Findok · BFG-Entscheidungen
BFG RV/5100605/2018
Teilwert bei entnommenen Grundstücksflächen eines ehemaligen Einkaufszentrums
geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - ErkenntnisRV/5100605/2018vom 21.09.2021Teil 1 von 4
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter ***Ri*** in der Beschwerdesache ehemals ***100***, zH Hrn. ***8***. ***100***, vertreten durch ***100***, über die Beschwerde vom 27. Dezember 2011 gegen den Bescheid des ***FA***, nunmehr Finanzamt Österreich -DS ***7***, vom 19. Dezember 2011 betreffend einheitlicher und gesonderter Feststellung von Einkünften gem.§ 188 BAO für das Jahr 2001 Steuernummer ***BF1StNr1*** zu Recht erkannt:
I. Der Beschwerde wird gemäß § 279 BAO teilweise Folge gegeben.
Die im Kalenderjahr 2001 erzielten Einkünfte werden einheitlich und gesondert gemäß § 188 BAO wie folgt festgestellt:
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Einkünfte aus Gewerbebetrieb
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ATS
42.633.252,94
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€
€ 3.098.279,32
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001
davon entfällt auf
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Ehem. ***2*** ehemals i.L.
***11***
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St.Nr. ***7***-***15***
ehemals FA ***12***
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ATS
0,00
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€
0,00
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002
davon entfällt auf
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***8***. ***3***
***14***
***11***
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St.Nr. ***7***-***16***
***13***
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ATS
42.633.252,94
|
€
€ 3.098.279,32
II. Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.
Hinweis
Dieses Erkenntnis hat Wirkung gegenüber allen ehemals Beteiligten, denen gemeinschaftliche Einkünfte zugeflossen sind (§ 191 BAO). Mit der Zustellung dieses Erkenntnisses an eine nach § 81 BAO vertretungsbefugte Person gilt die Zustellung an alle ehemals Beteiligten als vollzogen (§ 101 Abs. 3 BAO BGBl. Nr. 194/1961 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 117/2016).
Entscheidungsgründe
I. Verfahrensgang
Den Streitpunkt im fortgesetzten Beschwerdeverfahren bildete die Entnahme der Liegenschaft ***20*** (Gesamtflächenausmaß sowie Ausmaß der zu entnehmenden betrieblichen Grundstücksflächen bzw. Entnahmewert pro Quadratmeter (siehe TZ 1 des Betriebsprüfungsberichtes vom 16.12.2005 und Niederschrift v.13.12.2005 als Beilage zu TZ 1 des BP-Berichtes) für das Jahr 2001.
Die Betriebsprüfung kam im Betriebsprüfungsbericht vom 16.12.2005 (S.9) zu folgender zusammenfassenden Darstellung:
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***17***
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10.604 m²
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***18***
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142 m²
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***19***
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1.497 m²
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abzüglich Teilfläche öff.Gut
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-99 m²
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Summe
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12.144 m²
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Berechnung des Entnahmegewinnes laut Betriebsprüfung
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Entnahmewert Grund und Boden
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2001
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2001
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ATS
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€
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bisher
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7482 m²
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1 .900,00/m²
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14.215.800,00
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1.033.102,48
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laut Betriebsprüfung
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12.144m²
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4.500,00/m²
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54.648.000,00
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3.971.425,04
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Differenz
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40.432.200,00
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2.938.322,56
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Buchwert Grund und Boden
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.
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2001
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2001
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ATS
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€
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bisher
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1.953.137,00
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141.940,00
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bisher
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außerbilanzmäßig
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350.691,00
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25.485,70
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bisher
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gesamt
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1.602.446,00
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116.454,30
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laut Betriebsprüfung
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1.953.137,00
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141.940,00
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Differenz
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-350.691,00
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-25.485,70
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Entnahmewert
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54.648.000 -
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3.971.425,04
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Buchwert
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1.953.137
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141.940,00
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Entnahmegewinn lt.BP
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52.694.863
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3.829.485,04
Die Aufschlüsselung der einzelnen Einlagezahlen ist lückenlos in der Tz 1 zur Beilage zum Betriebsprüfungsbericht dargestellt (siehe Bp-Bericht, Akt Seite 95ff/2001).
Die im Beschwerdefall außergewöhnlich lange Verfahrensdauer ist vor allem dadurch erklärbar, dass in früheren Jahren - nach umfassender Betriebsprüfung- "Bescheid-Produktionsmängel" seitens des Finanzamtes vorlagen (sogenannter Nichtbescheid für 2001 v. 22.12.2005). Nach Sanierung dieses Mangels wurde am 19.12.2011 ein neuer Feststellungsbescheid mit unverändert gebliebenen Einkünften aus Gewerbebetrieb in Millionenhöhe erlassen, der hier den Prüfungsgegenstand bildete. Das Bundesfinanzgericht wurde erstmals im Jahre 2013 mit dem Feststellungsjahr 2001 konfrontiert. Mittlerweile wurde auch das Höchstgericht -in zahlreichen Verfahren (Fristsetzungsanträgen, Feststellungsverfahren und Einkommensteuerverfahren eines Beteiligten) mehrmals angerufen (siehe die späteren Ausführungen). Dieser äußerst komplexe Beschwerdefall stellte für das BFG - angesichts des lange zurückliegenden Zeitraumes sowie dessen Umfanges (geschichtliche Aufarbeitung von Grundstücksflächen (Grundvermögen) bis zurück ins Jahr 1956 durch die Betriebsprüfung v.16.12.2005) eine besondere Aufgabe dar. Oberstes Ziel für das Bundesfinanzgericht war - dem Auftrag des VwGH folgend - unter Würdigung aller im ergänzenden Verfahren vorgelegten Beweismittel (aller Verträge und sonstigen Beweismittel) zur letztlich verbliebenen Streitfrage des Vorliegens von notwendigem Privatvermögen bzw. der Höhe des Entnahmewertes pro Quadratmeter den wahren Sachverhalt festzustellen.
Hinsichtlich des Erstverfahrens wird auf das Erkenntnis des BFG v.17.01.2017 zu RV/5101086/2013 (teilweise Stattgabe) hingewiesen. Das Höchstgericht hat das Erkenntnis des BFG zu RV/ 5101086/2013 (Jahr 2001) aufgehoben (VwGH zu Ra 2017/15/0054-5 v.28.02.2018). Dies aus zwei Gründen:
a) Nichtbeachtung der "richtigen" entnommenen Grundstücksflächen wegen § 5 Gewinnermittlung - Erfassung 2001 als gewillkürtes Betriebsvermögen
b) Dem Lösungsvorschlag auf der Grundlage des Schriftsatzes der stl. Vertretung v. 21.05.2014 wurde vom VwGH eine Absage erteilt. Auf die ausführlichen sachverhaltsmäßigen Feststellungen in der Begründung des BFG-Erkenntnisses sowie auf dessen Zusammenfassung wird verwiesen. Über Anordnung des VwGH musste der Feststellungsbescheid 2001 v. 19.12.2011 ein zweites Mal in Richtung Vorliegens von notwendigem Privatvermögen bzw. richtiges Flächenausmaß im Zuge der Entnahme von Grundstücksflächen zum Stichtag 30.04.2001 vom Bundesfinanzgericht überprüft werden. Dabei ergab sich durch die hohe Anzahl von Stellungnahmen im fortgesetzten Verfahren abermals eine zeitliche Verzögerung. Der vom Gericht angestrebte Einigungsversuch am 11.03.2020 kam nicht zustande. Das Gericht war äußerst bemüht, der Verteidigung von Rechten der Bfin. sowie dessen steuerlicher Vertretung, aber auch der Abgabenbehörde ausreichend Gelegenheit zu bieten. Das umfassend gewährte Parteiengehör hatte aber wiederum zeitliche Erweiterungen gebracht. Ebenso darf verwiesen werden, dass die zahlreichen Beweisanträge abermals eine umfassende und eingehende intensive Beschäftigung für das Gericht bedeuteten, auch wenn diese schließlich-mangels Relevanz der Beweisanträge - nicht zugelassen wurden.
Die jeweiligen Parteienvorbringen im ergänzenden Beschwerdeverfahren werden wie folgt zusammengefasst:
Notwendiges Privatvermögen-Ansicht des Finanzamtes:
Ein notwendiges Privatvermögen würde nicht vorliegen, da die Liegenschaft nicht privat im Sinne einer Befriedigung eines privaten Wohnbedürfnisses genutzt worden sei. Wenn man überhaupt von notwendigen Privatvermögen sprechen könnte, sei diese Nutzung jedenfalls eine untergeordnete Nutzung im Sinne der Verwaltungspraxis (Einkommensteuerrichtlinien 2000 ***19*** -80/20 % Regel). Die Liegenschaft sei zu keinem Zeitpunkt des Beschwerdejahres zumindestens zu 20 % für private Wohnzwecke genutzt worden. Die gesamte Liegenschaft stelle Betriebsvermögen dar. Der Grundbuchauszug der ***17*** vom 30.05.2006 zeige auf, dass die Grundstücksparzellen ***26*** im Ausmaß von 2225 m ², ***77*** im Ausmaß von 1645 m ² und ***78*** im Ausmaß von 110 m ² zumindest seit dem Jahre 1994 Bestandteil der ***17*** gewesen seien, da aus dem Grundbuchauszug der ***17*** eine diesbezügliche Bauplatzerklärung ersichtlich sei. Diese Bauplatzerklärung laut Grundbuchauszug vom 12.04.1994 sowie die bilanzielle Darstellung sei eindeutig. Diesbezüglich werde nochmals auf das Anlageverzeichnis der Bilanz 2001 hingewiesen. Selbst wenn man der Vermögenssteuererklärung zum 1.1.1992 folgen würde, würde sich lediglich ein privater Anteil von 1.639 m ² ergeben, der sich aus den Parzellennummern ***21*** im Ausmaß von 1497 m ² aus der EZ ***22*** sowie ***23*** im Ausmaß von 142 m ² aus der ***18*** ergeben würden. Die ***17*** als solche sei immer als Betriebsvermögen und nicht als Privatvermögen erklärt worden. Im Übrigen werde auf den Einheitswertakt ***24*** hingewiesen, indem in den Baubeschreibungen aber keine private Nutzung vorhanden gewesen ist sei. Weiters verwies die Abgabenbehörde auf eine Berufung vom 04.02.2002, indem die Grundstücke zu Einheitswertakt ***25*** -0070 im Betriebsvermögen befunden habe. Der Anteil der privat übergebenen Grundstücke beziehe sich auf die Grundstücke mit dem Einheitswertaktenzeichen ***25***. Auch sei in dieser Berufung angeführt, dass eine Aufteilung des Einheitswertes in der EWAZ ***24*** nicht erforderlich sei, und dass der im Privatvermögen liegende Teil zu EWAZ ***25*** festgestellt worden sei. Damit werde auch festgehalten, dass die ***17*** im Betriebsvermögen gewesen sei., wenn eine Aufteilung des Einheitswertes nicht erforderlich sei, weil in der ***17*** keine Teile eines Privatvermögens ***45***straße enthalten waren. Das Grundstück ***26*** ist Teil der ***17*** und somit auch Teil des Betriebsvermögens (unter Hinweis auf den Prüfungsbericht). Die Beschwerdeführerin gebe also damit ausdrücklich selbst an, dass zum 29.07.1999, dem Zeitpunkt des Schenkungsvertrages, jedenfalls die Grundstücke der ***17*** Betriebsvermögen gewesen seien. Überdies ergänze die Abgabenbehörde, dass sämtliche Grundstücksflächen als Einheit zu betrachten seien. Dies ergebe sich einerseits aus dem Umstand, dass diese direkt aneinandergrenzen und andererseits auch letztlich der ***17*** zugeschrieben worden seien. Auch wurde im Einheitswertbescheid vom 05.06.2002 sei das Grundstück ***21*** im Ausmaß von 1497 im ² bereits ab 1.1.2001 im Einheitswert ***24*** -02 -0070 mitbewertet worden, da all diese Grundstücke eine wirtschaftliche Einheit seien. Gebäude hätte es im Beschwerdejahr- mit Ausnahme der Pizzeria im Ausmaß von 262 m² - nicht mehr gegeben. Notwendiges Privatvermögen könne daher mangels privater Nutzung von Gebäudeteilen nicht vorliegen. Zusammenfassend verwies die Abgabenbehörde auf die Stellungnahme der Prüferin vom 17.07.2006 und auf den Umstand, dass der bilanzielle Ausweis des Betriebsvermögens relevant sei. Auf die ausführliche Stellungnahme im Betriebsprüfungsbericht vom 16.12.2005 werde verwiesen. Die Behauptung des Vorliegens von notwendigen Privatvermögen könne auch nicht durch die vorgelegten Unterlagen bewiesen werden. Bei der Frage, ob Betriebsvermögen oder notwendiges Privatvermögen vorliege, handele sich um eine Rechtsfrage. Die Beurteilung der Rechtsfrage stehe einem Sachverständigen nicht zu, sondern nur der Behörde (vergleiche Ritz, Rz. 1 zu § 177 BAO).
Demgegenüber stehen die Ausführungen der steuerlichen Vertretung: Mehrmals im Verfahren sei auf ein anteiliges Ausmaß von privat genutzten Flächen hingewiesen worden. Sowohl im Ergänzungsgutachten des Sachverständigen Ing. ***56*** und ***50*** vom 09.04.1986, wonach eine Privatfläche von insgesamt 5619 m ² anzunehmen sei, an anderer Stelle ein solches im Ausmaß von 4.632 ² dem Privatvermögen zugeordnet wurde bzw. wiederum an anderer Stelle 4.062 im ² aus einem Berufungsverfahren betreffend Einkommensteuer 1962 vom 6.11.1964. Es sei im Verfahren auch immer wieder betont worden, dass Herr ***27*** damals seinen Wohnsitz an der besagten Liegenschaftsadresse hatte. Zum Beweis des Vorliegens einer anteiligen Privatnutzung würden auch 2 eidesstattliche Erklärungen bzw. Farbkopien der Nutzung von Gartenflächen vorgelegt. Weiters wurde auf die Vermögenssteuererklärung 1.1.1972 bzw. 1.1.1995 hingewiesen. Es sei die Ermittlungsaufgabe der Abgabenbehörde gewesen, sich mit dem Vorbringen hinsichtlich Privatvermögen zu beschäftigen. Dies habe das Finanzamt unterlassen, denn es fehlten im Akt Feststellungen darüber, wo die Familie ***27*** gelebt habe. Das Ausmaß des Gartens wurde im Beschwerdeverfahren dargelegt und auch mittels Dokumenten belegt. Die Privatflächen würden auch über 20 % betragen. Die Daten in den ausgewiesenen Vermögensteuererklärungen zu den jeweiligen Stichtagen seien richtig und hätten auch keine Veränderung erfahren. Schon im Mai 2003 sei beim Finanzamt die Ausfertigung einer Unbedenklichkeitsbescheinigung zur Vorlage im Firmenbuchgericht beantragt worden. Die Bauplatzerklärung hinsichtlich der Grundstücke ***100***,***77*** und ***78*** sei nicht gleichzusetzen mit einer betrieblichen Nutzung. Diese hätte nämlich nicht tatsächlich stattgefunden. Es müsse die Bauplatzerklärung in die Richtung verstanden werden, dass sie sich um die Absicht, ein privates Gebäude zu errichten, handeln würde. Angaben über Quadratmeter in einem Prospekt-Folder würden nichts über die betriebliche oder private Nutzung aussagen. Ein Investor, der die gesamte Grundstücksfläche erwerbe würde, kaufe nämlich auch die privat genutzten Flächen einschließlich ev. noch vorhandener private Gebäude. Es sehr unlogisch und unzulässig zu behaupten, dass keine über die 80/20 % privat genutzten Flächen vorlegen würden. Die Abgabenbehörde würde sich in sehr vielen Fragen in diesem Beschwerdefall im Bereich von Vermutungen bewegen.
Entnahme- Vorliegen von gewillkürtem Betriebsvermögen?
Ansicht des Finanzamtes:
Nach den Feststellungen der Betriebsprüfung sei die gesamte Liegenschaft im Ausmaß von 12.243 m² als notwendiges Betriebsvermögen bzw. gewillkürtes Betriebsvermögen bilanziell dargestellt worden. Da es in der Folge zur Betriebseinstellung gekommen sei, hätte auch die gesamte Liegenschaft entnommen werden müssen. Unverständlich sei es, wie der Schluss gezogen werden könne, dass lediglich 7.482 m² zu entnehmen gewesen wären. Die Abgabenbehörde führt weiters aus, dass kein Fall einer Bilanzberichtigung vorliege, da weder objektiv noch subjektiv ein Verstoß gegen allgemeine Grundsätze ordnungsgemäßer Buchführung oder zwingende Vorschriften des EStG vorliege.
Die steuerliche Vertretung Dr. ***5*** führt in ihren Schriftsätzen aus, dass die Entnahme von 7482 m² falsch gewesen sei. Damit Wirtschaftsgüter, um dem gewillkürten Betriebsvermögen zugerechnet werden zu können, um dem Betrieb in irgendeiner Weise förderlich zu sein, müsse ein betrieblicher Zusammenhang bestehen (unter Hinweis auf Erkenntnis des VwGH vom 20.11.1990,90/14/0013, in welchem ausgeführt werde, dass "als gewillkürtes Betriebsvermögen kommen nur solche Wirtschaftsgüter in Betracht, die in ihrer Beschaffenheit nach auch Betriebsvermögen seien. Gegenstände, bei denen ein Zusammenhang mit dem Betrieb offensichtlich nicht bestehe, seien im gegenständlichen Beschwerdefall Wirtschaftsgüter (Grundstücksflächen) als gewillkürtes Betriebsvermögen ausgeschlossen, welche ausschließlich als Grünland gedient hätten. Objektiv und subjektiv beurteilt liege daher - vor und nach dem Ausbuchen der Liegenschaft - notwendiges Privatvermögen vor.
Nach der Auffassung der steuerlichen Vertretung führe die Abgabenbehörde eine vierte Kategorie von Wirtschaftsgütern ein. Dies könne aus den Einkommensteuerrichtlinien nicht abgeleitet werden. Die vom Finanzamt vorgenommene Wortklauberei hinsichtlich der Benennung der unbebauten Flächen als Garten in der eidesstattlichen Erklärung von Frau ***51*** werde ignoriert und es werde daher die notwendige Sachlichkeit vermisst. Es liege ein Fall einer zwingend vorzunehmenden Bilanzberichtigung vor. Die steuerliche Vertretung bringt hierzu mehrere Vorschläge ein, die ein geringeres Ausmaß an zu entnehmenden Betriebsflächen aufwiesen.
Entnahmewert:
Die Abgabenbehörde regt im ergänzenden Verfahren eine Erhöhung des Entnahmepreises (im Sinne einer Verschlechterung) pro Quadratmeter an (von bisher laut Betriebsprüfung € 327,03 auf ca. € 360 pro Quadratmeter an. Sie begründet dies aus einem erzielten Kaufpreis eines Grundstückes, welches an die ***60*** Invest verkauft worden ist.
Demgegenüber führt die steuerliche Vertretung aus, dass der in diesem Kaufvertrag enthaltene Kaufpreis keine Grundlage für den Entnahmewert für die gegenständliche Liegenschaft ***33*** 4 bilden könne. Der Ansatz von Anschaffungsnebenkosten sei bei der Ermittlung des Teilwertes, wie dies die Abgabenbehörde fordert, nicht nur allgemein unbillig, sondern auch deswegen unzulässig, weil es sich nicht um eine Entnahme mit nachfolgende Betriebsfortführung handle (§ 6 Z. 1 EStG 1988-VwGH 19.12.2009,2009/13/0032). Im Beschwerdeverfahren würde aber die Definition des Teilwertes nicht vorliegen. Es liege hier eine Betriebseinstellung gemäß § 6 Z. 4 EStG 1988 vor. Die steuerliche Vertretung weist auf ihren Wertansatz in der Feststellungserklärung 2001 (€ 138,08 oder in ATS 1.900,00 pro Quadratmeter). Weiters signalisierte sie mehrmals die Zustimmung zu einem Quadratmeterpreis von Euro 290,69, sollte eine Einigung bei den entnommenen Flächen eine günstigere - im Sinne von geringerer Fläche an zu entnehmenden Grundstücksflächen - erzielt werden. Zur Verschlechterung fühlte die steuerliche Vertretung aus, dass diese unzulässig sei.
Grundstückswerteverordnung nach Grunderwerbsteuergesetz oder Einkommensteuergesetz:
Die Abgabenbehörde vertritt die Auffassung, dass bei der Wertermittlung § 4 Grunderwerbsteuergesetz und die darauf aufbauende Grundstückswerteverordnung im ertragsteuerlichen Verfahren nicht anzuwenden sei. Im Übrigen würde der vorgelegte Immobilienpreisspiegel 2010 einerseits lediglich den Durchschnittswert eines gesamten Bezirkes abbilden und jene Werte im Zentrum einer Stadt unberücksichtigt lassen.
Die steuerliche Vertretung argumentiert unter Hinweis auf einen Artikel von Prodinger SWK 11/2019 Nr. 1, dass der Grundstückswerterechner grundsätzlich zu vernünftigen Ergebnissen führen würden und ein derartiges Ergebnis auch nicht als unglaubwürdig abgetan werden könne. Der Autor stelle weiters fest, dass die Ermittlungsmethoden nach dem Vergleichswerteverfahren bzw. dem Sachwertverfahren nachgebildet seien, die zu Verkehrswerten führen, die dem gemeinen Wert entsprechen würden. Wenn die Grundstückswerteverordnung und ihre Anwendbarkeit dem einkommensteuerrechtlichen Verfahren vorgelagerten Feststellungsverfahren seitens der Finanzverwaltung für nicht zulässig erklärt würde, ergebe sich die Frage, ob die Grundstückswerteverordnung mit Art. 7 des B-VG und dem Art. 5 EStG in Einklang stünde. Aus diesem Grunde werde im Rahmen der Beschwerdeentscheidung auch erwartet, dass das Bundesfinanzgericht die Zulässigkeit einer Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof für gegeben erachte.
Grundsteuerzahlungen als Maßstab für die Zuordnung zu Betriebs- oder Privatvermögen:
Die Abgabenbehörde bringt vor, dass Grundsteuerzahlungen für die Liegenschaftsflächen des EWAZ ***25***- 2-0070/1 (***17*** ua) von der Beschwerdeführerin als Betriebsausgaben geltend gemacht worden seien. Dies wird von der steuerlichen Vertretung im Verfahren bestritten. Selbst wenn Grundsteuerzahlungen nicht als Betriebsausgaben geltend gemacht worden seien, führte die Abgabenbehörde aus, dass die steuerrechtliche Geltendmachung nichts zur Frage der Nutzung der betreffenden Grundstücke beitragen könne und im Übrigen ohnehin gewillkürtes Betriebsvermögen vorliegen würde. Auf die Stellungnahme der Betriebsprüferin vom 17.07.2006 wurde hingewiesen.
Nach der Auffassung der steuerlichen Vertretung sei ein weiterer Grund für die Behandlung der Grundstücke ***26***,***77***,***78***,***21*** und ***23*** als notwendiges Privatvermögen die bereits erwähnte Tatsache dar, dass für diese Grundstücke Grundsteuern und Bodenwertabgaben nicht als Betriebsausgaben verbucht worden sein. Die Abgabenbehörde habe sich mit der Frage von Grundsteuern offensichtlich nicht ausreichend beschäftigt. Bankzinsen seien deswegen die gesamte Zeit nicht zu berücksichtigen, weil Herr ***28*** und nachfolgend sein Sohn ***3*** stets darauf geachtet hätten, dass diese Liegenschaften nie mit Hypothekarkrediten finanziert worden seien. Aus dem Rechnungswesen für das Jahr 2001 ergebe sich ebenfalls, dass auch sonstige Aufwendungen im Zusammenhang mit diesen Grundstücken nicht als Betriebsausgaben verbucht worden seien; Die besagten Flächen seien auch tatsächlich privat genutzt worden, weil auch keine andere Verwendungsmöglichkeit bestanden hätte. Damit sei ausgeschlossen, dass es sich um gewillkürtes Betriebsvermögen handeln könne. Auf die zwei eidesstattlichen Erklärungen werde hingewiesen. Beide erklärenden Personen hätten lange Zeit in den Firmen der Familie ***27*** gearbeitet, sie seien dadurch mit den örtlichen Verhältnissen im hohen Maße vertraut und würden mit diesen Erklärungen auch bestätigen, dass eine ausschließliche private Nutzung der beschwerdeverfangenen Grundstücke vorliegen würde. Die Finanzverwaltung schenke allerdings diesen Erklärungen offensichtlich keinen Glauben. Deswegen werde ergänzend eine Farbkopie bezüglich der Gartenfläche zusätzlich übermittelt. Aus dieser Farbkopie könne entnommen werden, dass die Gartenfläche auch zur privaten Tierhaltung genutzt worden sei.
Zu den Vermögensteuererklärungen:
Die Abgabenbehörde führt aus: Die Vermögensteuererklärung zum 01.01.1975 des ***28*** kann, schon wegen des zeitlichen Abstandes, zu den Nutzungsverhältnissen 25 Jahre später nichts beitragen. Die Vermögensteuererklärung zum 01.01.1992 des Beschwerdeführers liegt noch immer rund 10 Jahre vor dem in Frage stehenden Zeitraum. In der Beilage zu dieser Erklärung ist angeführt: Gartengrundstück ***19***, ***93*** EWAZ ***25***/6 01.01.1983 AT 2.085.000,00 davon 1/3 aus Erbengemeinschaft ATS 695.000,00". Eine aktuelle Abfrage der ***18*** und ***22*** im Grundbuch ergab keine Treffer, da diese EZ laut Grundbuch unbekannt sind. Laut Außenprüfungsbericht haben diese EZ ein Ausmaß von gesamt 1.639 m2 (***18***: 142 m ², ***19***: 1.497 m ²). Dieser Stellungnahme liegt ein aktueller Grundbuchauszug vom 14.06.2018 der ***17*** bei. Aus dem Grundbuchauszug dieser ***17*** vom 30.05.2006 (liegt ebenfalls bei) geht hervor, dass von den behaupteterweise privat genutzten Grundstücken die Grundstücke ***26*** (2.225 m2), ***77*** (1.645 m2) und ***78*** (110 m2) zumindest bereits 1994 Bestandteil der ***17*** waren, da aus dem Grundbuchauszug der ***17*** eine diesbezügliche Bauplatzerkiärung ersichtlich ist. Lediglich die Grundstücke ***21*** (1.497 m2 aus ***19***) und ***23*** (142 m2 aus ***18***) wurden anlässlich des Kaufvertrages vom 18.07.2001 der ***17*** zugeschrieben. Selbst wenn man der Vermögensteuererklärung zum 01.01.1992 - entgegen der bilanziellen Behandlung - folgen würde, würde sich ein privater Anteil von lediglich 1.639 m2 ergeben, da die ***17*** als Betriebsvermögen (und nicht als Privatvermögen) erklärt wurde. Bei einer Einsicht in den Einheitswertakt ***24*** war in den Baubeschreibungen keine private Nutzung ersichtlich. Vorgelegt wird auch eine Berufung vom 04.02.2002 des Beschwerdeführers an das Finanzamt ***65***. Es wird damit gegen einen Schenkungssteuerbescheid berufen. Darin wird auf Seite 2 vom Beschwerdeführer ausdrücklich festgehalten, dass sich im Betriebsvermögen das Grundstück zum EWAZ ***24*** befinde. Der Anteil der privat übergebenen Grundstücke beziehe sich nur auf das Grundstück zum EAWZ ***25***. Der Beschwerdeführer gibt also ausdrücklich selbst an, dass zum 29.07.1999 (Zeitpunkt des Schenkungsvertrages) jedenfalls die Grundstücke der ***17*** Betriebsvermögen sind. Sämtliche Grundstücksflächen sind als Einheit zu betrachten. Dies ergibt sich einerseits aus dem Umstand, dass diese direkt aneinandergrenzen, und andererseits auch alle letztlich der ***17*** zugeschrieben wurden. Auch laut Einheitswertbescheid vom 05.06.2002 (liegt bei) wurde das Grundstück ***21*** (1.497 m2) bereits ab 01.01.2001 im Einheitswert ***24*** mitbewertet, da all diese Grundstücke eine wirtschaftliche Einheit bilden. Ein allfälliger privat genutzter Teil ist daher jedenfalls von untergeordneter Bedeutung und ist die gesamte Liegenschaft Betriebsvermögen und war zu entnehmen. Im in Frage stehenden Jahr 2001 waren die Gebäude bereits abgetragen. Das einzige Restgebäude sei die Pizzeria gewesen, die aber betrieblich genutzt worden sei. Notwendiges Privatvermögen konnte daher mangels privater Nutzung nicht vorliegen. Das gesamte Grundstück war aber weiterhin in der Bilanz erfasst. Es war daher das gesamte Grundstück Betriebsvermögen.
Treu und Glauben:
Ansicht des Finanzamtes :
Das zuständige ehemalige Finanzamt habe lediglich einen Sachverständigen beauftragt, den Verkehrswert der Liegenschaft für Entnahmezwecke zu ermitteln. Der Sachverständige habe den Befund und die Schlussfolgerungen im Bewertungsgutachten vom 20.08.201 ausführlich beschrieben. Auf das Bewertungsgutachten wurde verwiesen. Im Steuerrecht gelte das Amtswegigkeitsprinzip des §§ 115 BAO, d. h. zunächst sei als erster der jeweilige Sachverhalt festzustellen und darauf aufbauend seien Rechtsfragen zu lösen. Die zitierten zivilgerichtlichen Entscheidungen des OGH betreffend der Unterscheidung zwischen Sachverhalt und Rechtsfrage könne für das Steuerrecht keine Bindungswirkung entfalten. Eine Auskunft des zuständigen Finanzamtes, dass einem Privatsachverständigen die Lösung von Rechtsfragen zukäme, liege nicht vor und wäre überdies rechtswidrig. Die Berufung auf Treu und Glauben komme im gegenständlichen Beschwerdefall nicht in Betracht. Sollten von einem Privatgutachter ihm nicht zukommende Feststellungen getroffen werden, könne auch kein Vertrauensschutz bestehen. Es sei richtig, dass der steuerliche Vertreter mit Schreiben vom 16.01.1995 beim ehemaligen Vorstand des Finanzamtes Mag.S. hinsichtlich des Neubaus eines Geschäftszentrums in der ***33***-Gasse eine Besprechung abgehalten habe (AV vom Besprechungstermin 08.01.1995). Die Abgabenbehörde hätte daher lediglich den Auftrag an diesen Sachverständigen zur Erstellung eines Gutachtens erteilt. Aus dem Prospekt des geplanten neuen ***70*** sei ersichtlich, dass die Grundstücksfläche 12.243 m² betrage. Das Ergänzungsgutachten 1986 könne daher zehn Jahre später im Jahre 1995 keinen Zusammenhang zum Jahre 2001 herstellen.
Die steuerliche Vertretung bestreitet dies und behauptet die Verletzung des Grundsatzes von Treu und Glauben.
Besprechung des BFG mit den Parteien v. 11.03.2020 (AV v.11.03.2020)
Aus der Besprechung v. 11.03.2020 zwecks Einigungsversuches wurden die unterschiedlichen Positionen der Parteien besprochen. Dabei zeigte sich, dass hinsichtlich der zu entnehmenden Grundstücksflächen nach wie vor Auffassungsunterschiede bestanden. Ausgehend von einer Gesamtfläche von 12.078 m² lägen nach der Aufassung der stl. Vertretung folgende Werte vor:
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lt.Stb: Betriebsvermögen
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Privatvermögen
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6.212 m²
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5.866 m²
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Bisher lt. Stb:
6.624 m²
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5.619 m²
Im Verhältnis zur BP (gesamt 12.243 m² vor Abzug des öff. Gutes) ergab sich eine Differenz des Gesamtflächenausmaßes von 165 m².Lediglich bei der Höhe des Entnahmewertes im Ausmaß von € 290,69 pro Quadratmeter signalisierte die stl. Vertretung Zustimmung. Allerdings müsste das Ausmaß der zu entnehmenden Flächen auch für den Steuerberater stimmen. Auf die Tabelle (Grundstücksflächen der einzelnen aufgelisteten EZ in dieser Besprechung v.11.03.2020 (AV) wird verwiesen.
Ein neuerlicher Lösungsansatz kam dann von der stl. Vertretung mit Schriftsatz v. 06.05.2020.Der Schriftsatz der stl. Vertretung v.06.05.2020 wird an dieser Stelle wiedergegeben, weil dieser im Wesentlichen alle bisherigen Begehren der stl. Vertretung zusammenfasst:
"Ich habe nunmehr mit Herrn ***3*** die Inhalte der Besprechung vom 11.03.2020 beim BFG ausführlich diskutiert und übermittle zur Wahrung der Interessen meines Klienten gegenständlichen weiteren (ergänzenden) Schriftsatz. Das BFG möge im Rahmen seines Erkenntnisses über die Beschwerde gegen den Feststellungsbescheid des ***FA*** vom 27 .12 .2011 für die Firma ***1*** in Liqu. für 2001 jene Vorbringen durch den Beschwerdeführer im Beschwerdeverfahren berücksichtigen, die auch bisher vorgebracht und nicht schriftlich zurückgenommen wurden. In diesem Schriftsatz werden Sachverhalte, Begehren und Begründungen zu den beiden Sachverhaltselementen Flächenausmaß der Grundstücke und Entnahmepreis je m2 behandelt.
1. Flächenausmaß der Grundstücke
Im Jahresabschluss der Bfin. sind zum 01.11.2000 unter den Sachanlagen ausgewiesen (Beilage. /1) :
a) Grundstück ***17***; Parzellen ***77*** und ***78***; 1.810 m2 mit dem Buchwert ATS 1.155.636
b) Grundstück EZ ***29*** und ***17***; mit dem Buchwert ATS 797.500 Parzellen laut Beilage 8.794 m2
c) Grundstück EZ ***30***; 861 m2 mit dem Buchwert ATS 256.452
d) Grundstück EZ ***31***, 4.234 m2 mit dem Buchwert ATS 54.411.
Für dieses Grundstück wurden keine Anschaffungskosten gebucht, weil es sich dabei um Privatvermögen handelt.
Das Grundstück zu lit. a) war nach aufrecht bleibender Ansicht notwendiges Privatvermögen. Der Antrag auf Berichtigung des Eröffnungsbilanzansatzes zum 01.01 .2001 wird wiederholend gestellt.
Eine eigene Auflistung der im Betriebsvermögen der Bfin.befindlichen Grundstücke (lit.b)wird diesem Schriftsatz beigelegt. Diese Auflistung wird mit einer Kopie des Grundbuchauszuges vom 28.08.2001 ergänzt (Beilage./2) .
Die Grundstücke zu lit. c) und lit. d) befinden sich in der ***32*** und nicht in der ***33*** und hätten nicht in das Anlagevermögen der ***100*** aufgenommen werden dürfen. Im Zusammenhang mit dem Antrag auf Berichtigung der EB wird hingewiesen auf:
In der Tz.2 ***40*** der oben genannten Niederschrift werden vom Finanzamt ***34*** Berichtigungen bezüglich der Eröffnungsbilanz vorgenommen, und wird dadurch die Bfin. in den Veranlagungsjahren 1999, 2000 und 2001 steuerlich beschwert". Wenn dem Antrag auf Berichtigung der EB bezüglich des Grundstückes ***17***; 1.810 m2 nicht nachgekommen wird, erfolgt die Ausdehnung der Beschwerdebegehren im gegenständlichen Beschwerdeverfahren dahingehend, dass das Bundesfinanzgericht anerkennt, dass die im Prüfungsverfahren vorgenommene Erfolgszurechnung in 2001 in Höhe von EUR 296.277,00 (ATS 4.076.874,00) im Sinne der Gleichmäßigkeit der Besteuerung, storniert wird. Auch in der Tz.3 Baulichkeiten in Bau" der oben genannten Niederschrift werden vom Finanzamt Berichtigungen bezüglich der Eröffnungsbilanz vorgenommen. Ein Antrag auf Berichtigung der EB in Bezug auf die lit. a) wurde (zumindest) konkludent im Zusammenhang mit der eingereichten Feststellungserklärung und auch im Schriftsatz vom 22.06.2006 gestellt. Die sich auf Grund des letzten gemeinsamen Besprechungstermins beim BFG abzeichnende Entscheidung durch das BFG gegenüber Herrn ***3*** Name hat mich auftragsgemäß veranlasst, das gesamte Aktenmaterial zurück bis zum Erwerb der Liegenschaften vormals durch Frau ***52***, in der Folge Übergabe an Herrn ***28*** und die Weiterführung der Behandlung der Grundstücke nach dem Ableben des Herrn ***28*** durch seinen Sohn und dessen Firmen (***8***. ***3***) noch ein weiteres Mal aufzuarbeiten. Ich übergebe in der Beilage. /3 ein mir nur in kopierter Abschrift vorliegendes Schreiben des Herrn ***36***, in seiner Funktion als vorvormaliger Steuerberater der Familie ***27***, bevor von ihm die Steuerberatung an Herrn ***35*** übergeben worden ist. In diesem Schreiben bezieht sich Herr Kollege Dr. ***36*** auf einen vom Finanzamt ***34*** gestellten Vorhalt und beantwortet diesen am 06.11.1964 für Herrn ***28***. Im Auftrag des Finanzamtes ***34***, welcher mir nicht vorliegt, sollte meiner Beurteilung nach offensichtlich der Eigentümerwechsel bezüglich des Betriebs- und Privatvermögens der Familie ***27***, voran Frau ***52***, die Mutter des Herrn ***28***, geprüft und geklärt werden. Herr Kollege Dr. ***36*** unterteilt in seinem Punkt ad 1) die Liegenschaften in ***32*** und jene in der ***33***. Für die vormalige ***40*** ***28***, welche in der Folge Herr ***28*** - in welcher Form auch immer - an seinen Sohn, Herrn ***3*** und zwischendurch auch an seine Gattin, Frau ***37*** und seine Tochter Frau ***38*** übergeben hat, teilt er in der lit. b) die Grundstücke der Firma ***39*** - zu und erklärt sie als Betriebsvermögen. In der lit. c) teilt er die Grundstücke dem privaten Vermögensbereich des Herrn ***28*** zu und bringt damit zweifelsfrei zum Ausdruck, dass sich diese Grundstücke im Privatvermögen des Herrn ***28*** und damit in der Folge auch im Privatvermögen seiner Erben befunden haben. Damit ist als wesentlich festzustellen, dass mit Erhalt dieser Vorbehaltsbeantwortung das Finanzamt ***34*** sowohl vom Zuordnungswillen der Eigentümer als auch von der Zuordnung selbst zum Betriebsvermögen und (notwendigem) Privatvermögen Kenntnis erlangt hat. Die Feststellung des Vorliegens eines gewillkürten Betriebsvermögens ist denkunmöglich und widerspricht dem tatsächlich vorliegenden Sachverhalt und ebenso die daraus vom Finanzamt ***34*** vorgenommenen steuerlichen Beurteilungen.
Es wird seitens des Beschwerdeführers mit Nachdruck darauf hingewiesen, dass aus diesem Sachverhalt entnommen werden muss, dass seinen Ausführungen im Sinne der "Methodik der überragenderen Wahrscheinlichkeit", die es laut VwGH und in Folge der Stellungnahme des BFG (im März 2018) anzuwenden gilt, hinsichtlich der Parzellen seit jeher und auch im Zeitpunkt der Entnahme notwendiges Privatvermögen anerkannt wird. Eine Sichtung der Unterlagen vom 06.11.1964 weg und insbesondere aus Ergebnissen von, ab diesem Zeitpunkt durchgeführten Betriebsprüfungen der Firmen und/oder des privaten Bereichs des Herrn ***28*** und in Folge der Frau ***37***, des Herrn ***3*** und der Frau ***38***, gibt keinerlei Anhaltspunkte, dass eine Änderung der in der Vorhaltsbeantwortung vorgenommenen Zuordnung eingetreten ist. Insbesondere liegen auch keine Unterlagen vor, mit und in welchen das Finanzamt ***34*** eine gegenteilige Stellungnahme - zu dieser von Herrn Dr. ***36*** für seine von ihm vertretenden Klientinnen und Klienten vorgenommenen Zuordnung in Betriebs- und Privatvermögen - vorgenommen und übermittelt hat.
Diesen Akteninhalt und auf Grund der beiliegenden Aufstellung über die Grundstückszuteilung zum Betriebs- und Privatvermögen nehme ich zum Anlass, den Antrag zu stellen, dass dem Beschwerdebegehren im Zusammenhang mit jenen, in 2001 im Jahresabschluss zum 31.12.2001 der Bfin. bilanzierten und nach Durchführung einer Berichtigung der E-Bilanz als Betriebsvermögen eine Fläche von mit 6.459 m2 zugrunde gelegt wird und dieses Flächenausmaß als ins Privatvermögen genommenen Fläche festgesetzt wird. Vom ***FA*** wurde im Laufe der langen Verfahrensdauer wiederholt Stellungnahme des ***FA*** vom 19.02.2019 und auch während des persönlichen Besprechungstermins vom 11.03.2020, nunmehr vorgetragen durch Herrn ***101***, das Vorhandensein von gewillkürtem Betriebsvermögen im Zusammenhang mit dem Projekt "Der neue ***40***" vorgebracht und begründet. Diesbezüglich wurde wiederum auf die in einem ersten Folder für die Vermietungen der geplanten Geschäftsflächen von über 11 .000 m2 hingewiesen. Gleichzeitig wird - ohne ausreichender Prüfung und kritischer Auseinandersetzung mit dem Projekt, von dem Herr ***3*** noch vor Entnahme von Betriebsvermögen freiwillig Abstand genommen hat - argumentiert, dass auch Grundflächen im gleichen Ausmaße (11 .000 m2) für das neue Einkaufserlebnis in der Innenstadt zur Bebauung notwendig waren. Daraus leitet das Finanzamt für sich einen Flächenbedarf ab, der die gesamten Liegenschaften umfasst; deshalb erklärt das Finanzamt die gesamten Flächen - auch die privaten Liegenschaften und jene außerhalb des bilanzierten Betriebsvermögens -zum Betriebsvermögen oder gewillkürten Betriebsvermögen. Die teilweise Erfassung von Grundstücksflächen als gewillkürtes Betriebsvermögen beruht auf eine irrtümlich falsche Aufnahme von Grundstücksteilen in das Anlagenverzeichnis, die vom Finanzamt nicht beseitigt wird und steht die bisherige Argumentation mit den vorausgegangenen Beurteilungen und mangels anderslautender Antworten des Finanzamtes auf Vorbehaltsbeantwortungen im krassen Widerspruch zum Sachverhalt, beides bleibt unbeachtet. Das ***FA*** übersieht offensichtlich auch, dass es selbst keine authentische Interpretation vornimmt, und andererseits, dass es sich bei den 11.000 m2 Geschäftsflächen um solche handelt, die einzuteilen sind in
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Betriebsflächen in der unteren Verkaufsebene
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2.500 m2
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Kleinlagerflächen und Anlieferhalle
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1.450 m2
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mittleren Verkaufsfläche Gastronomiefläche)
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4.200 m2
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oberen Verkaufsebene
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4.300 m2
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Büroebene
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2.100 m2
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Geschäftsflächen ergeben in Summe gerundet
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14.550 m2
Diese befinden sich aber nicht ebenerdig, sondern sind auf Stockwerke verteilt. Weitere Flächen hätte das mehrstöckige Parkhaus, zumindest mit sechs Ebenen benötigt. Bei einer Stellfläche von geplant 400 Plätzen á 25 m2 ergibt sich eine Fläche im Ausmaß von 10.000 m². Diese verteilt auf sechs Parkebenen bringt als notwendige Grundfläche gerundet 1.650 m ². Daraus errechnet sich ein Bedarf an Grundflächen:
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Betriebsflächen in der unteren Verkaufsebene
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2.500 m2
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Parkflächen
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1.650 m2
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Kleinlagerflächen und Anlieferhalle
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1.450 m²
Der Beschwerdeführer rügt, dass in unqualifizierter und irreführender Form eine geplante Ausnützung des gesamten Areals dargestellt wird, und dabei die Nichtbebauung und damit das weitere Zurückbehalten von bestehenden Privatflächen für die Familie ***27*** vollkommen negiert wird. Diese Darstellung des Beschwerdeführers wird zur Entgegnung von fehlgeleiteten Schlüssen der Finanzverwaltung vorgebracht, auch wenn eingeschränkt wird, dass keineswegs und absolut daraus zu schließen ist, dass bereits gewillkürtes Betriebsvermögen bisher bilanziert wurde. Ausgenommen davon sind die Parzellen ***77*** und ***78*** im Ausmaß von 1 .755 m2 , die fälschlicherweise bilanziert wurden, und eine Fläche von 1 .497 m2 Parzellen ***21***, die ohnehin nicht im Bilanzansatz enthalten ist. Es wird nicht verkannt, dass die Ermittlung jener Flächen, die im Eigentum des Herrn ***28***, vormals seiner Mutter Frau ***52*** und zuletzt bezüglich des Herrn ***3*** gestanden sind, schwierig ist. Es wird aber auch darauf hingewiesen, dass die Ermittlung von m2 durch die seinerzeitige Prüferin, Frau ***41***, teilweise nicht nachvollziehbar bleibt. In der Niederschrift zu Schlussbesprechung wird auf Seite 3 die Summe der m2 der Parzellen ***26*** ,***72*** und ***73*** in der EZ neu ***93*** mit gesamt 3. 820 m angegeben. Laut dem Grundbuchsauszug, der bereits beiliegt, handelt es sich dabei um Flächen in der Größe von 2 .025 m2 + 225 m2 + 22 m ² , also von Flächen in Höhe von 2 .472 m2 . Es ergibt sich daraus eine Differenz von 1 .348 m² , welche aufzeigt, dass die Ermittlungen über die Flächen durch das Finanzamt ***34*** teilweise falsch sind. Frau ***41*** hat es bei ihrer Aufstellung unterlassen, die Einzelbeträge für die Zwischensummen der einzelnen EZ zu hinterfragen und auf ihre Zugehörigkeit zum Privatvermögen zu untersuchen.
Zum Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 28.02.2018 (betrifft ao. Revision des ***FA*** zum Erkenntnis des BFG v. 17.01.2017; Zl. RV/5101086/2013) wird wie folgt Stellung genommen:
Textziffer 1
Unter Hinweis auf die Zuteilung von Grundvermögen als notwendiges Betriebsvermögen der ehemaligen ***33*** KG, laut beiliegender Aufstellung, auf die Tatsache, dass das Grundstück ***18***, Parzelle ***26*** nicht im Anlagenvermögen bilanziert sind, und dass es sich beim Grundstück ***19*** Parzelle ***21*** gemäß Bescheid über die Vermögenssteuer zum 01.01 .1991 eindeutig ergibt, dass dieses dem privaten Grundvermögen des Herrn ***28*** zuzuordnen ist, und sich dadurch eine fehlerhafte Aufnahme und Weiterführung im Betriebsvermögen bei der Bfin. bezüglich der Anlagenpositionen handelt, muss dem Verwaltungsgerichtshof widersprochen worden, wenn er aus dem Erkenntnis des BFG - ungeprüft - übernimmt, dass sich das BFG außerstande sieht, den "wahren" Sachverhalt festzustellen und es nur sehr schwer möglich sei, das flächenmäßige Ausmaß von betrieblichen und nicht betrieblich genutzten Grundstücksflächen am 30. April 2001 festzustellen. Ergänzend wird vom Beschwerdeführer wiederholend festgestellt, dass die lange Verfahrensdauer zumindest mit Zeiträume im Ausmaß von 138 Monate umfasst, in denen das Finanzamt, der UFS und das BFG längere Zeiträume hindurch nicht entschieden haben bzw. lange Unterbrechungen im Beschwerdeverfahren aufzuzeigen sind.
Textziffer 10
Den Ausführungen des Verwaltungsgerichtshofes wird nachdrücklich widersprochen. Aus den Stellungnahmen im laufenden Verfahren vor dem Bundesfinanzgericht, insbesondere den Schriftsätzen wurde z.B. mit Vorlage von Fotografien auf die private Nutzung der im Privatvermögen befindlichen Flächen hingewiesen. Der Gartenbestand mit hohem und vielfältigem Baumbewuchs wurde vom Finanzamt ebenso in Abrede gestellt wie dessen Flächenausmaß. Auch mit diesem Schriftsatz werden weitere Fotografien übermittelt, die den "wahren" Sachverhalt bestätigen (Beilage/4) . Zurückkommend auf die Ausführungen in Bezug auf das Projekt ***40*** Neu wird dem BFG in der Beilage. /5 der Grundrissplan für das eigene innerstädtische Einkaufszentrum übermittelt, auch wenn bekannt ist, dass das Finanzamt diese Pläne kennt. Deswegen wird gleichzeitig der geplante "***40*** neu" auf sämtliche im Eigentum der Familie ***27*** gehörende Grundstücksflächen kopiert. Aus dieser "Collage" ist ersichtlich, welche Grundstücksteile nicht verbaut werden sollten, damit sie weiterhin als Wohn- und Gartenfläche für die Familie ***27*** Verwendung finden können. Die Argumentation des Finanzamtes, dass von der Familie ***27*** vorgesehen war, dass alle Flächen verbaut wurden und deshalb als gewillkürtes Betriebsvermögen einzustufen sind, ist falsch und entspricht nicht dem Willen der Familie ***27***. Das Projekt ***40*** Neu des Beschwerdeführers war mit vielen Einsprüchen in verfahrensrechtlicher und nachbarrechtlicher Inhalte konfrontiert. Aus dem Verfahrensablauf, wegen der Auflagen der Baubehörde und der Bearbeitung von Anrainereinsprüchen, hat Herr ***3*** letztlich den Entschluss gefasst, sein eigenes Projekt "ad acta" zu legen und sich um eine Verwertung durch einen Dritten zu bemühen. Im Zusammenhang mit dem Abschluss des mit vielen Auflagen und Bedingungen versehenen Kaufvertrages, wurde es damals und wird auch heute als "bemerkenswert" befunden, dass eine Baubewilligung und auch letztendlich die Eröffnung des ***42*** (H) Marktes in wesentlich kürzerer Zeit abgewickelt wurde, als es in Hinblick und Vergleich beim eigenen Projekt erfolgte bzw. zu erwarten war. Für den Beschwerdeführer ist es naheliegend, dass es nur einem der drei oder vier größten innerstädtischen Lebensmittelanbieter und dessen finanzieller Kraft möglich war, dies im Behördenweg und in dieser kurzen Zeit zu erreichen. Ob Einwendungen aus dem Bereich des Naturschutzes gegen das eigene Projekt (Fällung von altem Baumbestand, Betonierung von Garten- und Wiesenflächen) Gegenstand des Baubewilligungsverfahrens der Firma ***42*** (H) KG waren, ist nicht bekannt. Auf alle Fälle konnte der Beschwerdeführer im Zeitpunkt des Abschlusses des Kaufvertrages mit der Firma ***42*** (H) KG nicht annehmen, dass dieser innerhalb der sodann erfolgten Zeit eine Baubewilligung erhält. Bezüglich des Grundstückes ***19***, Parzellen Nummer ***21***, erfolgt in Wiederholung zu bereits früherer Darstellungen noch der Hinweis, dass für dieses vom Finanzamt ein gesonderter Einheitswert (Beilage. 6) festgesetzt wurde, welcher in die Vermögenssteuererklärungen des Herrn ***3*** Eingang fand und vom Finanzamt auch so bescheidmäßig behandelt wurde. In der Folge hat dafür die Gemeinde ***34*** Grundsteuer bzw. Bodenwertabgabe vorgeschrieben, die Herr ***28*** und nachfolgend Herr ***3*** persönlich bezahlt haben und die nicht als Betriebsausgaben abgesetzt wurden. Zu den Grundstücken" bezüglich lit. a) und lit. d) erfolgt der ausdrückliche Hinweis auf die Stellungnahme z.B. vom 24.05.2018, dass die Aufnahme der Liegenschaft ***17*** in das Anlagenvermögen mit dem Buchwert von EUR 1.155.636,00 ein Fehler war, der zu berichtigen und zu sanieren ist. Das wurde auch im Beschwerdeverfahren als Antrag formuliert, vom Finanzamt in seiner Stellungnahme vom 28.06.2018 als nicht zulässig dargestellt und vom BFG nicht behandelt.
Textziffer 12
Der Beschwerdeführer geht nunmehr davon aus, dass vom BFG bei der Beschwerdeentscheidung die vom VwGH vorgegebene Beweisaufnahme und Sachverhaltsermittlung vorliegen und diese auch ausreichend begründet wird; insbesondere aus welchen Erwägungen das BFG zur Ansicht gelangt, dass einerseits das nicht im Anlagenverzeichnis als Betriebsvermögen enthaltene, von Herrn ***28*** angekaufte Grundstück notwendiges Betriebsvermögen darstellt und andererseits warum, nunmehr unter Hinweis auf die Erklärung zur Erstellung des Einheitswertes für die ***33*** auf Grund der Beilagen und auch auf Grund der Anfragebeantwortung des ehemaligen Steuerberaters Dr. ***36*** an das Finanzamt ***34***, die unmissverständliche Mitteilung ergangen ist, dass die Parzellen ***102*** und ***21*** dem Privatvermögen des Herrn ***28*** zuzurechnen sind, diese - entgegen der Mitteilung - nunmehr als Betriebsvermögen anzusehen sind.
Textziffer 13
Es wird daher im Rahmen des gegenständlichen Beschwerdeverfahrens nochmals der Antrag an den Einzelrichter gestellt, auf Grund der nunmehr zusätzlich, wenn auch erstmalig übergebenen Unterlagen, zu prüfen, welches Flächenausmaß die ehemalige ***33*** ***2*** & Co KG tatsächlich bilanziert hat, bzw. richtigerweise zu bilanzieren gehabt hätte und gleichzeitig feststellt, dass die fehlerhafte Bilanzierung in Form einer Eröffnungs-Bilanzberichtigung beseitigt wird.
Ausführungen der stl. Vertretung Dr.***5*** v. 06.05.2020 zum Entnahmewert je Quadratmeter
Der Ansatz eines Teilwertes für die Entnahme der ehemaligen Parzelle, auf welche die Pizzeria betrieben worden sei (Ausmaß gerundet 270 m ²), habe auf die Ermittlung der Einkünfte aus Gewerbebetrieb zum 31.12.2001 keinen Einfluss, da für diese Parzelle keine Aktivierung von Anschaffungskosten in den Jahresabschlüssen der Beschwerdeführerin bzw. den vorgelagerten Firmen vorgenommen worden sei. Wegen der Behaarung der Finanzverwaltung auf seine Sachverhaltsermittlungen und Beurteilungen in diesem erstinstanzlichen vorgelagerten Außenprüfungsverfahren und in der Folge dem Beschwerdeverfahren werde auch wiederholt der Antrag gestellt den Sachverständigen Herrn ***50***. für eine ergänzende Beweisaufnahme vor dem BFG vorzuladen, in eventu eine ergänzende Stellungnahme zu Teilen, die als schwierig zu ermitteln sind, dargestellt werden. Die steuerliche Vertretung geht davon aus, dass das BFG aufgrund dieses Schriftsatzes und der Stellungnahme der Finanzverwaltung einen nochmaligen Versuch einer Vorabeinigung der Parteien unternommen werde. Für den Fall, dass seine Annahme verbunden mit einem dem Sachverhalt unterliegenden langen Verfahrensdauer für beide Seiten vertretbaren Erledigung bezüglich des Flächenausmaßes der entnommenen Liegenschaften nicht zustande kommen werde, die Bereitschaft der eigenen Akzeptanz eines m² -Preises von € 290,96 (Anmerkung des BFG: gemeint wohl € 290,69) zurückgenommen.
Den Ausführungen in der Stellungnahme des ***FA*** im Schriftsatz vom 30.04 .2019 an das Bundesfinanzgericht, wonach der Verwaltungsgerichtshof "aber einen bloß 15 Monaten nach dem Entnahmezeitpunkt erzielten Veräußerungserlös als Entnahmeteilewert nicht beanstandet", wird wiederholt entgegnet. Im seinem Erkenntnis des VwGH vom 06.04.1994, 91/13/0211 führt er wörtlich aus: "Dass der bei einer nachfolgenden Veräußerung eines Wirtschaftsgutes erzielte Betrag ein Indiz für einen in dieser Höhe gelegenen Wert eben dieses Wirtschaftsgutes sein kann, entspricht der hg. Rechtsprechung". Es ist zu prüfen, ob der Verkauf ein Indiz für den Entnahmewert sein kann! Der VwGH bedient sich in seiner Wortwahl ausdrücklich der Form des Konjunktivs und nicht des Indikativs. Es ist daher auch vom BFG zu prüfen, ob der Wert, den die ***42*** KG zu zahlen gewillt war, als Indiz für die Festlegung eines m2 Preises für die Entnahme am 30.04.2001 sein kann. Dies ist aus der Sicht des Beschwerdeführers zumindest aus nachfolgenden Gründen nicht der Fall:
a) Die Aussage des VWGH bezieht sich im konkreten Fall auf einen im Zeitpunkt der Entnahme höher angesetzten Wert in Bezug zu jenem, der nach 15 Monaten erzielt werden konnte bzw. angesetzt wurde. Im gegenständlichen, zu beurteilenden Beschwerdeverfahren wurde ein Entnahmewert, abgeleitet aus einem Gutachten eines anerkannten Sachverständigen und Beamten des vormaligen UFS - auf Empfehlung des Vorstandes des Finanzamtes ***34*** - angesetzt. Der vom Finanzamt im Rahmen der Außenprüfung festgesetzte Entnahmewert wurde aus einem Kaufvertrag mit Abschlussdatum April 2001 entnommen. Dieser Vertrag war im Zeitpunkt der Entnahme und auch im Zeitpunkt der Beendigung der ***100*** nicht rechtskräftig, weil einige Bedingungen eintreten mussten, um diesen als rechtkräftig zu erklären. Der Entnahmewert wurde in Beachtung der plausiblen Aussagen des Sachverständigen niedriger angesetzt im Vergleich zu jenem, der tatsächlich vom Käufer bezahlt wurde. Die Beweggründe der Käuferin sind nicht bekannt, für die objektive Ermittlung des Entnahmewertes nicht relevant und dürfen und haben als nicht zu berücksichtigende Mentalreservation - besonders im Zusammenhang mit den Bedingungen und des übermächtigen Käufers und seinem offenkundigen Bestreben, sich auch dem Verdrängungswettbewerb im Lebensmitteleinzelhandels zu stellen - keine Auswirkungen auf die Bewertung durch den Gutachter. Wenn auf Basis des Einkommensteuergesetzes festgelegt und zu beachten ist, dass einerseits bei einer Entnahme Gefahr und Nutzen - im Zeitpunkt der Entnahme - auf den neuen Eigentümer übergehen, im konkreten Fall ist das der Übergang von Betriebsvermögen der ***1*** auf ***3*** persönlich, so hat zum Zeitpunkt des Übergangs von Gefahren und Nutzen ein objektiver Entnahmewert ermittelt zu werden. Diesen hat der Gutachter, Herr ***50***, auftragsgemäß erfüllt und sachlich begründet.
Normen und Schlagworte
- § 188 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 191 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 6 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 279 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
TeilwertAusmaß der zu entnehmenden GrundstücksflächenEntnahmeEinkaufszentrumLiegenschaftBewertungsfragenGesamtflächenausmaß
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- BFG-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis
- Geschäftszahl
- RV/5100605/2018
- ECLI
- ECLI:AT:BFG:2021:RV.5100605.2018
- Stammnummer
- 134764
- Gültig
- 21.09.2021 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
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