Findok · BFG-Entscheidungen
BFG RV/4100237/2025
1. Doppelte Haushaltsführung und Familienheimfahrten bei aufrechter Ehe in Österreich 2. Behindertenfreibetrag 3. Pauschalbetrag außergewöhnliche Belastungen für eine Diätverpflegung
geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - ErkenntnisRV/4100237/2025vom 21.01.2026
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter Mag. Volker Mayer in der Beschwerdesache ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, über die Beschwerde vom 6. Mai 2025 gegen den Bescheid des Finanzamtes Österreich vom 22. April 2025 betreffend Einkommensteuer (Arbeitnehmerveranlagung) 2023 Steuernummer ***BF1StNr1*** zu Recht erkannt:
I. Der Beschwerde wird gemäß § 279 BAO teilweise Folge gegeben.
Der angefochtene Bescheid wird insofern abgeändert, als dass er im Spruch zu lauten hat:
Die Arbeitnehmerveranlagung ergibt für das Jahr 2023 eine Nachforderung in Höhe von 579 Euro
(bisher war vorgeschrieben: 1.987 Euro)
Die Bemessungsgrundlagen und die Höhe der festgesetzten Abgabe entsprechen dem Bescheid vom 29. Juli 2025 (Beschwerdevorentscheidung), sind dem Ende der Entscheidungsgründe (II. 3.1.) zu entnehmen und bilden einen Bestandteil des Spruches dieses Erkenntnisses.
II. Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.
Entscheidungsgründe
Strittig war im gegenständlichen Fall, ob die von der Beschwerdeführerin beantragten Aufwendungen für Familienheimfahrten, doppelter Haushaltsführung und Beiträge an die österreichische Gesundheitskassa als Werbungskosten, sowie ein Freibetrag auf Grund einer Behinderung und Mehraufwendungen auf Grund einer Krankendiätverpflegung als außergewöhnliche Belastungen anzuerkennen sind.
I. Verfahrensgang und Vorbringen der Parteien
Mit Erklärung zur Arbeitnehmerveranlagung 2023 beantragte die Beschwerdeführerin die steuerliche Berücksichtigung von Werbungskosten, namentlich die Kosten für Familienheimfahrten, Kosten für doppelte Haushaltsführung und der österreichischen Gesundheitskassa. Weiters wurde die Berücksichtigung von außergewöhnlichen Belastungen auf Grund einer Behinderung begehrt.
Durch Bescheid vom 22. April 2025 wurde das Begehren auf Berücksichtigung der Werbungskosten und außergewöhnlicher Belastungen von der belangten Behörde abgewiesen. Begründend führte die belangte Behörde aus, dass nicht alle angeforderten Unterlagen übermittelt worden seien und nur die nachgewiesenen Aufwendungen berücksichtigt werden könnten. Die Kosten für Familienheimfahrten und doppelte Haushaltsführung seien nicht anzuerkennen gewesen, da der Ehepartner der Beschwerdeführerin auch in Österreich Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit beziehe, auch dort gemeldet sei und folgend von einem gemeinsamen Wohnsitz auszugehen sei.
In der Beschwerde mit Datum vom 06. Mai 2025 amplifizierte die Beschwerdeführerin im Wesentlichen, dass alleine vom Umstand der Verehelichung nicht darauf geschlossen werden könne, dass sie sich ununterbrochen in Österreich aufhielte. Sie habe vielmehr ihre Enkelin in Tschechien zu pflegen gehabt und zwischen Tschechien und Österreich pendeln müssen.
Mittels Beschwerdevorentscheidung wurde der Einkommensteuerbescheid vom 22. April 2025 abgeändert. Die in der Arbeitnehmerveranlagung begehrten Beiträge an die österreichische Gesundheitskassa wurden von der belangten Behörde nunmehr berücksichtigt, die erklärten Werbungskosten für Familienheimfahrten und doppelte Haushaltsführung jedoch nicht anerkannt. Die Behörde führte zusammengefasst aus, dass die Voraussetzungen einer beruflich veranlassten doppelten Haushaltsführung nicht vorlägen. Der Freibetrag für außergewöhnliche Belastung bei Behinderung könne nur berücksichtigt werden, wenn er von einer österreichischen Behörde bescheinigt wurde.
Mit Vorlageantrag vom 29.Juli 2025 begehrte die Beschwerdeführerin die Entscheidung durch das Bundesfinanzgericht und führte ergänzend aus, dass Sie ihren Gesundheitszustand durch das Sozialministeriumsservice bescheinigen lassen werde. Im Übrigen sei Sie der Meinung, dass die Bestätigung einer Behörde des Wohnsitzstaates im Rahmen der EU einen ausreichenden Nachweis darstellen müsse.
Die Vorlage an das Bundesfinanzgericht erfolgte am 19. September 2025.
Mit Vorhalt vom 24. September 2025 des Bundesfinanzgerichts wurde die Beschwerdeführerin aufgefordert, innerhalb von 3 Wochen Nachweise über ihre Behinderung zu übermitteln, sowie darzulegen, warum ihrer Ansicht nach der Mittelpunkt der Lebensinteressen in der Tschechischen Republik liege und warum die Verlegung des Familienwohnsitzes nach Wien (Österreich) nicht möglich gewesen sei.
Der Vorhalt blieb bis zur Verfassung des Erkenntnisses des Gerichts unbeantwortet.
II. Das Bundesfinanzgericht hat erwogen:
1. Sachverhalt
Die Beschwerdeführerin ist Staatsbürgerin der Tschechischen Republik. Sie ist verheiratet und mit Wohnsitz in der ***Adresse*** Österreich gemeldet. Weiters ist Sie mit Wohnsitz in ****Wohnsitz 2 ****, Tschechische Republik gemeldet. Sie verfügt über eine österreichische Sozialversicherungsnummer, sowie eine österreichische Bankverbindung und eine österreichische Handynummer. Als Beruf ist Kinderbetreuerin festzustellen. Im Jahr 2023 übte die Beschwerdeführerin Teilzeitbeschäftigungen bei mehreren Arbeitgebern in Österreich aus.
Die Beschwerdeführerin ist seit 2016 gemeinsam mit ihrem Ehegatten in Österreich, ****Wohnsitz 3 **** gemeldet und wohnhaft. Beide Ehegatten waren im streitgegenständlichen Jahr in Österreich berufstätig.
Der Mittelpunkt der Lebensinteressen war in Österreich zu lokalisieren.
Es wurden von der Beschwerdeführerin im gegenständlichen Verfahren keine Nachweise vorgelegt, die die von Ihr erklärte Behinderung und das Erfordernis der Einhaltung einer Krankendiätverpflegung affirmieren konnten.
2. Beweiswürdigung
Die persönlichen Daten implizierend Wohnsitz der Beschwerdeführerin und die Beschäftigungsverhältnisse waren dem Abgabeninformationssystem und dem Auskunftssystem der Finanzverwaltung sowie den übermittelten Lohnzetteln, dem zentralen Melderegister und der eingereichten Arbeitnehmerveranlagung zu entnehmen.
Die Bezeichnung der beruflichen Tätigkeit war ebenfalls der Arbeitnehmerveranlagung zu entnehmen.
Die in der Erklärung zur Arbeitnehmerveranlagung begehrte Berücksichtigung für Pflichtbeiträge auf Grund einer geringfügigen Beschäftigung und Pflichtbeiträge für mitversicherte Angehörige sowie selbst einbezahlte SV-Beiträge wurden von der belangten Behörde in der Beschwerdevorentscheidung gewährt. Die Abzugsfähigkeit der Zahlung an die österreichische Gesundheitskassa ist nach Ansicht der Parteien unstrittig. Auch das erkennende Gericht sieht in dieser Zahlung an die Gesundheitskassa abzugsfähige Werbungskosten iSd § 16 EStG gegeben.
Die Ausführungen der Beschwerdeführerin in der Erklärung zur Arbeitnehmerveranlagung, wonach Sie in Österreich weder über einen Wohnsitz verfüge noch ihren gewöhnlichen Aufenthalt habe, wird in der Erklärung selbst konterkariert, als dass Sie bei ihren persönlichen Daten eine Anschrift in Wien angibt. Wie aus den Finanzanwendungen der Finanzverwaltung ersichtlich, verfügt sie über einen Wohnsitz in Österreich. Auch in den L16 Lohnzetteln ist als Adresse die ****Wohnsitz 4 **** Wien vermerkt.
Der Ehegatte der Beschwerdeführerin ist ebenfalls in der ****Wohnsitz 4 **** Wien gemeldet. Auch er verfügt über eine österreichische Sozialversicherungsnummer, eine österreichische Bankverbindung und eine österreichische Handynummer. Aus den vorliegenden L16- Formularen ist ersichtlich, dass unter anderem Lohnzettel der österreichischen Gesundheitskassa und der Bauarbeiter Urlaubs- und Abfertigungskassa vorliegen.
Sowohl die Beschwerdeführerin als auch der mit ihr in einem gemeinsamen Haushalt in Wien lebende Ehegatte gehen einer Berufstätigkeit in Österreich nach. Eine Berufstätigkeit in einem anderen Staat wurde nicht nachgewiesen oder vorgebracht. Die Einkünfte im von der Beschwerdeführerin so genannten Ansässigkeitsstaat werden in der Arbeitnehmerveranlagung auch mit 0 € angegeben. Das Gericht gelangt daher zur Erkenntnis, dass berufliche Tätigkeiten nur in Österreich ausgeübt werden. Zu der von der Beschwerdeführerin vorgebrachten Pflege der Enkelin ist auszuführen, dass hierzu keine näheren Ausführungen gemacht worden sind, die den Gesundheitszustand und die Art der Pflegebedürftigkeit der Familienangehörigen, die Art und Umfang der Pflegetätigkeit, sowie Aufzeichnungen oder sonstige Nachweise zu Datum, Fahrtstrecke und der Anzahl der Fahrten in die Tschechische Republik betreffen. Weiters ist hierzu zu explizieren, dass eine Unterstützung von Familienangehörigen auch dem familiären Beistandsgebot entsprechen und allein genommen keine ausreichende Grundlage für die Begründung einer doppelten Haushaltsführung ist (UFS 25.3.09, RV/1989-W/04). Da es sich bei der vorgebrachten Pflege um die Enkelin handelt, wurde auch insbesondere nicht ausgeführt, warum diese Pflege nicht von den hierzu schon familienrechtlich berufenen Eltern erfolgen kann.
Dass der Ehegatte der Beschwerdeführerin mit ihr in der Tschechischen Republik zusammenwohnt, wurde ebenfalls nicht nachgewiesen.
Eingedenk der Tatsache, dass das Ehepaar in Österreich einen gemeinsamen Hausstand unterhält, beide in Österreich arbeiten, die Beschwerdeführerin über eine österreichische Sozialversicherungsnummer, eine österreichische Bankverbindung und Handynummer verfügt, liegt nach Ansicht des erkennenden Gerichts der Mittelpunkt der Lebensinteressen und der Familienwohnsitz in Österreich.
Wenn die Beschwerdeführerin im Vorlageantrag ausführt, dass ihrer Ansicht nach Nachweise im Wohnsitzstaat, der ein Mitgliedstaat der Europäischen Union ist, ausreichen, ist hierzu einerseits auszuführen, dass Nachweise in deutscher Sprache übermittelt werden müssen, andererseits darauf, dass eine existierende Behinderung im Inland nachgewiesen werden muss durch die hierfür gesetzlich vorgesehenen Stellen. Gutachten ausländischer Stellen können grundsätzlich nicht herangezogen werden. Eingedenk der Tatsache, dass die Beschwerdeführerin seit vielen Jahren in Österreich lebt und arbeitet, war es ihr durchaus zumutbar, diese inländischen Stellen aufzusuchen, um die geforderten Nachweise zu erhalten und folgend zu übermitteln. Die Beschwerdeführerin hat im Rahmen des Verfahrens im Mai 2025 ausgeführt, dass sie ihren Gesundheitszustand in Österreich bescheinigen lassen wird. Nachdem seit diesen Schreiben über 7 Monate vergangen sind, hat die Beschwerdeführerin genug Zeit gehabt, diese Nachweise zu erbringen. Auch auf den diesbezüglichen Vorhalt des Gerichts, in dem explizit nochmals darauf hingewiesen wurde, wurden keine Nachweise übermittelt. Die Beschwerdeführerin ist somit mehrmals aufgefordert worden, Nachweise zu erbringen, was nicht geschehen ist.
3. Rechtliche Beurteilung
3.1. Zu Spruchpunkt I. (Abänderung)
Gemäß § 16 Einkommensteuergesetz (EStG) sind Werbungskosten Aufwendungen oder Ausgaben zur Erwerbung, Sicherung oder Erhaltung der Einnahmen. Zu den abzugsfähigen Werbungskosten zählen (ua) Beiträge des Versicherten zur Pflichtversicherung in der gesetzlichen Sozialversicherung.
Zur doppelten Haushaltsführung und den Familienheimfahrten
Von einer doppelten Haushaltsführung wird gesprochen, wenn aus beruflichen Gründen zwei Wohnsitze geführt werden, und zwar einer am Familienwohnort (Familienwohnsitz) und einer am Beschäftigungsort (Berufswohnsitz).
Als Familienwohnsitz gilt jener Ort, an dem ein verheirateter Steuerpflichtiger mit seinem Ehegatten oder ein lediger Steuerpflichtiger mit seinem in eheähnlicher Gemeinschaft lebenden Partner einen gemeinsamen Hausstand unterhält, der den Mittelpunkt der Lebensinteressen dieser Personen bildet. (Jakom, ESt-Kommentar 18. Auflage, § 16 Rz. 56)
Aufwendungen für die doppelte Haushaltsführung können immer nur so lange vorliegen, bis der Familienwohnsitz an den Beschäftigungsort verlegt wurde.
Die Domizilierung des Familienwohnsitzes wird in der auf Grund des § 16 Abs. 1 Z 6, des § 20 Abs. 1 Z 2 lit. e und des § 33 Abs. 5 des Einkommensteuergesetzes 1988 - EStG 1988, BGBl. Nr. 400 (idgF) verordneten "Pendlerverordnung" (PendlerVO, BGBl II 276/2013 idF BGBl II 275/2022) wie folgt normiert:
§ 4. (1) Ein Familienwohnsitz (§ 16 Abs. 1 Z 6 lit. f und § 20 Abs. 1 Z 2 lit. e EStG 1988) liegt dort, wo
1. ein in (Ehe)Partnerschaft oder in Lebensgemeinschaft lebender Steuerpflichtiger oder
2. ein alleinstehender Steuerpflichtiger seine engsten persönlichen Beziehungen (zB Familie, Freundeskreis) und einen eigenen Hausstand (Abs. 2) hat.
(2) Der Steuerpflichtige hat einen eigenen Hausstand, wenn er eine Wohnung besitzt, deren Einrichtung seinen Lebensbedürfnissen entspricht. (….)
Familienheimfahrten sind die Fahrten zwischen Berufs- und Familienwohnsitz. Steuerlich absetzbar sind diese Kosten nur dann, wenn die Voraussetzungen einer beruflich veranlassten doppelten Haushaltsführung vorliegen (Jakom, ESt-Kommentar, 14. Auflage, § 16, Rz 56).
Da der Familienwohnsitz nach Ansicht des erkennenden Gerichts am Beschäftigungsort in Wien gelegen ist, waren die Voraussetzungen zur Berücksichtigung einer doppelten Haushaltsführung und von Familienheimfahrten nicht gegeben.
Zum Behindertenfreibetrag und den Pauschalbetrag für eine Diätverpflegung
§ 35 des Einkommensteuergesetzes 1988 (BGBL 1988/400 idF 2023/31 - EStG) normiert auszugsweise wie folgt:
Hat der Steuerpflichtige außergewöhnliche Belastungen durch eine eigene körperliche oder geistige Behinderung und erhält weder der Steuerpflichtige noch sein (Ehe-)Partner noch sein Kind eine pflegebedingte Geldleistung, so steht ihm jeweils ein Freibetrag zu. Die Höhe des Freibetrages bestimmt sich nach dem Ausmaß der Minderung der Erwerbsfähigkeit (Grad der Behinderung). Die Tatsache der Behinderung und das Ausmaß der Minderung der Erwerbsfähigkeit sind durch eine amtliche Bescheinigung der für diese Feststellung zuständigen Stelle nachzuweisen. Diese Stelle ist im vorliegenden Fall das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen. Personen mit Wohnsitz im Inland haben bei der örtlich zuständigen Landesstelle einen Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses einzubringen (gebührenfrei; Formulare bei jeder Landesstelle, s auch www.help.gv.at.). Gutachten ausländischer Stellen können grundsätzlich nicht herangezogen werden (BFG 23.1.18, RV/1100530/2017 Schweizer Invalidenrente; 18.3.15, RV/2100359/2013 dt Behörde). Ein Behindertenpass wird nur ausgestellt, wenn der Grad der Behinderung mindestens 50 % beträgt (§ 40 BBG). Zusätzliche Eintragungen sind möglich (Beispiele LStR 839d). Sie können beantragt werden und erleichtern die Beurteilung der Frage, ob Freibeträge nach der VO zustehen. Der Pass ist unbefristet auszustellen, wenn keine Änderung zu erwarten ist (§ 42 Abs 2 BBG). Liegt der Grad der Behinderung unter 50 %, ergeht zwar ein Abweisungsbescheid. Der Bescheid enthält jedoch im Spruch den vom Sozialministeriumservice festgestellten Grad der Behinderung, sofern dieser mindestens 25 % beträgt (LStR 839d).
Die vom Sozialministeriumservice gespeicherten, für die Berücksichtigung von Frei- und Pauschbeträgen erforderlichen personenbezogenen Daten sind dem zuständigen Finanzamt und den bezugsauszahlenden Stellen, die Freibeträge unmittelbar wahrnehmen können, elektronisch zu übermitteln (Abs 8 leg.cit.). Voraussetzung ist eine ausdrückliche Einwilligung des Betroffenen (bzw. Antragstellung hinsichtlich eines Freibetrags in der Vergangenheit; s Abs 8 leg.cit.). Die Übermittlung der Daten ersetzt die Nachweisführung hinsichtlich des Grads der Behinderung sowie die Bescheinigung gegenüber der bezugsauszahlenden Stelle (§ 62 Z 10 leg.cit.). Im Fall der Datenübermittlung sind die Freibeträge amtswegig zu berücksichtigen (LStR 839).
Im streitgegenständlichen Fall wurden vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen keine diesbezüglichen Daten übermittelt. Die Beschwerdeführerin wurde sowohl von der belangten Behörde als auch vom Bundesfinanzgericht mit Vorhalt aufgefordert, einen Nachweis zur Tatsache der Behinderung und der Minderung der Erwerbsfähigkeit zu erbringen. Da die eingeforderten Nachweise nicht erbracht wurden, konnte der Freibetrag nicht zugestanden werden.
Laut der Verordnung des Bundesministers für Finanzen über außergewöhnliche Belastungen (BGBL 1996/303 idF BGBL II 2023/11) sind unter leg.cit. normierten Voraussetzungen Mehraufwendungen als außergewöhnliche Belastung zu berücksichtigen.
Dies umfasst nach § 1 leg.cit. Aufwendungen durch eine eigene körperliche oder geistige Behinderung, wenn das Ausmaß der Minderung der Erwerbsfähigkeit mindestens 25% beträgt. Als Mehraufwendungen sind gem. § 2 leg.cit. wegen einer Krankendiätverpflegung ohne Nachweis der tatsächlichen Kosten bei Gallen- Leber oder Nierenkrankheit 51 €, bei Magenkrankheiten oder einer anderen inneren Krankheit 42 € pro Kalendermonat zu berücksichtigen. Das Erfordernis einer Einnahme von Diät ist auf geeignete Weise nachzuweisen, zB durch eine ärztliche Bestätigung über Art und Beginn der Diät (Jakom, ESt- Kommentar, § 35, Rz. 23).
Da die beschwerdeführende Partei trotz mehrfacher Aufforderung keine diesbezüglichen Nachweise erbracht hat, war eine Berücksichtigung einer außergewöhnlichen Belastung nicht geboten.
Zur Bundesabgabenordnung (BGBL 1961/194 idgF - BAO)
§ 119 BAO normiert, dass die für die Erlangung abgabenrechtlicher Begünstigungen bedeutsamen Umstände vom Abgabenpflichtigen offenzulegen sind. Die Offenlegung muss vollständig und wahrheitsgemäß erfolgen.
Vollständig und wahrheitsgemäß offenlegen bedeutet, der Abgabenbehörde nicht nur ein richtiges und vollständiges, sondern auch ein klares Bild von den für die Abgabenerhebung maßgeblichen Umständen zu verschaffen (VwGH 20.9.1989, 88/13/0072; OGH 18.12.1995, 14 Os 83/95, ÖStZB 1996, 445; VwGH 25.1.1999, 93/17/0313).
Laut § 138 BAO haben die Abgabenpflichtigen auf Verlangen der Abgabenbehörde in Erfüllung ihrer Offenlegungspflicht zur Beseitigung von Zweifeln den Inhalt ihrer Anbringen zu erläutern und zu ergänzen sowie dessen Richtigkeit zu beweisen. Kann ihnen ein Beweis nach den Umständen nicht zugemutet werden, so genügt die Glaubhaftmachung.
Beweisen heißt, ein behördliches Urteil über die Gewissheit des Vorliegens einer entscheidungswesentlichen Tatsache herbeiführen (VwGH 13.11.1986, 85/16/0109).
Nach § 167 BAO hat die Abgabenbehörde nach freier Überzeugung zu beurteilen, ob eine Tatsache als erwiesen anzunehmen ist, oder nicht (Grundsatz der freien Beweiswürdigung).
Der Grundsatz der freien Beweiswürdigung bedeutet, dass alle Beweismittel grundsätzlich gleichwertig sind und es keine Beweisregeln (keine gesetzliche Rangordnung, keine formalen Regeln) gibt. Ausschlaggebend ist der innere Wahrheitsgehalt der Ergebnisse der Beweisaufnahmen (zB VwGH 24.3.1994, 92/16/0031; 25.9.1997, 97/16/0067; 24.10.2001, 2000/17/0017; 24.2.2005, 2004/16/0232; BFG 11.10.2024, RV/7101873/2015).
Nach ständiger Rechtsprechung genügt es, von mehreren Möglichkeiten jene als erwiesen anzunehmen, die gegenüber allen anderen Möglichkeiten eine überragende Wahrscheinlichkeit oder gar die Gewissheit für sich hat und alle anderen Möglichkeiten absolut oder mit Wahrscheinlichkeit ausschließt oder zumindest weniger wahrscheinlich erscheinen lässt (zB VwGH 23.9.2010, 2010/15/0078; 28.10.2010, 2006/15/0301; 26.5.2011, 2011/16/0011; 20.7.2011, 2009/17/0132).
Laut § 269 BAO haben im Beschwerdeverfahren die Verwaltungsgerichte die Obliegenheiten und Befugnisse, die den Abgabenbehörden auferlegt und eingeräumt sind.
Gemäß § 279 BAO hat das Verwaltungsgericht außer in den Fällen des § 278 BAO immer in der Sache selbst mit Erkenntnis zu entscheiden. Es ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung seine Anschauung an die Stelle jener der Abgabenbehörde zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern, aufzuheben oder die Bescheidbeschwerde als unbegründet abzuweisen.
Für den vorliegenden Fall ergibt sich daraus:
Die steuerliche Abzugsfähigkeit der Zahlungen an die Gesundheitskassa war anzuerkennen. Da der Mittelpunkt der Lebensinteressen und der Familienwohnsitz sich in Österreich befinden, waren die begehrten Kosten der doppelten Haushaltsführung und Familienheimfahrten nicht zu berücksichtigen. Da zur vorgebrachten Behinderung und zur Magen- und Gallendiät keine Nachweise erbracht worden sind, konnte der Freibetrag nach § 35 Abs. 1 EStG nicht gewährt und eine Berücksichtigung als außergewöhnliche Belastung nicht erfolgen.
Die Einkommensteuer des Jahres 2023 war fürderhin festzusetzen wie folgt:
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Es war demfolglich spruchgemäß zu entscheiden.
3.2. Zu Spruchpunkt II. (Revision)
Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Im gegenständlichen Beschwerdefall wurden keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Bei der Frage, wo sich der Mittelpunkt der Lebensinteressen der beschwerdeführenden Partei befindet, handelt es sich nicht um eine Rechtsfrage, sondern um eine Tatsachenfrage, die nach den Grundsätzen der freien Beweiswürdigung zu beantworten ist.
In diesem Zusammenhang soll auch noch amplifiziert werden, dass die Beweiswürdigung des Gerichts nur insofern der Kontrolle des VwGH zugänglich, als es sich um die Beurteilung handelt, ob der Sachverhalt genügend erhoben ist und ob die bei der Beweiswürdigung vorgenommenen Erwägungen schlüssig sind (zB VwGH 9.9.2013, 2010/17/0268; 13.12.2013, 2009/13/0230; 24.3.2016, 2013/17/0912; 23.1.2020, Ra 2019/15/0099; 10.5.2021, Ra 2021/15/0031; 10.5.2022, Ra 2022/15/0033), also ob sie den Denkgesetzen und dem allgemeinen menschlichen Erfahrungsgut (zB VwGH 23.1.2020, Ra 2019/15/0099; 4.8.2022, Ra 2022/13/0070; 2.9.2022, Ra 2022/13/0057; 28.12.2022, Ra 2020/13/0014; 14.2.2023, Ra 2020/13/0007) bzw den Erfahrungen des täglichen Lebens (VwGH 27.1.1998, 93/14/0181; 29.10.1998, 98/16/0134; 5.4.2011, 2010/16/0168) entsprechen.
Ob die Beweiswürdigung materiell richtig ist, dh ob sie mit der objektiven Wahrheit übereinstimmt, entzieht sich der Überprüfung durch den Gerichtshof (zB VwGH 17.12.2009, 2009/16/0197; 27.4.2011, 2007/13/0134; 23.5.2012, 2017/17/0057; 30.10.2014, 2011/15/0140; 4.8.2022, Ra 2022/13/0070). Der VwGH prüft die Beweiswürdigung somit nur auf ihre Schlüssigkeit (zB VwGH 26.5.2011, 2011/16/0011; 9.11.2011, 2009/16/0187; 23.1.2013, 2009/15/0017; 21.2.2013, 2009/13/0258; 21.9.2016, 2013/17/0610).
Eine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung (iSd Art 133 Abs 4 B-VG) liegt in Zusammenhang mit der Beweiswürdigung lediglich dann vor, wenn das Verwaltungsgericht die Beweiswürdigung in einer die Rechtssicherheit beeinträchtigenden unvertretbaren Weise vorgenommen hat (zB VwGH 19.12.2018, Ra 2017/15/0072; 10.5.2021, Ra 2021/15/0031; 10.5.2022, Ra 2022/15/0033).
Bei Überprüfung der Beweiswürdigung kommt es nicht darauf an, ob jeder einzelne Denkvorgang schlüssig und mit menschlichem Erfahrungsgut vereinbar ist. Diesem Erfordernis muss lediglich das Ergebnis der Beweisaufnahme entsprechen (VwGH 15.7.1998, 93/13/0297).
Im vorliegenden Beschwerdefall wurden keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Artikel 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Entscheidungswesentlich waren die in freier Beweiswürdigung vorgenommenen Feststellungen des maßgeblichen Sachverhaltes, insbesondere die Frage, wo der Beschwerdeführer im beschwerdegegenständlichen Zeitraum seinen Mittelpunkt der Lebensinteressen hatte. Die aufgetretenen Rechtsfragen wurden im Einklang mit der zitierten höchstgerichtlichen Rechtsprechung gelöst. Eine ordentliche Revision war daher nicht zuzulassen.
Klagenfurt am Wörthersee, am 21. Jänner 2026
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Normen und Schlagworte
- § 16 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 20 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 35 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- BFG-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis
- Geschäftszahl
- RV/4100237/2025
- ECLI
- ECLI:AT:BFG:2026:RV.4100237.2025
- Stammnummer
- 150507
- Gültig
- 21.01.2026 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF