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Findok · BFG-Entscheidungen

BFG RV/5100664/2019

Umsatzzurechnung Zimmerprostitution an den Betreiber

geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - ErkenntnisRV/5100664/2019vom 07.06.2019Teil 1 von 2
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.

Wortlaut laut Findok

IM NAMEN DER REPUBLIK Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter Mag. Marco Laudacher in der Beschwerdesache des Bf. vom 11. September 2017, vertreten durch fh-wirtschaftstreuhand GmbH Steuerberatungsgesellschaft, Rennbahnstraße 43, 3100 St. Pölten, gegen den Bescheid des Finanzamtes LP, vom 21. August 2017, betreffend Umsatzsteuer 2015, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht erkannt: 1. Der Umsatzsteuerbescheid wird gemäß § 279 BAO abgeändert. Umsatzsteuer 2015 | Bemessungsgrundlage | Abgabe | | Jahr/Zeitraum | Art | Höhe | Art | Höhe | 2015 | Gesamtbetrag der Lieferungen, sonstigen Leistungen und Eigenverbrauch | 106.320,82 € | | | | Steuerpflichtige Lieferungen | 106.320,82 € | x 20% | 21.264,16 € | | Summe USt Vorsteuer | | | 21.264,16 € -6.368,40 € | Zahllast in € | 14.895,76 € Die Bemessungsgrundlage und die Höhe der festgesetzten Abgabe ist dem als Beilage angeschlossenen Berechnungsblatt zu entnehmen und bildet einen Bestandteil des Spruches dieses Erkenntnisses. 2. Eine Revision gegen dieses Erkenntnis an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) ist nicht zulässig. Entscheidungsgründe A . Im Beschwerdeverfahren dargestellter Sachverhalt: 1. Der Bf. ist russischer Staatsbürger und hat mit 1. Juli 2013 ein Geschäftslokal von seiner Mutter übernommen. Er betreibt dort - den Nachtclub LL und - die Zimmerprostitution MS. Das Geschäftslokal besteht aus zwei Geschoßen, dem Erdgeschoß mit dem Nachtclub und den Separees und dem Obergeschoß mit separeemäßig eingerichteten Zimmern. Vom 1. April 2015 bis 30. Juni 2017 wurde das MS im Obergeschoß von der Lebensgefährtin DA betrieben (eigener Betrieb). Ab 30. Juni 2017 werden Nachtclub und MS wieder vom Bf. geführt. 2. Für das Veranlagungsjahr 2015 wurde vom Bf. keine Steuererklärung abgegeben. Die Besteuerungsgrundlagen für die Einkommensteuer und Umsatzsteuer 2015 wurden daher von der Finanzbehörde geschätzt. Der Jahresumsatz wurde mit 120.000,00 € (20%) angenommen. Abzüglich der geschätzten Vorsteuern von 8.000,00 € ergab sich aus der Schätzung eine Zahllast von 18.000,00 € (Bescheid vom 21. August 2017). 3. Mit Schreiben vom 11. September 2017 wurde Beschwerde gegen den Umsatzsteuerbescheid 2015 vom 21. August 2015 eingelegt: a. Die Beschwerde richte sich gegen die Schätzung der Umsatzsteuer 2015 wegen Nichtabgabe der Steuererklärung. b. Der gegenständlichen Beschwerde lege man die entsprechenden Erklärungen bei. Es werde beantragt, sämtliche Bescheide entsprechend der vorgelegten Erklärungen zu erlassen. Folgende Besteuerungsgrundlagen würden bekanntgegeben: | Umsatz 2015 | 106.320,82 | zu versteuern mit 20% | 21.264,16 | abziehbare Vorsteuern | -6.368,40 | Zahllast | 14.895,76 c. Für den Fall der Nichtstattgabe der Beschwerde und Vorlage der Beschwerde an das Verwaltungsgericht werde die Entscheidung durch den gesamten Berufungssenat beantragt (§ 272 Abs 1 BAO). Gemäß § 274 BAO werde weiters die Durchführung einer mündlichen Verhandlung beantragt. 4. Am 14. Dezember 2017 erreichte das Finanzamt ein Schreiben der WKO vom 8. November 2017, mit einer Mitteilung an den Bf. folgenden Inhalts (Auszug): „Die Fachgruppe Gastronomie wurde darauf aufmerksam gemacht, dass im Nightclub LL Speisen verabreicht und Getränke ausgeschenkt werden, obwohl dazu keine entsprechende Gewerbeberechtigung vorliegt. Auf der Website (Anm.: des Lokals) bieten sie in ihrem Lokal im Erdgeschoß Häppchen vom Buffet, sowie alkoholische und antialkoholische Getränke an. Eine zugehörige Gewerbeberechtigung ist nicht vorhanden. Aus diesem Grund weisen wir sie auf die gesetzlichen Vorschriften hin: Gemäß § 111 Abs 1 Z 2 GewO 1994 bedarf es einer Gewerbeberechtigung für das Gastgewerbe für die Verabreichung von Speisen jeder Art und den Ausschank von Getränken. Eine Ausübung von gewerblichen Tätigkeiten ohne entsprechende Gewerbeberechtigung erfüllt den Tatbestand der unbefugten Gewerbeausübung gemäß § 111 Abs 1 iVm § 366 Abs 1 Z 1 GewO 1994, der mit einer Verwaltungsstrafe bis zu 3.600,00 € geahndet werden kann. Wir bitten sie daher um Einhaltung der gesetzlichen Bestimmungen und um Anmeldung des Gewerbes bei der örtlich zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde.“ 5. a. Beim Bf. wurde 2018 eine Außenprüfung (BP) durchgeführt (Prüfungsauftrag vom 28. September 2017, Prüfungsbeginn am 4. Oktober 2017). b. Nach Beendigung der BP wurde der Bf. mit Schreiben vom 12. April 2018 zur Schlussbesprechung (am 27. April 2018) geladen. Die Prüfungsfeststellungen wurden übermittelt. c. Mit Schreiben vom 18. April 2018 teilte die steuerliche Vertretung FWS mit, dass auf die Abhaltung einer Schlussbesprechung aus ökonomischen Gründen verzichtet werde: (1) Die steuerlichen Feststellungen seien ident mit jenen im Prüfungsverfahren DA. (2) Im Prüfungsverfahren DA seien seitens der Finanzverwaltung zur Sachverhaltsermittlung lediglich - ein Schreiben des Mag. GC, - die Buchhaltungsunterlagen, - der aktuelle Inhalt der Homepage und - die niederschriftliche Befragung der Frau DA (in veränderter Form) berücksichtigt worden (siehe Seite 4 des Berichtes gemäß § 150 BAO über das Ergebnis der Außenprüfung vom 28. März 2018). (3) Vorbringen des steuerlichen Vertreters bzw auch vom steuerlichen Vertreter vorgelegte höchstgerichtliche Entscheidungen seien in keiner Weise berücksichtigt worden. Auch habe man den Erlass des BMF, welcher zwar nie umgesetzt worden sei, aber eine rechtliche Würdigung enthalte, negiert. (4) Man habe auch feststellen können, dass Formulierungen in der Niederschrift bzw im Bericht nachträglich verändert worden seien (es bestünden Differenzen), wodurch laut Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes Behördenwillkür anzunehmen sei. (5) Gemäß Entscheidung E 1063/2016 des Verfassungsgerichtshofes (Anmerkung: vom 24. November 2016), könne der Finanzverwaltung nur dann keine Willkür zur Last gelegt werden, wenn sie sich bemühe, richtig zu entscheiden, indem sie Gründe und Gegengründe gegeneinander abwiege, was im Prüfungsverfahren DA schon bei der Sachverhaltsermittlung nicht geschehen sei (siehe Ausführungen zur Sachverhaltsermittlung im Prüfungsbericht DA). (6) Darüber hinaus sei seitens der Finanzstrafsachenstelle ein Strafverfahren gegen den Bf. eingeleitet worden, wobei die Einleitung trotz Offenlegung gegenüber der Finanzverwaltung selbst das Prüfungsorgan nicht habe erklären können. (7) Aufgrund des Umstandes, dass bei der Prüfungsabwicklung im Prüfungsverfahren DA Einwendungen, Vorbringen oder Beweise seitens der Abgabepflichtigen bzw ihres steuerlichen Vertreters nicht berücksichtigt bzw gewürdigt worden seien (entspreche einer Behördenwillkür nach Ansicht des VfGH) und davon auszugehen sei, dass die Prüfungsabwicklung im Prüfungsverfahren des Bf. ident sei, werde auf die Abhaltung einer Schlussbesprechung aus ökonomischen Gründen verzichtet. (8) Sämtliche Einwendungen würden daher im Rahmen des Rechtsmittelverfahrens erhoben. 6. Mit Bericht vom 27. April 2018 wurde die Betriebsprüfung abgeschlossen: a. Ab 1. Mai 2015 sei der Betrieb in zwei Teilbetrieben weitergeführt worden, der im Erdgeschoß befindliche Nachtclub vom Bf. und das im Obergeschoß befindliche MS von der Lebenspartnerin DA. b. Für diese Zwecke hätte der Vermieter getrennte Mietverträge mit dem Bf. und seiner Lebensgefährtin abgeschlossen. Ab 30. Juni 2017 habe die Lebensgefährtin das MS wieder aufgegeben. c. Ermittlung der steuerpflichtigen Umsätze für 2015: (1) Die Umsätze seien für den Zeitraum 1-7/2015 laut Kassabuch und Bankbuch in Höhe der gesamten Kassaeingänge und Bankeingänge ermittelt und als „Saldoübernahme“ auf den Konten 4000 (Erlöse 20%), 4001 (Erlöse 20% Getränke) und 4002 (Erlöse 20% Zimmer) erfasst worden. Es handle sich dabei um die von den Kunden bezahlten gesamten Preise. (2) Ab 1. August 2015 seien die Umsätze anhand von monatlichen Abrechnungen ermittelt worden. Diese Abrechnungen hätten aus folgenden Spalten bestanden: - Datum - Gast (Lokal) - Getränke gesamt - Gast + Getränke gesamt - Getränke Lokal - Getränke Frauen - Zimmer gesamt - Zimmer Lokal - Zimmer Frauen - Gesamtumsatz - Umsatz Lokal - Umsatz Frauen Auf dem Konto 4001 seien die Summen der Spalten „Gasterlöse“ und „Getränkeerlöse“, auf dem Konto 4002 seien die Summen der „Zimmererlöse“ erfasst. Es handle sich dabei ebenfalls um die von den Kunden bezahlten Gesamtpreise für Zimmer und Getränke. (3) Die im Zuge der Beschwerde vorgelegte Umsatzsteuererklärung für 2015 weise einen steuerpflichtigen Umsatz in Höhe von 106.320,83 € aus. Dieser Umsatz setze sich wie folgt zusammen: | Konto 4000 (Erlöse 20%) | 15.517,50 | Konto 4001 (Erlöse 20% Getränke) | 27.574,15 | Konto 4002 (Erlöse 20% Zimmer) | 63.229,17 | | 106.320,82 Der Umsatz entspreche auch den für den Zeitraum 1/2015 – 12/2015 abgegebenen Umsatzsteuervoranmeldungen. d. Ermittlung der steuerpflichtigen Umsätze für 2016: In den Umsatzsteuervoranmeldungen seien die von den Kunden bezahlten gesamten Erlöse für Zimmer und Getränke erfasst worden. Auf dem Konto 4001 (Gasterlöse und Erlöse Getränke) seien zwar sämtliche Gast- und Getränkeerlöse erfasst worden, am Konto 4002 aber nur die anteiligen Zimmererlöse (bezahlte Zimmererlöse abzüglich der an die Prostituierten weitergegebenen Honorare). e. Die Zitate der Homepage LL (aus 2017) reichen von „feiern sie mit unseren großzügigen Damen“, „wir suchen ständig neue Mädchen und Damen“, „wenn du deine Leistungen für unsere Gäste anbieten willst, dann melde dich doch noch heute bei uns, wir besprechen gerne in Ruhe alle Details“, „Escort und Hausbesuche: Die erste Stunde kostet 180,00 €, die folgenden Stunden je 150,00 €, die Fahrt ist inkludiert.“ Zum Hostessenservice heißt es: Was sie erwartet? Sie dürfen sich auf die charmante Begleitung einer hübschen Dame freuen, wobei sie sich stets auf Diskretion verlassen können. Unsere Ladys begleiten sie und ihre Gesellschaft durch ein stilsicheres Auftreten. Sollten erotische Wünsche in ihnen geweckt werden, bitten wir sie, dies direkt mit der Dame zu besprechen. Zum Escortservice und Hostess für Polterabend: Sex, Rollenspiele, Domina, Striptease oder ein Besuch auf einem Polterabend, vieles ist möglich. Bitte geben sie einfach kurz vorher Bescheid und wir besprechen ihre Wünsche. Es besteht auch die Möglichkeit, dass die Dame Getränke mitbringt. f. Bei einem Barbetrieb oder Nachtclub mit angeschlossenen Separees bestehe die Leistung des Barbetreibers nach der Kundenerwartung nicht nur im Getränkeausschank, sondern entscheidend auch in der Gelegenheit zum Separeebesuch. Vom Betreiber eines solchen Lokals werde nach der Verkehrsauffassung angenommen, dass er zu diesem Zweck Mädchen offeriere, welche mit den Barbesuchern die Separees aufsuchten und die sexuellen Wünsche der Gäste erfüllten. Nur durch das Angebot dieser persönlichen Dienstleistungen sei es dem Lokalbetreiber möglich, weit über dem Üblichen liegende Getränkepreise zu verlangen. Es sei davon auszugehen, dass die Mädchen dem Barbesitzer gegenüber verpflichtet seien, die Gäste sowohl zum Alkoholkonsum als auch zum Aufsuchen eines der angeschlossenen Separees zu animieren und sie dafür auch entlohnt würden. In einer solchen Fallkonstellation könne nicht gesagt werden, dass der Lokalbetreiber außerhalb eines nur zwischen den Mädchen und den Gästen stattfindenden Leistungsaustausches stünde, was aber Voraussetzung wäre, um das Vorliegen durchlaufender Posten bejahen zu können. Dass der Lokalbetreiber die in der Bar angebotenen und vom Kunden entlohnten Leistungen nicht selbst erbringe, sondern andere Personen als Erfüllungsgehilfen heranziehe und Teile des Entgeltes unmittelbar weitergebe, mindere die Umsatzsteuerbemessungsgrundlage des Lokalbetreibers nicht. Dabei sei nicht entscheidungswesentlich, ob die zwischen dem Barbetreiber und den einzelnen Mädchen bestehenden Vereinbarungen von solcher Art gewesen seien, die es erlaubt hätten, von „arbeitnehmerähnlichen Beschäftigungsverhältnissen“ zu sprechen oder ob von einer selbstständigen Tätigkeit der Mädchen auszugehen wäre (VwGH 15.6.2005, 2002/13/0104; VwGH 22.9.2005, 2003/14/0002; VwGH 23.9.2005, 2003/15/0147). g. Laut der Homepage der LL sei der Bf. der Betreiber des Nachtclubs. Er entscheide über die Öffnungszeiten des Nachtclubs, über die Auswahl und Beschäftigung der Damen und über die Preise für die angebotenen Getränke und Dienstleistungen. Er betreibe und finanziere die Werbung und organisiere Veranstaltungen, Hostessenservice und Hausbesuche. Auf der Homepage würden nicht die einzelnen Damen beworben, sondern der Nachtclub mit seinen Angeboten. h. Der Bf. sei in den Leistungsaustausch zwischen den Mädchen und den Gästen der LL eingebunden und erziele daher sämtliche von den Kunden bezahlten Getränke- und Zimmererlöse im eigenen Namen und auf eigene Rechnung. Diese Erlöse seien daher als Umsatzsteuerbemessungsgrundlage heranzuziehen. Die für die Erbringung ihrer Leistungen an die Damen bezahlten Beträge seien als Betriebsausgaben absetzbar. i. Steuerliche Auswirkungen 2015: In der im Zuge der Beschwerde vorgelegten Umsatz- und Einkommensteuererklärung seien sämtliche vom Kunden bezahlten Getränke- und Zimmerpreise als Erlöse erfasst und der Umsatzsteuer unterzogen worden. 7. Mit Berufungsvorentscheidung (BVE) vom 11. Mai 2018 wurde der Beschwerde vollinhaltlich stattgegeben. Umsatz und Vorsteuer wurden entsprechen den eingereichten Steuererklärungen veranlagt. Die Zahllast wurde mit 14.895,76 € festgesetzt (bisher UVA 14.900,64 €). 8. Mit Schreiben vom 17. Mai 2018 wurde ein Antrag auf Vorlage der Beschwerde an das Verwaltungsgericht gestellt. a. Auf das Prüfungsverfahren DA bzw die darin getroffenen Feststellungen werde verwiesen. b. Weiters werde auf die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zur Behördenwillkür hingewiesen. c. Im Rahmen der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesfinanzgericht würden entsprechende Beweisanträge gestellt. Weitere Einwendungen im Rahmen der mündlichen Verhandlung würden erhoben bzw ausdrücklich vorbehalten. 9. Am 20. Mai 2019 wurde die Beschwerde des Bf. betreffend Umsatzsteuer 2015 dem Bundesfinanzgericht zur Entscheidung vorgelegt (Auszug). a. Im Verfahren seien noch Erhebungen durchgeführt worden: - Eine Befragung der Kriminalpolizei über durchgeführte Kontrollen und - eine Auskunft des Gesundheitsamtes über durchgeführte Untersuchungen. b. Die Befragung einer Prostituierten sei im Zuge der Prüfung versucht worden, dies sei allerdings mangels Möglichkeit einer Kontaktaufnahme erfolglos gewesen. c. Die Umsatzsteuer sei entsprechend der beigelegten Umsatzsteuererklärung festgesetzt worden, welche mit den Losungsaufzeichnungen übereinstimme. Das Finanzamt gehe jedoch davon aus, dass der Bf. nicht mit der Zurechnung der Gesamterlöse aus der Prostitution einverstanden sei, auch wenn er dies im Jahr 2015 selbst so gehandhabt habe. d. Entscheidend dafür, ob ein Leistender im eigenen oder fremden Namen tätig werde, sei einerseits sein Auftreten nach außen (Maßgeblichkeit des Außenverhältnisses; VwGH 18.12.1996, 95/15/0149; VwGH 15.1.1990, 87/15/0157; UFS 8.7.2009, RV/1498-W/08) und andererseits, wie dieses Auftreten von einem allgemein verständigen Leistungsempfänger objektiv wahrgenommen und verstanden werde. Das umfassende Auftreten des Bf. als Bordellbetreiber und der Aufbau der Organisation zur Ermöglichung des Zusammentreffend von Prostituierten und Kunden sei im vorliegenden Fall offensichtlich. Der Bf. stehe nicht außerhalb eines zwischen den Prostituierten und den Kunden stattfindenden Leistungsaustausches: - Bei der LL bestünden die Kundenerwartungen nicht nur im Getränkeausschank. Die Leistung des Bf. inkludiere auch die Gelegenheit zum Separeebesuch. Nur dadurch könne der Lokalbetreiber weit über dem Üblichen liegende Getränkepreise verlangen. - Der Bf. sei laut Homepage Betreiber des Nachtclubs und entscheide über die Öffnungszeiten. - Der Bf. entscheide über Auswahl und Beschäftigung der Damen und die Preise für die Getränke und Dienstleistungen. - Der Bf. betreibe und finanziere die Werbung, organisiere Veranstaltungen, Hostessenservice und Hausbesuche. - Auf der Homepage würden nicht die einzelnen Damen beworben, sondern der Nachtclub mit seinen Angeboten. Dies gelte nicht nur für den Betrieb der LL, sondern auch für das MS. e. Der Bf. stelle neben dem möblierten Zimmer den Prostituierten auch Ausstattungsgegenstände (Leintücher, Kerzen, Raumsprays, Duftöle, Tücher und Decken) und Utensilien für die Ausübung der Prostitution (Kostüme, Perücken, Wimpern, Kleider, Negligees, Strümpfe) zur Verfügung. f. Der Bf. versuche die Verfügbarkeit von drei bis fünf Prostituierten während der Geschäftszeit sicherzustellen. Dazu schalte er bezahlte Anzeigen in Sexmagazinen, auch in der Zeit, als das MS von der Lebensgefährtin betrieben worden sei. g. Laut Losungsaufzeichnungen verrechne man einheitliche Preise, die der Bf. festlege. h. Die Prostituierten würden auf der Homepage nicht aufscheinen und könnten daher auch nicht kontaktiert werden. 10. a. Am 28. Mai 2019 wurde mit dem ehemaligen Berater des Bf. eine Zeugeneinvernahme mit nachstehendem Inhalt durchgeführt: Frage: Bitte schildern sie uns kurz in welcher Funktion sie für den Betrieb des Bf. tätig geworden sind und welche Arbeiten sie in den Jahren 2015 und den Vorjahren durchgeführt haben. Antwort: Ich war zuständig in der Funktion als Bilanzbuchhalter (Buchhaltung und Personalverrechnung) und (laufende) Unternehmensberatung (tägliche Angelegenheiten). Der Bf. hat den Betrieb von der Mutter übernommen, ich war für die Mutter in der gleichen Funktion tätig. Nach der Übernahme wurde das Bordellkonzept geändert. Der Sohn konnte den Betrieb nicht so gut führen, wie die Mutter. Die Entwicklung war zuerst negativ. Wir haben dann gesagt, eine Möglichkeit zur Verbesserung ist die Trennung: Unten das Lokal zum Sitzen und Reden und oben im ersten Stock die Befriedigung des sexuellen Bedürfnisses. Das wurde umgesetzt und getrennt. Die Lebensgefährtin machte den oberen Stock. Unten machte der Bf. den klassischen Bordellbetrieb. Ein Lager war im ersten Stock, um auch dort etwas trinken zu können. Das Finanzamt wurde informiert, dass das Bordellmodell aufrecht bleibt. Die Kunden konnten von oben nach unten gehen und umgekehrt, daher sollte das Modell aufrecht bleiben. Auch der Vermieter war durch diese Konstruktion besser abgesichert, weil es eine Risikoteilung war. Vorher war auch eine Diskussion über einen Verkauf. Der Bf. hatte große Schulden beim Vermieter. Im Oktober 2015 wurde ich von beiden Klienten gekündigt. Der Bf. dürfte einen anderen Kollegen kennengelernt haben, der ihm einen neuen Steuerberater empfohlen hat. Vor der Kündigung erhielt der Bf. ein Mail von mir, dass die Grundaufzeichnungen verbessert werden müssen und das könnte mit ein Auslöser für die Kündigung gewesen sein. Die Zahlen sind mir in den letzten Monaten sehr ungereimt vorgekommen. Frage: Sie haben die Verbuchung der Belege des Bf. erledigt? Antwort: Ja. Frage: Gab es auch Kartenzahlungen? Antwort: Die Mutter hatte noch keine Kartenzahlungen. Der Bf. führte dann Kartenzahlungen ein und es war die Überlegung anzustellen, wie die Mädchen zu ihrem Anteil kommen. Der Vorschlag war, Kassaausgänge zu machen, wo das Mädchen für ihren Anteil unterschreibt. Frage: Wurden für die Zimmer oben und unten dieselben Belege verwendet? Antwort: Bis März 2015 betrieb der Bf. die Zimmer im oberen und unteren Bereich. Für die Zimmererlöse wurden bis zum März dieselben Belege verwendet. Es war auch kein Unterschied von den Preisen her. Frage: Ist das vorhin erwähnte Mail noch vorhanden? Antwort: Das Mail vom 18. September 2015 erhalten sie in ausgedrucktem Zustand. b. Im Mail vom 18. September 2015 ist folgendes angeführt: „Seit April sind ihre Grundaufzeichnungen immer schlechter. Ihre Buchhaltung gerät auch formal völlig aus dem Ruder. Sie hatten per Ende Juli einen Kassastand von 150,00 € und einen Verlust von 1.500,00 €, trotz Nichtbezahlen von mehreren Monatsmieten. Ich habe ihnen gesondert Fragen gestellt. Wir brauchen dringend ein Gespräch. Bitte beachten sie, dass ich sie unter diesen Umständen so nicht weiter betreuen kann und kraft meiner Funktion als öffentlich bestellter Bilanzbuchhalter gezwungen bin, das Finanzamt zu verständigen. Bitte klären sie daher rasch die Sachverhalte in einem persönlichen Gespräch mit mir, damit wir geordnet weiter arbeiten können oder aber gemeinsam den Ausstieg für sie planen." 11. Folgende Unterlagen sind im Rahmen der rechtlichen Würdigung mit zu berücksichtigen: a. Schreiben des Mag. GC vom 29. März 2015: (1) Die wirtschaftliche Entwicklung des Studios sei seit Herbst 2014 nicht mehr zufriedenstellend. Im Zuge eines Krisengespräches Mitte März 2015, an dem der Vermieter, der Betreiber (Bf.) und die künftige Betreiberin sowie er selbst als Bilanzbuchhalter und Unternehmensberater teilgenommen hätten, sei ein neues Konzept beschlossen worden. (2) Der Vermieter vermiete ab 1. April 2015 nur noch das Erdgeschoß an den Bf. Dieser bleibe dort seiner bisherigen Konzeption treu (Barbetrieb mit nur noch zwei bis drei Zimmern für die Prostitution), reduziere aber die Öffnungszeiten auf die starken Umsatztage der Woche, den Freitag und den Samstag. Den Rest der Woche möchte er einer erst zu findenden Zusatzeinnahmequelle widmen. (3) Der erste Stock werde ab 1. April 2015 von DA betrieben. Sie werde einen eigenständigen Betrieb führen. Sie werde keine kostenpflichtigen Getränke verkaufen, sondern ausschließlich die Erlöse aus der Prostitution mit den Prostituierten teilen (kein Verdienst pro Zimmer und Tag, sondern pro Kunde). Steuerlich handle es sich um kein Laufhausmodell und es bleibe im Wesentlichen alles beim alten. DA wolle die ganze Woche öffnen. Künftige Nebeneinnahmen aus der Werbetätigkeit für die Prostituierten seien nicht ganz auszuschließen und wären denkbar. (4) Der Vermieter sei den beiden Mietern insofern entgegengekommen, als die Summe der beiden Mieten im Vergleich zur früheren Gesamtmiete um rund 20% niedriger sei. Zudem erhoffe man durch dieses Konzept eine klarere Trennung der Kunden als auch der Mädchen (unten Geselligkeit mit Umdrunk, oben reiner diskreter Sex). Diese Trennung entspreche auch eher der persönlichen Neigung der beiden künftigen (voneinander getrennten) Betreiber. Durch das neue Konzept erwarte man eine Verbesserung des Rufes des Standortes und verstärkte Kundenfrequenz und Umsatzsteigerung. b. Befragung Kriminalbeamter SJ vom 15. Februar 2018: (1) Frage: Welche Amtshandlungen haben seitens der Kriminalpolizei im Prostituiertenlokal stattgefunden? Antwort: Seitens der Kriminalpolizei erfolgen regelmäßig Kontrollen der Prostituierten. (2) Frage: Welche Kontrollen wurden durchgeführt und was ist der Anlass für diese Kontrollen? Antwort: Der Betreiber des Prostitutionslokales ist verpflichtet, beim Wechsel der Damen dem Gesundheitsamt und dem Landeskriminalamt eine Liste der Damen, die aktuell an dem Standort die Prostitution ausüben, zu melden. Außerdem haben sich die Prostituierten regelmäßig den vorgeschriebenen medizinischen Untersuchungen zu unterziehen. Bei den Kontrollen seitens der Kriminalpolizei wird die Identität der Damen sowie die Durchführung der erforderlichen Untersuchungen („Deckel“) kontrolliert. (3) Frage: Wie und von wem wird die Liste der Damen übermittelt? Antwort: Die Liste der Damen wird in unterschiedlichen Abständen mittels E-Mail vom Bf. oder von DA übermittelt. Diese Meldung erfolgt gleichzeitig an das Gesundheitsamt beim Magistrat und an das Finanzamt. Diese Listen betreffen den Betriebsstandort. Sie sind nicht getrennt nach LL und MS. Aus den Listen ist auch nicht ersichtlich, ob die Dame im LL oder im MS tätig ist. (4) Frage: Wer ist ihr Ansprechpartner bei diesen Kontrollen? Antwort: Die Ansprechpartner sind der Bf. und DA. Die Nachweise für die durchgeführten Untersuchungen der Damen (Deckel) werden nämlich vom Bf. gesammelt aufbewahrt. (5) Frage: Sind der Bf. bzw DA ständig in dem Prostituiertenlokal anwesend? Antwort: DA ist während des Tages anwesend und am Abend und in der Nacht ist der Bf. anwesend. Wenn es vorkommt, dass einmal nur die Damen anwesend sind, verlange ich nach dem „Chef“ und dann telefoniert eine der Damen und der Bf. ist in kurzer Zeit vor Ort. (6) Frage: Wo finden diese Amtshandlungen statt? Antwort: Ich war bisher nur im Erdgeschoß. Dort halten sich auch die Damen auf. Ein einziges Mal war ich im ersten Stock, um ein Zimmer zu kontrollieren. (7) Frage: Wo werden die ärztlichen Untersuchungen durchgeführt? Antwort: Soweit mir bekannt ist, werden die Untersuchungen der Damen am Gesundheitsamt des Magistrates SP durchgeführt. Es gibt aber auch Ärzte, die diese Untersuchungen durchführen. Diese sind mir aber nicht bekannt. (8) Frage: Von wem werden die Untersuchungen organisiert? Antwort: Dazu kann ich keine genauen Angaben machen. Ansprechperson beim Gesundheitsamt ist Frau H. Sie kann dazu sicher nähere Auskünfte geben. Soweit ich weiß, werden die Damen vom Bf. gemeinsam zu diesen Untersuchungen gebracht. (9) Frage: Wer ist für das gesamte Prostituiertenlokal aufgrund ihrer Erfahrungen im Rahmen der durchgeführten Amtshandlungen die verantwortliche Person? Antwort: Der Verantwortliche ist der Bf. Wenn es zB irgendwelche Probleme gibt, wird der Bf. hinzugezogen. c. Aktenvermerk betreffend ein Gespräch im Gesundheitsamt vom 15. Februar 2018: (1) Die Prostituierten haben in regelmäßigen Abständen gesundheitliche Untersuchungen durchzuführen: Alle sechs Wochen Abstriche, alle 12 Wochen Blutkontrolle und einmal im Jahr Lungenröntgen. (2) Das Gesundheitsamt hat dafür jeden Mittwochnachmittag von 14.00 Uhr bis 15.00 Uhr vorgesehen. (3) Die Prostituierten wissen über die Verpflichtung zur Durchführung der Untersuchung und kommen, wenn eine Untersuchung fällig ist, ohne Anmeldung ganz einfach am Mittwochnachmittag zu dieser Untersuchung zum Gesundheitsamt. (4) Die Prostituierten der LL bzw des MS kommen unterschiedlich zum Magistrat – entweder alleine oder gemeinsam mit anderen Prostituierten – meist in Begleitung eines Herrn T. (5) Die erfolgte Untersuchung wird seitens des Gesundheitsamtes in den Ausweis gemäß VO des BM für Gesundheit (BGBl Nr 198/2015) eingetragen. (6) Bei den Kontrollen der Kriminalpolizei ist dieser Ausweis (Deckel) vorzulegen. (7) Die Damen kommen daher unaufgefordert zu den Untersuchungen, da ohne diesen Ausweis die Ausübung der Prostitution nicht erlaubt ist. d. Im Schreiben des Bf. vom 6. März 2018 betreffend Einleitung eines Strafverfahrens gegen den Bf. werden folgende „Widersprüchlichkeiten“ aufgezeigt: (1) Gewürdigt habe man nur die Homepage Ende November 2017 bis Mitte Januar 2018, man habe diese aber nicht rückwirkend reproduziert. (2) Laut DA habe es in den Zimmern keine Anschaffungen, keine Reparaturen und keine Instandhaltungen gegeben. (3) Laut DA sei nicht ihre Handynummer angegeben, sondern eine Festnetznummer oder Umleitung zum Bf. (4) Die Prüferin habe in der steuerlichen Würdigung festgehalten, dass die Damen ein Vorstellungs- und Aufnahmegespräch mit DA geführt hätten und DA entschieden hätte, ob diese für sie arbeiteten. DA habe darauf hingewiesen, dass die Damen in keinem Beschäftigungsverhältnis zu ihr gestanden seien, weil dies verboten sei. (5) Die Prüferin habe festgehalten, dass Terminvereinbarungen ausschließlich über DA möglich gewesen seien. Laut Aussage sei eine Festnetznummer angeführt gewesen, unangemeldete Personen seien direkt von den Damen in Empfang genommen worden. 12. In der mündlichen Verhandlung vom 4. Juni 2019 wurde folgendes vorgebracht: Zuerst wird der gesamte Sachverhalt vom Sachbearbeiter vorgetragen. SB: Gibt es vom Finanzamt dazu noch in rechtlicher Hinsicht oder sachverhaltsmäßig Ergänzungen? Mag. W.: Keine Ergänzungen. SB: Dann weise ich darauf hin was Gegenstand dieses Verfahrens ist. Gegenstand des Verfahrens ist - der Umsatzsteuerbescheid vom 21. August 2017, mit einem festgesetzten Umsatz von 120.000,00 €, - die Betriebsprüfung des Bf. 2017/2018 und - der Umsatzsteuerbescheid (BVE) vom 11. Mai 2018 mit einem Umsatz von 106.320,00 €. Nicht Gegenstand dieses Verfahrens ist das Verfahren der Frau DA bzw irgendwelche Mängel oder sonstiges, was im Verfahren der DA aufgelaufen ist. Die Frau DA ist nicht Gegenstand dieses Verfahrens, außer bei jenen Dingen, die im Zusammenhang stehen mit dem Betrieb (gemeint: des Bf.). Eigentlich kann das nur der Betrieb sein 1-3/2015. Da hat sie noch mitgewirkt im Betrieb des Lebensgefährten. Ansonsten ist das Verfahren von DA nicht Gegenstand dieser Verhandlung. SB: Jetzt sind sie am Wort Herr Mag. H. Stb (Mag. H.): Kann ich den Vertreter des Finanzamtes fragen? SB: Sie können alle Fragen an die Personen im Raum richten. Stb: Herr Mag. W., sie haben in ihrer Stellungnahme ausgesagt, wenn ich da jetzt vorlesen darf ... auf der Seite 5 bis 7 ist in der Stellungnahme (Vorlagebericht) festgehalten: "In der Frage ob die Erbringung einer konkreten Leistung einem bestimmten Unternehmer zuzurechnen ist, folgt das Umsatzsteuerrecht grundsätzlich dem Zivilrecht. Wer nach zivilrechtlichen Bestimmungen zu einer Leistung verpflichtet ist, wird, sofern er die Leistung auch tatsächlich im eigenen Namen ausführt, umsatzsteuerlich als Leistender angesehen. Leistungen sind daher jenem Unternehmer zuzurechnen, der sie im eigenen Namen erbringt. Dies gilt auch unabhängig davon, ob der Unternehmer das untenehmerische Risiko aus dem Umsatzgeschäft trägt, ob er also auf eigene oder fremde Rechnung tätig wird." Für mich stellt sich die Frage, welches Vertragsverhältnis zwischen der Prostituierten und dem Bf. wird dieser Aussage zugrunde gelegt? Mag. W.: Welches Vertragsverhältnis zwischen der Prostituierten und dem Bf.? Also ich glaube, diese Frage hat überhaupt keine Aussagekraft für dieses Verfahren. Wir haben alle Feststellungen, die wir getroffen haben und den Sachverhalt genauestens im BP-Bericht dargestellt, dem Bericht zur Außenprüfung. Und welche Vereinbarung die (jeweilige) Prostituierte mit dem Bf. getroffen hat, da müssen sie präzisieren. Meinen sie das MS oder die LL. Ich weiß jetzt nicht, wovon wir da reden. Aber wenn wir vom MS reden, da hat es die Vereinbarung gegeben, dass die Prostituierte sich von diesem "Lohn" einen gewissen Betrag einbehalten darf. Stb.: Sie haben weiters festgehalten, "dabei muss der leistende Unternehmer das Umsatzgeschäft mit dem Leistungsempfänger jedoch nicht selbst abschließen, sondern kann sich auch vertreten lassen." Gibt es ihrer Ansicht nach als Grundlage dieser Feststellung ein Vertragsverhältnis zwischen dem Bf. und der Prostituierten oder gibt es da keines? Mag. W: Was wir festgestellt haben, gibt es eine Leistungsbeziehung zwischen dem Bf. und dem Kunden für die Monate 1-3/2015. Stb.: Aber bei dem Bf. waren da keine Prostitutionseinnahmen. Mag. W.: Es ist ganz normal, dass sich Unternehmer auch vertreten lassen kann. Stb.: Durch wen wurde der Bf. vertreten? Mag. W.: Durch wen er vertreten wurde? Stb.: Sie schreiben das ... Mag. W.: ... sicher, das ist im Hinblick auf die Inkassotätigkeit, da haben wir es auch so formuliert. Es ist gesagt worden, dass ..... Stb.: .... zur Inkassotätigkeit .... SB: Darf ich mich da einmischen? Was soll das jetzt werden Herr Mag. H? Das ist überhaupt nicht der Gegenstand, den wir hier diskutieren. Stb.: O, Ja. SB: Nein, es gibt hier kein "Verhör" des Finanzbeamten ... Stb.: Nein, ... SB: Lassen sie mich einmal ausreden. Wir fragen jetzt doch nicht die Finanzverwaltung, was da zu tun ist. Sie müssen endlich einmal sagen, was da los ist. Stb.: Gut. SB: Sie haben bis jetzt nicht einmal gesagt, welche Abänderung sie überhaupt wollen. Denn das Finanzamt hat ihre Steuererklärung übernommen und sie bekämpfen jetzt ihren eigenen Steuerbescheid und ihre eigenen Buchhaltungsunterlagen. Sagen sie uns jetzt endlich einmal was sie überhaupt geändert haben wollen. Sie sollen das sagen, nicht die Finanzverwaltung. Stb.: Ok. SB: Die Finanzverwaltung hat ihre eigene Unterlage und ihre Steuererklärung hergenommen und hat das so festgesetzt, wie sie selbst das angegeben haben, beim Finanzamt. Da soll jetzt das Finanzamt erklären, was da falsch ist? Da sind sie dazu da, zu erklären, was sie abgeändert haben wollen und warum. Warum sie ihre eigene Steuererklärung abändern wollen. Das ist schon ihre Aufgabe und nicht die vom Finanzamt. Stb.: Genau, ich stelle den Antrag auf Unterbrechung des Verfahrens und zwar deswegen, weil hier offensichtlich das Finanzamt ein Vertragsverhältnis zwischen dem Bf. und der Prostituierten unterstellt. Dieses Vertragsverhältnis kann nur ein Dienstvertrag, ein freier Dienstvertrag oder ein Werkvertrag sein. Wenn es ein Dienstvertrag ist, stellt sich die Rechtsfrage, inwiefern durch dieses Vertragsverhältnis der Straftatbestand der Zuhälterei erfüllt wäre. Und insofern ist das eine Vorfrage im Sinne des § 116 BAO und zwar dahingehend, ob nicht hier seitens der Finanzverwaltung ein strafbares Tatbild unterstellt wird (bezogen auf UFS RV/0283-I/05). In diesem Zusammenhang wird auch die Zeugeneinvernahme der Fremdenpolizei beantragt, weil die Fremdenpolizei dezidiert ein derartiges Vertragsverhältnis untersagt hat. Diese Ausführungen der Fremdenpolizei widersprechen klar der Stellungnahme der Finanzverwaltung. Zweite Frage ... SB: Was ist das jetzt? Sie haben zwei Anträge. Anträge auf Vertagung und Antrag auf Zeugeneinvernahme? Stb.: Ja, genau. SB: Dann bringen sie mal jetzt alle Anträge die sie bringen wollen. Stb.: Genau. SB: Alle. Stb.: Ja. SB: Wenn sie Anträge haben, bringen sie die jetzt alle. Stb.: Genau. SB: Sie bringen ihre Anträge ein und dann fragen wir noch einmal, was sie abgeändert haben wollen. Denn offenbar haben wir ja überhaupt einmal ein Problem, festzustellen, was sie überhaupt ändern wollen. Stb.: Im Grunde genommen geht es um folgendes ..... SB: Na, machen wir mal die Anträge, sonst bekommen wir ein Durcheinander. Alle Anträge, die sie stellen wollen auf einmal. Stb.: Ok. SB: Das erste ist ein Antrag auf Vertagung, das zweite ist ein Antrag auf Zeugeneinvernahme der Fremdenpolizei. Stb.: Genau. Des weiteren stellt sich für mich die Frage, welche Homepage dieser Stellungnahme vom Mag. W. zugrundegelegt wurde. SB: Ist das jetzt ein Antrag oder was wird das jetzt? Stb.: Es ist die Frage, insofern stelle ich den Antrag auf Reproduzierung der Homepage zum 31. März 2015, die laut Aussage des Amtsdirektors R. jederzeit möglich ist. SB: Also ein dritter Antrag. Gibt es sonst noch Anträge? StB.: In der Stellungnahme des Mag. W. ist ausgeführt, der Bf. "stellt neben dem möblierten Zimmer den Prostituierten auch Ausstattungsgegenstände (Leintücher, Kerzen, Raumsprays, Duftöle, Tücher, Decken) und Utensilien für die Ausübung der Prostitution zur Verfügung." Aufgrund des Umstandes dass ich selbst die Betriebsprüfung bei DA bzw beim Bf. angeregt habe und selbst ausführlichst alle Unterlagen gesammelt habe, ist mir nicht klar, woher diese Ausführungen stammen. Mir sind derartige Aussagen bzw Ausführungen unbekannt, insofern bitte ich mir jetzt diese Stellungnahme, dass Leintücher, Kerzen, Raumsprays, Dufttücher, Decken, Kostüme, Perücken, Wimpern, Kleider, Negligees, Strümpfe, zur Verfügung gestellt wurden, vorzulegen. Ich kenne das nicht. Ich habe in der Hinsicht umfassend Akteneinsicht genommen. SB: Ist das ein Antrag? Stb.: Ich beantrage, die Unterlagen vorzulegen. Ich kenne das nicht. SB: Die Unterlagen vom Steuerbüro werden sie ja kennen, wenn sie die Beratung gemacht haben. Stb. Ja, Ja. SB: Da sind Belege mit "Duftkerzen", "Bettwäsche" usw., die werden sie ja kennen, oder kennen sie die eigenen Unterlagen .... Stb.: Die Unterlagen haben sie jetzt? SB: Ja, die Unterlagen gibt es. Stb.: Ja. Haben sie die jetzt im Akt? SB: Ja. Stb.: Da würde ich mir die gerne anschauen. SB: Nein, wir schauen jetzt keine Unterlagen an. Stb.: Das heißt, sie verweigern Akteneinsicht? SB: Eine Akteneinsicht machen wir nicht bei einer mündlichen Verhandlung. Die können sie vorher beantragen. Stb.: Ja, das habe ich auch. SB: Jetzt können sie keine Akteneinsicht beantragen. Stb.: Dann werden wir zumindest den Antrag so formulieren. SB: Sie können jeden Antrag formulieren. Aber jetzt formulieren sie zuerst einmal die Anträge fertig. Stb.: Anfrage ist die Grundlage der Ausführung in der Stellungnahme, dass neben den möblierten Zimmern den Prostituierten auch Ausstattungsgegenstände (Leintücher, Kerzen, Raumspays, Duftöle, Tücher, Decken und Utensilien) sowie Kostüme, Perücken, Wimpern, Kleider, Negligees und Strümpfe zur Verfügung gestellt werden. Diese Ausführungen sind dem steuerlichen Vertreter unbekannt. Unterlagen, die die Prüferin gefunden hat .... Mag. W.: Also soweit ich informiert bin und die Aktenlage überblicken kann, stammen diese Erkenntnisse aus der Außenprüfung der Frau DA und wir haben auch nichts gegenteiliges festgestellt, dass es da einen Unterschied zwischen der Betriebsführung der Frau DA und dem Bf. gegeben hat. SB: Na ja, es sind dieselben Unterlagen seit 2015. Die Belege sind da. Da gibt es Einkaufsbelege, auf denen das draufsteht, was da aufgezählt wird. Ganz simpel ist das eigentlich. Verwunderlich, dass man da eine Frage stellt, wenn man die Unterlagen kennt, weiß man´s, denn da gibt es Belege dazu. Stb.: Aus denen ersichtlich ist, dass der Bf. neben den möblierten Zimmern Ausstattungsgegenstände zur Verfügung gestellt hat? SB: Ja. Dem Steuerberater wird vom Sachbearbeiter als Beispiel ein Metrobeleg vom 16. Dezember 2015 gezeigt mit Einkäufen "Aschenbecher", "Duftkerze", "Staubsauger" usw. Der Einkauf lautet auf LL. Stb.: Da steht LL. Das ist das Erdgeschoß. SB: Ja. Stb.: Es geht aber um das Obergeschoß. SB: Also über LL ist das eingekauft worden, das heißt ja nicht, dass es nur im LL genutzt wird. Stb.: Ja. SB: Sie wollten wissen, was die Grundlage ist und das haben wir ihnen jetzt gesagt (Anmerkung: Einkäufe von denen angenommen wird, dass die Prostituierten im MS sie nutzen). Stb.: Ok. Es geht hier um Unterlagen des Bordellbetriebes und nicht für die Zimmer. SB: Bleibt der Antrag jetzt aufrecht? Stb.: Natürlich. Weil es im Endeffekt um die Unterscheidung zwischen einem Bordellbetrieb und einer Zimmervermietung geht. SB: Wunderbar. Siw wollen wissen, ob die Sache auch im oberen Stockwerk genutzt wird? Stb.: Genau. Weil ja nicht die umsatzsteuerliche Behandlung der Umsätze in der LL angezweifelt wird, sondern im Endeffekt im Obergeschoß. SB: Ja. Stb.: Und diesbezüglich natürlich auch die Frage, die sich stellt, warum die Prüferin eigentlich zwei getrennte Betriebe hier festgehalten hat, wenn Belege von der LL auch für das MS heranzuziehen sind. Dann sind es ja keine zwei Betriebe, sondern nur einer. Mag. W.: Ja, bis zum März 2015 war das ja nur ein Betrieb. SB: Also, das ist jetzt wiederum überhaupt nicht Gegenstand dieses Verfahrens. Wir hatten jetzt den vierten Antrag, gibt es auch noch einen fünften Antrag? Stb.: Ja, ich beantrage auch die Zeugeneinvernahme von Herrn Mag. GC, weil offensichtlich dem Gericht wesentliche Informationen vorbehalten wurden. Beispielsweise die Kontaktaufnahme zwischen Mag. GC und Herrn O. bzw das Gerichtsverfahren Mag. GC. Mag. W.: Entschuldigung, wer ist jetzt Herr O.? Stb.: Ihr Herr O. Da gibt es eine Kommunikation über Jahre hinweg zwischen Herrn Mag. GC und Herrn O. vom Finanzamt. Mag. W.: Also, wenn sie den Herrn O. meinen, der ist schon Jahre tot. Stb.: Genau und darum habe ich nicht die Möglichkeit Herrn O. zu befragen, sondern nur Herrn Mag. GC. SB: Gibt es noch einen Antrag? Stb.: Mag. GC ist auch insofern relevant, weil die Prüferin in ihrer steuerlichen Würdigung festgehalten hat, dass im Obergeschoß neben einem kleinen Aufenthaltsraum Zimmer zur Ausübung der Prostitution vorhanden sind. Ein Lager hat die Prüferin nicht festgehalten. Mag. W.: Und das ist jetzt ganz wesentlich? SB: .. dass ein Lager oben ist? Stb.: Das ist im Endeffekt auch ein Kriterium des Erlasses des Finanzministeriums, weil der Mag. GC gesagt hat, die Lebensgefährtin macht den oberen Stock. Unten macht der Bf. den klassischen Bordellbetrieb. Ein Lager war im ersten Stock, um auch dort etwas trinken zu können. Eines der Kriterien, nämlich die Getränke, ist ein Indiz dafür, dass ein Bordellbetrieb gegeben ist und keine Zimmervermietung. Dieses Lager hat die Prüferin in keiner Weise erwähnt. Und bis jetzt war es ja auch so, dass die Feststellung getroffen wurde, dass im Obergeschoß keinerlei Speisen und Getränke angeboten wurden. SB: Sollen wir jetzt den Mag. GC fragen, ob die Aussage die er jetzt zeugenschaftlich gemacht hat, stimmt oder nicht? Stb.: Ja, genau. SB: Also noch eine zeugenschaftliche Frage, ob die zeugenschaftliche Aussage richtig war? Stb.: Genau. SB: Gut, soweit zu Mag. GC. Gibt es sonst noch Anträge? Stb.: Nein. SB: Also mit den Anträgen sind wir jetzt fertig? Stb.: Genau. Stb.: Um auf ihre Frage zurückzukommen. Das hat der Herr Mag. W. ausgeführt: "Im verfahrensgegenständlichen Sachverhalt geht die Tätigkeit des Bf. weit über eine reine Zimmervermietung an die Prostituierten hinaus". Jetzt ist die Frage, was ist eigentlich die Grundlage dieser Behauptung? SB: Ich hätte jetzt gerne einmal das, was sie abgeändert haben wollen. Das weiß ich noch immer nicht. Stb.: Ich hätte gerne fürs erste Obergeschoß, dass es sich hier um eine reine Zimmervermietung handelt. Weil es sich hier um eine gewerbliche Zimmervermietung handelt. SB: Also es geht nicht um das Untergeschoß, es geht um die Monate 1-3 im Obergeschoß? Stb.: Ja, genau. SB: Gibt es sonst noch Einwendungen gegen die Feststellung der Finanzverwaltung? Stb.: Ja, vielleicht noch, dass der gesamte Prüfungsakt der Frau DA Gegenstand des Rechtsmittelverfahrens des Bf. ist. SB: Der gesamte ... , was war das? Stb.: Der Prüfungsakt DA ..... SB: Der gesamte Prüfungsakt DA ... ist was? Stb.: Gegenstand des Rechtsmittelverfahrens des Bf. SB: Aus welchen Gründen? Stb.: Aus mehreren Gründen. Das eine ist, weil - so wie hier behauptet - die Prüfung nicht parallel, sondern nachgelagert durchgeführt wurde. Das heißt, die Prüfung des Bf. war erst im Anschluß an die Prüfung DA. Im Rahmen der Prüfung DA hat es einen Lokalaugenschein gegeben, wobei wesentliche Ausführungen aus dem Prüfungsverfahren DA stammen. Das war auch der Grund warum letztendlich auf die Durchführung der Schlussbesprechung verzichtet wurde. Wesentlich in diesem Zusammenhang ist auch, dass nicht die Einvernahme der Frau DA unverändert der Niederschrift beigelegt, sondern mit eigenen Worten abgeändert durch die Prüferin wiedergegeben wurde. Und dass wesentliche Feststellungen im Rahmen des Rechtsmittelverfahrens DA, die auch wesentlich für die Erledigung des Rechtsmittelverfahrens des Bf. aufgrund des gleichgelagerten Sachverhaltes sind, bisher in den Akten bzw in den durch das Gericht vorgelesenen Unterlagen nicht vollständig abgedeckt wurden. Im übrigen ist aus der Stellungnahme nicht erkennbar, auf welche Räumlichkeiten sich die Stellungnahme überhaupt bezieht. SB: Welche Stellungnahme? Stb.: Die Stellungnahme der Finanzverwaltung im Vorlageantrag oder in der Vorlage an das Bundesfinanzgericht. Man unterscheidet nicht zwischen Erdgeschoß und erstem Obergeschoß, zwischen LL und MS. Auch das Gericht trifft derartige Unterscheidungen nicht, indem Rechnungen der LL als Beweis für die Zurverfügungstellung der Ausstattung für das erste Obergeschoß vorgelegt wurden. SB: Wir reden von den Feststellungen der Prüfung des Bf., die sich auf ihre Unterlagen beziehen. Stb.: Ja, eh. Aber nur erstes Obergeschoß. Nur MS und nur für den Zeitpunkt 1-3/2015. Die Prüfung wurde deshalb angeregt, um zu verifizieren, ob es sich um eine Zimmervermietung handelt. Und es wurde keine einzige Feststellung darüber getroffen, separiert auf das erste Obergeschoß von 1-3/2015, dass es sich hier nicht um eine Zimmervermietung handelt. SB: Sie meinen, die Finanzverwaltung soll ihre eigene abgegebene Buchhaltung und Steuererklärung (Anmerkung: "abändern"), da ist die Finanzverwaltung verpflichtet festzustellen, dass das (Anmerkung: Die vom Stb. abgegebene Erklärung) nicht stimmt? Stb.: Nein, das habe ich nicht gesagt. SB: Doch. Das sagen sie damit. Stb.: Nein. SB: Die Betriebsprüfung hat ihre Unterlagen und ihre Feststellungen und ihren Umsatz in einer stattgebenden BVE übernommen und "verarbeitet". Stb.: Genau. SB: Die Betriebsprüfung hat falsch gehandelt, sie hätte eigentlich reparieren müssen, was sie selbst erklärt haben? Das möchten sie haben? Stb.: Ich möchte betonen, dass das nicht stimmt, weil ab einem gewissen Zeitpunkt ... SB: Sie wollen eine Abänderung der 106.000,00 € Umsatz. Stb.: Genau. SB: Die möchten sie abgeändert haben, die haben sie selbst erklärt und die Buchhaltung schaut auch so aus und der frühere Steuerberater hat das so gebucht. Stb.: Genau. SB: Und sie möchten, dass die Finanzverwaltung hinausgeht und herausfindet, dass das alles nicht stimmt? Stb.: Na, ich würde mir wünschen, wenn das Gericht sich einmal den Zeitablauf 2017 anschaut, ab welchem Zeitpunkt geänderte UVA abgeben worden sind. SB: Das Jahr 2017 interessiert uns heute überhaupt nicht. Stb.: Ja, aber ... zu dem Zeitpunkt ... ich habe keinen rechtskräftigen Bescheid, insofern gehe ich davon aus, dass zu Unrecht dieses erste Obergeschoß mit Umsatzsteuer gebucht wurde, weil es sich auch im Jahr 2015 um eine Zimmervermietung gehandelt hat. Das ist im Rahmen des Rechtsmittelverfahrens korrigiert worden. SB: Gut, ich darf sie bitten draußen Platz zu nehmen. Es folgt die Beratung über die Anträge. Die Parteien werden wieder aufgerufen. SB: Zu den einzelnen Anträgen: (1) Der erste Antrag war die Unterbrechung des Verfahrens, damit man herausfinden kann, ob die Finanzverwaltung Dienstverträge oder Werkverträge unterstellt. Es gibt eine eindeutige VwGH-Rechtsprechung zum Thema Prostitution. Da betont der VwGH immer wieder, dass es überhaupt nicht darauf ankommt, ob ein Dienstvertrag (oder Werkvertrag) vorliegt. Für die Frage, ob ein Umsatz der Prostituierten oder des Bordellbetreibers vorliegt, kommt es darauf nicht an. Daher wird dieser Antrag abgewiesen. (2) Zur Zeugeneinvernahme der Fremdenpolizei, weil die Aussagen der Finanzverwaltung dazu widersprüchlich sind. Ob irgendwelches Verhalten der Prostituierten oder des Betriebes den Richtlinien oder Gesetzen widerspricht, die die Fremdenpolizei zu behandeln hat, hat überhaupt keinen Einfluß auf die Frage, der Umsatzzurechnung. Auch dieser Antrag ist abgewiesen. (3) Antrag auf Reproduzierung der Homepage. Erstens wurde im Antrag nicht begründet, was daraus entnommen werden sollte. Außerdem ist es nicht Aufgabe der Finanzämter Homepages von vor drei Jahren zu reproduzieren. Und es ist auch in keiner einzigen Aussage, die jemals gefallen ist, gesagt worden, dass das was die Finanzverwaltung behauptet - dass der Betrieb beworben wird und nicht die einzelnen Prostituierten - nicht richtig ist. Der Betrieb wird beworben und nicht die Prostituierten, das war die zentrale Aussage der Finanzverwaltung und dem ist nirgends von ihnen widersprochen worden. Daher ist nicht zu begreifen, was die Reproduzierung der Homepage bringen soll. Der Antrag ist abgewiesen. (4) Zu den Ausstattungsgegenständen und was da die Grundlage ist: Erstens ist das nicht wirklich der wesentliche Punkt bei dem Ganzen. Und die Finanzverwaltung hat halt den Schluss gezogen - das ist bisher ja nur der Schluss der Finanzverwaltung - die Entscheidung des Bundesfinanzgerichtes erhalten sie ja erst, dass das was eingekauft wurde von der LL auch bei den Damen oben im MS verwendet worden ist. Der Schluss ist nicht ganz weltfremd, weil der frühere Berater selbst gesagt hat, da sind die Kunden von oben nach unten und von unten nach oben gewechselt. Da wird man wohl die Aschenbecher nicht hin und her getragen haben, sondern da wird man wohl oben und unten einen Aschenbecher gehabt haben. Der Antrag ist abgewiesen. (5) Zur Zeugeneinvernahme vom Herrn Mag. GC, weil das so relevant ist mit dem Lager. Ja, das hat der Mag. GC jetzt gesagt. Aber die Betriebsprüfung war ja nicht 2015, die war 2018 und da waren wirklich andere Fragen im Vordergrund, als die Frage, war jetzt oben noch ein Getränkelager oder nicht. Diese Frage hat die Betriebsprüferin nicht gestellt. Dass das eine Grundlage sein soll, um den Mag. GC noch einmal einzuvernehmen, das kann man nicht begreifen. Erstens hat Mag. GC das als Zeuge ausgesagt und wir werden ihn nicht ein zweites Mal als Zeuge darüber befragen, was er schon als Zeuge ausgesagt hat. Zweitens ist auch das nicht der wesentliche Punkt, bei diesen ganzen Punkten. Das ist vielleicht ein Pünktchen in dem Finanzamtserlass, den sie zitieren, der Erlass ist aber für das BFG nicht relevant. Das BFG ist nicht an Erlässe der Finanzverwaltung gebunden. Auch dieser Antrag ist abgewiesen. B. Der Entscheidung zugrunde gelegter Sachverhalt 1. Im Prüfungszeitraum führte der Bf. das LL und das MS bis zum 31. März 2015. Ab 1. April 2015 wurde vom Bf. nur mehr das LL betrieben. 2. Das Bundesfinanzgericht geht sowohl für den Bereich im ersten Stock (MS) als auch für das Erdgeschoß (LL) von einem Bordellbetrieb aus, bei dem der erzielte Erlös zwischen Betrieb und Mädchen geteilt wurde. Der Betriebsinhaber ist daher zur Gänze für die Abfuhr der Umsatzsteuer zuständig. Das ergibt sich sowohl aus den Originalunterlagen selbst als auch aus den Aussagen des früheren Beraters und der (Umsatz)Steuererklärung des derzeitigen steuerlichen Vertreters für 2015. C. Rechtslage Nach § 1 Abs 1 Z 1 UStG unterliegen die Lieferungen und sonstigen Leistungen, die ein Unternehmer im Inland gegen Entgelt im Rahmen seines Unternehmens ausführt, der Umsatzsteuer.

Normen und Schlagworte

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
BFG-Entscheidungen
Dokumenttyp
Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis
Geschäftszahl
RV/5100664/2019
ECLI
ECLI:AT:BFG:2019:RV.5100664.2019
Stammnummer
124637
Gültig
07.06.2019 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:13
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

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