Findok · BFG-Entscheidungen
BFG RV/5100664/2019
Umsatzzurechnung Zimmerprostitution an den Betreiber
geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - ErkenntnisRV/5100664/2019vom 07.06.2019Teil 2 von 2
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Nach § 4 Abs 1 wird der Umsatz nach dem Entgelt bemessen. Entgelt ist alles, was der Empfänger einer Lieferung oder sonstigen Leistung aufzuwenden hat, um die Lieferung oder sonstige Leistung zu erhalten. Nicht zum Entgelt gehören nach § 4 Abs 3 UStG Beträge, die der Unternehmer im Namen und für Rechnung eines anderen vereinnahmt und verausgabt (durchlaufende Posten).
Gemäß § 184 BAO sind die Grundlagen für die Abgabenberechnung zu schätzen, wenn Bücher oder Aufzeichnungen, die nach den Abgabenvorschriften zu führen sind, nicht vorgelegt werden können.
D. Rechtliche Erwägungen zum festgestellten Sachverhalt
1. a. Strittig ist die Zurechnung der von den Prostituierten erzielten Umsätze an den Lokalinhaber und Mieter (Bf.) im Zeitraum 1-3/2015.
b. (1) Für den Fall der Nichtstattgabe der Beschwerde wurde eine Senatsverhandlung beantragt. Seitens des Finanzamtes wurde der Beschwerde mit BVE vom 11. Mai 2018 vollinhaltlich stattgegeben. Eine Senatsverhandlung war daher nicht einzuberufen. Die mündliche Verhandlung wurde gesondert beantragt und war daher abzuhalten.
(2) Der Ablauf des Verfahrensgeschehens ergibt sich aus folgender Zeitleiste:
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29.03.2015
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Schreiben Mag. GC: Mitteilung über Teilung in LL und MS; erster Stock von DA betrieben, teilt Erlöse mit den Prostituierten (kein Verdienst pro Zimmer, sondern pro Kunde).
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21.08.2017
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Umsatzsteuerbescheid 2015 aufgrund einer Schätzung
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11.09.2017
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Beschwerde gegen den Umsatzsteuerbescheid 2015; Umsatzsteuererklärung 2015 vom Steuerberater abgegeben
| 28.09.2017
| Prüfungsauftrag DA
| 04.10.2017
| Prüfungsbeginn DA
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27.11. 2017
| Prüfungsauftrag Bf. für 2015
| 28.11.2017
| Prüfungsbeginn Bf.
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08.11.2017
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Schreiben der WKO
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08.11.2017
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Niederschriftliche Befragung DA
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14.12.2017
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Schreiben der WKO vom 8.11.2017 eingegangen
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15.02.2018
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Befragung Kriminalbeamter; Aktenvermerk betreffend Gesundheitsamt
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06.03.2018
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Stellungnahme zur Einleitung eines Strafverfahrens beim Bf.
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| Schlussbesprechung DA (Unterschrift verweigert)
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12.04.2018
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Ladung zur Schlussbesprechung beim Bf. mit Zusendung der Prüfungsfeststellungen
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18.04.2018
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Verzicht auf die Schlussbesprechung beim Bf. aus "ökonomischen Gründen"
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27.04.2018
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BP-Bericht: Schätzung mit den Werten der Steuererklärung
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11.05.2018
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Stattgebende BVE
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17.05.2018
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Vorlageantrag
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20.05.2019
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Vorlage der Beschwerde an das BFG
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21.05.2019
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Ladung zur mündlichen Verhandlung für den 4. Juni 2019
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28.05.2019
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Zeugenbefragung Mag. GC
c. Die beantragte mündliche Verhandlung wurde am 4. Juni 2019 durchgeführt.
2. a. Bis zur Berufungsentscheidung der FLD für Wien, Niederösterreich und Burgenland vom 20.3.2002, RV/148-11/12/97 und der FLD für Oberösterreich vom 21. Oktober 2002, RV/1416/1-6/2002 war laufend strittig, inwieweit Entgelte von Prostituierten (oder anderen in der Sexbranche tätigen Damen) dem jeweiligen Betreiber der Etablissements zugerechnet werden konnten.
b. (1) Mit den VwGH-E vom 15.6.2005, 2002/13/0104 und vom 22.9.2005, 2003/14/0002 (denen eine Reihe weiterer einschlägiger Erkenntnisse gefolgt ist) wurde klargestellt, dass bei Vorliegen bestimmter Voraussetzungen die Umsätze der Damen dem Betreiber der Lokalität zuzurechnen sind.
(2) In den zuvor genannten VwGH-Entscheidungen wurden - (zunächst) für Barbetriebe mit Separees - jene Grundlagen dargestellt, die zur Zurechnung der Umsätze an den Betreiber der Lokalität führen (s dazu Laudacher SWK 32/2005, S 899):
- Die Leistung des Barbetreibers besteht darin, dass er die Gelegenheit zum Separeebetrieb anbietet. Der Lokalbetreiber steht daher nicht außerhalb eines nur zwischen den Mädchen und den Gästen stattfindenden Leistungsaustausches. Dass Leistungen (wie zB das Inkasso) durch "Erfüllungsgehilfen" erbracht werden, hindert die Umsatzzurechnung an den Betreiber nicht.
- Entscheidend ist die Gestaltung des Betriebes und ob die Prostituierten mit dem Betreiber eine Vereinbarung treffen, die Gäste zu animieren. Dabei werden zwischen den Prostituierten und den "Kunden" die (sexuellen) Vereinbarungen getroffen, dies schließt aber die Einschaltung des Lokalbetreibers in die Leistungsbeziehung nicht aus. Auch welcher Person der Kunde das Entgelt übergibt, ist nicht entscheidend. Bietet der Lokalbetreiber die Möglichkeit zum Besuch der Separees an und hat er die Gestaltung der Vorgänge im "Lokal" im Wesentlichen in der Hand, so hat er die Möglichkeit zur Erbringung dieser "Dienstleistungen" verschafft. Tritt nach der Faktenlage der Lokalbetreiber überwiegend nach außen auf, so sind ihm die im Lokal erzielten Umsätze zuzurechnen. Entscheidend ist dabei das Gesamtbild der Gegebenheiten im Betrieb. Ist der Lokalbetreiber für die wesentlichen Leistungen zuständig
- Werbeeinschaltungen,
- Preisfestlegungen,
- Strukturierung und Überwachung der Hausordnung,
- Auswahl der Mädchen und
- vom Betreiber oder von Vertrauenspersonen durchgeführtes Inkasso,
so steht er nicht außerhalb eines zwischen den Mädchen und den Kunden stattfindenden Leistungsaustausches. Es spricht dann die Verkehrsauffassung dafür, dass der Leistungsaustausch über ihn erbracht wurde (VwGH 22.9.2005, 2003/14/0002).
(3) Die bezeichneten Voraussetzungen für eine Zurechnung der Umsätze an den Betreiber der jeweiligen Lokalität wurden in einer Reihe von Entscheidungen von UFS und VwGH (E vom 24.1.2007, 2003/13/0138 zu einer Bar; E vom 20.5.2010, 2006/15/0290 zu einer angeblichen bloßen "Vermietung) bestätigt und damit diese Rspr auch für andere Bereiche (zB Zimmerprostitution) weiter verfestigt. In VwGH 24.6.2010, 2010/15/0059, stützt sich die Behörde bei der Umsatzzurechnung darauf, dass die Betreiberin die Räumlichkeiten samt Ausstattung zur Verfügung stellte, die Organisation (Zimmereinteilung des Betriebes) in der Hand hatte und für die regelmäßige Anwesenheit der Prostituierten sorgte. Zudem hätten die Prostituierten auch keine Rechnungen bezüglich der weitergegebenen Entgelte gelegt. Nach VwGH 31.5.2011, 2009/15/0135 ergibt sich das Vorhandensein einer entsprechenden Organisation schon aus der Bewilligung zum Betrieb eines "Zimmerbordells" an dem in der Bewilligung genannten Standort. Bezüglich der UFS-Judikatur wird zB auf UFS 2.8.2006, RV/1546-W/04 verwiesen, wo der Betreiber nur Mieterlöse erfasste, die Behörde aber aufgrund der strikten Einordnung der Damen in den Geschäftsbetrieb (Preisregelung, Kontrolle Geschäftsgang usw.) und dem Auftreten von kontrollierenden Personen als "Chef", von einer notwendigen Zurechnung der Umsätze an den Lokalbetreiber ausging.
(4)
In der Entscheidung des UFS vom 20.1.2012, RV/0592-L/11 zu einem Massagestudio (Beschwerde beim VwGH, mit Beschluss vom 5. September 2012 abgelehnt) wird ausgeführt:
„Merkmal einer überwiegend durch Lokalbesitzer/Studiobetreiber nach außen hin erfolgenden Leistungserbringung ist, dass diese alle wichtigen Funktionen des "Betriebes" in der Hand haben. In der Regel wird ein "Haus", in dem (sexuelle) Dienste unterschiedlichen Grades angeboten werden, von einem als "Chef" auftretenden Inhaber (oder einer Inhaberin) geführt ……. und gemanagt. Nach VwGH 31.3.2011, 2009/15/0199 ist für die Frage, ob die bloße Vermietung von Grundstücken (wie von der Bf. behauptet) vorliegt oder ein Gewerbebetrieb, entscheidend, ob den Prostituierten Wohnungen im Wesentlichen "passiv" überlassen wurden oder ob durch Maßnahmen oder Einrichtungen eine Organisation geschaffen bzw unterhalten wurde, die die gewerbsmäßige Unzucht der Bewohnerinnen gefördert hat. Übertragen auf den gegenständlichen Fall bedeutet das, dass es darauf ankommt, ob die Wohnungen nur passiv zwecks "Massagen" vermietet wurden oder der Besitzer der Wohnungen die "erotischen Massagen" aktiv im Rahmen seiner Organisation herbeigeführt hat. Die Dominanz des Inhabers ist insbesondere aus den Zeugenvernehmungen und Feststellungen bzw Beobachtungen der Betriebsprüfung abzuleiten.“
In der Folge wird aus verschiedenen Umständen auf die Tragung des Unternehmerrisikos durch den Gewerbeinhaber geschlossen:
- Wohnung und Aufenthaltsraum zur Verfügung gestellt
- Inhaber wird als „Chef“ wahrgenommen
- Mietvertrag für gewerbliche Zwecke
- Tätigkeit im Rahmen von „Geschäftszeiten“
- Diktion der Preisgestaltung
- Kontrolle der Terminplanung (Kundenkontakt)
- Werbeeinschaltungen des Studios
- Inhaber sucht Mädchen aus
- Sonstige Tätigkeiten.
c.
(1) Leistungen im umsatzsteuerrechtlichen Sinn sind jenem Unternehmer zuzurechnen, der sie im eigenen Namen erbringt. Dies gilt unabhängig davon, ob der Unternehmer das unternehmerische Risiko aus dem Geschäft trägt, ob er also auf eigene oder auf fremde Rechnung tätig wird (Maßgeblichkeit des Außenverhältnisses; vgl. Ruppe/Achatz, UStG, § 1 Tz 254). Wer also zu einer Leistung verpflichtet ist, wird, sofern er die Leistung auch tatsächlich im eigenen Namen ausführt, umsatzsteuerrechtlich als Leistender angesehen) VwGH 15.01.1990, 87/15/0157; VwGH 18.12.1996, 95/15/0149; VwGH 31.10.2001, 97/13/0066 zum Auftreten nach außen).
Leistender ist somit, wer im Außenverhältnis zur Leistungserbringung verpflichtet ist, mag er auch die Leistung durch andere erbringen lassen oder im Innenverhältnis auf fremde Rechnung arbeiten. Dem Unternehmer sind auch Leistungen zuzurechnen, die er durch Arbeitnehmer erbringen lässt (vgl. VwGH 18.12.1996, 95/15/0149; VwGH 22.11.2006, 2003/15/0143).
Entgelt ist demnach, was in einer Zweckbindung zur Erlangung der Lieferung oder der sonstigen Leistung steht. Ob der Abnehmer das Entgelt (ganz oder teilweise) dem Unternehmer direkt oder mit seinem Einverständnis oder auf sein Verlangen einem Dritten leistet, ist unbeachtlich. Der Abzug von Betriebsausgaben kommt nicht in Betracht. Bemessungsgrundlage ist das ungekürzte Entgelt. Dass der Unternehmer daraus seine Geschäftsunkosten decken muss, ist gleichgültig (vgl. Ruppe, UStG², § 4, Tz. 10 und 17, mit Hinweisen auf die Rechtsprechung).
(2) Entscheidend für die Zurechnung von Umsätzen (an den Betreiber oder die Prostituierten) ist daher das Auftreten nach außen. Das gilt selbstverständlich auch für die Zimmerprostitution ohne Lokalität oder Getränkeausschank.
Überwiegen nach dem Gesamtbild der Verhältnisse jene Umstände, die beweisen, dass der Lokalinhaber oder Betreiber des Zimmerbordells im Wesentlichen alles in der Hand hat bzw tritt nur dieser nach außen hin entsprechend auf, so ist ihm der Umsatz zuzurechnen. Grundsätzlich geht mit einem Bordellbetrieb auch eine entsprechende "Überwachung" der Prostituierten einher, da der Betreiber sonst nicht zu seinem Geld kommen würde. Gleichzeitig sprechen Vorgaben an die Prostituierten (Zeiten, Preise usw.) für das Vorliegen eines Bordellbetriebes, da bei solchen Etablissements Streitigkeiten zwischen den Prostituierten vorgegeben wären, würde man nicht strikte Regeln einführen. Nur im Fall einer klar strukturierten Vermietung (mit schriftlichem Mietvertrag) von Wohnungen oder Häusern an die Prostituierten (ohne überwachenden Lokalbetreiber) könnte eine Vermietung vorliegen.
3. Aus den nachstehend angeführten Gründen geht die Finanzverwaltung von der vollständigen Einbeziehung des Bf. in den Leistungsaustausch der Prostituierten (sowohl in der LL als auch im MS) aus:
a. Die Liste der die Prostitution ausübenden Damen wurde entweder vom Bf. oder von DA ans Magistrat, das Landeskriminalamt bzw das Finanzamt übermittelt (Aussage Kriminalbeamter SJ vom 15.2.2018). Die Listen enthalten auch die Prostituierten, die im oberen Stockwerk ihrer Tätigkeit nachgehen (im MS). Wären tatsächlich „unabhängige“ Prostituierte gegeben, von denen der Bf. nur Miete kassiert, so könnte es nicht zu den Aufgaben des Bf. zählen, Meldungen seiner Mieterinnen bei Behörden abzugeben.
b. Die Aufbewahrung der „Deckel“ erfolgt gesammelt beim Bf., auch bezüglich der Deckel der MS-Prostituierten (Aussage Kriminalbeamter vom 15. Februar 2018). Auch hier gilt das in Pkt a gesagte: Das Aufbewahren von „Deckeln“ (und auch Pässen) von Prostituierten, dient den Bordellbetreibern in der Regel als Druckmittel und ist ein deutlicher Hinweis darauf, dass der Inhaber der Lokalität das Sagen hat und nicht die Prostituierten.
c. Der Bf. ist der „Chef“ und ist abends erreichbar (oder sofort rufbar), am Tag ist DA anwesend. Er ist der Verantwortliche für das gesamte Lokal (Befragung Kriminalbeamter vom 15. Februar 2018).
d. Der Bf. entscheidet über die Öffnungszeiten. Mag. GC gibt im Schreiben vom 29. März 2015 an, dass der Bf. die Öffnungszeiten auf die starken Umsatztage der Woche, den Freitag und den Samstag reduzieren wollte und den Rest der Woche einer erst zu findenden Zusatzeinnahmequelle widmen würde. Der Bf. und DA geben die Öffnungszeiten der beiden Betriebe vor. DA gibt in der Niederschrift vom 8. November 2017 folgende Öffnungszeiten an
- MS: 10.00 Uhr – 20.00 Uhr Mo bis Fr (und Sa 12.00 Uhr bis 20.00 Uhr).
- LL: 20.00 Uhr – 6.00 Uhr Mo bis Do (und Fr bis Samstag 20.00 Uhr bis 8.00 Uhr).
- geschlossen So.
Die Reduzierung bzw Abänderung der Öffnungszeiten ab 4/2015 verweist darauf, dass es auch vorher fixe Öffnungszeiten gegeben hat.
e. Der Bf. entscheidet über die Auswahl der Damen. Nach DA liegt ein Beschäftigungsverhältnis nicht vor, es wird aber ein „Vorstellungsgespräch“ geführt (Niederschrift DA vom 8.11.2017). Da die Verhältnisse bei DA nach den Aussagen des Steuerberaters ident sind mit den Verhältnissen beim Bf., geht die Finanzverwaltung auch im Zeitraum 1-3/2015 von Vorstellungsgesprächen aus.
f. (1) Die Preise für Getränke werden vom Bf. festgelegt.
Bei den Getränkelosungen wird laut den Aufzeichnungen 1-3/2015 der Preis für bestimmte Getränke nach einem Schlüssel (in €) aufgeteilt:
- Piccolo 20/4,
- Champagner 300/70,
- Sekt groß 80/20,
- Sekt mittel 40/10,
- Schlumberger 100/25,
- Eristoff 22/4
Die Getränke werden somit nicht an die Damen verkauft (damit diese selbständig Getränke veräußern können), sondern die erzielten Erlöse werden geteilt.
(2) Die Preise für Dienstleistungen werden vom Bf. festgelegt.
Die Zimmer-Tageslosung (MS und LL) aus der Prostitution 1-3/2015 wird je nach Dauer der Zimmerbenutzung im vorhinein aufgeteilt (in €), diese Aufteilung liegt den Erlösaufzeichnungen des Jahres 2015 zugrunde:
- 15 Minuten 60/30,
- 30 Minuten 75/40,
- 45 Minuten 90/50,
- 60 Minuten 130/70
Auf die Prostituierte entfallen rechnerisch dabei rund 64%.
g. Die Werbung wird vom Bf. finanziert. Dass die Werbung vom Bf. organisiert und bezahlt wird und nicht von den Prostituierten ist evident und wird nicht bestritten.
h. Der Bf. organisiert Veranstaltungen, Hostessenservice und Hausbesuche, das ergibt sich unter anderem aus der entsprechenden Werbung und a
uf der Homepage wird nur der Nachtclub beworben. Eine Bewerbung von Prostituierten findet nicht statt. So heißt es dort nur anonym: „Bei uns finden anspruchsvolle Männer eine exclusive Auswahl an schönen heißen Frauen“, „unsere beliebten Stamm-Mädchen werden dabei wöchentlich mit neuen Mädchen ergänzt“, „unsere Damen begrüßen sie direkt im Zimmer“, „flexible Damen erfüllen all ihre Wünsche“.
i. Ausstattungsgegenstände und Utensilien für die Prostitution stellt der Bf. zur Verfügung (von Leintüchern bis zu Kostümen).
j. Anzeigen in Sexmagazinen schaltet der Bf.
k. Anmeldungen von Kunden erfolgen laut Darstellung von DA (Niederschrift DA vom 8.11.2017) über das Festnetz, unangemeldete Kunden nehmen die Damen in Empfang (Niederschrift DA vom 8.11.2017).
4. Zusammenfassung:
a. Das Bundesfinanzgericht geht aus den nachstehend angeführten Gründen davon aus, dass der Bf. nicht außerhalb eines Leistungsaustausches mit den Prostituierten des MS steht und schließt sich aufgrund einer Gesamtbetrachtung den Ausführungen des Finanzamtes an.
b. (1) Allgemeines:
Aufgrund der vom Finanzamt am 21. August 2017 durchgeführten Schätzung der Umsatzsteuer 2015, wurde am 11. September 2015 eine Beschwerde eingebracht, gleichzeitig mit einer auf der Buchhaltung 2015 beruhenden Steuererklärung. Die Beträge der Steuererklärung (Umsatz und Vorsteuern) wurden vom Finanzamt (nach einer BP) vollinhaltlich in die Berufungsvorentscheidung (BVE) übernommen.
(2) Die in der vom derzeitigen steuerlichen Vertreter eingereichten Umsatzsteuererklärung 2015 verwendeten Daten entsprechen den Informationen und Intentionen des Beraters Mag. GC, die dieser unmissverständlich dargelegt hat und der Buchhaltung des Jahres 2015.
(3) Dem Klienten (Bf.) hat Mag. GC nahegelegt, gerade keine Vermietung (kein Laufhausmodell), sondern ein Bordell zu führen und zwar im oberen Stock (MS) und im Erdgeschoß (LL). Dies hat Mag. GC auch schriftlich dargelegt.
Aussagen des früheren Beraters:
Mag. GC hat in mehreren Aussagen (29. März 2015 und 28. Mai 2019) klargestellt, dass auch vor der Übertragung an DA kein „Laufhaus“ (im oberen Stock) bestanden hat, sondern ein Bordellbetrieb:
Aussage vom 29. März 2015: Die Erlöse würden von DA mit den Prostituierten geteilt (kein Verdienst pro Zimmer und Tag, sondern pro Kunde). Steuerlich handle es sich um kein Laufhausmodell und es bleibe im Wesentlichen alles beim alten.
Mit der Aussage dass alles beim alten bleibt (also DA das MS so weiterführt wie bisher) und der Verdienst pro Kunde und nicht pro Tag erfolgt, hat Mag. GC klar dargelegt, dass sowohl der Bf. in jenem Zeitraum, in dem er das MS betrieben hat, einen Bordellbetrieb führte, als auch DA ab dem 1. April 2015. Bis zur Übernahme der Buchhaltung durch die neue steuerliche Vertretung (8/2015) wird das auch aufgrund der gleichbleibenden Losungszettel und der darin vorgenommenen "Losungsaufteilung" deutlich.
Aussage vom 28. Mai 2019: Der Bf. habe den klassischen Bordellbetrieb gemacht, auch ein Getränkelager sei dort gewesen. Das Finanzamt habe man informiert, dass das Bordellmodell aufrecht bleibe. Der Bf. habe Kartenzahlungen eingeführt und es seien Kassaausgänge gemacht worden, wo das Mädchen für ihren Anteil unterschrieben habe.
Auch in der neuen Aussage bestätigt Mag. GC den Bordellbetrieb im MS (auch nach Übertragung des MS an DA) und die weiter verbleibende Erlösteilung mit den Mädchen. Man hat auch im Erdgeschoß und im Obergeschoß dieselben Belege und Preise verwendet.
(4) Buchhaltungsunterlagen:
Die vorhandenen Buchhaltungsunterlagen (Losungsverteilung auf den Erlösaufschreibungen, handschriftliche Erlösaufgliederung und -verteilung des Jahres 2015) bekräftigen die Ausführungen des früheren Beraters:
- Kreditkartenumsätze: Die Umsätze aus den Kreditkartenabrechnungen werden dem Bf. gutgeschrieben. Erstellt wird ein Beleg „Externer Anteil Kartenumsätze“. Auf diesem Beleg finden sich die Namen der Mädchen, der „gutgeschriebene Kartenumsatz“ und der „externe Anteil“. Als externer Anteil wird der Anteil der Mädchen bezeichnet. Dieser Anteil wird bar ausbezahlt (Beispiel Kalenderwoche 4/2015; Auszahlung 31.1.2015). Die Auszahlung dieser Kartenerlöse erfolgt zeitverzögert (zB Kalenderwoche 52/2014 am 9.1.2015).
- Zimmerumsätze: Die Umsätze aus der Zimmerprostitution (und zwar im OG und im EG) werden am Beleg „Tageslosung Prostitution“ erfasst. Auf diesem Beleg finden sich die Namen der Mädchen, der Preis 60/30 € für 15 Minuten, der Preis 75/40 € für 30 Minuten, der Preis 90/50 € für 45 Minuten und der Preis 130/70 € für 60 Minuten, die Summe der Zahlung und der „externe Anteil“. Als externer Anteil wird der Anteil der Mädchen bezeichnet. Dieser Anteil wird bar ausbezahlt (Beispiel Zahlung an Jenny und Sarah am 24.1.2015).
- Getränkeumsätze: Die Umsätze aus dem Getränkeausschank werden am Beleg „Tageslosung Getränke“ ausgewiesen. Darauf findet sich ein von den Prostituierten animierter Getränkekonsum und anderer Getränkeausschank. Bei den animierten Getränken erfolgt eine Teilung der Erlöse. Auf dem Beleg finden sich die Getränke und die Preise. Bei jenen Getränken, die der Animation dienen, ist auch der externe Anteil ausgewiesen (zB Piccolo 20/4 €). Am Ende des Beleges findet sich die Summe und der externe Anteil. Als externer Anteil wird der Anteil der Mädchen bezeichnet (Beispiel Beleg vom 24.1.2015, ausbezahlt am 24.1.2015).
- Handschriftliche Aufzeichnungen Getränke und Zimmer: Die Umsätze aus der Zimmerprostitution und die Getränkeumsätze werden zusätzlich handschriftlich aufgezeichnet. Diese Aufzeichnungen enthalten die einzelnen „Sessions“ der Prostituierten (15 Minuten, 30 Minuten usw.; Beispiel 24.1. und 25.1.2015); am 24.1.2015 wurde eine „Session“ von Sarah (2x eine Stunde mit 130,00 €) nicht in den Kassaeingängen angesetzt.
- In den Folgemonaten (ab 5/2015 bis 7/2015) wurden dieselben Aufzeichnungen verwendet. Für die Mutter des Bf. wird jeweils ein Monatsgehalt von 700 € ausgewiesen.
- Ab 8/2015 wird die Buchhaltung vom neuen steuerlichen Vertreter abweichend vom bisherigen Schema gestaltet. Getränke und Zimmerumsätze sind auf einer Unterlage „Nightclub LL“ erfasst. Der Beleg enthält die Getränke (und die Prostituierten) und in der Spalte Zimmer die Prostituierte, die Dauer und den Preis. Auf einem Übersichtszettel werden die Umsätze aufgeteilt:
- Umsatz
- Bankomat
- Cash
- Lokal
- Frauenanteil
(Beispiel August 2015).
(5) Damit ergibt sich sowohl aus der Buchhaltung, als auch aus den Aussagen des vormaligen Steuerberaters die formale und inhaltliche Richtigkeit der Steuererklärung 2015 und der BVE vom 11. Mai 2018.
(6) Die neue steuerliche Vertretung, welche auch die zahlenmäßig "richtige", auf den Vorarbeiten des Mag. GC beruhende Steuererklärung abgegeben hat, hat nunmehr im Nachhinein rückwirkend versucht, die Besteuerung der Umsätze der Prostituierten im MS vom Bf. abzuwenden.
Dieser Versuch scheitert schon an den vorangehend aufgezählten Fakten. Die vom vorigen Steuerberater mit dem Klienten (in der Zeit vor dem Tätigwerden des neuen Steuerberaters) vereinbarte Vorgangsweise (keine Vermietung, sondern durchgehend Bordellbetrieb mit Erlösteilung) kann nicht nachträglich aufgrund eines Beraterwechsels rückgängig gemacht werden. Eine Änderung der bisherigen Besteuerung könnte auch nur auf dem Vorwurf beruhen, dass einerseits der frühere Berater Mag. GC die Sachlage unrichtig wiedergegeben hat und zusätzlich die Buchhaltung 2015 nicht ordnungsgemäß ist. Derartiges wurde von der nunmehrigen steuerlichen Vertretung allerdings nicht nachgewiesen.
Wenn der steuerliche Vertreter dazu in der mündlichen Verhandlung angibt, er habe die Betriebsprüfung veranlasst und diese hätte verifizieren sollen, dass eine Zimmervermietung 1-3/2015 vorliegt und sie habe keine Aussage getroffen, dass es sich nicht um eine Zimmervermietung handle, so hätte offensichtlich die Betriebsprüfung als "organisatorische Speerspitze" gegen den früheren Steuerberater und dessen Organisation der Buchhaltung eingesetzt werden sollen. Damit verkennt der steuerliche Vertreter die Rolle der Betriebsprüfung aber nicht nur generell, sondern auch in diesem speziellen Fall zur Gänze: Aufgabe der Betriebsprüfung ist es nicht, bestehende Fakten (Buchhaltung) aufgrund der Intentionen einer neuen steuerlichen Beratung umzudeuten. Die BP hatte keine Veranlassung die Richtigkeit der Steuererklärung 2015 infrage zu stellen und hat daher völlig zu Recht deren Werte übernommen. Die Unrichtigkeit der erklärten Werte hätte vielmehr vom Bf. und von der steuerlichen Vertretung selbst - die diese Steuererklärung ja abgegeben hat - nachgewiesen werden müssen, insofern könnte hier höchstens die Verletzung einer Mitwirkungsverpflichtung des Bf. vorliegen, aber nicht eine Pflichtverletzung der Betriebsprüfung.
Die steuerliche Vertretung hat im Übrigen nicht einmal von der Möglichkeit der Schlussbesprechung beim Bf. Gebrauch gemacht, die ihr Gelegenheit geboten hätte, die (angeblichen) Unrichtigkeiten darzulegen. Vielmehr zog es die steuerliche Vertretung vor, die Schlussbesprechung aus "ökonomischen Gründen" abzusagen, wobei diese "ökonomischen Gründe" sich darauf stützen (Antwortschreiben vom 27.4.2018 zur Ladung), dass
- das Prüfungsverfahren DA nicht in der Weise abgewickelt worden ist, wie sich der steuerliche Vertreter das vorgestellt hat (angebliche Vorbringen - die im Schreiben im Übrigen nicht erläutert werden - nicht berücksichtigt; Erlässe des BMF nicht berücksichtigt; Formulierungen in der Niederschrift verändert; Gründe und Gegengründe nicht abgewogen) sowie
- generell im Verfahren DA Einwendungen, Vorbringen und Beweise nicht gewürdigt worden sind und
- das Verfahren DA mit dem Verfahren des Bf. ident sein soll (ohne dass dies in irgendeiner Form erläutert wird). Die Schlussbesprechung wird damit ausschließlich aus Gründen verweigert, die sich gegen die Betriebsprüfung bei DA richten (und weil das Strafverfahren gegen den Bf. nicht begründbar sein soll), mit der Vermutung, dass die Abwicklung mit dem Prüfverfahren beim Bf. ident ist.
Diese Begründung der Absage ist daher in Wirklichkeit eine Scheinbegründung, da auf die Darlegung von Umständen zur Abklärung der vermuteten Unrichtigkeiten zur Gänze verzichtet wird.
In der Folge wird von der steuerlichen Vertretung gegen den Bescheid aus ihrer eigenen Steuererklärung ein Vorlageantrag eingebracht und die Steuerberatung beabsichtigt, den Nachweis der Unrichtigkeit ihrer eigenen Steuererklärung beim BFG klären zu lassen. Auch im Vorlageantrag vom 17. Mai 2018 werden keine Gründe für eine Umsatzkürzung angeführt (weder inhaltlicher, noch betraglicher Natur). Warum der Umsatz 2015 abzuändern sein soll, bleibt unklar (dies ergibt sich zum ersten Mal nach mehrmaliger Nachfrage in der mündlichen Verhandlung), abgesehen von einem erneut nicht näher erläuterten Hinweis auf das "Prüfungsverfahren DA" und die "Judikatur des VwGH zur Behördenwillkür".
c. Das Bundesfinanzgericht geht davon aus, dass – im Sinne der laut steuerlicher Vertretung auf das MS abzustellenden Betrachtung – der Bordellbetrieb im Obergeschoß insbesondere durch folgende weitere Umstände nachgewiesen wird (soweit das Finanzamt davon ausgeht, dass über das LL eingekaufte Utensilien auch im MS verwendet wurden, ist festzuhalten, dass das Bundesfinanzgericht diesem Umstand keine maßgebliche Relevanz für die Beantwortung der Frage der Umsatzbesteuerung zumisst):
(1) Mädchen werden vom Inhaber in das Haus aufgenommen, dieser ist
als "Chef" bekannt
, jedenfalls wenn die Polizei nach einem „Chef“ fragt. Arrangiert werden von ihm auch Veranstaltungen und Hausbesuche. Die
„Deckel“ der Prostituierten
werden vom Bf. aufbewahrt (Niederschrift SJ vom 15.2.2018), in unterschiedlichen Abständen wird auch eine Liste der Damen vom Bf. übermittelt. Schon dadurch zeigt sich, dass der Bf. wesentlichen Zugriff auf die Prostituierten hat. Zu verweisen ist auch auf die vom Club selbst geschalteten Werbungen und
Anzeigen in Sexmagazinen
. Die Gestaltung der Inserate erfolgt durch den Bf. (Niederschrift mit DA vom 8. November 2017).
Reparaturen betreffend das MS wurden vor dem 1. April 2015 vom Bf. bezahlt
(Niederschrift mit DA vom 8. November 2017).
Schriftliche Vereinbarungen mit den Prostituierten
sind offensichtlich nicht vorhanden. Zur „Vereinbarung“ mit den Prostituierten erklärt DA für ihren Zeitraum (Niederschrift vom 8. November 2017), „ich verlange nichts von den Damen, mit Ausnahme einer mündlichen Vereinbarung über die Möglichkeiten ihrer Anwesenheitszeiten“. Damit wären nicht einmal die grundsätzlichen Eckpunkte eines mündlichen Mietvertrages zustande gekommen.
(2) Auf der Homepage ist eine
Festnetznummern des Bf
. angegeben (Schreiben Bf. vom 6. März 2018; Niederschrift mit DA vom 8. November 2017), eine Handynummer des Bf. und eine Handynummer der DA.
Terminvereinbarungen erfolgen mit DA
(Niederschrift mit DA vom 8. November 2017). Grundsätzlich ist davon auszugehen, dass diese Praxis auch 2015 bestanden hat. Es bestanden daher keine Möglichkeiten der Kunden mit den Prostituierten Leistungsverhältnisse telefonisch vorweg – ohne Kenntnis des Bf. – zu vereinbaren. Die genaue Kenntnis der vereinbarten Leistungen der Prostituierten ist auch Geschäftsgrundlage für den Betrieb des Bf,. damit dieser nicht um seinen Erlösanteil gebracht werden kann. Eine eigenständige Leistungsvereinbarung der Prostituierten (ohne Kenntnis des Bf.) kommt aus diesem Grund nicht infrage.
(3) Den Abrechnungen und Kasseneingängen (aus 1-3/2015) – die sowohl die LL und das MS betreffen – ist zu entnehmen, dass Kreditkartenerlöse aus der Prostitution vom Bf. vereinnahmt und später anteilig an die Prostituierten ausbezahlt werden. Mittels seiner Terminals hat der Bf. damit auch die
vollständige Kontrolle über die Kreditkarteneingänge
und den Erlöseingang in der Hand. Insbesondere die Tatsache, dass die Prostituierten keine eigenen Terminals haben, macht deutlich, dass von einer weitgehend „eigenständigen“ Prostitutionstätigkeit (im eigenen Namen) nicht gesprochen werden kann, vielmehr behält sich der Bf. die Kontrolle über den Gesamteingang der Prostitutionserlöse vor. Nicht die Prostituierten kassieren die Kreditkartenerlöse, sondern der Bf. über sein Terminal, der anschließend den Prostituierten ihren Anteil ausbezahlt.
Dasselbe gilt für die bar von den Kunden bezahlten Erlöse. Erlösbeteiligungen von Prostituierten sprechen klar für einen Bordellbetrieb (auch im MS) im Jahr 2015, weil selbständige Prostituierte keine Beteiligung und keinen Anteil erhalten, sondern selbst Eigentümer des Gesamtertrages sind und daraus Mieterlöse abführen müssen. Nach den vorliegenden Unterlagen des Jahres 2015 kassierte aber der Betreiber der LL und des MS die Gesamtsumme der Barbeträge, die dann nach dem vorher vereinbarten Schlüssel aufgeteilt wurde.
Auch die Aussage des Mag. GC, mit der festgehalten ist, dass
- DA das MS ab 1. April 2015 betreiben wird,
- steuerlich aber
kein Laufhausmodell vorliegt und alles beim alten bleibt
und
-
der Erlös aus der Prostitution mit den Prostituierten geteilt wird und daher kein Verdienst pro Zimmer und Tag vorliegt, sondern pro Kunde
,
bekräftigt sehr klar, dass auch im MS eine an Bordellbetriebe angelehnte Erlösaufteilung vorlag und keine Vermietung.
(4) Die Lebensgefährtin hat
den Bf.
im Haus (im Zeitraum 1-3/2015) in mehrfacher Hinsicht organisatorisch unterstützt:
-
Vorgegeben sind fixe Öffnungszeiten
, sowohl für die LL als auch das MS, die auch kontrolliert werden müssen. Es ist daher immer entweder DA oder der Bf. anwesend.
- Im Prüfungszeitraum sind
vom Bf. vorgegebene fixe Preise und Erlösanteile für die Prostituierten
gebräuchlich. Auch die
Getränkepreise und damit zusammenhängende Aufteilungen sind vorgegeben
. Da laut Mag. GC die Preise und Belege in den beiden Bereichen (LL und MS) dieselben waren, bedarf es hier keiner speziellen Unterscheidung. Das ergibt sich auch aus den vorliegenden Belegen.
Es stellt nämlich den Regelfall dar, dass in Bordellen die von den Damen eingehobenen Preise vereinheitlicht werden. Andernfalls würden einerseits die Prostituierten binnen kürzester Zeit untereinander zu streiten beginnen, wenn jede von ihnen eine eigene Preisbestimmung vornehmen und andere auch preislich konkurrenzieren könnte und andererseits wäre das auch für den Betreiber hinsichtlich des an ihn abzuführenden Anteiles problematisch (wenn die Prostituierte stellvertretend für ihn kassiert).
Die übliche Vorgangsweise ist es daher, einen einheitlichen Leistungssatz betreffend den vom Kunden zu verlangenden Preis für alle Prostituierten festzusetzen und davon einen fixen Anteil für den Bordellbetreiber bzw die Prostituierte abzuleiten.
Gleichzeitig ist eine derartige Festlegung ein klarer Hinweis darauf, dass eben keine Vermietung vorliegt
, bei der die Prostituierten eine fixe Miete zahlen und im Übrigen die Preise für ihre Leistungen frei bestimmen können.
d. Bezüglich der in der mündlichen Verhandlung vorgebrachten Einwendungen und aufgeworfenen Fragen ist ergänzend zur Kurzdarstellung in der Verhandlung folgendes festzustellen:
(1) Soweit sich die steuerliche Vertretung auf angebliche Einflüsse der Betriebsprüfung von DA bezieht (die "Gegenstand des Rechtsmittelverfahrens des Bf." sein sollen), ist dieser Einwurf völlig irrelevant für das gegenständliche Verfahren. Es genügt ein Blick auf die vorangehend angeführte Zeittabelle, um zu erkennen, dass hier gar keine Verbindungen hergestellt werden können:
- Die ursprüngliche Schätzung des Umsatzes am 21. August 2017 beruhte auf der Buchhaltung und hatte mit der Prüfung DA (Prüfungsauftrag vom 28.9.2017) nichts zu tun.
- Die Umsatzsteuererklärung 2015 des Bf. wurde am 11. September 2017 eingereicht, also noch vor dem Prüfungsauftrag DA.
- Da die Buchhaltungsunterlagen des Bf. die eingereichte Umsatzsteuererklärung untermauerten, wurden deren Zahlen der BVE im Rahmen der Prüfung des Bf. einfach zugrundegelegt. Unterlagen, die die Unrichtigkeit der Buchhaltung des Bf. bewiesen hätten gab es nicht. Allfälliger Intentionen aus der Prüfung DA bedurfte es auch zu diesem Zeitpunkt nicht, die BP hat ja nur die Zahlen der abgegebenen Erklärungen übernommen.
Die Einwürfe der steuerlichen Vertretung in diesem Punkt sind für das Bundesfinanzgericht nicht nachvollziehbar.
(2) Das Vorliegen eines Dienst- oder Werkvertrages ist im Rahmen der umsatzsteuerlichen Betrachtung nicht relevant. So wird in Rs 5 der VwGH-Entscheidung vom 22.9.2005, 2003/14/0002 zum Thema "Steuern vom Umsatz" betreffend 1996 bis 1998 ausgeführt:
"Umsätze eines Bordellbetriebes sind demjenigen zuzurechnen, der sie im eigenen Namen und auf eigene Rechnung an die Leistungsempfänger erbringt. Umsatzsteuerliche Bemessungsgrundlage für die vom Beschwerdeführer erbrachten Leistungen des Bordellbetriebes ist das Entgelt, das der einzelne Kunde für seinen Bordellbesuch aufgewendet hat. Bei Zugrundelegung des von der belangten Behörde festgestellten Sachverhaltes sind die Bordellleistungen insgesamt im Namen und auf Rechnung des Beschwerdeführers den Kunden gegenüber erbracht worden. Bei der vorliegenden Fallkonstellation kann nicht gesagt werden, dass der Beschwerdeführer außerhalb eines zwischen den Prostituierten und den Gästen stattfindenden Leistungsaustausches stünde. Insbesondere aus den Zeugenaussagen der Kunden konnte die belangte Behörde zu Recht die Feststellung treffen, dass die Leistungsbeziehung zwischen diesen und dem Beschwerdeführer stattgefunden hat. Für den Beschwerdefall ist es weiters nicht von Bedeutung, ob die Mädchen ihrerseits ihre Leistungen dem Beschwerdeführer gegenüber als Dienstnehmerinnen oder als selbständig Tätige erbracht haben (Hinweis E 15. Juni 2005, 2002/13/0104). Das gilt selbst dann, wenn nicht die Umsatzsteuer, sondern die Körperschaftsteuer strittig ist (VwGH 24.1.2007, 2003/13/0138)."
(3) Damit beantwortet sich auch der Punkt "Zeugeneinvernahme der Fremdenpolizei" von selbst. Der steuerliche Vertreter insistiert deshalb auf der Fragestellung "Dienstvertrag oder Werkvertrag", weil sich - nach seiner Darstellung - bei Vorliegen eines Dienstvertrages "die Unterstellung des Straftatbestandes der Zuhälterei" anknüpft, also die Finanzverwaltung ein "strafbares Tatbild" unterstellt.
Das ist schon deshalb unrichtig, weil es - wie vorangehend geschildert - für die Umsatzzurechnung darauf nicht ankommt und die Finanzverwaltung diese Frage gar nicht prüfen muss.
(4) Der Antrag auf "Reproduzierung" der Homepage des Bf. war schon grundsätzlich nicht antragstauglich, weil nicht begründet wurde, welcher Erkenntnisgewinn einen derartigen Aufwand, den im übrigen der Bf. zu tragen hätte, rechtfertigt.
(5) Der Einwand, wenn Belege der LL auch für das MS herangezogen würden, läge nur ein Betrieb vor, was die Prüferin hätte feststellen müssen, ist doppelt unverständlich:
- Für den Zeitraum 1-3/2015: Die BP ging (ob zu Recht oder zu Unrecht sei dahingestellt, weil nicht entscheidungswesentlich) davon aus, dass Einkäufe der LL auch im MS (und daher für die dort arbeitenden Prostituierten) verwendet werden. Da vor dem 1. April 2015 nach außen im Wesentlichen nur LL aufgetreten ist (was den Einkauf anbelangt), ist diese Schlussfolgerung zumindest nicht unlogisch und auch inhaltlich insofern nicht zu beanstanden, als bis zum 31. März 2015 ja ohnehin ein einheitlicher Betrieb bestanden hat. Das wurde von Mag. W. in der mündlichen Verhandlung auch richtig festgestellt.
- Der Zeitraum 4-12/2015 war von dieser Fragestellung (Einkauf für die Prostituierten im oberen Stock) sowieso nicht betroffen, weil das Obergeschoß zu dieser Zeit von DA geführt wurde und beide Betriebe auch getrennt (im Obergeschoß lautend auf DA, im Untergeschoß weiterhin lautend auf LL) eingekauft haben, selbst die Müllrechnungen wurden ab 1. April 2015 getrennt abgerechnet.
(6) Nicht antragstauglich ist auch der Antrag auf Einvernahme des Mag. GC, da weder erläutert wurde, warum Mag. GC zum Thema "Lagerbestand" nochmals befragt werden sollte, noch welcher Art die "Kommunikation" zwischen Mag. GC und dem bereits verstorbenen Finanzbeamten O. gewesen sein soll und welche Auswirkung diese Kommunikation auf das gegenständliche Verfahren hätte.
e. Die steuerliche Vertretung ist im gesamten Verfahren eine Antwort auf die Frage schuldig geblieben, warum die für die Abgabe der Steuererklärung 2015 herangezogene Buchhaltung unrichtig sein und der Umsatz um die Prostituiertenumsätze bereinigt werden sollte. Sie hat weiters keinerlei Erklärung dafür beigebracht, warum sie dieses Anbringen vor der mündlichen Verhandlung weder inhaltlich (die Abänderung des Umsatzes geht aus dem Vorlageantrag nicht hervor), noch betraglich (auch in der mündlichen Verhandlung wurde die Abänderung nicht beziffert, offenbar ist das nach Ansicht der steuerlichen Vertretung Aufgabe des BFG) konkretisiert hat und zum inhaltlichen Teil selbst in der mündlichen Verhandlung noch mehrmals nachgefragt werden musste.
Diesbezüglich ist festzuhalten, dass ein "Zurück(be)halten von Argumenten" auf Seiten des Bf. nicht zulässig ist, wenn im Vorfeld konkrete Vorhaltungen der Finanzbehörde bekannt geworden sind. Das finanzgerichtliche Verfahren dient nicht der "Mentalreservation" maßgeblicher Umstände (BFG 24.1.2018, RV/7102722/2017), insbesondere wenn klar ersichtlich ist, dass - wie im vorliegenden Fall (Antrag Einvernahme Fremdenpolizei, Antrag Einvernahme Mag. GC usw.) - beantragte Sachverhaltsabklärungen in der mündlichen Verhandlung ohne Vertagung gar nicht erbracht werden könnten und eine Verschiebung damit praktisch von vorneherein angestrebt wird. Die Finanzverwaltung hat mit Zusendung der Ladung zur Schlussbesprechung an den Bf. einen umfangreichen Katalog der von ihr angenommenen Sachverhalte mitsamt der daraus gewonnenen rechtlichen Würdigung dem steuerlichen Vertreter übermittelt. Diese Zusendung ist jedenfalls als konkrete Vorhaltung des Finanzamtes zu verstehen. Es wären daher aufgrund der aus § 115 BAO resultierenden Mitwirkungsverpflichtung des Bf. schon im Rahmen der Schlussbesprechung, jedenfalls aber im Vorlageantrag, die maßgebenden Umstände zur Abänderung des Umsatzsteuerbescheides 2015 bekannt zu geben gewesen. Entsprechende Sachverhaltsermittlungen hätten dann noch vor der mündlichen Verhandlung erfolgen können bzw nach der BAO (§ 265 Abs 1 BAO) sogar erfolgen müssen (.. "nach Durchführung der etwa noch erforderlichen Ermittlungen"). Mit dieser Vorgangsweise hat der Steuerpflichtige im Zusammenwirken mit dem steuerlichen Vertreter die nach der BAO erforderliche Sachverhaltsermittlung vehindert und damit die ihm auferlegte Mitwirkungsverpflichtung im Verfahren grob verletzt.
f. Das gesamte betriebliche Geschehen (Betreiben der LL und des MS) stellt bezüglich der Zurverfügungstellung der Zimmer an die Mädchen keine herkömmliche Zimmervermietung dar, sondern gemeinsam mit der Bereitstellung des Zimmers eine Erbringung branchentypischer Leistungen auch im Obergeschoß, wie Vermittlung der Prostituierten, Kundenwerbung des Inhabers, Inkassi von Geldern (insbesondere der Kreditkartengelder) Schutz der Prostituierten vor Übergriffen und gelegentliche Abwicklung von Behördenwegen (wenn Herr T. die Mädchen zur Gesundheitsvorsorge begleitet). Diese Leistungen sind als einheitliche Leistungen anzusehen und unterliegen dem Normalsteuersatz. Bargeldinkasso der Prostituierten ändert daran angesichts der kassenmäßigen Verbuchung der Erlöse nichts. Entscheidend ist, wer in den wesentlichen Funktionen des Betriebes nach außen hin - dem Kunden gegenüber - auftritt. Dies ist im vorliegenden Fall - auch für das MS - der Bf. Schon die "einheitlichen Richtpreise" sprechen klar gegen ein selbständiges unternehmerisches Auftreten der Prostituierten. Diese haben auch nicht Rechnung (an den Bf. oder die Kunden) gelegt, sondern es wurde ihnen ihr Anteil an den Bar- oder Kreditkartenerlösen per Kassazahlung ausbezahlt. Eine "anteilige" Auszahlung weist aber darauf hin, dass die Prostituierte nicht "Herrin" des Erlöses war, der im Übrigen in voller Summe in der Kassa des Bf. verbucht wurde.
Der Umsatzsteuerbescheid 2015 war aus den bezeichneten Gründen abzuändern.
E. Zulassung zur Revision:
Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Die Entscheidung orientiert sich an der ständigen Rspr des VwGH. Eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung liegt nicht vor.
Linz, am 7. Juni 2019
Normen und Schlagworte
- § 1 Abs. 1 Z 1 UStG 1994, Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994
- § 4 Abs. 1 UStG 1994, Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994
- § 184 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- BFG-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis
- Geschäftszahl
- RV/5100664/2019
- ECLI
- ECLI:AT:BFG:2019:RV.5100664.2019
- Stammnummer
- 124637
- Gültig
- 07.06.2019 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF