…2011/16/0122) der den Gegenstand des § 33 TP 20 GebG bildende Vergleich nach § 1380 ABGB zu beurteilen. Danach heißt ein Neuerungsvertrag, durch welchen streitige oder zweifelhafte Rechte dergestalt bestimmt werden, dass jede Partei sich wechselseitig etwas zu geben, zu tun oder zu unterlassen verbindet…
…Die Ehe sei jedoch kinderlos, sodass die Bedingung für die Auszahlung irgendeines Unterhaltsabschlagsbetrages nicht eingetreten sei. Selbst wenn im Ehepakt die Unterhaltsabschlagszahlung ohne Bedingung vereinbart worden wäre, so sei der nunmehr rechtskräftige Scheidungsvergleich als Neuerungsvertrag zum abgeschlossenen Ehepakt abgeschlossen worden, sodass gemäß § 24 GebG die…
…2006/16/0136; 29.07.2004, 2003/16/0117). Dieses definiert einen Vergleich in § 1380 als "Neuerungsvertrag, durch welchen streitige oder zweifelhafte Rechte dergestalt bestimmt werden, dass jede Partei sich wechselseitig etwas zu geben, zu tun oder zu unterlassen verbindet". Grundlage eines Vergleichs ist sohin…
…des Gerichtsverfahrens sei es dann zu einer Parteieneinigung und folglich zum Abschluss eines gerichtlichen Vergleiches gekommen. Basierend auf diesem Vergleich sei dem Bf am 21.6.2015 die Vergleichssumme von 24.000 Euro ausbezahlt worden. Der Vergleich sei als Neuerungsvertrag nach § 1380 ABGB zu qualifizieren…
…von jeder Partei übernommenen Leistungen. Die Norm definiert nicht, was ein "Vergleich" ist, stattdessen ist der Begriff unter Bezugnahme auf § 1380 ABGB zu verstehen: "Ein Neuerungsvertrag, durch welchen streitige, oder zweifelhafte Rechte dergestalt bestimmt werden, daß jede Partey sich wechselseitig etwas zu geben, zu thun…
…die Darlehenszinsen bei den darlehensnehmenden Gesellschaften auch bilanziell ausgewiesen worden. Auch der Verzicht auf Sicherheiten sowie die Zustimmung zum Neuerungsvertrag (Neudarlehensvertrag) stellen Indizien für das Vorliegen von Eigenkapital dar. Der Bf gab auf die Frage, weshalb das am 27.9.2013 zugeführte Darlehen nicht in…
…als Grundvoraussetzung für das Vorliegen eines Vergleiches, ein vorangegangener Streit der Vertragsparteien oder zumindest eine Ungewissheit über die Sach- und Rechtslage ist. Ein Vergleich stellt sohin einen Neuerungsvertrag dar, durch den streitige oder zweifelhafte Rechte dergestalt bestimmt werden, dass jede Partei sich wechselseitig etwas zu…
… 108 ASVG - steuerfrei bleibt. Unter einem Vergleich iSd § 1380 ABGB versteht man einen Neuerungsvertrag, in dem unter beiderseitigem Nachgeben einverständlich eine neue Festlegung strittiger oder zweifelhafter Rechte erfolgt. Für die Versteuerung als Vergleichssumme ist stets eine gerichtliche oder außergerichtliche Auseinandersetzung über den Entgeltanspruch erforderlich (UFS…
…2006/16/0136; VwGH 29.7.2004, 2003/16/0117). Dieses definiere einen Vergleich in § 1380 als "Neuerungsvertrag, durch welchen streitige oder zweifelhafte Rechte dergestalt bestimmt werden, dass jede Partei sich wechselseitig etwas zu geben, zu tun oder zu unterlassen verbindet". Grundlage eines Vergleichs sei…
…zurückzugreifen (VwGH 21.3.2012, 2011/16/0122; 28.2.2007, 2006/16/0136). Danach ist ein Neuerungsvertrag, durch welchen streitige oder zweifelhafte Rechte dergestalt bestimmt werden, dass jede Partei sich wechselseitig etwas zu geben, zu tun oder zu unterlassen verbindet, ein Vergleich. Scheidungsfolgenvereinbarungen sind…
…beträgt die Gebühr für außergerichtliche Vergleiche, wenn der Vergleich über anhängige Rechtsstreitigkeiten getroffen wird 1 vH (1%) vom Gesamtwert der von jeder Partei übernommenen Leistungen. Nach § 1380 ABGB heißt ein Neuerungsvertrag, durch den streitige oder zweifelhafte Rechte dergestalt bestimmt werden, dass jede Partei sich wechselseitig…
…rechtlich ausführlich dargestellt, was unter einem Vergleich iS des § 1380 ABGB zu verstehen ist: "Unter einem Vergleich versteht man im Sinne des § 1380 ABGB einen Neuerungsvertrag, durch den streitige oder zweifelhafte Rechte dergestalt bestimmt werden, dass jede Partei sich wechselseitig etwas zu geben, zu tun…
…Definition des Begriffes "Vergleich" im Gebührengesetz ist zur Auslegung des Begriffsinhaltes § 1380 ABGB heranzuziehen. Ein Vergleich iSd § 1380 ABGB ist ein Neuerungsvertrag, durch den streitige oder zweifelhafte Rechte dergestalt bestimmt werden, dass jede Partei sich wechselseitig etwas zu geben, zu tun oder zu unterlassen verbindet…
…20 Abs. 1 GebG lautet: "(1) Vergleiche (außergerichtliche), a) wenn der Vergleich über anhängige Rechtsstreitigkeiten getroffen wird 1 vH, b) sonst 2 vH vom Gesamtwert der von jeder Partei übernommenen Leistungen." § 1380 ABGB definiert den Vergleich wie folgt: "Ein Neuerungsvertrag, durch welchen streitige, oder zweifelhafte…
…ein Vergleich im Sinne des § 33 TP 20 GebG 1957 vorliegt § 1380 ABGB heranzuziehen. Nach § 1380 ABGB ist ein Vergleich ein Neuerungsvertrag, durch welchen streitige oder zweifelhafte Rechte dergestalt bestimmt werden, dass jede Partei sich wechselseitig etwas zu geben, zu tun oder zu unterlassen verbindet…
…Schuldverhältnisses, die in der Änderung des Rechtsgrundes oder des Hauptgegenstandes einer Forderung bestehe. Bei der Novation werde das ursprüngliche Schuldverhältnis durch ein neues ersetzt. Eine solche Umänderung heiße Neuerungsvertrag (Novation). Vermöge dieses Vertrages höre die vorige Hauptverbindlichkeit auf, und die neue nehme zugleich ihren Anfang…
…Grabner/Wanke, EStG, § 67, Amn 147b). Ein Vergleich wird in § 1380 ABGB definiert als Neuerungsvertrag, durch welchen streitige oder zweifelhafte Rechte dergestalt bestimmt werden, dass jede Partei sich wechselseitig etwas zu geben, zu tun, oder zu unterlassen verbindet. Zivilrechtlich setzt ein Vergleich damit voraus, dass…
… sie bildet zivilrechtlich jedoch keinen gültigen Titel für einen Eigentumserwerb durch den Beschwerdeführer, insbesondere qualifiziert sie nicht als Tauschvertrag oder als Neuerungsvertrag bzw Vergleich iSd § 1380 ABGB (siehe zudem zur mangelnden Bestimmbarkeit der vertraglichen Mindestinhalte die Ausführungen im Folgenden). Ebenso wenig ist in der gegenständlichen…
…Begriffsbestimmung enthält, ist der den Gegenstand des § 33 TP 20 GebG bildende "Vergleich" nach § 1380 ABGB zu beurteilen. Demnach handelt es sich beim Vergleich um einen Neuerungsvertrag, durch welchen strittige oder zweifelhafte Rechte oder Rechtsverhältnisse dergestalt bestimmt werden, dass jeder Vertragspartner sich wechselseitig verbindet, etwas…
… 108 ASVG - steuerfrei bleibt. Unter einem Vergleich iSd § 1380 ABGB versteht man einen Neuerungsvertrag, in dem unter beiderseitigem Nachgeben einverständlich eine neue Festlegung strittiger oder zweifelhafter Rechte erfolgt. Für die Versteuerung als Vergleichssumme ist stets eine gerichtliche oder außergerichtliche Auseinandersetzung über den Entgeltanspruch erforderlich (UFS…