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Findok · BFG-Entscheidungen

BFG RV/2100368/2026

Keine Anerkennung von Kosten für Familienheimfahrten und doppelte Haushaltsführung, wenn kein eigener Hausstand am Familienwohnsitz besteht.

geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - ErkenntnisRV/2100368/2026vom 27.04.2026
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.

Wortlaut laut Findok

IM NAMEN DER REPUBLIK Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin***Ri*** in der Beschwerdesache ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, über die Beschwerde vom 3. Oktober 2025 gegen den Bescheid des Finanzamtes Österreich vom 27. August 2025 betreffend Einkommensteuer (Arbeitnehmerveranlagung) 2024 Steuernummer ***BF1StNr1*** zu Recht erkannt: I. Die Beschwerde wird gemäß § 279 BAO als unbegründet abgewiesen. II. Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig. Entscheidungsgründe I. Verfahrensgang Der Beschwerdeführer (= Bf.) ist kroatischer Staatsbürger und hatte im Streitjahr seinen Hauptwohnsitz in Graz. In seiner Erklärung zur Arbeitnehmerveranlagung 2024 beantragte er Kosten für Arbeitsmittel (KZ 719) iHv € 499,00, Familienheimfahrten (KZ 300) iHv € 3.672,00 und Kosten für doppelte Haushaltsführung (KZ 723) iHv € 7.124,00. Mit Ergänzungsersuchen der Abgabenbehörde wurde der Bf. sodann aufgefordert, sämtliche beantragten Kosten nachzuweisen und die zur doppelten Haushaltsführung und Familienheimfahrten nachfolgend angeführten Fragen zu beantworten. "Wie ist die Anschrift Ihres Familienwohnsitzes? Wer wohnt am Familienwohnsitz? Nachweis über Ihren eigenen Wohnraum am Familienwohnsitz z.B. durch Mietvertrag, Kaufvertrag oder einer entsprechenden Haushaltsführung Wie viele Kilometer ist Ihr Familienwohnsitz von der Arbeitsstätte entfernt und welche Fahrtdauer haben Sie zurückzulegen? Welches Verkehrsmittel benutzen Sie für die Fahrten zwischen Arbeitsort und Familienwohnsitz? Nachweis: Aufstellung z. B. über Treibstoffkosten, Fahrtenbuch, Fahrscheine, Beiträge für Mitfahrgelegenheiten Haben Sie am Beschäftigungsort eine Wohn- oder Schlafmöglichkeit? Nachweis: Mietvertrag inkl. Angabe über Größe der Wohnung (m2) und Zahlungsbelege oder Bestätigung des Arbeitgebers über die Zurverfügungstellung einer Schlafstelle Hat Ihr Arbeitgeber Fahrtkosten steuerfrei vergütet? Dann geben Sie uns bitte die Höhe bekannt und für welche Fahrten diese geleistet wurden Hat Ihr Arbeitgeber die Nächtigungskosten getragen? Dann geben Sie uns bitte die Höhe bekannt Aus welchem Grund kann der Familienwohnsitz nicht in die Nähe der Arbeitsstätte verlegt werden? Für den Fall, dass die Partnerin/der Partner keinen inländischen Wohnsitz hat, bitte um Bekanntgabe der Einkünfte der Partnerin/des Partners und Vorlage des Formulars E9 Hinweis: Bitte übersetzen Sie die Belege und Nachweise gegebenenfalls in die deutsche Sprache." In Beantwortung des Vorhalts wurden eine fremdsprachige Bestätigung ohne Übersetzung, eine Bestätigung über den Verdienst einer Person in Bosnien und Herzegowina, die Kopie eines Zulassungsscheins sowie mehrere Überweisungsbelege vorgelegt. Die gestellten Fragen wurden nicht beantwortet. Mit Bescheid vom 27.08.2025 wurde die Einkommensteuer 2024 ohne Anerkennung der beantragten Werbungskosten veranlagt, da die Kosten für Arbeitsmittel nicht nachgewiesen wurden und der Bf. bereits seit 2014 in Österreich wohnhaft sei, weswegen weder Kosten für doppelte Haushaltsführung noch für Familienheimfahrten als beruflich bedingt anerkannt werden. Dagegen wurde fristgerecht Beschwerde erhoben und brachte der Bf. vor, dass er in Serbien eine Frau habe, zu welcher er 2x monatlich heimfahre. Diese arbeite dort, weshalb ein Umzug nicht zumutbar sei. Daraufhin wurde ein weiterer Vorhalt an den Bf. gesandt mit dem Ersuchen jene, bereits einmal, gestellten Fragen zur doppelten Haushaltsführung und den Familienheimfahrten in ihrer Gesamtheit zu beantworten (siehe oben). Der Bf. beantwortete diesen mit der Vorlage einer übersetzten Bestätigung der Stadt Gradiška, die für den Vater des Bf. ausgestellt wurde, welche die Haushaltszugehörigkeit des Bfs und seiner Lebensgefährtin bei den Eltern des Bf. bescheinigte. Die Einkünfte der Lebensgefährtin des Bfs wurden erneut mit 25.000,00 konvertiblen Mark bestätigt. Weiters war eine Kopie eines Zulassungsscheins beigelegt, ebenso die Aufstellung, wie sich die beantragten Kosten für Familienheimfahrten zusammensetzen (79 Fahrten zu je 3019 Kilometer ergibt € 10.584,42 an Kosten für Familienheimfahrten). Die abermals gestellten Fragen zu doppelter Haushaltsführung und Familienheimfahrten wurden wiederum nicht beantwortet, ebensowenig wurden die geforderten Nachweise beigebracht. Mit abweisender Beschwerdevorentscheidung wurde ausgeführt, dass keine Kosten für doppelte Haushaltsführung zustünden, da die Voraussetzungen nicht vorlägen. Der Bf. wohne im Ausland bei seinen Eltern und habe dort keinen eigenständigen Hausstand. Deshalb liege auch keine "doppelte" Haushaltführung vor, die Werbungskosten begründe. Da keine Werbungskosten für doppelte Haushaltsführung zustünden, können auch keine Kosten für Familienheimfahrten gewährt werden. Im fristgerecht eingebrachten Vorlageantrag führte der Bf. aus, dass er Stromrechnungen und Sonstiges im Haus bezahle, jedoch dafür keine Belege habe. Ein Umzug seiner Lebensgefährtin sei aufgrund ihrer Beschäftigung nicht zumutbar. II. Das Bundesfinanzgericht hat erwogen: 1. Sachverhalt Der Bf. ist kroatischer Staatsbürger und ledig. Seit 2014 hat der Bf. seinen Hauptwohnsitz in Österreich, im Jahr 2024 befand sich sein melderechtlicher Hauptwohnsitz zunächst bis 29.08.2024 in A Graz, danach in B Graz. Er arbeitete im Streitjahr ganzjährig bei der X GmbH und hatte dort Einkünfte iHv € 30.108,66. In seiner Erklärung zur Arbeitnehmerveranlagung beantragte der Bf. Familienheimfahrten, doppelte Haushaltsführung sowie Kosten für Arbeitsmittel. Am Wohnsitz der Eltern in Bosnien-Herzegowina ist neben den Eltern und der Schwester auch der Bf. nach wie vor gemeldet, ebenso seine Lebensgefährtin. Der Bf. fährt laut seinen Angaben regelmäßig nach Bosnien. Nachweise dafür wurden ebensowenig vorgelegt, wie Belege, dass dem Bf. tatsächlich Kosten in Bosnien anfallen bzw. Kosten für Arbeitsmittel. Strittig sind die geltend gemachten Kosten für Arbeitsmittel sowie die geltend gemachte doppelte Haushaltsführung und die Familienheimfahrten. 2. Beweiswürdigung Die Feststellungen zum Sachverhalt ergeben sich aus dem vorgelegten Verwaltungsakt, dem durchgeführten Vorhalteverfahren, sowie dem Vorbringen des Bf. Dass der Bf. einen gemeinsamen Hausstand mit seinen Eltern, seiner Schwester sowie seiner Lebensgefährtin an der Adresse Bosnien hat, wurde von ihm mittels vorgelegter amtlicher Bestätigung der Stadtverwaltung der Stadt Gradiska ausdrücklich bestätigt. Somit hegt das Gericht keinen Zweifel daran, dass der Bf. nach wie vor am Elternwohnsitz mit seiner ganzen Familie wohnhaft ist. Die vom Bf. geltend gemachten Kosten wurden von ihm nicht belegt. Der Bf. wurde sogar zweimal mittels Vorhaltes explizit dazu aufgefordert. Auch eine Beantwortung der mehrfach gestellten Fragen betreffend Familienheimfahrten und doppelter Haushaltsführung (siehe Verfahrensgang) blieben unbeantwortet. Daher wird in freier Beweiswürdigung davon ausgegangen, dass keine Kostentragung durch den Bf für den Wohnsitz in Bosnien Herzegowina erfolgt ist. 1. Rechtliche Beurteilung 1.1. Zu Spruchpunkt I. (Abweisung) Gemäß § 167 Abs 2 BAO hat das Bundesfinanzgericht unter sorgfältiger Berücksichtigung der Ergebnisse des Abgabenverfahrens nach freier Überzeugung zu beurteilen, ob eine Tatsache als erwiesen anzunehmen ist oder nicht. Grundsätzlich sind nach § 115 Abs 1 BAO die tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse amtswegig zu ermitteln, die für die Abgabepflicht und die Erhebung der Abgaben wesentlich sind. Die Abgabenbehörde trägt zwar die Feststellungslast für alle Tatsachen, die vorliegen müssen, um einen Abgabenanspruch geltend machen zu können, doch befreit dies die Partei nicht von ihrer Offenlegungs- und Mitwirkungspflicht (zB VwGH 28.1.1998, 95/13/0069; 7.6.2005, 2001/14/0187; 23.2.2010, 2007/15/0292). Die amtswegige Ermittlungspflicht der Abgabenbehörden besteht innerhalb der Grenzen ihrer Möglichkeiten und des vom Verfahrenszweck her gebotenen und zumutbaren Aufwandes (VwGH 26.1.2004, 2000/17/0172; 21.2.2007, 2005/17/0088; 15.12.2009, 2006/13/0136). Die Pflicht zur amtswegigen Ermittlung des entscheidungswesentlichen Sachverhaltes findet dort ihre Grenze, wo nach Lage des Falles nur die Partei Angaben zum Sachverhalt machen kann (VwGH 25.10.1995, 94/15/0131, 94/15/0181; VwGH 15.12.2009, 2006/13/0136). Der Bf. wurde mehrmals vergeblich von der belangten Behörde aufgefordert die steuerlichen Abzugsposten nachzuweisen. Bereits bei der Veranlagung der Einkommensteuer für 2024 hatte der Bf. Werbungskosten (Arbeitsmittel, doppelte Haushaltsführung, Familienheimfahrten) geltend gemacht. Da der Bf. die Mitwirkungspflicht nicht erfüllte, war in freier Beweiswürdigung nach der Aktenlage zu entscheiden und sind die geltend gemachten Kosten für Arbeitsmittel nicht anzuerkennen. Betreffend doppelte Haushaltsführung/Familienheimfahrten Nach § 16 Abs 1 1. Satz EStG 1988 sind Werbungskosten die Aufwendungen oder Ausgaben zur Erwerbung, Sicherung oder Erhaltung der Einnahmen. Nach § 20 Abs 1 Z 1 EStG 1988 dürfen bei den einzelnen Einkünften die für den Haushalt des Steuerpflichtigen und für den Unterhalt seiner Familienangehörigen aufgewendeten Beträge nicht abgezogen werden. Nach § 20 Abs 1 Z 2 lit a EStG 1988 dürfen Aufwendungen oder Ausgaben für die Lebensführung ebenfalls nicht abgezogen werden, selbst wenn sie die wirtschaftliche oder gesellschaftliche Stellung des Steuerpflichtigen mit sich bringt und sie zur Förderung des Berufes oder der Tätigkeit des Steuerpflichtigen erfolgen. Gemäß § 20 Abs 1 Z 2 lit e EStG 1988 sind Kosten der Fahrten zwischen dem Wohnsitz am Arbeitsort und dem Familienwohnsitz (Familienheimfahrten) nicht abzugsfähig, soweit sie den auf die Dauer der auswärtigen (Berufs-)Tätigkeit bezogenen in § 16 Abs 1 Z 6 lit c EStG 1988 höchsten angeführten Betrag (Pendlerpauschale) übersteigen. Die Aufwendungen für eine doppelte Haushaltsführung sind dann als Werbungskosten abzugsfähig, wenn aus beruflichen Gründen zwei Wohnsitze geführt werden, und zwar einer am Familienwohnort (Familienwohnsitz) und einer am Beschäftigungsort (Berufswohnsitz) (Ebner in Jakom, EStG, 16. Aufl (2023), § 16 Rz 56). Im Rahmen einer doppelten Haushaltsführung können unvermeidbare Mehraufwendungen als Werbungskosten abgesetzt werden (VwGH 29.1.2015, 2011/15/0173). Als Familienwohnsitz gilt jener Ort, an dem ein verheirateter Steuerpflichtiger mit seinem Ehegatten oder ein lediger Steuerpflichtiger mit seinem in eheähnlicher Gemeinschaft lebenden Partner (auch ohne Kind iSd § 106 Abs 1 EStG 1988) wohnt oder ein alleinstehender Steuerpflichtiger seine engsten persönlichen Beziehungen (zB Familie, Freundeskreis) UND einen eigenen Hausstand hat, der den Mittelpunkt der Lebensinteressen dieser Personen bildet (vgl. Erkenntnis des BFG vom 11.04.2024, RV/1100389/2019). Familienheimfahrten sind nach ständiger Rspr. dann als Werbungskosten zu berücksichtigen, wenn die Arbeitsstätte vom Familienwohnort so weit entfernt ist, dass die tägliche Rückkehr nicht mehr zumutbar ist, weil die Arbeitsstätte außerhalb des Einzugsbereiches des Familienwohnsitzes liegt (vgl. etwa VwGH 24.3.2015, 2012/15/0074). Fahrtkosten eines alleinstehenden Arbeitnehmers zum Besuch seiner Eltern sind grundsätzlich keine Werbungskosten, sondern der privaten Lebensführung zuzurechnen. Aufwendungen für Heimfahrten wird man allerdings auch bei alleinstehenden Arbeitnehmern mit einer Wohnung im Heimatort Rechnung tragen müssen, weil diesen zuzubilligen ist, in gewissen Zeitabständen, etwa monatlich, in ihrer Wohnung nach dem Rechten zu sehen (VwGH 18.12.1997, 96/15/0259). Wohnt der Abgabepflichtige am Beschäftigungsort, so sind der Freundeskreis am bisherigen Wohnort und die dortigen gesellschaftlichen Anknüpfungspunkte jedenfalls keine beachtenswerten Gründe für die Beibehaltung des Wohnsitzes am bisherigen Wohnort (VwGH 18.12.1997, 96/15/0259). Voraussetzung für die Anerkennung von Familienheimfahrten als Werbungskosten bei einem alleinstehenden Abgabepflichtigen, ist das Bestehen eines eigenen Hausstandes (vgl. VwGH 24.9.2007, 2006/15/0024). Der Bf. hat keinen eigenen Hausstand am Wohnsitz in Bosnien Herzegowina, sondern wohnt dort nach wie vor bei seinen Eltern im Haus. Dass eine Kostentragung seitens des Bf. dafür erfolgt ist, wurde vom Bf. zwar behauptet, allerdings dazu keinerlei Belege vorgelegt. Somit ist der einzige eigene Hausstand, den der Bf. hat, jener in Österreich. Die Kosten einer doppelten Haushaltsführung können aber nur anerkannt werden, wenn tatsächlich unvermeidbare Mehraufwendungen entstehen (VwGH 29.1.2015, 2011/15/0173). Daher liegen im konkreten Fall keine steuerlich berücksichtigungswürdigen Werbungskosten für doppelte Haushaltsführung, sondern Privatausgaben, vor. Da die Kosten der Familienheimfahrten nur dann steuerlich abzugsfähig sind, wenn die Voraussetzungen einer beruflich veranlassten doppelten Haushaltsführung vorliegen, war die Beschwerde abzuweisen. Daher war spruchgemäß zu entscheiden. 1.2. Zu Spruchpunkt II. (Revision) Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Nachdem die Beschwerde insoweit keine für die Entscheidung maßgebliche Rechtsfragen aufwirft, denen im Sinne der zitierten Bestimmungen grundsätzlich Bedeutung zukäme, war unter Hinweis auf die zitierte eindeutige und einheitliche Rechtsprechung die Unzulässigkeit einer ordentlichen Revision auszusprechen. Graz, am 27. April 2026

Normen und Schlagworte

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
BFG-Entscheidungen
Dokumenttyp
Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis
Geschäftszahl
RV/2100368/2026
ECLI
ECLI:AT:BFG:2026:RV.2100368.2026
Stammnummer
151446
Gültig
27.04.2026 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:13
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

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