Findok · BFG-Entscheidungen
BFG RV/7101033/2017
Verpflichtung zur Schätzung gemäß § 184 BAO bei einem rechnungslegungspflichtigen Unternehmen wegen Bilanzen ohne Lagerbestände!
geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - ErkenntnisRV/7101033/2017vom 21.11.2024Teil 1 von 2
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter Dr. R. in der Beschwerdesache ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, über die Beschwerde vom 28. September 2015 gegen die Bescheide des Finanzamtes für Großbetriebe ( vormals des Finanzamtes Baden Mödling ) vom 24. August 2015 betreffend a) Wiederaufnahme des Verfahrens gemäß § 303 Abs. 1 BAO hinsichtlich der Körperschaftsteuer und der Umsatzsteuer jeweils für die Jahre 2011 bis 2013, b) Umsatzsteuer und Körperschaftsteuer jeweils für die Jahre 2011 bis 2013, Steuernummer '########,
a) zu Recht erkannt:
I. Die Beschwerde gegen (a) die Wiederaufnahmebescheide gemäß § 303 Abs. 1 BAO
hinsichtlich der Körperschaftsteuer jeweils für die Jahre 2011 bis 2013 und (b) den
Körperschaftsteuerbescheid für das Jahr 2011 wird gemäß § 279 BAO als unbegründet
abgewiesen.
II. Der Beschwerde gegen die Wiederaufnahmebescheide gemäß § 303 Abs. 1 BAO hinsichtlich
der Umsatzsteuer für die Jahre 2011 bis 2013 wird gemäß § 279 BAO Folge gegeben.
Die angefochtenen Bescheide werden aufgehoben. III. Die Körperschaftsteuerbescheide für die Jahre 2012 und 2013 werden abgeändert.
Die Bemessungsgrundlagen und die Höhe der festgesetzten Abgaben sind den als Beilage
angeschlossenen Berechnungsblättern zu entnehmen und bilden einen Bestandteil des
Spruches dieses Erkenntnisses.
IV. Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach
Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungs gesetz (B-VG) nicht zulässig.
b) beschlossen:
I. Die Beschwerde gegen die Umsatzsteuerbescheide für die Jahre 2011 bis 2013 wird gemäß
§ 261 Abs. 2 BAO als gegenstandslos erklärt.
II. Gegen diesen Beschluss ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach
Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.
Entscheidungsgründe
Die Beschwerdeführerin Bf. ist eine GmbH im Geschäftszweig "Produktion von Holzprodukten, Handel mit Waren aller Art, sowie der Export und Import von Waren aller Art insbesondere von Holzpaletten, Holzpellets & ähnlichen Holzprodukten". Die ursprüngliche Klientin der Steuerberaterkanzlei Kaubek & Partner wird nunmehr von Mag. Helmut Haderer in abgabenrechtlichen Angelegenheiten rechtsfreundlich vertreten.
Der vormals Firmenname der Bf. - "Fa. A-GmbH" -ist im Firmenbuch, FN **********, am 29.04.2015 gelöscht worden. Laut den Firmenbuchdaten ist A.B. ursprünglich die alleinige geschäftsführende Gesellschafterin der Bf. mit einer Beteiligung von 35.000 € am Stammkapital der GmbH gewesen. Seit 24.11.2016 ist ihre Funktion als Geschäftsführerin gelöscht und B.B. als alleiniger Geschäftsführer der Bf. registriert. Am Stammkapital der Bf. -35.000,00 €- sind nunmehr die Gesellschafter B.B. mit 31.500 € und A.B. mit 3.500,00 € beteiligt.
Die Gewinne der Bf. werden gemäß § 5 EStG 1988 ermittelt.
Die Firma, von der die Bf. hauptsächlich beliefert wird, ist die Fa. B-GmbH im Geschäftszweig "Handel und Vermietung sowie Produktion, Reparaturen von Lademittel, Gütertransportgewerbe". Der alleinige Geschäftsführer dieser GmbH ist B.B. Seit 22.11.2015 ist die Funktion des B.B. als mit einer Stammeinlage von 35.000,00 € am Stammkapital beteiligter Gesellschafter bei der Fa. B-GmbH im Firmenbuch gelöscht. Der alleinige Gesellschafter der Fa. B-GmbH ist nunmehr die Bf..
• Im Fall der Bf. war der Übergang der Zuständigkeit der belangten Behörde auf das Finanzamt
für Großbetriebe Folge der Gründung einer Unternehmensgruppe mit Bf. als Gruppenträger
und den Firmen B-GmbH, C-GmbH und D-GmbH als Mitglieder der Gruppe im Jahr 2018. In Hinblick auf den Umsatz
der Fa. B-GmbH von über 10.000.000,00 € in den beiden Jahren vor 1.1.2021 ergab sich die
Zuständigkeit des Finanzamts für Großbetriebe (FAG) aus § 61 Ziffer 9 BAO (Teil einer
Unternehmensgruppe mit Zuständigkeit in FAG). Die Zuständigkeit ist mit 1.01.2021 auf das
Finanzamt für Großbetriebe übergegangen.
Angefochten sind die Wiederaufnahmebescheide gemäß § 303 Abs. 1 BAO hinsichtlich der Umsatzsteuer und Körperschaftsteuer jeweils für die Jahre 2011 bis 2013 und die im gemäß § 303 Abs. 1 BAO wiederaufgenommenen Verfahren ergangenen neuen Sachbescheide, durch die die ursprünglichen Bescheide vom 9.01.2013 (2011), 31.03.2014 (2012) und 6.10.2014 (2013) ersetzt worden sind. Mit dem Rechtsmittelverfahren der Bf., RV/7101033/2017 wurde jenes der A.B. gegen die mit 21.08.2015 datierten Kapitalertragssteuerbescheide gemäß § 95 Abs. 4 EStG 1988 für die Streitjahre 2011 bis 2013, RV/7101057/2017, verbunden. Auf das Verfahren der Bf. abschließende Erkenntnis des BFG vom 21.11.2024, RV/7101057/2017) sei verwiesen.
Im Gefolge einer Betriebsprüfung bei der Bf. betreff die Körperschaftsteuer und Umsatzsteuer jeweils für die Jahre 2011 bis 2013 samt Nachschau für den Zeitraum 01/2014-06/2015 nahm das Finanzamt das Verfahren gemäß § 303 Abs. 1 BAO hinsichtlich der Körperschaftsteuer und Umsatzsteuer jeweils für die Jahre 2011 bis 2013 wieder auf und erließ auf der Grundlage der Ausführungen u.a. unter Tz. 1 PB neue Sachbescheide. Den Beschwerdeausführungen zu den Punkten "Luxustangente bei einem PKW" (Tz.2PB), "Privatanteil der Telefonaufwendungen" (Tz.3 PB), "Auf dem Konto Dekorationen verbuchte Aufwendungen" (Tz. 4 PB) wurde in Form der Erlassung der abändernden Beschwerdevorentscheidungen jeweils für die Jahre 2012 und 2013 entsprochen. In Streit steht somit das Ermittlungsergebnis der Betriebsprüfung in Bezug auf den Lagerstand - Streitpunkt Tz 1 PB- als Grund für die Wiederaufnahme des Verfahrens gemäß § 303 Abs. 1 BAO hinsichtlich der Umsatz- und Körperschaftsteuer jeweils für die Jahre 2011 bis 2013 und die Erlassung der neuen Sachbescheide vom 24.08.2015. Das ergänzende Vorbringen zum Vorlageantrag zwecks Beschwerdeausdehnung auf Tz.5 "Pensionsversicherung und Aktivwert" PB wurde im Zuge des Erörterungsgesprächs (§ 269 Abs. 3 BAO) am 11.11.2024 zurückgenommen.
Mit den im gemäß § 303 Abs. 1 BAO wiederaufgenommenen Verfahren hinsichtlich der Körperschaftsteuer und Umsatzsteuer jeweils für die Jahre 2011 bis 2013 ergangenen neuen Sachbescheiden vom 24.08.2015 wurde die a) Körperschaftsteuer durch die Verluste aus dem Gewerbebetrieb in Höhe von 1.875,19 € (2011), 8.151,62 € (2012), 45.377,73 € (2013) bedingt mit jährlich 0,00 €, b) Umsatzsteuer mit [80.161,28 € (20% USt.) - 76.018,58 € (Vorsteuern) =] 4.142,70€ für das Jahr 2011, [153.557,33 € (20% USt.) - 144.205,89 € (Vorsteuern) =] 9.351,44€ für das Jahr 2012 und [109.814,94 € (20% USt.) - 98.944,49 € (Vorsteuern)=] 10.870,45 € für das Jahr 2013 festgesetzt. Der Beschwerde mit dem Antrag auf Ersetzung der Bescheide durch den Beschwerdegründen Rechnung tragende Bescheide folgten
I) die abweisenden Beschwerdevorentscheidungen betreffend a) die Wiederaufnahme des
Verfahrens gemäß § 303 Abs. 1 BAO hinsichtlich der Körperschaftsteuer und Umsatzsteuer
jeweils für die Jahre 2011 bis 2013, b) die Körperschaftsteuer und Umsatzsteuer jeweils für
das Jahr 2011,
II) die abändernden Beschwerdevorentscheidungen betreff die Körperschaftsteuer und
Umsatzsteuer jeweils für die übrigen Streitjahre, mit denen a) die Körperschaftsteuer durch
die nunmehrigen Verluste aus Gewerbebetrieb [11.364,17 € (2012), 51.580,76 € (2013)]
bedingt mit 0,00 €, b) die Umsatzsteuer für die Jahre 2012 und 2013 [aufgrund von
Vorsteuern in der nunmehrigen Höhe von 144.265,89 € (2012) und 99.035,21 € (2013)] mit
9.291,44 € für das Jahr 2012 und 10.779,73 € für das Jahr 2013 festgesetzt wurden.
Zum Vorlageantrag gemäß § 264 BAO gab die Amtsvertretung ihre Stellungnahme [mit dem Antrag auf Abweisung der Beschwerde im Sinne der Beschwerdevorentscheidung] im Vorlagebericht (§ 265 BAO) ab.
Bereits mit der Beschwerde gegen die in Rede stehenden Bescheide wurde die Entscheidung durch den gesamten Senat gemäß § 272 Abs. 2 Z. 1 BAO sowie die Durchführung einer mündlichen Verhandlung gemäß § 274 Abs. 1 Z. 1 BAO beantragt. Darüber hinaus wurde der Antrag auf Verbindung des Rechtsmittelverfahrens der Bf. mit jenem der Geschäftsführerin der Bf. gegen die an A.B. adressierten Kapitalertragssteuerbescheide für die Jahre 2011 bis 2013 gemäß § 95 Abs. 4 EStG 1988 gestellt.
Anlässlich des Erörterungsgesprächs im Sinne des § 269 Abs. 3 BAO vom 11.11.2024 wurde zwischen den Verfahrensparteien Einigung über die Zurechnung von streitjährlich 8.000,00 € dem Gewinn und die Festsetzung der Umsatzsteuer für die Jahre 2011 bis 2013 in Höhe vor der Betriebsprüfung erzielt. Die Anträge auf Entscheidung durch den Senat gemäß § 272 Abs. 2 Z. 1 BAO und Durchführung einer mündlichen Verhandlung gemäß § 274 Abs. 1 Z. 1 BAO wurden für die verbundenen Rechtsmittelverfahren mit den Geschäftszahlen RV/7101033/2017 und RV/7101057/2017, zurückgezogen.
Körperschaftsteuerbescheide für die Jahre 2011 bis 2013 vom 24.08.2015
I. Verfahrensgang
In der Niederschrift über die Schlussbesprechung gemäß § 149 Abs. 1 BAO bzw. im Prüfbericht gemäß § 150 BAO betreff Umsatzsteuer und Körperschaftsteuer jeweils für die Jahre 2011 bis 2013 samt der noch den Zeitraum von 1/2014 bis 6/2015 umfassenden Nachschau bei der Bf. (=PB) vom 21.08.2015 wurde bezüglich den Bilanzen der Bf. als neue Tatsache im Sinn des
§ 303 BAO unter Tz.1 PB festgestellt, dass die Bf. die Bestände in ihren Bilanzen nicht ausgewiesen hätte. Die Zugehörigkeit der Bestandsaufzeichnung und Inventurermittlung gemäß § 191 und § 192 UGB zur Aufzeichnungs- und Rechnungslegungsverpflichtung heiße, dass eine ordnungsgemäße Buchhaltung gemäß § 5 EStG 1988 Bestände auszuweisen bzw. Abgrenzungen in der Bilanz darzustellen habe.
Zum Ergebnis der im Rahmen der Betriebsprüfung durchgeführten Bestandsrechnung - Fehlen der Übereinstimmung der eingekauften mit verkauften Paletten - wurde nach den Verweisen auf die hauptsächliche Belieferung der Bf. von der Fa. B-GmbH und das zwischen den Firmen bestehende Naheverhältnis (beide Anteilsinhaber und Geschäftsführer seien Ehepartner) betont, dass die Rechnungen der Fa. B-GmbH, die nicht in der Belegsammlung enthalten gewesen wären, teilweise im Laufe der Prüfung nachgereicht worden wären und einen Teil der Abweichungen aufklären hätten können. Die letztendlich verbliebenen Abweichungen hätten zur Bestandserfassung führen müssen. Über den Zeitraum zwischen 2011 und 2014 wäre es laut untenstehender Aufstellung sogar zu Negativbeständen gekommen. Die Rechnung der Firma "B-GmbH" sei im Jahr 2014 doppelt verbucht worden (ER 17, 27).
Aufgrund der Aktenlage zog die Betriebsprüfung den Schluss, dass Bestände nicht erfasst und Wareneingänge nicht verbucht bzw. doppelt verbucht worden wären, und ahndete die daraus resultierende Ordnungsunmäßigkeit der Buchhaltung und sachliche Unrichtigkeit der Bücher gemäß § 184 BAO mittels Sicherheitszuschlag. Zur Schätzung führte die Betriebsprüfung aus, dass bei dieser der über die drei Prüfungsjahre ermittelte Bestand (Bestandsveränderung)
[Screenshot aus dem Bericht gemäß § 150 BAO vom 21.08.2015, ABNr.: ####/2015:]
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Differenz 11-13: 3.722 Stück mit einem Wert von 6,50 € netto hochgerechnet, gerundet und auf die Jahre 2011-2013 gleichmäßig verteilt worden wäre.
Die Wertung der Betriebsprüfung hinsichtlich der Gewinnerhöhung als verdeckte Ausschüttung wurde damit begründet, dass diese Erlöse in der Vermögenssphäre der GmbH nicht (mehr) vorhanden wären und sich deshalb (ohne bücherlich nachvollziehbar zu sein) nur in der Vermögenssphäre der Gesellschafter/Geschäftsführerin A.B. befinden könnten. Die Kapitalertragssteuer werde A.B. direkt auf dem Steuerkonto ***/**** vorgeschrieben.
Mit dem nachfolgenden Schaubild wurde die Berechnung der Kapitalertragsteuer dargestellt:
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Mit dem nachfolgenden Schaubild wurden die steuerlichen Auswirkungen der Feststellungen der Betriebsprüfung bei der Bf. für die Jahre 2011 bis 2013 dargestellt:
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Mit der Beschwerde gegen die (u.a.) Körperschaftsteuerbescheide für die Jahre 2011 bis 2013 vom 28.09.2015 wurde die Richtigkeit dessen, dass Bestände hinsichtlich Handelsware respektive nichtfakturierte Leistungen in den Bilanzen nicht stattgefunden hätten, die Unstrittigkeit der festgestellten Differenzen in Stück (Unterschiede zwischen Ein- und Verkauf: Positive Beträge zeigen einen Überhang an Einkäufen, negative Beträge einen Überhang an Verkäufen) und die Bewertung mit 6,50 € / Stück zwar bestätigt, jedoch die Richtigkeit der Schlussfolgerung, wonach diese Stückzahlen in der Privatsphäre von A.B. gelandet sein sollen, mit der Begründung verneint, dass sich diesbezüglich keinerlei Anhaltspunkt ergebe. Nach Ansicht der Bf. erscheine vielmehr der Logik des Hausverstandes folgend die im nachstehenden Schaubild gezeigte Folgerung:
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(*) ER 9 (Rg# 150158) vom 29.1.2015 über Lieferungen 12/2014 an Bf. über 9.034 St. a 6,20€.
Mit dem nachfolgenden Schaubild wurden die steuerlichen Auswirkungen der Feststellungen dargestellt:
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Nach Ansicht der Bf. komme diese Vorgehensweise dem wahren Sachverhalt wesentlich näher und sei mit den Feststellungen der Betriebsprüfung korrespondierend. Es verbleibe weder für eine Zuschätzung noch für verdeckte Gewinnausschüttungen Raum. Angesichts der lückenlosen Aufklärung aller Fehlmengen im Nachschauzeitraum handle es sich lediglich um Korrekturen und keine Malversationen.
Dieselben Grundsätze seien auf die festgesetzten Umsatzsteuern anzuwenden. Keine Fehlmengen würden bedeuten: Es gebe keine Umsatzsteuerkorrektur.
Mit den Beschwerdevorentscheidungen vom 16.12.2016 wurde betreffend die Sachbescheide in Bezug auf Körperschaftsteuer, was die Schätzung des Lagerbestands gemäß § 184 BAO unter Anwendung eines Sicherheitszuschlages anbelangt, auf die ausführliche Begründung für die Feststellungen zum Lagerstand im Prüfbericht samt dem Zugeständnis der Bf. hinsichtlich der Mängel verwiesen. Das Fehlen von Ausführungen in der Beschwerde bezüglich dessen, inwieweit die Annahme der Betriebsprüfung betreff die Zurechnung der aufgrund der fehlenden Bestände nicht nachvollziehbaren Erlöse der Vermögenssphäre der Gesellschafterin unrichtig sei, wurde thematisiert. Im Übrigen wurde der Bf. vorgehalten, dass die lediglich vorgelegte Eigenberechnung, aus der sich ein "wahrer Sachverhalt" ergeben solle, keine Aufklärung darüber, wo die fehlenden Bestände und die daraus resultierenden Erlöse gelandet seien, liefere. Die Verhängung eines Sicherheitszuschlages wäre schon aufgrund der festgestellten und nicht bestrittenen Mängel geboten gewesen.
Die Behandlung als verdeckte Gewinnausschüttung an die Gesellschafterin A.B. resultiere aus der unaufgeklärten Zuordnung der Erlöse. Die bloße Tatsache, dass Fehlmengen im Nachschauzeitraum nicht mehr aufgetreten wären, führe nicht dazu, dass Fehlmengen auch im Prüfungszeitraum nicht gegeben gewesen wären. Eine "lückenlose Aufklärung" - wie in der Beschwerde vorgebracht - wäre nicht erfolgt.
Hinsichtlich der angefochtenen Umsatzsteuerbescheide wären sämtliche Feststellungen zur Umsatzsteuer direkte Auswirkung der Feststellungen bei der Körperschaftsteuer. Korrespondierend wäre somit die Abweisung bzw. Stattgabe der Beschwerde erfolgt.
Mit dem Vorlageantrag vom 11.01.2017 wurde in Bezug auf den Bericht gemäß § 150 BAO (Tz. 1) und die dortigen Daten zur Schätzungsmethode "Sicherheitszuschlag gemäß § 184 BAO" und der "Hochrechnung auf 3.722 Stück (nur Beträge 2011 bis 2013) mit Nettowert 6,50 € netto" die "Dreiecksbeziehung" zwischen § 131 BAO, § 163 BAO und § 184 BAO thematisiert. Demnach sei die Schätzung nach § 184 BAO bei einer nicht mehr möglichen Berechnung anhand der Unterlagen vorzunehmen. Die Buchhaltung sei sehr klein, sodass die Berechnung nach wie vor möglich sei. Alle Unklarheiten wären endgültig ausgeräumt worden (siehe auch E-Mailverkehr und Telefonat vom 14.08.2015: Tel. von ca. 10:15 Uhr und E-Mail von ca. 13.22 Uhr). Es gebe keine unerklärten Fehlbeträge mehr. Die Bewertung der Bestände sei auch außer Streit gestellt worden. Angesichts der Berechenbarkeit & Nachvollziehbarkeit der Grundlagen (iSd § 163 BAO) verbleibe für eine (Zu-)Schätzung kein Raum.
Von den Mails der Bf. im angesprochenen Mailverkehr mit der Betriebsprüfung war jener betreff abgabenbehördliche Feststellungen bei der Bf. vom 7.08.2015 u.a. zu entnehmen, dass die Lagerstände sich zumindest für die Jahre 2011 und 2012 aufgeklärt hätten und für die Jahre 2013 und 2014 noch ein wenig Zeit gebraucht würde. Die Belege in der Belegsammlung 2011 hätten in Summe nur rd. 280.000 HW-Einsatz ergeben, verbucht It. Bilanz seien aber 371.000. Diese verbuchten Rechnungen seien nicht in der Belegsammlung.
Alle diese Eingangsrechnungen würden die Lieferanten Fa. B-GmbH und Fa. C-GmbH ("Schwesterfirmen" am gleichen Standort) betreffen. In beiden Jahren würden je zwischen 2000 und 5000 Stück mehr Ein- als Verkauf bleiben. Gebe das Abstellen der Prüfung bei der Bf. auf Gesamtstück keine Auskunft darüber, ob es sich um Paletten, Gitterboxen oder Kisten handle, so sei der Wert unklar.
Mit der Mail der Bf. vom 13.08.2015 wurde der Betriebsprüfung u.a. mitgeteilt, dass sich die Sache mit den Lagerständen durchgehend bis 2015 aufgeklärt hätte (siehe beigelegte Excel-Aufstellung). Schlussendlich bleibe die Art der Bewertung der Lagerstände dadurch, dass es sich sowohl um Paletten (rd. 5), Kisten (rd. 2) und Gitterboxen (rd. 20) handeln könne, zu entscheiden. Die Bf. denke, mit einem Inventurwert in Höhe von 10.000 € bis 12.000 € für 2011 halbwegs nahe dem wahren Sachverhalt zu sein. Die Jahre 2012 und 2013 würden sich aufheben. Der Fehlbestand Ende 2014 kläre sich durch eine Rechnung von 1/2015 über die Fakturierung von rd. 9.000 Paletten, welche bereits im Jahr 2014 (Dezember) geliefert worden wären, auf. Die Bf. habe alle in der Belegsammlung nicht enthaltenen Rechnungen erhalten und könne diese per Mail schicken (allerdings seien die Dateien recht groß).
Mit dem Vorlageantrag wurde zur thematisierten Ignoranz der Betriebsprüfung in Bezug auf das mitgeteilte Ergebnis - die in der Niederschrift angemerkten "unerklärten" 3.722 Stück Paletten als "Negativbestand" von diesen rd. 3.700 Paletten im Jahr 2014 (ebenfalls geprüft im Rahmen der Nachschau) - des Näheren vorgebracht, dass ein Negativbestand den Verkauf von nicht "da" seienden Paletten bedeute. Bei Vorstellbarkeit dessen, dass diese 3.700 Stück It. BP immer im Lager vorhanden gewesen wären und lediglich nicht inventiert worden wären, ergebe sich in einem solchen Fall auch kein Negativbestand und die Mengenrechnung der Behörde stimme. Es verbleibe Raum, die errechneten Lagerbestände bilanziell zu berücksichtigen. Damit ergebe sich auch eine Körperschaftsteuerzahlung für 2011 (Damit wäre die Wiederaufnahme auch gerechtfertigt).
Mit dem Vorlageantrag wurde die Beschwerde aufgrund des Fehlens von Ausführungen in der Beschwerde zu Tz. 5 PB "Pensionsversicherung und Aktivwert" bemängelt.
Unter Tz 5 PB wurde betreff die Körperschaftsteuer für das Jahr 2013 festgestellt, dass
die Pensionsversicherungsprämien für die Geschäftsführerin A.B. - 6.000,00 € - zur Gänze im Jahr 2011 gewinnmindernd geltend gemacht worden wären. Mangels Gutachten würden die Werte It. Versicherungspolizze für die Rückstellung und Aktivierung - Rückstellungswert: 900,25 €, Aktivierungswert: 4.066,67 €, Ertrag: 3.166,42 €,- herangezogen. Die steuerlichen Auswirkungen für die Körperschaftsteuer 2011 wären durch die unzulässige Gewinnminderung in Höhe von 3.166,42 € bedingt eine Hinzurechnung von 3.166,42 € dem Gewinn für das Jahr 2011.
Mit dem Vorlageantrag wurde die Hinzurechnung von 3.166,42 € dem Gewinn im Jahr 2011 zwar als richtig und unstrittig bewertet, jedoch wurde bezüglich der Beschwerde bemängelt, dass die steuerlich vertretene Bf. bei ihrer Beschwerde übersehen habe, dass die im Jahr 2012 vorgenommenen Werte auch in der Niederschrift nicht berücksichtigt worden wären. Darüber hinaus hätte die steuerliche Vertretung im Jahr 2013 die Werte der Vorjahre nachgeholt (Bilanz zum 31.12.2013 zeige unter Aktiva A. II. 1. - Wertpapiere einen Aktivwert iHv 8.232,09 €, sowie eine Rückstellung (HR) unter Passiva B. 1. - Rückstellung Pension 6.094,67 € (siehe dazu auch die Position in der MWR & KZ 9282)). Es scheine daher, dass die (vollständige) Wertaufholung im Jahr 2013 nicht korrigiert worden wäre, folglich dessen der Aktivwert doppelt der Besteuerung im Prüfungszeitraum unterworfen worden wäre (1. Aufgrund der Feststellungen im Jahr 2011 im Rahmen der Betriebsprüfung, 2. im Rahmen der Aufholung (durch die Bilanzierer) im Jahr 2013 in der Erklärung). Die Betriebsprüfung hätte eine "Gegenkorrektur" im Jahr 2013 vorzunehmen gehabt.
Abschließend wurde das Unterbleiben einer Berichtigung samt Gegenberichtigung (aus verfahrensökonomischen Grundsätzen: alle Köst-Bescheide würden derzeit lediglich die Mindest-Köst zeigen) aufgrund des gleichen Steuersatzes bei der Körperschaftsteuer im Jahr 2011, 2012 und 2013 thematisiert.
Mit Schreiben des Bundesfinanzgerichts vom 24.07.2024 erging das Ersuchen an die Bf., das "ergänzende Vorbringen" im Vorlageantrag näher auszuführen und sämtliche Beweismittel, auf deren Grundlage die streitpunktbezüglichen Ausführungen beruhen, - vor allem die im Vorlageantrag angesprochenen Unterlagen (Bilanzen, etc.) - vorzulegen, damit die Amtsvertretung sich mit allen von der Bf. substantiiert vorgetragenen, für die Entscheidung über die Beschwerde relevanten Behauptungen auseinandersetzen könne.
Anlässlich des Erörterungsgesprächs gemäß § 269 Abs. 3 BAO vom 11.11.2024 wurde Einigung zwischen den Verfahrensparteien über die Anerkennung der Zurechnung von 8.000 € dem streitjährlichen Gewinn gemäß den Ausführungen in der Niederschrift über die Schlussbesprechung gemäß § 149 Abs. 1 BAO und den Bericht über das Ergebnis der Betriebsprüfung bei der Bf. gemäß § 150 BAO vom 21.08.2015 erzielt. Mit dem Verzicht auf die Korrektur betreff die Pensionsrückstellung aus verwaltungsökonomischen Gründen wurde der Streitpunkt "Tz 5 PB Pensionsversicherung - Rückstellung und Aktivierung" außer Streit gestellt. In Hinblick auf das mit dem Beschwerdeverfahren der Bf. verbundene Beschwerdeverfahren der A.B. verständigten sich die Verfahrensparteien auf die Aufhebung der an A.B. als Gesellschafterin der Bf. adressierten Kapitalertragssteuerbescheide gemäß § 95 Abs. 4 EStG 1988 für die Streitjahre.
II. Das Bundesfinanzgericht hat erwogen:
1. Sachverhalt
Aufgrund der Aktenlage war bei der Entscheidung über die Beschwerde gegen die neuen Körperschaftsteuerbescheide für die Streitjahre von folgenden Sachverhalt auszugehen:
Eine Außenprüfung gemäß § 150 BAO betreff Umsatz- und Körperschaftsteuer jeweils für die Jahre 2011 bis 2013 samt Nachschau für den Zeitraum von 1/2014 bis 6/2015 hat ergeben, dass die Bestände in den Bilanzen nicht ausgewiesen sind. Bei einer Bestandsrechnung haben die eingekauften mit den verkauften Paletten nicht übereingestimmt. Der Geschäftsführer der Fa. B-GmbH, die hauptsächlich die Bf. beliefert, - B.B. - ist der Gemahl der geschäftsführenden Gesellschafterin der Bf..
Von den Rechnungen der Fa. B-GmbH, die in der Belegsammlung der Bf. gefehlt haben, haben die teilweise im Laufe der Prüfung nachgereichten Rechnungen einen Teil der Abweichungen aufklären können. Negativbestände sind über den Zeitraum von 2011 bis 2014 festzustellen gewesen. Die Rechnung der Firma "B-GmbH" ist im Jahr 2014 doppelt verbucht worden (ER 17, 27).
In Bezug auf Tz. 5 PB "Pensionsversicherung und Aktivwert" (Hinzurechnung 3.166,42 € im Jahr 2011) ist erst mit dem Vorlageantrag das Übersehen bei der Beschwerde, demnach die im Jahr 2012 vorgenommenen Werte auch in der Niederschrift nicht berücksichtigt worden wären, thematisiert worden. Im Jahr 2013 seien die Werte der Vorjahre nachgeholt worden (Bilanz zum 31.12.2013: Aktiva A. II. 1. - Wertpapiere Aktivwert iHv 8.232,09 €, Rückstellung (HR) Passiva B.1.-Rückstellung Pension 6.094,67 € (siehe dazu auch die Position in der MWR und KZ 9282). Da der Aktivwert durch die Wertaufholung im Jahr 2013 bedingt doppelt der Besteuerung im Prüfungszeitraum unterworfen worden sei (1. Feststellungen im Jahr 2011 im Rahmen der Betriebsprüfung. 2. Im Rahmen der Aufholung (durch unsere Bilanzierer) im Jahr 2013 in der Erklärung), hätte die Betriebsprüfung im Jahr 2013 eine "Gegenkorrektur" vorzunehmen gehabt.
Im Zuge des Erörterungsgesprächs vom 11.11.2024 haben die Verfahrensparteien Einigung darüber erzielt, dass die Körperschaftsteuerbescheide für die Jahre 2011 bis 2013 durch die Hinzurechnung von 8.000,00 €/ Streitjahr gemäß Tz 1 PB den Bemessungsgrundlagen für die Körperschaftsteuer für die Streitjahre bedingt abzuändern sind. Die Feststellungen in der Tz 5 PB sind außer Streit gestellt worden. Die gemäß § 95 Abs. 4 EStG 1988 an A.B. adressierten Kapitalertragssteuerbescheide für die Jahre 2011 bis 2013 sind aufzuheben.
2. Beweiswürdigung
Beweis zum Lagerbestand der Bf. wurde aufgenommen durch Einsichtnahme in die Niederschrift über die Schlussbesprechung gemäß § 149 Abs. 1 BAO, den Bericht gemäß § 150 BAO betreff Umsatz- & Körperschaftsteuer jeweils für die Jahre 2011 bis 2013 samt der noch den Zeitraum von 1/2014 bis 6/2015 umfassenden Nachschau bei der Bf. (=PB) vom 21.08.2015 und den Arbeitsbogen zur Betriebsprüfung bei der Bf. mit der ABNr. ####/2015. Beweis zum Bestand eines Naheverhältnisses bei den Unternehmen Bf. und Fa. B-GmbH als Folge der eherechtlichen Stellung der Anteilsinhaber und Geschäftsführer der Firmen als Ehepartner wurde aufgenommen durch Einsichtnahme in die Firmenbuchauszüge betreff die Bf. und die Fa. B-GmbH und das elektronische Dokumentationsregister der Abgabenbehörde mit den Daten über die Identität der Abgabepflichtigen und die Klassifizierung deren Tätigkeit. Die Zugehörigkeit der Bestandsaufzeichnung und Inventurermittlung gemäß § 191 UGB und
§ 192 UGB zur Aufzeichnungs- und Rechnungslegungsverpflichtung heißt, dass eine ordnungsgemäße Buchhaltung gemäß § 5 EStG 1988 Bestände auszuweisen und Abgrenzungen in der Bilanz darzustellen hat. Die im Gefolge der Betriebsprüfung letztendlich trotzdem verbliebenen Abweichungen hätten zur Bestandserfassung zu führen gehabt. In analoger Anwendung der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs zu § 167 Abs. 2 BAO, für die z.B. VwGH 23.09.2010, 2010/15/0078; 28.10.2010, 2006/15/0301; 26.05.2011, 2011/16/0011; 20.7.2011, 2009/17/0132; genannt seien, war somit von den Varianten der Verfahrensparteien jene Sachverhaltsvariante als erwiesen anzunehmen, die gegenüber der anderen Möglichkeit eine überragende Wahrscheinlichkeit oder gar die Gewissheit für sich gehabt hatte und die andere Möglichkeit absolut oder mit Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen oder zumindest weniger wahrscheinlich erscheinen hatte lassen: Die Sachverhaltsvariante der Betriebsprüfung mit der Pflicht zur Schätzung der Abgabenbemessungsgrundlagen für die Streitjahre gemäß
§ 184 BAO mittels Anwendung eines Sicherheitszuschlags.
Rechtslage
In abgabenverfahrensrechtlicher Hinsicht sind nach Art. 7 Abs. 1 B-VG alle Staatsbürger vor dem Gesetz gleich. Vorrechte der Geburt, des Geschlechtes, des Standes, der Klasse und des Bekenntnisses sind ausgeschlossen.
Nach Art 18 Abs. 1 B-VG darf die gesamte staatliche Verwaltung nur auf Grund der Gesetze ausgeübt werden.
Nach § 114 Abs. 1 BAO als zum Teil einfachgesetzliche Wiederholung verfassungsrechtlicher Grundsätze, nämlich des Gleichheitsgrundsatzes (Art. 2 StGG, Art. 7 Abs. 1 B-VG) und des Legalitätsgrundsatzes (Art. 18 Abs. 1 B-VG), haben die Abgabenbehörden darauf zu achten, dass alle Abgabepflichtigen nach den Abgabenvorschriften erfasst und gleichmäßig behandelt werden, sowie darüber zu wachen, dass Abgabeneinnahmen nicht zu Unrecht verkürzt werden. Sie haben alles, was für die Bemessung der Abgaben wichtig ist, sorgfältig zu erheben und die Nachrichten darüber zu sammeln, fortlaufend zu ergänzen und auszutauschen.
Nach § 114 Abs. 2 BAO darf hierfür eine elektronische Dokumentation angelegt werden (Dokumentationsregister). Diese Dokumentation hat insbesondere Daten betreffend die Identität des Abgabepflichtigen und die Klassifizierung seiner Tätigkeit zu umfassen.
Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs erfordert der Grundsatz der
Gleichmäßigkeit der Besteuerung, Fehler bei der Steuerbemessung mit allen vom Gesetz
vorgesehenen Mitteln zu vermeiden oder zu beseitigen (VwGH 4.06.1986, 85/13/0076).
Soweit die Abgabenbehörde die Grundlagen für die Erhebung der Abgabenerhebung nicht ermitteln oder berechnen kann, hat sie diese gemäß § 184 Abs. 1 BAO zu schätzen. Dabei sind alle Umstände zu berücksichtigen, die für die Schätzung von Bedeutung sind.
Zu schätzen ist nach § 184 Abs. 2 BAO insbesondere dann, wenn der Abgabepflichtige über seine Angaben keine ausreichenden Aufklärungen zu geben vermag oder weitere Auskunft über Umstände verweigert, die für die Ermittlung der Grundlagen (Abs. 1) wesentlich sind. Nach § 184 Abs. 3 BAO ist ferner zu schätzen, wenn der Abgabepflichtige Bücher oder Aufzeichnungen, die er nach den Abgabenvorschriften zu führen hat, nicht vorlegt oder wenn die Bücher oder Aufzeichnungen sachlich unrichtig sind oder solche formelle Mängeln aufweisen, die geeignet sind, die sachliche Richtigkeit der Bücher oder Aufzeichnungen in Zweifel zu ziehen.
Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs zu § 184 BAO ist das Ziel der
Schätzung, den wahren Besteuerungsgrundlagen (den tatsächlichen Gegebenheiten)
möglichst nahe zu kommen (vgl. z.B. VwGH 2.07.2002, 2002/14/0003; VwGH 8.09.2009, 2009/17/0119 bis 0122; VwGH 22.03.2010, 2007/15/0265; 29.04.2010, 2008/15/0122; VwGH 11.06.2021, Ro 2020/13/0005), somit diejenigen Grundlagen für die Besteuerung zu ermitteln, welche die größte Wahrscheinlichkeit der Richtigkeit für sich haben (z.B. VwGH 21.10.2015, 2012/13/0097; 27.01.2016, 2012/13/0068).
Jeder Schätzung ist eine gewisse Ungenauigkeit immanent (VwGH 15.05.1997, 95/16/0144; 23.04.1998, 97/15/0076; 26.11.1998, 95/16/0222; VwGH 9.12.2004, 2000/14/0166; 23.02.2012, 2009/17/0127; VwGH 23.04.2014, Ro 2014/13/0022). Wer zur Schätzung Anlass gibt und bei der Ermittlung der materiellen Wahrheit nicht entsprechend mitwirkt, muss die mit jeder Schätzung verbundene Ungewissheit hinnehmen (z.B. VwGH 30.09.1998, 97/13/0033; VwGH 19.03.2002, 98/14/0026; 27.08.2002, 96/14/0111; 8.09.2009, 2009/17/0119- 0122; VwGH 11.06.2021, Ro 2020/13/0005).
Die Befugnis (Verpflichtung) zur Schätzung beruht allein auf der objektiven Voraussetzung der Unmöglichkeit, die Besteuerungsgrundlagen zu ermitteln oder zu berechnen (VwGH 28.02.1995, 94/14/0157; 19.03.2003, 2002/16/0255; VwGH 3.08.2004, 2001/13/0022; 1.06.2006, 2002/15/0174; 23.02.2010, 2008/15/0027; vgl. VwGH 4.12.2003, 2003/16/0148, Schätzung als ultima ratio), nicht aber bloße "Schwierigkeiten" sachlicher oder rechtlicher Natur. Deren Überwindung mag Mühe kosten, die aber aufzuwenden ist (z.B. VwGH 13.09.2006, 2002/13/0105).
§ 184 Abs. 2 und 3 BAO nennt keine eigenständigen Gründe, sondern Beispiele, woraus sich eine solche Unmöglichkeit ergeben kann. § 184 Abs. 2 und 3 BAO hat daher keine eigenständige normative Bedeutung. Es ist somit beispielsweise nicht deshalb zu schätzen, weil eine Mitwirkungspflicht verletzt wurde, sondern nur dann, wenn als Folge dieser Pflichtverletzung eine genaue Ermittlung (Berechnung) der Grundlage für die Besteuerung unmöglich ist. Formelle Mängel von Büchern oder Aufzeichnungen berechtigen nur dann zu einer Schätzung, wenn sie derart schwerwiegend sind, dass das Ergebnis der Bücher bzw. Aufzeichnungen nicht mehr glaubwürdig erscheint (VwGH 2.06.1992, 87/14/0160).
Die Wahl der Schätzungsmethode steht der Abgabenbehörde grundsätzlich frei (z.B. VwGH 18.07.2001, 98/13/0061; 18.11.2003, 2000/14/0187; 24.03.2009, 2006/13/0150; VwGH 21.12.2010, 2009/15/0006; 28.06.2012, 2009/15/0201; VwGH 21.10.2015, 2012/13/0097; 27.01.2016, 2012/13/0068; VwGH 11.06.2021, Ro 2020/13/0005). Es ist jene Methode (allenfalls mehrere Methoden kombiniert) zu wählen, die im Einzelfall zur Erreichung des Zieles, den tatsächlichen Gegebenheiten (der tatsächlichen Besteuerungsgrundlage) möglichst nahe zu kommen, am geeignetsten erscheint (vgl. VwGH 25.06.1998, 97/15/0218; 18.07.2001, 98/13/0061; VwGH 24.09.2003, 99/13/0094; 27.08.2007, 2004/17/0211; 27.08.2008, 2008/15/0196; VwGH 29.04.2010, 2008/15/0122; 27.01.2011, 2007/15/0226; VwGH 11.06.2021, Ro 2020/13/0005).
Zu den Elementen einer Schätzung im Sinn des § 184 BAO gehört der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs zufolge (VwGH 26.11.1996, 92/14/0212; VwGH 11.12.2003, 2000/14/0113; 25.02.2004, 2000/13/0050, 0060, 0061; VwGH 24.02.2005, 2003/15/0019; 20.10.2009, 2006/13/0164) die Anwendung eines Sicherheitszuschlages (Gefährdungs- oder Risikozuschlages). Diese Schätzungsmethode geht davon aus, dass es bei mangelhaften Aufzeichnungen wahrscheinlich ist, dass nicht nur nachgewiesenermaßen nicht verbuchte Vorgänge, sondern auch weitere Vorgänge nicht aufgezeichnet wurden (z.B. VwGH 25.01.2006, 2001/13/0274; VwGH 24.03.2009, 2006/13/0150; 28.10.2010, 2009/15/0011; VwGH 17.11.2010, 2007/13/0078; 2.10.2014, 2012/15/0123). Sicherheitszuschläge setzen somit voraus, dass Vorgänge nachgewiesenermaßen nicht erfasst wurden. Im Schätzungsverfahren besteht die Mitwirkungspflicht der Partei (VwGH 17.10.1991, 91/13/0090; 19.3.2008, 2008/15/0017). Da das Parteiengehör bei der Schätzung von Besteuerungsgrundlagen zu wahren ist (VwGH 17.02.1994, 93/16/0160;
VwGH 20.06.1995, 92/13/0037; 28.05.1998, 96/15/0260; 30.05.2012, 2008/13/0230;
VwGH 12.11.2019, Ro 2019/16/0014), sind der Partei vor Bescheiderlassung die
Ausgangspunkte, Überlegungen, Schlussfolgerungen, die angewandte Schätzungsmethode
und das Schätzungsergebnis zur Kenntnis zu bringen. Es liegt danach an der Partei,
begründete Überlegungen vorzubringen, die z.B. für eine andere Schätzungsmethode oder
gegen einzelne Elemente der Schätzung sprechen (VwGH 7.06.1989, 88/13/0015). Die Behörde hat auf alle substantiiert vorgetragenen, für die Schätzung relevanten Behauptungen einzugehen und sich damit auseinanderzusetzen, auch wenn die Richtigkeit der Behauptungen erst durch weitere Erhebungen geklärt werden muss (z.B. VwGH 31.07.2002, 98/13/0194; VwGH 28.10.2004, 2001/15/0137; VwGH 27.10.2008, 2005/17/0199; VwGH 27.06.2012, 2012/13/0015; 2.10.2014, 2012/15/0123). Auch wenn die Partei die sie treffende erhöhte Mitwirkungspflicht verletzt, hat die Behörde den maßgebenden Sachverhalt im Rahmen der freien Beweiswürdigung (§ 167 Abs. 2 BAO) festzustellen (vgl. VwGH 23.02.1994, 92/15/0159).
Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs zur freien Beweiswürdigung
im Sinn des § 167 Abs. 2 BAO genügt es, von mehreren Möglichkeiten jene als erwiesen
anzunehmen, die gegenüber allen anderen Möglichkeiten eine überragende Wahrscheinlichkeit oder gar die Gewissheit für sich hat und alle anderen Möglichkeiten
absolut oder mit Wahrscheinlichkeit ausschließt oder zumindest weniger wahrscheinlich
erscheinen lässt (z.B. VwGH 23.09.2010, 2010/15/0078; 28.10.2010, 2006/15/0301;
VwGH 26.05.2011, 2011/16/0011; 20.07.2011, 2009/17/0132).
Im Fall von abgeschlossenen Abgabenverfahren kann § 303 Abs. 1 BAO zufolge ein durch Bescheid abgeschlossenes Verfahren auf Antrag einer Partei oder von Amts wegen wiederaufgenommen werden, wenn a) der Bescheid durch eine gerichtlich strafbare Tat herbeigeführt oder sonstwie erschlichen worden ist, oder b) Tatsachen oder Beweismittel im abgeschlossenen Verfahren neu hervorgekommen sind, oder c) der Bescheid von Vorfragen (§ 116) abhängig war und nachträglich über die Vorfrage von der Verwaltungsbehörde bzw. dem Gericht in wesentlichen Punkten anders entschieden worden ist, und die Kenntnis dieser Umstände allein oder in Verbindung mit dem sonstigen Ergebnis des Verfahrens einen im Spruch anders lautenden Bescheid herbeigeführt hätte.
Nach § 303 Abs. 2 BAO hat der Wiederaufnahmeantrag a) die Bezeichnung des Verfahrens, dessen Wiederaufnahme beantragt wird; b) die Bezeichnung der Umstände (Abs. 1), auf die der Antrag gestützt wird, zu enthalten.
Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs zu § 303 BAO ist das Ziel der
Wiederaufnahme ein insgesamt rechtmäßiges Ergebnis (z.B. VfGH 30.09.1997, B 2/96;
VwGH 22.03.2000, 99/13/0253).
• In unternehmensrechtlicher Hinsicht hat der Unternehmer gemäß § 190 Abs. 1 UGB dRGBl. S 219/1897 in der Fassung des BGBl. I Nr. 120/2005 Bücher zu führen und in diesen seine unternehmensbezogenen Geschäfte und die Lage seines Vermögens nach den Grundsätzen ordnungsmäßiger Buchführung ersichtlich zu machen. Die Buchführung muss so beschaffen sein, dass sie einem sachverständigen Dritten innerhalb angemessener Zeit einen Überblick über die Geschäftsvorfälle und über die Lage des Unternehmens vermitteln kann. Die Geschäftsvorfälle müssen sich in ihrer Entstehung und Abwicklung verfolgen lassen.
Nach § 190 Abs. 2 UGB dRGBl. S 219/1897 in der Fassung des BGBl. I Nr. 120/2005 hat sich der Unternehmer bei der Führung der Bücher und bei den sonst erforderlichen Aufzeichnungen einer lebenden Sprache zu bedienen. Werden Abkürzungen, Zahlen, Buchstaben oder Symbole verwendet, so muss im Einzelfall deren Bedeutung eindeutig festliegen.
Nach § 190 Abs. 3 UGB dRGBl. S 219/1897 in der Fassung des BGBl. I Nr. 120/2005 müssen die Eintragungen in Büchern und die sonst erforderlichen Aufzeichnungen vollständig, richtig, zeitgerecht und geordnet vorgenommen werden.
Nach § 190 Abs. 4 UGB dRGBl. S 219/1897 in der Fassung des BGBl. I Nr. 120/2005 darf eine Eintragung oder eine Aufzeichnung nicht in einer Weise verändert werden, dass der ursprüngliche Inhalt nicht mehr feststellbar ist. Auch darf durch eine Veränderung keine Ungewissheit darüber entstehen, ob eine Eintragung oder Aufzeichnung ursprünglich oder zu einem späteren Zeitpunkt gemacht wurde.
Nach § 190 Abs. 5 UGB dRGBl. S 219/1897 in der Fassung des BGBl. I Nr. 120/2005 kann der Unternehmer zur ordnungsmäßigen Buchführung und zur Aufbewahrung seiner Geschäftsbriefe (§ 212 Abs. 1 UGB) Datenträger benützen. Hierbei muss die inhaltsgleiche, vollständige und geordnete, hinsichtlich der in § 212 Abs. 1 UGB genannten Schriftstücke auch die urschriftgetreue Wiedergabe bis zum Ablauf der gesetzlichen Aufbewahrungsfristen jederzeit gewährleistet sein. Werden solche Schriftstücke auf elektronischem Weg übertragen, so muss ihre Lesbarkeit in geeigneter Form gesichert sein. Soweit die Schriftstücke nur auf Datenträgern vorliegen, entfällt das Erfordernis der urschriftgetreuen Wiedergabe.
Der Unternehmer hat gemäß § 191 Abs. 1 UGB dRGBl. S 219/1897 in der Fassung des BGBl. I Nr. 120/2005 zu Beginn seines Unternehmens die diesem gewidmeten Vermögensgegenstände und Schulden genau zu verzeichnen und deren Wert anzugeben (Inventar). Nach § 191 Abs. 2 UGB hat er für den Schluss eines jeden Geschäftsjahrs ein solches Inventar aufzustellen.
Nach § 192 Abs. 1 UGB dRGBl. S 219/1897 in der Fassung des BGBl. I Nr. 120/2005 sind die Vermögensgegenstände im Regelfall im Weg einer körperlichen Bestandsaufnahme zu erfassen.
Nach § 192 Abs. 2 UGB dRGBl. S 219/1897 in der Fassung des BGBl. I Nr. 120/2005 bedarf es bei der Inventur für den Schluss eines Geschäftsjahrs einer körperlichen Bestandsaufnahme der Vermögensgegenstände für diesen Zeitpunkt nicht, soweit durch Anwendung eines den Grundsätzen ordnungsmäßiger Buchführung entsprechenden anderen Verfahrens gesichert ist, daß der Bestand der Vermögensgegenstände nach Art, Menge und Wert auch ohne die körperliche Bestandsaufnahme für diesen Zeitpunkt festgestellt werden kann.
Nach § 192 Abs. 3 UGB dRGBl. S 219/1897 in der Fassung des BGBl. I Nr. 120/2005 müssen Vermögensgegenstände in dem Inventar für den Schluss eines Geschäftsjahrs nicht verzeichnet werden, wenn
1. der Unternehmer ihren Bestand auf Grund einer körperlichen Bestandsaufnahme oder auf Grund eines gemäß Abs. 2 zulässigen anderen Verfahrens nach Art, Menge und Wert in einem besonderen Inventar verzeichnet hat, das für einen Tag innerhalb der letzten drei Monate vor oder der ersten beiden Monate nach dem Schluss des Geschäftsjahrs aufgestellt ist, und
2. auf Grund des besonderen Inventars durch Anwendung eines den Grundsätzen ordnungsmäßiger Buchführung entsprechenden Fortschreibungs- oder Rückrechnungsverfahrens gesichert ist, dass der am Schluss des Geschäftsjahrs vorhandene Bestand der Vermögensgegenstände für diesen Zeitpunkt ordnungsgemäß bewertet werden kann.
Nach § 192 Abs. 4 UGB dRGBl. S 219/1897 in der Fassung des BGBl. I Nr. 120/2005 darf bei der Inventur der Bestand von Vermögensgegenständen nach Art, Menge und Wert auch mit Hilfe anerkannter mathematischstatistischer Methoden auf Grund von Stichproben ermittelt werden. Das Verfahren muß den Grundsätzen ordnungsmäßiger Buchführung entsprechen. Der Aussagewert des auf diese Weise aufgestellten Inventars muß dem Aussagewert eines auf Grund einer körperlichen Bestandsaufnahme aufgestellten Inventars gleichkommen.
Nach § 195 UGB dRGBl. S 219/1897 in der Fassung des BGBl. I Nr. 120/2005 hat der Jahresabschluss den Grundsätzen ordnungsmäßiger Buchführung zu entsprechen. Der klar und übersichtlich aufzustellende Jahresabschluss hat dem Unternehmer ein möglichst getreues Bild der Vermögens- und Ertragslage des Unternehmens zu vermitteln.
• In körperschaftsteuerrechtlicher Hinsicht ist der Körperschaftsteuer gemäß § 7 Abs. 1 KStG 1988 das Einkommen zugrunde zu legen, das der unbeschränkt Steuerpflichtige innerhalb eines Kalenderjahres bezogen hat.
Nach § 7 Abs. 2 KStG 1988 ist Einkommen der Gesamtbetrag der Einkünfte aus den im § 2 Abs. 3 EStG 1988 aufgezählten Einkunftsarten nach Ausgleich mit Verlusten, die sich aus den einzelnen Einkunftsarten ergeben, und nach Abzug der Sonderausgaben (§ 8 Abs. 4 KStG 1988) und des Freibetrages für begünstigte Zwecke (§ 23). Wie das Einkommen zu ermitteln ist, bestimmt sich nach dem Einkommensteuergesetz 1988 und diesem Bundesgesetz.
Hinsichtlich den Gewinnermittlungsarten ist der Gewinn nach § 4 Abs. 1 EStG 1988 der durch doppelte Buchführung zu ermittelnde Unterschiedsbetrag zwischen dem Betriebsvermögen am Schluss des Wirtschaftsjahres und dem Betriebsvermögen am Schluss des vorangegangenen Wirtschaftsjahres. Der Gewinn wird durch Entnahmen nicht gekürzt und durch Einlagen nicht erhöht. Entnahmen sind alle nicht betrieblich veranlassten Abgänge von Werten (z.B. von Bargeld, Waren, Erzeugnissen und anderen Wirtschaftsgütern des Umlaufvermögens, von Leistungen, von Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens oder von Nutzungen solcher Wirtschaftsgüter). Einlagen sind alle Zuführungen von Wirtschaftsgütern aus dem außerbetrieblichen Bereich. Für unkörperliche Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens darf ein Aktivposten nur angesetzt werden, wenn sie entgeltlich erworben worden sind.
Nach § 4 Abs. 2 EStG 1988 ist die Vermögensübersicht (Jahresabschluss, Bilanz) nach den allgemeinen Grundsätzen ordnungsmäßiger Buchführung zu erstellen. Wird der Gewinn gemäß § 5 EStG 1988 ermittelt, so sind zusätzlich die unternehmensrechtlichen Grundsätze ordnungsgemäßer Buchführung gemäß § 190 UGB zu beachten.
Die allgemeinen Grundsätze ordnungsmäßiger Buchführung gründen sich auf gesetzliche
Bestimmungen, die zum Gewohnheitsrecht gewordene allgemein anerkannte Übung der
unternehmerischen Praxis und auf Gutachten der Kammer der Wirtschaftstreuhänder
sowie der Vertreter der Unternehmer. Auf die vielfach erfolgte Übernahme der im
Unternehmensrecht entwickelten Grundsätze für das Steuerrecht (s § 124 BAO) und
§ 131 BAO mit seinen inhaltlich detaillierteren Anforderungen an die Buchführung als
§ 190 UGB sei verwiesen.
Die allgemeinen Grundsätze ordnungsmäßiger Buchführung werden der Art nach in
formell sowie materiell ausgerichtete Bestimmungen unterteilt. Hinsichtlich den
materiellen Grundsätzen ordnungsgemäßer Buchführung gehören zu den Erfordernissen
ordnungsgemäßer Bilanzierung die Bilanzidentität (Bilanzenzusammenhang), die formelle
Bilanzkontinuität, die Grundsätze der Bilanzklarheit und Bilanzwahrheit, die
periodengerechte Ermittlung des Erfolges, d.h. die Gewinnermittlung für das
Wirtschaftsjahr, sowie der Grundsatz der wirtschaftlichen Betrachtungsweise. Die
Verletzung der Grundsätze führt gegebenenfalls zur Schätzungsbefugnis der Behörde
gemäß § 184 BAO.
3. Rechtliche Beurteilung
3.1. Zu Spruchpunkt a I. (Abweisung)
Die Beschwerde gegen den im gemäß § 303 Abs. 1 BAO wiederaufgenommenen Verfahren hinsichtlich der Körperschaftsteuer für das Streitjahr 2011 ergangenen Sachbescheid war abzuweisen, weil im Zuge des Erörterungsgesprächs gemäß § 269 Abs. 3 BAO vom 11.11.2024 Einigung zwischen den Verfahrensparteien über die Hinzurechnung von 8.000 € dem Gewinn über das Jahr 2011 und darüber hinaus für jedes einzelne der Streitjahre 2011 bis 2013 gemäß den abgabenbehördlichen Feststellungen unter Tz. 1 PB erzielt wurde. Diesem Ergebnis lagen schlüssige Vorbringen der Verfahrensparteien, die den Denkgesetzen und dem allgemeinen menschlichen Erfahrungsgut bzw. den Erfahrungen des täglichen Lebens entsprochen hatten, zugrunde. Da der Streitpunkt Tz. 1 PB der einzige Streitpunkt in der Beschwerde gegen den mit 24.08.2015 datierten Körperschaftsteuerbescheid 2011 gewesen war und seitens des Bundesfinanzgerichts keine Bedenken am Ergebnis des Erörterungsgesprächs (§ 269 Abs. 3 BAO) aufgrund dessen Grundlagen bestanden hatten, war die Beschwerde gegen den Körperschaftssteuerbescheid 2011 vom 24.08.2015 als unbegründet abzuweisen.
3.2.Zu Spruchpunkt a III. (Abänderung)
Die Körperschaftsteuerbescheide für die Jahre 2012 und 2013 vom 24.08.2015 waren abzuändern und die Höhe der Körperschaftsteuer für diese Streitjahre in den abändernden Beschwerdevorentscheidungen vom 16.12.2016 zu bestätigen, weil dem Vorbringen der Bf. zu den Streitpunkten Tz. 2 bis Tz. 4 PB in der Beschwerde in Form der Erlassung der abändernden Beschwerdevorentscheidungen betreff die Körperschaftsteuer für die Jahre 2012 und 2013 jeweils vom 16.12.2016 entsprochen wurde.
Das Begehren auf Ausdehnung der Beschwerde im Vorlageantrag vom 11.01.2017 in Form der Nachholung von Ausführungen zur Tz. 5 PB in der Beschwerde wurde anlässlich des Erörterungsgesprächs gemäß § 269 Abs. 3 BAO vom 11.11.2024 zurückgezogen.
Den Ausführungen zu Tz. 1 PB in der Beschwerde war betreff die Körperschaftsteuerbescheide für jedes einzelne der Streitjahre der Erfolg zu versagen, weil die Bf. ihren Gewinn gemäß § 5 EStG 1988 ermittelt hatte, ohne Bestände in den Bilanzen ausgewiesen zu haben. Damit war gemäß § 184 Abs. 3 BAO zu schätzen, weil die Bücher solche formelle Mängel aufgewiesen hatten, die geeignet waren, die sachliche Richtigkeit der Bücher oder Aufzeichnungen in Zweifel zu ziehen.
Wenn die Bf. ihre Buchhaltung als klein bezeichnet und eine Neutralisierung der fehlenden Übereinstimmung zwischen den eingekauften mit den verkauften Paletten in den Streitjahren mit dem Ergebnis eines "Negativbestands" von diesen rd. 3.700 Paletten im Jahr 2014 (ebenfalls geprüft im Rahmen der Nachschau) begründet, war anhand dieses Vorbringens eine Rechtswidrigkeit der angefochtenen Körperschaftsteuerbescheide nicht zu begründen, weil die Tatsache, dass das Gesetz der Richtigkeit der Periodenbesteuerung den Vorrang gegenüber dem Grundsatz der "Gesamtgewinnbesteuerung" einräumt, sich insbesondere aus der Anordnung des § 4 Abs. 2 zweiter Satz EStG 1988 ergibt. Diese Bestimmung ließ keinen Zweifel daran bestehen, dass Unrichtigkeiten in der Bilanz bis zur Wurzel zu berichtigen sind, und zwar auch dann, wenn die Berichtigung für die abgelaufenen Jahre etwa wegen der Rechtskraft der Veranlagungsbescheide oder wegen eingetretener Bemessungsverjährung keine Änderung der Abgabenvorschreibung zur Folge hat (VwGH 17.02.1993, 88/14/0097; 25.11.1999, 99/15/0194), weil es die Höhe des Jahreseinkommens ist, von der die Progression des in § 33 Abs. 1 EStG 1988 festgelegten Tarifes abhängig ist. Steuerprogression bedeutet das Ansteigen des Steuersatzes in Abhängigkeit vom zu versteuernden Einkommen.
Die Körperschaftsteuer ist eine Jahressteuer, bei deren Berechnung das Realisationsprinzip (zeitrichtige Erfassung von Erträgen und Aufwendungen), das Stichtagsprinzip (Erstellung der Bilanz als Momentaufnahme; konkretisiert durch das Prinzip der Werterhellung) und das Nominalwertprinzip in Zusammenhang stehen, um das Leistungsfähigkeitsprinzip sowie die Gleichmäßigkeit der Besteuerung und somit den verfassungsrechtlichen Gleichheitssatz zu verwirklichen.
Im Schätzungsverfahren war die Bf. als Partei in analoger Anwendung der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs, für die als Beispiele die Erkenntnisse VwGH 17.10.1991, 91/13/0090; 19.3.2008, 2008/15/0017; genannt seien, mit einer Mitwirkungspflicht gemäß § 115 BAO belastet. Zwecks Wahrung des Parteiengehörs bei der Schätzung der Grundlagen für die Besteuerung bei der Bf. gemäß der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs (VwGH 17.02.1994, 93/16/0160; 20.06.1995, 92/13/0037; 28.05.1998, 96/15/0260; 30.05.2012, 2008/13/0230; 12.11.2019, Ro 2019/16/0014) wurden der Bf. vor der Erlassung der Bescheide die Ausgangspunkte, Überlegungen, Schlussfolgerungen, die angewandte Schätzungsmethode und das Schätzungsergebnis zur Kenntnis gebracht. Es lag danach an der Partei, begründete Überlegungen vorzubringen, die z.B. für eine andere Schätzungsmethode oder gegen einzelne Elemente der Schätzung sprechen (VwGH 7.06.1989, 88/13/0015). Die Amtsvertretung hatte auf alle substantiiert vorgetragenen, für die einzelnen Streitpunkte relevanten Behauptungen einzugehen und sich damit auseinanderzusetzen.
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Normen und Schlagworte
- § 184 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 303 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 20 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 189 UGB, Unternehmensgesetzbuch, dRGBl. S 219/1897
- § 191 UGB, Unternehmensgesetzbuch, dRGBl. S 219/1897
- § 192 UGB, Unternehmensgesetzbuch, dRGBl. S 219/1897
- § 5 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
SchätzungVorratsvermögenArten der InventurWarenlagereffektive InventurStichtagsinventurSkontrationGrundsätze ordnungsmäßiger Inventur
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- BFG-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis
- Geschäftszahl
- RV/7101033/2017
- ECLI
- ECLI:AT:BFG:2024:RV.7101033.2017
- Stammnummer
- 146324
- Gültig
- 21.11.2024 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF