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Findok · BFG-Entscheidungen

BFG RV/5100605/2018

Teilwert bei entnommenen Grundstücksflächen eines ehemaligen Einkaufszentrums

geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - ErkenntnisRV/5100605/2018vom 21.09.2021Teil 4 von 4
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.

Wortlaut laut Findok

TZ 10 -Personengesellschaften des Unternehmensrechts verlieren ihre Parteifähigkeit erst mit ihrer Beendigung (zB VwGH 25.4.2013, 2012/15/0161). Ihre Auflösung und die Löschung ihrer Firma im Firmenbuch beeinträchtigt nach der Judikatur des VwGH (zB VwGH 19.9.2007, 2004/13/0097; 11.11.2008, 2006/13/0187; 4.3.2009, 2007/15/0049; 18.4.2012, 2009/16/0202) ihre Parteifähigkeit solange nicht, als ihre Rechtsverhältnisse zu Dritten - dazu zählen auch die Abgabengläubiger - noch nicht abgewickelt sind (zB noch nicht abgeschlossenes Feststellungsverfahren gem § 188, VwGH 28.10.1998, 96/14/0071; 17.11.2004, 2000/14/0142; 25.4.2013, 2010/15/0131, 2011/15/0143; 27.4.2016, 2013/13/0003).…Nach der Rechtsprechung des OGH beeinträchtigt die Löschung im Firmenbuch die Partei- und Prozessfähigkeit der Personengesellschaft solange nicht, als verwertbares und verteilbares Gesellschaftsvermögen vorhanden ist bzw als die Gesellschaft mit der Behauptung, ihr stehe noch ein Anspruch und damit Vermögen zu, einen Aktivprozess führt (zB OGH 12.12.1991, 6 Ob 635/91, ecolex 1992, 419). Ein allenfalls in einem Passivprozess ersiegter Prozesskostenanspruch genügt als einziges potentielles Aktivum nicht ( OGH 25.11.1994, 8 Ob 6/94, RdW 1995, 139). Nach § 191 Abs. 3 lit. b BAO in der für das Beschwerdejahr geltenden Fassung wirken Feststellungsbescheide im Sinne des § 188 leg.cit gegen alle, denen gemeinschaftliche Einkünfte zufließen. Damit ein Feststellungsbescheid diesen Gesellschaftern (Mitgliedern) gegenüber aber auch im Sinne des § 97 Abs. 1 BAO wirksam wird, muss er ihnen auch zugestellt sein oder als zugestellt gelten (vgl. Stoll, BAO-Kommentar, 2023; Ritz, BAO-Kommentar, § 191 Tz. 4). Das ergibt sich aus der Regelung des § 101 Abs. 3 BAO, die für bestimmte Feststellungsbescheide eine Zustellfiktion normiert. Gemäß § 101 Abs. 3 BAO sind schriftliche Ausfertigungen, die in einem Feststellungsverfahren an eine Personenvereinigung (Personengemeinschaft) ohne eigene Rechtspersönlichkeit gerichtet sind (§ 191 Abs. 1 lit. a und c BAO), einer nach § 81 BAO vertretungsbefugten Person zuzustellen. Mit der Zustellung einer einzigen Ausfertigung an diese Person gilt die Zustellung an alle Mitglieder der Personenvereinigung oder Personengemeinschaft als vollzogen, wenn auf diese Rechtsfolge in der Ausfertigung hingewiesen wird (siehe Hinweis im Spruch des Erkenntnisses). Zur Frage, wie im Falle der Bescheidadressierung bzw. der Zustellung bei bereits beendeten Gesellschaften vorzugehen ist, normiert die BAO eine Reihe von verfahrensrechtlichen Bestimmungen: § 19 Abs. 2 BAO Mit der Beendigung von Personenvereinigungen (Personengemeinschaften) ohne eigene Rechtspersönlichkeit gehen deren sich aus Abgabenvorschriften ergebende Rechte und Pflichten auf die zuletzt beteiligt gewesenen Gesellschafter (Mitglieder) über. Hinsichtlich Art und Umfang der Inanspruchnahme der ehemaligen Gesellschafter (Mitglieder) für Abgabenschulden der Personenvereinigung (Personengemeinschaft) tritt hiedurch keine Änderung ein. Auf der Grundlage des. § 19 Abs. 2 können vor allem den früheren Mitgliedern Pflichten auferlegt werden, die von der Gesellschaft wahrzunehmen gewesen wären, die zu erfüllen sie aber verabsäumt haben (Erklärungs-, Anzeige-, Offenlegungs-, Berichtigungs- und Auskunftspflichten). Ebenso haben sie etwa bestimmte (gesetzlich vorgesehene) behördliche Tätigkeiten, die gegen die Gesellschaft zu richten gewesen wären, in ihrem Bereich zu dulden, hiebei Hilfe zu leisten, bei behördlichen Prüfungsmaßnahmen angemessen mitzuwirken oder in ihrer Gewahrsame befindliche Bücher, Aufzeichnungen, etc. Unterlagen vorzulegen. Mit § 19 Abs. 2 BAO korrespondiert § 81 Abs. 6 BAO. § 81 Abs. 6 BAO normiert: In den Fällen des. § 19 Abs. 2 sind die Abs. 1, 2 und 4 auf die zuletzt beteiligt gewesenen Gesellschafter (Mitglieder) sinngemäß anzuwenden. Die bei Beendigung der Personenvereinigung (Personengemeinschaft) bestehende Vertretungsbefugnis bleibt, sofern dem nicht andere Rechtsvorschriften entgegenstehen, insoweit und solange aufrecht, als nicht von einem der zuletzt beteiligt gewesenen Gesellschafter (Mitglieder) oder der vertretungsbefugten Person dagegen Widerspruch erhoben wird. Dadurch wird insbesondere erreicht, dass die Abgabenbehörden weiterhin entsprechende Ansprechpartner (Vertreter der aufgelösten Personenvereinigung) vorfinden (vgl. Stoll, a.a.O., Seite 199). Das Gericht merkt weiters in diesem Zusammenhang an: Unbestritten ist, dass die ehemalige KG (Bfin) bereits am 06.09.2003 im Firmenbuch gelöscht wurde. Die beiden letzten Gesellschafter der Bfin. waren die gelöschte Komplementärin (***2*** ehemals i.L.) und Herr ***3*** als ehemaliger Kommanditist. Die Verfahrensschritte, die abstrakt im Verhältnis zur Personengesellschaft bestanden haben, können also in der gleichen Art gegenüber den Gesellschaftern aktualisiert werden. Es bleiben aber auch die sich aus § 81 ergebenden Pflichten der (früheren) Gesellschafter über den Bestand der Gesellschaft hinaus bestehen (vgl. Stoll, BAO Kommentar S 199; Ritz, BAO Kommentar; 6. Auflage, § 19 Tz 15).Auf der Grundlage des. § 19 Abs. 2 BAO können vor allem den früheren Mitgliedern Pflichten auferlegt werden, die von der Gesellschaft wahrzunehmen gewesen wären, die zu erfüllen sie aber verabsäumt haben (Erklärungs-, Anzeige-, Offenlegungs-, Berichtigungs- und Auskunftspflichten). Ebenso haben sie etwa bestimmte (gesetzlich vorgesehene) behördliche Tätigkeiten, die gegen die Gesellschaft zu richten gewesen wären, in ihrem Bereich zu dulden, hiebei Hilfe zu leisten, bei behördlichen Prüfungsmaßnahmen angemessen mitzuwirken oder in ihrer Gewahrsame befindliche Bücher, Aufzeichnungen, etc. Unterlagen vorzulegen. Abgabenrechtliche Pflichten einer Personenvereinigung (Personengemeinschaft) sind von den zur Führung der Geschäfte bestellten Personen und, wenn solche nicht vorhanden sind, von den Gesellschaftern (Mitgliedern) zu erfüllen (§ 81 Abs. 1 BAO). Kommen zur Erfüllung der in Abs. 1 umschriebenen Pflichten mehrere Personen in Betracht, so haben diese hiefür eine Person aus ihrer Mitte oder einen gemeinsamen Bevollmächtigten der Abgabenbehörde gegenüber als vertretungsbefugte Person namhaft zu machen; diese Person gilt solange als zur Empfangnahme von Schriftstücken der Abgabenbehörde ermächtigt, als nicht eine andere Person als Zustellbevollmächtigter namhaft gemacht wird (Abs. 2 leg. cit.). Eine solche Person kann auch ein berufsmäßiger Parteienvertreter sein (Ritz, a.a.O., Tz 2 zu § 81). Mit E-Mail v. 20.09.2021 wurde die stl. Vertretung ersucht, die aktuellen Daten für die Bfin zu übermitteln, da dem Richter die Einsichtnahme in Finanzonline derzeit nicht möglich ist. Mit E-Mail v.20.09.2021 teilte die stl. Vertretung mit: a) Ich sehe mich unverändert als mit Zustellvollmacht ausgestatteter bevollmächtigter Steuerberater der Firma ***40*** ***100***. und des Herrn ***8***. ***3*** persönlich. Hinsichtlich der Steuernummer des Herrn ***8***. ***3*** sehe ich Einstimmigkeit mit meiner Beurteilung. Hinsichtlich der Steuernummer der Firma ***1*** in Liqu. liegt eine unterschiedliche Beurteilung zum Finanzamt vor. b) Ein von Herrn ***3*** vorgenommener Widerspruch betreffend seiner Zustellvollmacht iSd § 81 Abs. 6 BAO ist mir nicht bekannt. c) Zwischenzeitliche Änderungen weist das Finanzamt bezüglich der Firma ***1*** in Liqu. aus. Ob dies mit dem Status der Gesellschaft "in Liquidation" zusammenhängt, kann ich nicht beurteilen. Ich werde keine Einwendungen erheben, wenn Sie mir nur eine Kopie Ihrer Entscheidung übermitteln. Dies möge aber so zeitgerecht erfolgen, dass ich die Frist für die eventuelle Einbringung eines Rechtsmittels für meine Klientin wahrnehmen kann. Da für den ehem. Kommanditisten eine sogenannte § 81 BAO Zustellvollmacht bestand, wird dieses Erkenntnis auch nur ihm persönlich zugestellt. Ein Widerruf der § 81-BAO Vertreterbevollmächtigung ist dem Gericht nicht bekannt gegeben worden. Weitere Rechtsgrundlagen: Gemäß § 166 BAO kommt als Beweismittel im Abgabenverfahren alles in Betracht, was zur Feststellung des maßgebenden Sachverhaltes geeignet und nach Lage des einzelnen Falles zweckdienlich ist. Gemäß § 167 Abs. 1 BAO bedürfen Tatsachen, die bei der Abgabenbehörde offenkundig sind, und solche, für deren Vorhandensein das Gesetz eine Vermutung aufstellt, keines Beweises. Gemäß § 167 Abs. 2 BAO hat die Abgabenbehörde im Übrigen unter sorgfältiger Berücksichtigung der Ergebnisse des Abgabenverfahrens nach freier Überzeugung zu beurteilen, ob eine Tatsache als erwiesen anzunehmen ist oder nicht. Diesbezüglich wird auf den Abschnitt Beweiswürdigung verwiesen. § 269 BAO Die Verwaltungsgerichte haben im Ermittlungsverfahren grundsätzlich dieselben Befugnisse und Obliegenheiten wie die Abgabenbehörden (vgl. Ritz, BAO6, § 269 Tz 2). Zu solchen Befugnissen gehören insbesondere Beweisaufnahmen. Zu den Obliegenheiten gehört etwa die Pflicht zur Wahrung des Parteiengehörs (§§ 115 Abs. 2 und 183 Abs. 4; vgl zB VwGH 16.02.2006, 2006/14/0011, 0012). Diese Pflicht besteht auch gegenüber der Amtspartei (zB iSd § 265 Abs. 5; vgl. Ritz, BAO6, § 269 Tz 3 und 4). Warum das Gericht von der ergänzenden Beweisaufnahme absieht, wird im Punkt Abweisung der Beweisanträge im Rahmen der rechtlichen Würdigung abgehandelt. § 279 BAO normiert: Gemäß § 279 Abs. 1 2. Satz BAO ist das Verwaltungsgericht berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung seine Anschauung an die Stelle jener der Abgabenbehörde zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern, aufzuheben oder die Bescheidbeschwerde als unbegründet abzuweisen. Die Änderungsbefugnis ("nach jeder Richtung") ist durch die Sache begrenzt. Sache ist die Angelegenheit, die den Inhalt des Spruches erster Instanz gebildet hat (vgl. Ritz, BAO6, § 279 Tz 10, mwN). Allgemeines zu Ermittlungspflichten: Gemäß § 115 Abs. 1 Bundesabgabenordnung (BAO) haben die Abgabenbehörden die abgabepflichtigen Fälle zu erforschen und von Amts wegen die tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse zu ermitteln, die für die Abgabenpflicht und die Erhebung der Abgaben wesentlich sind. Ungeachtet dieser amtswegigen Ermittlungspflicht haben, wie sich aus §§ 119 BAO ff ergibt, auch die Abgabepflichtigen an der Wahrheitsfindung und Sachaufklärung mitzuwirken (Mitwirkungspflicht); ohne eine solche Mitwirkung der Abgabepflichtigen wäre die Erforschung der materiellen Wahrheit vielfach nicht möglich oder mit einem unzumutbaren Aufwand verbunden. Insbesondere unterliegt der Abgabepflichtige der Offenlegungspflicht des § 119 BAO, wonach die für den Bestand und Umfang einer Abgabepflicht oder für die Erlangung abgabenrechtlicher Begünstigungen bedeutsame Umstände vom Abgabepflichtigen nach Maßgabe der Abgabenvorschriften offen zu legen sind. Umfang und Intensität der amtswegigen Ermittlungspflicht sind jeweils unter Bedachtnahme auf die korrespondierenden Pflichten der Abgabepflichtigen bestimmbar. Die Verpflichtung der Abgabenbehörden, wonach diese gemäß § 115 Abs 3 BAO Angaben und amtsbekannte Umstände auch zugunsten der Abgabepflichtigen zu prüfen und zu würdigen haben, stellt eine eindeutige Absage an ein einseitig fiskalistisches Vorgehen dar (vgl. Ellinger, BAO § 115 Rz 30). Es gilt die Verpflichtung der Behörde, die richtige und nicht die möglichst hohe Abgabenbemessungsgrundlage zu ermitteln (vgl Ritz, BAO, § 115 Rz 23).Ein Bescheid wird daher auch dann mit Rechtswidrigkeit belastet sein, wenn dieser aufgrund von (entsprechende Mehrergebnisse ermöglichenden) Feststellungen zum Sachverhalt ergeht, die sich von den rechtlichen Gegebenheiten und den Angaben des Steuerpflichtigen lösen, ohne diese Sachverhaltsvermutungen (dh die Vermutungen eines vom äußeren Anschein divergierenden wahren wirtschaftlichen Gehalts) hinreichend durch objektivierbare Beweismittel unterlegen zu können ( die Judikatur zur freien Beweiswürdigung verlangt hierbei" überragende Wahrscheinlichkeit oder gar Gewissheit einer von mehreren Möglichkeiten, um diese als erwiesen annehmen zu können vgl Ritz, BAO-Kommentar, 5.Auflage, § 167 Rz 8). Notwendige Ergänzungen des Ermittlungsverfahrens kann das Verwaltungsgericht selbst durchführen (vgl. Ritz, BAO,6.Auflage, § 269 Tz 6). Der VwGH hat zum Erkenntnis vom 26.05.2021, 2020/13/0073, ua. folgenden Rechtssatz verfasst: "Es ist Aufgabe des Bundesfinanzgerichts, alle erforderlichen Sachverhaltsfeststellungen zu treffen, um das Bestehen oder Nichtbestehen einer Abgabenpflicht zu beurteilen. Wenn die Ermittlungsergebnisse der Abgabenbehörde nach Ansicht des Bundesfinanzgerichts für eine abschließende Beurteilung noch nicht ausreichen, liegt es daher am Bundesfinanzgericht, im Rahmen der amtswegigen Ermittlungspflicht (unter Beachtung der Mitwirkungspflichten des Abgabepflichtigen) als notwendig erachtete Ermittlungsschritte (etwa auch unter ergänzender Befragung der Betriebsprüfer oder auch Erteilung - bestimmter - Ermittlungsaufträge an eine vom Bundesfinanzgericht zu bestimmende Abgabenbehörde gemäß § 269 Abs. 2 BAO) zu setzen und nach Maßgabe der Grundsätze der freien Beweiswürdigung nach § 167 BAO in Auseinandersetzung mit den bisherigen Verfahrensergebnissen und den Parteienvorbringen den entscheidungswesentlichen Sachverhalt festzustellen (vgl. VwGH 27.04.2020, vorheriger Ra 2020/15/0014)." Einheitliche und gesonderte Feststellung von Einkünften gem. § 188 BAO Aus den §§ 185 ff BAO ergibt sich ein System von Grundlagenbescheiden und hievon abgeleiteten Bescheiden. Nach § 188 Abs. 1 lit. b BAO werden Einkünfte aus Gewerbebetrieb festgestellt, wenn an den Einkünften aus dieser Einkunftsart mehrere Personen beteiligt sind. Derartige Feststellungsbescheide sind im genannten System Grundlagenbescheide etwa für Einkommensteuerbescheide, die dann die abgeleiteten Bescheide im Sinne des § 252 Abs. 1 BAO darstellen (idS Ritz, BAO, Kommentar6, Tz 1, 8 und 9) Gemäß § 188 Abs. 1 BAO werden ua. Einkünfte aus Gewerbebetrieb einheitlich und gesondert festgestellt, wenn an den Einkünften mehrere Personen beteiligt sind. Gegenstand der Feststellung ist gemäß Abs. 3 auch die Verteilung des festgestellten Betrages auf die Teilhaber. Zweck der Feststellung von Einkünften ist es, die Grundlagen für die Besteuerung in einer Weise zu ermitteln, die ein gleichartiges Ergebnis für alle Beteiligten gewährleistet und die Abführung von Parallelverfahren in den Abgabenverfahren der Beteiligten vermeidet. Gegebenenfalls sind unterschiedliche persönliche Verhältnisse einzelner Beteiligter zu berücksichtigen. Feststellungsbescheide gemäß § 188 BAO haben als Spruchelemente neben dem Bescheidadressaten jedenfalls die Art und Höhe der gemeinschaftlichen Einkünfte, den Feststellungszeitraum, die Namen der Beteiligten und die Höhe ihrer Anteile am gemeinschaftlichen Ergebnis zu enthalten. Alle Feststellungen, welche die gemeinschaftlich erzielten Einkünfte betreffen, sollen im Feststellungsbescheid mit Bindungswirkung für die Abgabenbescheide der Teilhaber getroffen werden, weil abgabenrechtlich relevante Feststellungen zweckmäßigerweise in jenem Verfahren zu treffen sind, in dem der maßgebende Sachverhalt mit dem geringsten Verwaltungsaufwand ermittelt werden kann. Gemäß § 191 Abs. 3 lit. b BAO wirken Feststellungsbescheide nach § 188 BAO gegen alle, denen gemeinschaftliche Einkünfte zugerechnet werden. Dieser Feststellungsbescheid muss für seine Wirksamkeit denjenigen, gegenüber denen er ergeht bzw. wirken soll, zugestellt werden oder iSd § 101 Abs. 3 BAO als zugestellt gelten (idS Ritz, a.a.O., Tz 20 zu § 188; VwGH vom 21. April 2005, 2003/15/0022). Damit ein Feststellungsbescheid diesen Gesellschaftern (Mitgliedern) gegenüber aber auch im Sinne des § 97 Abs. 1 BAO wirksam wird, muss er ihnen auch zugestellt sein oder als zugestellt gelten (vgl. Stoll, BAO-Kommentar, 2023; Ritz, BAO-Kommentar, § 191 Tz. 4). Das ergibt sich aus der Regelung des § 101 Abs. 3 BAO, die für bestimmte Feststellungsbescheide eine Zustellfiktion normiert. Gemäß § 101 Abs. 3 BAO sind schriftliche Ausfertigungen, die in einem Feststellungsverfahren an eine Personenvereinigung (Personengemeinschaft) ohne eigene Rechtspersönlichkeit gerichtet sind (§ 191 Abs. 1 lit. a und c BAO), einer nach § 81 BAO vertretungsbefugten Person zuzustellen. Mit der Zustellung einer einzigen Ausfertigung an diese Person gilt die Zustellung an alle Mitglieder der Personenvereinigung oder Personengemeinschaft als vollzogen, wenn auf diese Rechtsfolge in der Ausfertigung hingewiesen wird. Gemäß § 192 BAO werden in einem Feststellungsbescheid enthaltene Feststellungen, die für Abgabenbescheide von Bedeutung sind, diesen Bescheiden zugrunde gelegt, auch wenn der Feststellungsbescheid noch nicht rechtskräftig geworden ist. Im den Teilhaber betreffenden Einkommensteuerverfahren besteht somit eine gesetzliche Bindung an die im Feststellungsbescheid gemäß § 188 BAO getroffenen Feststellungen (Ritz, BAO,6.Auflage,§ 192 Tz 3, und die dort angeführten Judikate). Im Falle der nachträglichen Abänderung des Feststellungsbescheides ist ein von diesem abgeleiteten Bescheid nach § 295 Abs. 1 BAO von Amts wegen durch einen neuen Bescheid zu ersetzen. Im Sinne dieses aus der Bundesabgabenordnung hervorgehenden Systems von Grundlagenbescheiden und davon abgeleiteten Bescheiden kann gemäß § 252 Abs. 1 BAO ein Bescheid, dem Entscheidungen zugrunde liegen, die in einem Feststellungsbescheid getroffen worden sind, nicht mit der Begründung angefochten werden, dass die im Feststellungsbescheid getroffenen Entscheidungen unzutreffend sind. Das Beschwerderecht gegen abgeleitete Bescheide ist damit insoweit eingeschränkt, als Einwendungen gegen im Grundlagenbescheid getroffene Feststellungen mit Erfolg nur in dem den Grundlagenbescheid betreffenden Verfahren vorgebracht werden können. Die Anfechtung eines Steuerbescheides, welche "lediglich" mit Einwendungen gegen die Rechtmäßigkeit eines dem Steuerbescheid zugrundeliegenden Feststellungsbescheides begründet ist, ist in der Sache abzuweisen (Ritz, aaO , § 252 Tz 3; VwGH 23.3.2000, 2000/15/0001; VwGH 7.7.2004, 2004/13/0069; BFG 13.5.2015, RV/1100157/2012; 11.08.2017, RV/1100207/2017). Auf das Einkommensteuerverfahren 2001 zu RV/5101237/2011 v.17.09.2019 wird nochmals verwiesen. Diese Entscheidung wurde vom VwGH zu 2019/15/0154-3 v. 18.12.2019 bestätigt (Revisionszurückweisung). Die hier vorgetragenen Einwendungen der stl. Vertretung Dr.***5*** richten sich gegen den Feststellungsbescheid 2001 v. 19.12.2011 und über diese war daher vom Gericht abzusprechen. Gewinnermittlung Nach § 5 Abs. 1 1. Satz EStG 1988 in der für das beschwerdegegenständliche Jahr geltenden Fassung (BGBl. I Nr. 10/1991) sind für die Gewinnermittlung jener Steuerpflichtigen, deren Firma im Firmenbuch eingetragen ist und die Einkünfte aus Gewerbebetrieb (§ 23) beziehen, die handelsrechtlichen Grundsätze ordnungsmäßiger Buchführung maßgebend, außer zwingende Vorschriften dieses Bundesgesetzes treffen abweichende Regelungen. Zum notwendigen Betriebsvermögen gehören alle Wirtschaftsgüter, die schon ihrer objektiven Beschaffenheit nach dem Betrieb zu dienen bestimmt sind und ihm auch tatsächlich dienen, somit betrieblich verwendet werden. Dabei ist insbesondere die Verkehrsauffassung maßgebend (VwGH 3. April 1990, 87/14/0122). Die obigen Voraussetzungen zum notwendigen Betriebsvermögen gelten grundsätzlich auch für unbewegliche Wirtschaftsgüter (zB. Liegenschaften). Hinsichtlich gemischt genutzter Wirtschaftsgüter stellten unbewegliche Wirtschaftsgüter nach herrschender Auslegung der Abgabengesetze durch Richtlinien, Lehre und Judikatur in dem Ausmaß Betriebsvermögen dar, in dem sie betrieblich genutzt würden (Aufteilungsgebot). Bei der Gewinnermittlung nach § 5 EStG 1988 ist nicht nur notwendiges Betriebsvermögen, sondern auch gewillkürtes Betriebsvermögen in den Betriebsvermögensvergleich miteinzubeziehen. Gewillkürtes Betriebsvermögen: Nach ständiger Rechtsprechung (vgl. VwGH 27.6.2013, 2010/15/0205, und 17.1.1995, 94/14/0077) stellen Wirtschaftsgüter, die weder zum notwendigen Privatvermögen, noch zum notwendigen Betriebsvermögen gehören, im Bereich der Gewinnermittlung nach § 5 EStG 1988 gewillkürtes Betriebsvermögen dar, wenn der Steuerpflichtige seinen Entschluss, die Wirtschaftsgüter als gewillkürtes Betriebsvermögen zu behandeln, durch entsprechende buchmäßige Behandlung dokumentiert. Als gewillkürtes Betriebsvermögen (für § 5-Gewinnermittler) sind Wirtschaftsgüter anzusehen, die weder zum notwendigen Betriebsvermögen noch zum notwendigen Privatvermögen gehören. Als gewillkürtes Betriebsvermögen kommen insbesondere Gebäude oder Grundstücke in Betracht, die weder - infolge Nutzung für eigene Wohnzwecke - notwendiges Privatvermögen noch - infolge eigenbetrieblicher Nutzung (zB Büro-, Verkaufs- oder Lagerraum) - notwendiges Betriebsvermögen darstellen (zB vermietete Gebäude). Entscheidet sich der Eigentümer eines bebauten Grundstückes, einen bestimmten Teil des Gebäudes buchmäßig als gewillkürtes Betriebsvermögen zu behandeln, führt dies zwingend dazu, dass auch die entsprechenden ideellen Anteile des Bodens gewillkürtes Betriebsvermögen werden. Gewillkürtes Betriebsvermögen entsteht daher durch die Aufnahme in die Bilanz. Beim gewillkürten Betriebsvermögen kommt es demnach - anders als beim notwendigen Betriebs- oder Privatvermögen - auf den Willen des Unternehmers an. Wird unbewegliches Vermögen in nur untergeordnetem Ausmaß privat genutzt, dann stellt das gesamte unbewegliche Vermögen Betriebsvermögen dar. Dies gilt auch für eine Personengesellschaft (VwGH 13.5.1992, 90/13/0057). Grund und Boden folgt dabei der Nutzung des auf ihm befindlichen Gebäudes. Auch dann, wenn ein Betriebsgebäude nicht mehr - so wie es hier beim Einkaufszentrum ***40*** der Fall war- bestand, zählt das Grundstück, das ursprünglich infolge seiner betrieblichen Nutzung zum notwendigen Betriebsvermögen gehörte, bei Dokumentation in der Bilanz zum gewillkürten Betriebsvermögen, nachdem es nicht mehr betrieblich genutzt wird (vgl. auch Rz 598 EStR 2000). Eine allfällige fehlende betriebliche Nutzung steht daher der Einstufung eines Grundstücks als gewillkürtes Betriebsvermögen nicht entgegen. Es genügt, dass es dem Betrieb in irgendeiner Weise förderlich ist. Dies war nach der Aktenlage im gegenständlichen Beschwerdefall der Fall. Das Bundesfinanzgericht schließt sich dieser Verwaltungspraxis an. Die stl. Vertretung führt aus, dass für Wirtschaftsgüter, um dem gewillkürten Betriebsvermögen zugerechnet werden zu können, ein betrieblicher Zusammenhang bestehen müsse (unter Hinweis auf Erkenntnis des VwGH vom 20.11.1990,90/14/0013). Grundstücksflächen, welche ausschließlich als Grünland dienen würden, seien als gewillkürtes Betriebsvermögen ausgeschlossen. Objektiv und subjektiv beurteilt liege daher nach ihrer Auffassung - vor und nach dem Ausbuchen der Liegenschaft - notwendiges Privatvermögen vor. Dieser Hinweis der stl. Vertretung kann kein anderes Ergebnis bringen. Dass die Entnahme von 7482 m² falsch gewesen ist, wird auch von der stl. Vertretung zugestanden. Richtigerweise hätten nach Ansicht des Gerichtes in Summe 12.144 m² entnommen werden müssen. Auf die Beweiswürdigung wird verweisen. Notwendiges Privatvermögen stellen dagegen jene Wirtschaftsgüter dar, die der privaten Bedürfnisbefriedigung des Abgabepflichtigen dienen. Für die Zuordnung eines Wirtschaftsgutes zum Betriebs- oder Privatvermögen sind bloß innere, nicht in der Außenwelt zum Ausdruck kommende Überlegungen nicht maßgeblich. Notwendiges Privatvermögen liegt nach Ansicht des Finanzamtes deswegen nicht vor, weil die Liegenschaft nicht privat im Sinne einer Befriedigung eines privaten Wohnbedürfnisses genutzt worden sei. Wenn man überhaupt von notwendigen Privatvermögen sprechen könnte, sei diese Nutzung jedenfalls eine untergeordnete Nutzung im Sinne der Verwaltungspraxis (Einkommensteuerrichtlinien 2000 ***19*** -80/20 % Regel). Die Liegenschaft sei zu keinem Zeitpunkt des Beschwerdejahres zumindestens zu 20 % für private Wohnzwecke genutzt worden. Die gesamte Liegenschaft stelle Betriebsvermögen dar. Diese Ansicht des Finanzamtes wird aus folgendem Grund vom Gericht geteilt: Der Grundbuchauszug der ***17*** vom 30.05.2006 zeigt auf, dass die Grundstücksparzellen ***26*** im Ausmaß von 2225 m ², ***77*** im Ausmaß von 1645 m ² und ***78*** im Ausmaß von 110 m ² zumindest seit dem Jahre 1994 Bestandteil der ***17*** gewesen sind, da aus dem Grundbuchauszug der ***17*** eine diesbezügliche Bauplatzerklärung ersichtlich ist. Diese Bauplatzerklärung laut Grundbuchauszug vom 12.04.1994 sowie die bilanzielle Darstellung ist eindeutig. Diesbezüglich wird nochmals auf das Anlageverzeichnis der Bilanz 2001 hingewiesen. Selbst wenn man der Vermögenssteuererklärung zum 1.1.1992 folgen würde, würde sich lediglich ein privater Anteil von 1.639 m ² ergeben, der sich aus den Parzellennummern ***21*** im Ausmaß von 1497 m ² aus der ***19*** sowie ***23*** im Ausmaß von 142 m ² aus der ***18*** ergeben. Die ***17*** als solche war immer als Betriebsvermögen und nicht als Privatvermögen erklärt worden. Im Übrigen wird auf den Einheitswertakt ***24*** hingewiesen, in dem in den Baubeschreibungen aber keine private Flächen ausgewiesen waren. Weiters verwies die Abgabenbehörde auf eine Berufung vom 04.02.2002, indem die Grundstücke zum Einheitswertakt ***24*** im Betriebsvermögen befunden haben. Der Anteil der privat übergebenen Grundstücke bezog sich auf die Grundstücke mit dem Einheitswertaktenzeichen ***25***. Auch war in dieser Berufung angeführt, dass eine Aufteilung des Einheitswertes in der EWAZ ***24*** nicht erforderlich war, und dass der im Privatvermögen liegende Teil zu EWAZ ***25*** festgestellt worden ist. Damit wird auch festgehalten, dass die ***17*** im Betriebsvermögen gewesen ist, wenn eine Aufteilung des Einheitswertes nicht erforderlich sei, weil in der ***17*** keine Teile eines Privatvermögens ***45***straße enthalten waren. Das Grundstück ***26*** ist Teil der ***17*** und somit auch Teil des Betriebsvermögens (unter Hinweis auf den Prüfungsbericht). Die Beschwerdeführerin gibt also damit ausdrücklich selbst an, dass zum 29.07.1999, dem Zeitpunkt des Schenkungsvertrages, jedenfalls die Grundstücke der ***17*** Betriebsvermögen gewesen sind. Überdies ergänzt die Abgabenbehörde, dass sämtliche Grundstücksflächen als Einheit zu betrachten seien. Dies ergebe sich einerseits aus dem Umstand, dass diese direkt aneinandergrenzen und andererseits auch letztlich der ***17*** zugeschrieben worden seien. Auch wurde im Einheitswertbescheid vom 05.06.2002 sei das Grundstück ***21*** im Ausmaß von 1497 im ² bereits ab 1.1.2001 im Einheitswert ***25*** mitbewertet, da all diese Grundstücke eine wirtschaftliche Einheit darstellen. Gebäudeteile hatte es im Beschwerdejahr- mit Ausnahme der Pizzeria im Ausmaß von 262 m² - nicht mehr gegeben. Notwendiges Privatvermögen kann - wie die Abgabenbehörde richtig folgert- daher mangels privater Nutzung von Gebäudeteilen nicht vorliegen. Gartenbenutzung? Schon der Ausweis im Flächenwidmungsplan der strittigen EZs widerlegt die Ansicht der stl. Vertretung. Die Behauptung des Vorliegens von notwendigen Privatvermögen konnte auch nicht durch die vorgelegten Unterlagen bewiesen werden. Auf das Schlussbesprechungsprogramm sowie auf den Abschnitt Beweiswürdigung wird verwiesen. Bewertung der Entnahme Das Bundesfinanzgericht hatte die Bestimmung des §§ 6 EStG 1988 (Teilwert) in der für das Beschwerdejahr geltenden Fassung anzuwenden. § 6 Z 4 EStG 1988 (Rechtslage 2001) lautet: "Entnahmen sind mit dem Teilwert im Zeitpunkt der Entnahme anzusetzen." Gemäß § 6 Z 1 EStG 1988 ist der Teilwert "der Betrag, den der Erwerber des ganzen Betriebes im Rahmen des Gesamtkaufpreises für das einzelne Wirtschaftsgut ansetzen würde; dabei ist davon auszugehen, daß der Erwerber den Betrieb fortführt." Da bei aufrechtem Betrieb die Höhe des bei einer Veräußerung des ganzen Betriebes im Rahmen des Gesamtkaufpreises auf das einzelne Wirtschaftsgut entfallenden Wertes idR nicht konkret feststellbar ist, muss der Teilwert regelmäßig im Schätzungswege ermittelt werden (VwGH 06.04.1994, 91/13/0211). Doralt/Kirchmayr/Mayr/Zorn, führen in ihrem Kommentar zum EStG 1988, 13.Lfg.Band I(§ 1-14) zu § 6 EStG, Bewertung, aus: "Der Teilwert ist ein objektiver Wert, der nicht von der persönlichen Auffassung des Stpfl, sondern von der allgemeinen Verkehrsauffassung bestimmt wird (E 18.3.1970, 1835/***29***, 1970, 153, vgl E 29.5.2001,98/14/0103 und E 5.7.2004, 2000/14/0174). Subjektive Wertvorstellungen, die den Steuerpflichtigen allenfalls zur (Über-)Zahlung des Wirtschaftsgutes veranlasst haben, finden im Teilwert keinen Niederschlag. Das Stichtagsprinzip gilt auch für die Ermittlung des Teilwertes (vgl E 14.10.1981, 1814/79, 1982, 123; E 25.6.2007, 2005/14/0121, 2008, 298… Zum ertragsteuerlichen Teilwert eines Grundstücks hat der VwGH allgemein ausgesprochen, dass den tatsächlichen Gegebenheiten in der Regel durch eine Bewertung entsprochen wird, die auf mehrere Bewertungsverfahren Rücksicht nimmt (31.12.1995, 92/13/0081). Betreffend die Entnahme eines Grundstückes hat der VwGH bereits wiederholt den Ansatz eines Mittelwerts aus Ertrags- und Substanzwert (als Entnahmeteilwert) zugelassen (VwGH 21.12.2010, 2009/15/0098; VwGH 26.7.2006, 2001/14/0171; VwGH 27.6.2000, 95/14/0083; VwGH 25.10.1995, 93/15/0119; vgl auch UFS 6.2.2013, RV/0287-S/11). Für die Maßgeblichkeit eines Mittelwerts aus Ertrags- und Substanzwert spricht zudem auch die Rechtsprechung des VwGH zum BewG. Die Definition des Teilwertes in § 6 Z 1 EStG 1988 entspricht der Teilwertdefinition des § 12 BewG, sodass zum Zweck der Begriffsauslegung auch auf die zum BewG ergangene Rechtsprechung zurückzugreifen ist (vgl VwGH 31.1.2001, 97/13/0214). Betreffend Grundstücke besteht der Rechtsprechung des VwGH zufolge im Ergebnis regelmäßig kein Unterschied zwischen dem Teilwert iSd § 12 BewG und dem gemeinen Wert iSd § 10 BewG (Verkehrswert), weshalb bei der Ermittlung des Teilwertes die für die Ermittlung des gemeinen Wertes (Verkehrswert) in der Judikatur erarbeiteten Kriterien heranzuziehen sind (VwGH 28.4.1994, 93/16/0186; vgl zB auch UFS 6.2.2013, RV/0287-S/11; Mayr in Doralt/Kirchmayr/Mayr/Zorn [ Hrsg ] , EStG13 § 6 Rz 136 ). Zum gemeinen Wert (Verkehrswert) einer Liegenschaft hat der VwGH in seinem Erkenntnis vom 22.10.1992, 89/14/0089 (RS 1), ausgesprochen, dass dieser "aus dem Durchschnittswert von Ertragswert und Substanzwert zu ermitteln " sei. Zum Verhältnis Teilwert und gemeiner Wert ist darauf zu verweisen, dass der Teilwert beim Anlagevermögen - insbesondere bei Grundstücken - nach der ständigen Rechtsprechung des VwGH im Hinblick auf das Moment der Betriebszugehörigkeit regelmäßig über dem gemeinen Wert liegt und selbst im ungünstigsten Fall nicht darunter sinken kann (VwGH 27.2.2019, Ra 2017/15/0015; VwGH 27.6.2000, 95/14/0083; VwGH 22.9.1992, 92/14/0064; VwGH 11.6.1991, 90/14/0175; Schubert/Pokorny/Schuch/Quantschnigg , Einkommensteuer-Handbuch 2 § 6 Rz 41 mwN). Zudem ist zu berücksichtigen, dass der Teilwert im Unterschied zum gemeinen Wert nach der Rsp des VwGH auch die Anschaffungsnebenkosten enthält (VwGH 19.12.2012, 2009/13/0032). Da es nach dem Wortlaut des § 6 Z 1 EStG 1988 für die Teilwertermittlung darauf ankommt, was ein gedachter Erwerber zahlen, nicht aber darauf, was ein gedachter Veräußerer verlangen bzw erhalten würde, sind den Ausführungen des VwGH zufolge auch die (fiktiven) Anschaffungsnebenkosten (etwa Grunderwerbsteuer, Eintragungsgebühr oder Ausgaben für die Vertragserrichtung) bei der Ermittlung des Teilwerts zu berücksichtigen. Die Anschaffungsnebenkosten umfassen bei Liegenschaften die Grunderwerbsteuer (3,5 %), die Eintragungsgebühr iSd GGG (1,1 %) und Vertragserrichtungskosten (1 % bis 2 %), in Summe somit 5,6 % bis 6,6 % (vgl Kunisch, immolex 2013, 122). Zeitlich naher Verkaufspreis als maßgeblicher Wert für die Entnahme? Für die gegenständliche Liegenschaft wurde ein Veräußerungserlös v. € 327,03 (ATS 4.500) pro m² erzielt. Der zivilrechtliche Verkaufspreis einer Liegenschaft ergibt sich nach Vertragsverhandlungen aus dem Kaufvertrag, der auch für die Vertragsparteien bindend wird. Die Bindungswirkung kann auch später eintreten. Der Kaufvertrag v.13.07.2001 wurde erst in dem auf das Jahr des Kaufvertragsabschlusses folgenden Jahr rechtswirksam (Erfüllung der vertraglich vereinbarten aufschiebenden Bedingungen).Für einen Käufer, dessen Plan es ist, auf dem erworbenen Areal die Errichtung eines Einkaufszentrums zu betreiben, ist daher die mögliche kommende Bauführung ein wesentliches Kriterium für den Erwerb einer Liegenschaft. Er wird daher den Kaufvertrag mit aufschiebenden Bedingungen versehen. Dies spricht auch für die Sorgfalt eines nach kaufmännisch Grundsätzen handelnden Unternehmers. Zudem kann es in der Praxis vorkommen, dass der Käufer bereit ist, aufgrund von - in der Sphäre des Käufers gelegenen subjektiven Umständen -einen höheren - über dem objektiven Wert einer Liegenschaft -liegenden Kaufpreis zu zahlen. Ein Mehrpreis kann vor allem wegen eins harten wirtschaftlichen Wettbewerbsumfeldes für einen Standort gezahlt werden, weil man sich zB. höhere Umsätze am neuen Standort wegen höherer Einwohnerzahl (Stadtzentrum) erhofft. Die Tatsache, dass ein fremder Dritter, der die erworbene Liegenschaft aufgrund seiner bestimmten Verwendung (und damit für einen höheren Nutzen) einen höheren Kaufpreis in € /m² zahlte, zählt zu den subjektiven Umständen, der bei der Wertermittlung zum zuvor gelegenen Entnahmestichtag zum 30.04.2001 außer Ansatz zu lassen ist. Dieser Kaufpreis hat grundsätzlich nichts mit dem im Entnahmezeitpunkt vorgelegenen Wert zu tun, wenngleich zeitliche Nähe zwischen den beiden Vorgängen vorliegt. Daher war die von der Betriebsprüfung vorgenommene "Schätzung" von ATS 4.500 pro m² (der mit dem Kaufpreis pro m² ident war) nach Meinung des Bundesfinanzgerichtes nicht als Entnahmewert heranzuziehen. Im gegenständlichen Beschwerdefall konnte auf das Bewertungsgutachten des Sachverständigen vom 20.08.2001 zurückgegriffen werden. Die Differenz zugunsten der Bfin. betrug pro m² € 36,34 (ATS 500). Daraus ergab sich die teilweise Stattgabe. Feststellungen zum Veräußerungszeitpunkt (bei vorliegendem Kaufvertrag v. 13.07.2001 mit einer Reihe von aufschiebenden Bedingungen) dahingehend , ob die die vereinbarten Bedingungen schon mit hinreichender Wahrscheinlichkeit zum Abschluss des Kaufvertrages oder doch erst mit Eintritt der Bedingungen (nach der Aktenlage März 2002 ) gegeben waren, konnten unterbleiben, weil ausschließlich die steuerlichen Folgen der Entnahme von betrieblich genutzten Teilgrundstücksflächen (und die dabei aufgedeckten stillen Reserven) zum Entnahmestichtag zum 30.04.2001 zu beurteilen war. Zum restlichen Vorbringen der stl. Vertretung wird vom Gericht ausgeführt: Die Ausführungen der stl. Vertretung zur Grundstückswerteverordnung nach Grunderwerbsteuergesetz gehen ins Leere, weil hier der Teilwert nach dem EStG 1988 (§ 6 EStG 1988) zur Anwendung kam. Aus diesem Grunde wird auch keine Zulassung der Revision an das Höchstgericht (gemeint offenbar VwGH und nicht VfGH) -wie dies die stl. Vertretung begehrt - ausgesprochen. Fragen, die sich mit dem Teilwert beschäftigen, sind schon öfters Gegenstand der Klärung durch den VwGH gewesen (siehe dazu Abschnitt Unzulässigkeit der Revision). EWAZ ***100*** (***17*** ua.)- Grundsteuerzahlungen als Maßstab für die Zuordnung zu Betriebs- oder Privatvermögen: Das Gericht folgt dabei den Ausführungen der Abgabenbehörde: Die Abgabenbehörde bringt vor, dass Grundsteuerzahlungen für die Liegenschaftsflächen des EWAZ ***100***- (EZ ***17*** ua) von der Beschwerdeführerin als Betriebsausgaben geltend gemacht worden seien. Dies wird von der steuerlichen Vertretung im Verfahren bestritten. Selbst wenn Grundsteuerzahlungen nicht als Betriebsausgaben geltend gemacht worden seien, führte die Abgabenbehörde aus, könne dies nichts zur Frage der tatsächlichen Nutzung der betreffenden Grundstücke beitragen und im Übrigen würde ohnehin gewillkürtes Betriebsvermögen vorliegen. Auf die Stellungnahme der Betriebsprüferin vom 17.07.2006 wurde hingewiesen. Diese Argumentation erscheint dem Gericht auch schlüssig und nachvollziehbar. Zu den Vermögensteuererklärungen 1975 u.1992: Die Abgabenbehörde führt dazu aus (Wiederholung des Parteienvorbringens) : Die Vermögensteuererklärung zum 01.01.1975 des ***28*** kann schon wegen des zeitlichen Abstandes zu den Nutzungsverhältnissen 25 Jahre später nichts beitragen. Die Vermögensteuererklärung zum 01.01.1992 des Beschwerdeführers liegt auch noch immer rund 10 Jahre vor dem in Frage stehenden Zeitraum. In der Beilage zu dieser Erklärung ist angeführt: Gartengrundstück ***19***, ***93*** EWAZ ***100***- ***/6 01.01.1983 AT 2.085.000,00 davon 1/3 aus Erbengemeinschaft ATS 695.000,00". Eine aktuelle Abfrage der ***18*** und ***22*** im Grundbuch ergab keine Treffer, da diese EZ laut Grundbuch unbekannt sind. Laut Außenprüfungsbericht haben diese EZ ein Ausmaß von gesamt 1.639 m2 (***18***: 142 m ², ***19***: 1.497 m ²). Dieser Stellungnahme liegt ein aktueller Grundbuchauszug vom 14.06.2018 der ***17*** bei. Aus dem Grundbuchauszug dieser ***17*** vom 30.05.2006 (liegt ebenfalls bei) geht hervor, dass von den behaupteterweise privat genutzten Grundstücken die Grundstücke ***26*** (2.225 m2), ***77*** (1.645 m2) und ***78*** (110 m2) zumindest bereits 1994 Bestandteil der ***17*** waren, da aus dem Grundbuchauszug der ***17*** eine diesbezügliche Bauplatzerkiärung ersichtlich ist. Lediglich die Grundstücke ***21*** (1.497 m2 aus ***19***) und ***23*** (142 m2 aus ***18***) wurden anlässlich des Kaufvertrages vom 18.07.2001 der ***17*** zugeschrieben. Selbst wenn man der Vermögensteuererklärung zum 01.01.1992 - entgegen der bilanziellen Behandlung - folgen würde, würde sich ein privater Anteil von lediglich 1.639 m2 ergeben, da die ***17*** als Betriebsvermögen (und nicht als Privatvermögen) erklärt wurde. Bei einer Einsicht in den Einheitswertakt ***100*** war in den Baubeschreibungen keine private Nutzung ersichtlich. Vorgelegt wird auch eine Berufung vom 04.02.2002 des Beschwerdeführers an das Finanzamt ***65***. Es wird damit gegen einen Schenkungssteuerbescheid berufen. Darin wird auf Seite 2 vom Beschwerdeführer ausdrücklich festgehalten, dass sich im Betriebsvermögen das Grundstück zum EWAZ ***100*** befinde. Der Anteil der privat übergebenen Grundstücke beziehe sich nur auf das Grundstück zum EAWZ ***25***. Der Beschwerdeführer gibt also ausdrücklich selbst an, dass zum 29.07.1999 (Zeitpunkt des Schenkungsvertrages) jedenfalls die Grundstücke der ***17*** Betriebsvermögen sind. Sämtliche Grundstücksflächen sind als Einheit zu betrachten. Dies ergibt sich einerseits aus dem Umstand, dass diese direkt aneinandergrenzen, und andererseits auch alle letztlich der ***17*** zugeschrieben wurden. Auch laut Einheitswertbescheid vom 05.06.2002 (liegt bei) wurde das Grundstück ***21*** (1.497 m2) bereits ab 01.01.2001 im Einheitswert ***100*** mitbewertet, da all diese Grundstücke eine wirtschaftliche Einheit bilden. Ein allfälliger privat genutzter Teil ist daher jedenfalls von untergeordneter Bedeutung und ist die gesamte Liegenschaft Betriebsvermögen und war zu entnehmen. Im in Frage stehenden Jahr 2001 waren die Gebäude bereits abgetragen. Das einzige Restgebäude sei die Pizzeria gewesen, die aber betrieblich genutzt worden sei. Notwendiges Privatvermögen konnte daher mangels privater Nutzung nicht vorliegen. Das gesamte Grundstück war aber weiterhin in der Bilanz erfasst. Es war daher das gesamte Grundstück Betriebsvermögen. Dieser Ansicht schließt sich das Gericht an, weil diese Ausführungen schlüssig und nachvollziehbar sind und der Aktenlage entsprechen. Ermittlung des Entnahmegewinns Die Entnahme von Wirtschaftsgütern führt zu einer nicht betrieblich veranlassten Wertminderung des Betriebsvermögens. Übersteigt der Teilwert im Zeitpunkt der Entnahme den Buchwert, ist der Gewinn im Jahr der Entnahme im Ausmaß der aufgedeckten stillen Reserven zu erhöhen (vgl zB VwGH 27.2.2019, Ra 2017/15/0015). Das Ausmaß der im Beschwerdefall im Zuge der Entnahme der Liegenschaft per 30.04.2001 aufgedeckten stillen Reserven ist unter Berücksichtigung der hier erfolgten Ausführungen neu zu berechnen (siehe Berechnung am Ende des Erkenntnisses). Zu den Beweisanträgen der stl. Vertretung Dr. ***5*** im fortgesetzten Verfahren: 1) Einvernahme des ehemaligen Vorstandes ***108*** betreffend Besprechungen von damals (Jänner 1995) hinsichtlich geplantem neuen Kaufhausprojekt 2) Einvernahme wegen Abgabe von eidestattlicher Erklärung durch die Schwester des Kommanditisten ***3*** zum Beweis der anteiligen Privatnutzung der Liegenschaft sowie des Verwalters Herrn ***61*** ebenfalls wegen anteiliger Privatnutzung der Liegenschaft der Familie ***27*** 3) Antrag auf Eröffnung-Bilanzberichtigung zum Stichtag 01.01.2001 4) Einvernahme des ehemaligen Gutachters ***50*** zur Frage des Quadratmeterpreises der entnommenen Grundstücksflächen 5) Einvernahme des damaligen Verlassenschaftskurators betreffend Abwicklung des Verlassenschaftsverfahrens von ***28*** (Ableben 1985) 6) Anregung einer Vorabeinigung der stl. Vertretung unter Einbindung mit dem Finanzamt mit den neuen Quadratmeter-Ansätzen aus dem Schriftverkehr der ersten steuerlichen Vertretung Dr.***36*** (St) v.06.11.1964 7) Akteneinsicht im Zusammenhang mit dem EST-Verfahren zu RV/ 5101237/2011 und dem hier geführten Verfahren zu RV/5100605/2018 8) Antrag auf "richtige Ermittlung der zu entnehmenden Flächen bzw. auf Feststellung, welche Flächen zu bilanzieren gewesen wären": Dazu wird vom Gericht ausgeführt: Zu den Beweisanträgen in der Beschwerde ist auszuführen, dass gemäß § 183 Abs 3 BAO von der Aufnahme beantragter Beweise abgesehen werden kann, wenn die unter Beweis zu stellenden Tatsachen als richtig anerkannt werden oder unerheblich sind, wenn die Beweisaufnahme mit unverhältnismäßigem Kostenaufwand verbunden wäre, es sei denn, die Partei erklärt sich zur Tragung der Kosten bereit oder leistet für diese Sicherheit, oder wenn die Beweise in der offenbaren Absicht, das Verfahren zu verschleppen, angeboten wurden. Eine zu beweisende Tatsache ist dann unerheblich, wenn sie nicht geeignet ist, zur Klärung des entscheidungsrelevanten Sachverhaltes beizutragen und damit eine mangelnde Relevanz des Beweisantrages vorliegt (Ellinger/Sutter/Urtz, BAO3 § 183 Rz 10). Unter Bezugnahme auf diese Kommentarmeinung werden alle Beweisanträge im ergänzenden Beschwerdeverfahren (mangelnde Relevanz der Beweisanträge) abgelehnt. Ad 1): Neue Aussagen ehemaliger Vorstände (Mag.S.) des regionalen Finanzamtes können nichts mehr zur Sachverhaltsermittlung beitragen. Es ist klar, dass offenbar auch dieser Beweisantrag nur das Ziel verfolgt, eine weitere Verfahrensausdehnung zu erwirken. Ad 2) Die bilanzielle Darstellung war eindeutig. Eine Einvernahme der beantragten Zeugen Frau ***51*** und des ehem. Verwalters, Herrn S., ist - 20 Jahre nach der einer angeblichen Privatnutzung von Gärten - nicht mehr sinnvoll. Überdies wurde von der Abgabenbehörde im Verfahren angemerkt, dass eine über 20%-ige Privatnutzung jedenfalls nicht erreicht wurde. Dies sieht auch das Gericht so. Es gelang der stl. Vertretung im Verfahren nicht -auch nicht durch Vorlage von ergänzenden Unterlagen wie zB Farbkopien - eine über eine untergeordnete hinausgehende Nutzung von privaten Liegenschaftsflächen zu beweisen. Im Übrigen wird auf die rechtlichen Ausführungen zum gewillkürten Betriebsvermögen verwiesen. Ad 3) Die Ansicht der stl. Vertretung, eine Eröffnungsbilanzberichtigung zum 01.01.2001 müsse vom Gericht wegen des Vorliegens von notwendigem Privatvermögen vor dem Entnahmestichtag 30.04.2001 vorgenommen werden, muss angesichts der Feststellungen der Betriebsprüfung zur objektiv richtigen Bilanz (Bilanzansatz für Grund und Boden) entgegengetreten werden. Diesbezüglich wird abermals auf die Beweiswürdigung des Gerichtes hingewiesen. Es lag auch kein unrichtiger Bilanzansatz vor und bestand demnach keine Berichtigungspflicht. Der Antrag auf Eröffnungsbilanzberichtigung zum 01.01.2001 wurde daher abgewiesen. Ad 4) Es gab schon ein Bewertungsgutachten v. 20.08.2001 (Verkehrswertermittlung zu Entnahmezecken). An dessen Schlüssigkeit wurde vom Gericht nicht gezweifelt. Ad 5) Es gilt das zu Punkt 4) Ausgeführte (Ausdehnung des Verfahrens und Unerheblichkeit des Beweisthemas aus einem ehm. Verlassenschaftsverfahrens 1986 für das Jahr 2021!!! ) Ad 6) Es gab schon eine - in der Absicht der Beendigung des Verfahrens - geführte Besprechung v. 11.03.2020 mit ausreichender inhaltlicher Würdigung der zu den gegenständlichen Liegenschaftsflächen (siehe Darstellung von Grundstücksflächen in Tabellenform im Sachverhalt). Ad 7) Das Gericht war bereit, dem Antrag (E-Mail) auf Akteneinsicht Folge zu leisten (siehe E-Mail v. 12.09.2019).Der Termin für Donnerstag, den 19.09.2019, um 09: 00 Uhr, im Terminal Tower, Saal 1 A, war schon angesetzt (siehe auch E-Mail der Steuerberatungskanzlei Dr.***5*** v. 13.09.2019). In der Folge bestand aber die stl. Vertretung nicht mehr auf diesem Termin (Absage -AV v. 18.09.2019). Ad 8) Das Gericht hat mit dieser Entscheidung -in Entsprechung des § 115 BAO - auch dem Antrag der stl. Vertetung entsprochen, "festzustellen, wie hätte bilanziert werden müssen". Aufgrund der umfangreichen Betriebsprüfung und der im fortgesetzten Verfahren eingeholten Stellungnahmen konnte vom Gericht auf eine weitere ergänzende Beweisaufnahme - wie von der stl. Vertretung Dr. ***5*** beantragt- zur Frage von allfälligem notwendigen Privatvermögen, aber auch zu den anderen Beweisanträgen - Abstand genommen werden. Zu Treu und Glauben: Die stl. Vertretung bringt den Aspekt von Treu und Glauben in Diskussion, was die damaligen Inhalte einer Besprechung aus dem Jahre 1995 im Zuge einer Besprechung mit dem damaligen Vorstand Mag.S. betraf. Festgehalten wird vom Gericht, dass vom ehem. Vorstand keine bindende Rechtsauskunft im Zusammenhang mit dem neuen ***40***projekt erteilt wurde. Der Grundsatz von Treu und Glauben wurde daher nicht verletzt. Berechnung Es ergeben sich daher folgende geänderte Einkünfte aus Gewerbebetrieb 2001 jeweils in €: | Einkünfte aus Gewerbebetrieb: lt.BP: | € 3.539.548,77 | Gewinnminderung lt. BFG (teilweise Stattgabe gegenüber BP - 12.144 m² x ATS 500,00 ) | - € 441.269,45 | Einkünfte aus Gewerbebetrieb lt. BFG neu | € 3.098.279,32 | Bisher Einkünfte aus Gewerbebetrieb lt. BFG v.17.01.2017 | € 2.234.613,31 Die festgestellten Einkünfte aus Gewerbebetrieb werden auf die beiden Gesellschafter wie folgt aufgeteilt: | Einkünfte aus Gewerbebetrieb | Anteil | € | ehem. ***2*** (ehem. Komplementär GmbH) | 0 % | € 0,00 | ***8***. ***3*** (ehem. Kommanditist) | 100 % | € 3.098.279,32 3.2. Zu Spruchpunkt II. (Revision) Gegen eine Entscheidung des Bundesfinanzgerichtes ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere, weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Im Beschwerdefall war keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung im obenstehenden Sinn zu lösen. Der Schwerpunkt des Verfahrens lag auf der Sachverhaltsebene zuzuordnenden Fragen (Gesamtflächenausmaß in Quadratmeter und das Ausmaß der Entnahme von Grundstücksflächen in Quadratmeter). Sachverhaltsfragen sind einer Revision nicht zugänglich, weshalb gemäß § 25a Abs 1 VwGG spruchgemäß zu entscheiden war. Soweit Rechtsfragen zu lösen waren, konnte sich das erkennende Verwaltungsgericht auf die zu § 5 EStG 1988 (gewillkürtes Betriebsvermögen zB. VwGH 27.6.2013, 2010/15/0205) bzw. auf die zu § 6 EStG (Teilwert -zB. zB VwGH 27.2.2019, Ra 2017/15/0015) ergangene und im Erkenntnis zitierte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes stützen. 1 Beilage: Lageplan des Sachverständigen Linz, am 21. September 2021

Normen und Schlagworte

TeilwertAusmaß der zu entnehmenden GrundstücksflächenEntnahmeEinkaufszentrumLiegenschaftBewertungsfragenGesamtflächenausmaß

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
BFG-Entscheidungen
Dokumenttyp
Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis
Geschäftszahl
RV/5100605/2018
ECLI
ECLI:AT:BFG:2021:RV.5100605.2018
Stammnummer
134764
Gültig
21.09.2021 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:13
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
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