Findok · BFG-Entscheidungen
BFG RV/5100859/2024
Keine Anerkennung der Kosten einer doppelten Haushaltsführung als Werbungskosten mangels Nachweises der Voraussetzungen.
geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - ErkenntnisRV/5100859/2024vom 04.06.2025
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter Dr. Ansgar Unterberger in der Beschwerdesache Bf, BfAdr, über die Beschwerde vom 26. September 2024 gegen den Bescheid des Finanzamtes Österreich vom 12. September 2024 betreffend Einkommensteuer (Arbeitnehmerveranlagung) 2023 Steuernummer BfStNr zu Recht erkannt:
I. Die Beschwerde wird gemäß § 279 BAO als unbegründet abgewiesen.
II. Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.
Entscheidungsgründe
Strittig ist die Anerkennung von geltend gemachten Kosten für eine doppelte Haushaltsführung und für Familienheimfahrten als Werbungskosten.
I. Verfahrensgang
Bf (in der Folge: Beschwerdeführer: Bf) ist nach der Aktenlage seit Mai 2018 durchgehend in Österreich beschäftigt, an der im Spruch angeführten Anschrift wohnhaft und beantragte in der Erklärung zur Arbeitnehmerveranlagung 2023 vom 30.3.2024 erstmals seit 2019 die Anerkennung der genannten Kosten in Höhe von insgesamt 4.236,00 € als einkommensmindernde Werbungskosten.
Im Einkommensteuerbescheid 2023 vom 12.9.2024 anerkannte das Finanzamt diese Kosten nicht. Begründend führte das Finanzamt aus, dass die Voraussetzungen für eine auf Dauer angelegte doppelte Haushaltsführung nicht vorliegen und hinsichtlich der Kosten eines vorübergehend angelegten zweiten Haushalts am Beschäftigungsort die dafür vorgesehene angemessene Frist bereits abgelaufen sei.
In der Beschwerde vom 26.9.2024 gegen diesen Bescheid führte der Bf aus, dass er in Ungarn eine Eigentumswohnung habe und ein diesbezüglicher Grundbuchsauszug beigelegt sei (Anm. d. Ri.: Es liegt eine schlecht bis gar nicht leserliche Kopie einer Urkunde in ungarischer Sprache vor. Allenfalls sind zwei Namen zu identifizieren: L.I. und S.M.) Er lebe in Partnerschaft mit Frau J.T., die krank sei und ständig ärztliche Hilfe benötige. Ein Umzug nach Österreich wäre eine außergewöhnliche Belastung. Jedes Wochenende fahre er mit seinem PKW nach Ungarn (die einfache Wegstrecke betrage 650 km). In Österreich habe er nur eine Mietwohnung. Beigelegt ist eine ärztliche Bestätigung betreffend die benötigte ärztliche Betreuung. Diese betrifft aber wieder eindeutig die Person mit den Initialen L.I. (siehe oben) und nicht den Namen seiner Partnerin J.T.. Als Krankheiten werden darin -soweit leserlich- angeführt: Bluthochdruck, Angina Pectoris, Diabetes.
Das Finanzamt wies die Beschwerde mit einer Beschwerdevorentscheidung (BVE) vom 30.10.2024 als unbegründet ab. In der Begründung verweist das Finanzamt auf den Namen L.I., der sowohl auf dem angeblichen Grundbuchsauszug als auch auf der ärztlichen Bestätigung aufscheine, weshalb die Ausführungen des Bf nicht glaubhaft seien. Es sei daher weder das Wohnungseigentum noch eine aufrechte Partnerschaft mit J.T. oder die infolge deren Pflegebedürftigkeit bestehende Unzumutbarkeit einer Übersiedlung nachgewiesen.
Im dagegen eingebrachten Vorlageantrag vom 5.11.2024 wiederholte der Bf weitgehend seine Angaben und stellte klar, dass L.I. der Mädchenname von J.T. sei. (Anm. d. Ri.: das könnte auch durch vorgelegte Urkunden nachgewiesen sein, wenn diese in einer Übersetzung vorliegen würden.) Er sei mit J.T. nicht verheiratet, lebe mit ihr aber seit 1997 zusammen. Dazu wurden Kopien von Meldekarten vorgelegt, aus denen sich ergebe, dass der Bf mit J.T. seit 26.2.1997 an der angeführten Anschrift in Ungarn gemeldet sei. In dem wiederum vorgelegten angeblichen Grundbuchsauszug ist der Name J.T. und L.I. zu entziffern, der Name des Bf ist. nicht angeführt.
Das Finanzamt legte die Beschwerde dem BFG mit dem Vorlagebericht vom 18.12.2024 zur Entscheidung vor.
Mittels Vorhalt vom 16.4.2025 forderte das BFG den Bf auf, folgende Nachweise in der Amtssprache Deutsch vorzulegen:
Angaben zur Wohnung in Ungarn und in Österreich: jeweils Kauf- oder Mietvertrag; Nachweis des Vorliegens eines gemeinsamen Familienwohnsitzes, Tragung der Kosten des Familienwohnsitzes, Nachweis des Mittelpunkts der Lebensinteressen am Wohnsitz in Ungarn
Nachweis der angeführten Kosten (hinsichtlich Höhe und Verursachung) der doppelten Haushaltsführung und der Familienheimfahrten, Glaubhaftmachung der wöchentlichen Ungarnfahrten
Tatsächliche Unzumutbarkeit der Verlegung des Wohnsitzes der Lebensgefährtin; eine bloß außergewöhnlich belastende Übersiedlung stelle noch keine Unzumutbarkeit dar, zumal es auch in Österreich eine ausreichende medizinische Betreuung gebe.
Einleitend wurde dem Bf auch mitgeteilt, dass sachverhaltsmäßig sein unmittelbarer Lebensbereich betroffen sei, dem er wesentlich näherstehe als das Finanzamt, weshalb die amtswegige Ermittlungspflicht in den Hintergrund trete und er von sich aus alle Umstände nachzuweisen habe, die für die Anerkennung der beantragten Werbungskosten erforderlich seien.
Dieser Vorhalt des BFG wurde durch Hinterlegung am 28.4.2025 (Beginn der Abholfrist) beim Postamt des öst. Wohnortes des Bf zugestellt und wurde nicht innerhalb der gesetzten vierwöchigen Frist beantwortet.
II. Das Bundesfinanzgericht hat erwogen:
1. Sachverhalt und Beweiswürdigung
Nach dem oben geschilderten Verfahren und insbesondere infolge der Nichtbeantwortung des Vorhaltes des BFG vom 16.4.2025 können die wesentlichen Voraussetzungen für die Anerkennung von Kosten einer doppelten Haushaltsführung als Werbungskosten nicht festgestellt werden. Weder der tatsächliche Anfall der Kosten noch das Bestehen eines Familienwohnsitzes in Ungarn, der den Mittelpunkt der Lebensinteressen des Bf bilden würde, oder die Unzumutbarkeit einer Verlegung eines allenfalls bestehenden gemeinsamen Wohnsitzes wurden durch den Bf nachgewiesen. Zur Vermeidung von Wiederholungen wird ergänzend auf die unter Punkt 2. getroffenen Ausführungen verwiesen.
2. Rechtliche Beurteilung
2.1. Zu Spruchpunkt I. (Abweisung/Abänderung/Stattgabe)
Ganz allgemein bestimmt § 16 Abs. 1 EStG 1988, dass abziehbare Werbungskosten vorliegen, wenn die getätigten Aufwendungen zur Erwerbung, Sicherung oder Erhaltung der Einnahmen dienen.
Dazu würden bei Erfüllung der von der Judikatur dazu entwickelten Grundsätze und Voraussetzungen auch die Kosten einer beruflich bedingten doppelten Haushaltsführung (in der Nähe des Beschäftigungsortes und am Familienwohnsitz, inklusive Kosten angemessener Familienheimfahrten) gehören. In Frage kämen dabei nur durch die berufliche notwendige Begründung eines Zweitwohnsitzes verursachte unvermeidbare Mehrkosten des Steuerpflichtigen.
Als Familienwohnsitz gilt auch jener Ort, an dem ein lediger Steuerpflichtiger mit seinem in eheähnlicher Gemeinschaft lebenden Partner einen gemeinsamen Hausstand unterhält, der den Mittelpunkt der Lebensinteressen dieser Personen bildet bzw. an dem der Steuerpflichtige seine engsten persönlichen Beziehungen hat (so auch § 4 PendlerVO (BGBl II 276/2013). Derartige Aufwendungen gelten als durch die Erwerbstätigkeit veranlasst, wenn dem Erwerbstätigen aus objektiv erheblichen Gründen eine Wohnsitzverlegung in die Nähe seines Beschäftigungsortes nicht zugemutet werden kann. Im Regelfall ist dem Steuerpflichtigen nach einer gewissen Zeit zumutbar, den Familienwohnsitz in den Nahbereich seiner Arbeitsstätte zu verlegen (VwGH 22.4.1986, 84/14/0198).
Es ist Sache des Steuerpflichtigenl, der Abgabenbehörde die Gründe zu nennen, aus denen er die Verlegung des Familienwohnsitzes an den Ort der Beschäftigung als unzumutbar ansieht. Die Abgabenbehörde ist in einem solchen Fall nicht verhalten, nach dem Vorliegen auch noch anderer als der vom Steuerpflichtigen angegebenen Gründe für die behauptete Unzumutbarkeit zu suchen (VwGH 27.2.08, 2005/13/0037 mwN).
Kann die Erfüllung der aufgezählten Voraussetzungen nicht nachgewiesen werden, stellen allenfalls angefallene Ausgaben nichtabzugsfähige Kosten der allgemeinen Lebensführung dar.
Der Bf hat trotz ausdrücklicher Aufforderung die geltend gemachten Aufwendungen weder hinsichtlich ihrer konkreten Verursachung noch der Höhe nach dargestellt oder nachgewiesen. Dem Richter war es somit gar nicht möglich zu beurteilen, ob unvermeidbare Mehrkosten vorlagen. Ebenso stellte der Bf keine Umstände dar, die darauf schließen ließen, dass sich in Ungarn der Mittelpunkt seiner persönlichen Lebensinteressen befindet. Somit konnte auch nicht beurteilt werden, wo die Verwandtschaft bzw der Bekannten- und Freundeskreis des seit über fünf Jahren in Österreich lebenden Bf wohnt oder welche sozialen Kontakte zu Vereinen, Glaubensgemeinschaften und dergleichen bestehen. Letztlich wurde auch kein gemeinsamer Hausstand mit J.T. nachgewiesen. In einer vorgelegten Urkunde, die das Eigentum des Bf an einer Wohnung in Ungarn belegen soll, ist -soweit diese Urkunde überhaupt leserlich ist- der Name des Bf nicht zu erkennen. Es scheint lediglich der Name J.T. auf. Ebenso wurden keine Kosten dieser angeblichen gemeinsamen Wohnung nachgewiesen. Dass der Bf in Ungarn in einem gemeinsamen Hausstand wohnt, wurde somit nicht nachgewiesen. Die bloße formale Meldebestätigung an derselben Anschrift hat allenfalls Indizwirkung, beweist aber weder eine Lebensgemeinschaft noch einen gemeinsamen Hausstand.
Hinsichtlich der Unzumutbarkeit der Verlegung eines eventuell in Ungarn bestehenden Familienwohnsitzes gab der Bf die Pflegebedürftigkeit infolge mehrerer Erkrankungen von J.T. an. Warum bei Erkrankungen wie Bluthochdruck und Diabetes eine Behandlung oder Pflege unbedingt in Ungarn erfolgen muss bzw. eine tägliche Pflege in Österreich durch den Bf nicht hilfreicher sein sollte, wurde vom Bf nicht dargetan. Es sind somit keine obejktiv erheblichen Gründe zu erkennen, die eine Verlegung eines gemeinsamen Wohnsitzes nach Österreich unzumutbar erscheinen ließen. Vielmehr wäre diese Verlegung nach dem bereits mehrjährigen Aufenthalt des Bf in Österreich, der auch auf dessen Fortsetzung schließen lässt, und den behaupteten wöchentlichen Fahrten nach Ungarn (eine Wegstrecke nach den Angaben des Bf: 650 km) und der nach den Darstellungen des Bf krankheitsbedingt erforderlichen Unterstützung der Lebensgefährtin naheliegend.
Gemäß § 20 Abs. 1 EStG 1988 dürfen bei den einzelnen Einkünften u.a. nicht abgezogen werden:
1. Die für den Haushalt des Steuerpflichtigen und für den Unterhalt seiner Familienangehörigen aufgewendeten Beträge.
2.a) Aufwendungen oder Ausgaben für die Lebensführung, selbst wenn sie die wirtschaftliche oder gesellschaftliche Stellung des Steuerpflichtigen mit sich bringt und sie zur Förderung des Berufes oder der Tätigkeit des Steuerpflichtigen erfolgen.
Da weder der tatsächliche Anfall der behaupteten Kosten noch die Voraussetzungen für die steuerliche Anerkennung dieser Kosten als Werbungskosten iSd § 16 EStG 1988 nchgeweisen wurden, ist davon auszugehen, dass die allenfalls angefallenen Kosten solche der allgemeinen Lebensführung darstellen und gem. § 20 EStG 1988 nicht abzugsfähig sind.
2.2. Zu Spruchpunkt II. (Revision)
Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Da schon rein sachverhaltsmäßig die von der einheitlichen Judikatur des VwGH geforderten Voraussetzungen für die Anerkennung der geltend gemachten Kosten als Werbungskosten nicht erfüllt sind und die Entscheidung somit nicht von der Lösung einer wesentlichen Rechtsfrage abhing, war die Revision nicht zuzulassen.
Linz, am 4. Juni 2025
Normen und Schlagworte
- § 20 Abs. 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 16 Abs. 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- BFG-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis
- Geschäftszahl
- RV/5100859/2024
- ECLI
- ECLI:AT:BFG:2025:RV.5100859.2024
- Stammnummer
- 148262
- Gültig
- 04.06.2025 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF