätte, um zu erkennen, dass die Einstellung einer Rückstellung einer entsprechenden Verbindlichkeit oder Verpflichtung bedarf, ist nicht ersichtlich. Vielmehr kann im Hinblick darauf, dass der Bf. als Geschäftsführer mehrerer Gesellschaften kaufmännisch tätig gewesen ist, vorausgesetzt werden, dass er sich dabei ein Wissen angeeignet hat, das auch das Wissen um die Voraussetzungen zur Bildung von Rückstellungen umfasst. Unterstrichen wird dies auch durch das Gutachten im Strafverfahren, das ausführt, die Rückstellungen seien im Entwurf der Bilanz noch nicht enthalten gewesen, sondern erst anhand nachträglich erfasster Ausgangsrechnungen ins Spiel gebracht worden (vgl. Gutachten im Strafverfahren, Tz 1814). Es ist daher davon auszugehen, dass sich der Geschäftsführer der Bf. der steuerlichen Tragweite der von ihm entfalteten geschäftlichen Aktivitäten bewusst gewesen ist. Dass die Staatsanwaltschaft die gegenständliche Rückstellungsbildung nicht anklagte, ist für die gegenständlich abgabenrechtliche Frage irrelevant. Dass eine rechtliche Fehlbeurteilung des Steuerberaters dem Geschäftsführer bzw. der Bf. nicht zuzurechnen sein soll, relativiert sich gegenständlich schon dadurch, dass die vormalige steuerliche Vertretung dargelegt hat, im Auftrag des Geschäftsführers die Rückstellung bilanziert zu haben. Die Verwirklichung der Abgabenverkürzung wurde daher ernstlich für möglich gehalten und sich damit abgefunden.
Fremdunüblich hohe Mieten / fremdunübliche Zinsen aus Gesellschafterdarlehen
Auch hinsichtlich der überhöhten Mietzahlungen der Bf. an Ing. ***GS-GF*** bzw. hinsichtlich der fremdunüblich niedrigen Zinsen aus dem Gesellschafterdarlehen sieht der erkennende Senat einen bedingten Vorsatz als gegeben an. Die Kenntnis über das grundsätzliche Bestehen der Steuerpflicht von aus einer gewerblichen Tätigkeit bezogenen Einkünften und erzielten Umsätzen kann jedenfalls bei einer intellektuell durchschnittlich begabten Person vorausgesetzt werden (vgl. VwGH 25.3.1999, 97/15/0056). Ing. ***GS-GF*** war langjähriger Geschäftsführer mehrerer Gesellschaften. Er führte aus, er sei bei rund zwanzig Gesellschaften Geschäftsführer gewesen und habe in Hochzeiten über 80 Mitarbeiter geführt. Im Geschäft selbst sei er über 42 Jahre gewesen. Er bezeichnete sich selbst in Anbetracht seines Schaffens als erfolgreichen Unternehmer, habe die Letztverantwortung für Entscheidungen getragen und diese auch selbst getroffen. Ing. ***GS-GF*** hat ist daher jedenfalls als intellektuell durchschnittliche Person zu bezeichnen. Ihm ist über die steuerliche Tragweite der Beziehung zwischen Gesellschafter und Gesellschaft bewusst. Das heißt vorliegend, dass es der erkennende Senat als erwiesen ansieht, dass eine Abgabenverkürzung jedenfalls ernstlich für möglich gehalten und sich damit abgefunden wurde, indem fremdunübliche Geschäfte zu Ungunsten der Bf. (keine Anpassung des Zinssatzes aus dem Gesellschafterdarlehen bei Veräußerung der Sicherheit; Vermietung zu überpreisigem Entgelt) abgeschlossen wurden.
Kapitalertragsteuer
Hinsichtlich der verkürzten Kapitalertragsteuer sieht der erkennende Senat ebenso einen bedingten Vorsatz als erfüllt an. Ing. ***GS-GF*** ist langjähriger Geschäftsführer, womit einfaches steuerliches Grundwissen auch zu den steuerlichen Folgen von Vermögenszuwendungen an Gesellschafter einhergeht. Die Kenntnis über das grundsätzliche Bestehen der Steuerpflicht von aus einer gewerblichen Tätigkeit bezogenen Einkünften und erzielten Umsätzen kann jedenfalls bei einer intellektuell durchschnittlich begabten Person vorausgesetzt werden (vgl. VwGH 25.3.1999, 97/15/0056). Ing. ***GS-GF*** war langjähriger Geschäftsführer mehrerer Gesellschaften. Er führte aus, er sei bei rund zwanzig Gesellschaften Geschäftsführer gewesen und habe in Hochzeiten über 80 Mitarbeiter geführt. Im Geschäft selbst sei er über 42 Jahre gewesen. Er bezeichnete sich selbst in Anbetracht seines Schaffens als erfolgreichen Unternehmer, habe die Letztverantwortung für Entscheidungen getragen und diese auch selbst getroffen. Ing. ***GS-GF*** ist daher jedenfalls als intellektuell durchschnittliche Person zu bezeichnen. Ihm ist über die steuerliche Tragweite der Beziehung zwischen Gesellschafter und Gesellschaft bewusst. Die Abgabenverkürzung wurde daher ernstlich für möglich gehalten und er hat sich damit abgefunden.
Zusammengefasst ergibt sich daher:
Als Geschäftsführer war Ing. ***GS-GF*** dafür verantwortlich, dass die Bf. ihre abgabenrechtlichen Pflichten erfüllt. Er hat es in seiner Funktion als Geschäftsführer der Bf. ernstlich für möglich gehalten und billigend in Kauf genommen, dass durch
die Berücksichtigung von tatsächlich nicht erbrachten Fremdleistungen als Betriebsausgaben,
den Abzug von privaten bzw. nicht betrieblich veranlassten Aufwendungen,
die Verrechnung fremdunüblich hoher Mieten und Betriebskosten zwischen Gesellschaft und Gesellschafter,
die Bildung einer unzulässigen Rückstellung, und
die Gewährung eines unbesicherten Gesellschafterdarlehens zu fremdunüblich niedrigen Zinsen,
die Körperschaftsteuer in den relevanten Jahren bei der Bf. verkürzt wird.
Weiters hat es Ing. ***GS-GF*** in seiner Funktion als Geschäftsführer der Bf. ernstlich für möglich gehalten und billigend in Kauf genommen, dass durch
die Geltendmachung von Vorsteuern aus Rechnungen, die über nicht erbrachte Leistungen ausgestellt wurden, und
die Geltendmachung des vollen Vorsteuerabzugs bei fremdunüblich hohen Mieten und Betriebskosten zwischen Gesellschaft und Gesellschafter,
die Umsatzsteuer in den relevanten Jahren bei der Bf. verkürzt wird.
Ing. ***GS-GF*** hat es in seiner Funktion als Geschäftsführer der Bf. unterlassen, für Vermögenszuwendungen an sich als Gesellschafter und an seine Familienangehörige die Kapitalertragsteuer einzubehalten und abzuführen. Er hat es ernstlich für möglich gehalten und billigend in Kauf genommen, dass dadurch von der Bf. einzubehaltende und abzuführende Kapitalertragsteuer in den relevanten Jahren verkürzt wird.
Der erkennende Senat nimmt daher auch die subjektive Tatseite der jeweiligen Abgabenhinterziehung als erwiesen an.
Amtshandlungen der Behörde betreffend Wirtschaftsjahr 2012:
Das Ergehen der jeweiligen Bescheide ergibt sich aus den jeweiligen Erstbescheiden betreffend Festsetzung Gruppenträger und Umsatzsteuer 2012. Der Beginn der Außenprüfung wurde dem aktenkundigen Beiblatt zum Prüfungsauftrag entnommen.
3. Rechtliche Beurteilung
3.1. Zu Spruchpunkten I und II. (Abweisung und Abänderung)
Verjährung
Gemäß § 207 Abs. 2 BAO erster Satz beträgt die Verjährungsfrist der Körperschaft- und Umsatzsteuer fünf Jahre. Gemäß § 209 Abs. 1 BAO verlängert sich die Verjährungsfrist um ein Jahr, wenn innerhalb der Verjährungsfrist nach außen erkennbare Amtshandlungen zur Geldmachung des Abgabenanspruchs oder zur Feststellung des Abgabepflichtigen unternommen werden.
Gemäß § 207 Abs. 2 zweiter Satz BAO beträgt die Verjährungsfrist hinterzogener Abgaben zehn Jahre. Ob eine Abgabe hinterzogen ist, ist eine Vorfrage (vgl. zB VwGH 09.04.2020, Ra 2020/16/0023, Rn 6). Für das Bundesfinanzgericht steht fest, dass eine vorsätzliche Abgabenhinterziehung betreffend Einkommen-, Umsatzsteuer und Kapitalertragsteuer vorliegt. Die Verjährungsfrist beträgt damit zehn Jahre.
Gemäß § 209 Abs. 3 BAO verjährt eine Abgabe spätestens zehn Jahre nach Entstehung des Abgabenanspruchs.
Gemäß § 208 Abs. 1 lit. a BAO beginnt die Verjährung in den Fällen des § 207 Abs. 2 BAO mit dem Ablauf des Jahres, in dem der Abgabenanspruch entstanden ist. Der Abgabenanspruch für Körperschaftsteuer entsteht gemäß § 4 Abs. 2 lit. a Z 2 BAO mit Ablauf des Kalenderjahres, für das die Veranlagung vorgenommen wird. Der Abgabenanspruch für Steuerabzugsbeträge entsteht gemäß § 4 Abs. 2 lit. a Z 3 BAO bei der Ertragsteuer im Zeitpunkt des Zufließens der steuerabzugspflichtigen Einkünfte (vgl. VwGH 15.09.2016, Ra 2014/15/0025). Für die Umsatzsteuer entsteht der Abgabenanspruch gemäß § 19 Abs. 2 Z 1 lit. a UStG 1994 bei Sollbesteuerung mit Ablauf des Kalendermonats, in dem die Lieferungen oder sonstigen Leistungen ausgeführt worden sind.
Hierzu ergibt sich damit in Bezug auf das vorliegende Beschwerdeverfahren:
Die Feststellungsbescheide Gruppenträger 2009 bis 2012 sowie die Umsatzsteuerbescheide 2010 bis 2012 wurden am 10.12.2019 erlassen. Die Haftungsbescheide Kapitalertragsteuer 2009 bis 2012 wurden am 11.12.2019 erlassen.
Hinsichtlich Feststellungsbescheide Gruppenträger 2009 bis 2011, Haftung Kapitalertragsteuer 2010 und 2011 sowie Umsatzsteuerbescheide 2010 und 2011 ist die Verjährung aufgrund der 10-jährigen Verjährungsfrist aufgrund Hinterziehung nicht eingetreten. Hinsichtlich Feststellungsbescheid Gruppenträger 2012, Umsatzsteuer 2012 und Kapitalertragsteuer 2012 ergibt sich analog zu den Ausführungen der belangten Behörde im Rahmen der Beschwerdevorentscheidung, dass aufgrund der nach außen gerichteten Amtshandlungen durch Bescheiderlassung, die Ankündigung der Prüfung und das Vorweisen eines Prüfungsauftrags (vgl. mwN auf die Rechtsprechung Ritz/Koran, BAO8 (2025) § 209 Rn 10 und 13) die relative Verjährung noch nicht eingetreten ist, weil sich der Eintritt der Verjährung um zwei Jahre verlängert hat.
Für den Umsatzsteuerbescheid 2010 ist jedoch zu beachten, dass aufgrund des abweichenden Wirtschaftsjahrs die Verjährung für die Zeiträume vor Dezember 2009 (also Juni bis November 2009) verjährt sind. Betreffend Haftung Kapitalertragsteuer 2009 siehe unten 3.2.
Zur Wiederaufnahme:
Gemäß § 303 Abs. 1 lit. b BAO kann ein durch Bescheid abgeschlossenes Verfahren ua von Amts wegen wiederaufgenommen werden, wenn Tatsachen oder Beweismittel im abgeschlossenen Verfahren neu hervorgekommen sind und die Kenntnis dieser Umstände allein oder in Verbindung mit dem sonstigen Ergebnis des Verfahrens einen im Spruch anders lautenden Bescheid herbeigeführt hätte.
Bei der vorliegenden Beschwerde gegen die Wiederaufnahme von Amts wegen ist die Sache, über welche das Bundesfinanzgericht zu entscheiden hat, nur die Wiederaufnahme aus den vom Finanzamt herangezogenen Gründen. Entscheidend sind also jene wesentlichen Sachverhaltsmomente, die das Finanzamt als Wiederaufnahmegrund beurteilt hat (vgl. VwGH 18.12.2017, Ra 2017/15/0063; 2.2.2023, Ra 2021/13/0133).
Die Bf. führt im Rahmen der Beschwerde aus, in den Wiederaufnahmebescheiden seien die Wiederaufnahmegründe nicht ersichtlich. Es fehle die Angabe, über welche Informationen die Behörde bei Erlassung der ursprünglichen Abgabenbescheide verfügte und welche Tatsachen und Beweismittel im Prüfungsverfahren neu hervorkamen.
Hierzu ergibt sich: Sämtliche Wiederaufnahmebescheide verweisen auf die stattgefundene Außenprüfung sowie den darüber aufgenommenen Bericht. In Tz 10 des Berichts über die Außenprüfung legt die belangte Behörde mit Verweisen auf vorherige Feststellungen der belangten Behörde in diesem Außenprüfungsbericht für jedes wiederaufgenommene Wirtschaftsjahr dar, welche Tatsachen neu hervorgekommen sind. Zwar verweist die belangte Behörde in den Wiederaufnahmebescheiden pauschal auf § 303 Abs. 1 BAO. Es ergibt sich aber in Zusammenschau mit dem Prüfungsbericht eindeutig, dass die Wiederaufnahme auf neu hervorgekommene Tatsachen gegründet sein soll (vgl. hierzu dezidiert VwGH 09.07.2024, Ra 2023/13/0142, Rn 25).
Nach der jüngeren Rechtsprechung des VwGH ist das Neuhervorkommen von Tatsachen und Beweismitteln (§ 303 Abs. 1 lit. b BAO) nur aus der Sicht der jeweiligen Verfahren derart zu beurteilen, dass es darauf ankommt, ob der Abgabenbehörde im wiederaufzunehmenden Verfahren der Sachverhalt so vollständig bekannt gewesen ist, dass sie schon in diesem Verfahren bei richtiger rechtlicher Subsumtion zu der nunmehr im wiederaufgenommenen Verfahren erlassenen Entscheidung hätte gelangen können. Das Neuhervorkommen von Tatsachen und Beweismitteln bezieht sich damit auf den Wissensstand (auf Grund der Abgabenerklärungen und ihrer Beilagen) des jeweiligen Veranlagungsjahres. Entscheidend ist, ob der abgabenfestsetzenden Stelle alle rechtserheblichen Sachverhaltselemente bekannt waren (vgl. VwGH 13.10.2021, Ra 2021/13/0127). Die abgabenfestsetzende Stelle ist das zuständige Betriebsveranlagungsteam (vgl. VwGH 17.05.2023, Ro 2023/13/0008, Rn 22). Fest steht, dass der abgabenfestsetzenden Stelle vor Erlassung der jeweiligen Erstbescheide lediglich die Steuererklärung und die entsprechenden Jahresabschlüsse bekannt waren. Die im Rahmen der Außenprüfung ermittelte Umstände sind daher neu hervorgekommene Tatsachen.
Im Lichte der Rechtsprechung des VwGH ist bei der amtswegigen Wiederaufnahme zwischen der Rechtsfrage, ob der Tatbestand einer Wiederaufnahme gegeben ist, und der Frage der Durchführung der Wiederaufnahme, die im Ermessen der Abgabenbehörde liegt, zu unterscheiden. Erst dann, wenn die Rechtsfrage dahingehend geklärt ist, dass ein Wiederaufnahmsgrund tatsächlich gegeben ist, hat die Abgabenbehörde in Ausübung des ihr zustehenden Ermessens zu entscheiden, ob die amtliche Wiederaufnahme zu verfügen ist. Dabei ist im Sinne des § 20 BAO Ermessen auszuüben (vgl. VwGH 18.12.2008, 2006/15/0011). Da ein tauglicher Wiederaufnahmegrund vorliegt, ist zu prüfen, ob ein begründetes Ermessen die Wiederaufnahme ausschließt.
Die Rechtsrichtigkeit der Ermessensentscheidung ist unter Bedachtnahme auf § 20 BAO zu beurteilen. Gemäß § 20 BAO sind Ermessensentscheidungen innerhalb der vom Gesetz gezogenen Grenzen des Ermessens nach Billigkeit und Zweckmäßigkeit unter Berücksichtigung aller in Betracht kommenden Umstände zu treffen. Dabei ist dem Begriff "Billigkeit" die Bedeutung von Angemessenheit in Bezug auf berechtigte Interessen der Partei und dem Begriff "Zweckmäßigkeit" das öffentliche Interesse, insbesondere an der Einhebung der Abgaben, beizumessen (vgl. VwGH 18.12.2008, 2006/15/0011; 04.03.2009, 2006/15/0079). Das Bundesfinanzgericht geht mit der belangten Behörde davon aus, dass das Interesse an der Rechtsrichtigkeit das Interesse auf Rechtsbeständigkeit überwiegt. Im Lichte der Rechtsprechung des VwGH stellt dies ausreichend (knapp) begründete Ermessensübung dar (vgl. VwGH 30.05.1994, 93/16/0096).
Zu untersuchen ist abschließend noch, ob die Interessensabwägung im Rahmen der Billigkeit des Ermessens bei Geringfügigkeit der neu hervorgekommenen Tatsachen den Gebrauch der Wiederaufnahmemöglichkeit ausschließt (bspw. VwGH 30.06.2021, Ra 2019/15/0125). Nach der entsprechenden Rechtsprechung des VwGH sind eine Steuererhöhung von knapp € 1.000 und eine Gewinnerhöhung von knapp € 29.000 im Jahr 1999 weder absolut noch relativ geringfügig (vgl. VwGH 26.02.2013, 2009/15/0016). Im vorliegenden Fall liegen die Gewinnänderungen jährlich weit über dieser Grenze (2009: € 3.467.080,74; 2010: € 142.604,28; 2011: € 120.038,15; 2012: € -1.425.813,20; vgl. im Detail unten). Auch umsatzsteuerlich kommt es zu absolut nicht geringfügigen Vorsteuerkorrekturen (2010: € 10.267,97; 2011: € 9.921,56; 2012: € 22.923,97; vgl. im Detail unten). In einer Gesamtschau ist daher nicht von einer Geringfügungkeit der neu hervorgekommenen Tatsachen auszugehen.
Die Beschwerde ist in diesem Punkt daher abzuweisen.
Rückstellung
§ 9 Abs. 1 EStG 1988 normiert:
"Rückstellungen können nur gebildet werden für
1.Anwartschaften auf Abfertigungen,
2.laufende Pensionen und Anwartschaften auf Pensionen,
3.sonstige ungewisse Verbindlichkeiten, wenn die Rückstellungen nicht Abfertigungen, Pensionen oder Jubiläumsgelder betreffen.
4.drohende Verluste aus schwebenden Geschäften."
Die Bf. berücksichtigte im Wirtschaftsjahr 2009 eine unternehmensrechtliche Gewährleistungsrückstellung gegenüber der ***S*** Gruppe, die - sofern es das gegenständliche Beschwerdeverfahren betrifft - im Wirtschaftsjahr 2012 teilweise wieder aufgelöst wurde. Fest steht, dass die Bf. gegenüber der ***S*** Gruppe keine Verpflichtung oder Verbindlichkeit eingegangen ist, die die Berücksichtigung einer Rückstellung rechtfertigen würde. Voraussetzung einer steuerrechtlich anzuerkennenden Rückstellung ist nach ständiger Rechtsprechung des VwGH, dass ein die Vergangenheit betreffender Aufwand bestimmter Art, dessen wirtschaftliche Veranlassung im Abschlussjahr gelegen ist, ernsthaft, somit mit größter Wahrscheinlichkeit, droht (vgl. VwGH 05.03.2025, Ra 2022/15/0003). Dies ist im gegenständlichen Fall nicht zutreffend.
Entsprechend ist im Wirtschaftsjahr 2009 die gewinnmindernde Rückstellungsbildung rückgängig zu machen. Analog dazu, ist die gewinnerhöhende Auflösung der Rückstellung im Wirtschaftsjahr 2012 zu korrigieren. Zu berücksichtigen ist hierbei, dass gemäß § 9 Abs. 5 EStG 1988 idF BGBl. I Nr. 71/2003 Rückstellungen mit 80% des Teilwertes anzusetzen sind.
Nicht betrieblich veranlasste Aufwendungen (Gleichenfeier)
Voraussetzung für die steuerliche Berücksichtigung von Aufwendungen ist ua die betriebliche Veranlassung der Aufwendungen (vgl. bspw. VwGH 17.03.2021,0 Ra 2020/15/0113). Fest steht, dass den Aufwendungen für die Gleichenfeier die betriebliche Veranlassung fehlt. Damit sind die Aufwendungen dafür als Betriebsausgaben nicht anzuerkennen.
Verdeckte Ausschüttungen
Gemäß § 8 Abs. 2 KStG 1988 ist für die Ermittlung des Einkommens ohne Bedeutung, ob das Einkommen im Wege offener oder verdeckter Ausschüttungen verteilt oder entnommen oder in anderer Weise verwendet wird.
Übernimmt eine Gesellschaft Aufwendungen der privaten Lebensführung des Gesellschafters oder einer dem Gesellschafter nahestehenden Person, liegt eine verdeckte Ausschüttung vor (vgl. VwGH 22.11.2018, Ra 2018/15/0037, RS 4). Die Übernahme der Aufwendungen der Reisekosten für die Kinder des Gesellschafter-Geschäftsführers für die Studienreise sind daher als verdeckte Ausschüttung zu qualifizieren. Da feststeht, dass die Ehefrau des Gesellschafters tatsächlich bei der Bf. arbeitete und entsprechend keine Scheinanstellung vorliegt, sind die Reisekosten der Ehefrau betrieblich veranlasst und stellen keine verdeckte Ausschüttung dar.
Ebenso sind die Aufwendungen, die im Rahmen der Feststellungen und Beweiswürdigung nicht als Leistungsentgelt anzusehen sind, also die Fremdleistungen des Wirtshaus ***M***, des ***KF*** und des ***DG***, als verdeckte Ausschüttung zu qualifizieren. Ein ordentlicher und gewissenhafter Geschäftsführer würde derartige Scheinaufwendungen zulasten der Körperschaft nicht akzeptieren (vgl. Raab/Renner in Lachmayer/Strimitzer/Vock (Hrsg), Die Körperschaftsteuer - KStG 1988 (32. Lfg 2019) 4. Verdeckte Ausschüttungen Rz 992).
Die Bf. mietete - wie festgestellt - zu überhöhtem Preis Räumlichkeiten vom Gesellschafter-Geschäftsführer Ing. ***GS-GF*** an. Eine überhöhte Pachtzinsleistung an den Anteilseigner erfüllt den Tatbestand einer verdeckten Ausschüttung (vgl. VwGH 27.06.1989, 88/14/0131, RS 1). Nichts anderes gilt für die überhöhten Betriebskosten.
Im Rahmen der mündlichen Verhandlung argumentiert die Bf. in eventu, dass die Gewährung des Gesellschafterdarlehens selbst eine verdeckte Ausschüttung darstellen soll. Entsprechend seien die erfolgten Zinszahlungen ertragsmindernd abzuziehen. Für dieses Ergebnis besteht im Lichte der Rechtsprechung des VwGH aber keine Veranlassung (vgl. VwGH 22.05.2014, 2011/15/0003; 26.02.2015, 2012/15/0177; Zorn, Forderung am Verrechnungskonto oder verdeckte Ausschüttung, SWK 12/2015, 577 (583ff)): Weder ergibt sich aus den aktenkundigen Unterlagen, dass eine Rückzahlung von vorneherein nicht gewollt ist, noch war mit der Uneinbringlichkeit des Darlehens bereits bei Zuzählung an Ing. ***GS-GF*** zu rechnen (vgl. Kirchmayr in Achatz/Kirchmayr (Hrsg), Körperschaftsteuergesetz (2011) Einlagen, Entnahmen und Einkommensverwendung Rz 205). Ganz im Gegenteil steht fest, dass das Darlehen zur Gänze (außerhalb des Beschwerdezeitraums) zurückgezahlt wurde.
Es ist damit lediglich die Verzinsung fremdunüblich niedrig, weil durch den Wegfall der ursprünglich intendierten Sicherheit keine entsprechende Anpassung des Zinssatzes erfolgte. Entsprechend liegt in der Differenz zum fremdüblichen Zinssatz eine verdeckte Ausschüttung vor.
Da fest steht, dass die Frau des Gesellschafters tatsächlich im Unternehmen der Bf. tätig war, kann - entgegen der Ansicht der belangten Behörde - der Lohnaufwand betreffend die Ehefrau des Gesellschafters keine verdeckte Ausschüttung vorliegen.
Subjektive Voraussetzung für verdeckte Ausschüttungen ist eine ausdrücklich auf Vorteilsgewährung gerichtet Willensentscheidung (Wissen und Wollen) der Körperschaft. Dabei kann sich die Absicht der Vorteilsgewährung auch schlüssig aus den jeweiligen Umständen ergeben. Daher liegt sie auch dann vor, wenn die Körperschaft Kenntnis von einem zu Unrecht in Anspruch genommenen Vorteil erlangt und nichts unternimmt, um diesen rückgängig zu machen (zB. VwGH 10.12.1985, 85/14/0080; VwGH 3.8.2000, 96/15/0159; VwGH 31.5.2005, 2000/15/0059).
Liegt eine verdeckte Gewinnausschüttung vor, ist in der Regel von deren Zufluß bei den Gesellschaftern auszugehen (vgl. VwGH 16.03.1993, 89/14/0123; Jakom/Marschner EStG, 2025, § 93 Rz 13).
Zur Umsatzsteuer
Gemäß § 12 Abs. 1 Z 1 UStG 1994 in der für den Streitzeitraum anwendbaren Fassung ist als Vorsteuer abzugsfähig, die von anderen Unternehmern in einer Rechnung an den Unternehmer gesondert ausgewiesene Steuer für Lieferungen oder sonstige Leistungen, die im Inland für sein Unternehmen ausgeführt worden sind.
Hinsichtlich der Rechnungen des Wirtshaus ***M*** in den Wirtschaftsjahren 2010, 2011 und 2012 steht fest, dass keine Leistungen erbracht wurden. Eine der materiellen Voraussetzungen des Vorsteuerabzugs ist, dass tatsächlich Leistungen erbracht werden (vgl. bspw. VwGH 26.11.2024, Ro 2022/15/0030, Rn 49; 22.10.2024, Ra 2024/13/0008, Rn 31). Mangels erbrachter Leistungen steht der Bf. aus diesen Rechnungen auch kein Vorsteuerabzug zu.
Hinsichtlich des Vorsteuerabzugs aus den Leistungen in Form Überlassung von Büroräumlichkeiten gegen fremdunüblich hohes Entgelt des Gesellschafters an die Bf. in den Wirtschaftsjahren 2010, 2011 und 2012 ergibt sich nach hA und im Lichte der Rechtsprechung des VwGH (vgl. Ruppe/Achatz, UStG6 (2024) § 12 Rn 178; UStR Rz 1930; VwGH 27.05.1999, 97/15/0067 obgleich zum UStG 1972, jedoch auch unter Verweis auf die Bestimmungen des UStG 1994): Gewährt eine Kapitalgesellschaft für eine Leistung des Gesellschafters eine überhöhte Gegenleistung und hat dies seine Ursache im Gesellschaftsverhältnis, ist der überhöhte Betrag nicht als Entgelt für die Leistung anzusehen. Der Mehrbetrag wird nicht deshalb aufgewendet, um die Leistung zu erhalten, sondern um (in verdeckter Form) Gewinn auszuschütten. Ein Anwendungsfall des § 12 Abs. 2 Z 2 lit. a UStG 1994 liegt damit nicht vor. Ein Vorsteuerabzug besteht nur aus dem fremdüblichen Entgelt.
Zur Haftung Kapitalertragsteuer
Verdeckte Ausschüttungen zählen zu den kapitalertragsteuerpflichtigen Kapitalerträgen (vgl. VwGH 11.06.2021, Ro 2020/13/0005, Rn 63 mVa VwGH 05.02.2021, Ro 2019/13/0027, mwN). Nach der Rechtsprechung des VwGH ist die Kapitalertragsteuer grundsätzlich vom Schuldner der Kapitalerträge abzuführen. Nur "ausnahmsweise" wird der Empfänger der Kapitalerträge gemäß § 95 EStG 1988 in Anspruch genommen (vgl. VwGH 15.03.2023, Ra 2021/15/0093, Rn 24 mwN).
Gemäß § 202 Abs. 1 BAO sind Nachforderungen, wenn die Selbstberechnung einer Abgabe einem abgabenrechtlich Haftungspflichtigen obliegt, mittels Haftungsbescheides (§ 224 Abs. 1 BAO) geltend zu machen. Gemäß § 201 Abs. 2 Z 3 BAO kann die Festsetzung einer Selbstberechnungsabgabe erfolgen, wenn kein selbst berechneter Betrag bekannt gegeben wird oder wenn bei sinngemäßer Anwendung des § 303 BAO die Voraussetzungen für eine Wiederaufnahme des Verfahrens vorliegen würden. Diese Voraussetzungen liegen gegenständlich vor.
Die Bf. wurde als Schuldnerin der Kapitalerträge zur Haftung der Kapitalertragsteuer herangezogen. Der Höhe nach sind die Haftungsbescheide jedoch abzuändern, da sich Änderungen in der Höhe der verdeckten Ausschüttungen ergeben.
Fließt die verdeckte Ausschüttung dem Gesellschafter ungekürzt zu, ist davon auszugehen, dass die Gesellschaft die KESt übernimmt (vgl. VwGH 05.09.2012, 2010/15/0018; 07.09.1993, 90/14/0195). Eine Einforderung der KESt durch die Bf. hat im vorliegenden Fall nicht stattgefunden.
Rechnerische Auswirkungen
Feststellungsbescheide Gruppenträger:
2009, 2010:
|
|
2009
|
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2010
|
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2008/2009
|
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2009/2010
|
|
|
Berechnung BFG
|
Erstbescheid
|
Berechnung BFG
|
Erstbescheid
|
Fremdleistungen WH ***M***
|
138.802,00
|
140.946,40
|
43.305,33
|
45.252,80
|
Studienreise
|
|
|
|
|
Rückstellungen
|
3.200.000,00
|
|
|
|
Mietverhältnisse
|
|
|
|
|
Grundmiete
|
12.081,72
|
14.682,43
|
12.081,72
|
14.682,43
|
I. Erhöhung
|
|
22.154,33
|
|
22.154,33
|
II. Erhöhung
|
|
|
|
|
Betriebskosten
|
3.987,31
|
|
3.987,31
|
|
Gesamt
|
16.069,04
|
36.836,76
|
16.069,04
|
36.836,76
|
Gehalt Ehefrau
|
|
72.722,00
|
|
77.452,70
|
Gesellschafterdarlehen
|
89.259,70
|
30.744,23
|
71.229,91
|
81.329,77
|
Fremdleistung ***KF***
|
3.000,00
|
3.000,00
|
|
|
Fremdleistung ***DG***
|
19.950,00
|
19.950,00
|
12.000,00
|
12.000,00
|
Gesamt
|
3.467.080,74
|
304.199,39
|
142.604,28
|
252.872,03
2011, 2012:
|
|
2011
|
|
2012
|
|
|
2010/2011
|
|
2011/2012
|
|
|
Berechnung BFG
|
Erstbescheid
|
Berechnung BFG
|
Erstbescheid
|
Fremdleistungen WH ***M***
|
33.582,00
|
33.582,00
|
16.940,00
|
16.940,00
|
Studienreise
|
3.990,00
|
5.985,00
|
|
|
Rückstellungen
|
|
|
-1.604.000,00
|
1.995.000,00
|
Mietverhältnisse
|
|
|
|
|
Grundmiete
|
12.081,72
|
14.682,43
|
93.796,31
|
14.682,43
|
I. Erhöhung
|
|
22.154,33
|
|
22.154,33
|
II. Erhöhung
|
|
1.563,24
|
|
1.563,24
|
Betriebskosten
|
3.944,08
|
|
3.883,55
|
|
Normen und Schlagworte
- § 9 Abs. 5 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 9 Abs. 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 8 Abs. 2 KStG 1988, Körperschaftsteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 401/1988
- § 20 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 201 Abs. 2 Z 3 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 12 Abs. 1 Z 1 UStG 1994, Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994
- § 12 Abs. 2 Z 2 lit. a UStG 1994, Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994
- § 202 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 303 Abs. 1 lit. b BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 207 Abs. 2 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 209 Abs. 3 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 4 Abs. 2 lit. a Z 2 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 208 Abs. 1 lit. a BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 303 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 209 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 4 Abs. 2 lit. a Z 3 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 95 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 224 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 19 Abs. 2 Z 1 lit. a UStG 1994, Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- BFG-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Bescheidbeschwerde - Senat - Erkenntnis
- Geschäftszahl
- RV/7100799/2024
- ECLI
- ECLI:AT:BFG:2025:RV.7100799.2024
- Stammnummer
- 148723
- Gültig
- 15.07.2025 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF