Findok · BFG-Entscheidungen
BFG RV/5100605/2018
Teilwert bei entnommenen Grundstücksflächen eines ehemaligen Einkaufszentrums
geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - ErkenntnisRV/5100605/2018vom 21.09.2021Teil 3 von 4
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
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333m²
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***86***
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1021m²
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***87***
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1347 m²
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***88***
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41m²
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***72***
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225 m²
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***73***
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22 m²
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Zwischensumme
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10604 m²
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***18*** - ***23***
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142 m²
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Gesamt ***17*** u. ***18***
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10.746 m²
Für die ***17*** und ***18***(mit bewertet unter der ***17***) ergebe sich bis zum Jahr 2000 ein Betrag von ATS 95.030. Dieser Betrag befinde sich auch in der G-u. V der geprüften Firma als Betriebsausgabe.
Die ***19*** Grundstücksnr. ***21*** weise eine Fläche 1497 m² aus. Grundsteuer für die ***19*** ergebe sich bis zum Jahre 2000 ein Betrag von ATS 20.600 und eine Bodenwertabgabe von ATS 18.850. Dieser Betrag befinde sich im Prüfungszeitraum nicht in der G-und V als Betriebsausgaben. Zum 01.01.2001 wurde von der Bewertungsstelle beim Finanzamt ***34*** die ***19*** als Wertfortschreibung auf 0 gestellt. Es sei festgestellt, dass die ***19*** (so wie vorhin schon die ***18***) eine wirtschaftliche Einheit mit ***24*** bilde. Nach Rücksprache mit der Bewertungsstelle sei der Betriebsprüferin gesagt worden, dass die ***19*** eigentlich laut Aktenlage immer schon als wirtschaftliche Einheit mit der ***17*** und der ***18*** zu bewerten gewesen wäre, und deshalb richtiggestellt wurde. Das Grundstück ***21*** liege genau zwischen den Grundstücken der ***17*** und dem Grundstück der ***18***. Lageplan und Grundbuchauszüge laut Gutachten des Sachverständigen K werden beigelegt. Im März 2001 sei für die ***17*** eine Wertfortschreibung zum 1.1.1996 vorgenommen worden. Grund hierfür sei gewesen, dass der Gebäudeabbruch bisher nicht berücksichtigt worden sei Eine Aufrollung der Grundsteuervorschreibungen, aufgrund des niedrigeren Einheitswertes, wurde ebenfalls vorgenommen. Lt. Auskunft des Stadtamtes ***34*** vom 17.08.2005 entspreche dies einer Grundsteuergutschrift von ATS 38.250 jährlich von 1996 bis 2000. Auch für das erste Quartal 2001 ergebe sich eine Gutschrift. Zusätzlich wurde In der Folge wurde eine Darstellung der Grundsteuer zu Steuernummer ***StrNr*** ***33*** sowie zur Bodenwertabgabe - Darstellung Aktenseite 157 in den Jahren 1998-2001 abgegeben, um den Vorwurf der stl. Vertretung wegen der Nichtauseinandersetzung mit diesem Argument zu entgegnen. Auf diese Darstellung wird verwiesen. Die ***19*** bilde überdies seit 1.1.2001 eine wirtschaftliche Einheit mit ***17*** und sei dort mitbewertet. ***18*** werde ebenfalls beidseits bei der ***17*** mitbewertet. In der Folge schilderte die Betriebsprüferin ihre Ansicht zum Verkaufs- bzw. Entnahmewert (Aktenseite 158 bis 159) und begründet ihre Ansicht, warum sie in Anlehnung an den zeitnah tatsächlich erzielten Verkaufspreis den Entnahmewert gemäß § 184 BAO geschätzt hat (€ 327,03 oder ATS 4.500).
Da dieser "Feststellungsbescheid" (Nichtbescheid) für das Jahr 2001 keine Rechtswirksamkeit erlangte, wurde die diesbezügliche Beschwerde v. 27.12.2005 aus verfahrensrechtlichen Gründen mit Bescheid des unabhängigen Finanzsenats vom 29. Jänner 2008 zurückgewiesen (RV/0773-L/06).
Der weitere Verfahrensgang zeigt sich in Tabellenform wie folgt:
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2011
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Wiederaufnahmebescheid v. 19.12.2011 betreffend F 2001
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2011
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Neuer Feststellungsbescheid 2001 v. 19.12.2011 (in diesem Verfahren angefochtener Sachbescheid im zweiten Rechtsgang nach VwGH Erkenntnis Ra 2017/15/0054-5 v.28.02.2018) -Einkünfte der Bfin. gem. § 188 BAO in Höhe v. 3.539.548,77 € als Tangentenansatz für EST-Verfahren
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2011
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Berufung v. 27.12.2011 gegen die Wiederaufnahme und den Feststellungsbescheid der KM KG für 2001 vom 19.12.2011 (gleichlautende Berufung -siehe Berufungsdarstellung gegen den Nichtbescheid v. 22.12.2005)
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2013
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07.11.2013 -Zurücknahmebescheid zur Berufung der Bfin.betreffend Wiederaufnahmebescheid vom 27.12.2011.
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2014
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Schriftsatz der steuerlichen Vertretung v. 21.05.2014 (Einigungsvorschlag der stl.Vertretung zum Flächenausmaß und zur Wertermittlung)
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2014
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03.06.2014-Erörterungstermin
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2016
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Fristsetzungsantrag v. 15.07.2016
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2016
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BFG-Erkenntnis v. 29.09.2016 RV/5101074/2014 betreffend Mängelbehebung hinsichtlich Wiederaufnahmebescheid (F 2001)
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2016
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Schriftsatz der stl. Vertretung v. 27.12.2016 -
1. Einschränkung des Beschwerdebegehrens auf TZ 1 Entnahme der Liegenschaft ***33*** 4 (Anerkennung von Tz 2 K-Neubau-Aktivierung, Tz 3 Baulichkeiten in Bau, Tz 4 Wertpapiere (Entnahme),Tz 5 Waschstrasse (notwendiges Betriebsvermögen, Grund und Boden, Entnahmewert 425 m²)
sowie
2. Zurücknahme der Anträge auf mündliche Verhandlung vor dem Senat
sowie
3. Zurückziehung des Fristsetzungsantrages v.15.07.2016
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2017
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BFG-Erkenntnis v.17.01.2017 zu RV/ 5101086/2013 (teilweise Stattgabe)
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2017
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Beschluss des VwGH v.26.01.2017, FR 2016/15/0008-8 (Gegenstandsloserklärung wegen Zurückziehung des Fristsetzungsantrages v.27.12.2016)-Einstellung des Verfahrens zu RV/5101086/2013
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2018
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VwGH -Erkenntnis Ra 2017/15/0054-5 v.28.02.2018 zu RV/5101086/2013
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2019
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E-Mail der stl.Vertretung 09.09.2019 (zu RV/5101237/2011 zu EST 2001 des ehm. Kommanditisten) und Zusammenhang mit F-2001 Verfahren
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2019
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Stellungnahme 12.09.2019
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2019
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E-Mail der stl.Vertretung 13.09.2019 -Tangentenansatz EST 2001 für***3*** -
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2019
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AV .18.09.2019(Zurückziehung des Antrages auf Akteneinsicht durch Kanzlei Dr.***5***)
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2019
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E-Mail der stl.Vertretung 19.12.2019-Abwesenheit wegen Kuraufenthalt von ***3***
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2019
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Einkommensteuerverfahren ***3*** (gemäß § 295 BAO abgeänderter Einkommensteuerbescheid 2001 zu Verwaltungsgerichtshof Ra 2019/15/0154-3 v. 18. Dezember 2019 zu RV/5101237/2011
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2020
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Schriftsatz der stl.Vertretung 06.05.2020
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2021
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Urgenz 29.06.2021 (E-Mail der stl.Vertretung)
2. Beweiswürdigung
Im ergänzenden Beschwerdeverfahren war letztlich nur mehr die Frage strittig, inwieweit vor dem Jahre 2001 notwendiges Privatvermögen vorlag. Von der steuerlichen Vertretung wurden immer wieder unterschiedliche Flächen als notwendiges Privatvermögen behauptet. Die Abgabenbehörde bestreitet dies und verweist auf die bilanzielle Behandlung der Liegenschaft ***40*** ***33*** (abgekürzt mit C) als Betriebsvermögen im Jahre 2001 und auf die durchgeführte Betriebsprüfung (BP-Bericht v.16.12.2005 und Niederschrift über die Schlussbesprechung v.13.12.2005) .
Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich aus den von der Abgabenbehörde vorgelegten Aktenteilen, insbesondere dem BP-Bericht v. 16.12.2005 sowie der Niederschrift v. 13.12.2005 zu TZ 1 sowie dem Besprechungsprogramm, dem Parteienvorbringen und dem vom Verwaltungsgericht durchgeführten Ermittlungsverfahren unter Wahrung des Parteiengehörs, und zwar folgender Schriftsätze im ergänzenden Beschwerdeverfahren
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Vorhaltsbeantwortung des FA
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09.04.2018
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Vorhaltsbeantwortung der stl.Vertretung
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07.05.2018
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Vorhaltsbeantwortung des FA
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14.05.2018
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Schriftatz der stl.Vertretung
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24.05.2018
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Ersuchen des BFG an FA um Ergänzung
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03.06.2018
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Stellungnahme FA
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28.06.2018
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Stellungnahme Steuerberater Dr.***5***
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27.09.2018
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Stellungnahme FA
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07.12.2018
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Stellungnahme Steuerberater Dr.***5***
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15.01.2019
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Stellungnahme FA
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19.02.2019
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Stellungnahme Steuerberater Dr.***5***
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20.02.2019
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Stellungnahme
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22.02.2019
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Aktenvorlage FA zu EWAZ ***24***
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22.02.2019
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Stellungnahme Steuerberater Dr.***5***
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01.03.2019
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Stellungnahme FA
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22.03.2019
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Stellungnahme Steuerberater Dr.***5***
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14.04.2019
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Stellungnahme FA
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30.04.2019
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Stellungnahme Steuerberater Dr.***5***
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21.05.2019
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E-Mail der stl.Vertretung
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09.09.2019 (Zusammenhang zu RV/5101237/2011 zu EST ***3*** 2001)
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Stellungnahme FA
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12.09.2019
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E-Mail der stl.Vertretung
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13.09.2019
Tangentenansatz EST 2001-für ehem. Kommanditisten
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E-Mail der stl.Vertretung
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19.12.2019
Abwesenheit wegen Kuraufenthalt von ***3***
weiters dem Firmenbuch und dem Abgabeninformationssystem der Finanzverwaltung.
Dabei wurden folgende Unterlagen vom Bundesfinanzgericht im Einzelnen gewürdigt:
- Bilanz 2001/Anlagenverzeichnis
- Gewinn- und Verlustrechnung 2001
-Sachkonto "7050 Grundsteuer"
-Unterlagen aus dem Rechnungswesen (Grundsteuer ab 01.01.1992)
-Bilanz zum 31.10.2000 sowie GuV-Rg
-Ergänzungsgutachten 04.09.1986
-Bewertungsgutachten v.20.08.2001 (Stichtag 30.04.2001)
-Abfrage des FA v.30.05.2006: Grundbuchsauszug, GRUNDBUCH ***44*** ***34***, BEZIRKSGERICHT ***34***
-Grundbuchsabfrage des FA v.12.12 2011 mit historischen Daten
-Farbkopien (5 Fotos) über Gartenbenützung
-2 eidesstattliche Erklärungen in Kopie, die Originale liegen vor (Frau ***100*** ***27*** v. 15.01.2019 bezüglich Privatnutzung Wohnung und Garten der Familie ***28***, ***33*** 4, 4840 ***34***, sowie von ***61***, ***62***, v. 15.1.2019, Eidesstattliche Erklärung bezüglich private Gartennutzung der Fam. ***28***, Liegenschaft C;
-Bilanz 1998 unter Hinweis auf Realteilungsvertrag
-Bescheid des FA v.05.06.2002 zu EW-AZ ***63*** Referat 81 -1 FESTSTELLUNGSBESCHEID zum 1. Jänner 2001 ab 1. Jänner 2001, Betr.: Grundbesitz (Geschäftsgrundstück) ***64*** , Gemeinde ***34***, Katastralgemeinde ***44*** ***34***, Einlagezahl ***17*** u.a.
- Berufung der stl. Vertretung Dr.***5*** v.04.02.2002 gegen den Schenkungssteuerbecheid FA ***65***, Bemessungsgruppe, Referat 10 G;
-Beilage zur Abgabenerklärung betreffend Schenkung vom 29.7.1999, GZ ***66*** Annahmeerklärung vom 3.3.2000, ***67*** Einheitswerte zum 1. Jänner 1986
-Beilage zur Abgabenerklärung betreffend Schenkung Anbot vom 29.7.1999, GZ ***68*** Annahmeerklärung vom 3.3.2000, ***69***
-Einheitswerte zum 1. Jänner 1986, ***17*** und ***18*** je Grundbuch ***44*** ***34*** Gesamteinheitswert: S 9.528.000,00 zu EW-AZ: ***24*** und ***19*** Grundbuch ***44*** ***34*** Gesamteinheitswert: S 2.085.000,00 zu EW-AZ: ***25***
-Schriftsatz der stl. Vertretung v. 16.01.1995 an den ehem. Vorstand des FA (über Besprechung),
-Fax der stl.Vertretung v. 12.12.2005 (Anmerkung zur Schlussbesprechungsprogramm)
-Fax v.18.09.1997 über bevorstehende Neuerrichtung des geplanten ***70*** und steuerliche Auswirkungen (Umgründung, Sonder-BVm),
-Schriftsatz der stl. Vertretung v. 15.07.1997 mit Hinweis auf Besprechung mit dem Vorstand Mag. S. v. 19.03.1997,
-AV des Vorstandes v.19.03.1997 (über geplante Realteilung gem. -Art V UmgrStG), Planunterlagen über neuen ***40*** (Gesamtfläche 12.243 m²);
-1 handschriftliche Auflistung vom 23.02.1998 der Frau ***100*** ***27***, vormals B***71***;
- Bewertungsakt mit dem Einheitswertaktenzeichen ***100*** und EW-AZ ***25***
-BFG-Erkenntnis v. 17.09.2019 zu RV/5101237/2011 (Einkommensteuer 2001 betreffend ehem. Kommanditisten)
-1 VwGH Erkenntnis Ra 2019/15/0154-3 v. 18. 12. 2019 zu EST 2001 Kommanditist
Gesamtfläche in m²:
Die verschiedenen Ansätze der steuerlichen Vertretung Dr.***5*** zum Gesamtflächenausmaß stellten sich wie folgt dar :
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Beschwerdeverfahren bzw. Ergänzendes Beschwerdeverfahren (Schriftsatz v. 27.12.2005 u.v.22.06.2006)
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12.101 m²
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Besprechung v. 11.03.2020
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12.069 m²
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Schriftsatz vom 06.05.2020
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11.893 m²
Dazu bemerkt das BFG:
Das Bundesfinanzgericht übernimmt den Ansatz der Betriebsprüfung (in Summe zwei beschäftigte Betriebsprüfer mit jeweils akribischen Ermittlungen im Wege des Grundbuchgerichtes -gesamt 12.144 m²). Auf den BP-Bericht v. 16.12.2005 bzw. auf die Niederschrift v. 13.12.2005 wird verwiesen.
Notwendiges Privatvermögen?
Dr. ***5*** bringt im Verfahren mehrere Varianten von privat genutzten Flächen vor:
Zuletzt Variante: 4062 m² lt. Schriftsatz v.06.05.2020: Im Schriftsatz vom 6.5.2020 (siehe Beilage 2 des Schriftsatzes vom 06.05.2020) wurde von der steuerlichen Vertretung Dr. ***5*** ein Beschwerdeverfahren betreffend Einkommensteuer 1962 vom 06.11.1964 zitiert, aus der sich eine angebliche privat genutzte Fläche v.4062 m² ergebe. Dabei stützte er sich auf eine handschriftliche Aufzeichnung, dessen Ersteller nicht bezeichnet werden konnte, über eine Rente im Zusammenhang mit der Übergabe von Liegenschaftsflächen von Frau ***52*** an ihren Sohn, Hrn. ***28***, im Jahre 1962 (Übergabsvertrag v. 14.09.1962). Eine ähnliche Argumentation wurde schon damals bei der Betriebsprüfung vorgebracht (siehe dazu die Ausführungen im Schlussbesprechungsprogramm in diesem Erkenntnis im Sachverhaltsteil).
Dazu wird vom BFG bemerkt:
Dieses Argument ist nicht neu. Schon im Schlussbesprechungsprogramm wurde dieses Argument vorgetragen. Auch hier blieb die steuerliche Vertretung Dr. ***5*** wiederum sehr vage. Vermutungen, von wem diese stammen könnten, sind daher auch nicht als ein qualitatives Beweisanbot zu sehen. Weder die Bilanz 1962 noch die behauptete handschriftliche Berechnung über das Vorliegen der Kaufpreisrente wurden aber von Dr. ***5*** im Verfahren vorgelegt. Daher konnte auch die vorgelegte Vorhaltsbeantwortung v.06.11.1964 kein geeignetes Beweismittel für das Beweisthema Privatvermögen darstellen.
2) Variante 5.619 m² aus dem Ergänzungsgutachten v.09.04.1986 Ing. ***56*** sowie Hrn. ***50***:
Im Ergänzungsgutachten vom 09.04.1986 der Herren Sachverständigen ***50*** und ***56*** wurden folgende Grundstücke als Privatvermögen bezeichnet:
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***26***
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2.225 m²
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***77***
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1.645 m²
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***78***
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110 m²
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***21***
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1.497 m²
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***23***
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142 m²
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Summe
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5.619 m²
Die steuerliche Vertretung führte dazu aus, dass dieses Flächenausmaß als notwendige Privatvermögen zum Ansatz kommen müsse.
Dazu wird vom BFG bemerkt:
Ein "notwendiges Privatvermögen" -wie es im Ergänzungsgutachten vom 9.4.1986 ausgewiesen ist- wurde aber durch die eigene bilanzielle Darstellung sowie auch durch die Ermittlungsergebnisse der Betriebsprüfung widerlegt.
Mag auch eine private Nutzung im Jahre 1986 möglich gewesen sein, kann diese aber -ohne näherer qualitative Beweise- für das Jahr 2001 nicht einfach angenommen werden. Die bilanzielle Darstellung 2001 war eindeutig. Das BFG teilt auch die Meinung der Betriebsprüfung (Betriebsprüfungsbericht v. 16.12.2005).
3) Variante lt. Schriftsatz v.05.03.2020 : 5477 m² -siehe nachstehende Tabelle
bzw.
4) Variante lt. Schriftsatz v.6.05.2020: 5434 m² - siehe nachstehende Tabelle
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***17*** neu
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abzüglich
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Neue Werte
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Grundstücksfläche ***77***
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1645 m²
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-14 m²
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1631 m²
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***17*** neu Grundstücksfläche ***78***
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110 m²
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- 29 m ²
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81 m ²
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Summe
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1755 m ²
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-43 m²
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1712 m ²
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***18*** Grundstücksfläche ***21***
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1497 m²
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=
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Gleiche Fläche 1497 m²
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***18*** Grundstücksfläche ***26***
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2225 m²
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=
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Gleiche Fläche 2225 m²
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Privatvermögen daher
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5477 m²
lt. Schriftsatz v.05.03.2020
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-43 m²
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Neue Fläche
5434 m ²
Lt. lt. Schriftsatz v.06.05.2020
Die jeweiligen Darstellungen der stl. Vertretung stimmen mit den Feststellungen der Betriebsprüfung nicht überein und widersprechen zudem den ersten Angaben der stl. Vertretung im Verfahren. Denn im Antwortschreiben der stl. Vertretung v. 28. September 2005 wurde der Abgabenbehörde mitgeteilt, dass der Buchwert von Grund und Boden in Höhe von ATS 797.500 einer Fläche vom 10.220 m² entspreche. Damit wurde damals auch von der stl. Vertretung bestätigt, dass zumindest in diesem Ausmaß Betriebsvermögen vorlag.
***32***-Zusammenhang zur ***40*** u. ***100*** GG 8 (andere St.Nr.)?
Die steuerliche Vertretung stellt in ihrem Schriftsatz v. 06.05.2020 erstmals einen Zusammenhang zur ***40*** und ***100*** ***2*** & Co KG i-L. (abgekürzt mit ***100*** KG) zu StNr. ***7***-***100*** dar. Die Bilanz 2001 der Bfin. sei falsch, weil Liegenschaftsteile, die zur ***32*** gehören würden und eigentlich in die ***100*** KG gehören würden (eine weitere KG, an der Herr ***3*** beteiligt war und aus der Tangenten abgeleitet wurde) irrtümlich in der Bilanz der Bfin. verbucht worden seien.
Dazu wird vom BFG bemerkt:
Kurz nach der Erlassung des BFG-Erkenntnisses v. 17.01.2017 zu RV/5101086/2013 wurde am 27. Februar 2017 ein Beschluss gemäß § 300 Abs 1 BAO (andere Richterzuständigkeit) erlassen. Im Spruch des Beschlusses wird dazu angeführt:
"a. Der belangten Behörde wurde die in der Niederschrift über den Erörterungstermin vom 22. Februar 2017 abgegebene Zustimmungserklärung der beschwerdeführenden Partei (§ 300 Abs 1 lit. a BAO) zur Aufhebung der angefochtenen Bescheide bereits im Rahmen des Erörterungstermins nachweislich persönlich übergeben und damit gemäß § 300 Abs 1 lit. b BAO weitergeleitet und wird ihr hierfür eine Frist von zwei Monaten ab Rechtskraft des Erkenntnisses des BFG vom 17. Januar 2017 zur Zahl RV/5101086/20123 (Anmerkung des Richters: gemeint wohl RV/5101086/2013 (Beschwerde der KM KG in Liquidation gegen den Bescheid über die Feststellung der Einkünfte 2001 gemäß § 188 BAO) gesetzt. Gemäß § 300 Abs 3 BAO ist mit dem aufhebenden Bescheid der den aufgehobenen Bescheid ersetzende Bescheid zu verbinden. Gemäß § 300 Abs 5 zweiter Satz BAO hat die Abgabenbehörde das BFG unverzüglich von der Aufhebung zu verständigen."
b. Entscheidungsgrund:
"Die beschwerdeführende Partei hat im Rahmen des Erörterungstermins vom 22. Februar 2017 einer Aufhebung nach § 300 Abs 1 zweiter Satz BAO zugestimmt (siehe bereits übergebene Niederschrift), weshalb die belangte Behörde berechtigt ist, innerhalb der vom BFG gesetzten angemessenen Frist die mit Bescheidbeschwerde angefochtenen Bescheide aufzuheben und durch neue Sachbescheide zu ersetzen, da sich der Spruch der angefochtenen Bescheide als nicht richtig erweist.
Der Richter des Verfahrens zu RV/5101237/2011 (Einkommensteuerverfahren 2001 für Kommanditisten) hielt in seiner Würdigung zum § 300 BAO Beschluss des anderen Verfahrens fest (Daraus werden die relevanten Teile zitiert, die einen Zusammenhang zur F 2001 bei der Bfin aufweisen):
"3. Keine Auswirkung des Beschlusses nach § 300 BAO vom 27. Februar 2017 infolge Zeitablauf:
a. Beschlossen wurde, dass der Behörde die Zustimmungserklärung der beschwerdeführenden Partei zur Aufhebung der angefochtenen Bescheide nachweislich persönlich übergeben wird. Diese Zustimmungserklärung sollte gemäß § 300 Abs 1 lit. b BAO weitergeleitet werden. Für die Aufhebung wurde eine Frist von zwei Monaten ab Rechtskraft des Erkenntnisses des BFG vom 17. Januar 2017 (zur Zahl RV/5101086/2013, Beschwerde der KM KG gegen den Bescheid über die Feststellung der Einkünfte 2001) gesetzt.
Gemäß § 300 Abs 3 BAO ist mit dem aufhebenden Bescheid der den aufgehobenen Bescheid ersetzende Bescheid zu verbinden. Gemäß § 300 Abs 5 zweiter Satz BAO hat die Abgabenbehörde das BFG unverzüglich von der Aufhebung zu verständigen.
b. Bei den Rechtskraftwirkungen von Bescheiden wird zwischen der formellen und der materiellen Rechtskraft unterschieden. Unter formeller Rechtskraft versteht man, dass ein Bescheid durch die Parteien nicht mehr mit ordentlichen Rechtsmitteln angefochten werden kann. Der Begriff der materiellen Rechtskraft bezieht sich auf die mit dem Bescheid verbundene Bindungswirkung für die Behörden und für die Parteien. Mit der materiellen Rechtskraft wird die Unabänderlichkeit des Bescheides verbunden. Der Bescheid kann demnach von der Behörde von Amts wegen nicht mehr abgeändert oder aufgehoben werden, soweit es nicht eine Ermächtigung zur Abänderung oder Aufhebung eines Bescheides gibt. Die Unabänderlichkeit tritt aber schon mit Erlassung des Bescheides - vor der formellen Rechtskraft - ein; der noch nicht formell rechtskräftige Bescheid darf nur aufgrund eines ordentlichen Rechtsmittels einer Partei abgeändert oder aufgehoben werden. Ab Eintritt der formellen Rechtskraft darf ein Bescheid nur aufgehoben oder abgeändert werden, soweit dies gesetzlich vorgesehen ist (VwGH 25.7.2013, 2013/07/0099).
c. Der Ausdruck "ab Rechtskraft des Erkenntnisses" bedeutet daher, dass formelle und materielle Rechtskraft eingetreten ist (und alle ordentlichen Rechtsmittel ausgeschöpft sind). Mit Stattgabe oder Abweisung einer Beschwerde tritt die formelle Rechtskraft ein (s. zB VwGH 27.6.2018, Ra 2016/15/0072 zur formellen Rechtskraft des ESt-Bescheides nach Stattgabe der Beschwerde über die Wiederaufnahme). Spätere Verfahren bei den Höchstgerichten (außerordentliche Rechtsmittel) sind diesbezüglich nicht relevant für die Frist, weil der Begriff "Rechtskraft" nur die formelle und materielle Rechtskraft der ordentlichen Rechtsmittel bezeichnet. Diese Wortlautauslegung kann auch mit Hilfe anderer Kriterien nicht erweitert werden, weil aufgrund des Vorranges der Wortinterpretation vom Wortlaut eines Vertrages (oder Gesetzes) nur abgewichen werden kann, wenn die Ausdrucksweise zu Zweifeln Anlass bietet, nicht aber wenn sie eindeutig ist. Dafür wird ins Treffen geführt, dass das Vertrauen auf den kundgemachten Wortlaut ein wesentliches Element des Rechtsstaates ist (Rummel/Lukas, ABGB, § 6, Rz 63). Auch wenn die Parteien uU. gedanklich auf ein Fristende mit Beendigung des VwGH-Verfahrens abgestellt haben sollte, bleibt es angesichts des klaren Wortlautes der Vereinbarung beim Fristende zwei Monate nach Ergehen des Erkenntnisses.
d. Damit ist die Rechtskraft des Erkenntnisses des BFG vom 17. Januar 2017 am 17. März 2017 (binnen zwei Monaten) eingetreten. Aufgrund des Fristablaufes 2017 kann das BFG im Rahmen der Beschwerde den Einkommensteuerbescheid 2001 im Jahr 2019 erlassen.
"Zu den Argumenten der Bf., die der steuerliche Vertreter in der mündlichen Verhandlung vorgebracht hat, ist Folgendes festzuhalten:
Ansatz der Tangente KM KG mit 3.539.548,77 €:
Der steuerliche Vertreter bezieht sich darauf, dass die Berufung bei der KM KG (=Bfin zu F 2001) wegen Vorliegens eines Nichtbescheides zurückgewiesen wurde und der Einkommensteuerbescheid vom 24. Januar 2006 zwingend zu ändern gewesen wäre. Er bezieht sich damit auf einen Sachverhalt, der nicht stattgefunden hat. Der Bescheid vom 24. Januar 2006 wurde nicht abgeändert. Auf nicht gegebene Sachverhalte hat das BFG nicht einzugehen. Insofern gehen die Ausführungen und Anträge dazu ins Leere.
Zudem existiert ein - nach Feststellung des Nichtbescheides - neu ergangener Feststellungsbescheid vom 19. Dezember 2011 mit einer Tangente von 3.539.548,77 €. Dies ist der letzte gültige Bescheid. Nachdem die Erledigung des BFG vom 17. Januar 2017 mit einer Tangente iHv 2.234.613,31 € vom VwGH aufgehoben wurde, ist der Feststellungsbescheid vom 19. Dezember 2011 wieder in Kraft und damit bei der Einkommensteuer heranzuziehen. Im Vorfeld bloß mögliche Umänderungen vorangegangener Bescheide sind - wie bereits ausgeführt - für die Änderung des Einkommensteuerbescheides 2001 (bei aufrechter Beschwerde) völlig irrelevant.
Die Erwägungen im Prüfbeschluss des VfGH vom 13. Juni 2019 betreffen § 295 Abs 4 BAO und sind - abgesehen davon, dass eine Entscheidung des VfGH noch gar nicht vorliegt - inhaltlich ebenfalls nicht relevant für den vorliegenden Fall. Die hier vorzunehmende Änderung bei der Einkommensteuer 2001 bezieht sich gerade nicht auf einen Nichtbescheid, sondern auf den aufrechten Feststellungsbescheid vom 19. Dezember 2011. Für die Festsetzung der Einkommensteuer ist die Erledigung der Beschwerde gegen diesen Bescheid nicht abzuwarten."
Der hier zuständige Richter merkt an, dass er den damaligen Gegenstandsloserklärungsbeschluss nicht zu beurteilen hatte. Dies betraf ein anderes Rechtsmittelverfahren. Durch das neue Vorbringen der stl. Vertretung Dr.***5*** im Schriftsatz v.06.05.2020 war aber erstmalig die ***32*** wieder in Diskussion, die aber nur mit der AEZ KG etwas zu tun hatte, nichts aber mit der Bfin. selbst. Die von Dr. ***5*** behauptete Fehlbilanzierung betreffend die Bfin. durch Aufnahme von Liegenschaften der ***32*** im Anlagenverzeichnis bei der Bfin. kann vom BFG nicht nachvollzogen werden.
Mittlerweile wurde die Revision betreffend das Einkommensteuerverfahren 2001 auch vom VwGH zurückgewiesen (nochmals der Hinweis auf RV/5101237/2011 v.17.09.2019 betreffend Einkommensteuer 2001 für den Kommanditisten (Änderung gem. § 295 Abs.1 BAO v. 24.08.2011) zu VwGH zu 2019/15/0154-3 v. 18.12.2019).
Der VwGH führte in diesem Erkenntnis auszugsweise aus:
"Begründend führte das Bundesfinanzgericht nach Wiedergabe des Verfahrensgangs - soweit für das Revisionsverfahren von Bedeutung - im Wesentlichen aus, die im Bescheid vom 24. August 2011 angeführten Einkünfte aus Gewerbebetrieb setzten sich aus Einkünften aus zwei Kommanditgesellschaften (KM KG und KK KG) zusammen. Die Änderung gemäß § 295 BAO sei aufgrund der bescheidmäßigen Feststellungen des "Finanzamts" (Erledigung durch den unabhängigen Finanzsenat vom 30. Mai 2011) betreffend die KK KG erfolgt. Die Einkünfte betreffend die KK KG seien antragsgemäß (mit einem negativen Betrag) berücksichtigt worden. Betreffend die KM KG seien die Einkünfte (jeweils für das Jahr 2001) zunächst mit Bescheid vom 11. Dezember 2002 mit ca. 450.000 EUR festgesetzt worden. Mit Bescheid vom 22. Dezember 2005 seien die Einkünfte mit ca. 3,5 Mio EUR festgesetzt worden. Mit Bescheid vom 24. Jänner 2006 sei der Einkommensteuerbescheid gemäß § 295 BAO aufgrund der Feststellung vom 22. Dezember 2005 geändert worden. Mit Bescheid des unabhängigen Finanzsenats vom 29. Jänner 2008 sei die Berufung der KM KG gegen den Feststellungsbescheid (vom 22. Dezember 2005) wegen Vorliegens eines "Nichtbescheides" zurückgewiesen worden. Mit Bescheid vom 24. August 2011 sei der Einkommensteuerbescheid gemäß § 295 BAO abgeändert worden; die Einkünfte aus der KM KG seien (weiterhin) mit ca. 3,5 Mio EUR angesetzt worden. Mit Bescheid vom 19. Dezember 2011 sei das Feststellungsverfahren wiederaufgenommen worden und seien die Einkünfte der KM KG mit ca. 3,5 Mio EUR festgesetzt worden. Mit Erkenntnis vom 17. Jänner 2017 habe das Bundesfinanzgericht diesen Feststellungsbescheid abgeändert (Einkünfte der KM KG mit ca. 2,2 Mio EUR festgestellt). Das Erkenntnis des Bundesfinanzgerichts sei wiederum mit Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 28. Februar 2018, Ra 2017/15/0054, aufgehoben worden. Mit der Aufhebung des Erkenntnisses des Bundesfinanzgerichtes durch den Verwaltungsgerichtshof sei wiederum der Feststellungsbescheid vom 19. Dezember 2011 in Kraft; dieser sei der Einkommensteuer 2001 zu Grunde zu legen.…Das Finanzamt wäre zwar zum Zeitpunkt der Erlassung des Einkommensteuerbescheides (24. August 2011) an den zu diesem Zeitpunkt (die Berufung gegen die als Feststellungsbescheid betreffend die KM KG intendierte Erledigung vom 22. Dezember 2005 war durch den unabhängigen Finanzsenat am 29. Jänner 2008 zurückgewiesen worden) aktuellen Feststellungsbescheid betreffend die KM KG vom 11. Dezember 2002 gebunden gewesen. Es ist aber Aufgabe des Bundesfinanzgerichts, in der Sache zu entscheiden. Dabei sind jene Feststellungsbescheide zu Grunde zu legen, die zum Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesfinanzgerichts dem Rechtsbestand angehören (vgl. VwGH 23.11.2004, 2001/15/0143). Zum Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesfinanzgerichts (17. September 2019) war demnach dazu der Bescheid vom 19. Dezember 2011 zu Grunde zu legen. In der Revision werden damit keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher zurückzuweisen."
Neue Rechtslage zu § 295 Abs. 4 BAO -Covid-19-StMG, BGBl I 2021/3 BAO vom 7.1.2021 (ab 08.01.2021)
Die steuerliche Vertretung führt im F-Verfahren auch das damals noch offene Verfahren beim VFGH zu § 295 BAO an, welches auch als Argument im Verfahren zu RV/5101237/2011 v.17.09.2019 (Einkommensteuer 2001 des ehem. Kommanditisten) vorgebracht wurde.
Auch auf dieses Vorbringen der stl. Vertretung geht das Gericht ein .Informativ wird vom Bundesfinanzgericht dazu ausgeführt:
Auch dieses Verfahren betreffend § 295 Abs. 4 BAO wurde vom VfGH zu 4.12.2019, G 159/2019-13 entschieden. Mit diesem Erkenntnis hob der VfGH den letzten Satz des § 295 Abs. 4 BAO als verfassungswidrig auf. In der Begründung führte der VfGH aus:
"Der Satz "Der Antrag ist vor Ablauf der für Wiederaufnahmsanträge nach §304 maßgeblichen Frist zu stellen." in § 295 Abs 4 Bundesgesetz über allgemeine Bestimmungen und das Verfahren für die von den Abgabenbehörden des Bundes, der Länder und Gemeinden verwalteten Abgaben (Bundesabgabenordnung - BAO), BGBl 194/1961, idF BGBl I 70/2013 ist daher wegen Verstoßes gegen den auch den Gesetzgeber bindenden Gleichheitssatz als verfassungswidrig aufzuheben.
2. Da § 295 Abs 4 BAO idF BGBl I 76/2011 bereits außer Kraft getreten ist, ist auszusprechen, dass der Satz "Der Antrag ist vor Ablauf der für Wiederaufnahmsanträge nach §304 maßgeblichen Frist zu stellen." in §295 Abs4 Bundesgesetz über allgemeine Bestimmungen und das Verfahren für die von den Abgabenbehörden des Bundes, der Länder und Gemeinden verwalteten Abgaben (Bundesabgabenordnung - BAO), BGBl 194/1961, idF BGBl I 76/2011 verfassungswidrig war (Art140 Abs4 B-VG)
3. Die Bestimmung einer Frist für das Außerkrafttreten der aufgehobenen Gesetzesstelle gründet sich auf Art140 Abs5 dritter und vierter Satz B-VG.
4. Der Ausspruch, dass frühere gesetzliche Bestimmungen nicht wieder in Kraft treten, beruht auf Art140 Abs6 erster Satz B-VG.
5. Die Verpflichtung der Bundeskanzlerin zur unverzüglichen Kundmachung dieser Aussprüche erfließt aus Art140 Abs5 erster Satz B-VG und §64 Abs2 VfGG iVm §3 Z3 BGBlG.
6. Diese Entscheidung konnte gemäß §19 Abs4 VfGG ohne mündliche Verhandlung in nichtöffentlicher Sitzung getroffen werden.
7. Der beteiligten Partei sind die für die abgegebene Äußerung begehrten Kosten nicht zuzusprechen, weil ein Kostenersatz im Gesetzesprüfungsverfahren (vom - hier nicht gegebenen - Fall des §65a VfGG abgesehen) im VfGG nicht vorgesehen ist."
Der Vollständigkeit halber wird zur neu geschaffenen Rechtslage für die Parteien nur informiert: Im Zuge des Covid-19-StMG, BGBl I 2021/3 BAO vom 7.1.2021 wurde § 295 Abs. 4 BAO wie folgt geändert:
"Wird eine Bescheidbeschwerde, die gegen ein Dokument, das Form und Inhalt
eines Feststellungsbescheides (§ 188) oder
eines Bescheides, wonach eine solche Feststellung zu unterbleiben hat,
gerichtet ist, als unzulässig zurückgewiesen, weil das Dokument kein Bescheid ist, sind auf das Dokument gestützte Bescheide auf Antrag der Partei aufzuheben. Der Antrag ist innerhalb eines Jahres ab Rechtskraft der Zurückweisung zu stellen. Der an die Stelle des aufgehobenen Bescheides tretenden Abgabenfestsetzung steht, soweit sie im das Dokument ersetzenden Bescheid enthaltene Feststellungen übernimmt, der Eintritt der Verjährung nicht entgegen, wenn die Festsetzung innerhalb eines Jahres ab Aufhebung erfolgt. § 209a Abs. 2 erster Satz gilt sinngemäß, wenn gegen den das Dokument ersetzenden Bescheid fristgerecht Beschwerde erhoben wird."
Die Bestimmung des § 295 Abs. 4 BAO idF BGBl I 2021/3 ist mit 8.1.2021 in Kraft getreten. Ein Verweis auf § 304 BAO ist nicht mehr vorgesehen, vielmehr sieht die nunmehr geltende Bestimmung des § 295 Abs. 4 BAO vor, dass der Antrag auf Aufhebung innerhalb eines Jahres ab Rechtskraft der Zurückweisung zu stellen ist.
Nach der Rechtsprechung des VwGH ist bei Änderungen verfahrensrechtlicher Rechtsvorschriften im Allgemeinen das neue Recht ab dem Zeitpunkt seines Inkrafttretens anzuwenden, und zwar auch auf solche Rechtsvorgänge, die sich vor Inkrafttreten des neuen Verfahrensrechtes ereignet haben (VwGH 30.9.2015, 2012/15/0111; 17.11.2020, Ra 2019/13/0067). Für das im Rechtsmittelverfahren anzuwendende Recht hält der VwGH in seiner Rechtsprechung ausdrücklich Folgendes fest: "Die Gesetzmäßigkeit eines vor dem Verwaltungsgerichtshof angefochtenen Bescheides ist grundsätzlich nach der im Zeitpunkt der Erlassung des Bescheides geltenden Rechtslage zu beurteilen. Die Rechtsmittelbehörde hat also im Allgemeinen - insbesondere abgesehen von dem bei der Anwendung materiellen Abgabenrechts zu beachtenden Grundsatz der Zeitbezogenheit der Abgaben - das im Zeitpunkt der Erlassung des Rechtsmittelbescheides geltende Recht anzuwenden (VwGH 30.4.2003, 2002/16/0076 m.w.N.; vgl. so auch VwGH 24.3.2009, 2006/13/0149; 27.9.2012, 2012/16/0090).
Den parlamentarischen Materialien (Erläut. 1109/A XXVII. GP, 31f) ist als Erläuterung der Novellierung von § 295 Abs 4 BAO zu entnehmen:
"Zu Z 7 (§ 295 Abs. 4):
Der VfGH hat mit Erkenntnis vom 4.12. 2019, G159/2019, den letzten Satz des § 295 Abs. 4 BAO als verfassungswidrig aufgehoben. In der Entscheidung hat der Gerichtshof zum Ausdruck gebracht, dass er in der bisherigen Bestimmung des § 295 Abs. 4 BAO eine eigenständige Regelung zur Aufhebung von Bescheiden sieht, die unabhängig von der in § 302 Abs. 1 BAO mit dem Ablauf der Verjährungsfrist begrenzten Zulässigkeit von Abänderungen, Zurücknahmen und Aufhebungen von Bescheiden besteht. Dies führt zunächst dazu, dass nach Ablauf der durch den VfGH gewährten Frist zur Anpassung der gesetzlichen Regelung Aufhebungsanträge gemäß § 295 Abs. 4 BAO unbegrenzt zulässig wären. In weiterer Folge zeitigt die bisherige Regelung des § 295 Abs. 4 BAO in Zusammenhang mit der Aufhebung des letzten Satzes unsachliche Folgen: Der geltende Gesetzeswortlaut des § 295 Abs. 4 BAO lässt lediglich Aufhebungen abgeleiteter Bescheide zu. Feststellungsbescheide nach § 188 BAO können jedoch ohne Rücksicht auf die Verjährungsfristen der BAO erlassen werden. Stellt sich demnach im Beschwerde- oder Revisionsverfahren gegen einen Feststellungsbescheid heraus, dass dieser eine als Grundlagenbescheid intendierte Enunziation - somit ein "Nichtbescheid"- ist, kann die Abgabenbehörde zwar einen rechtswirksamen Feststellungsbescheid erlassen, ein von der als Grundlagenbescheid intendierten Enunziation abgeleiteter Bescheid könnte jedoch nur mehr aufgehoben werden. Damit tritt der ursprüngliche Erstbescheid oder ein zuvor ergangener abgeleiteter Bescheid wieder in den Rechtsbestand; derartige Bescheide entsprechen in den allermeisten Fällen aber inhaltlich nicht mehr dem geltenden Feststellungsbescheid. Dies führt zu unsachlichen Ergebnissen, die häufig dazu führen können, dass eigentlich nicht zustehende Verluste nur deshalb lukriert werden können, weil ein unwirksamer Feststellungsbescheid bestanden hat, der aber mittlerweile durch einen wirksamen Feststellungsbescheid ersetzt wurde. Mit der Änderung wird für die Partei die Möglichkeit geschaffen, einen Antrag auf Aufhebung des Bescheides zu stellen, der sich auf den Nichtbescheid gestützt hat. Im Gegensatz zur bisherigen Rechtslage betrifft die Aufhebung damit nicht nur Änderungsbescheide gemäß § 295 Abs. 1 BAO , sondern alle Bescheide, die auf den Nichtbescheid gestützt sind. Die Aufhebung ist nur zulässig, wenn der Antrag innerhalb von einem Jahr ab Rechtskraft der Zurückweisung gestellt wird. Mit dieser Antragsbefristung wird den Ausführungen des VfGH, wonach das Antragsrecht seine rechtserhebliche Bedeutung im Zeitpunkt der Zurückweisung der Beschwerde erlangt, Rechnung getragen. Zur Vermeidung von unsachlichen Ergebnissen ist vorgesehen, dass der Übernahme der im (neu) erlassenen Feststellungsbescheid (bzw. Nichtfeststellungsbescheid) getroffenen Feststellungen die Verjährung nicht entgegensteht, wenn der neue Abgabenfestsetzungsbescheid innerhalb von einem Jahr ab Aufhebung ergeht. Wird gegen den (neu) erlassenen Feststellungsbescheid (bzw. Nichtfeststellungsbescheid) fristgerecht Beschwerde erhoben, soll durch die Anwendung des § 209a Abs. 2 erster Satz BAO - zur Sicherstellung eines effektiven Rechtsschutzes - trotz Verjährungseintritt eine allfällige Anpassung des abgeleiteten Festsetzungsbescheides an den im Beschwerdeverfahren abgeänderten Feststellungsbescheid möglich sein."
Besprechung v. 11.03.2020
In dieser Besprechung zwecks Einigungsversuches wurden die unterschiedlichen Positionen der Parteien besprochen. Dabei zeigte sich, dass hinsichtlich der zu entnehmenden Grundstücksflächen nach wie vor Auffassungsunterschiede bestanden.
Ausgehend von einer Gesamtfläche von 12.078 m² lägen nach der Aufassung der stl. Vertretung folgende Ausmaße in Quadratmetern vor:
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lt.Stb: Betriebsvermögen
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Privatvermögen
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6.212 m²
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5.866 m²
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Bisher lt. Stb:
6.624 m²
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5.619 m²
Nach der zuletzt vorgetragenen Auffassung der steuerlichen Vertretung Dr.***5*** v.06.05.2020 liege der richtige Ansatz für ein Betriebsvermögen von zu entnehmenden Grundstücksflächen bei 6624 m ².
Dass dies nicht der Realität entsprechen kann, wird schon allein dadurch belegt, dass laut Bewertungsgutachten v.20.8.2001 vom 20.08.2001 bereits eine Parkplatzfläche (ausschließliche betriebliche Fläche des alten ***70***) von ca. 7.000 m² angegeben wurde.
In einem anderen Schriftsatz hingegen wurde hingegen wieder von 6.459 m² als Betriebsvermögen ausgegangen, welches zu entnehmen gewesen sei.
Im Verhältnis zur BP (gesamt 12.243 m² vor Abzug des öff. Gutes) ergab sich eine Differenz des Gesamtflächenausmaßes von 165 m². Lediglich bei der Höhe des Entnahmewertes im Ausmaß von € 290,69 pro Quadratmeter signalisierte die stl. Vertretung Zustimmung. Allerdings müsste das Ausmaß der zu entnehmenden Flächen auch stimmen.
Folgende weitere Tabelle soll zudem noch eine Übersicht zu den zuletzt vorgetragenen Flächen der stl. Vertretung im Verhältnis zur BP ergeben:
[Grafik]
Im vorliegenden Beschwerdefall wurde ein Bewertungsgutachten vom Sachverständigen ***50*** am 20.08.2001 erstellt.
Zu Bewertungsgutachten allgemein:
Das Gutachten eines Sachverständigen zählt zu den Beweismitteln und besteht in der fachmännischen Beurteilung von Tatsachen. Die Erhebung der Tatsachen (Befund) muss nicht durch den Sachverständigen selbst erfolgen; sie müssen aber im Gutachten genannt sein. Ein Gutachten, aus dem weder die zugrunde gelegten Tatsachen noch wie sie beschafft wurden, erkennbar ist, ist mit einem wesentlichen Mangel behaftet und als Beweismittel unbrauchbar (Ritz, BAO , Kommentar , § 177 Tz 1 und die dort zitierte Judikatur). Sachverständigengutachten unterliegen der freien Beweiswürdigung. Die Behörde hat anhand des Befundes die Schlüssigkeit des Gutachtens zu prüfen (Ritz, BAO , Kommentar , § 177 Tz 3 und die dort zitierte Judikatur). Bei der Frage, ob Betriebsvermögen oder notwendiges Privatvermögen vorliegt , handelt es sich um eine Rechtsfrage. Die Beurteilung der Rechtsfrage stehe einem Sachverständigen nicht zu, sondern nur der Behörde (vergleiche Ritz, Rz. 1 zu § 177 BAO).
Zum Bewertungsgutachten des Sachverständigen v.20.08.2001:
1. Eine Aufteilung in Richtung private bzw. betriebliche Flächen wurde vom Sachverständigen nicht vorgenommen. Es wurde ein Verkehrswert für Entnahmezwecke ermittelt. Der Sachverständige hat seinen Befund und die Schlussfolgerungen zur Ermittlung der Höhe des Verkehrswertes für Entnahmezwecke in seinem Gutachten ausführlich dargelegt. Auf das Erstverfahren und die dort vorgenommene Darstellung des Bewertungsgutachtens wird verwiesen. Eine Befragung des Gutachters, zur Höhe des Entnahmewertes wäre aber nur eine weitere Verfahrensverzögerung, die nicht im Interesse der Parteien liegt und überdies auch nicht zielführend, weil er sein Gutachten schon abgegeben hat. An der Schlüssigkeit des Gutachtens wird vom Bundesfinanzgericht nicht gezweifelt.
2. Zum Ergänzungsgutachten des Sachverständigen Ing. ***56*** und ***50*** v.09.04.1986:
Der Hinweis auf eine privat genutzte Fläche v. 5.619 m ² im Ergänzungsgutachten der Sachverständigeningenieur Ing. ***56*** und ***50*** vom 09.04.1986 hat allerdings für die Bilanz 2001 keine Aussagekraft, weil das Bundesfinanzgericht die bilanzierten Verhältnisse des Jahres 2001 zu beurteilen hatte. Die gesamte Liegenschaft war Betriebsvermögen (notwendiges bzw. gewillkürtes Betriebsvermögen). Im später -im Verfahren von der Betriebsprüfung- vorgelegten Hauptgutachten findet sich keine Differenzierung in private bzw. betriebliche Flächen.
Bewertungsrecht: Geschäftsgrundstück
Das Grundstück mit der EWAZ ***25*** (also die ***17*** mit den mitbewerteten weiteren EZs) war als sogenanntes Geschäftsgrundstück im Sinne des Bewertungsgesetzes ausgewiesen.
Auch der rechtskräftige Flächenwidmungsplan hat für die ***17*** den Ausweis als Fläche für Geschäftsbauten mit gemischtem Warenangebot, einschließlich Lebens- und Genussmittel für die Grundversorgung" und die Grundstücke ***18*** und ***22*** als gemischtes Baugebiet vorgesehen. Sämtliche Argumente der stl. Vertretung in Richtung notwendigem Privatvermögen sind damit entkräftet.
Im Schriftsatz v. 06.05.2020 weist Dr. ***5*** auf die BP-Feststellungen TZ 2 und TZ 3 des BP-Berichtes v. 16.12.2005 hin, übersieht aber dabei, dass diese TZs nicht mehr- durch die Beschwerdeeinschränkung v. 27.12.2016 - Teil fortgesetzen Verfahrens sein können. Auf diese Argumente war daher vom Gericht nicht mehr einzugehen.
Schlussfolgerungen des Gerichtes in freier Beweiswürdigung:
Aus den angeführten Gründen kommt das erkennende Gericht im Rahmen der freien Beweiswürdigung zu folgendem Schluss:
Ausgehend von einer Gesamtnutzfläche von 12.243 m ²- gekürzt um das öffentliche Gut im Ausmaß von 99 m²- hätten insgesamt 12.144 m ² an betrieblichen Grundstücksflächen entnommen werden müssen.
Die Betriebsprüfung (siehe Sachverhaltsteil dieses Erkenntnisses) ermittelte folgende Grundstücksflächen betreffend ***17***,***18*** und ***22***:
Die ***17*** besteht mit diesen Grundstücken seit 1995 wie folgt:
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***77***
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1645 m²
|
***78***
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165 m²
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***100***
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104 m²
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***74***
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1620 m²
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***100***
|
2.090 m²
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***82***
|
29 m ²
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***83***
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1132 m²
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***84***
|
830 m
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***85***
|
333m²
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***86***
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1021m²
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***87***
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1347 m²
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***88***
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41m²
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***72***
|
225 m²
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***73***
|
22 m²
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Zwischensumme
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10604 m²
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***18******23***
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142 m²
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Gesamt ***17*** u. ***18***
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10.746 m²
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***19*** ***21***
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1497 m²
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Summe
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12.243 m²
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-öff.Gut
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99 m²
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Summe
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12.144 m²
Diese Fläche wird als Betriebsvermögen (notwendiges bzw. gewillkürtes Betriebsvermögen) nunmehr im fortgesetzten Verfahren Verfahren vom Gericht angesetzt.
Es entspricht ständiger Rechtsprechung des VwGH (siehe rechtliche Ausführungen zu § 5 EstG 1988), dass die Grundstücksflächen bei § 5 Gewinnermittlung durch die buchmäßige Behandlung zum gewillkürten Betriebsvermögen zu rechnen sind. Insofern sind auch die Ausführungen des Ergänzungsgutachtens aus dem Jahr 1986 für das Jahr 2001 nicht von Relevanz.
Im gegenständlichen Fall erfasste der Steuerpflichtige unbebaute Grundstücke in seiner Bilanz, die von der Größe her und aufgrund ihrer Lage durchaus geeignet waren, darauf Einkaufszentren zu errichten. Nach Ansicht des Gerichtes kann kein Zweifel daran bestehen, dass solche Grundstücke der Betriebsvermögensstärkung dienen und daher im Ausmaß ihrer buchmäßigen Erfassung dem gewillkürten Betriebsvermögen zuzurechnen waren. Mit der Aufnahme in die Bücher stellen diese Liegenschaften Betriebsvermögen dar und sind somit auch bei einer Entnahme steuerlich zu berücksichtigen. Die Summe von 7.482 m² (als zu entnehmende Grundstücksflächen) konnte im gesamten Verfahren nicht verifiziert werden.
Die Betriebsprüfung hat mit ihrem Ansatz eine nachvollziehbare, schlüssige und einwandfreie Entscheidungsgrundlage geschaffen.
Wie ausgeführt hätte es der Steuerpflichtige selbst in der Hand gehabt, schon in früheren Jahren ob des Vorliegens von allfälligem notwendigem Privatvermögen Klarheit zu schaffen. Dass dies für den Steuerpflichtigen bzw. dessen steuerlicher Vertretung im gegebenen Beschwerdefall schwierig ist, je größer das Areal ist -wie hier beispielsweise beim ehemaligen Einkaufszentrum, kann das Bundesfinanzgericht auch erkennen. Weitere Schwierigkeiten ergaben sich zudem - wie das Bundesfinanzgericht bereits im Erstverfahren ausführte- aus den Realteilungsverträgen des Jahres 1997, den diversen grundbücherlichen Unterteilungen von Einlagezahlen im Zeitraum 1956 bis 1995 , dem Ableben des ***28*** im Jahre 1985 und damit in Zusammenhang stehend der Aufteilung von Liegenschaftsflächen im Erbwege an die verbleibenden Familienangehörigen bzw. Mitgesellschafter der Beschwerdeführerin und dem speziellen Vorliegen von Sonderbetriebsvermögen für Herrn***3***.
Das Gericht vertritt den Standpunkt, dass im gegenständlichen Fall kein notwendiges Privatvermögen vorlag. Selbst wenn eine Privatnutzung vorgelegen sein sollte, erreichte diese nicht ein solches Ausmaß, dass man von einer nicht untergeordneten Nutzung sprechen könnte. Die stl. Vertretung versucht eine solche Privatnutzung darzulegen. Fotos von Holzschneidearbeiten - wenn auch in Farbe- reichen dazu nach der Auffassung des Gerichtes nicht aus. Auch durch die im ergänzenden Beschwerdeverfahren vorgelegten Unterlagen der steuerlichen Vertretung konnte dies nicht bewiesen werden. Aus der Aktenlage ergab sich nach Ansicht des Gerichtes eindeutig, dass sämtliche im Rechenwerk erfassten Grundstücke kein notwendiges Privatvermögen darstellten. Sie bietet daher auch höhere Glaubwürdigkeit als die später im ergänzenden Beschwerdeverfahren vorgelegten Unterlagen über eine angebliche Privatnutzung von Gärten für die Familie ***27***. Die Bewertung als Geschäftsgrundstück nach dem Bewertungsgesetz sowie der Ausweis im Flächenwidmungsplan sowie die vorliegende Bauplatzerklärung nach den Unterlagen zum Bewertungsakt EWAZ ***24*** und EWAZ ***25*** waren eindeutig.
Im konkreten Fall haben sich im Zuge der Aktenbearbeitung im fortgesetzten Verfahren und dem Einholen von weiteren Stellungahmen (siehe Übersichtsliste) für diese Auffassung keine Zweifel mehr ergeben.
Anmerkung des Gerichtes:
Die steuerliche Vertretung Dr.***5*** führt nochmals im Schriftsatz v. 06.05.2020 die TZ 2 und die TZ 3 als Argument an und übersieht daher die Beschwerdeeinschränkung v. 27.12.2016. Die Tz 2 bis TZ 5-Feststellungen im Besprechungsprogramm /BP-Bericht v. 16.12.2005 werden vom Gericht nicht mehr dargestellt, weil diese Feststellungen nicht mehr Gegenstand des Erstverfahrens war.
Zur Höhe des Entnahmewertes pro Quadratmeter:
Im Vergleich zu den im Verfahren angebotenen Wertermittlungen bezüglich der Höhe des Entnahmewertes ging das Bundesfinanzgericht wie bereits ausgeführt von € 290,69 aus. Dies deckt sich auch mit dem Ansatz im Bewertungsgutachten des Sachverständigen v. 20.08.2001. Auf die Begründung dieses Bewertungsgutachtens sowie des ersten Erkenntnisses v.17.01.2017 zu RV/5101086/2013 wird verwiesen. Vom letztlich höheren Ansatz im BP-Bericht von ATS 4.500 (€ 327,03) oder gar einer Verschlechterung (€ 360) - wie dies zuletzt von der Abgabenbehörde gefordert wurde - wurde Abstand genommen.
3. Rechtliche Beurteilung
3.1. Zu Spruchpunkt I. (teilweise Stattgabe)
Richterzuständigkeit:
Der Antrag der steuerlichen Vertretung auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung vor dem Senat wurde im Schriftsatz v. 27.12.2016 anlässlich der Beschwerdeeinschränkung durch die steuerliche Vertretung - also schon im Erstverfahren - zurückgezogen.
Zur Verjährung:
Diese ist amtswegig zu prüfen. Angefochten ist der Feststellungsbescheid für das Jahr 2001 vom 19.12.2011. Die Erlassung von Feststellungsbescheiden selbst unterliegt grundsätzlich nicht der Festsetzungsverjährung des § 207 Abs. 1 BAO (VwGH 22.5.2013, 2009/13/0088). Die Bemessungsverjährung betrifft nur das Recht zur Festsetzung von Abgaben, sodass Feststellungsbescheide ohne Bedachtnahme auf Verjährungsvorschriften erlassen werden können (vgl. z.B. Ritz, BAO 3, § 207 Tz 7 f, und etwa das hg. Erkenntnis vom 22. Februar 2007, 2006/14/0018).
Parteifähigkeit der ehemaligen Bfin:
Nicht in Zweifel gezogen wurde daher der Umstand, dass Personengesellschaften des Unternehmensrechts (wie die Bfin.) ihre Parteifähigkeit erst mit ihrer Beendigung verlieren. Die Auflösung und die Löschung einer Firma im Firmenbuch beeinträchtigt nach der Judikatur des VwGH (siehe Ritz, BAO 5, § 79 Tz 10, mit Hinweis auf die dort angeführte Judikatur) die Parteifähigkeit so lange nicht, als ihre Rechtsverhältnisse zu Dritten - dazu zählen auch die Abgabengläubiger - noch nicht abgewickelt sind [(zB noch nicht abgeschlossenes Feststellungsverfahren gem § 188 BAO - siehe dazu die obigen Ausführungen zu Ritz im Kommentar BAO, 6. Auflage, 2017, § 79 BAO Tz 1 ff].
Auch der VwGH hat in seiner Überprüfung des ersten Erkenntnisses des BFG keinen Mangel bezüglich Bescheidadressierung bzw. Zustellbevollmächtigung hinsichtlich des Feststellungsbescheides v. 19.12.2011 für das Jahr 2001 gesehen. Daher ist von einem wirksam erlassenen Feststellungsbescheid v.19.12.2011 für 2001 auszugehen.
Ergänzend wird vom Gericht dazu ausgeführt:
§ 79 BAO in der für das Beschwerdejahr geltenden Fassung normiert:
Für die Rechts- und Handlungsfähigkeit gelten die Bestimmungen des bürgerlichen Rechtes. § 2 Zivilprozessordnung ist sinngemäß anzuwenden.
Ritz führt im Kommentar zu § 79 BAO , TZ 1 ff , 6. Auflage,2017,dazu aus:
"Rechtsfähigkeit (Parteifähigkeit)
A. Wesen der Rechtsfähigkeit
TZ 1 -Rechtsfähigkeit ist die Fähigkeit, Träger von Rechten und Pflichten zu sein (VwGH 24.09.1984, 84/11/0119, Slg 11.625A). Bezogen auf Verfahrenshandlungen begründet die Rechtsfähigkeit die Parteifähigkeit, somit die abstrakte Fähigkeit, Träger von prozessualen Rechten und Pflichten zu sein (zB Kolonovits/Muzak/Stöger, Verwaltungsverfahrensrecht 10, Tz 132; Hengstschläger/ Leeb, AVG 2, § 9 Tz 1).
TZ - 2 Natürliche und juristische Personen sind voll rechtsfähig. Rechtsfähig sind weiters Personengesellschaften des Unternehmensrechtes (OG, KG).
TZ 3 -In der BAO (zB im § 81) wird der Begriff der Personenvereinigung (Personengemeinschaft) ohne eigene Rechtspersönlichkeit als Oberbegriff für die Personengesellschaften des Unternehmensrechtes, die GesBR, die Miteigentumsgemeinschaft, die sog unechte (atypische) stille Gesellschaft und für ähnliche Gebilde verwendet (zB Unger in Althuber/Tanzer/Unger, BAO-HB, § 79, 226).
TZ 4 Die mangelnde Parteifähigkeit ist in jeder Lage des Verfahrens von Amts wegen zu beachten.
…
C. Ende der Rechtsfähigkeit
TZ 9- Die Identität von Personengesellschaften des Unternehmensrechts wird durch einen Gesellschafterwechsel nicht berührt, selbst wenn sämtliche Gesellschafter gleichzeitig wechseln ( VwGH 11.6.1991, 90/14/0048).
Normen und Schlagworte
- § 188 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 191 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 6 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 279 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
TeilwertAusmaß der zu entnehmenden GrundstücksflächenEntnahmeEinkaufszentrumLiegenschaftBewertungsfragenGesamtflächenausmaß
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- BFG-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis
- Geschäftszahl
- RV/5100605/2018
- ECLI
- ECLI:AT:BFG:2021:RV.5100605.2018
- Stammnummer
- 134764
- Gültig
- 21.09.2021 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF