…abgewiesen. Eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig. Entscheidungsgründe Das Finanzamt gewährte der ledigen Beschwerdeführerin mit dem angefochtenen Bescheid Werbungskosten, die der Arbeitnehmer nicht berücksichtigen konnte, in Höhe von Euro 1.270,90 (Fachliteratur Euro…
Dr.-Herrmann-Gasse 3 9020 Klagenfurt am Wörthersee www.bfg.gv.at DVR: 2108837 IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin Dr. Ingrid Mainhart in der Beschwerdesache des R.W., Straße, 9800 Spittal, vom 26. September 2011 gegen den Bescheid des Finanzamtes…
Bahnhofplatz 7 4020 Stadt2 www.bfg.gv.at DVR: 2108837 IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin Ri in der Beschwerdesache Bf, VV, Adr gegen die Bescheide des Finanzamtes Freistadt Rohrbach Urfahr, vom 07.08.2012, betreffend Einkommensteuer 2009 und 2010, St…
…hatte. Auch als Lediger würde ihm für die ersten sechs Monate die steuerliche Berücksichtigung von Aufwendungen für eine doppelte Haushaltsführung zustehen. Der Bf legte eine Ablichtung seines inländischen Mietvertrages vom 12.10.2023 über eine ab November 2023 angemietete Wohnung in ***W*** (51 m2) vor…
…Finanzamt darauf, dass Familienwohnsitz jener Ort sei, an dem ein verheirateter Steuerpflichtiger mit seiner Ehegattin oder ein lediger Steuerpflichtiger mit seinem in eheähnlicher Gemeinschaft lebenden Partner einen gemeinsamen Hausstand unterhalten würde, der den Mittelpunkt der Lebensinteressen dieser Personen bilden würde (VwGH 24.4.1996, 96…
…aus beruflichen Gründen zwei Wohnsitze geführt. Als Familienwohnsitz gilt dabei jener Ort, an dem ein verheirateter Steuerpflichtiger mit seinem Ehegatten oder ein lediger Steuerpflichtiger mit seinem Lebensgefährten einen gemeinsamen Hausstand unterhält, der den Mittelpunkt der Lebensinteressen dieser Personen bildet. Weiters ist zwischen einer vorübergehenden und…
…und einer am Beschäftigungsort (Berufswohnsitz). Als Familienwohnsitz gilt jener Ort, an dem ein verheirateter Steuerpflichtiger mit seinem Ehegatten oder ein lediger Steuerpflichtiger mit seinem in eheähnlicher Gemeinschaft lebenden Partner einen gemeinsamen Hausstand unterhält, der den Mittelpunkt der Lebensinteressen dieser Personen bildet. Ab 2014 definiert zudem …
…0173). Als Familienwohnsitz gilt jener Ort, an dem ein verheirateter Steuerpflichtiger mit seinem Ehegatten oder ein lediger Steuerpflichtiger mit seinem in eheähnlicher Gemeinschaft lebenden Partner (auch ohne Kind iSd § 106 Abs 1 EStG 1988) wohnt oder ein alleinstehender Steuerpflichtiger seine engsten persönlichen Beziehungen (zB Familie…
…in ***8***, da dieser nach der Judikatur voraussetzt (siehe für Viele Jakom aaO.), dass ein verheirateter Steuerpflichtiger mit seinem Ehegatten oder ein lediger Steuerpflichtiger mit seinem in eheähnlichen Gemeinschaft lebenden Partner (auch ohne Kind im Sinne des § 106 Abs. 1 EStG 1988) einen gemeinsamen Hausstand…
…kann. Als Familienwohnsitz gilt jener Ort, an dem ein verheirateter Steuerpflichtiger mit seinem Ehegatten oder ein lediger Steuerpflichtiger mit seinem in eheähnlicher Gemeinschaft lebenden Partner oder ein allein stehender Steuerpflichtiger mit einem Kind einen gemeinsamen Hausstand unterhält, der den Mittelpunkt der Lebensinteressen dieser Person bildet…
…und einer am Beschäftigungsort (Berufswohnsitz). Als Familienwohnsitz gilt jener Ort, an dem ein verheirateter Steuerpflichtiger mit seinem Ehegatten oder ein lediger Steuerpflichtiger mit seinem in eheähnlicher Gemeinschaft lebenden Partner einen gemeinsamen Hausstand unterhält, der den Mittelpunkt der Lebensinteressen dieser Personen bildet (Jakom/Ebner EStG, 2025…
…einer am Familienwohnort (Familienwohnsitz) und einer am Beschäftigungsort (Berufswohnsitz). Als Familienwohnsitz gilt jener Ort, an dem ein verheirateter Steuerpflichtiger mit seinem Ehegatten oder ein lediger Steuerpflichtiger mit seinem in eheähnlicher Gemeinschaft lebenden Partner einen gemeinsamen Hausstand unterhält, der den Mittelpunkt der Lebensinteressen dieser Personen bildet…
… 16 Abs. 1 Z 6 lit c EStG angeführten Betrag übersteigen. Als Familienwohnsitz gilt jener Ort, an dem ein verheirateter Steuerpflichtiger mit seinem Ehegatten oder ein lediger Steuerpflichtiger mit seinem in eheähnlicher Gemeinschaft lebenden Partner (auch ohne Kind iSd § 106 Abs. 1 EStG 1988) einen…
…Kosten wurden gemäß § 185 Abs 1 lit a FinStrG mit € 250,00 festgesetzt. Diesem Erkenntnis lag folgender Sachverhalt zu Grunde: "Der Beschuldigte ist lediger österreichischer Staatsbürger ohne Sorgepflichten und hat seit zumindest dem Jahr 2015 seinen Wohnsitz in der Europäischen Union. Er weist einen…
…Kosten wurden gemäß § 185 Abs 1 lit a FinStrG mit € 250,00 festgesetzt. Diesem Erkenntnis lag folgender Sachverhalt zu Grunde: "Der Beschuldigte ist lediger österreichischer Staatsbürger ohne Sorgepflichten und hat seit zumindest dem Jahr 2015 seinen Wohnsitz in der Europäischen Union. Er weist einen…
…Auf dem Privatkonto ist am 22.3.2016 ein weiterer Zahlungseingang i.H.v. € 400,00 von Frau ***5a** (lediger Name von Frau ***5***) ersichtlich. Somit sind für die Hochzeit ***5*** gesamt € 780,00 am Privatkonto eingegangen. F) Zum Dateinamen ***7***/Fam 2016…
…dabei nur durch die berufliche notwendige Begründung eines Zweitwohnsitzes verursachte unvermeidbare Mehrkosten des Steuerpflichtigen. Als Familienwohnsitz gilt auch jener Ort, an dem ein lediger Steuerpflichtiger mit seinem in eheähnlicher Gemeinschaft lebenden Partner einen gemeinsamen Hausstand unterhält, der den Mittelpunkt der Lebensinteressen dieser Personen bildet bzw…
…am Beschäftigungsort (Berufswohnsitz). Als Familienwohnsitz gilt jener Ort, an dem ein verheirateter Steuerpflichtiger mit seinem Ehegatten oder ein lediger Steuerpflichtiger mit seinem in eheähnlicher Gemeinschaft lebenden Partner (auch ohne Kind iSd § 106 Abs 1 EStG 1988) einen gemeinsamen Hausstand unterhält, der den Mittelpunkt der Lebensinteressen…
…von seinem Beschäftigungsort entfernt, dass ihm die tägliche Rückkehr nicht zugemutet werden kann. Als Familienwohnsitz gilt jener Ort, an dem ein verheirateter Steuerpflichtiger mit seinem Ehegatten oder ein lediger Steuerpflichtiger mit seinem in eheähnlicher Gemeinschaft lebenden Partner (auch ohne Kind iSd § 106 Abs. 1 EStG)…
…dort einen Wohnsitz und Mittelpunkt der Lebensinteressen habe und daher in Österreich nicht steuerpflichtig sei. Er beantrage die ersatzlose Aufhebung aller ergangener Bescheide. Er sei lediger österreichischer Staatsbürger und nichtselbständig durchgehend seit 2008 in der Schweiz erwerbstätig, zunächst als Monteur der österreichischen Firma ***Y*** mit…