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Findok · BFG-Entscheidungen

BFG RV/7101033/2017

Verpflichtung zur Schätzung gemäß § 184 BAO bei einem rechnungslegungspflichtigen Unternehmen wegen Bilanzen ohne Lagerbestände!

geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - ErkenntnisRV/7101033/2017vom 21.11.2024Teil 2 von 2
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.

Wortlaut laut Findok

Der Schätzung unter Tz 1 PB war eine gewisse Ungenauigkeit immanent, weil die Schätzung unter Tz 1 PB darauf gerichtet war, die Besteuerungsgrundlagen möglichst zutreffend festzustellen, und zwar so, dass das Ergebnis die größere Wahrscheinlichkeit der Richtigkeit für sich hatte, um auf diese Weise den tatsächlichen abgabenrechtsbedeutsamen Verhältnissen und wirtschaftlichen Gegebenheiten bei der Bf. möglichst nahe zu kommen. In Anbetracht der Tatsache, dass die Schätzung bei der Bf. aufgrund der Mängel beim Lagerbestand grundsätzlich zulässig war und der Betriebsprüfung in analoger Anwendung der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs die Wahl der bei der Schätzung anzuwendenden Methode freigestanden war, war die belangte Behörde zu einer einwandfreien Durchführung des Schätzungsverfahrens bei der Bf. gemäß § 184 BAO verpflichtet. Die zum Schätzungsergebnis führenden Gedankengänge hatten daher schlüssig und folgerichtig zu sein. Das Ergebnis, das in der Feststellung von Besteuerungsgrundlagen bestand, hatte mit den Lebenserfahrungen im Einklang zu stehen. Vor dem Hintergrund, dass das bei der Bf. gewählte Schätzungsverfahren stets auf das Ziel, diejenigen Besteuerungsgrundlagen zu ermitteln, welche den tatsächlichen Gegebenheiten möglichst nahekommen, gerichtet zu sein hatte, hatte das Finanzamt nach der Aktenlage auf schlüssige und nachvollziehbare Weise den Lagerbestand so geschätzt, dass das Ergebnis die größte Wahrscheinlichkeit der Richtigkeit für sich gehabt hatte. Im Verfahren selbst wurde das Parteiengehör gewahrt. Auf die abgabenbehördliche Reaktion auf Ausführungen in der Beschwerde in Form der Erlassung der abändernden Beschwerdevorentscheidungen betreff Körperschaftsteuer für die Jahre 2012 und 2013 vom 16.12.2016 sei verwiesen. Nach der Aktenlage erfolgte die Schätzung (§ 184 BAO) zu Recht und kam - soweit möglich - der Höhe nach den wahren Besteuerungsgrundlagen möglichst nahe. Da die Bf. zur Schätzung Anlass gegeben hatte, hatte sie die mit jeder Schätzung verbundene Ungewissheit hinzunehmen. Seitens der Bf. konnten im Rechtsmittelverfahren keine Umstände dargelegt werden, die die Unrichtigkeit des Schätzungsergebnisses unter Tz 1 PB bezüglich der Körperschaftsteuer für die Streitjahre mit dem Ergebnis der Hinzurechnung von 8.000 € / Streitjahr dem Gewinn der Bf. glaubhaft zu machen vermochten. Da die Amtsvertretung bereits bei der Erlassung der auf die Körperschaftsteuer für die Jahre 2012 und 2013 bezüglichen Beschwerdevorentscheidungen den Ausführungen der Bf. gegen die auf die Streitjahre 2012 und 2013 bezügliche Tz 2 PB und Tz 3 PB und die auf das Streitjahr 2013 bezügliche Tz. 4 PB gefolgt war, waren die Körperschaftsteuerbescheide für die Jahre 2012 und 2013 vom 24.08.2015 abzuändern und die Berechnung der Körperschaftsteuer für diese Jahre in der dem Jahr entsprechenden Fassung der Beschwerdevorentscheidung vom 16.12.2016 zu bestätigen. Es war somit spruchgemäß zu entscheiden. Wiederaufnahme des Verfahrens gemäß § 303 Abs. 1 BAO hinsichtlich der Körperschaftsteuer und Umsatzsteuer jeweils für die Jahre 2011 bis 2013 I. Verfahrensgang Mit Bescheiden vom 24.08.2015 erließ das Finanzamt Wiederaufnahmebescheide gemäß § 303 Abs. 1 BAO betreffend die Umsatzsteuer und Körperschaftsteuer jeweils für die Jahre 2011 bis 2013 auf Grundlage der Feststellungen hinsichtlich der Umsatzsteuer unter Tz. 1, 3, 4 bzw. der Körperschaftsteuer unter Tz. 1, 2, 3, 4, 5, 6 PB. In der gegen die zuvor genannten Wiederaufnahmebescheide gemäß § 303 Abs. 1 BAO erhobenen Beschwerde wurde das Verbleiben eines Raums bei rechtsrichtiger Beurteilung der Feststellungen für Wiederaufnahmen hinsichtlich der Umsatzsteuer für die Streitjahre verneint und betont, dass das gleiche für Körperschaftsteuern gelte, da aufgrund der Verluste keine abgeänderte Festsetzung erfolgen könne (lediglich für 2011 erscheine die "Ermessensübung" zufällig als nachvollziehbar. Dabei sei festzustellen, dass die Bf. ab Mitte 2015 keine Handelstätigkeit mehr vornehmen werde: Allfällige Körperschaftsteuernachzahlungen würden sich ohnehin wieder aufheben). Mit den Beschwerdevorentscheidungen hielt die Amtsvertretung der Bf. vor, dass die sowohl für die Umsatzsteuer als auch die Körperschaftsteuer vorgelegenen Wiederaufnahmegründe (unter Tz. 1) im Bericht der Betriebsprüfung dargestellt worden wären. Die bloße Tatsache, dass Verlustvorträge vorliegen und es aufgrund dieser zu keiner unmittelbaren steuerlichen Auswirkung komme, könne nicht zum Unterbleiben einer Wiederaufnahmeverfügung führen. Auch die Kürzung von Verlustvorträgen verändere in Folgejahren das steuerlich relevante Ergebnis. Die Wiederaufnahmegründe seien zum Zeitpunkt der Erlassung der neuen Bescheide zu beachten und könnten nicht durch stattgebende Abänderungen im Beschwerdeverfahren nachträglich wegfallen, wie von der Bf. vorgebracht ("Bei rechtsrichtiger Beurteilung [...] verbleibt für Wiederaufnahmen [...] kein Raum"). Die Beschwerde sei daher im Punkt Lagerstand abzuweisen gewesen. Mit dem Vorlageantrag wurde lediglich der Vollständigkeit halber vorgebracht, dass es begrüßenswert sei, Bescheide, aus denen die Verlustvorträge und verrechenbaren Mindestkörperschaftssteuern richtig hervorgehen würden (Bescheidbegründung letzte Seite), zu haben. Unzweifelhaft seien diese Positionen aber gerade nicht Spruchbestandteil und daher einer Wiederaufnahme nach § 303 BAO nicht zugänglich. Anlässlich des Erörterungsgesprächs gemäß § 269 Abs. 3 BAO vom 11.11.2024 wurde Einigung über die Zurechnung von 8.000,00 €/Streitjahr gemäß den Feststellungen unter Tz 1 PB, die Festsetzung der Umsatzsteuer für die Streitjahre in Höhe vor der in Rede stehenden Betriebsprüfung bei der Bf. erzielt. II. Das Bundesfinanzgericht hat erwogen: 1. Sachverhalt Aufgrund der Aktenlage war bei der Entscheidung über die Beschwerde gegen die Bescheide, mit denen die Verfahren hinsichtlich der Körperschaftsteuer und Umsatzsteuer jeweils für die Jahre 2011 bis 2013 gemäß § 303 Abs. 1 BAO wiederaufgenommen wurden, von folgenden Sachverhalt auszugehen: Anlässlich des Erörterungsgesprächs gemäß § 269 Abs. 3 BAO vom 11.11.2024 ist zwischen den Verfahrensparteien Einigung über die Hinzurechnung von 8.000,00 € dem Gewinn für jedes einzelne der Streitjahre erzielt worden. Mit der Hinzurechnung wird der Feststellung unter Tz. 1 PB, die für die Betriebsprüfung eine Wiederaufnahme des Verfahrens gemäß § 303 Abs. 1 BAO hinsichtlich der Körperschaftsteuer für die Jahre 2011 bis 2013 erforderlich gemacht hat, gefolgt. Die Umsatzsteuer für die Streitjahre ist in der Höhe vor der in Rede stehenden Betriebsprüfung festzusetzen. 2. Beweiswürdigung Beweis zum Vorliegen einer neuen Tatsache im Sinn des § 303 BAO und damit des Vorliegens eines Sachverhalts, der dem Tatbestand des § 303 Abs. 1 lit. b BAO entspricht, wurde aufgenommen durch Einsichtnahme in die Niederschrift über die Schlussbesprechung gemäß § 149 Abs. 1 BAO, den Bericht gemäß § 150 BAO betreff Umsatz- & Körperschaftsteuer jeweils für die Jahre 2011 bis 2013 samt der noch den Zeitraum von 1/2014 bis 6/2015 umfassenden Nachschau bei der Bf. (=PB) vom 21.08.2015 und den Arbeitsbogen zur Betriebsprüfung bei der Bf., ABNr. ####/2015, mit den darin abgelegten Mails der steuerlich vertretenen Bf. an die Betriebsprüfung bei der Bf. zum u.a. Streitpunkt Tz. 1 PB. Rechtslage Nach § 303 Abs. 1 lit. b BAO kann ein durch Bescheid abgeschlossenes Verfahren auf Antrag einer Partei oder von Amts wegen wiederaufgenommen werden, wenn Tatsachen oder Beweismittel im abgeschlossenen Verfahren neu hervorgekommen sind, und die Kenntnis dieser Umstände allein oder in Verbindung mit dem sonstigen Ergebnis des Verfahrens einen im Spruch anders lautenden Bescheid herbeigeführt hätte. Nach § 20 BAO müssen sich Entscheidungen, die die Abgabenbehörden nach ihrem Ermessen zu treffen haben (Ermessens­entscheidungen), in den Grenzen halten, die das Gesetz dem Ermessen zieht. Innerhalb dieser Grenzen sind Ermessensentscheidungen nach Billigkeit und Zweckmäßigkeit unter Berücksichtigung aller in Betracht kommenden Umstände zu treffen. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs zu § 303 BAO sind Tatsachen ausschließlich mit dem Sachverhalt des abgeschlossenen Verfahrens zusammenhängende tatsächliche Umstände (z.B. VwGH 26.01.1999, 98/14/0038; 26.07.2000, 95/14/0094); also Sachverhaltselemente, die bei einer entsprechenden Berücksichtigung zu einem anderen Ergebnis (als vom Bescheid zum Ausdruck gebracht) geführt hätten, etwa Zustände, Vorgänge, Beziehungen, Eigenschaften (z.B. VwGH 19.11.1998, 96/15/0148; 26.07.2000, 95/14/0094; 21.11.2007, 2006/13/0107; 26.02.2013, 2010/15/0064; 24.10.2019, Ra 2018/15/0097). Tatsachen sind nicht nur sinnlich wahrnehmbare Umstände, sondern auch innere Vorgänge, soweit sie rational feststellbar sind (Ansichten, Absichten oder Gesinnungen wie z.B. die Zahlungswilligkeit, VwGH 14.06.1982, 82/12/0056). Solche Tatsachen sind beispielsweise das Unterbleiben von Aufzeichnungen (VwGH 24.09.1996, 95/13/0018; 26.05.1998, 93/14/0233), Mangel der Ordnungsmäßigkeit der Buchführung (VwGH 18.01.1989, 88/13/0075, 88/13/0077). Maßgebend ist, ob der Abgabenbehörde in dem wiederaufzunehmenden Verfahren der Sachverhalt so vollständig bekannt gewesen ist, dass sie schon in diesem Verfahren bei richtiger rechtlicher Subsumtion zu der nunmehr im wiederaufgenommenen Verfahren erlassenen Entscheidung gelangen hätte können (z.B. VwGH 23.02.2010, 2006/15/0314; 29.07.2010, 2006/15/0006; 31.05.2011, 2009/15/0135; 19.09.2013, 2011/15/0157; 27.02.2019, Ra 2017/15/0015; 24.10.2019, Ra 2018/15/0097). Die Wiederaufnahme auf Grund neu hervorgekommener Tatsachen oder Beweismittel bietet die Möglichkeit, bisher unbekannten, aber entscheidungswesentlichen Sachverhaltselementen Rechnung zu tragen; sie dient aber nicht dazu, bloß die Folgen einer unzutreffenden rechtlichen Würdigung eines offengelegten Sachverhaltes zu beseitigen (VwGH 9.07.1997, 96/13/0185). Wiederaufnahmegründe sind nur im Zeitpunkt der Bescheiderlassung existente Tatsachen, die später hervorkommen (nova reperta). Später entstandene Umstände (nova producta) sind keine Wiederaufnahmegründe (z.B. VwGH 23.09.1997, 93/14/0065; 20.11.1997, 96/15/0221). Das Hervorkommen von Tatsachen und Beweismitteln ist nach herrschender Ansicht aus der Sicht des jeweiligen Verfahrens zu beurteilen (z.B. VwGH 29.09.2004, 2001/13/0135; 23.04.2008, 2006/13/0019; 24.06.2009, 2007/15/0045; 15.12.2010, 2007/13/0157; 26.02.2013, 2009/15/0016; 27.02.2014, 2011/15/0106). Daher können z.B. Kenntnisse des Lohnsteuerprüfers für die Einkommensteuerveranlagung (vgl. VwGH 13.5.1986, 83/14/0089, 0094) neu hervorkommen. Maßgebend ist der Wissensstand des jeweiligen Veranlagungsjahres (z.B. VwGH 16.09.2003, 2000/14/0175-0177; VwGH 18.09.2003, 99/15/0120; 24.02.2010, 2009/15/0161; 28.02.2012, 2008/15/0005, 0006). Waren bestimmte Umstände im betreffenden Verfahren der Behörde bekannt, hat sie diese Umstände jedoch für unwesentlich gehalten, so sind solche Umstände keine Wiederaufnahmegründe (VwGH 8.11.1973, 1428/72). Die Verfügung der Wiederaufnahme liegt im Ermessen (z.B. VwGH 26.11.2002, 99/15/0176; 17.12.2003, 99/13/0131; 4.06.2009, 2004/13/0083; 20.01.2010, 2006/13/0015). Von zentraler Bedeutung für die Ermessensübung ist die Berücksichtigung des Zweckes der Ermessen einräumenden Norm. Zweck des § 303 BAO ist es, eine neuerliche Bescheiderlassung dann zu ermöglichen, wenn Umstände gewichtiger Art hervorkommen. Ziel ist ein insgesamt rechtmäßiges Ergebnis (VfGH 6.12.1990, B 783/89; VwGH 2.04.1990, 89/15/0005; VfGH 30.09.1997, B 2/96; VwGH 22.03.2000, 99/13/0253). Daher ist bei der Ermessensübung grundsätzlich dem Prinzip der Rechtsrichtigkeit (der Gleichmäßigkeit der Besteuerung) der Vorrang vor jenem der Rechtsbeständigkeit (Rechtskraft) zu geben (vgl. VwGH 30.05.1994, 93/16/0096; 28.05.1997, 94/13/0032; 30.01.2001, 99/14/0067). Ziel der Wiederaufnahme ist das insgesamt rechtmäßige Ergebnis. Die Rechtmäßigkeit der Verfügung der Wiederaufnahme eines Verfahrens kann daher davon abhängen, ob auch ein anderes Verfahren wiederaufgenommen wird. Nach Ansicht des Verfassungsgerichtshofs (VfGH 5.03.1988, B 70/87) liegt ein Ermessensmissbrauch vor, wenn eine Wiederaufnahme nur jenes Verfahrens verfügt wird, in dem sich steuerliche Auswirkungen zum Nachteil des Abgabepflichtigen ergeben, jedoch eine Wiederaufnahme für ein Jahr, wo sie sich zu Gunsten der Partei ausgewirkt hätte, unterlassen wird. Wiederaufnahmen werden in der Regel nicht zu verfügen bzw. zu bewilligen sein, wenn die steuerlichen Auswirkungen bloß geringfügig (absolut und relativ) sind (vgl. zu § 303 Abs. 4 aF VwGH 25.03.1992, 90/13/0238; 12.04.1994, 90/14/0044; 28.05.1997, 94/13/0032). Die Geringfügigkeit ist anhand der steuerlichen Auswirkungen der konkreten Wiederaufnahmegründe (UFS 25.01.2011, RV/0665-L/08, RV/0666-L/08, RV/0667-L/08) und nicht auf Grund der steuerlichen Gesamtauswirkungen zu beurteilen, die infolge Änderungen auf Grund anderer rechtlicher Beurteilungen im Sachbescheid vorzunehmen wären (VwGH 14.12.1995, 94/15/0003; 4.03.2009, 2006/15/0079; 20.06.2021, Ra 2019/15/0125). Die Unterlassung der Wiederaufnahme (wegen Geringfügigkeit der Auswirkungen) ist auch "zweckmäßig" iSd § 20 BAO, weil die Berücksichtigung des mit einer Bescheiderlassung verbundenen Verwaltungsaufwandes wegen des Grundsatzes der Sparsamkeit der Verwaltung geboten erscheint. Dass die Verwaltung auch Überlegungen der Sparsamkeit (Verwaltungsökonomie) zu berücksichtigen hat, ergibt sich nicht zuletzt auch aus Art 126b Abs. 5 B-VG (wonach sich die Überprüfung des Rechnungshofes u.a. auf die Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit zu erstrecken hat). Stellt sich die Frage, ob eine Wiederaufnahme zu verfügen ist, bei mehreren Verfahren (z.B. Einkommen- und Umsatzsteuer dreier Jahre), so ist die steuerliche Auswirkung nicht je Verfahren, sondern insgesamt zu berücksichtigen (vgl. z.B. VwGH 26.02.2013, 2009/15/0016). Die maßgebenden Kriterien für die Übung des Ermessens ergeben sich primär aus der Ermessen einräumenden Bestimmung und sind in der Regel lediglich aus dem Zweck der Norm erschließbar (z.B. das insgesamt richtige Besteuerungsergebnis als Zweck des § 303 BAO, VfGH 6.12.1990, B 783/89). Die im § 20 BAO erwähnten Ermessenskriterien der Billigkeit und Zweckmäßigkeit sind grundsätzlich und subsidiär zu beachten. Zu berücksichtigen ist auch der Grundsatz der gleichmäßigen Behandlung. § 114 Abs. 1 BAO ist zum Teil eine einfachgesetzliche Wiederholung verfassungsrechtlicher Grundsätze, nämlich des Gleichheitsgrundsatzes (Art. 2 StGG, Art 7 Abs. 1 B-VG) und des Legalitätsgrundsatzes (Art 18 Abs. 1 B-VG). Der Grundsatz der Gleichmäßigkeit der Besteuerung ist auch eine Interpretationsrichtlinie; ihm kommt insbesondere auch bei der Ermessensübung Bedeutung zu. Unter Billigkeit versteht die ständige Rechtsprechung die "Angemessenheit in bezug auf berechtigte Interessen der Partei", unter Zweckmäßigkeit "das öffentliche Interesse, insbesondere an der Einbringung der Abgaben" (vgl. z.B. VwGH 3.07.2003, 2000/15/0043; 17.05.2004, 2003/17/0132; 24.02.2011, 2009/15/0161; 18.12.2019, Ro 2018/15/0025). Die "Billigkeit" gebietet etwa die Berücksichtigung von Treu und Glauben sowie des steuerlichen Verhaltens und der wirtschaftlichen Verhältnisse der Partei. Zur "Zweckmäßigkeit" iSd § 20 BAO gehört auch die Berücksichtigung der Verwaltungsökonomie. Die Ermessensübung hat sich vor allem am Zweck der Norm zu orientieren (VwGH 21.12.1990, 90/17/0344-0381; VwGH 29.09.2011, 2008/16/0087; Orientierung an der Intention des Gesetzgebers, VwGH 31.03.1998, 93/13/0130). Daher ist z.B. für Wiederaufnahmen der Verfahren (§ 303 BAO) insbesondere der Vorrang des Prinzips der Rechtsrichtigkeit (Gleichmäßigkeit der Besteuerung) vor jenem der Rechtsbeständigkeit zu beachten. Bei der Ermessensübung ist auch das, u.a. aus Art 126b B-VG ableitbare (z.B. VfGH 10.12.1966, G 22/66, Slg 5421) Gebot der Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit der Vollziehung zu beachten (BFG 7.12.2015, RV/3100339/2015). Dies spricht etwa dagegen, bei Geringfügigkeit der Auswirkungen von Wiederaufnahmen (§ 303 BAO) zu verfügen. 3. Rechtliche Beurteilung 3.1 . Zu Spruchpunkt a I. (Abweisung) Die Beschwerde gegen die Wiederaufnahmebescheide gemäß § 303 Abs. 1 BAO hinsichtlich der Körperschaftsteuer für die Jahre 2011 bis 2013 war abzuweisen, weil die Feststellungen unter Tz. 1 PB in Bezug auf die Körperschaftsteuer für die Streitjahre Gewissheit über einen Sachverhalt verschafft hatten, der dem Tatbestand des § 303 Abs. 1 BAO entsprochen hatte. Die Bf. ist eine GmbH und somit eine Kapitalgesellschaft, die § 189 Z 1 UGB zufolge unabhängig vom Umsatz rechnungslegungspflichtig ist und den Gewinn gemäß § 5 EStG 1988 zu ermitteln hat. Jedes rechnungslegungspflichtige Unternehmen ist gemäß § 191 UGB dazu verpflichtet, ein Inventar, also ein genaues Verzeichnis der der Firma gewidmeten Vermögensgegenstände und Schulden mit jeweils Wertangabe, zum Beginn des Unternehmens und darüber hinaus für den Schluss eines jeden Geschäftsjahrs aufzustellen. Die Verfahrensvorschriften, die darüber bestimmen, wie ein Inventurverfahren durchzuführen ist, sind dem nachfolgend abgelichteten § 192 UGB zu entnehmen: [Grafik] Das Vorratsvermögen ist ein Begriff der Buchführung und Bilanz für einen Teil des Umlaufvermögens, das Lager (Warenlager). Bei Handelsunternehmungen umfasst der Lagerbestand den jeweiligen Vorrat an Waren. Die Arten der Ermittlung des Lagerbestands sind die effektive Inventur (körperliche Bestandsaufnahme) oder die Skontration (laufende Notierung der Zu- und Abgänge). Bei der Inventur werden bewegliches Anlagevermögen, Finanzanlagevermögen, Warenvorräte, Bargeldmittel, Wertpapiere etc. körperlich an Ort und Stelle aufgenommen. Die Uraufzeichnungen sind für Beweiszwecke vor allem für Prüfungen des Finanzamts aufzubewahren. Hinsichtlich den Formen der Inventur ist zwischen der Stichtagsinventur, der vor- oder nachverlegten Stichtagsinventur und der laufenden Inventur zu unterscheiden. Die erstgenannte Form der Inventur ist eine Form der effektiven Inventur, bei der an einem bestimmten Stichtag, meist dem der Jahresbilanz, alle Bestände des Betriebs körperlich aufgenommen werden. Zu diesem Zweck wird der Betrieb oft stillgelegt. Die Uraufzeichnungen sind, vor allem für Betriebsprüfungen des Finanzamts aufzubewahren. Als Stichtagsinventur gilt auch die auf einige Tage vor oder nach dem Bilanzstichtag ausgeweitete Bestandsaufnahme. Für Bestandsveränderungen zwischen dem Aufnahme- und Bilanzstichtag ist ein eindeutiger Buch- und Belegnachweis erforderlich. Im Gegensatz zur Stichtagsinventur werden bei der laufenden Inventur die Bestände nicht an einem bestimmten Stichtag, sondern "laufend" während des ganzen Geschäftsjahres körperlich aufgenommen und aus der buchmäßigen Bestandsfortschreibung in das Inventar am Bilanzstichtag übernommen. Die abgabenbehördlichen Feststellungen unter Tz. 1 PB ließen keinen Zweifel daran bestehen, dass die Bf. trotz der Tatsache, dass jedes rechnungslegungspflichtige Unternehmen in den Jahren 2011 bis 2013 zur Durchführung eines Inventurverfahrens gemäß § 192 UGB verpflichtet war, ihre Gewinne gemäß § 5 EStG 1988 ermittelt hatte, ohne Bestände in den Bilanzen ausgewiesen zu haben. Die Bücher waren damit mit formellen Mängel behaftet, die geeignet waren, die sachliche Richtigkeit der Bücher oder Aufzeichnungen in Zweifel zu ziehen, folglich dessen die Betriebsprüfung zur Schätzung der Bemessungsgrundlagen hinsichtlich der Körperschaftsteuer für die Jahre 2011 bis 2013 gemäß § 184 BAO verpflichtet war. Über die Höhe der Schätzung mit dem Ergebnis der Hinzurechnung von streitjährlich 8.000,00 € den Körperschaftsteuerbemessungsgrundlagen für die Jahre 2011 bis 2013 wurde Einigung zwischen den Verfahrensparteien anlässlich des Erörterungsgesprächs gemäß § 269 Abs. 3 BAO vom 11.11.2024 erzielt. Die Entscheidung, das Verfahren gemäß § 303 Abs. 1 BAO hinsichtlich der Körperschaftsteuer für die Jahre 2011 bis 2013 wieder aufzunehmen, ist den Umständen nach angemessen, weil die Bf. in den Streitjahren steuerlich vertreten gewesen war und ihr daher bekannt sein hätte müssen, dass die Grundsätze ordnungsmäßiger Inventur ein Bestandteil der Grundsätze ordnungsmäßiger Buchführung (GoB) sind. Der Grundsatz der Vollständigkeit verlangt, dass am Schluss eines jeden Geschäftsjahrs (Stichtagsprinzip) alle Vermögensgegenstände, Rechnungsabgrenzungsposten (Abgrenzungsposten) und Schulden des Unternehmens in ein Inventar aufzunehmen sind (Inventur), die dem Grunde nach in der Bilanz erscheinen könnten (Aktivierungspflicht, Aktivierungswahlrecht, Passivierungspflicht, Passivierungswahlrecht). Dazu gehören alle Posten, die nach wirtschaftlicher Betrachtungsweise dem bilanzierenden Unternehmen zuzurechnen sind (also z.B. auch Treuhandvermögen beim Treugeber, Sicherungsvermögen beim Sicherungsgeber, Kommissionsware beim Kommittenten). Vor diesem Hintergrund gilt grundsätzlich das Prinzip der Einzelerfassung. Das Vorliegen von Verlustvorträgen bei der Bf. in den Streitjahren vereitelt zwar eine unmittelbare steuerliche Auswirkung der Hinzurechnung von 8.000,00 €/Streitjahr den Körperschaftsteuerbemessungsgrundlagen für jedes einzelne der Streitjahre, jedoch werden die Verlustvorträge durch die streitjährlichen Hinzurechnungen bedingt gekürzt, wodurch das steuerlich relevante Ergebnis der Bf. maßgeblich beeinflusst wird. Die nunmehrige Einbeziehung des im Schätzungsverfahren gemäß § 184 BAO ermittelten Betrags in die Körperschaftsteuerbemessungsgrundlage für jedes einzelne der Streitjahre folgt dem Prinzip der Rechtsrichtigkeit. Die Zweckmäßigkeitserwägungen berücksichtigen die gesellschaftlichen Vorstellungen vom Interesse der Allgemeinheit an der Durchsetzung der jeweiligen Vorschrift, das heißt der Einhaltung der Gesetze (vgl. VwGH 6.12.1990, 90/16/0155, 0165). Bei einer Hinzurechnung von 8.000,00 € den Bemessungsgrundlagen hinsichtlich der Körperschaftsteuer für jedes einzelne der Streitjahre kann von geringfügigen steuerlichen Auswirkungen keine Rede sein, wenn die Körperschaftsteuererstbescheide für die Jahre 2011 bis 2013 vom 9.01.2013 (2011), 31.03.2014 (2012) und 6.10.2014 (2013) den Anstieg von Verlusten aus Gewerbebetrieb während des Zeitraums der Streitjahres von 13.041,61 € (2011) auf 21.382,19 € (2012) und letztendlich 59.580,76 (2013) nahe legen und die Daten der Finanzverwaltung die Verlustabzüge seit 1991 mit 13.041,61 € (2012), 36.168,85 € (2013) ausweisen. Aufgrund der obigen Ausführungen war die Beschwerde gegen die Wiederaufnahmebescheide gemäß § 303 Abs. 1 BAO hinsichtlich der Körperschaftsteuer für die Jahre 2011 bis 2013 als unbegründet abzuweisen. 3.2. Zu Spruchpunkt a II. (Stattgabe) Der Beschwerde gegen die Wiederaufnahmebescheide gemäß § 303 Abs. 1 BAO hinsichtlich der Umsatzsteuer für die Jahre 2011 bis 2013 war stattzugeben, weil das Erörterungsgespräch gemäß § 269 Abs. 3 BAO zu den abgabenbehördlichen Feststellungen betreff den Lagerbestand und dessen Abgrenzung unter Tz. 1 PB hinsichtlich der Umsatzsteuer für die Streitjahre zu dem Ergebnis gekommen war: Die Umsatzsteuer für die Streitjahre ist in Höhe des Bestands der Bescheide vor der Betriebsprüfung festzusetzen. Da der Sachverhalt aufgrund des Fehlens einer neuen Tatsache im Sinn des § 303 Abs. 1 lit. b BAO für die Streitjahre nicht dem Tatbestand des § 303 Abs. 1 BAO entsprochen hatte, waren die Bescheide gemäß § 303 Abs. 1 BAO hinsichtlich der Umsatzsteuer für die Jahre 2011 bis 2013 als unbegründet aufzuheben. Es war somit spruchgemäß zu entscheiden. 3.3 Zu Spruchpunkt a IV. (Revision) Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Im vorliegenden Fall hing die Entscheidung von den Umständen des Einzelfalles sowie von auf der Ebene der Beweiswürdigung zu beantwortenden Sachverhaltsfragen ab. Es waren in casu keine Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung zu lösen. Darüber hinaus wird auf die oben zitierte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs zu § 303 BAO verwiesen. Die ordentliche Revision war daher nicht zuzulassen. Umsatzsteuerbescheide für die Jahre 2011 bis 2013 vom 24.08.2015 I. Verfahrensgang Mit den im gemäß § 303 Abs. 1 BAO wiederaufgenommenen Verfahren hinsichtlich der Umsatzsteuer für die Jahre 2011 bis 2013 wurden die ursprünglichen Abgabenbescheide vom 9.01.2013 (2011), 31.03.2014 (2012) und 6.10.2014 (2013) durch die neuen Sachbescheide vom 24.08.2015 ersetzt. Auf die Beschwerde gegen die Umsatzsteuerbescheide für die Jahre 2011 bis 2013 vom 24.08.2015 folgten die abweisende Beschwerdevorentscheidung betreffend die Umsatzsteuer für das Jahr 2011 sowie die abändernden Beschwerdevorentscheidungen betreff die Umsatzsteuer für die übrigen Streitjahre, der Vorlageantrag und die beim Bundesfinanzgericht eingelangte Vorlage der Beschwerde zur Entscheidung durch das Bundesfinanzgericht und das Erörterungsgespräch im Sinn des § 269 Abs. 3 BAO am 11.11.2024. Im Zuge dieses Gesprächs wurde Einigung zwischen den Verfahrensparteien über die Festsetzung der Umsatzsteuer der Bf. für die Streitjahre in der Höhe vor der bei der Fa. A-GmbH durchgeführten Betriebsprüfung bei der Fa. A-GmbH erzielt. II. Das Bundesfinanzgericht hat erwogen: 1. Sachverhalt Das BFG hat mit Erkenntnis vom 21.11.2024, RV/7101033/2017 der Beschwerde vom 28.09.2015 gegen die, die Wiederaufnahme der Verfahren zur Umsatzsteuer für die Jahre 2011 bis 2013 verfügenden Bescheide Folge gegeben und die angefochtenen Bescheide aufgehoben. Korrespondierend mit der Aufhebung sind zufolge der Norm des § 307 Abs. 3 BAO die ebenfalls mit Beschwerde vom 28.09.2015 angefochtenen Umsatzsteuerbescheide für die Jahre 2011 bis 2013 aus dem Rechtsbestand getreten. 2. Rechtslage Nach § 261 Abs. 1 BAO ist die Bescheidbeschwerde mit Beschluss (§ 278 BAO) als gegenstandslos zu erklären, wenn dem Beschwerdebegehren a) in einem an die Stelle des angefochtenen Bescheides tretenden Bescheid oder b) in einem den angefochtenen Bescheid abändernden oder aufhebenden Bescheid, Rechnung getragen wird. Wird einer Bescheidbeschwerde gegen einen gemäß § 299 Abs. 1 BAO oder § 300 Abs. 1 BAO aufhebenden Bescheid oder gegen einen die Wiederaufnahme des Verfahrens bewilligenden oder verfügenden Bescheid (§ 307 Abs. 1 BAO) entsprochen, so ist § 261 Abs. 2 BAO zufolge eine gegen den den aufgehobenen Bescheid ersetzenden Bescheid (§ 299 Abs. 2 BAO bzw. § 300 Abs. 3 BAO) oder eine gegen die Sachentscheidung (§ 307 Abs. 1 BAO) gerichtete Bescheidbeschwerde mit Beschwerdevorentscheidung (§ 262 BAO) oder mit Beschluss (§ 278 BAO) als gegenstandslos zu erklären. Nach 307 Abs. 1 BAO ist mit dem die Wiederaufnahme des Verfahrens bewilligenden oder verfügenden Bescheid unter gleichzeitiger Aufhebung des früheren Bescheides die das wiederaufgenommene Verfahren abschließende Sachentscheidung zu verbinden. Dies gilt nur, wenn dieselbe Abgabenbehörde zur Erlassung beider Bescheide zuständig ist. Nach § § 307 Abs. 3 BAO tritt das Verfahren durch die Aufhebung des die Wiederaufnahme des Verfahrens bewilligenden oder verfügenden Bescheides in die Lage zurück, in der es sich vor seiner Wiederaufnahme befunden hat. 3. Zu Spruchpunkt b.1 (Gegenstandsloserklärung) Da die mit Beschwerde angefochtenen Umsatzsteuerbescheide für die Jahre 2011 bis 2013 vom 24.08.2015 nicht mehr dem Rechtsbestand angehören, war die dagegen eingebrachte Beschwerde in Anwendung der Bestimmung des § 261 Abs. 2 BAO mit Beschluss als gegenstandslos zu erklären. 3.2 Zu Spruchpunkt b II. (Revision) Gegen einen Beschluss des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Die Rechtsfolge der Gegenstandsloserklärung ergibt sich unmittelbar aus dem Gesetz. Das Vorliegen einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung ist daher zu verneinen. Wien, am 21. November 2024

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Normen und Schlagworte

SchätzungVorratsvermögenArten der InventurWarenlagereffektive InventurStichtagsinventurSkontrationGrundsätze ordnungsmäßiger Inventur

Herkunft

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Bestand
BFG-Entscheidungen
Dokumenttyp
Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis
Geschäftszahl
RV/7101033/2017
ECLI
ECLI:AT:BFG:2024:RV.7101033.2017
Stammnummer
146324
Gültig
21.11.2024 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:13
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

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