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Findok · BFG-Entscheidungen

BFG RV/7101169/2013

Diebstahl von Bargeld, das im Safe des Wohnhauses verwahrt wurde, Einnahme-Ausgabenrechner hier nicht als Betriebsausgabe anerkannt

geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - ErkenntnisRV/7101169/2013vom 31.05.2022Teil 2 von 2
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.

Wortlaut laut Findok

Die Bf gab an, dass sie auch für private Zwecke anspare, "um größere Ausgaben - Reparaturen am Haus- ein neues Auto … im Bedarfsfall bezahlen zu können". Dafür spare sie auf Sparbüchern an (NS 11.03.2022 und ON 23). Dieses Privatsparguthaben wurde gesondert vom Safeguthaben behauptet. Die für private Zwecke angesparten Geldbeträge wurden nicht nachgewiesen. Die Vorlage von Sparbücher wurde zunächst zugesagt (NS 11.03.2022). In der Verhandlung berichtigte die Bf ihr zuvor gemachten Angaben und trug vor, dass es im Jahr 2011 keine Sparbücher für private Zwecke gegeben hat. Sie räumte in der Verhandlung ein, dass als Konsequenz das im häuslichen Safe angesparte Bargeld zumindest als ein gemischtes Guthaben anzusehen ist, das sich sowohl aus betrieblichen als auch aus privaten Mitteln zusammengesetzt hat. Fest steht, dass die Bf die aus dem Safe entnommenen Beträge ausschließlich für private Zwecke verwendet hat und dass sie für private Zwecke kein anderes Geldvermögen nachgewiesen hat. Weder auf dem Konto "Privatentnahmen" noch auf den vorgelegten Kontoauszügen der Hypo NÖ (entspricht Konto 2850 laut Kontenplan) konnten Überweisungen auf Sparbücher festgestellt werden. Darüber hinaus verfügte die Bf über ein Girokonto bei der Sparkasse ***U***, auf das die Familienbeihilfe und der Kindesunterhalt überwiesen wurden. Anhand der Kontoblätter konnte nicht festgestellt werden, dass Ausgaben eines häuslichen Arbeitszimmers (zB Energiekosten) in die Gewinnermittlung einflossen. Beweismittel und Beweiswürdigung Beweismittel: Vorgelegter Verwaltungsakt und Arbeitsbogen über die Außenprüfung, insbesondere Konten Gewinnermittlung (Kopie), Safekassabuch vom 8.2.2010 bis 4.7.2011 (Kopie, nur zum Teil leserlich), Liste der gestohlenen Wertgegenstände laut Anzeigenbestätigung bei der zust PI vom 20. Juli 2011; Polizze des Versicherers. Vom BFG beschaffte Beweismittel: Abschlussbericht und Tatortbericht der zust PI vom 28.11.2011 (ON 8, 9); Auskunft des Versicherers vom 14.02.2022 (ON 11); Zeugenaussage des Sohnes (NS 10.03.2022), Liste der Ordinationseinnahmen vom 1.1.2010 bis 4.7.2011 (Kopie, ON 18), Niederschrift über Einvernahme der Bf vom 11.03.2022 (NS 11.03.2022), Auszüge Bankkonto der Hypo NÖ 1.1.2010 bis Juli 2011 (Kopie, ON 25). Schriftsätze des BFG: ON 6 (Vorhalt vom 02.02.2022), ON 24 (Vorhalt vom 05.40.2022). Schriftsätze der Bf: Schriftsatz vom 11.03.2022 (ON 18), Schriftsatz vom 31.03.2022 und beigelegter Schriftsatz an Steuerberater vom 01.04.2022 (beide ON 23/1 und /2), Schriftsatz vom 08.04.2022 (ON 25). Beweiswürdigung: Das Bundesfinanzgericht sieht den oben festgestellten Sachverhalt, der sich auf die zuvor erwähnten Beweismittel stützt, aufgrund der folgender Überlegungen als erwiesen an: Die Bf hat vorgetragen, sie habe die Barbetriebseinnahmen, nachdem sie einen Teil als Unternehmerlohn an sich genommen hatte, deshalb in den häuslichen Safe gelegt, weil am Abend nach Betriebsschluss die Bank schon geschlossen hatte. Die Verbringung eines Teiles der Barbetriebseinnahmen in das Wohnhaus der Bf sei daher nicht als Privatentnahme anzusehen. Das überzeugt nicht, denn es spräche nichts dagegen, dass die Bf das Bargeld zwar für eine kurze Zwischenzeit im Wohnhaus verwahrt hätte, aber dann wöchentlich von Zuhause zur Bank auf das Bankkonto eingezahlt hätte. Die Bf arbeitet nur 500 m vom privaten Wohnhaus entfernt. Ebenso hätte sie die betrieblichen Gelder am nächsten Tag oder ein Mal in der Woche vor Ordinationsbeginn in der Bank einzahlen können. Das Bankkonto 2850 wies im Jahr 2010 durch einen längeren Zeitraum negative Stände aus. Ein redlicher Unternehmer hätte zur Vermeidung unnötiger Sollzinsenbelastung die Bareinnahmen auf das Bankkonto transferiert. Der endgültigen Verbringung ins private Wohnhaus kommt nach der Überzeugung des Bundesfinanzgerichts großes Gewicht für die Annahme von Privatentnahmen und Privatvermögen zu. Dass das Safeguthaben Betriebsvermögen sein soll, ist in der Vergangenheit nach außen erkennbar weder dem Sohn der Bf bekannt gewesen noch ist durch die Haushaltsversicherung oder die Betriebsversicherung objektiv dokumentiert, dass das Safeguthaben dem Betrieb gewidmet war. Erst seit dem Einbruchsdiebstahl wird das im Privathaus verwahrte Geld als Betriebsvermögen dargetan. Dieser Umstand spricht für die Annahme von Privatvermögen. Die Bf hat die Verantwortung für den Abschluss des Versicherungsvertrages auf ihren ehemaligen Lebenspartner als Juristen abgewälzt. Sie hat aber zu keinem Zeitpunkt eingewendet, dass sie ihm einen höheren Versicherungswert als EUR 10.500,00 genannt hätte und ihr ehemaliger Lebenspartner pflichtwidrig den Haushaltsversicherungsvertrag zu einem zu geringen Versicherungswert abgeschlossen hätte, wofür er zivilrechtlich im Wege des Regresses einzustehen hätte. Die Bf als Geschäftsfrau trägt das Unternehmerrisiko für sämtliche den Betrieb betreffenden Verträge, auch für solche, die nicht unmittelbar der Einnahmenerzielung dienen. Allenfalls trifft sie ein Auswahlverschulden (culpa in eligendo). Ein Regress gegen den ehemaligen Lebensgefährten wurde nicht vorgebracht. Dieser Sachverhalt spricht für die Annahme von Privatvermögen. Die vom Steuerberater in der Replik vom 07.05.2015 erwähnte Bildung von Zwischensummen liegen nicht vor. Die Bildung einer Summe ist ein rechnerischer Vorgang. Die Bf hat angegeben, dass sie - offenbar immer am Ende einer Seite - den Vermögensbestand ausschließlich durch Zählen ermittelt hat. Da die Bf die Zählung durchgeführt hat, wird ihr mehr Glauben geschenkt. Ein bloßes Zählen in regelmäßigen Abständen spricht dafür, dass sich die Bf Übersicht über den Geldbestand an sich verschaffen wollte. Die Bf hat das Berufungsvorbringen spontan in drei Punkten abgeändert. An die Stelle einer Barreserve trat der Wunsch nach Investition, an die Stelle einer Behandlungseinheit traten eine dritte Mundhygieneeinheit und ein 3-D-Röntgenapparat, an die Stelle des Betrages von EUR 35.000,00 trat die Summe der Beträge von EUR 70.000,00 und EUR 35.000,00. Der Berufungsschriftsatz spricht iVm dem angesparten Geldbetrag von "Barreserven ungefähr in der Höhe einer Behandlungseinheit ("Zahnarztstuhl mit Installationen") je nach Ausstattung ab EUR 35.000,00", auf die die Bf "Wert gelegt" habe. Der Ausdruck "Reserve" wurde vom BFG dahin verstanden, dass im Fall eines Ausfalls eines Zahnarztstuhles in der Ordination für die Neuanschaffung eines solchen rasch ausreichende Geldmittel zur Verfügung stehen sollten, ohne auf Bankkredite angewiesen zu sein. In der Replik vom 07.05.2015 wurde ausgeführt: "Das Kassabuch wurde nur zu dem Zweck geführt um die betrieblichen Geldmittel sauber von den privaten trennen zu können." Ausgehend vom Reservegedanken und den erwähnten privaten Geldmitteln wurde die Bf nach ihrem "privaten Notgroschen" gefragt (ON 6). Mit Schriftsatz vom 11.03.2022 (ON 18) trug sie - unaufgefordert - vor, dass sie im Tresor das Geld gespart hat, "da [sie] ein 3 D Rö für die Ordination kaufen wollte", das damals mindestens EUR 70.000,00 gekostet habe. Frage 2 des Vorhaltes vom 02.02.2022 (ON 6) lautete: "2.) Wenn Sie für private Notfälle kein Bargeld im Haus hatten, sondern nur für betriebliche, geben Sie bitte die Gründe dafür an." Die korrespondierende Antwort 2.) im Schriftsatz ON 18 lautete: "Das Geld im Tresor war für den Ankauf eines 3 D Röntgens gespart." Die Bf ist nach Ansicht des BFG mit dem Schriftsatz der Frage nach einer privaten, finanziellen Vorsorge für Reparaturkosten am Haus usw ausgewichen. Bei monatlichem Unternehmerlohn von rund EUR 11.000,00 im Jahr 2010 und rund EUR 14.000,00 im Jahr 2011 ist es mit menschlichem Erfahrungsgut nicht vereinbar, dass ein sparsamer Mensch ausschließlich für betriebliche Gründe vorgesorgt hat. Die im Beschwerdeverfahren geändert vorgetragenen Gründe des zukünftigen Betriebszwecks erweisen sich dadurch als unglaubhaft, auch wenn es auch die zukünftige betriebliche Absicht nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs nicht ankommt. Ein für private Zwecke angespartes Geldvermögen wurde in Form von Sparguthaben zunächst behauptet (…"größere Ausgaben- Reparaturen am Haus -ein neues Auto ..... im Bedarfsfall bezahlen zu können"). Nach und nach wurde die am 11.03.2022 zugesagte Beweismittelvorlage mit den Schriftsätzen ON 23 und ON 25 zurückgenommen und anlässlich der Verhandlung sodann dezidiert ausgeschlossen, dass im Zeitraum bis 31.12.2011 Sparbücher für private Zwecke existiert haben. Gründe, weshalb sie zunächst die Existenz der Sparbücher als gesichert sah und sodann das Gegenteil als gegeben ansah, konnte die - auch im Hinblick auf den zurückliegenden Zeitraum - nicht anführen. Angaben, die unter Bezugnahme auf einschneidende Erlebnisse geschildert werden und dadurch zeitlich eingeordnet werden, sind allgemein als glaubhaft und wahr anzusehen. Die Bf beschrieb in der Verhandlung die für sie belastende Trennung und die damit verbundene finanzielle Belastung in sich geschlossen stimmig, detailliert und lebhaft. Die von der Bf zum Ansparzeitraum des Safeguthabens gemachte Aussage beeinträchtigt ihre Glaubwürdigkeit und erschwert die Wahrheitsfindung durch das Bundesfinanzgericht gleichermaßen. Das BFG hat insgesamt den Eindruck gewonnen, dass die Bf mit ihrem Sparverhalten, ihrem Umgang mit der zeitlichen Zuordnung des Geldes und der Höhe von Ausgaben die Orientierung verloren zu haben scheint. Um ihre Lebenshaltungskosten zu decken, wäre im Jahr 2011 ein monatlicher Unterlohn in Form einer Privatentnahme von rund EUR 14.000,00 erforderlich gewesen. Es ist geradezu wahrscheinlich, dass die gemeinsame Geldgebarung der Privat- und Betriebsausgaben über ein einziges Bankkonto und die Kassa es der Bf erschwert haben, Privat- und Betriebsausgaben wie Einnahmen voneinander unterscheiden zu können. Die Bf hat sich während der Verhandlung selbst als ein "Eichhörnchen" beschrieben. So wie ein Eichhörnchen habe sie nur gesammelt. Insbesondere der Umstand der fast täglichen Entnahme bis auf das geringe Wechselgeld aus der Kassa bestätigt diese Selbstwahrnehmung. Dieses Verhalten erhärtet die Annahme von Privatvermögen. Diesem Umstand kommt im Rahmen der freien Beweiswürdigung erhöhtes Gewicht für die Annahme von Privatvermögen zu. Die Bf trug vor, dass sie für Urlaube und Weihnachten über die Barprivatentnahmen hinausgehenden Geldbedarf hatte. Die Privatentnahmen am 15.07.2010 iHv EUR 5.000,00 und am 23.06.2011 iHv EUR 4.600,00, in denen Urlaubsgeld zu erblicken ist, bestätigen diese Aussage. Nach dem Berufungsvorbringen wurden ausschließlich Privatentnahmen getätigt, auch wenn diese im Safekassabuch nicht als solche mit einem Text bezeichnet wurden. Solcherart ist nicht nachvollziehbar, aus welchen Gründen das Safeguthaben nicht bereits mit seiner Verbringung in das Privathaus der Bf Privatvermögen darstellen soll, was bereits die belangte Behörde zutreffend ausgeführt hat, zumal die im Beschwerdefall beachtlichen baren Privatentnahmen mit demselben Vorgang entnommen wurden. Auch dieser Umstand spricht für die Annahme von Privatvermögen. Den nach außen hin in Erscheinung getretenen Handlungen kommt im Rahmen der freien Beweiswürdigung das höchste Gewicht zu. Hätte sich die Aussage der Bf, auf das Sparbuch bzw die Sparbücher (die Bf verwendet in ihren Schriftsätzen einmal den Plural dann wieder den Singular) seien nur Einzahlungen geleistet, jedoch keine Abhebungen getätigt worden, bestätigt, wäre beweiswürdigend davon auszugehen, dass die langfristige Sparform des Sparbuchs für die langfristige Investition in ein 3 D-Röntengerät und einen Mundhygienetisch vorgesehen war und das Geld im Safe aus Privatentnahmen stammt und für (kurzfristige) private Bedürfnisse zur Verfügung stand. Rechtliche Beurteilung 5.1. Zu Spruchpunkt I. Allgemein Die Änderungsbefugnis im Sinne des § 279 Abs. 1 BAO - nach jeder Richtung - ist durch die Sache begrenzt. Sache [im Rechtsmittelverfahren] ist die Angelegenheit, die den Inhalt des Spruches erster Instanz gebildet hat (vgl. etwa VwGH 25.04.2013, 2012/15/0161). Sache des gegenständlichen Beschwerdeverfahrens war nicht auf den als Betriebsausgabe erfassten betrieblichen Schadensfall beschränkt, sondern Sache war die Einkommensteuer für das Jahr 2011. Die Bf hat mir ihren Angaben im Schriftsatz ON 23, wo sie - ohne Ermittlungen des BFG in diese Richtung - die Bedeckung ihrer Lebenshaltungskosten unter Außerachtlassung der Barbetriebsausgaben und unrichtiger Zuordnung ihrer Sparleistung von EUR 47.000,00 vorgerechnet hat, Anlass gegeben, die Richtigkeit der erklärten Betriebseinnahmen zu hinterfragen. Gleiches gilt für die Aufwendungen eines häuslichen Arbeitszimmers. Beide Positionen sind sachlich und zeitlich in der Einkommensteuer 2011 gedeckt. Darüber hinaus ist nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs für einen betrieblichen Schadensfall wie in der Ausgangssituation ua Voraussetzung, dass der Schaden aus versteuerten Betriebseinnahmen stammt (VwGH 28.06.1988, 87/14/0118). Die Bedeutung der mündlichen Verhandlung besteht darin, dass mit ihr den Parteien umfassend zu den bisherigen Beweisergebnissen Gehör iSd § 275 Abs. 2 BAO eingeräumt werden kann und ein Verstoß gegen das Überraschungsverbot vermieden wird (vgl etwa VwGH 27.04.2017, Ro 2016/02/0020; VwGH 11.11.2015, Ra 2015/04/0073). Im Beschwerdefall vermisste die Bf die Diskussion über die rechtliche Beurteilung des der Entscheidung zu Grunde gelegten Sachverhalts. Die rechtliche Beurteilung ist nicht Teil der Verhandlung und nicht mit der Partei bzw den Parteien zu erörtern. In diesem Sinn wurde die beantragte Verhandlung zur Beweiserhebung und zur Wahrung des Parteiengehörs genutzt. § 132 Abs 1 BAO sieht eine über die siebenjährige Aufbewahrungsfrist hinausgehende Dauer der Aufbewahrung vor, so lange sie für die Abgabenerhebung betreffende anhängige Verfahren von Bedeutung sind. Damit sind in erster Linie Rechtsmittelverfahren angesprochen. "Eine Mitwirkungspflicht besteht jedenfalls insoferne, als der Abgabepflichtige der Behörde Zugang zu den Belegen gewähren muss, zu deren Aufbewahrung er verpflichtet ist" (zB VwGH 04.12.2003, 2003/16/0148). Im Beschwerdefall war die Bf gesetzlich verpflichtet, das Safekassabuch, das im Prüfungsverfahren vorgelegt wurde, und die Bankbelege des Betriebskontos für die Dauer des Rechtsmittelverfahrens aufzubewahren. Die Bankbelege konnte die Bf nachbeschaffen. Die Bf hat sich dahin verantwortet, dass sie das Safekassabuch nicht von ihrem Vertreter zurückerhalten habe. "Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs muss sich der Vertretene das Verschulden seines Vertreters zurechnen lassen" (vgl VwGH 27.01.2011, 2010/15/0149, VwGH 26.02.2014, 2012/13/0051 bezüglich Fristversäumnis). "Das Verschulden des Vertreters [ist] einem Verschulden des Vertretenen gleichzusetzen" (VwGH 29.05.1985, 84/13/0081). Nach der zuvor zitierten Rechtsprechung ist die Verletzung der Aufbewahrungspflicht für die Dauer des offenen Rechtsmittelverfahrens der Bf zuzurechnen. "Alle bei Erfassung der Einnahmen verwendeten Aufschreibungen sind Bestandteil der Bücher (Aufzeichnungen) und damit aufbewahrungspflichtig" (VwGH 25.11.1986, 84/14/0109). Im Beschwerdefall stellen daher die in die Kassa eingelegten Zettel, die die Mitarbeiterinnen für die Bf zur Kontrolle der Richtigkeit der Einnahmen täglich angefertigt hatten und die die Bf abends nach der Kontrolle entsorgt hat, aufbewahrungspflichtige Grundaufzeichnungen dar. Die Bf hat gegen ihre Mitwirkungspflicht verstoßen, indem sie das Safekassabuch für die Dauer des anhängigen Rechtsmittelverfahrens nicht aufbewahrt und die "Kassazettel" vernichtet hat. "Einerseits trifft die Abgabenbehörde, sohin auch das Verwaltungsgericht, die Pflicht zur amtswegigen Ermittlung, andererseits die Partei die Offenlegungs- und Mitwirkungspflicht. Beide Pflichten bestehen grundsätzlich nebeneinander und schließen einander nicht aus. Die amtswegige Ermittlungspflicht besteht zwar auch dann, wenn die Partei ihre Verpflichtungen zur Offenlegung und Mitwirkung verletzt, doch wird ihr Umfang durch solche Pflichtverletzungen beeinflusst. In dem Ausmaß, in dem die Partei zur Mitwirkung an der Wahrheitsfindung ungeachtet ihrer Verpflichtung hiezu nicht bereit ist, oder eine solche unterlässt, tritt die Verpflichtung der Behörde, den Sachverhalt nach allen Richtungen über das von ihr als erwiesen erkannte Maß hinaus zu prüfen, zurück. Die Pflicht zur amtswegigen Ermittlung des entscheidungswesentlichen Sachverhaltes findet dort ihre Grenze, wo nach Lage des Falles nur die Partei Angaben zum Sachverhalt machen kann. Inwieweit eine solche Wechselwirkung besteht, richtet sich nach den Umständen des Einzelfalles. Grenzen der Mitwirkungspflicht der Partei sind die Notwendigkeit (Erforderlichkeit), Verhältnismäßigkeit, Erfüllbarkeit und Zumutbarkeit der Mitwirkung" (VwGH 24.06.2021, Ra 2021/16/0014; mHa Ritz, BAO6, Rz 8 ff zu § 115 BAO mwN). "Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes findet die amtswegige Ermittlungspflicht dort ihre Grenzen, wo der Abgabenbehörde weitere Nachforschungen nicht mehr zugemutet werden können, wie dies insbesondere dann der Fall ist, wenn ein Sachverhalt nur im Zusammenwirken mit der Partei geklärt werden kann, die Partei aber zur Mitwirkung an der Wahrheitsfindung nicht bereit ist oder eine solche unterlässt. Die Grenze der amtlichen Ermittlungspflicht orientiert sich an der Zumutbarkeit, die bei Auslandsbeziehungen eine mehr oder weniger starke Einschränkung erfährt" (VwGH 23.02.2010, 2007/15/0292, mHa auf die bei Ritz, BAO3, § 115, Tz 10 mwN). Wie das im Safe angesparte Geldvermögen angewachsen ist und die Fakten für seine Zuordnung zum Betriebsvermögen, kann ausschließlich die Bf aufklären bzw beibringen. Ihre zunächst getätigte Zusage, Sparbücher vorzulegen, und die sodann ohne Angabe von Erklärungen erfolgte Zurücknahme der Aussage, zeugt nicht von Wahrheitsliebe. Die Bf hat auch gegen die abgabenrechtliche Wahrheitspflicht verstoßen, auch wenn das für den Abgabenpflichten - anders als für den Zeugen - keine sanktionsrechtlichen Folgen hat. Rechtsprechung Laut Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH) "bewirkt im Rahmen des Betriebsvermögensvergleiches (§ 4 Abs. 1, § 5 EStG [1988]) der widerrechtliche Entzug von Wirtschaftsgütern wie etwa durch Diebstahl (§§ 127 ff StGB), Veruntreuung (§ 133 StGB), Unterschlagung (§ 134 StGB) oder Entwendung (§ 141 StGB) […] eine Verminderung des Betriebsvermögens am Schluß des Wirtschaftsjahres (siehe § 4 Abs. 1 erster Satz EStG [1988]). Dadurch hat der widerrechtliche Entzug gleich einer Betriebsausgabe eine Gewinnminderung (Verlusterhöhung) zur Folge" (VwGH 12.03.1980, 2819/79; VwGH 28.06.1988, 87/14/0118 Rn 1.1., jeweils mwN). "Die Überschussrechnung des § 4 Abs 3 EStG 1988 stellt im Verhältnis zum Betriebsvermögensvergleich eine vereinfachte Gewinnermittlung im Wege einer Geldrechnung dar, die aber auf Dauer gesehen keine Besteuerung von gegenüber der grundsätzlichen Gewinnermittlungsart des Betriebsvermögensvergleiches bedeutend abweichenden Betriebsergebnissen bezweckt" (VwGH 28.06.1988, 87/14/0118 Rn 2, mwN). Sodann führt der Verwaltungsgerichtshof aus, dass der widerrechtliche Entzug eines Anlagegutes und der Warendiebstahl in beiden Gewinnermittlungsarten gleichermaßen erfasst wird. "Geld - Bargeld wie Buchgeld (z.B. Guthaben auf einem Bankkonto) - kann beim Gewinnermittler durch Betriebsvermögensvergleich ebenfalls ein Wirtschaftsgut des Betriebsvermögens bilden, dessen Verlust […] gleich einer Betriebsausgabe zu einer Gewinnminderung (Verlusterhöhung) führt. Der Verwaltungsgerichtshof hält [in Überstimmung mit österreichischer und deutscher Literatur] auch beim Einnahmen-Ausgabenrechner die Behandlung des Geldverlustes als Betriebsausgabe für geboten, soll es nicht ohne jegliche wirtschaftliche Rechtfertigung auf Dauer gesehen zu einer unterschiedlichen Besteuerung von Einnahmen-Ausgabenrechnern und Gewinnermittlern durch Betriebsvermögensvergleich kommen. Auch beim Einnahmen-Ausgabenrechner ist allerdings Voraussetzung für die Anerkennung von Geldverlusten als Betriebsausgaben, daß das widerrechtlich entwendete Geld Betriebsvermögen war. Beim Betriebsvermögensvergleich wird die Zugehörigkeit von Bargeld wie Buchgeld zum Betriebsvermögen durch die Buchführung dokumentiert. Bei der Einnahmen-Ausgabenrechnung fehlt hingegen die Möglichkeit, Buch- oder Bargeld über die Bücher klar und nachprüfbar dem Betriebsvermögen zuzuordnen. Die eindeutige Zuordnung von Geld zum Betriebsvermögen ist aber unabdingbares Erfordernis für die Annahme einer durch den Verlust von Betriebsvermögen bewirkten Betriebsausgabe. Das bedeutet, daß beim Einnahmen-Ausgabenrechner zwar nicht aus einer Buchführung, aber doch auf andere Weise klar ersichtlich sein muß, daß das Geld nicht Teil des Privatvermögens ist, sondern von diesem abgesondert dem Betrieb dient. Bargeld kann aus dieser Sicht nur dann als Betriebsvermögen angesehen werden, wenn eine von der privaten Geldgebarung deutlich getrennte Betriebskassenführung besteht. Von einer Betriebskassenführung kann aber nur die Rede sein, wenn in ihrem Rahmen nicht nur die Betriebseinnahmen und Betriebsausgaben, sondern sämtliche Geldbewegungen - also auch Einlagen und Entnahmen festgehalten werden und sich so ein betrieblicher Bargeldbestand (Kassenbestand) feststellen läßt, dessen (teilweiser) Verlust als Verlust von Betriebsvermögen (teilweise) eine Betriebsausgabe bildet (vgl Urteil BFH vom 25.01.1962, IV 221/60 S, BStBl III Seite 366). Der gebotenen Trennung von Betriebs- und Privatvermögen entspricht der Einnahmen-Ausgabenrechner trotz einer solchen Kassenführung allerdings nicht, wenn er über die "Betriebskasse" auch seine private Geldgebarung verrechnet. Es muß vielmehr - wie nochmals zu betonen ist - eine von der Privatgeldgebarung deutlich gesonderte Betriebskassenführung vorliegen. Gleiches ist auch hinsichtlich der Führung der Geldkonten (Bankkonten) zu fordern, sodaß diese Konten nur dann zum Betriebsvermögen zu zählen sind, wenn sie, abgesehen von gelegentlichen Einlagen und Abhebungen, die der Anpassung des Kontenstandes an den Bedarf des Betriebes dienen, nur Gut- oder Lastschriften enthalten, die sich aus der Führung des Betriebes selbst ergeben" (VwGH 28.06.1988, 87/14/0118 Rn 3 mwN). "Die eindeutige Zuordnung von Geld zum Betriebsvermögen ist aber unabdingbares Erfordernis für die Annahme einer durch den Verlust von Betriebsvermögen bewirkten Betriebsausgabe. Das bedeutet, daß beim Einnahmen-Ausgabenrechner […] auf andere Weise klar ersichtlich sein muß, daß das Geld nicht Teil des Privatvermögens ist, sondern von diesem abgesondert dem Betrieb dient. Bargeld kann aus dieser Sicht nur dann als Betriebsvermögen angesehen werden, wenn eine von der privaten Geldgebarung deutlich getrennte Betriebskassenführung besteht. Von einer Betriebskassenführung kann aber nur die Rede sein, wenn in ihrem Rahmen nicht nur die Betriebseinnahmen und Betriebsausgaben, sondern sämtliche Geldbewegungen - also auch Einlagen und Entnahmen festgehalten werden und sich so ein betrieblicher Bargeldbestand (Kassenbestand) feststellen läßt, dessen (teilweiser) Verlust als Verlust von Betriebsvermögen (teilweise) eine Betriebsausgabe bildet" (VwGH 28.06.1988, 87/14/0118 mwN). Im Fall eines § 4 Abs 1-Ermittlers erkannte der Verwaltungsgerichtshof im Fall eines Sparbuchs zu Recht, dass "Bargeld, das aus Betriebseinnahmen stammt, solange notwendiges Betriebsvermögen darstellt, als dieses Bargeld nicht aus dem betrieblichen Kreis entnommen wird. Nicht ausschlaggebend ist, ob das Bargeld in näherer Zukunft tatsächlich betrieblich verwendet werden wird. Nichts anderes als für Bargeld gilt aber für ein Sparbuch. Werden Gelder von einem betrieblichen Girokonto auf ein Sparbuch überwiesen, so verlässt es durch diesen Wechsel der Veranlagungsform nicht den betrieblichen Kreis. Erst wenn die Widmung zum privaten Bereich nach außen hin klar dokumentiert ist, und zwar insbesondere durch die buchmäßige Behandlung (Erfassung als Privatentnahme) oder allenfalls durch die private Verwendung der Geldmittel, liegt Privatvermögen vor. Gleiches gilt, wenn Geldmittel von der Betriebskasse auf ein Sparbuch transferiert werden" (VwGH 26.04.1994, 91/14/0030 mwN). Der Verlust (die Vernichtung) von Bargeld eines Einnahmen-Ausgaben-Rechners führt zu keiner Betriebsausgabe, wenn keine geschlossene, vom Privatvermögen eindeutig abgegrenzte, Kassenführung vorliegt. Werden in einem Versteck sowohl private als auch betriebliche Vermögensgegenstände aufbewahrt, so liegt keine eindeutige Abgrenzung vor (UFS 25.08.2005, RV/0751-L/04). Notwendiges Betriebs- vs notwendiges Privatvermögen, Betriebskassenführung Zunächst wird auf obige Beweiswürdigungsgründe verwiesen. In rechtlicher Hinsicht ist auszuführen wie folgt: Im Beschwerdefall hat Bf für ihre gesamte private und betriebliche Geldgebarung nur ein einziges Bankkonto verwendet. "Buchgeld (zB Guthaben auf Bankkonten) zählt beim Einnahmen-Ausgabenrechner nur dann zum Betriebsvermögen, wenn die Konten, abgesehen von gelegentlichen Einlagen und Abhebungen, die der Anpassung des Kontenstandes an den Bedarf des Betriebes dienen, nur Gut- oder Lastschriften enthalten, die sich aus der Führung des Betriebes selbst ergeben" (VwGH 28.06.1988, 87/14/0118). Ein "Ordinationskonto" in dem Sinn lag im Beschwerdefall nicht. Sowohl im relativen Vergleich als auch in absoluten Zahlen überstiegen die privaten Geschäftsvorfälle den vom VwGH als unschädlich bezeichneten Umfang bei weitem. Auf dem Bankkonto befand sich nach Ansicht des Bundesfinanzgerichts folglich ausschließlich Privatvermögen. Da das Bankkonto in der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs nach wie vor zu den unteilbaren Aufwendungen zählt, wären die Kontogebühren im Übrigen zur Gänze nicht abzugsfähig. Nach Ansicht des Bundesfinanzgerichts kann für Bargeld nichts anderes gelten. Bereits im Zeitpunkt der Vereinnahmung wird diesfalls die Betriebseinnahme zu Privatvermögen. Verbringt der Abgabepflichtige Teile der Bareinnahmen in den häuslichen Safe, wo das Geld gestohlen wird, tritt der Schaden im Privatvermögen kann. Bereits aus diesem Grund liegen die Voraussetzungen für einen betrieblichen Schadensfall nicht vor. Im Beschwerdefall hat die Bf an Tagen von Barbetriebseinnahmen nicht nur Privatentnahmen getätigt, sondern in erheblichem Umfang über die Kassa auch Privatausgaben gebucht. 77 gezählte private Kassabuchungen umfassen allein zwei Seiten. Weder das Bankkonto noch das Kassakonto haben nur Gut- oder Lastschriften bzw Ein- und Ausgänge enthalten, die sich aus der Führung des Betriebes selbst ergeben haben. Nach Ansicht des Bundesfinanzgerichts hat diese Buchführung zur Folge hat, dass auch das Bargeld des Ordinationsbetriebs von Beginn an ausschließlich Privatvermögen dargestellt hat. Es wurde daher Privatvermögen nach Hause transferiert, das durch entsprechende Mittelverwendung nicht nach außen hin erkennbar der betrieblichen Nutzung zugeführt wurde. Laut Verwaltungsgerichtshof "ist nicht ausschlaggebend, ob das Bargeld in näherer Zukunft tatsächlich betrieblich verwendet werden wird" (VwGH 26.04.1994, 91/14/0030). Alternativ wird begründet: Im gegenständlichen Beschwerdefall befand sich das widerrechtlich entwendete Barvermögen in einem Safe im privaten Wohnhaus der Bf, das in der Zukunft dem Betrieb dienen sollte. Die Verbringung des Geldes in das private Wohnhaus, der Umstand, dass ausschließlich Privatentnahmen aus dem Safebargeld getätigt wurden, und der Umstand, dass das Geldsafevermögen in der privaten Haushaltsversicherung erfasst war sind drei nach außen in Erscheinung getretene Handlungen, die auch aus rechtlichen Gründen für das Vorliegen ausschließlichen Privatvermögens seit dem Tag der Entnahme aus der Ordinationskassa sprechen. Diesen Handlungen kommt umso mehr Bedeutung zu, weil bei der Gewinnermittlung nach § 4 Abs 3 EStG 1988 Entnahmen nicht zu dokumentieren sind. Soweit die steuerliche Vertretung die über das Bankkonto gebuchten Privatentnahmen erfasst hat, geht das über die bei der Einnahmen-Ausgabenrechnung gesetzlich geforderten Aufzeichnungspflichten hinaus. Völlig unverständlich sind die Führung eines Aufwandskontos für den nicht aktivierten und ausschließlich privat genutzten PKW und die Erfassung von privaten Barausgaben, obwohl die Bf ohnedies den über das Wechselgeld hinausgehenden Barbetrag entnommen hat. Die Bf hat vorgetragen, auch für private Zwecke angespart zu haben, konnte aber das zunächst ins Treffen geführte Sparbuch nicht vorlegen. Die Bf hat in Wahrheit zwischen betrieblichem Geld und privatem Geld nicht unterschieden. In der Verhandlung hat die Bf eingeräumt, dass das im Safe verwahrte Geld zum Teil entnommenes privates Geldvermögen, bestimmt für Haus und Auto, sowie zum Teil nicht entnommenes betriebliches Geldvermögen, bestimmt als Barreserve oder Investitionen, war. Die Vermengung von privatem und betrieblichem Bargeld ist das Gegenteil der von der Rechtsprechung geforderten eindeutigen Trennung. Mit Berufungsentscheidung UFS 25.08.2005, RV/0751-L/04, hat der unabhängige Finanzsenat zu Recht erkannt, dass die Vernichtung von Bargeld (durch Mäusefraß) eines Einnahmen-Ausgabenrechners zu keiner Betriebsausgabe führt, wenn im Versteck sowohl private als auch betriebliche Vermögensgegenstände (betriebliche Anzahlung EUR 13.000,00 und Geld der Lebensgefährtin EUR 3.000,00) aufbewahrt werden. Da sich das Safebarvermögen vermengt aus privat entnommenen und betrieblich lediglich verbrachten Barbetriebseinnahmen zusammensetzt, liegen mangels eindeutiger Zuordnung zum Betriebsvermögen und mangels klarer Absonderung beider Vermögensarten die Voraussetzungen für einen betrieblichen Schadensfall nicht vor. Eine von der privaten Geldgebarung deutlich getrennte Betriebskassenführung bestand nicht. Keine Teilbarkeit des Vermögensschadens Anlässlich der Verhandlung trug die Bf vor, auch wenn das im Safe verwahrte Sparvermögen betrieblich-privat vermengt sei, so sollte sie einen Teil davon als Betriebsausgabe geltend machen können. Hiezu ist auf nochmals auf das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofs 87/14/0118 zur klaren Absonderung von Betriebsvermögen und Privatvermögen sowie zum unabdingbaren Erfordernis einer eindeutigen Zuordnung von Geld zum Betriebsvermögen zu verweisen. Die Vermischung/Vermengung ist nicht gleichzusetzen mit einer anteiligen Nutzung eines Wirtschaftsgutes. Nach dem Zivilrecht (§ 380 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch) gehören zu einem gültigen Erwerb des Eigentumsrechtes der Abschluss eines Kaufvertrages und die Übergabe der Sache. An fremdem Bargeld wird das Eigentumsrecht davon abweichend jedoch durch Vermengung mit dem eigenen Geld erworben. Die Vermengung von Bargeld hat bestimmte Rechtsfolgen. Sollen die abgabenrechtlichen Rechtsfolgen bei der Gewinnermittlung gemäß § 4 Abs 3 EStG 1988 vermieden werden, sind Betriebs- und Privatvermögen zu trennen. Eine klare Absonderung der beiden Vermögensarten und die eindeutige Zuordnung zum Betriebsvermögen liegen im Beschwerdefall nicht vor. Die Zuordnung zum Betriebs- oder Privatvermögen bzw deren Trennung hat der Abgabepflichtige vorzunehmen und kann nicht nachträglich durch Schätzung nachgeholt werden. Bemerkt wird, dass Betriebsvermögen und Gewinnermittlung voneinander zu unterscheiden sind. Die Gewinnermittlung nach § 4 Abs 3 EStG 1988 ist definiert als die Gegenüberstellung von Betriebseinnahmen und Betriebsgaben. Es ist das hervorstechende Merkmal dieser Gewinnermittlungsart, dass das Betriebsvermögen dafür nicht erforderlich ist und nicht berechnet werden muss. Werden in der Buchführung private und betriebliche Geschäftsvorgänge erfasst, ist für die Gewinnermittlung lediglich die Zuordnung erschwert. Rechtsfolgen ergeben sich nur für das Betriebsvermögen. Häusliches Arbeitszimmer Laut Sachverhalt erzielte die Bf ausschließlich Einkünfte als selbstständig tätige Zahnärztin. Als selbstständig tätige Ärztin hatte die Bf den Mittelpunkt ihrer gesamten betrieblichen und beruflichen Tätigkeit in der Ordination, sodass der Tatbestand des § 20 Abs 1 Z 2 lit d EStG 1988 bereits aus diesem Grund nicht erfüllt wird. Darüber hinaus müsste das Arbeitszimmer als kumulatives Erfordernis auch notwendig gewesen sein (zB VwGH 31.05.2011, 2008/15/0126 mwN). Mit dem Einwand, dass die Bf in der Ordination keinen Internetanschluss hatte, wird keine Notwendigkeit für ein häusliches Arbeitszimmer aufgezeigt. Nach dem Geldbestand im Safe verfügte die Bf weiters über die für eine entsprechende Betriebsinvestition erforderlichen Geldmittel. Die Voraussetzungen für die steuerliche Anerkennung eines häuslichen Arbeitszimmers bzw eines betrieblichen Büros, wie die Bf vortrug, lagen demnach nicht vor. Zu Spruchpunkt II. (Revision) Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Zur Falllösung war für die Beurteilung als betrieblicher Schadensfall von gestohlenem Bargeld eines Einnahmen-Ausgabenrechners die Abgrenzung von (notwendigem) Betriebsvermögen und Privatvermögen vorzunehmen, wozu auf eine ständige Judikaturlinie des Verwaltungsgerichtshofs zurückgegriffen werden konnte (VwGH 28.06.1988, 87/14/0118, VwGH 26.04.1994, 91/14/0030, jeweils mwN). Da eine Rechtsfrage im obigen Sinn somit nicht aufgeworfen wurde, war die ordentliche Revision nicht zuzulassen. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. Wien, am 31. Mai 2022

Normen und Schlagworte

Herkunft

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Bestand
BFG-Entscheidungen
Dokumenttyp
Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis
Geschäftszahl
RV/7101169/2013
ECLI
ECLI:AT:BFG:2022:RV.7101169.2013
Stammnummer
137185
Gültig
31.05.2022 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:13
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

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