…des Wechsels der Gewinnermittlungsart nach § 4 Abs. 10 Z 3 lit. a in der Fassung vor dem 1. Stabilitätsgesetz, BGBl. I Nr. 22/2012, steuerneutral auf den Teilwert auf- oder abgewertet, ist für den Inflationsabschlag der Zeitpunkt der Einlage oder des Wechsels der Gewinnermittlungsart maßgeblich.…
IM NAMEN DER REPUBLIK Das Bundesfinanzgericht hat durch den Vorsitzenden Dr. Romuald Kopf und die weiteren Senatsmitglieder Mag. Armin Treichl, Herbert Steiner, MBA MSc, sowie Mag. Michael Kühne im Beisein der Schriftführerin Jennifer Reinher in der Beschwerdesache des Bf, vertreten durch WTG, gegen die Bescheide…
…bzw. von § 22 UStG 1994) ausgegangen oder hätte der Bf den Gewinn durch eine der gesetzlich vorgesehenen Gewinnermittlungsarten ermitteln müssen (bzw. die Umsatzsteuerzahllast durch entsprechende Aufzeichnungen) und war die Behörde infolge des Unterlassens dieser verpflichtenden Ermittlung des Gewinns und der Umsatzsteuerzahllast zur Schätzung berechtigt, sodass…
…3.088,18 € - 2019: 2.125,47 € und - 2020: 180,44 € In Summe würden diese Beträge die vereinbarten Zinsen in Höhe von 6.997,71 € ergeben. Die Wahl der Gewinnermittlungsart könne immer nur zu Beginn des jeweiligen Kalenderjahres getroffen werden (vgl…
IM NAMEN DER REPUBLIK Das Bundesfinanzgericht hat durch den Vorsitzenden Dr. Romuald Kopf und die weiteren Senatsmitglieder Mag. Armin Treichl, Herbert Steiner MBA MSc und Mag. Michael Kühne im Beisein der Schriftführerin Jennifer Reinher in der Beschwerdesache des BF, vertreten durch WTG, gegen die Bescheide…
IM NAMEN DER REPUBLIK Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin Mag. Anna Mechtler-Höger in der Beschwerdesache NameBf, AdresseBf, vertreten durch Mag. Rivo Java Killer, Hauptplatz 26, 2700 Wiener Neustadt, über die Beschwerde vom 04.02.2016 gegen die Bescheide der belangten Behörde Finanzamt…
…1998, 95/14/0054, und vom 23. September 2010, 2010/15/0110, mwN), wobei der freiwillige Wechsel der Gewinnermittlungsart nach herrschender Lehre und Rechtsprechung nur zu Beginn eines Wirtschaftsjahres zulässig ist (vgl. z.B. das hg. Erkenntnis vom 16. September 2003, 2001/14/0039, mwN…
…Berechnung der Anschaffungskosten für die Verlustverwertung miteinbezogen. Gemäß § 6 Z 2 lit a ist nicht abnutzbares Anlagevermögen mit den Anschaffungskosten anzusetzen. Laut RZ 2164 EStR gilt der unternehmensrechtliche Anschaffungskostenbegriff auch im allgemeinen Bereich für sämtliche Gewinnermittlungsarten. § 203 (2) UGB normiert, dass Anschaffungskosten jene Aufwendungen sind…
…Bescheidbegründung dar, dass sich, wenn der Einbringende den Gewinn bisher nach § 4 Abs. 3 EStG ermittelt habe, auf Grund der Bilanzerstellungspflicht zum Einbringungsstichtag ein Wechsel der Gewinnermittlungsart zu § 4 Abs. 1 EStG nach Maßgabe von § 4 Abs. 10 EStG ergebe. Beim Übergang der Gewinnermittlung von §…
…Franken-Kredit (über CHF 104.000,00). Der Steuerpflichtige ermittelte den Gewinn des Einzelunternehmens in Form einer Einnahmen-/Ausgabenrechnung gemäß § 4 Abs. 3 EStG. Im Zuge der Einbringung gemäß UmgrStG wechselte der Abgabepflichtige die Gewinnermittlungsart von § 4 Abs. 3 EStG auf § 4 Abs. 1 EStG…
Die belangte Behörde gehe daher in ihrer "endgültigen Beurteilung" davon aus, dass die ***5*** ks die behaupteten Leistungen nicht erbringen könne, da sie über keine diese Leistungen notwendige Infrastruktur verfüge. Es bestehe lediglich eine Postadresse/Adresse Firmensitz und erfolge die Inanspruchnahme von Bürodienstleistungen vergleichbar denen…
IM NAMEN DER REPUBLIK Das Bundesfinanzgericht hat durch den Vorsitzenden Dr. Romuald Kopf und die weiteren Senatsmitglieder Mag. Armin Treichl, Herbert Steiner MBA MS und Mag. Michael Kühne im Beisein der Schriftführerin Jennifer Reinher in der Beschwerdesache der Bf., vertreten durch WTG, gegen die Bescheide…
…14 EStG) sowie Rücklagen nur für betriebliche Einkünfte (Land- und Forstwirtschaft, selbständige Arbeit, Gewerbebetrieb) bei bestimmten Gewinnermittlungsarten vorgesehen sind. Sowohl Rücklagen als auch Rückstellungen sind bei der Ermittlung der (außerbetrieblichen) Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung undenkbar. Lieferungen und sonstige Leistungen (Dienstleistungen) unterliegen gemäß § 1 Abs…
…Abs 1 EStG ist insofern verfassungskonform auszulegen und anzuwenden. Schließlich erlaube ich mir darauf hingewiesen, dass im Rahmen eines Wechsels der Gewinnermittlungsart durch Zu- und Abschläge explizit auszuschließen ist, dass Betriebseinnahmen bzw Betriebsausgaben "nicht oder doppelt berücksichtigt werden" (§ 4 Abs 10 Z 1 Satz 1…
… 23). Wie das Einkommen zu ermitteln ist, bestimmt sich nach dem Einkommensteuergesetz 1988 und diesem Bundesgesetz. Hinsichtlich den Gewinnermittlungsarten ist der Gewinn nach § 4 Abs. 1 EStG 1988 der durch doppelte Buchführung zu ermittelnde Unterschiedsbetrag zwischen dem Betriebsvermögen am Schluss des Wirtschaftsjahres und dem Betriebsvermögen…
…Die stV bestätigt die Aussage des Finanzamtes, wonach der Bf zwischen den Jahren 2002 und 2012 durchgehend eine Teilpauschalierung in Anspruch genommen hat und der Bf somit keinen Wechsel der Gewinnermittlungsart auch nicht im Streitjahr 2012 vorgenommen hat. Im Rahmen der Gespräche mit der belangten…
…die aufgetauchten Differenzen tatsächlich nicht gebuchte Wareneinläufe darstellen würden oder auf die verschiedenen Gewinnermittlungsarten zurückführbar sein würden bzw. sonstige berücksichtigungsfähige Anrechnungen denkbar sein würden bleibe im Prüfungsbericht unerwähnt. Diese Differenzen könnten durch verschiedene Gewinnermittlungsarten ausgelöst worden sein: Beim Beschwerdeführer wäre der bezahlte Wareneinkauf als Aufwand…
…die aufgetauchten Differenzen tatsächlich nicht gebuchte Wareneinläufe darstellen würden oder auf die verschiedenen Gewinnermittlungsarten zurückführbar sein würden bzw. sonstige berücksichtigungsfähige Anrechnungen denkbar sein würden bleibe im Prüfungsbericht unerwähnt. Diese Differenzen könnten durch verschiedene Gewinnermittlungsarten ausgelöst worden sein: Beim Beschwerdeführer wäre der bezahlte Wareneinkauf als Aufwand…
…der Schlägerung nicht berücksichtigt wurde. Es liege hier ein grundsätzliches Problem vor. Rechtsgrundlagen seien der höchstgerichtlich ausjudizierte Grundsatz der Totalgewinngleichheit, es dürfen im Ergebnis keine Unterschiede bei den einzelnen Gewinnermittlungsarten gegeben sein. Weiters der Grundsatz, dass Pauschalregelungen der Realität so nahe wie möglich kommen sollen…
…der Schlägerung nicht berücksichtigt wurde. Es liege hier ein grundsätzliches Problem vor. Rechtsgrundlagen seien der höchstgerichtlich ausjudizierte Grundsatz der Totalgewinngleichheit, es dürfen im Ergebnis keine Unterschiede bei den einzelnen Gewinnermittlungsarten gegeben sein. Weiters der Grundsatz, dass Pauschalregelungen der Realität so nahe wie möglich kommen sollen…