… 58 Abs. 3 GSpG bildet die Gesamtheit aller in Aussicht gestellten Gewinne. Maßgeblich ist der Empfängerhorizont der inländischen Öffentlichkeit und nicht eine Intention oder Mentalreservation des Veranstalters." Bezogen auf den zu beurteilenden Fall bedeuten diese höchstgerichtlichen Ausführungen, dass als Bemessungsgrundlage sämtliche, bei dem o.a…
…Wenn ja, wurde dieser beim Finanzamt angezeigt bzw. wurde dafür eine Selbstberechnung durchgeführt. Um Vorlage einer Kopie des Vertrages wird ersucht!" Laut Vorhaltsbeantwortung vom 27. April 2011 werde ein schriftlicher Vertrag erst im Jahre 2011 errichtet, bis dahin hätten lediglich mündliche Vereinbarungen zwischen Banken und…
…Marco Laudacher in der Beschwerdesache JPGmbH, vom 4. Juli 2016, vertreten durch FHM, gegen die Bescheide des Finanzamtes BE vom 22. April und 2. Mai 2016, betreffend Haftung Kapitalertragsteuer 2012 bis 2015, Körperschaftsteuer 2012 bis 2014 und Umsatzsteuer 2012 bis 2014 beschlossen: 1. Die angefochtenen…
…Abs. 3 GSpG bildet die Gesamtheit aller in Aussicht gestellten Gewinne. Maßgeblich ist der Empfängerhorizont der inländischen Öffentlichkeit und nicht eine Intention oder Mentalreservation des Veranstalters. 16 Unter Zugrundelegung dieses Verständnisses entbehrt die Annahme des Gerichts, es habe für Österreich einen eigenen "Preispool" gegeben, in…
…für die Glücksspielabgabe nach § 58 Abs.3 GSpG die Gesamtheit aller in Aussicht gestellten Gewinne bildet. Maßgeblich ist der Empfängerhorizont der inländischen Öffentlichkeit und nicht eine Intention oder Mentalreservation des Veranstalters. Unter Zugrundelegung dieses Verständnisses entbehrt die Annahme des Gerichts, es habe für Österreich einen…
…eine Intention oder Mentalreservation des Veranstalters (vgl. dazu auch VwGH 24.1.2017, Ro 2015/16/0038). … Einem Veranstalter solcher Preisausschreiben bleibt es nämlich unbenommen, die im Revisionsfall bei der Durchführung des Gewinnspiels von der Revisionswerberin ohnehin (lediglich intern) vorgenommene Beschränkung des Preispools auf…
…2019/17/0005 zurück. Durch die Judikatur des VwGH ist Folgendes geklärt: Bemessungsgrundlage für die Glücksspielabgabe nach § 58 Abs. 3 GSpG bildet die Gesamtheit aller in Aussicht gestellten Gewinne. Maßgeblich ist der Empfängerhorizont der inländischen Öffentlichkeit und nicht eine Intention oder Mentalreservation des Veranstalters (vgl…
…und des L- Abos, wobei für den Umfang der "In Aussichtstellung" der Erklärungshorizont der inländischen Öffentlichkeit maßgeblich ist. Die Gewinne sind für die Bewertung also aus Sicht der inländischen Öffentlichkeit, soweit sie sich dieser aus den Spielregeln erschließen, zu beurteilen. Allfällige Mentalreservationen der Veranstalter im…
…nach § 58 Abs.3 GSpG bildet die Gesamtheit aller in Aussicht gestellten Gewinne. Maßgeblich ist der Empfängerhorizont der inländischen Öffentlichkeit und nicht eine Intention oder Mentalreservation des Veranstalters. Unter Zugrundelegung dieses Verständnisses entbehrt die Annahme des Gerichts, es habe für Österreich einen eigenen "Preispool" gegeben…
… 58 Abs. 3 GSpG bildet die Gesamtheit aller in Aussicht gestellten Gewinne. Maßgeblich ist der Empfängerhorizont der inländischen Öffentlichkeit und nicht eine Intention oder Mentalreservation des Veranstalters." Bezogen auf den zu beurteilenden Fall bedeuten diese höchstgerichtlichen Ausführungen, dass als Bemessungsgrundlage sämtliche, bei dem verfahrensgegenständlichen Gewinnspiel…
…die Glücksspielabgabe nach § 58 Abs. 3 GSpG bildet die Gesamtheit aller in Aussicht gestellten Gewinne. Maßgeblich ist der Empfängerhorizont der inländischen Öffentlichkeit und nicht eine Intention oder Mentalreservation des Veranstalters." Bezogen auf den zu beurteilenden Fall bedeuten diese rechtlichen Ausführungen, zum Einem, dass § 58 Abs…
…gar nicht Eigentümerin des Wohnblocks sei, der mit dem Darlehen errichtet wurde) nicht reagiert und in der Folge die „wirtschaftlichen Hintergründe“ erst in der Senatssitzung mit Beweisanboten zu Zeugeneinvernahmen erklären will, ist ihr entgegenzuhalten, dass das finanzgerichtliche Verfahren nicht zur „Mentalreservation“ des Vortrags maßgeblicher Umstände…
…Steuerberatung GmbH, Nibelungenstraße 19, 6845 Hohenems, über die Beschwerde vom 11.01.2016 gegen den Bescheid des Finanzamtes für Gebühren, Verkehrsteuern und Glücksspiel vom 10.12.2015, Erf.Nr 286.919/2015 betreffend Grunderwerbsteuer zu Recht erkannt: Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen. Der angefochtene…
…die wirtschaftliche Existenz zu sichern. Teil dieses Planes sei gewesen, die Übertragung der im Vermögen des Vaters befindlichen Immobilien einschließlich der darauf lastenden Verbindlichkeiten an die Kinder. Da dieses Vorhaben Zeit beanspruchte und die finanzielle Situation bereits sehr schlecht gewesen sei, sei der voraussichtliche Betrag…
…die auf einen solchen Unterschiedsbetrag entfallen, muss der auf die Restlaufzeit entfallende Anteil aus der Teilwertabschreibung ausgeschieden werden. Die steuerliche Behandlung griechischer Staatsanleihen wurde zudem schon früher, und zwar im Rahmen der Außenprüfung des Jahres 2005, thematisiert. Damals erfolgte zum Bilanzstichtag keine Abwertung auf den…
…REPUBLIK Das Bundesfinanzgericht hat durch den RichterRi in der Beschwerdesache ***Bf1***, BA ***Bf1-Adr*** über die Beschwerde vom 23. Dezember 2016 gegen den Bescheid des Finanzamtes für Gebühren, Verkehrsteuern und Glücksspiel (nunmehr Finanzamt Österreich) vom 13. Dezember 2016 betreffend Grunderwerbsteuer 2014 (EN ***1***) zu Abgabenkontonummer…
…Lehre und Verwaltungsübung vertragstypisch und branchenüblich. Nach der Rechtsprechung des OGH komme beim Teilamortisationsvertrag (wie hier) eine generelle Heranziehung der Vorschriften über den Bestandsvertrag nicht in Betracht. Zu Pkt 2.7.: Die Finanzbehörde argumentiere, dass ein Leasingnehmer ein derartig umfangreiches Engagement nur bei einer langfristigen…
…A und die weiteren Senatsmitglieder B, C und D im Beisein der Schriftführerin E in der Beschwerdesache F, vertreten durch G, gegen den Bescheid des Finanzamtes H vom 17. Juni 2011, Steuernummer betreffend Rechtsgebühr in der Sitzung am 03. Mai 2018 nach Durchführung einer mündlichen…
Wiederholt wurde die Rechtsauffassung des VwGH im aufhebenden Erkenntnis. Im vorliegenden Fall würden Gesamterrichtungskosten von EUR 3,814.171,18 vorliegen. Die Jahresmiete zum Mietbeginn habe EUR 156.600,00 betragen. Daraus ergäbe sich ein Renditesatz von 4,11%. Eine klassische verdeckte Ausschüttung im Sinn…
…besicherte Finanzierungen, höchst unterschiedlich behandelt. Der Unterschied kann - wie der gegenständliche Fall veranschaulicht - mathematisch ins Unendliche gehen, nämlich Belastung von null versus 3,8%. Eine sachliche Rechtfertigung dafür ist nicht ersichtlich. Anwendbarkeit des § 19 Abs. 2 zweiter Satz GebG Abgesehen davon, dass die Finanzverwaltung den §…