Findok · BFG-Entscheidungen
BFG RV/6300023/2020
Vorübergehende Verwendung eines PKWs aufgrund eines Konsulentenvertrags und Schmuggel
geltende FassungBescheidbeschwerde - Senat - ErkenntnisRV/6300023/2020vom 23.10.2025Teil 1 von 2
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Benützt eine im Zollgebiet der Union ansässige Person ein auf ein außerhalb der Union ansässiges Unternehmen zugelassenes Beförderungsmittel zu eigenen, im Konsulentenvertrag geregelten beruflichen Zwecken, fehlt ohne Arbeitsverhältnis im Sinn des Art 215 Abs 3 UZK-DelVO die Voraussetzung für eine abgabenfreie vorübergehende Verwendung. Eine konkludente Gestellung scheidet aus; wiederholtes Verbringen ohne ordnungsgemäße Anmeldung/Gestellung erfüllt den Tatbestand des Schmuggels nach § 35 Abs 1 lit a FinStrG. Die Rückwarenbefreiung nach Art 203 UZK kommt bei endgültiger Ausfuhr mit Statuswechsel zur Nichtunionsware und ohne Unionsausführer ebenso wenig in Betracht.
Die Einbringung von im Drittland zugelassenen Personenkraftwagen in das Zollgebiet der Union im Verfahren der vorübergehenden Verwendung setzt gemäß Art. 139 UZK-DelVO voraus, dass der Anmelder – oder der tatsächlich Handelnde – zum Zeitpunkt der (konkludenten) Zollanmeldung den Willen hat, das Fahrzeug nur befristet im Zollgebiet zu verwenden und es nach Ablauf der zulässigen Frist wieder auszuführen. Dieses subjektive Element muss sich im objektiven Verhalten widerspiegeln und durch die tatsächlichen Nutzungsumstände bestätigt werden.
Eine wirksame konkludente Zollanmeldung liegt daher nur dann vor, wenn sowohl der Wille zur zeitlich beschränkten Nutzung als auch die tatsächliche befristete Verwendung gegeben sind. Fehlt einer dieser beiden Aspekte, etwa wenn das Fahrzeug dauerhaft im Zollgebiet genutzt wird oder faktisch in eine im Zollgebiet ansässige dauerhafte wirtschaftliche Tätigkeit eingegliedert ist, geht die konkludente Anmeldung ins Leere. Gleiches gilt, wenn von vornherein keine Wiederausfuhr beabsichtigt ist oder die Nutzung über die zulässige Dauer hinaus erfolgt.
Wortlaut laut Findok
IM NAMEN DER REPUBLIK
Der Finanzstrafsenat 7016-9 des Bundesfinanzgerichtes hat durch den Senatsvorsitzenden Dr. Walter Summersberger, den Richter Dr. Wolfgang Pagitsch und die fachkundigen Laienrichter Mag. Patrick Friedrich und Dip.Ing. Christian Löw in der Finanzstrafsache gegen ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, und als Nebenbeteiligte M-AG, beide vertreten durch Dr. Peter Karl Hauser, Eberhard-Fugger-Straße 2A, 5020 Salzburg, über ihre Beschwerden vom 1.12.2020 gegen das Erkenntnis des Spruchsenats beim Zollamt Salzburg als Finanzstrafbehörde als Organ des Zollamtes Salzburg als Finanzstrafbehörde vom 15. Oktober 2020, Geschäftszahl: 6000000/M-AG/2018, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 16.9.2025 in Anwesenheit des Verteidigers, des Amtsbeauftragten Mag. Gerald Petritsch sowie der Schriftführerin Mag.a Julia Mayr, LLb oec. zu Recht erkannt:
Gem. § 161 Abs. 1 FinStrG wird der Beschwerde von ***Bf1*** teilweise stattgegeben und jener der M-AG vollinhaltlich stattgegeben und der Spruch des bekämpften Erkenntnisses wie folgt abgeändert:
***Bf1*** ist schuldig; er hat
a) ab dem 1.9.2016 bis zum 3.4.2018 das eingangsabgabepflichtige Beförderungsmittel Mercedes-Benz, 350 SL, Baujahr 2003, Fahrgestellnummer xxxxx, mit einem Zollwert von € 7.175,83 und einer Eingangsabgabenbelastung von € 2.296,26 sowie
b) ab dem 1.5.2017 bis 03.04.2018 das eingangsabgabepflichtige Beförderungsmittel Volkswagen Touran, Baujahr 2012, Fahrgestellnummer xxxxx, mit einem Zollwert von € 6.645,38 und einer Eingangsabgabenbelastung von € 2.126,52
jeweils im Zuge regelmäßiger Einreisen aus dem Fürstentum Liechtenstein oder der Schweiz an einem unbekannten Grenzübergang nach Österreich wiederholt vorsätzlich vorschriftswidrig in das Zollgebiet der Union verbracht.
Er hat hierdurch die Finanzvergehen des Schmuggels nach § 35 Abs 1 lit a FinStrG begangen.
Hierfür wird unter Anwendung des § 21 FinStrG nach § 35 Abs 4 FinStrG eine Geldstrafe von € 1.500, für den Fall der Uneinbringlichkeit der Geldstrafe nach § 20 FinStrG eine Ersatzfreiheitsstrafe von 7 Tagen, verhängt.
Der Verfall der beiden Fahrzeuge wird aufgehoben:
Beim Mercedes-Benz, 350 SL, Baujahr 2003, Fahrgestellnummer xxxxx wird auf eine Wertersatzstrafe von € 3.600 erkannt; für den Fall der Uneinbringlichkeit wird nach § 20 FinStrG eine Ersatzfreiheitsstrafe von 12 Tagen verhängt.
Beim Volkswagen Touran, Baujahr 2012, Fahrgestellnummer xxxxx wird auf eine Wertersatzstrafe von € 4.051,50 erkannt; für den Fall der Uneinbringlichkeit wird nach § 20 FinStrG eine Ersatzfreiheitsstrafe von 14 Tagen verhängt.
Nach § 185 Abs 1 FinStrG hat der Beschuldigte die Kosten des Strafverfahrens zu ersetzen, wobei der Pauschalkostenbeitrag gemäß § 185 Abs 1 lit a FinStrG mit € 150,- bestimmt wird.
Eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.
Entscheidungsgründe
Verfahrensgang:
Mit Erkenntnis vom 15.10.2020, 600000/xxxx/2018 wurde ***Bf1*** (im Folgenden: "Bf." oder "Beschuldigter") des Schmuggels nach § 35 Abs. 1 lit a FinStrG schuldig erkannt, weil er im 2. Halbjahr 2015 (aber auch am 03.04.2018) das eingangsabgabepflichtige Beförderungsmittel Mercedes-Benz, 350 SL, Baujahr 2003, Fahrgestellnummer xxxxx, mit einem Zollwert von € 7.175,83 und einer Eingangsabgabenbelastung von € 2.296,26 sowie im Mai 2017 (aber auch am 03.04.2018) das eingangsabgabepflichtige Beförderungsmittel Volkswagen Touran (im Folgenden: "Touran") , Baujahr 2012, Fahrgestellnummer xxxxx, mit einem Zollwert von € 6.645,38 und einer Eingangsabgabenbelastung von € 2.126,52 jeweils im Zuge der Einreise aus dem Fürstentum Liechtenstein oder der Schweiz an einem unbekannten Grenzübergang nach Österreich vorsätzlich vorschriftswidrig in das Zollgebiet der Union verbracht hat.
Unter Anwendung des § 21 FinStrG wurde nach § 35 Abs 4 FinStrG eine Geldstrafe von € 2.500,-, für den Fall der Uneinbringlichkeit der Geldstrafe nach § 20 FinStrG eine Ersatzfreiheitsstrafe von 14 Tagen, verhängt. Gemäß § 17 FinStrG wurden die Beförderungsmittel für verfallen erklärt. Nach § 19 Abs 2 FinStrG wurde für den Fall der Nichtvollziehbarkeit des Verfalls hinsichtlich des Volkswagen Touran, Baujahr 2012, Fahrgestellnummer xxxxx (im Folgenden: Touran) auf eine Eventual-Wertersatzstrafe von € 9.210,50 erkannt; für den Fall der Uneinbringlichkeit der Eventual-Wertersatzstrafe wird nach § 20 FinStrG eine Ersatzfreiheitsstrafe von 14 Tagen festgesetzt. Die Kosten wurden gemäß § 185 Abs 1 lit a FinStrG mit € 250,00 festgesetzt.
Diesem Erkenntnis lag folgender Sachverhalt zu Grunde:
"Der Beschuldigte ist lediger österreichischer Staatsbürger ohne Sorgepflichten und hat seit zumindest dem Jahr 2015 seinen Wohnsitz in der Europäischen Union. Er weist einen ordentlichen Lebenswandel auf. Der Beschuldigte ist Eigentümer von in Österreich gelegenem Grundvermögen im Wert von rund € 500.000 sowie Inhaber eines Sparguthabens von etwa € 450.000 (Einvernahme des Beschuldigten vom 26.7.2018; BZ 160, 162 f). Nach seinen Angaben bestreitet er seinen Lebensunterhalt seit 2015 ausschließlich aus geerbtem Vermögen und erzielt keine laufenden Einkünfte (NS mündl. VH S 2 sowie BZ 590 f und 650 zur Nichtvorlage ausländischer Steuererklärungen).
Im Rahmen von Erhebungen der Organe des Zollamtes Salzburg wurde am 27. April 2018 sowie am 8. Mai 2018 ein Personenkraftwagen der Marke Mercedes-Benz 350 SL, Baujahr 2003, xxxxx, in einer Garage auf einem entgeltpflichtigen Parkplatz in Salzburg vorgefunden. An dem Fahrzeug waren keine Kennzeichentafeln angebracht; im Fahrzeuginneren befanden sich jedoch Kennzeichentafeln mit der Aufschrift FL-xxxx (BZ 3 ff).
Mit Bescheid vom 14. Mai 2018 wurde der Mercedes-Benz gemäß § 89 Abs 1 FinStrG wegen des Verdachts des Schmuggels beschlagnahmt (Beschlagnahmeanordnung: BZ 62 ff, 127 ff). Zum Tatzeitpunkt war das Fahrzeug - ebenso wie der Touran - auf die in Vaduz, Liechtenstein, ansässige M-AG zugelassen (BZ 19 f; Zuziehung des Nebenbeteiligten; BZ 540 f; im Folgenden: "M-AG"). Dieser Mercedes Benz war vom 21.8.2013 bis 26.11.2013 auf den Beschuldigten zugelassen (BZ 89).
Zum seit 28.01.2016 in Österreich gesperrten Touran (EZ 17.07.2012) liegt ein Kaufvertrag vom 31.08.2016 zwischen dem Autohaus GmbH (im Folgenden: "Autohaus - GmbH") und der M-AG über € 12.240 vor, mit dem Vermerk "ohne NOVA und MwSt., Export nach Liechtenstein" (BZ 108). Der Beschuldigte unterfertigte - aufgrund einer von der M-AG ausgefertigten, aber undatierten Vollmacht - den Vertrag, holte das Fahrzeug am 14.09.2016 nach Vaduz ab und beglich € 10.000 bar (BZ 81 ff). Am 29.09.2016 erfolgte die nachträgliche Exportabfertigung (BZ 83 a f und 110).
Der Mercedes Benz, für den in Österreich keine Fahrzeugsperre eingetragen ist (BZ 90) wurde von der CCC (im Folgenden: CCC), Adresse in Liechtenstein von der P-GmbH (im Folgenden P-GmbH) erworben, und zwar zu einem Preis von € 67.604,00 netto (BZ 218 ff).
Der Mercedes-Benz (EZ 10.04.2003), hatte am 30.06.2016 einen Wert von € 8.611,00 (Zollwert € 7.175,83; (Schätzgutachten BZ 304 ff; Zollwert: BZ 351). Der Zollwert des Touran zum 31.05.2017 betrug € 6.645,38 (BZ 339; Zollwert: BZ 362).
Der Beschuldigte ist seit (zumindest) 20 Jahren in der Lebens- und Genussmittelbranche, namentlich dem Vertrieb von Gänseleber, Wein und (fallweise) Kaviar, tätig (NS S 5; vgl auch BZ 161: "Mitte der 1980er") und verfügt dementsprechend über sehr gute Kenntnisse auf diesem Geschäftsgebiet, wonach er sogar die Aufzucht der Tiere überwache; Aussage des Zeugen PI (im Folgenden: "PI"; BZ 601 f und NS S 4).
Der Beschuldigte legt im Rahmen seiner Tätigkeit jährlich eine erhebliche Anzahl an Kilometern mit Fahrzeugen zurück, etwa 6000 km/monatlich (NS S 6). Hierfür nutzte er seit dem zweiten Halbjahr 2015 den Mercedes Benz und seit Mai 2017 den Touran, beides nicht gemeinschaftliche, eingangsabgabepflichtige Beförderungsmittel, die in der EU weder versteuert noch verzollt waren. Er verbrachte diese im Zuge wiederholter Einreisen aus dem Fürstentum Liechtenstein oder der Schweiz über einen unbekannten Grenzübergang nach Österreich (BZ 167 f und PI BZ 604 f und BZ 100). Eine private Nutzung der Fahrzeuge konnte nicht festgestellt werden."
Der Spruchsenat betonte, dass der Beschuldigte es zu den Tatzeitpunkten zumindest ernstlich für möglich gehalten und sich damit abgefunden habe, dass er eingangsabgabepflichtige Nichtunionswaren (Mercedes-Benz und Touran) vorschriftswidrig in das Zollgebiet der EU verbringe. Er habe dabei einem seit spätestens 15.01.2015 bestehenden Generalplan zur Abgabenvermeidung gefolgt und zum Schein angegeben, seine Tätigkeit auf Grundlage eines Konsulentenvertrags für die M--AG resp. CCC auszuüben. Beide Fahrzeuge stünden in seinem Eigentum. Die Abgabenbescheide vom 13.05.2019 über die Einfuhrzollschuld seien wegen Beschwerde noch nicht rechtskräftig.
Der Beschuldigte habe, so der Spruchsenat, geltend gemacht, er sei aufgrund eines Konsulentenvertrags für die M-AG tätig und die Fahrzeuge Mercedes-Benz und Touran stünden im Eigentum dieser Gesellschaft. Diese, auch vom Verwaltungsrat PI gestützte Darstellung, sei mit der für einen Schuldspruch erforderlichen Sicherheit widerlegt.
Der Konsulentenvertrag, der von PI aufgesetzt wurde, sehe keine Fixvergütung, sondern ausschließlich eine Beteiligung an Kommission und Umsatz vor, ohne jedoch die Höhe der Entlohnung zu regeln; aber trotzdem 2% vom Gewinn konnotiert wurde (BZ 162, zum Touran s BZ 251). Dies lege nahe, dass der Vertrag lediglich zum Schein abgeschlossen worden sei. Unstrittig sei zudem, dass der Beschuldigte seit 2015 keine Provision, sondern nur Spesenersatz erhalten habe (BZ 162, NS 3 und 5, Aussage PH BZ 602, wonach der Beschuldigte "nicht wirklich" in diesen Genuss gekommen sei). Angesichts seines erheblichen Arbeitseinsatzes, der hohen Fahrleistungen (zwischen 4000 bis 6000 km; NS S 6 und BZ 164…"mindestens 4000 km") und eines jährlichen Umsatzes von weit über 100.000 Euro (NS S 3 und 6) sei es lebensfremd anzunehmen, er habe dauerhaft auf die zugesagte Beteiligung verzichtet und lediglich von Spesenersatz sowie geerbtem Vermögen gelebt.
Der Beschuldigte habe überdies behauptet, ein Lager mit mindestens 10.000 Flaschen Wein aufgebaut zu haben und aus dessen Verkauf künftig Gewinn zu erzielen. Diese Darstellung sei unglaubwürdig, da in den Revisionsberichten das Anlagevermögen in diesem Ausmaß nicht aufscheine und die genutzte Wohnung in Wien für die Lagerung hochwertigen Weins ungeeignet sei. Unverständlich sei zudem, weshalb der finanziell ausgestattete und fachlich versierte Beschuldigte auf einen Konsulentenvertrag angewiesen gewesen sei oder an diesem seit 2015 festgehalten haben sollte, obwohl er jederzeit kündbar war. Das Motiv, unternehmerisches Risiko zu vermeiden, scheide bei lebensnaher Betrachtung aus; vielmehr sprächen die Verfahrensergebnisse dafür, dass die Geschäftstätigkeit für eine drittländische Kapitalgesellschaft nur vorgetäuscht worden sei.
Die Bekannte des Beschuldigten, N-FS (im Folgenden: N-FS), sei vom 22.02.2016 bis 31.12.2016 geringfügig bei der CCC beschäftigt gewesen, ohne dass der Verwaltungsrat davon wusste. Sie habe unentgeltlich in einer Wohnung in Wien gewohnt, deren Mietkosten von der CCC getragen wurden, wofür sie lediglich Reinigungsarbeiten und Posterledigungen übernommen habe. Der Beschuldigte habe zudem Übernachtungs- und Reisekosten für N-FS, die ihn nicht geschäftlich begleitete, in die Buchhaltung aufgenommen, darunter Aufenthalte in Kroatien, Frankreich, Spanien und Argentinien, letztere außerhalb seines behaupteten Einsatzgebiets.
Zusammengefasst wird betont, dass die nachträglich vorgebrachte Aufteilung der geschäftlichen Agenden zwischen der CCC und der M-AG nicht plausibel sei. Der Handel mit Gänseleber, Wein und Kaviar sei weder komplex noch erfordere er eine Aufspaltung auf zwei Gesellschaften, zumal die M-AG als Domizilgesellschaft ohne eigene Infrastruktur in Liechtenstein keine erkennbaren Tätigkeiten entfaltet habe. Die vom Beschuldigten später nachgeschobene Darstellung, wonach die CCC für den Umsatz und die M-AG nur für Logistik und Marketing zuständig gewesen sei, finde im Verfahren keine Belege. Vielmehr gebe es widersprüchliche Angaben zu den Zuständigkeiten, etwa beim Wareneinkauf, und keinerlei Rechnungen über Wareneinkäufe der CCC im Akt.
In Zusammenschau mit dem Konsulentenvertrag ergebe sich, dass der Beschuldigte sein Geschäft und private Ausgaben (2018: über 38 % Konsumation) zum Schein über Liechtenstein führte, um Abgaben zu vermeiden. Als Verwaltungsrat war PI weder an einzelnen Kosten noch am Geschäftserfolg interessiert. Ob der Bf. zwischen 2012 und 2015 beruflich tätig war, ist für den Tatzeitraum unerheblich.
Die Berichte der Revisionsstelle zu CCC und M-AG, die eine Tätigkeit im relevanten Geschäftsbereich dokumentieren, widersprechen den Feststellungen nicht, sondern passen zum Plan, eine bloße Konsulententätigkeit vorzutäuschen. Überweisungen und Barzahlungen an den Beschuldigten dienten ebenfalls der Aufrechterhaltung dieser Fassade, so der Spruchsenat. Festgestellt wird, dass der Mercedes Benz und der Touran im Eigentum des Beschuldigten standen. Auf wen Reparaturrechnungen ausgestellt wurden, sage nichts über die Eigentumsverhältnisse aus; auch die Behauptung, die Typenscheine befänden sich bei der M AG, wurde nicht bestätigt.
Parallel zum Finanzstrafverfahren wurden auch zwei Abgabenverfahren abgeführt (nicht rechtskräftig):
Mercedes Benz: Mit Bescheid des Zollamtes Salzburg vom 13.5.2019, Zahl: 600000/xxxx/27/2018 wurde festgestellt, dass der Abgabepflichtige im Zeitraum Juni 2016 bis 3. April 2018 einen Mercedes-Benz SL 350 wiederholt aus Liechtenstein nach Österreich verbracht habe, ohne die erforderliche Gestellung bei der Eingangszollstelle vorzunehmen. Damit sei eine Verpflichtung nach den zollrechtlichen Vorschriften verletzt worden (BZ 481 ff)
Daher sei gemäß Art. 79 Abs. 1 lit. a und Abs. 3 lit. a UZK i.V.m. Art. 219 UZK-DVO sowie § 2 Abs. 1 ZollR-DG eine Einfuhrzollschuld entstanden: Zoll; € 717,58 und Einfuhrumsatzsteuer € 1.578,68. Zusätzlich seien nach Art. 114 Abs. 2 UZK Verzugszinsen von € 131,78 zu entrichten. Das Zollamt führte aus, dass im Zuge von Ermittlungen festgestellt worden sei, dass ein in Liechtenstein zugelassener Mercedes-Benz in Salzburg ohne Originalkennzeichen, dafür mit Farbkopien, abgestellt gewesen sei. Das Zollamt sah darin eine Entziehung aus der zollamtlichen Überwachung und ordnete die Beschlagnahme an. Die M-AG habe im Verfahren aber erklärt, Eigentümerin und Halterin des Fahrzeugs zu sein. Der Beschuldigte (Abgabepflichtige) sei nicht Geschäftsführer, sondern Konsulent, und verwende den Mercedes ausschließlich zu geschäftlichen Zwecken.
Der Beschuldigte (Abgabepflichtige) legte einen Konsulentenvertrag vom 15.1.2015 vor, dessen wesentliche Bestimmungen sich wie folgt zusammenfassen lassen: Der Beschuldigte sei als "Konsulent" für den Vertrieb von Gänseleber und Wein tätig (Punkt 1.2, 3.1).
Die Arbeitszeit bestimme er selbst; ein Anspruch auf bezahlte Ferien bestehe nicht (Punkt 4.1, 5.1).
Eine fixe Entlohnung sei ausgeschlossen; die Vergütung bestehe ausschließlich aus Kommissions- und Umsatzbeteiligungen (Punkt 6.1).
Sämtliche für den Vertrieb dienlichen Reise- und Repräsentationsspesen würden von der M-AG übernommen (Punkt 7.1).
Ihm sei die Nutzung des Mercedes ausschließlich und weisungsgebunden für unternehmerische Zwecke erlaubt worden; eine Privatnutzung sei untersagt, ausgenommen Fahrten zwischen Wohnsitz und Geschäftsort (Punkt 8.1, 8.2).
Alle Betriebskosten des Firmenwagens (Treibstoff, Wartung, Reparaturen) seien von der M-AG zu tragen; der Beschuldigte habe diese zunächst vorzustrecken und monatlich abzurechnen (Punkt 9.1).
Das Vertragsverhältnis könne jederzeit gekündigt werden (Punkt 10.1).
Der Beschuldigte (Abgabepflichtige) habe dazu erklärt, er sei überzeugt gewesen, das Fahrzeug unter diesen Bedingungen rechtmäßig nutzen zu dürfen, da er keinen Wohnsitz in Österreich habe und ausschließlich weisungsgebunden im Auftrag der M-AG handle.
Das Zollamt stützte sich darauf, dass wegen des Fehlens eines Beschäftigungsverhältnisses der Mercedes nicht abgabenfrei genützt hätte werden dürfen.
Sinngemäß wurden auch für den Touran mit Abgabenbescheid vom 13.5.2019, Zahl: 60000/***2***/28/2018 Abgaben in Höhe von insgesamt € 2.209,57 (Zoll: 664,54, 1.461,98 und Verzugszinsen: 83,05) für den Zeitpunkt ab 1.5.2017 vorgeschrieben.
Beide Abgabenbescheide wurden angefochten, sind aber nicht rechtskräftig.
Gegen das Erkenntnis des Spruchsenats wurde mit 1.12.2020 form- und fristgerecht Beschwerde vom Bf und der M-AG als Nebenbeteiligte eingelegt und das Erkenntnis in vollem Umfang angefochten; es wurde Folgendes vorgebracht:
Als maßgebliche Beschwerdegründe wurden unrichtige rechtliche Beurteilung, fehlerhafte Sachverhaltsfeststellung sowie Verfahrensmängel geltend gemacht. Erstens sei die rechtliche Beurteilung des Fahrzeugeigentums unrichtig. Der Spruchsenat habe zu Unrecht angenommen, der Beschuldigte sei Eigentümer der Fahrzeuge. Nach der ständigen Rechtsprechung sei Fahrzeugeigentümer stets jene Person oder Gesellschaft, die den Kaufpreis entrichte, auf die Kaufvertrag und Rechnung lauten und die das Fahrzeug rechtlich übernehme. All dies treffe auf die M-AG zu: Sie habe die Fahrzeuge bezahlt, auf sie seien Kaufverträge und Rechnungen ausgestellt, die behördliche Anmeldung und die Versicherung liefen auf sie, und die Übernahme sei durch ihren Bevollmächtigten erfolgt. Dass der Beschuldigte den Kaufvertrag unterschrieben oder die Bezahlung bar vorgenommen habe, begründe kein Eigentum, sondern dokumentiere lediglich eine Vollmachtstätigkeit. Auch beim Mercedes 350 SL sei die Eigentumslage eindeutig: Dieser sei von der CCC an die M-AG verkauft worden und gehöre seither rechtlich und wirtschaftlich ausschließlich der M-AG.
Zweitens sei auch der Vorwurf der Abgabenhinterziehung unzutreffend. Für den Mercedes 350 SL liege eine Doppelverzollung vor, und zwar in der EU sowie in Liechtenstein/Schweiz. Er habe daher den Status einer EU-Ware behalten, was eine jederzeitige zollfreie Wiedereinbringung in die EU ermögliche. Für den VW Touran sei nachweislich eine ordnungsgemäße vorübergehende Ausfuhr aus der EU erfolgt. Nach dem Unionszollkodex könnten innerhalb der dreijährigen Rückbringungsfrist solche Fahrzeuge abgabenfrei zurückgebracht werden. Diese Frist sei zum Zeitpunkt der Ermittlungen noch offen gewesen. Dass der Wagen dennoch als geschmuggelt beurteilt und für verfallen erklärt worden sei, widerspreche den Zollvorschriften. Ein Schmuggel sei objektiv ausgeschlossen, da beide Fahrzeuge in der EU gekauft, dort zugelassen und rechtlich als EU-Waren einzustufen seien.
Drittens sei das Verfahren mangelhaft geführt worden. Der Spruchsenat habe seine negative Eindrucksbildung über den Beschuldigten nicht durch konkrete Tatsachen begründet. Damit sei in unzulässiger Weise in die Verteidigungsrechte und die Unschuldsvermutung eingegriffen worden. Ebenso seien Zweifel an der Echtheit des Arbeitsvertrages ohne sachliche Grundlage geäußert worden, obwohl dieser einen Spesenersatz vorsah, der für den Beschuldigten eine wesentliche Form der Entlohnung darstellte. Zudem sei unzureichend ermittelt worden, dass die M-AG ein Subunternehmen der CCC sei. Der Beschuldigte habe bei der M-AG keinerlei Anteile gehalten, wohl aber bei der CCC. Diese Umstände hätten durch einfache Firmenbuchabfragen festgestellt werden können. Das Unterlassen entsprechender Ermittlungen stelle einen wesentlichen Verfahrensmangel dar.
Zusammenfassend wurde eingewendet, dass die Annahme, die M-AG sei lediglich vorgeschoben, jedenfalls aktenwidrig sei. Angesichts der verhältnismäßig geringen möglichen Zollbeträge im Vergleich zu den hohen laufenden Betriebskosten der Gesellschaften erscheine der Vorwurf einer vorsätzlichen Abgabenhinterziehung als lebensfremd und unlogisch.
Es wurde daher beantragt, das angefochtene Erkenntnis abzuändern, den Beschuldigten von allen Vorwürfen freizusprechen, den ausgesprochenen Verfall aufzuheben und das Finanzstrafverfahren einzustellen; in eventu sei die Sache zur neuerlichen Verhandlung und Entscheidung zurückzuverweisen.
Mit 16.9.2025 wurde eine mündliche Verhandlung durchgeführt:
Der Verteidiger erklärte zunächst, dass der Beschuldigte über Zeit und Ort der mündlichen Verhandlung informiert sei, er aber wegen eines Auslandsaufenthaltes nicht anwesend sein könne und der Verteidiger beauftragt sei, entsprechende Fragen zu beantworten.
Es wird in der Folge festgestellt, dass die Voraussetzungen des § 126 FinStrG erfüllt seien und die Verhandlung ordnungsgemäß durchgeführt werden könne.
Der Verteidiger betont, dass der Bf nie Eigentümer der Fahrzeuge gewesen sei; der Käufer habe jeweils den Kaufpreis bezahlt. Zu den Grenzübergängen habe er keine Angaben machen können und dies als irrelevant bezeichnet. Er führte aus, für beide Fahrzeuge seien sämtliche Abgaben entrichtet worden.
Der Bf sei im Vertrieb von Gänseleber und Wein für die Luxusgastronomie tätig gewesen; sein Entgelt habe unter anderem in der Begleichung von Gastronomie- und Hotelrechnungen bestanden, ergänzt um Fahrt-, Büro- und Telefonkosten. Außerdem habe er für den CCC, an dem er beteiligt gewesen sei, hochwertige Weinvorräte aufgebaut; dieser sei wiederum an der M-AG beteiligt gewesen, wodurch der Bf von der Wertsteigerung profitiert habe. In der Regel habe der Bf Kosten zunächst selbst getragen und später Refundierungen erhalten; dies sei jedoch nur eine Annahme des Verteidigers.
Ob sich der Bf bei einer Zollbehörde beraten habe lassen, wisse er nicht. Unter "Doppelverzollung" verstehe er, dass Fahrzeuge, die bereits in der EU zugelassen und verzollt seien, nach Verbringen nach Liechtenstein und Rückkehr in die EU nochmals abgabenrechtlich erfasst würden, ohne dass eine formelle Ausfuhr erfolgt sei.
Touran:
Aus dem Akt gehe hervor, dass der VW Touran am 31. 8. 2016 verkauft worden sei.
Mercedes:
Der Mercedes könne laut Verteidiger nicht geschmuggelt worden sein, da er bereits in Österreich verzollt und versteuert und nie ausgeführt worden sei - im Gegensatz zum Touran. Der Vorsitzende legte zwei UFS-Entscheidungen vom 31. 8. 2012 (GZ ZRV/0066-Z3K/10 und ZRV/0067-Z3K/10) vor (Abgabenverfahren iZm Beschuldigten hinsichtlich der - fehlenden - Berechtigung, das Verfahren der vorübergehenden Verwendung zu nützen); beide wurden zum Akt genommen. Der Verteidiger hielt fest, der Mercedes sei zwar in Liechtenstein zugelassen, aber nie ausgeführt und nur innerhalb der EU verwendet worden. Weitere Fragen wurden nicht gestellt.
Amtsbeauftragter:
Gefragt nach den Grundlagen des Schmuggelvorwurfs, verwies der Amtsbeauftragte auf die Zeugenaussage des PI. Der Vorsitzende stellte klar, dass laut Aktenlage die M-AG das Fahrzeug am 31. 8. 2016 um 7.000 Euro netto gekauft habe, die Ausfuhr in ein Drittland erfolgt und der Austritt bestätigt worden sei; die Veranlagungsverfügung für die M-AG liege vor, das Fahrzeug sei vom Bf aufgrund einer Vollmacht abgeholt worden. Der Amtsbeauftragte hielt dagegen, die Vertragsgestaltung sei lebensfremd, da der Bf selbst den Kaufvertrag unterzeichnet und die Abwicklung geführt habe; dies spreche für Eigentum des Bf. Auf die Frage nach einem Zahlungsbeleg erklärte er, der Bf habe 10.000 Euro bezahlt, angeblich mit Geld der M-AG. Zur Frage der Behandlung von in der EU befindlichen Gegenständen betonte er, dass bei Rückkehr aus dem Drittland erneut zu verzollen sei. Der Verteidiger entgegnete, ein vorgetäuschtes Eigentumsverhältnis liege nicht vor, wenn die Voraussetzungen des Eigentumsübergangs erfüllt seien. Die Einwendungen zur Rückwarenbefreiung blieben aufrecht; das Zollamt verneinte deren Anwendbarkeit, da keine Anmeldung erfolgt sei.
Mercedes:
Zum Mercedes erklärte der Amtsbeauftragte, laut Rechnungen 2015 sei das Fahrzeug bereits ausgeführt worden. Der Verteidiger bestritt, dass daraus ein Eigentum des Bf abgeleitet werden könne; es gebe keine Hinweise auf eine Zahlung durch ihn. Der Amtsbeauftragte sah dennoch ein mögliches Schmuggelgut, da der Wagen durch Export Drittlandsware geworden sei. Der Verteidiger hielt entgegen, dies setze eine gewisse Dauerhaftigkeit voraus und es gebe keinen Nachweis eines Geldflusses aus einer steuerfreien Transaktion.
Vorübergehende Verwendung:
Das Zollamt gehe davon aus, dass der Bf unberechtigt gehandelt habe, weil er Kennzeichen abgenommen und zwischen Fahrzeugen gewechselt habe; dies verstoße gegen das Verfahren und das liechtensteinische Kraftfahrrecht. Der Verteidiger entgegnete, beide Fahrzeuge seien zu Recht im Verfahren der vorübergehenden Verwendung gewesen, da sie seiner beruflichen Tätigkeit dienten. Das Abnehmen des Kennzeichens zeige lediglich eine Nichtverwendung; maßgeblich sei das Abgabenrecht, nicht das liechtensteinische Zulassungsrecht.
Weitere Punkte:
Das Zollamt nahm an, dass die Abgabenschuld zum 30. 6. 2016 (Mercedes) bzw. 1. 5. 2017 (Touran) entstanden sei und eine dreijährige Verjährungsfrist gelte. Der Verteidiger wies darauf hin, dass zu diesen Zeitpunkten bereits Verjährung eingetreten sei.
Über die Beschwerde wurde erwogen:
Festgestellter Sachverhalt:
Der Beschuldigte ist im Lebensmittelhandel tätig. Er verfügt über besondere Kenntnisse vor allem im Bereich Gänseleber und Wein (vereinzelt auch Kaviar); dieses Fachwissen hat er sich seit Mitte der 1980iger Jahre angeeignet, als er begonnen hat, im Lebensmittelhandel tätig zu sein (Einvernahme des Beschuldigten BZ 161). In Kontakt gekommen ist er mit der M-AG 2012 in Rahmen von Lebensmittelmessen (BZ 162). In Folge eines Termins mit dem Verwaltungsrat PI wurde ein Konsulentenvertrag aufgesetzt, in dem nicht nur die Aufgaben des Beschuldigten festgelegt wurden, sondern ihm auch das Recht eingeräumt wurde, in Liechtenstein zugelassene PKWs für seine berufliche Tätigkeit zu nützen. Zunächst nur ein Fahrzeug der Marke Mercedes Benz (Konsulentenvertrag vom 15.1.2015, BZ 249 ff); später auch ein Fahrzeug der Marke Touran (Ergänzung vom 10.4.2017, BZ 251).
Der Konsulentenvertrag zwischen der M-AG und dem Beschuldigten trat am 15. Jänner 2015 in Kraft und wurde auf unbestimmte Zeit abgeschlossen. Der Aufgabenbereich des Konsulenten umfasst den Vertrieb von Gänseleber und Wein, wobei die konkrete Arbeitszeit von ihm selbst festgelegt wird. Ein Anspruch auf bezahlten Urlaub besteht nicht. Eine fixe Vergütung ist nicht vorgesehen; der Konsulent erhält ausschließlich eine Entlohnung in Form von Kommissionen und Umsatzbeteiligungen; NS mündl. VH. Sämtliche Reisespesen und für den Vertrieb dienlichen Aufwendungen werden von der M-AG übernommen. Für alle geschäftlichen Fahrten stellt die Gesellschaft dem Konsulenten einen Firmenwagen, einen Mercedes-Benz SL 350 , zur Verfügung, der im Eigentum der M-AG steht und in Liechtenstein zugelassen ist (seit 1.9.2016); BZ 298. Dieses Fahrzeug darf ausschließlich für unternehmerische Zwecke der M-AG genutzt werden, wobei lediglich Fahrten zwischen Wohnsitz und Geschäftstätigkeit als Ausnahme zulässig sind. Sämtliche Betriebskosten wie Treibstoff, Wartung und Reparaturen trägt die M-AG, wobei die Kosten zunächst vom Konsulenten ausgelegt und regelmäßig auf Basis einer detaillierten Kostenaufstellung monatlich verrechnet werden. Schließlich sieht der Vertrag vor, dass das Vertragsverhältnis von beiden Seiten jederzeit gekündigt werden kann. Später wurde die Nutzungsberechtigung auf den Touran ausgedehnt.
Sein Aufgabenbereich als selbständiger Konsulent auch nach Wissen und Wollen des Auftraggebers (BZ 599 ff) umfasst vornehmlich die Kundenakquise sowie die Organisation und Abwicklung von Veranstaltungen. Er stellt dem Auftraggeber seine "dreißigjährige Erfahrung", sein "Wissen", seine persönlichen "Kontakte" und seine persönlichen Geschäftsbeziehungen mit der Hauben-Gastronomie zu Verfügung. Er betreut im Auftrag der M-AG Österreich, Deutschland, Südtirol (und fallweise auch die Schweiz) und approvisioniert die gehobene Gastronomie mit obgenannten Spezereien. Er besucht die Top-Gastronomie zum "Zwecke des Verkaufs von Gänseleber und Spitzenweinen aus Österreich", er veranstaltet dazu "Weinpräsentationen". Einmal die Woche beaufsichtigt er im Raum Budapest die Aufzucht der Tiere des Lieferanten und erledigt dort auch den Einkauf (BZ 441, 516, 559). Er verkauft die Produkte an die jeweiligen Abnehmer; entweder wird die Zustellung über die Post abgewickelt oder er stellt selbst zu (BZ 163; Postaufstellung Übernahmeprotokoll 2015: BZ 007 ff; Übernahmeprotokoll 2016: BZ 001 ff; Übernahmeprotokoll 2018: BZ 60 ff). Die Versandkosten betrugen idR ca € 1.300/Jahr.
Sämtliche seiner Tätigkeit dienlichen Reisespesen und Betriebsmittel, einschließlich Treibstoff, Wartung und Reparaturen, werden von der M-AG getragen (s Übergabeprotokolle: zB 2015: Tanken: € 11.616,85 Bewirtung: € 32.251,22; 2017: Hotel: € 6.192,70 (BZ 0019), 2018: Hotel: 7133,24 (BZ 128). Diese Kosten werden regelmäßig zunächst vom Beschuldigten ausgelegt und sodann auf Grundlage detaillierter Kostenaufstellungen monatlich abgerechnet und sind nicht nur geringfügig (BZ 164, 525, 602)); Provisionen sind nicht ausbezahlt worden (BZ 602).
Die Fahrzeuge sind ausschließlich beruflich zu nutzen; private Verwendungen sind - mit Ausnahme der Fahrten zwischen Wohnsitz und Arbeitsplatz - ausgeschlossen (BZ 249 ff).
Besprechungen in Vaduz finden zwischen 8 und 14x pro Jahr statt; zu diesen Besprechungen reist der Beschuldigte entweder mit dem Zug oder Auto an (BZ 161 und 163, 602)
Der Beschuldigte hat vom 1.9.2016 bis zum 3.4.2018 das eingangsabgabepflichtige Beförderungsmittel Mercedes-Benz, 350 SL, Baujahr 2003, Fahrgestellnummer xxxxx, mit einem Zollwert von € 7.175,83 und einer Eingangsabgabenbelastung von € 2.296,26 sowie vom 1.5.2017 bis 03.04.2018 das eingangsabgabepflichtige Beförderungsmittel Volkswagen Touran, Baujahr 2012, Fahrgestellnummer xxxxx, mit einem Zollwert von € 6.645,38 und einer Eingangsabgabenbelastung von € 2.126,52 jeweils im Zuge regelmäßiger Einreisen aus dem Fürstentum Liechtenstein oder der Schweiz an einem unbekannten Grenzübergang nach Österreich wiederholt vorschriftswidrig in das Zollgebiet der Union verbracht und hielt die Verwirklichung eines Schmuggels ernstlich für möglich und fand sich damit ab.
Der Beschuldigte ist unbescholten. Er verfügt über Grundeigentum in Österreich im Wert von etwa € 500.000,- und ein Sparbuch mit einem Einlagenstand von rund € 450.000,-. Er behauptet, dass er (zumindest) seit 2015 nur von geerbtem Vermögen lebt und daher auch aktuell über kein Einkommen verfügt (BZ 160 und 182 f sowie Niederschrift über die mündliche Verhandlung vom 15.10.2020 [im Folgenden kurz: NS Spruchsdenat] S 2; zur Nichtübermittlung ausländischer Steuererklärungen: BZ 590 f und 650). Er hat keine Sorgepflichten. An dieser Situation hat sich nichts geändert.
Beweiswürdigung:
Die Beweiserhebung seitens des Bundesfinanzgerichtes erfolgte durch Einsichtnahme in die vom Zollamt elektronisch vorgelegten Verwaltungsakten und unter Berücksichtigung der seitens des Bundesfinanzgerichts zusätzlich vorgenommenen Ermittlungen. Darüber hinaus wurde auch auf die im Rahmen der mündlichen Verhandlung gewonnenen Erkenntnisse Bedacht genommen, wie oa wurde.
Anhand dieser konkreten Beweismittel ergibt sich der oben wiedergegebene Sachverhalt und der geschilderte Verfahrensgang; es wurde auf die entsprechenden BM verwiesen.
• BZ 19 ff: Zulassungsbestätigung des Mercedes Benz auf die M-AG, BZ 19 ff.
• BZ 81 f: Vollmacht des Beschuldigten für die Abholung des Touran
• BZ 81 ff und 108 ff: Verkauf und Exportpapiere hinsichtlich des Touran
• BZ 83 a f und 110: Antrag und Durchführung der Exportabfertigung des Touran
• BZ 90: Keine Fahrzeugsperre für den Mercedes-Benz
• BZ 100 ff: Schreiben der M-AG an das Zollamt vom 6.6.2018
• BZ 150 ff: Vernehmung des Beschuldigten vor dem Zollamt am 26.7.2018
• BZ 218 ff: Kaufvertrag zwischen CCC und M-AG - Mercedes Benz und Reparaturen
• BZ 249 ff: Konsulentenvertrag 2015 und 2017
• BZ 289 ff: Stellungnahme des Beschuldigten vom 15.10.2018
• BZ 298 ff: Fahrzeugausweis _ Mercedes Benz
• BZ 304 ff und 351: Schätzgutachten Mercedes-Benz
• BZ 339, 362: Bewertung (Eurotax) des Touran
• BZ 438 ff: Stellungnahme des Beschuldigten vom 6.5.2019
• BZ 483 ff: Abgabenbescheid des Zollamtes vom 13.5.2019 bzgl. Vw Touran
• BZ 498 ff: Abgabenbescheid des Zollamtes vom 13.5.2019 bzgl. Mercedes Benz
• BZ 515 ff: Stellungnahme des Beschuldigten vom 4.6.2019
• BZ 601 ff: Einvernahme des Verwaltungsrates PI als Zeugen
• BZ 693 ff: Stellungnahme des Beschuldigten vom 7.10.2020
• UFS 31.8.2012, ZRV/0065-Z3K/10 und ZRV/0066-Z3K/10
• Übergabeprotokolle und Spesenrechnung 2015 - 2018
• Niederschrift über die mündliche Verhandlung vom 15.10.2020
• Niederschrift über die mündliche Verhandlung vom 16.9.2025
Rechtslage:
§ 35 Abs. 1 FinStrG lautet:
Des Schmuggels macht sich schuldig, wer
a) eingangsabgabepflichtige Waren vorsätzlich vorschriftswidrig in das Zollgebiet der Union verbringt oder der zollamtlichen Überwachung entzieht… [….]
Gemäß § 8 Abs. 1 FinStrG handelt vorsätzlich, wer einen Sachverhalt verwirklichen will, der einem gesetzlichen Tatbild entspricht; dazu genügt es, dass der Täter diese Verwirklichung ernstlich für möglich hält und sich mit ihr abfindet.
Gemäß § 161 Abs. 1 FinStrG hat das Bundesfinanzgericht, sofern die Beschwerde nicht gemäß § 156 mit Beschluss zurückzuweisen ist, grundsätzlich in der Sache selbst mit Erkenntnis zu entscheiden. Es ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung des Erkenntnisses seine Anschauung an die Stelle jener der Finanzstrafbehörde zu setzen und das angefochtene Erkenntnis (den Bescheid) abzuändern oder aufzuheben, den angefochtenen Verwaltungsakt für rechtswidrig zu erklären oder die Beschwerde als unbegründet abzuweisen.
Abgabenrechtliche Normen
Eine Einfuhrzollschuld nach Art. 79 Abs. 1 Buchstabe a UZK entsteht, wenn für einfuhrabgabenpflichtige Waren eine der in den zollrechtlichen Vorschriften festgelegten Verpflichtungen in Bezug auf das Verbringen von Nicht-Unionswaren in das Zollgebiet der Union, [...] nicht erfüllt wird.
Ein Entziehen aus der zollamtlichen Überwachung liegt immer dann vor, wenn ein Tun oder Unterlassen zur Folge hat, dass konkret begonnene zollamtliche Überwachungsmaßnahmen auch nur zeitweise - nicht weiter durchgeführt werden können, die Zollstellen demnach keinen Zugriff auf die Ware mehr haben, weil sie sich nicht mehr am vorgeschriebenen Ort befindet bzw. unberechtigterweise in Verkehr gebracht wurde.
Zollschuldner gemäß Art. 79 Abs. 3 Buchstabe a UZK ist, wer die betreffenden Verpflichtungen zu erfüllen hatte.
Artikel 219 UZK-DVO:
Fälle, in denen eine Zollanmeldung nicht als durch eine Willensäußerung im Sinne des Art. 141 der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 2015/2446 (UZK-DelVO) abgegeben gilt. Ergibt eine Kontrolle, dass eine Willensäußerung im Sinne des Art. 141 UZK-DelVO erfolgt ist, die verbrachten [...] Waren aber nicht die Voraussetzungen der Artikel 138, 139 und 140 UZK-DelVO erfüllen, so gilt die Zollanmeldung für diese Waren als nicht abgegeben.
Artikel 141 UZK-DelVO:
Als Zollanmeldung geltende Handlungen Art. 141 UZK-DelVO Abs. 1: Für die in Artikel 138 lit. a bis d, Art. 139 und Art. 140 Abs. 1 genannten Waren gilt jede der folgenden Handlungen als Zollanmeldung: [...]
d) das einfache Überschreiten der Grenze des Zollgebietes der Union in einer der folgenden Situationen:
[...]
ii) wenn Waren gemäß Artikel 139 Abs. 2 dieser Verordnung als zur Wiederausfuhr angemeldet gelten.
Vorübergehende Verwendung
Artikel 250 UZK Abs. 2 lit. d:
Die Vorübergehende Verwendung ist nur zulässig, wenn die in den zollrechtlichen Vorschriften festgelegten Anforderungen für die vollständige oder teilweise Befreiung von Abgaben erfüllt sind.
Art. 203 UZK lautet:
(1) Nicht-Unionswaren, die ursprünglich als Unionswaren aus dem Zollgebiet der Union ausgeführt wurden und innerhalb von drei Jahren wieder in dieses Zollgebiet eingeführt und dort zur Überlassung zum zollrechtlich freien Verkehr angemeldet werden, werden auf Antrag des Beteiligten von den Einfuhrabgaben befreit.
…
(5) Die Befreiung von den Einfuhrabgaben wird nur gewährt, wenn die Waren sich bei der Wiedereinfuhr in demselben Zustand befinden wie bei der Ausfuhr.
(6) Die Befreiung von den Einfuhrabgaben wird durch Informationen untermauert, aus denen hervorgeht, dass die Bedingungen für die Befreiung erfüllt sind.
Gemäß § 2 Abs. 1 ZollR-DG gelten die Vorschriften über die Erhebung (Nacherhebung) der Einfuhr- und Ausfuhrabgaben auch für die Erhebung der sonstigen Eingangs- und Ausgangsabgaben (z.B. Einfuhrumsatzsteuer) und der anderen Geldleistungen, soweit die Vollziehung der Zollverwaltung übertragen und nicht ausdrücklich anderes bestimmt ist.
Art 215 UZK-Del-VO idF bis April 2018 lautete:
Artikel 215 Die Verwendung von Beförderungsmitteln durch natürliche Personen, die ihren gewöhnlichen Wohnsitz im Zollgebiet der Union haben
(Artikel 250 Absatz 2 Buchstabe d des Zollkodex)
(1) Natürliche Personen, die ihren gewöhnlichen Wohnsitz im Zollgebiet der Union haben, können die vollständige Befreiung von den Einfuhrabgaben für Beförderungsmittel in Anspruch nehmen, die sie zum eigenen Gebrauch und gelegentlich auf Ersuchen des Zulassungsinhabers verwenden, sofern sich der Zulassungsinhaber zum Zeitpunkt der Verwendung im Zollgebiet der Union befindet.
(2) Natürliche Personen, die ihren gewöhnlichen Wohnsitz im Zollgebiet der Union haben, können die vollständige Befreiung von den Einfuhrabgaben für Beförderungsmittel in Anspruch nehmen, die sie im Rahmen eines schriftliches Vertrags gemietet haben und zum eigenen Gebrauch verwenden, um
a)an ihren Wohnsitz im Zollgebiet der Union zurückzukehren oder
b) das Zollgebiet der Union zu verlassen.
(3) Natürliche Personen, die ihren gewöhnlichen Wohnsitz im Zollgebiet der Union haben, können die vollständige Befreiung von den Einfuhrabgaben für Beförderungsmittel in Anspruch nehmen, die sie gewerblich oder zum eigenen Gebrauch verwenden, sofern sie beim Eigentümer, Mieter oder Mietkaufnehmer des Beförderungsmittels beschäftigt sind und der Arbeitgeber außerhalb des Zollgebiets der Union ansässig ist.
Der eigene Gebrauch des Beförderungsmittels ist gestattet für Fahrten zwischen Arbeitsplatz und Wohnort des Beschäftigten oder für die Ausführung einer im Arbeitsvertrag der betreffenden Person vorgesehenen beruflichen Aufgabe.
Die Zollbehörden können von der Person, die das Beförderungsmittel verwendet, die Vorlage einer Kopie des Arbeitsvertrags verlangen.
(4) Für diesen Artikel gelten folgende Definitionen:
a)"eigener Gebrauch": eine andere als die gewerbliche Verwendung eines Beförderungsmittels;
b)"gewerbliche Verwendung": die Verwendung eines Beförderungsmittels zur Beförderung von Personen gegen Entgelt oder zur industriellen oder gewerblichen Beförderung von Waren gegen oder ohne Entgelt.
Rechtliche Beurteilung (Erwägungen):
Zunächst zur behaupteten unrichtigen rechtlichen Beurteilung iZm mit der strittigen Eigentümerschaft der ggstl. Fahrzeuge.
1. Zum VW Touran
Der Vw Touran wurde am 31.8.2016 durch die M-AG vom Autohaus erworben und zwar zu einem Kaufpreis von € 10.000 (netto) unter Hinweis auf eine zu erfolgende steuerfreie Ausfuhrlieferung (BZ 85, 108); das Fahrzeug wurde auch tatsächlich in das Drittland Liechtenstein verbracht; die Ausfuhrpapiere wurden durch eine Spedition erstellt und der Austritt aus dem Unionsgebiet bestätigt (BZ 83 ff, 110). Nach Aktenlage handelte es sich um keine unverzollte Ware, die etwa aus einem Zollager exportiert wurde, sondern um einen Gegenstand, eine Unionsware, die unter Anwendung des § 7 UStG steuerfrei in einen Drittstaat exportiert wurde. Am 16.9.2016 wurde das Fahrzeug in Liechtenstein mittels "Veranlagungsverfügung Zoll" für die M-AG verzollt, versteuert (Zollabgaben, Automobilsteuer und sonstige Abgaben) und auch zum Verkehr zugelassen und versichert (BZ 108-110). Abgeholt wurde der Gegenstand am 14.9.2016 durch den Beschuldigten, Bestätigung des Autohauses (BZ 81). Der Kaufvertrag wurde als Kauf zwischen den beteiligten Parteien bezeichnet; der Beschuldigte hat für den Käufer unterschrieben (BZ 81, 88). Nach Ansicht des BFG war der Beschuldigte legitimiert, das Fahrzeug abzuholen, weil eine Vollmacht vorlag, die nach Ansicht des BFG rechtsgültig ist, auch wenn die Einfügung des Datums fehlte (BZ 82). Dies schadet aber nicht, weil klar war, wer zu welchen konkreten Handlungen berechtigt gewesen ist. Dass bei grenzüberschreitenden Lieferungen natürliche Personen im Auftrag des Erwerbers handeln und durch diesen berechtigt werden, den Liefergegenstand abzuholen, ist keineswegs ungewöhnlich, sondern Teil des realen Wirtschaftsgeschehens, weil eine juristische Person sich eben einer natürlichen Person bedienen muss.
Das BFG zweifelt sohin nicht daran, dass die M-AG Eigentümerin des Fahrzeugs wurde, weil der Kaufvertrag mit dem Autohaus geschlossen wurde, eine Vollmacht vorlag, das Fahrzeug für die M-AG ausgeführt wurde und in Lichtenstein auf die M-AG zugelassen wurde; zur Fahrzeugsperre s BZ 83.
Dass das Fahrzeug beim Eintritt nach Liechtenstein verzollt und versteuert und danach zugelassen wurde, zeigt aber auch, dass das Fahrzeug eine Nichtunionsware geworden ist. Durch die Ausfuhr und die Zulassung auf ein drittländisches Unternehmen, verbunden mit der Zulassung zum liechtensteinischen Verkehr etc, verlor die - ehemals - EU-Ware diesen Status (Art 154a UZK); s dazu Schlussanträge der GA Kokott vom 6.3.2025 in der Rs C-125/24, Palmstrale Rn 26. Ein internes Versandverfahren wurde nicht eröffnet; Rogmann in Wolffgang/Jatzke, UZK-Art 54 Rn 11. Es trat der zollrechtliche Statuswechsel ein, mit der Folge, dass das Fahrzeug als Nichtunionsware beim Verbringen in die Union jedenfalls zu verzollen und versteuern ist, es sei denn, es kann ein besonderes Verfahren, wie etwa die vorübergehende Verwendung, rechtmäßig in Anspruch genommen werden; ein Umstand, der den Kern dieses Verfahrens berührt. So betrachtet ist der Gegenstand beim Import sowohl zoll- als auch steuerpflichtig, sodass es grundsätzlich möglich ist, das Delikt des Schmuggels zu begehen.
Zur behaupteten Rückwareneigenschaft des Touran nach Art 203 UZK (Art 185 ZK):
Soweit der Bf. meint, dass der Touran zum "Verfahren" der vorübergehenden Ausfuhr angemeldet worden sei und deswegen als "Rückware" jederzeit innerhalb von drei Jahren wieder nach Österreich (abgabenfrei) verbracht hätte werden können, und deswegen weder Zoll, noch EUSt entstehen könnten, irrt er. Zum Ersten deswegen, weil durch die steuerfreie Ausfuhr, Verzollung und Einfuhrbesteuerung sowie Zulassung im Drittland erkennbar ist, dass es sich eben gerade nicht um eine vorübergehende, sondern um eine nicht-vorübergehende Ausfuhr gehandelt hat, weil vermieden wurde, einen internen Versand zu eröffnen. Es handelte sich sohin nicht um eine nur vorübergehende Ausfuhr aus der Union und darauf fußend eine nur vorübergehende Einfuhr im Drittstaat, sondern um eine endgültige Ausfuhr aus der Union und eine endgültige Einfuhr in das Drittland; Kampf in Witte/Wolffgang, Zollrecht der Europäischen Union (2018) Rn 1526. Die Rückwarenbefreiung ist aber ein Privileg für Unionswaren, die nach der Ausfuhr aus der Union im Drittstaat in das Verfahren der vorübergehenden Verwendung überführt werden und später unverändert wieder in den zollrechtlich freien Verkehr der EU gelangen, ohne dass bei der Wiedereinfuhr erneut Zoll und EUSt anfallen; diese Bestimmung dient aber nicht dazu, jede Einfuhr eines unveränderten Gutes abgabenfrei gestalten zu können; überdies verlangt sie eine ausdrückliche Gestellung; EuGH 12.6.2025, C-125/24, Palmstrale Rn 30. Die Rückwarenbefreiung kann zwar auch dann greifen, wenn ursprünglich eine endgültige Ausfuhr durch ein in der Union ansässiges Unternehmen geplant war; diese Bestimmung dient aber nicht dazu, die Regeln über die vorübergehende Verwendung gleichsam obsolet zu machen und drittländischen Unternehmen ex lege eine Abgabenfreiheit zu garantieren: Die Rückwarenregelung soll die Sicherheit der Konkurrenzfähigkeit der einheimischen Wirtschaft gegenüber drittländischen Mitbewerbern sichern, aber eben nicht umgekehrt; Krenzler et al, EU-Außenwirtschafts- und Zollrecht UZK Art 203 UZK 1 mwN (25 EL April 2023).
Wenn die Ausfuhr - wie in diesem Fall - durch eine steuerfreie Ausfuhrlieferung gestaltet und durch und für ein Drittlandsunternehmen erfolgte, gibt es keinen "Unionsausführer" im Sinne dieser Regelung. Es gibt weder einen in der Union ansässigen Ausführer, noch einen in der Union ansässigen Einführer. Die Rückwarenbefreiung scheidet aus, weil es kein in der Union ansässiges Unternehmen gibt, das vor ausländischer Konkurrenz geschützt werden soll, es gibt nur einen in der EU ansässigen Unternehmer, der die Fahrzeuge nützt, nämlich den Beschuldigten selbst, der als selbständiger Unternehmer mit einem drittländischen Unternehmen in Geschäftsbeziehung steht. Der Beschuldigte ist weder Eigentümer, noch verfügungsberechtigt über die Fahrzeuge; er ist nur berechtigt, diese zu nützen. Abgesehen davon, fehlen auch alle formalen Voraussetzungen, wie Überführung in den zoll- und steuerlich freien Verkehr durch Abgabe einer entsprechenden Zollanmeldung (Art 203 Abs 1 UZK; Art 185 Abs 1 UZK). Eine EUSt-Freiheit scheidet auch aus, weil die Ausfuhr steuerfrei gestaltet wurde; eine umsatzsteuerbefreite Einfuhr kann sohin auch bei Erfüllen der Voraussetzungen nach Art 185 bzw. 203 ZK nicht in Betracht gezogen werden; so schon Kampf in Witte, Kommentar6 (2013), Art 185 Rz 19 und Schulmeister/Witte in Witte9 (2025) Art 203 ZK Rn 22.
Eine Abgabenfreiheit greift aus den oa Gründen für den Vw Touran sohin nicht.
Ergänzung: Für das Fahrzeug Touran (Baujahr 2012) wurde ein Zollwert von € 6645,38 errechnet (BZ 339; 362). Nach der Eurotax-Liste betrug der gemeine Wert zwischen € 8.103,00 und € 10.318,00 (BZ 339).
2. Zum Mercedes 350 SL
Das zweite Fahrzeug, der Mercedes 350 SL wurde am 9.4.2003 an den CCC in FL zu einem Preis von netto € 67.604,00 (exkl Nova und USt) verkauft (BZ 218 ff). Übergeben wurde das Fahrzeug am 10.4.2003 am Betriebssitz des Verkäufers, der P-GmbH, ***3***. Das Fahrzeug war offenbar - ebenso wie der Mercedes - für eine steuerfreie Ausfuhr nach Liechtenstein bestimmt, da weder die NOVA noch die USt in Rechnung gestellt wurde (BZ 221). Tatsächlich dürfte aber der Mercedes-Benz, wie der Beschuldigte zu Recht ausführt, nicht exportiert worden sein, weil das Fahrzeug vorübergehend in der EU auf den Beschuldigten (21.8.2013 bis 26.11.2013) zugelassen wurde, was aber wiederum die Entrichtung der USt und der NOVA voraussetzt; weshalb sohin auch keine Fahrzeugsperre vermerkt wurde (BZ 90). Sohin handelte es sich in der Tat auch beim Mercedes-Benz um eine Unionsware, wie der Beschuldigte zu Recht ausführt (BZ 292). Später wurde das Fahrzeug ausgeführt, weil es nicht nur in Österreich wieder abgemeldet wurde, sondern auch an die M-AG verkauft und durch diese in Lichtenstein zugelassen und auch versichert wurde (Fahrzeugausweis BZ 398 sowie Stellungnahme des Beschuldigten BZ 696). Das Fahrzeug wurde überdies im Jahr 2015 in Österreich beim Verkäufer repariert, wobei aus den Rechnungen, die auch an die M-AG adressiert waren, ebenso hervorgeht, dass zu diesem Zeitpunkt das Fahrzeug schon in Lichtenstein auf die M-AG mit einem Wechselkennzeichen zugelassen worden war (BZ 224 und 225). Der Beschuldigte war zur Abwicklung dieser Reparaturen bevollmächtigt (BZ 226: Bestimmungsort: Liechtenstein).
Fazit: Aufgrund der Rechnungsadressen, des Auftrages des Beschuldigten, das Fahrzeug nach Liechtenstein zu bringen, den Angaben in den Rechnungen, dass das Kennzeichen auf FL laute sowie des Umstandes, dass der Mercedes 350 SL nach dem Verkauf an die M-AG am 1.9.2016 auch für diese in Liechtenstein zugelassen wurde, ist es erwiesen, dass das Fahrzeug aus der EU exportiert und in den Wirtschaftskreislauf des FL Liechtensteins eingegangen ist, sohin in Liechtenstein verzollt und versteuert wurde und dass die M-AG auch Eigentümerin des Fahrzeugs war und ist. Für eine Annahme, dass angesichts dieser Beweismittel es der Beschuldigte war, der Eigentümer wurde, besteht kein Raum.
Es handelt sich sohin um eine im Eigentum der M-AG stehende liechtensteinische Ware im zoll- und umsatzsteuerlichen Sinne. Dass der Mercedes deswegen (gleichzeitig!) sowohl eine drittländische als auch eine EU-Ware sei, wie der Bf moniert, ist nicht richtig. Durch die Ausfuhr und die Zulassung auf ein drittländisches Unternehmen, verbunden mit der Zulassung zum liechtensteinischen Verkehr etc, verliert die - ehemals - EU-Ware diesen Status ebenso (aus vergleichbaren Gründen) wie der Touran. Es tritt der zollrechtliche Statuswechsel ein, mit der Folge, dass der Mercedes als Nichtunionsware bei der Einbringung in die Union jedenfalls ebenso wie der Touran zu verzollen und versteuern ist, es sei denn, es kann ein besonderes Verfahren, wie etwa die vorübergehende Verwendung, rechtmäßig in Anspruch genommen werden; ein Umstand, der den Kern dieses Verfahrens berührt. So betrachtet ist es grundsätzlich möglich, das Delikt des Schmuggels zu begehen. Eine Abgabenfreiheit greift aus den oa Gründen auch für den Mercedes nicht. Daran ändert auch die (überdies nur kraftfahrrechtliche) Dokumentation nach § 44 KFG nichts (BZ 89); eine Rückwarenbefreiung greift aus denselben Gründen wie beim Touran nicht (kein zu schützendes Unternehmen in der Union).
Ergänzung: Der Zustand des Fahrzeugs zum 30.6.2016 war außerordentlich schlecht; der Zollwert des Fahrzeugs betrug zum Tatzeitpunkt: € 7175,82 (BZ 305 ff). Der gemeine Wert aufgrund eines Gutachtens betrug € 7.200,00 (BZ 313).
Normen und Schlagworte
- § 185 Abs. 1 lit. a FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 89 Abs. 1 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 185 Abs. 1 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 2 Abs. 1 ZollR-DG, Zollrechts-Durchführungsgesetz, BGBl. Nr. 659/1994
- § 126 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 35 Abs. 1 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 161 Abs. 1 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 35 Abs. 1 lit. a FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 35 Abs. 4 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 17 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 20 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 19 Abs. 2 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 21 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- UZK-DA, DelVO 2015/2446, ABl. Nr. L 343 vom 29.12.2015 S. 1
- § 8 Abs. 1 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- BFG-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Bescheidbeschwerde - Senat - Erkenntnis
- Geschäftszahl
- RV/6300023/2020
- ECLI
- ECLI:AT:BFG:2025:RV.6300023.2020
- Stammnummer
- 149689
- Gültig
- 23.10.2025 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF