Findok · BFG-Entscheidungen
BFG RV/7104829/2020
Kein Familienwohnsitz - keine Familienheimfahrten
geltende FassungBescheidbeschwerde - Senat - ErkenntnisRV/7104829/2020vom 16.12.2025
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesfinanzgericht hat durch den Senatsvorsitzenden ***SV***, die Richterin***Ri*** sowie die fachkundigen Laienrichter ***LR*** in der Beschwerdesache des ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, über die Beschwerde vom 26. Juni 2020 gegen den Bescheid des Finanzamtes Wien 2/20/21/22 vom 29. Mai 2020 betreffend Einkommensteuer (Arbeitnehmerveranlagung) 2019, Steuernummer ***BF1StNr1***, in Anwesenheit der Schriftführerin ***SF*** zu Recht erkannt:
I. Die Beschwerde wird gemäß § 279 BAO als unbegründet abgewiesen.
Der angefochtene Bescheid bleibt unverändert.
II. Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.
Entscheidungsgründe
I. Verfahrensgang
Der Beschwerdeführer (Bf.) ist polnischer Staatsbürger und erzielte 2019 in Österreich nichtselbstständige Einkünfte. Er war im Zeitraum vom 01.01.2019 bis 23.03.2019 und vom 18.12.2019 bis 31.12.2019 beim AMS beschäftigungslos gemeldet und bezog in diesen Zeiträumen Arbeitslosengeld. Von 24.03.2019 bis 17.12.2019 war der Bf. beschäftigt und bezog Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit. In seiner elektronisch über Finanzonline am 28. Februar 2020 eingelangten Einkommensteuererklärung für das Kalenderjahr 2019 beantragte der Bf. Werbungskosten in Höhe von € 4.730,00. Dieser Betrag setzte sich zusammen aus Kosten für Familienheimfahrten (€ 3.360,00) und Kosten für doppelte Haushaltsführung (€ 1.370,00).
Im Zuge der Arbeitnehmerveranlagung wurde betreffend die beantragten Familienheimfahrten am 28. Februar 2020 ein Ersuchen um Ergänzung an den Bf. gesendet. Der Bf. wurde ersucht folgende Fragen zu beantworten bzw. Nachweise vorzulegen:
"Wie ist die Anschrift Ihres Familienwohnsitzes? Nachweis: Meldezettel
Wie viele Kilometer ist Ihr Familienwohnsitz von der Arbeitsstätte entfernt?
Welches Verkehrsmittel benutzen Sie für die Fahrten zwischen Arbeitsort und Familienwohnsitz?
Nachweis: Aufstellung z. B. über Treibstoffkosten, Fahrtenbuch, Fahrscheine, Beiträge für Mitfahrgelegenheiten
Haben Sie am Beschäftigungsort eine Wohn- oder Schlafmöglichkeit?
Nachweis: Mietvertrag inkl. Angabe über Größe der Wohnung und Zahlungsbelege oder Bestätigung des Arbeitgebers über die Zurverfügungstellung einer Schlafstelle
Hat Ihr Arbeitgeber Fahrtkosten steuerfrei vergütet? Dann geben Sie uns bitte die Höhe bekannt
• Aus welchem Grund kann der Familienwohnsitz nicht in die Nähe der Arbeitsstätte verlegt werden?
• Für den Fall, dass die Partnerin/der Partner keinen inländischen Wohnsitz hat, bitte um Bekanntgabe der Einkünfte der Partnerin/des Partners und Vorlage des Formulars E9"
Im Einkommensteuerbescheid vom 19. Mai 2020, versendet am 25. Mai 2020, wurden diese Aufwendungen nicht berücksichtigt und in der Begründung ausgeführt, dass trotz Aufforderung keine Unterlagen vorgelegt wurden und daher die beantragten Werbungskosten nicht anerkannt werden.
Gegen diesen Bescheid erhob der Bf. am 26. Juni 2020 eine Beschwerde, stellte den Antrag einen neuen Bescheid zu erlassen und die beantragten Kosten der doppelten Haushaltsführung in Höhe von € 1.370,00 und die Familienheimfahrten in Höhe von € 3.660,00 zu berücksichtigen. In der Begründung führte der Bf. aus, dass er in Polen Adresse1 lebe, das sei 340 km von seiner Arbeitsstätte in Österreich entfernt. Er wohne hier in Österreich in einer Wohngemeinschaft mit einem Kollegen. Die Übersiedlung sei auch aus wirtschaftlichen Gründen nicht möglich, weil seine Gattin mehr als 6.000 Euro im Jahr in Polen verdiene.
Beigelegt waren der Vorhalt vom 28. Februar 2020, das ausgefüllte und bestätigte Formular E 9 (Bescheinigung der ausländischen Steuerbehörde über die 2019 erzielten Einkünfte der Gattin), ein Wohnungsmietvertrag (Mieter nicht der Bf.) samt Zusatzvereinbarungen mit der Vermieterin.
Dem vorgelegten Formular E 9 zufolge erzielte die Gattin des Bf. im Jahre 2019 insgesamt PLN 36.630,74 (Wechselkurs zum 31.12 2019, 1 PLN = 0,23511 €) das sind € 8.612,25.
In dem vorgelegten Mietvertrag für die Adresse_Ö_1 ist der Bf. nicht als Mieter eingetragen. Weiters wurden Zusatzvereinbarungen mit der Vermieterin vorgelegt. In einer davon (vom 22.4.2016) wird festgehalten, dass der Bf. ab 1.4.2016 mit allen Rechten und Pflichten in den Mietvertrag eintritt.
Strittig ist nun, ob diese Kosten für doppelte Haushaltsführung und Familienheimfahrten als Werbungskosten berücksichtigt werden können.
Das Finanzamt sendete am 2. Juli 2020 abermals ein Ersuchen um Ergänzung an den Bf. für die Beschwerdeerledigung 2019 und die Arbeitnehmerveranlagung 2018 und bat um die Vorlage von Unterlagen:
"Meldenachweis aller am Familienwohnsitz (PL) wohnhaften Personen (in beglaubigte Übersetzung).
Mietverträge der Wohnungen in Adresse_Ö_1 (gemeldet bis 01.10.2019) und Adresse_Ö_2 (gemeldet ab 01.10.2019), sowie detaillierter, monatlicher belegsmäßiger Nachweis über die von Ihnen tatsächlich geleisteten Mietzahlungen für den Zeitraum Mai bis inkl. Sept. 2018, sowie April bis inkl. Dez. 2019
Vorlage Heiratsurkunde (in beglaubigter Übersetzung)
Wie stellen sich Ihre Wohnverhältnisse an Ihrem poln. Wohnsitz dar?
Grundbuchsauszug/Kaufvertrag Ihrer Immobilie, bzw. Mietvertrag Ihres poln.Wohnsitzes mit Angabe der Wohnnutzfläche, sowie belegsmäßiger Nachweis der angefallenen Kosten (Betriebskosten, Miete) für die Kalenderjahre 2018+2019 (in beglaubigter Übersetzung)
Detaillierte Aufstellung für 2018 und 2019 der Familienheimfahrten mit Datum der Hin- und Rückreise, sowie Vorlage sämtlicher Tickets bei Benützung öffentlicher Verkehrsmittel.
Bei Fahrten mit dem eigenen Auto sind ein ordnungsgemäß geführtes Fahrtenbuch, Zulassungsschein, Kfz-Prüfberichte, sowie sämtliche Tankbelege für 2018 und 2019 vorzulegen.
Gemäß § 115 Bundesabgabenordnung besteht eine erhöhte Mitwirkungspflicht, sowie Beweismittelbeschaffungspflicht des Steuerpflichtigen unter anderem dann, wenn Sachverhaltselemente Ihre Wurzeln im Ausland haben. Sollten Sie oben angeführte Unterlagen nicht oder nur teilweise beibringen, kann Ihr Antrag nur aufgrund der Aktenlage erledigt werden."
Am letzten Tag der Frist zur Beantwortung des Vorhaltes langte das Antwortschreiben des Bf. beim Finanzamt ein. Vorgelegt wurde eine Bestätigung des Gemeindeamtes in Polen, in der der Bürgermeister bestätigte, dass an der Adresse2 in Polen die Ehefrau des Bf. sowie seine beiden bereits volljährigen Kinder wohnen. Weiters wurde ein übersetzter Auszug vom Standesamt in Ort vom Heiratseintrag des Bf. mit seiner Gattin vorgelegt. Auch vorgelegt wurde ein übersetzter Mietvertrag der am 1.1.2006 abgeschlossen wurde und in dem, dem Bf. das Recht auf kostenlose Nutzung der Wohnung in Polen, Adresse1, für unbestimmte Zeit eingeräumt wird. Laut dem Mietvertrag hat die Wohnung eine Größe von 25 m2 und bestehend aus Küche, 1 Zimmer und 1 Bad.
Betreffend den Nachweis der Fahrtkosten wurden eine Bestätigung von G. vorgelegt in denen das Unternehmen nur bestätigt, dass der Bf. mit dem Unternehmen die Strecke Wien-Polen-Wien gereist sei und der Preis einer Hinfahrt 35,00 € betrage. In der vom Bf. angeschlossenen Aufstellung sind vom Bf. 41 Fahrten à 35 € = 1.435 € ausgewiesen.
Am 20. Oktober 2020 erließ das Finanzamt eine abweisende Beschwerdevorentscheidung und führte in der Begründung aus:
"Familienheimfahrten eines Arbeitnehmers von der Wohnung am Arbeitsort zum Familienwohnsitz (= gemeinsamer Wohnsitz mit Gattin/Kindern) sind nur Werbungskosten, wenn die Voraussetzungen einer beruflich veranlassten doppelten Haushaltsführung vorliegen. Dies ist dann der Fall, wenn dem Erwerbstätigen eine Wohnsitzverlegung in übliche Entfernung vom Ort der Erwerbstätigkeit nicht zugemutet werden kann. Liegen die Voraussetzungen für eine auf Dauer angelegte doppelte Haushaltsführung nicht vor, so können Kosten für Familienheimfahrten nur vorübergehend als Werbungskosten geltend gemacht werden. Als vorübergehend wird bei einem verheirateten oder in eheähnlicher Gemeinschaft lebenden Steuerpflichtigen ein Zeitraum von zwei Jahren angesehen.
Gemäß § 115 Bundesabgabenordnung besteht eine erhöhte Mitwirkungs-, sowie Beweismittelbeschaffungspflicht des Steuerpflichtigen unter anderem dann, wenn Sachverhaltselemente ihre Wurzeln im Ausland haben. Da die Abgabenbehörde auf Ihre Mithilfe angewiesen ist, erging am 02.07.2020 ein detailliertes Ergänzungsersuchen an Sie. Da Sie diesen Vorhalt nur unzureichend entsprochen haben (Konvulut an Unterlagen, aus denen in keinster Weise ersichtlich ist, dass ein gemeinsamer Haushalt mit Ihrer Gattin, geb. xx.xx.xxxx besteht, die hieramts vorliegende Bestätigungen zweier poln. Busunternehmen über den Einzelticketpreis von €30,- bzw. € 35, stellt in keinster Weise einen Nachweis dar, ob und wieviele Fahrten tatsächlich in Anspruch genommen worden sind bzw. ob überhaupt Kosten entstanden sind, Mietvertrag in Adresse_Ö_2) ltd. auf B.), die genaue Beantwortung jedoch für die Klärung des Sachverhaltes von großer Wichtigkeit gewesen wäre, war Ihre Beschwerde wegen Verletzung der Mitwirkungspflicht gemäß § 115 Bundesabgabenordnung abzuweisen."
Am 20. November 2020 lange am Finanzamt ein Antrag auf Vorlage der Beschwerde betreffend Einkommensteuer 2019 an das Bundesfinanzgericht ein.
In der Begründung führte der Bf. aus, dass sein Familienwohnsitz, 341 km von Österreich entfernt, in Polen liege. Eine tägliche Rückkehr könne ihm nicht zugemutet werden. Seine Gattin lebe in Polen und sei Erwerbstätig, weshalb die Übersiedlung in die Nähe seiner Arbeitsstätte nicht möglich sei. Die Übersiedlung der Familie sei aus wirtschaftlichen Gründen nicht zumutbar. Der Bf. beantrage daher die Kosten für die Familienheimfahrten und die Kosten für die doppelte Haushaltsführung zu berücksichtigen und einen neue Bescheide zu erlassen.
Weiters beantragte der Bf. gem. § 272 BAO die Entscheidung durch den zuständigen Senat des Bundesfinanzgerichtes.
II. Das Bundesfinanzgericht hat erwogen:
1. Sachverhalt
Nachstehender entscheidungswesentlicher Sachverhalt steht fest:
Der Bf. ist polnischer Staatsbürger, arbeitet in Österreich und wohnt am Beschäftigungsort in einer Mietwohnung im 21. Gemeindebezirk in Wien. In der Zeit von 1. Jänner 2019 bis 23. März 2019 und vom 18. bis 31. Dezember 2019 war er arbeitslos gemeldet.
Während die Ehegattin und die beiden volljährigen Kindern des Bf. ihren Hauptwohnsitz in Polen in Adresse2 haben, hat der Bf. seinen polnischen Wohnsitz
in Adresse1. Ein Familienwohnsitz liegt somit nicht vor.
Die Ehegattin des Beschwerdeführers war in Polen berufstätig. Die von ihr erzielten Einkünfte 36.630,74 PLN (Wechselkurs zum 31.12 2019, 1 PLN = 0,23511 €) betragen umgerechnet € 8.612,25.
Die Kosten des Bf. für die Wohnung in Wien belaufen sich den vorgelegten Unterlagen zufolge im Jahr 2018 monatlich auf € 446,13.
Die einfache Fahrtstrecke von der Wiener Mietwohnung zum Wohnsitz des Bf. in Polen beträgt 341 Kilometer. Mit einem PKW werden etwa vier Stunden für diese Fahrtstrecke gebraucht (Routenplaner Google Maps). Mit einem (Linien-)Fernbus entsprechend etwas länger.
Der Bf. hat im Jahr 2019, der selbst erstellten Aufstellung folgend, 21 Mal seinen (polnischen) Wohnsitz mit einem Linienbus aufgesucht und ist 20 Mal wieder nach Wien gereist. Die Fahrtkosten betrugen laut vorgelegter Bestätigung des Busunternehmens 35,00 Euro für eine "Hinfahrt". Der Bf. beantragte die steuerliche Berücksichtigung für die 21 Fahrten nach Polen und für 20 Fahrten zurück nach Wien im Ausmaß von € 1.435,00 als Familienheimfahrten .
2. Beweiswürdigung
Der Sachverhalt ist, soweit er die Beschäftigungs-, Wohn- und Familienverhältnisse des Bf., die Einkünfte seiner Ehegattin, die einfache Fahrtstrecke zwischen Beschäftigungsort und "Familienwohnsitz" betrifft, unstrittig. Diese Feststellungen ergeben sich für das Bundesfinanzgericht aus dem vorgelegten Veranlagungsakt, den eigenen Aussagen des Bf. und sind das Ergebnis des abgabenrechtlichen Ermittlungsverfahrens.
Die Zeit der Meldung als arbeitslos wurde durch Einsichtnahme in das Abgabeninformationssystem der Finanzverwaltung festgestellt. Die Kosten für die Wohnung am Beschäftigungsort wurden vom Bf. mit einer handschriftlichen Aufstellung der Vermieterin über die zu zahlende Miete ab 1.1.2018 belegt.
Die Kosten für die Heimfahrten mit € 70,00 für eine Hin- und Rückfahrt mit einem Linienbus im Fernverkehr sind der Bestätigung des Busunternehmens zu entnehmen und werden nicht in Zweifel gezogen. Auch der Umstand, dass der Beschwerdeführer 21 Mal pro Kalenderjahr seinen Wohnsitz in Polen aufgesucht hat, ergibt sich aus der vom Bf. durchaus glaubhaften Aufstellung.
Die festgestellte Wegstrecke von 341 Kilometern stellt für das Bundesfinanzgericht eine derart große Entfernung dar, das eine tägliche Fahrt nicht möglich ist.
Für das Bundesfinanzgericht haben sich keine Anhaltspunkte ergeben, an der Richtigkeit des festgestellten Sachverhaltes zu zweifeln. Insbesondere vor dem Hintergrund, der vom Bf. im Ermittlungsverfahren getätigten Angaben sowie der Meldebestätigung des Gemeindeamtes in Ort erschließt sich für das Bundesfinanzgericht in freier Beweiswürdigung, dass die Ehegattin des Bf. sowie die beiden volljährigen Kindern und der Bf. keinen gemeinsamen Wohnsitz, also Familienwohnsitz, haben.
Vor diesem Hintergrund durfte das Bundesfinanzgericht die obigen Sachverhaltsdarstellungen als erwiesen annehmen.
3. Rechtliche Beurteilung
3.1. Zu Spruchpunkt I. (Abweisung)
Rechtlich folgt daraus:
Gemäß § 16 Abs. 1 EStG sind Werbungskosten die Aufwendungen oder Ausgaben zur Erwerbung, Sicherung oder Erhaltung der Einnahmen.
§ 20 Abs. 1 Z 1 EStG zufolge dürfen bei den einzelnen Einkünften die für den Haushalt des Steuerpflichtigen und für den Unterhalt seiner Familienangehörigen aufgewendeten Beträge nicht abgezogen werden. Ebenfalls nicht abzugsfähig (Abs. 1 Z 2 EStG) sind Aufwendungen oder Ausgaben für die Lebensführung, selbst wenn sie die wirtschaftliche oder gesellschaftliche Stellung des Steuerpflichtigen mit sich bringt und sie zur Förderung des Berufes oder der Tätigkeit des Steuerpflichtigen erfolgen.
Gemäß § 20 Abs. 1 Z 2 lit e EStG sind Kosten der Fahrten zwischen Wohnsitz am Arbeits- (Tätigkeits-)Ort und Familienwohnsitz (Familienheimfahrten) nicht abzugsfähig, soweit sie den auf die Dauer der auswärtigen (Berufs-)Tätigkeit bezogenen höchstens in § 16 Abs. 1 Z 6 lit c EStG angeführten Betrag übersteigen.
Als Familienwohnsitz gilt jener Ort, an dem ein verheirateter Steuerpflichtiger mit seinem Ehegatten oder ein lediger Steuerpflichtiger mit seinem in eheähnlicher Gemeinschaft lebenden Partner (auch ohne Kind iSd § 106 Abs. 1 EStG 1988) einen gemeinsamen Hausstand unterhält, der den Mittelpunkt der Lebensinteressen dieser Person bildet (vgl VwGH 24.11.2011, 2008/15/0235; VwGH 27.02.2008, 2005/13/0037; VwGH 24.04.1996, 96/15/0006).
Von einer doppelten Haushaltsführung wird gesprochen, wenn aus beruflichen Gründen zwei Wohnsitze geführt werden, und zwar einer am Familienwohnort (Familienwohnsitz) und einer am Beschäftigungsort (Berufswohnsitz). Wenn dem Steuerpflichtigen Mehraufwendungen erwachsen, weil er am Beschäftigungsort wohnen muss, und die Verlegung des (Familien-)Wohnsitzes in eine übliche Entfernung zum Ort der Erwerbstätigkeit nicht zugemutet werden kann, sind diese Mehraufwendungen Werbungskosten iSd § 16 Abs. 1 EStG. Die Begründung und die Beibehaltung eines eigenen Haushaltes im Bereich des Beschäftigungsortes bei gleichzeitiger Beibehaltung des Familienwohnsitzes ist als beruflich veranlasst zu sehen, wenn der Beschäftigungsort soweit vom Familienwohnsitz entfernt ist, dass dem Steuerpflichtigen eine tägliche Rückkehr nicht zumutbar ist und wenn dem Steuerpflichtigen zudem auch die Verlegung des Familienwohnsitzes an den Beschäftigungsort nicht zugemutet werden kann.
Die Beibehaltung des Familienwohnsitzes ist aus der Sicht einer Erwerbstätigkeit, die in unüblicher Entfernung von diesem Wohnsitz ausgeübt wird, niemals durch die Erwerbstätigkeit, sondern immer durch Umstände veranlasst, die außerhalb dieser Erwerbstätigkeit liegen. Der Grund, warum Aufwendungen für Familienheimfahrten dennoch als Werbungskosten bei den aus Erwerbstätigkeit erzielten Einkünften Berücksichtigung finden, liegt darin, dass derartigen Aufwendungen solange als durch die Erwerbstätigkeit veranlasst gelten, als dem Erwerbstätigen eine Wohnsitzverlegung in übliche Entfernung vom Ort der Erwerbstätigkeit nicht zugemutet werden kann. Das bedeutet aber nicht, dass zwischen den für eine solche Unzumutbarkeit sprechenden Gründen und der Erwerbstätigkeit ein ursächlicher Zusammenhang bestehen müsste. Die Unzumutbarkeit kann ihre Ursache sowohl in der privaten Lebensführung haben (dies insbesondere aus der Sicht einer sofortigen Wohnsitzverlegung), als auch in einer weiteren Erwerbstätigkeit des Steuerpflichtigen oder in einer Erwerbstätigkeit seines Ehegatten. (vgl VwGH 21.09.2005, 2001/13/0241; VwGH 29.01.1998, 96/15/0171)
Familienheimfahrten sind die Fahrten zwischen Berufs- und Familienwohnsitz. Steuerlich absetzbar werden diese Kosten nur dann, wenn die Voraussetzungen einer beruflich veranlassten doppelten Haushaltsführung vorliegen, und nur insoweit, als den Steuerpflichtigen ein Mehraufwand trifft und die durch § 20 Abs. 1 Z 2 lit e EStG 1988 gesetzte Begrenzung mit dem höchsten Pendlerpauschale nicht überschritten wird.
Gemäß § 115 Abs. 1 BAO haben die Abgabenbehörden die abgabepflichtigen Fälle zu erforschen und von Amts wegen die tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse zu ermitteln, die für die Abgabepflicht und die Erhebung der Abgaben wesentlich sind. Nach § 115 Abs. 2 BAO ist den Parteien Gelegenheit zur Geltendmachung ihrer Rechte und rechtlichen Interessen zu geben. Es liegt somit im Rahmen der Mitwirkungspflicht jene Umstände darzulegen, aus denen die Höhe der geltend gemachten Werbungskosten für Aufwendungen für die unternommenen Familienheimfahrten hervorgeht und als erwiesen anzunehmen sind.
Der amtswegigen Ermittlungspflicht (beherrscht von der Offizialmaxime, gerichtet auf die Ermittlung der materiellen Wahrheit) steht als Korrelat die Offenlegungs- und Wahrheitspflicht des Abgabepflichtigen gegenüber (siehe Stoll, BAO-Kommentar, 1271). Gemäß § 119 Abs. 1 BAO sind vom Abgabepflichtigen die für den Bestand und Umfang einer Abgabepflicht oder für die Erlangung abgabenrechtlicher Begünstigungen bedeutsamen Umstände nach Maßgabe der Abgabevorschriften vollständig und wahrheitsgemäß offen zu legen. Vollständig und wahrheitsgemäß offenlegen bedeutet, der Abgabenbehörde nicht nur ein richtiges und vollständiges, sondern auch ein klares Bild von den für die Abgabenerhebung maßgeblichen Umständen zu verschaffen (vgl VwGH vom 20.09.1989, 88/13/0072). Durch die Nichtvorlage der entsprechenden Nachweise hat der Beschwerdeführer diesen Anforderungen nicht entsprochen.
Die amtswegige Ermittlungspflicht besteht zwar auch dann, wenn die Partei ihre Offenlegungs- und Mitwirkungspflicht - zB bei Nichtbeantwortung eines Vorhaltes - verletzt, doch wird ihr Umfang durch solche Pflichtverletzungen beeinflusst (VwGH 03.11.1986, 84/15/0197; VwGH 27.09.1990, 89/16/0225; VwGH 05.11.1986, 85/13/0012). In dem Ausmaß, in dem die Partei zur Mitwirkung an der Wahrheitsfindung ungeachtet ihrer Verpflichtung hiezu nicht bereit ist bzw eine solche unterlässt, tritt die Verpflichtung der Behörde, den Sachverhalt nach allen Richtungen über das von ihr als erwiesen erkannte Maß hinaus zu prüfen, zurück (VwGH 22.10.1996, 92/14/0224; 30.09.1998, 94/13/0099; 30.05.2001, 99/13/0024; 27.11.2001, 97/14/0011). Die Pflicht zur amtswegigen Ermittlung des entscheidungswesentlichen Sachverhaltes findet dort ihre Grenze, wo nach Lage des Falles nur die Partei Angaben zum Sachverhalt machen kann (VwGH 25.10.1995, 94/15/0131).
§ 138 Abs. 1 BAO betrifft vor allem die Feststellung solcher Verhältnisse, die für die Abgabenbehörde nur unter Mithilfe des Abgabepflichtigen aufklärbar sind, also Umstände, denen der Abgabepflichtige hinsichtlich der Beweisführung näher steht als die Abgabenbehörde. Im gegenständlichen Fall handelt es sich um Sachverhaltselemente, die ihre Wurzeln im Ausland haben. Wie der Verwaltungsgerichtshof in ständiger Rechtsprechung dazu ausführt, besteht in solchen Fällen eine erhöhte Mitwirkungs-, Beweismittelbeschaffungs- und Beweisvorsorgepflicht (vgl Ritz, BAO7, § 115 Rz 10 ff und die dort angeführte Rechtsprechung).
Im gegenständlichen Fall hat der Bf. als seine Wohnadresse in Polen Adresse1 angegeben. Aus dem vorgelegten Mietvertrag, der am 1.1.2006 geschlossen wurde, hat der Bf. an dieser Adresse in Polen eine 25 m2 große Wohnung gemietet bzw gestattet ihm die Vermieterin diese kostenlos zu nutzen.
Aus der im verwaltungsbehördlichen Verfahren vorgelegten Bescheinigung EU/EWR (E9) seine Gattin betreffend geht hervor, dass die Gattin des Bf. in Adresse2 wohnt. Diese Wohnadresse der Gattin des Bf. wird auch durch die Bestätigung des Gemeindeamtes von Ort bestätigt. An der selben Adresse wohnen auch die bereits volljährigen Kinder des Bf.
Aus den unterschiedlichen Wohnadressen des Bf. (Adresse1) und der Ehegattin des Bf. (Adresse2) erschließt sich für den Senat, dass kein gemeinsamer Familienwohnsitz besteht und der Bf. somit mit seiner Ehepartnerin keinen gemeinsamen Haushalt unterhält. Dementsprechend ist von deiner steuerlich relevanten doppelten Haushaltsführung nicht auszugehen.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
3.2. Zu Spruchpunkt II. (Revision)
Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Die gegenständliche Frage, ob die Kosten der doppelten Haushaltsführung und die Kosten für Familienheimfahrten als Werbungskosten absetzbar sind, war auf der Ebene der Sachverhaltsermittlung zu lösen. Es wurde mit dieser Entscheidung nicht von der zitierten Rechtsprechung des VwGH abgegangen und konnte die Lösung der Rechtsfrage, ob die Kosten der Familienheimfahrten Werbungskosten darstellen anhand des Gesetzes gelöst werden. Es liegt dementsprechend keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung vor.
Wien, am 16. Dezember 2025
Normen und Schlagworte
- § 16 Abs. 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- BFG-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Bescheidbeschwerde - Senat - Erkenntnis
- Geschäftszahl
- RV/7104829/2020
- ECLI
- ECLI:AT:BFG:2025:RV.7104829.2020
- Stammnummer
- 150096
- Gültig
- 16.12.2025 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF