Findok · BFG-Entscheidungen
BFG RV/7100887/2017
Festsetzung der Glücksspielabgabe gemäß § 58 Abs. 3 GSpG
geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - ErkenntnisRV/7100887/2017vom 20.02.2019Teil 2 von 2
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Darüber hinaus brachten sie vor,
-dass sich aus der Formulierung des § 58 Abs.3 GSpG, wenn sich das Glückspiel auch an die inländische Öffentlichkeit richtet, ein hinreichender Inlandsbezug gegeben sei
-dass nach dem Erkenntnis des VwGH zu Zl.2015/16/0035 eine Aufteilung der Gewinne aufgrund der Mitteilung des Veranstalters, dass Gewinnspiel finde auch in anderen Ländern statt, nicht zulässig sei
-dass aus den Spielbedingungen (Spielregeln) nicht ableitbar gewesen sei, dass die P.de- Geschenkgutscheine keinen Gewinncharakter gehabt hätten, vielmehr sei deren Erhalt gemeinsam mit den anderen Gewinnen verdeutlicht worden.
-dass die Angabe in den Spielbedingungen 45 Mio an Rabatt und Geschenkgutscheine von P.de nicht unbestimmt sei, sondern habe sich diese 45 Mio den Spielteilnehmern aus den Spielbedingungen erschlossen. Die Schätzung 1: 1, betreffend Rabatt-und Geschenkgutscheine, sei -mangels anderer Angaben in den Spielregeln- vorgenommen worden.
Zur Frage der Vereinbarkeit des § 58 Abs.3 GSpG mit dem Unionsrecht werde der Bezug habende Inhalt der Erkenntnissen des BFG vom 25.01.2018 ,zu den Zahlen RV/1100216/2016, RV/1100134/2017 ,für zutreffend erachtet.
Der erkennende Senat hat hiezu erwogen:
Die, auf die zu beurteilende Rechtsache bezogenen, Bestimmungen des Glücksspielgesetzes, (GSpG), sowie des Bewertungsgesetzes 1955 ,(BewG), und des Verwaltungsgerichtshofgesetzes, (VwGG), lauten in ihrer verfahrensmaßgeblichen Fassung wie folgt:
"Glücksspiele im Rahmen von Gewinnspielen (Preisausschreiben) ohne vermögenswerte Leistung gemäß § 2 Abs.1 Z 2 (Einsatz) unterliegen einer Glücksspielabgabe von 5vH der in Aussicht gestellten Vermögenswerten Leistungen (gewinn), wenn sich das Gewinnspiel (auch) an die inländische Öffentlichkeit richtet. Die Steuerpflicht entfällt, wenn die Steuer den Betrag von 500 Euro im Kalenderjahr nicht übersteigt. (§ 58 Abs.3 GSpG)
Die Abgabenschuld entsteht in den Fällen des § 58 im Zeitpunkt des Zustandekommens des Spielvertrages in Fällen des § 58 Abs.3 mit Ende des Kalenderjahres der Veröffentlichung des Gewinnspieles. (§ 59 Abs.1 Z 1 GSpG)
Schuldner bei einer Abgabenpflicht nach §§ 57 und 58 sind
bei einer Abgabenpflicht nach § 58 der Vertragspartner des Spielteilnehmers sowie die Veranstalter, die die in § 58 genannten Ausspielungen anbieten oder organisieren.(§ 59 Abs.2 Z 2 GSpG)
Für die Bewertung von Waren und geldwerten Leistungen in den Fällen der §§ 57 und 58 gelten die Vorschriften des Bewertungsgesetzes 1955, mit der Maßgabe, dass bedingte Leistungen und Lasten als unbedingte, betagte Leistungen und Lasten als sofort fällige zu behandeln sind und dass bei wiederkehrenden Leistungen der Anwendung der Bestimmung des § 15 Abs.1 über den Abzug der Zwischenzinsen unter Berücksichtigung von Zinseszinsen und des § 16 Abs.3 Bewertungsgesetztes 1955 ausgeschlossen ist. (§ 59 Abs.6 GSpG)
Bei Bewertungen ist, soweit nichts anderes vorgeschrieben ist, der gemeine Wert zugrunde zu legen. (§ 10 Abs.1 BewG)
Der gemeine Wert wird durch den Preis bestimmt, der im gewöhnlichen Geschäftsverkehr nach der Beschaffenheit des Wirtschaftsgutes bei einer Veräußerung zu erzielen wäre. Dabei sind alle Umstände, die den Preis beeinflussen zu berücksichtigen. Ungewöhnliche oder persönliche Verhältnisse sind nicht zu berücksichtigen. (§ 10 Abs.2 BewG)
Als persönliche Verhältnisse sind auch Verfügungsbeschränkungen anzusehen, die in der Person des Steuerpflichtigen oder eines Rechtsvorgängers begründet sind. Das gilt insbesondere für Verfügungsbeschränkungen, die auf letztwilligen Anordnungen beruhen. (§ 10 Abs.3 BewG)
Wenn der Verwaltungsgerichtshof einer Revision stattgegeben hat, sind die Verwaltungsgerichte und die Verwaltungsbehörden verpflichtet, in der betreffenden Rechtssache mit den ihnen zu Gebote stehenden rechtlichen Mitteln unverzüglich den der Rechtsanschauung des Verwaltungsgerichtshofes entsprechenden Rechtszustand herzustellen (§ 63 Abs.1 VwGG)"
Dem gegenständlichen Verfahren wird folgender, verfahrensrelevanter Sachverhalt zu Grunde gelegt:
Das M-Gewinnspiel fand im Zeitraum 15.11.2012 und 19.12.2012 statt, und wurde in Österreich von der Bf. und in den Ländern A. und B. von der D. Promotion GmbH & Co KG veranstaltet. Bei diesem Gewinnspiel ging es darum, vier zueinander passende Spielsticker für einen Sammelgewinn zu bekommen, wobei pro Vierergruppe immer ein Sofortgewinn enthalten war. Die Sticker waren entweder in den D. Restaurants der Teilnahmeländer beim Kauf bestimmter Nahrungsmittel (diese wurden in den Spielregeln genannt) oder durch Anruf bei einer in den Spielregeln angegebenen Telefon-Hotline zu bekommen. Der Folder mit dem Titel Spielregeln lag in den D. Restaurants von Österreich, A. und B. auf. In den Spielregeln wurden die Spielnehmer zunächst darüber informiert, dass dieses Gewinnspiel in A., Österreich und B. stattfindet. Es wurde darin festgehalten, welche und wie viele Gewinne zu erhalten waren, und dass, die Gewinne: H. und X. nur in A. verfügbar sind und dass Personen, die ihren Wohnsitz in Österreich oder B. haben, statt des L-Abos einmalig eine DVD geschenkt bekommen. Unter dem Titel "Sofortgewinne ist in den Spielregeln u.a. "Millionen von Gutscheinen von P." zu lesen.
Zusätzlich zu diesen Spielregeln lag ein Folder mit dem Titel "Wunschzettel" auf, auf welchen alle Gewinne abgebildet waren. So waren je eine handelsübliche P-DVD und G-DVD zu sehen. Unter diesen Abbildungen war zu lesen: 150.000 DVD von L und O. de: ein Amazon Unternehmen. Außerdem stand im Wunschzettel: 45 Mio Rabattgutscheine oder Geschenke von P-de: Der Wunschzettel enthielt den Vermerk Gewinnchance 1: 4. In den Spielregeln war dazu vermerkt, dass diese Aussage sich auf das ganze Promotionsgebiet bezieht, auf der Ausgabe aller Spielsticker basiert und ein rein rechnerischer bzw. statistischer Wert ist.
Für Österreich gab es einen eigenen Gewinnpool (Preispool), das bedeutet, dass von vorne herein schriftliche Festlegungen der Bf über mengenmäßige Beschränkungen der ausgelobten Gewinne für die Teilnehmer aus Österreich vorgelegen sind. Diese Einschränkungen stehen weder in den Spielregeln noch auf den Wunschzettel.
Im Hinblick auf das gesamte o.a. Vorbringen der Bf. ist zu erwägen:
Der Behauptung der Bf, der Verwaltungsgerichtshof habe im aufhebenden Erkenntnis vom 24.01.2017, Zl. Ro 2015/16/ 0038- keine Aussage darüber getroffen, ob das verfahrensgegenständliche Gewinnspiel überhaupt oder nur zum Teil unter § 58 Abs.3 GSpG fällt, ist entgegen zu halten:
Die Bindung gemäß § 63 Abs.1 VwGG besteht für Verwaltungsgerichte an die, die Aufhebung tragenden, Gründe bzw. jene rechtlichen Bewertungen, die zwar nicht im Erkenntnis ausdrücklich erwähnt wurden, aber notwendige Voraussetzungen für das aufhebende Erkenntnis gewesen sind.
Im o.a. Erkenntnis hat der VwGH das Erkenntnis des BFG vom 31.07.2015, mit welchem die Bemessung der verfahrensgegenständliche Glückspielabgabe gemäß § 58 Abs.3 GSpG auf Grundlage der, von der Bf. aufgezeichneten mengenmäßigen, Gewinnbeschränkungen (österreichischer Gewinnspool) und der, in den Spielregeln enthaltenen, drei Gewinnbegrenzungen für inländische Teilnehmer erfolgt ist, wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.
In der Begründung wird festgehalten, dass Bemessungsgrundlage nach § 58 Abs.3 GSpG die Gesamtheit aller in Aussicht gestellten Gewinne bildet, wobei maßgeblich dafür der Empfängerhorizont der inländischen Öffentlichkeit ist, und nicht eine Intention oder Mentalreservation des Veranstalters.
Weiter führt der VwGH aus:
"Unter Zugrundelegung dieses Verständnisses entbehrt die Annahme des Gerichts, es habe für Österreich einen eigenen "Preispool" gegeben, in dieser Allgemeinheit einer Grundlage, weil nicht festgestellt ist, dass der inländischen Öffentlichkeit gleichermaßen auch die Begrenzung der in Aussicht gestellten vermögenswerten Leistungen (Gewinne) anhand eines Preispools erklärt worden wäre."
"Der Amtsrevision kommt daher schon in der Bemängelung der Berechnung der Bemessungsgrundlage anhand eines österreichischen Preispools Berechtigung zu, weshalb das angefochtene Erkenntnis wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes gemäß §.42Abs.2 Z 1 VwGG aufzuheben ist."
Diese Aufhebung wird somit davon getragen, dass das BFG der Festsetzung der Glücksspielabgabe nach § 58 Abs.3 GSpG eine falsche Bemessungsgrundlage zu Grunde gelegt hat.
Die VwGH hat sich mit der Grundlage für die Bemessung der Glücksspielabgabe nach § 58 Abs.3 GSpG auseinandergesetzt und die Aufhebung des Erkenntnisses des BFG alleine auf die verfehlte Bemessungsgrundlage gestützt. Diese Vorgangsweise setzt aber die Bewertung des VwGH voraus, dass das, dieser Aufhebung zugrunde liegende, Gewinnspiel, grundsätzlich der Glücksspielabgabe nach § 58 Abs.3 GSpGzu unterliegt.
Wenn auch vom VwGH nicht ausdrücklich festgehalten wurde, dass das zu beurteilende Gewinnspiel den Charakter eines länderübergreifenden Gewinnspiels iSd § 58 Abs.3 GSpG hat, so war dessen Einordnung unter § 58 Abs.3 GSpG eine notwendige Voraussetzung der Aufhebung wegen der Heranziehung einer unrichtigen Bemessungsgrundlage.
Aus den aufgezeigten Gründen sieht sich das BFG im fortgesetzten Verfahren gemäß § 63 Abs.1 VwGG an die Bewertung des M Gewinnspieles als länderübergreifendes Gewinnspiel iSd § 58 Abs.3 GSpG gebunden.
Außerdem ist auch aus dem, im genannten höchstgerichtlichen Erkenntnis, an das BFG erteilten Auftrag "bei der Festsetzung der Glücksspielabgabe allfällig weitere in diesem Jahr durchgeführten Gewinnspiele ("F. "Y") in die Bemessung miteinzubeziehen" zu erkennen, dass das verfahrensgegenständliche Gewinnspiel, vom VwGH als ein, der Glücksspielabgabe unterliegendes, Gewinnspiel betrachtet wird.
Der Behauptung der Bf., die Bestimmung des § 58 Abs.3 GSpG lässt keinen hinreichenden Inlandsbezug erkennen, ist entgegenzuhalten, dass bereits der VfGH im vorstehend angeführten Erkenntnis vom 12. Dezember 2016 feststellt, dass "das Gesetz seit dem Abgabenänderungsgesetz 2011, BGBl. I Nr 76 auch eine hinreichende Anknüpfung an das Inland vorsieht, wenn die Auslobung im Inland die Abgabenpflicht auslöst." Diese hinreichende Anknüpfung ist mit dem Wortlaut des § 58 Abs.3 GSpG "wenn sich das Gewinnspiel (auch) an die inländische Öffentlichkeit richtet gegeben.
Die Bf. ist der Ansicht, dass für die inländische Öffentlichkeit eine mengenmäßige Einschränkung bzw. Modifizierung der Gewinne eines länderübergreifenden Gewinnspieles schon dann in Aussicht gestellt werde, wenn dieser in den Spielregeln verdeutlicht wird, dass dieses Gewinnspiel in mehreren Ländern stattfindet, für diese aus den Spielregeln-anhand der Erläuterung über die Art des Gewinnspiels (Spielanleitung)- zu erkennen ist, dass auch in anderen Mitgliedstaaten durch das Erbringen bestimmter Leistungen Gewinne erhalten werden können. Der VwGH habe, im verfahrensmaßgeblichen, Erkenntnis vom 24.01.2017 die Existenz eines österreichischen Gewinnpools nicht in Abrede gestellt, sondern lediglich Feststellungen des BFG dazu vermisst. Darüber werden im fortgesetzten Verfahren Feststellungen zu treffen sein.
Dazu ist-festzustellen:
Das BFG hat im ersten Verfahrensgang ,mit Erkenntnis vom 31.07.2015, festgestellt, dass "im Hinblick darauf, dass § 58 Abs.3 GSpG auf die Besteuerung des in Aussicht gestellten Gewinnes abstellt, im zu beurteilenden Fall nicht übersehen werden darf, dass in den Spielregeln des verfahrensgegenständlichen Gewinnspieles gleich zu Anfang ausdrücklich darüber informiert wird, dass dieses Gewinnspiel nicht nur in Österreich sondern auch in A. und B. veranstaltet wird, und die Auflistung der Gewinne nicht nur an Österreich sondern deutlich auch an A. und B. gerichtet war. Demnach konnte ein durchschnittlich aufmerksamer Spielteilnehmer nicht damit rechnen, dass sämtliche Gewinne auf Österreich entfallen. Vielmehr konnte ein von Österreich aus teilnehmender Spieler vernünftigerweise davon ausgehen, dass ihm nur Gewinne, die im österreichischen Preispool vorgesehen sind, zugesagt werden."
Das BFG vertrat sohin die Ansicht, dass bei diesem länderübergreifenden Gewinnspiel die inländische Öffentlichkeit von einer, sie betreffende, mengenmäßigen Gewinnbegrenzung des Veranstalters schon deshalb habe auszugehen müssen, weil in den Spielbedingungen eine, an alle Spielteilnehmer gerichtete, Auflistung der Gewinne enthalten ist, sowie die Information erfolgt ist, dass dieses Gewinnspiel nicht nur in Österreich stattfindet. Unter diesen Voraussetzungen müsse der inländische Spielteilnehmer davon ausgehen, dass er nur die, vom Veranstalter für die inländische Öffentlichkeit von festgelegten, Gewinne erhalten kann; unbeschadet dessen, ob diese Festlegungen in den Spielregeln ihm gegenüber ausdrücklich verdeutlicht werden.
Dieser Ansicht erteilte der VwGH mit Erkenntnis vom 24.01.2017, Zl: Zahl Ro 2015/16/0038 eine Absage und hob das genannte Erkenntnis des BFG wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes auf. In der Begründung stellt der VwGH sinngemäß fest, dass Gewinnbegrenzungen nur dann in die Bemessungsgrundlage nach § 58 Abs.3 GSpG Einlass finden, wenn sich der inländischen Öffentlichkeit aus den Inhalt der Spielbregeln bzw. aus dem Inhalt des Wunschzettels von vorne herein Beschränkungen und/oder Modifizierungen der in Aussicht gestellten Gewinne erschließen.
Im gegenständlichen Fall hat die Bf. von vorne herein für die inländische Öffentlichkeit eine mengenmäßige Beschränkung der, in den Spielbedingungen, in Aussicht gestellten Gewinne festgelegt. ( österreichischer Gewinnpool). Diese Gewinnbegrenzung wurde der inländischen Öffentlichkeit weder in den Spielregeln erklärt noch ihr gegenüber im Wunschzettel verdeutlicht.Somit ist diese Gewinnbegrenzung laut Gewinnpool für die Bemessung der Glücksspielabgabe gemäß § 58 Abs.3 GSpG unbeachtlich.
Der VwGH stellt im Erkenntnis vom 24.01.2017 Zahl Ro 2015/16/0035 zu einem gleichgelagerten Sachverhalt (in den Spielbedingungen wurde sowohl mitgeteilt, dass das Gewinnspiel in Österreich und A. stattfindet, als auch, welche Leistungen sämtliche Spielteilnehmer für den Erhalt eines Gewinns zu erbringen hatten; woraus inländische Spielteilnehmer ersehen konnten, dass auch ausländische Spielteilnehmer Gewinne erhalten konnten) fest, dass § 58 Abs.3 GSpG bei länderübergreifenden Gewinnspielen eine (vom BFG im darauf bezogenen Erstverfahren vorgenommene) verhältnismäßige Aufteilung oder Reduzierung der Glücksspielabgabe nicht vorsieht, und dass als Bemessungsgrundlage der Wert aller in Aussicht gestellten vermögenswerten Leistungen heranzuziehen ist.
Im Hinblick darauf haben auch im vorliegenden Fall sämtliche, in den Spielregeln ausgelobten , und im Wunschzettel genau dargestellten Gewinne-so auch die 45 Mio an Rabatt und Geschenkgutscheine von P. de-, mit Ausnahme der, in den Spielregeln verdeutlichten drei Gewinnbegrenzungen (vgl.RZ 17 des Erkenntnisses des VwGH vom 24.01.2017, Zl: Zahl Ro 2015/16/0038), als (auch) der inländischen Öffentlichkeit in Aussicht gestellt zu gelten.
Zur in Streit gezogenen Bewertung ist zunächst festzuhalten:
Aus dem Inhalt des § 10 BewG 1955 heraus kann nicht erkannt werden, dass es sich bei dem gemeinen Wert um den niedrigsten Preis handelt, der im Verkauf einer (gebrauchten) Ware von Privat an Privat zu erzielen ist. ( vgl.dazu VwGH 27.04.2000,99/16/0249)
In der, von der Bf. im fortgesetzten Verfahren, für die Richtigkeit ihres, im Gutachten dargelegten, Bewertungsansatzes ins Treffen geführten Berufungsentscheidung des UFS vom 14,10.2009, GZ RV/1269-W/08 geht es u.a. um die Ermittlung des gemeinen Wertes eines Gebrauchtwagens, wobei der UFS ,unbeschadet der Wiedergabe, der Rechtsmeinung von Doralt, es grundsätzlich als schlüssig und denkfolgerichtig ansieht, wenn die Abgabenbehörde bei der Ermittlung des gemeinen Wertes eines KFZ von den in Österreich bestehenden Handelspreisen ausgeht.
Schließlich wurde in diesem Fall der gemeine Wert als Mittelwert zwischen dem im Mittel gelegenen Händlereinkaufspreis und den zu 20% höheren Händlerverkaufspreis abzüglich USt und NoVa ermittelt.
Schon alleine deshalb, weil die zu bewerteten Gewinne nicht als Gebrauchtwaren in Aussicht gestellt worden sind, ist aus dieser Berufungsentscheidung für den Beweis der Richtigkeit der im Gutachten aufgestellten Bewertungsmethode nichts zu gewinnen.
Gemäß der ständigen Rechtsprechung des VwGH (z.B. VwGH 11.07.2000, 97/16/0222) kommt es bei der Bewertung nach § 10 BewG auf die im gewöhnlichen Geschäftsverkehr angewandten Handelspreise an. Der gemeine Wert muss -nach der der ständigen Rechtsprechung des VwGH -ein gewogener Durchschnittpreis sein (z.B.28.01.1993, 92/16/0120) , wobei der dafür im gewöhnlichen Geschäftsverkehr erzielbare Preis maßgebend ist. Er entsprich im Wesentlichen dem inländischen Detailverkaufspreis..( VwGH 29.11.2001, 2001/16/0296; 28.01.1993, 92/16/0120) Es kommt nicht darauf an, ob das Wirtschaftsgut tatsächlich veräußert wurde oder welcher Preis bei einer Veräußerung tatsächlich erzielt worden ist, sondern es ist objektiv festzustellen, welchem Wert den zu bewertenden Wirtschaftsgut ganz allgemein vom Standpunkt der am Erwerb Interessierten beizumessen wäre. (Frotz/Hügl/Popp/ Kommentar zum Bewertungsgesetz § 10 Abs.2 Pkt.4) Bei der Bewertung ist es erforderlich, die Preisverhältnisse im Zeitpunkt der Entstehung der Steuerschuld in Betracht zu ziehen. (Frotz/Hügl/Popp/ Kommentar zum Bewertungsgesetz § 10 Abs.2 Pkt. 5) Ein Wirtschaftsgut wird deshalb nicht wertlos, weil es zu einer bestimmten Zeit keinen Käufer findet oder nicht zu dem vom Veräußerer geforderten Preis anzubringen ist. (VwGH 16.02.1949, Zl 1273/47,Slg 77(f)) Ungewöhnliche oder persönliche Verhältnisse liegen im Allgemeinen bei vertraglichen Veräußerungsverboten vor. (Frotz/Hügl/Popp/ Kommentar zum Bewertungsgesetz § 10 Abs.3 Rz Pkt.3) Transportkosten zählen nur dann zum gemeinen Wert, wenn diese in den allgemeinen Marktpreis eingeflossen sind. (Frotz/Hügl/Popp/ Kommentar zum Bewertungsgesetz § 10 Abs.2 PKt. 6) Rabatt ist ein Nachlass vom Listenpreis einer Ware oder Dienstleistung oder von dem Preis, den der Unternehmer in sonstiger Weise allgemein ankündigt oder fordert (Nettoverkaufspreis) oder ein Sonderpreis, der wegen der Zugehörigkeit zu bestimmten Verbraucherkreisen, Berufen, Vereinen oder Gesellschaften eingeräumt wird. Der Umstand, dass Warengutscheine eines Unternehmens auch gratis zu erhalten sind, ist kein Rabatt im vorstehend aufgezeigten Sinn. Laut Rechtsprechung des VwGH zu Zahl 97/16/0222 ist ein Gutschein, der einen Leistungsanspruch in der Höhe eines bestimmten Warenwertes repräsentiert, mit diesem Warenwert (Listenpreis), abzüglich üblicherweise gewährten Rabatten zu bewerten. Allfällige von dem Kunden zu tragende Versandgebühren und Portokosten, haben auf den Warenwert an sich keinen Einfluss
Bei dem gemeinen Wert handelt es sich um eine fiktive Größe, die mit Hilfe der Preisschätzung zu ermitteln ist, und zwar ausgehend von einem objektiven Maßstab.(VwGH 29.11.2001,2001/16/0296) Bei einer solchen Schätzung kommen die Grundsätze des § 184 BAO zur Anwendung. Dabei kann ein gewisses Ausmaß an Ungenauigkeiten, auch bei strengster Einhaltung der Verfahrensvorschriften und Heranziehung sachangemessener Schätzungsmethoden nicht ausgeschlossen werden. (Stoll BAO Kommentar S 1914)
Maßgeblich für die, im zu beurteilenden Fall festzusetzende, Glückspielabgabe, ist laut dem, diesem fortgesetzten Verfahren zugrunde liegenden, Erkenntnis des VwGH, die Gesamtheit aller in Aussicht gestellten Gewinne, mit Ausnahme des H., der X. und des L- Abos, wobei für den Umfang der "In Aussichtstellung" der Erklärungshorizont der inländischen Öffentlichkeit maßgeblich ist. Die Gewinne sind für die Bewertung also aus Sicht der inländischen Öffentlichkeit, soweit sie sich dieser aus den Spielregeln erschließen, zu beurteilen. Allfällige Mentalreservationen der Veranstalter im Hinblick auf die Aufmachung und den Wert der Gewinne finden in diese Bewertung keinen Einlass.
Zu den, im Gutachten zum Beweis, der Richtigkeit des darin aufgezeigten, Bewertungsansatzes ins Treffen geführten, Erkenntnis des VwGH zur Zahl:: 98/16/0192,ist festzustellen::
In diesem Erkenntnis stellte der VwGH fest, dass es sich bei den Erhalt eines Handys im Rahmen einer Verlosung gegen den Abschluss eines Mobilfunkvertrages um keine freigiebige Zuwendung gehandelt hat. Im Hinblick auf eine Beurteilung dieses Sachverhaltes nach § 58 Abs.3 GSpG ist dazu zu bemerken, dass der inländischen Öffentlichkeit die Bedingung Erhalt des Handys gegen Vertragsabschluss von vorne herein verdeutlicht worden ist.
Die Bestimmung des § 59 Abs.6 GSpG ist im Hinblick auf § 1 Abs.1 BewG 1955 als lex specialis zum Bewertungsgesetz 1955 anzusehen. Sohin sind für die Bewertung der in Aussicht gestellten Gewinne allfällige mit dem Erhalt dieser Gewinne verbundene bedingte Leistungen und Lasten als unbedingt anzusehen.
Daraus ergibt sich für die Bewertung der P.de-Geschenkgutscheine folgendes:
Aus den Spielregeln erschließt sich dem Spielteilnehmer weder, dass sie ein Rabattangebot oder eine Einladung zur Abgabe eines Anbotes zum Kauf einer Ware aus dem P.-de Warensortiment erhalten haben, zu den Bedingung der Bezahlung überhöhter, die Herstellungskosten abdeckender, Versandkosten, noch dass es sich bei den in Aussicht gestellten Gutscheinen um Massengutscheine ohne Gewinncharakter gehandelt hat.
Alleine die Erklärungen auf dem Spielzettel "und das können Sie gewinnen" im Zusammenhalt mit dem Hinweis "Rabattgutscheine oder Geschenk von P.de: Es kann maximal nur ein Gutschein pro Monat pro Person eingelöst werden," haben den Spielteilnehmern verdeutlicht, dass sie nach der Einlösung ihres Gutscheines ein Geschenk dem Warensortiment von P.de. erhalten. Welches Geschenk genau war aus den Spielregeln ebenso wenig ersichtlich, wie eine eingeschränkte Nutzbarkeit dieses Geschenkes.
Sohin liegen Gewinne von Waren vor, deren gemeiner Wert iSd vorstehenden Ausführungen schätzen war; wobei die Bedingungen der Einlösung des Gutscheines sowie der Entrichtung von Versandkosten an P.-de im Lichte des § 59 Abs.6 GSpG unbeachtlich waren. Versandkosten wären nur dann bei der Schätzung des gemeinen Wertes zu berücksichtigen gewesen, wenn diese im Kaufpreis der Waren enthalten gewesen wären. Aus dem Umstand, dass die Geschenkgutscheine nach Beendigung des Gewinnspieles in den privaten Verkaufsforen so gut wie keinen Abnehmer fanden, ist, schon aufgrund der ISd § 59 Abs.1 Z 1 GSpG vorgegebenen Bewertung der Gewinne im Zeitpunkt von deren In Aussichtstellung unmaßgeblich.Die von der Bf. anlässlich des Erörterungsgespräches vorgelegten Angebote aus dem Jahr 2014 bzw. 2018 sind schon aufgrund der gemäß § 4 Abs.1 BAO im Abgabenverfahren geltenden Zeitbezogenheit der Abgabengesetze (der Abgabenanspruch entsteht sobald der Tatbestand verwirklicht wird, an dem das Gesetz die Abgabenpflicht knüpft) unbeachtlich. Da für die Bewertung der Gewinne alleine maßgeblich ist, wie sie sich für den Spielteilnehmer aus den Spielregeln erschlossen haben, vermag die Bf. weder aus der anlässlich des Erörterungsgespräches vorgelegten unternehmensinternen Wert-Preispyramide und aus dem vorgelegten Jahresabschluss 2012 von P-de, noch aus dem, im Erörterungsgespräch aufgestellten, Vergleich zwischen den von der belangten Behörde geschätzten Gesamtwert der P. de- Geschenkgutscheinen und den Wert aller Gewinne von 6 aus 45 etwas für sich zu gewinnen.
Laut Internetseiten des genannten Unternehmens, ist dessen Geschäftsmodell, Waren, die von ihm zu einem bestimmten Kaufpreis ausgepreist werden (Stattpreise), bis zu 100% ermäßigt anzubieten. Der Erhalt der Waren erfolgt erst nach Bezahlung überhöhter Versandkosten (für Kunden aus Österreich bis zu 11,90 Euro).
Diese bis zu 100% ermäßigten Billigstpreise sind keine im Rahmen des allgemeinen Geschäftsverkehrs erzielbaren Durchschnittspreise, und kommen daher als gemeiner Wert nicht in Betracht.
Die belangte Behörde ging bei der Schätzung der P.-de Geschenke zunächst von der, den Spielteilnehmern im Wunschzettel ,verdeutlichten Anzahl von "insgesamt 45 Mio Rabattgutscheine oder Geschenke von P. -de" aus, und schätzte zutreffender Weise, mangels näherer Differenzierung in den Spielregeln, die, auf die Geschenke entfallende, Stückzahl , im Verhältnis 1 zu 1 zu den in Aussicht gestellten Rabattgutscheinen, auf 22.500.000 Stück.
Es fällt auf, dass-laut dem, vom vormaligen Vertreter der Bf. im Verwaltungsverfahren (Eingabe vom 28.03.2014) beigebrachten, Ausdruck von Internetseiten des genannten Unternehmens (Abfragezeitpunkt: 22.03.2013) jedem Gewinner mitgeteilt worden ist, dass P.l-de ihm ein Geschenk seiner Wahl im Wert von bis zu 44,95 Euro schenkt.
Die belangte Behörde ging bei der Schätzung des Warenwertes von den, zeitnahe zum Zeitpunkt der Entstehung des Abgabenanspruches, auf diesen Internetseiten ausgepreisten Stattpreisen zwischen 20 Euro und 40 Euro ,des wechselweise aus acht Waren bestehenden Produktangebotes, aus.
Da Stattpreise von € 20,00 überwogen haben und es sich bei den angebotenen Waren (fff, ggg, hhh, iii, jjj, kkk, lll, mmm) unstrittig um geringwertige gehandelt hat, bei denen die Erzielung eines Durchschnittspreises von 20 Euro im gewöhnlichen Geschäftsverkehr zweifelhaft erschienen ist, setzte sie den Durchschnittspreis mit € 10,00 an.
Dieser Schätzung wird seitens des BFG- mangels präziserer Angaben in den Spielregeln -nicht mit dem Vorwurf der Rechtswidrigkeit begegnet.
Der Umstand, dass vergleichbare Geschenkgutscheine auch gratis erhalten werden konnten, hat auf die Schätzung des Warenwertes der, im Rahmen eines Gewinnspieles zu erhaltenden, Geschenke keine Auswirkung.
Aus den aufgezeigten Gründen sind der Berechnung der Glücksspielabgabe gemäß § 58 Abs.3 GSpG 22.500.000,00 Stück Geschenkgutscheine von P-de zu einem Warenwert von € 10,00 pro Stück zugrunde zu legen.
Der Vollständigkeit halber ist festzustellen, dass auch im fortgesetzten Verfahren nicht erkannt werden kann, dass die Geschenkgutscheine, aus den von der Bf. aufgezeigten Gründen, nicht der Glücksspielabgabe unterliegen-. Ein Glücksspiel iSd § 1 Abs.1 GSpG ist schon dann gegeben, wenn Gewinn und Verlust vorwiegend vom Zufall abhängen. ( VwGH 25.07.1990, 86/17/0062). Im zu beurteilenden Fall, hat die Bf. den Spielteilnehmern den Erhalt von Geschenkgutscheinen zugesagt, für den Fall, dass diese die dafür geeigneten Spielsticker erhalten, was vom Zufall abhängig war.
Bewertung der G-DVD und der P-DVD:
Laut Wunschzettel wurden die beiden DVDs als neue handelsübliche DVDs dargestellt. Aufgrund der dazu in den Spielregeln enthaltenen Information "die Abbildungen des Wunschzettels dienen lediglich Demonstrationszwecken und können von den tatsächlichen Gewinnen abweichen bzw. durch gleichwertige ersetzt werden", konnte der Spielteilnehmer jedenfalls erwarten, eine die den Darstellungen auf den Wunschzettel gleichwertige DVD zu erhalten.
Die im Gutachten ins Treffen geführten tatsächlichen Wertminderungen sind in den Spielregeln nicht in Aussicht gestellt worden und sind daher bei der Bewertung außer Acht zu lassen.
Der Bezug dieser DVDs von Amazon wurde zwar im Wunschzettel verdeutlicht, doch ist den Ausführungen des FA in seiner Stellungnahme zu folgen, dass es evident sei, dass auch andere unabhängige Unternehmen ihre Waren über Amazon beziehen.
Die vom Finanzamt in der genannten Stellungnahme präsentierte Schätzung dieser DVDs erscheint daher im Hinblick auf die vorzunehmende Ermittlung eines gewogenen Durchschnittspreises als zutreffend.
Sohin sind der Abgabenbemessung beide, der inländischen Öffentlichkeit als Gewinn in Aussicht gestellten, DVDs ( das sind lt. Aktenlage 150.000,00 mit einem Wert von € 8,00 pro Stück zugrunde zu legen.
Bewertung der Ersatz-DVD :
Anhand der Bezug habenden Informationen in den Spielregeln, wurde der inländischen Öffentlichkeit als Ersatz für das L Abo die Schenkung einer neuwertigen, handelsüblichen DVD in Aussicht gestellt. Dass es sich dabei um den tatsächlich geschenkten Film gehandelt hat, ist der inländischen Öffentlichkeit nicht verdeutlicht worden. Es sind nur die beiden, vorstehend genannten DVDs im Wunschzettel gezeigt worden und dazu ist gleichzeitig deren allfälliger Ersatz durch gleichwertige DVDs verdeutlicht worden. Sohin ist dem Finanzamt zu folgen, dass dem österreichischen Spielteilnehmer eine, den beiden DVDs gleichwertige, DVD als Geschenk in Aussicht gestellt worden ist.
Sohin sind der Abgabenbemessung die, der inländischen Öffentlichkeit als Gewinn in Aussicht gestellten, Ersatz-DVDs (das sind lt. Aktenlage insgesamt 2.036.983,00) zu einem Wert von € 8,00 pro Stück zugrunde zu legen.
Letztlich ist der Vollständigkeit halber festzustellen, dass der Umstand, dass die in den Spielregeln des Gewinnspiel in Aussicht gestellten Gutscheine von den Unternehmen R., T. und FH bis zu 50 Euro auch gratis zu erhalten gewesen waren, nicht als üblicher Weise gewährter Rabatt , für den in den Gutscheinen angeführten Warenwert von € 100,00 anzusehen ist.
Bemessungsgrundlage und Berechnung der Glücksspielabgabe 2012 nach § 58 Abs.3 GSpG
Der Berechnung der Bemessungsgrundlage für die Glückspielabgabe 2012 (M- Gewinnspiel" ,Gewinnspiel "F.", Gewinnspiel "Y") sind die die Gewinne: H. (€ 32.105,16), X. € 45.000,00) und L- Abo (vom FA mit € 0,00 bewertet) des M-Gewinnspieles nicht zu Grunde zu legen, da diese nach den Ausführungen des VwGH zu Zahl Ro 2015/16/0038-8 Rz 17 der inländischen Öffentlichkeit nicht in Aussicht gestellt worden sind.
Für die Berechnung der Bemessungsgrundlage für die Glücksspielabgabe des M-Gewinnspieles ist sohin dem, laut Stellungnahme des FA vom 28.03.2017, berechneten Betrag von € 248.801.541,17. der Betrag von € 77.105,16 (= € 32.105,16 und € 45.000,00) abzuziehen= € 248.709. 648,41; zuzüglich Bemessungsgrundlage Gewinnspiel "F.", Gewinnspiel" "Y" im Betrage von € 14.787,60 = € 248.724.436,01= Bemessungsgrundlage für die Glücksspielabgabe gemäß § 58 Abs.3 GSpG für 2012 davon 5 vH= € 12.436.221,80 = Glücksspielabgabe gemäß § 58 Abs.3 GSpG für 2012 (Siehe dazu Beilage)
Zu der, im bekämpften Bescheid gemäß § 58 Abs.3 GSpG festgesetzten Glückspielabgabe in der Höhe von € 12.440.078,36 beträgt der Unterschiedsbetrag (Gutschrift) € 3.856,56.
Im Hinblick auf den, im Spruch des bekämpften Bescheides selbstberechneten Betrages von € 2.829,23 ergibt sich einen Nachforderungsbetrag idHv € 12.433.392,57
Anregung auf Antragstellung gemäß Art.267 AEUV
Zunächst wird auf die Bezug habende, vorstehend angeführte Begründung in der Stellungnahme der Berichterstatterin vom 22.06.2018 hingewiesen. Darin wird- aus Sicht des Senates- zutreffender Weise festgehalten, warum seitens des BFG kein Anlass zur angeregten Antragstellung besteht.
Ergänzend wird seitens des erkennenden Senates, im Hinblick auf das Vorbringen des Vertreters der Bf. im Erörterungsgespräch, ausgeführt.
In der Stellungnahme des BFG vom 22.06. 2018 ist von einer Einschränkung der Grundfreiheiten nach dem AEUV durch die Dienstleistungsrichtlinie und die Bestimmungen des darauf fußenden Dienstleistungsgesetzes nicht die Rede Es wurde lediglich festgestellt, dass mit der Dienstleistungsrichtlinie die, im AEUV geregelte, Dienstleistungsfreiheit liberalisiert worden ist, und die Gründe dargelegt, warum auch unter Berücksichtigung dieses Aspektes, der Anregung auf Vorlage gemäß Art. 267 AEUV nicht nachgekommen wird.
Es ist richtig, dass nach § 58 Abs.3 GSpG Veranstalter länderübergreifender Gewinnspiele zur Steuerverminderung in Österreich für die inländische Öffentlichkeit Begrenzungen z.B. in Form Gewinnpools bilden müssen, und diese Begrenzungen sich der inländischen Öffentlichkeit in den Spielregeln (Spielbedingungen) erschließen müssen. Diese Einschränkung, betreffend die Veranstaltung länderübergreifender Gewinnspiele, wird jedoch aus folgenden Gründen nicht als Verstoß gegen die Dienstleistungs-und Warenverkehrsfreiheit angesehen:
Nach Rechtsprechung des EuGH ist es "Sache jedes Mitgliedstaates zu beurteilen, ob es im Zusammenhang mit den von ihm verfolgen legitimen Zielen erforderlich ist, Tätigkeiten vollständig oder teilweise zu verbieten, oder ob es genügt, sie zu beschränken und zu diesem Zweck mehr oder weniger strenge Kontrollformen vorzusehen, wobei die Notwendigkeit und die Verhältnismäßigkeit der erlassenen Maßnahmen allein im Hinblick auf die verfolgten Ziele und das von den betreffenden nationalen Stellen angestrebte Schutzniveau zu beurteilen sind".(Carmen Media Group, Rn 46).
Fest steht, dass es Ziel des österreichischen Gesetzgebers war, mit der Bestimmung des § 58 Abs.3 GSpG, dem-unbestrittener Weise- im Interesse der Allgemeinheit gelegenen Spielerschutz Rechnung zu tragen.
Der EuGH vertritt in EuGH 24.01.2013, Stanleybet International LTD, C-186/11 Rn45 die Auffassung, dass im Gegensatz zur Einführung eines freien und unverfälschten Wettbewerbs auf einem traditionellen Markt die Betreibung eines derartigen Wettbewerbs auf dem sehr spezifischen Markt für Glücksspiele d.h. zwischen mehreren Veranstaltern, die die gleichen Glücksspiele betreiben dürfen, insofern nachteilige Folgen haben könnte, als diese Veranstalter versucht wären, einander an Einfallsreichtum zu übertreffen, um ihr Angebot attraktiver als das ihrer Mitbewerber zu machen, sodass für Verbraucher die mit dem Spiel verbundenen Ausgaben und die Gefahr der Spielsucht erhöht würden.
Im vorliegenden Fall liegt ein länderübergreifendes Gewinnspiel mit besonders hoher Gewinnsumme vor. Dieses Gewinnspiel ist durch das offensichtliche Bemühen des Veranstalters, zur Attraktivitätssteigerung eine sehr hohe Anzahl an Gewinnmöglichkeiten zu bieten, durchaus geeignet beim Kunden Spielleidenschaft zu wecken bzw. die bereits vorhandene Spielleidenschaft in Richtung Spielsucht zu treiben.
Mit der Besteuerung solcher Gewinnspiele (Preisausschreiben) nach § 58 Abs.3 GSpG wirkt der Gesetzgeber dieser Gefahr entgegen, indem er den Veranstaltern einen Anreiz bietet, die Anzahl und Höhe der zu gewinnenden Preise zu begrenzen, und damit die Förderung solcher unentgeltlichen Glücksspiele verhindert.
Eine von vorne herein erfolgte Anpassung der, der inländischen Öffentlichkeit, in Aussicht gestellten Preise auf den Absatz oder Umsatz in Österreich führt zu einem geringeren Steueranfall in Österreich beim Veranstalter, und gleicht das Verhältnis der Bedeutung solcher Preisausschreiben zum Absatz bzw. Umsatz von Waren bzw. Dienstleistungen in Österreich aus. Wesentlich ist auch, dass die genannten Anpassung, der, vom Gesetzgeber im öffentlichen Interesse beabsichtigten, Zurückdrängung übermäßig großer, der Steigerung der Spielleidenschaft zuträglicher, Gewinnspiele dient.
Die von der Bf. für die Steuerbemessung angeregte prozentuelle Aufteilung aller ausgespielten Gewinne auf die teilnehmenden Länder, würde zwar insbesondere bei den kleineren Ländern zu einer geringeren Steuerbelastung führen, bietet aber deren Veranstaltern wenig Anreiz zur Vornahme der genannten Anpassung in den Spielbedingungen, und ist daher jedenfalls deutlich weniger als die Besteuerung nach § 58 Abs.3 GSpG geeignet, dem Ziel des Glücksspielgesetzes, nämlich der Lenkung und Regulierung der Spielleidenschaft, zu dienen.
Der Anregung, das Gericht möge seine Vorlageberechtigung gemäß Art.267 AEUV in Anspruch nehmen, wird sohin nicht gefolgt. Bestärkt darin wird das BFG durch die Feststellungen des Generalstaatsanwaltes in der Rechtssache C-591/15, wonach die Vorschreibung der Glücksspielabgabe nach § 58 Abs.3 GSpG nicht gegen EU-Recht verstößt. Aufgrund dieser Feststellungen kam das BFG, bereits im Erkenntnis zu GZ: RV/1100216/2016, der Anregung § 58 Abs.3 GSpG dem EUGH vorzulegen, nicht nach.
Zulässigkeit der Revision:
Gemäß § 280 Abs.1 lit.d BAO haben Ausfertigungen von Erkenntnissen und Beschlüssen der Verwaltungsgerichte den Spruch einschließlich der Entscheidung, ob eine Revision beim Verwaltungsgerichtshof nach Art.133 Abs.4 B-VG zulässig ist, zu enthalten.
Gemäß Art. 133 Abs.4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes eine Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzlich Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Hat das Erkenntnis nur eine geringe Geldstrafe zum Gegenstand, kann durch Bundesgesetz vorgesehen werden, dass die Revision unzulässig ist.
Für die Bewertung von Gutscheinen im Zusammenhalt mit der Festsetzung einer Verkehrsteuer liegt mit Erkenntnis zu Zahl:97/16/0222 eine Rechtsprechung des VwGH vor.
Darin ging es um die Einlösung eines, auf einen bestimmten Geldbetrag lautenden, Geschenkgutscheines zur Beziehung von nicht konkret angeführten Leistungen eines Fertigteilhausunternehmens..
Im zu beurteilenden Fall ging es darum, dass, gegen Einlösung eines Geschenkgutscheines, ein nicht konkret bezeichnetes Geschenk aus dem Warensortiment eines konkret bezeichneten Unternehmens zu erhalten war. Somit ist der zu beurteilende Fall mit dem vorstehend angeführten, vergleichbar.
Zum gemeinen Wert als Bewertungsmaßstab existiert, wie vorstehend angeführt, eine einheitliche, ständige Rechtsprechung des VwGH
Die ordentliche Revision war daher insoweit nicht zuzulassen.
In den Erkenntnissen zu den Zahlen Ro 2015/16/0035; Ro 2015/16/0038 stellt der VwGH fest, dass Bemessungsgrundlage nach § 58 Abs.3 GSpG die Gesamtheit aller in Aussicht gestellten Gewinne bildet. Aus dem Erkenntnis Zahl: Ro 2015/16/0038 geht hervor, dass das, was in Aussicht gestellt wird, sich aus dem Inhalt der Spielbedingungen erschließt. Es fehlt eine explizite Rechtsprechung des VwGH zur Frage, was der inländischen Öffentlichkeit anhand der Spielbedingungen für eine, für sie geltende, Begrenzung aller in Aussicht gestellten Gewinne zumindest erklärt werden muss bzw. dass die Information gegenüber der inländischen Öffentlichkeit in den Spielbedingungen, über mehrere Veranstaltungsländer und über die Art des Gewinnspieles (Spielanleitung),-woraus für diese erkennbar ist, dass auch in anderen Ländern Gewinne erhalten werden können- zur verhältnismäßigen Aufteilung oder Reduzierung der Glücksspielabgabe nicht ausreicht.
Zudem fehlt eine explizite Rechtsprechung des VwGH, zur Frage, ob § 58 Abs. 3 GSpG gegen die Dienstleistungs-und Warenverkehrsfreiheit nach dem AEUV verstößt.
Die ordentliche Revision war daher insoweit zuzulassen.
Beilage: 1 Berechnungsblatt
Wien, am 20. Februar 2019
Normen und Schlagworte
- § 59 Abs. 1 Z 1 GSpG, Glücksspielgesetz, BGBl. Nr. 620/1989
- § 59 Abs. 6 GSpG, Glücksspielgesetz, BGBl. Nr. 620/1989
- § 10 BewG 1955, Bewertungsgesetz 1955, BGBl. Nr. 148/1955
- § 58 Abs. 3 GSpG, Glücksspielgesetz, BGBl. Nr. 620/1989
- § 63 Abs. 1 VwGG, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985, BGBl. Nr. 10/1985
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- BFG-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis
- Geschäftszahl
- RV/7100887/2017
- ECLI
- ECLI:AT:BFG:2019:RV.7100887.2017
- Stammnummer
- 122923
- Gültig
- 20.02.2019 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF