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Findok · BFG-Entscheidungen

BFG RV/7100799/2024

Verdeckte Ausschüttungen, KESt-Haftung, Verjährungsfrist aufgrund Hinterziehung

geltende FassungBescheidbeschwerde - Senat - ErkenntnisRV/7100799/2024vom 15.07.2025Teil 3 von 3
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.

Wortlaut laut Findok

Gesamt | 16.025,80 | 38.400,00 | 97.679,86 | 38.400,00 | Gehalt Ehefrau |   | 77.662,00 |   | 79.216,80 | Gesellschafterdarlehen | 62.440,35 | 62.643,93 | 63.566,94 | 70.073,52 | Fremdleistung ***KF*** |   |   |   |   | Fremdleistung ***DG*** | 4.000,00 | 4.000,00 |   |   | Gesamt | 120.038,15 | 222.272,93 | -1.425.813,20 | 2.199.630,32 Insgesamt wird damit der Feststellungsbescheid Gruppenträger 2009 zu Ungunsten der Bf. abgeändert. Die Feststellungsbescheide Gruppenträger 2010 bis 2012 werden zu Gunsten der Bf. abgeändert. Umsatzsteuer: 2010: Die belangte Behörde kürzte im Erstbescheid die Vorsteuern aus den Fremdleistungen des Wirtshaus ***M*** iHv € 7.542,13 sowie aus dem überhöhten Mietaufwand aus der Vermietung iHv € 2.195,34. Aus den oben angeführten Tabellen ergibt sich für das Bundesfinanzgericht eine Korrektur der Vorsteuern aus Fremdleistungen des Wirtshaus ***M*** iHv € 8.661,07. Aufgrund der teilweise eingetretenen Verjährung sind die Vorsteuern aus dem überhöhten Mietaufwand und Betriebskosten lediglich um € 1.606,90 zu kürzen. Insgesamt wird damit der Umsatzsteuerbescheid 2010 zu Ungunsten der Bf. abgeändert. 2011: Die belangte Behörde kürzte im Erstbescheid die Vorsteuern aus den Fremdleistungen des Wirtshaus ***M*** iHv € 5.597,00 sowie aus dem überhöhten Mietaufwand aus der Vermietung iHv € 7.367,35. Aus den oben angeführten Tabellen ergibt sich für das Bundesfinanzgericht eine Korrektur der Vorsteuern aus Fremdleistungen des Wirtshaus ***M*** iHv € 6.716,40. Vorsteuern aus dem überhöhten Mietaufwand und Betriebskosten sind um € 3.205,16 zu kürzen. Insgesamt wird damit der Umsatzsteuerbescheid 2011 zu Gunsten der Bf. abgeändert. 2012: Die belangte Behörde kürzte im Erstbescheid die Vorsteuern aus den Fremdleistungen des Wirtshaus ***M*** iHv € 2.823,33 sowie aus dem überhöhten Mietaufwand aus der Vermietung iHv € 7.680,00. Aus den oben angeführten Tabellen ergibt sich für das Bundesfinanzgericht eine Korrektur der Vorsteuern aus Fremdleistungen des Wirtshaus ***M*** iHv € 3.388,00. Vorsteuern aus dem überhöhten Mietaufwand und Betriebskosten sind um € 19.535,97 zu kürzen. Insgesamt wird damit der Umsatzsteuerbescheid 2012 zu Ungunsten der Bf. abgeändert. Haftung Kapitalertragsteuer | | 2010 | 2011 | 2012 | | Berechnung BFG | Erstbescheid | Berechnung BFG | Erstbescheid | Berechnung BFG | Erstbescheid | Fremdleistungen WH ***M*** | 25.066,93 | 15.084,27 | 5.688,00 | 11.194,00 | 6.776,00 | 5.646,67 | Studienreise | 199,50 | | 1.130,50 | 1.995,00 | 0,00 | 0,00 | Mietverhältnisse | 6.427,61 | 12.278,92 | 35.835,62 | 12.800,00 | 4.607,94 | 12.800,00 | Gehalt Ehefrau | 0,00 | 25.817,57 | 0,00 | 25.887,33 | 0,00 | 26.405,60 | Gesellschafter-darlehen | 23.743,30 | 27.109,92 | 20.813,45 | 20.881,31 | 21.188,98 | 23.357,84 | Fremdleistung ***DG*** | 2.000,00 | 4.000,00 | 0,00 | 1.333,33 | | | Summe | 57.437,35 | 84.290,68 | 63.467,57 | 74.090,98 | 32.572,92 | 68.210,11 Erläuterungen: 2010: Fremdleistungen Wirtshaus ***M*** Bemessungsgrundlage der KESt-Haftung ist die Summe der im Kalenderjahr 2010 mangels Leistung nicht anerkannten Bruttorechnungen, weil die volle Bruttosumme als verdeckte Ausschüttung zugerechnet wurde und die Umsätze beim Leistungserbringer nicht erklärt wurden (vgl. Gutachten zum Strafverfahren, Tz 1306ff). | Bezeichnung | Betrag | Aus Wirtschaftsjahr 2010 | € 51.966,40 | Aus Wirtschaftsjahr 2011 (aber KJ 2010) | | ER 208 | € 21.369,60 | ER 209 | € 840,00 | ER 210 | € 1.024,80 | Gesamt | € 75.200,80 | Davon 1/3 | € 25.066,93 Studienreise Zufluss im Kalenderjahr 2010: € 1.197. Verdeckte Ausschüttung für die zwei Kinder: 598,50. Davon 1/3 = 199,50 Mietverhältnisse | | 2010 | Differenz bezahlte und fremdübliche Miete | 12.081,72 | Differenz bezahlte und fremdübliche Betriebskosten | 3.987,31 | Differenz abgezogene Vorsteuern und fremdübliche Vorsteuern | 3.213,81 | Bemessungsgrundlage KESt | 19.282,84 | KESt | 6.427,61 Gesellschafterdarlehen Differenz zwischen Zinsen gemäß Buchhaltung und fremdüblichen Zinsen: € 71.229,91. Davon 1/3 als KESt = € 23.743,30 Fremdleistungen ***DG*** Im Kalenderjahr 2010 wurden Zahlungen im Ausmaß von € 6.000,00 angewiesen. Davon 1/3 ergibt die berechnete KESt-Haftung iHv € 2.000. 2011: Fremdleistungen Wirtshaus ***M*** Bemessungsgrundlage der KESt-Haftung ist die Summe der im Kalenderjahr 2011 mangels Leistung nicht anerkannten Bruttorechnungen, weil die volle Bruttosumme als verdeckte Ausschüttung zugerechnet wurde und die Umsätze beim Leistungserbringer nicht erklärt wurden (vgl. Gutachten zum Strafverfahren, Tz 1306ff). | Bezeichnung | Betrag | Aus Wirtschaftsjahr 2011, nur betreffend KJ 2011) | | ER 381 | € 600,00 | ER 382 | € 15.264,00 | ER 383 | € 1.200,00 | Gesamt | € 17.064,00 | Davon 1/3 | € 5.688,00 Studienreise Zufluss im Kalenderjahr 2011: € 6.783. Verdeckte Ausschüttung für die zwei Kinder: € 3391,5. Davon 1/3 = € 1.130,5 Mietverhältnisse | | 2011 | Differenz bezahlte und fremdübliche Miete | 85.644,96 | Differenz bezahlte und fremdübliche Betriebskosten | 3.944,08 | Differenz abgezogene Vorsteuern und fremdübliche Vorsteuern | 17.917,81 | Bemessungsgrundlage KESt | 107.506,85 | KESt | 35.835,62 Gesellschafterdarlehen Differenz zwischen Zinsen gemäß Buchhaltung und fremdüblichen Zinsen: € 62.440,35. Davon 1/3 als KESt = € 20.813,45. Fremdleistungen ***DG*** Da im Kalenderjahr 2011 keine Zahlungen getätigt wurden, kann auch - analog zur Beschwerdevorentscheidung - keine KESt-Haftung geltend gemacht werden. 2012: Fremdleistungen Wirtshaus ***M*** Bemessungsgrundlage der KESt-Haftung ist die Summe der im Kalenderjahr 2012 mangels Leistung nicht anerkannten Bruttorechnungen, weil die volle Bruttosumme als verdeckte Ausschüttung zugerechnet wurde und die Umsätze beim Leistungserbringer nicht erklärt wurden (vgl. Gutachten zum Strafverfahren, Tz 1306ff). | Bezeichnung | Betrag | Aus Wirtschaftsjahr 2012, nur KJ 2012 | | ER299 | € 1.680,00 | ER 300 | € 840,00 | ER 301 | € 17.808,00 | Gesamt | € 20.328,00 | Davon 1/3 | € 6.776,00 Mietverhältnisse | | 2012 | Differenz bezahlte und fremdübliche Miete | 9.244,96 | Differenz bezahlte und fremdübliche Betriebskosten | 1.618,15 | Differenz abgezogene Vorsteuern und fremdübliche Vorsteuern | 2.960,71 | Bemessungsgrundlage KESt | 13.823,82 | KESt | 4.607,94 Gesellschafterdarlehen Differenz zwischen Zinsen gemäß Buchhaltung und fremdüblichen Zinsen: € 63.566,94. Davon 1/3 als KESt = € 21.188,98 Im Ergebnis werden daher die Haftungsbescheide Kapitalertragsteuer 2010 bis 2012 zu Gunsten der Bf. abgeändert. Beilage: 10 Berechnungsblätter 3.2. Zu Spruchpunkt III (Aufhebung Haftungsbescheid KESt 2009) Der Haftungsbescheid 2009 wurde am 11.12.2019 erlassen. Da der Abgabenanspruch für Steuerabzugsbeträge gemäß § 4 Abs. 2 lit. a Z 3 BAO bei den Ertragsteuern im Zeitpunkt des Zufließens der steuerabzugspflichtigen Einkünfte entsteht (vgl. VwGH 15.09.2016, Ra 2014/15/0025), sind Zuflüsse in Zeiträumen vor dem 11. Dezember 2009 jedenfalls absolut verjährt. Im Rahmen des Erstbescheides betreffend Haftung Kapitalertragsteuer 2009 wurde die Bf. im Ausmaß von € 73.601,69 zur Haftung herangezogen. Diese Haftung wurde im Rahmen der Beschwerdevorentscheidung auf € 2.020,06 reduziert. Begründet wurde diese Reduktion mit der bereits eingetretenen absoluten Verjährung. Lediglich das Gehalt der Ehefrau des Ing. ***GS-GF*** sei am 31.12.2009 angewiesen worden. Da die belangte Behörde eine Scheinanstellung der Ehefrau annahm, wurde dieses Gehalt als verdeckte Ausschüttung qualifiziert und die Bf. zur KESt-Haftung herangezogen. Im Lichte der obigen Feststellungen geht jedoch das Bundesfinanzgericht davon aus, dass keine Scheinanstellung vorliegt und die Ehefrau des Bf. tatsächlich im Unternehmen der Bf. arbeitete. Entsprechend liegt auch keine verdeckte Ausschüttung vor, wofür die Bf. zur KESt-Haftung herangezogen werden könnte. Damit ist die Haftung einerseits entweder absolut verjährt (Zufluss vor 11. Dezember 2009) oder es liegen keine Vorgänge vor, für die eine KESt abzuführen wäre. Damit ist der Bescheid betreffend Haftung Kapitalertragsteuer 2009 im Ergebnis ersatzlos aufzuheben. 3.3. Zu Spruchpunkt IV. (Revision) Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung bestehen nicht. Das Bundesfinanzgericht folgt den oben zitierten Entscheidungen des VwGH. Abseits dessen stellen wesentliche Punkte der gegenständlichen Entscheidung eine Frage der Beweiswürdigung dar. Die Revision ist daher insgesamt unzulässig. Wien, am 15. Juli 2025

Normen und Schlagworte

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
BFG-Entscheidungen
Dokumenttyp
Bescheidbeschwerde - Senat - Erkenntnis
Geschäftszahl
RV/7100799/2024
ECLI
ECLI:AT:BFG:2025:RV.7100799.2024
Stammnummer
148723
Gültig
15.07.2025 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:13
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

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