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Findok · BFG-Entscheidungen

BFG RV/7101169/2013

Diebstahl von Bargeld, das im Safe des Wohnhauses verwahrt wurde, Einnahme-Ausgabenrechner hier nicht als Betriebsausgabe anerkannt

geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - ErkenntnisRV/7101169/2013vom 31.05.2022Teil 1 von 2
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.

Rechtssatz

Buchgeld (zB Guthaben auf Bankkonten) zählt beim Einnahmen-Ausgabenrechner nur dann zum Betriebsvermögen, wenn die Konten, abgesehen von gelegentlichen Einlagen und Abhebungen, die der Anpassung des Kontenstandes an den Bedarf des Betriebes dienen, nur Gut- oder Lastschriften enthalten, die sich aus der Führung des Betriebes selbst ergeben (VwGH 28.06.1988, 87/14/0118). Für Bargeld kann nichts anderes gelten. Bereits im Zeitpunkt der Vereinnahmung wird diesfalls die Betriebseinnahme zu Privatvermögen. Verbringt der Abgabepflichtige Teile der Bareinnahmen in den häuslichen Safe, wo das Geld gestohlen wird, tritt der Schaden im Privatvermögen ein. Bereits aus diesem Grund liegen die Voraussetzungen für einen betrieblichen Schadensfall nicht vor.

Wortlaut laut Findok

IM NAMEN DER REPUBLIK Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin Silvia Gebhart in der Beschwerdesache ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, bis zum Tag der Kündigung der Vollmacht am 16. März 2022 vertreten durch Koll & Partner Stb WthdgesmbH & Co KG, Brunnthalgasse 1a, 2020 Hollabrunn, diese vertreten durch Mag Felix Koll, sodann unvertreten, über die als Beschwerde zu erledigende Berufung vom 6. Dezember 2012 gegen den Bescheid des FA Wien 9/18/19 Klosterneuburg vom 6. November 2012, nunmehr Finanzamt Österreich, vertreten durch ***AV***, betreffend Einkommensteuer für das Jahr 2011, Steuernummer ****, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung gemäß § 274 Abs 1 Z 1 lit a BAO am 22. April 2022 im Beisein der Schriftführerin ***SF*** zu Recht erkannt: I. Die Beschwerde wird gemäß § 279 BAO als unbegründet abgewiesen. Der angefochtene Bescheid bleibt unverändert. II. Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig. Entscheidungsgründe Verfahrensgang Bei der steuerlich vertretenen Berufungswerberin/Beschwerdeführerin (Bf) fand eine Außenprüfung über die Einkommensteuer für das Jahr 2011 statt. In der Niederschrift über die Schlussbesprechung wurde festgestellt, dass die als betrieblicher Schadensfall erfasste Betriebsausgabe von EUR 47.850,00 nicht anzuerkennen sei, weil es sich entgegen der Auffassung der Bf um den Diebstahl von Privatvermögen handle. Die belangte Behörde schloss sich den Prüfungsfeststellungen an und erhöhte mit dem angefochtenen Bescheid den erklärten Gewinn auf EUR 133.914,30, in dem begründend auf die Niederschrift vom 25.10.2012 und den Prüfungsbericht vom 31.10.2012 verwiesen wurde. Mit Schriftsatz vom 06.12.2012 erhob die Bf form- und fristgerecht Berufung, mit der der Bescheid zur Gänze angefochten und die Anerkennung des gestohlenen Geldbetrages als betrieblicher Schadensfall sowie die erklärungskonforme Festsetzung der Einkommensteuer begehrt wurden. Unter Hinweis auf die EStRL, Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs und der Literatur wurde ausgeführt, dass die Bf ein Kassabuch geführt habe (im Folgenden als "Safekassabuch" bezeichnet), die betrieblichen Einnahmen im gestohlenen Safe aufbewahrt und Einnahmen sowie Entnahmen im Kassabuch eingetragen worden seien. Eine Zuordnung des Bargeldbestandes sei zu jedem Zeitpunkt möglich und gegeben gewesen. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung wurde beantragt. Die von der Prüferin zur Berufung mit Schriftsatz vom 20.03.2013 abgegebene Stellungnahme wurde dem Vertreter übermittelt, der darauf mit Schriftsatz vom 07.05.2013 repliziert hat. Die Berufung wurde ohne Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung mit Vorlagebericht vom 08.05.2013 unmittelbar dem - damals zuständigen - unabhängigen Finanzsenat gemeinsam mit dem Prüfungsbericht, dem Berufungsschriftsatz, der Stellungnahme der Prüferin zur Berufung sowie der Gegenäußerung des steuerlichen Vertreters vorgelegt. Am 26.04.2019 wurden der Arbeitsbogen und der Altpapierakt vorgelegt. Mit Erledigung vom 02.02.2022 erging seitens des BFG ein Vorhalt an den steuerlichen Vertreter (ON 6). Mit Beistands- und Amtshilfeersuchen des BFG vom 02.02.2022 wurde die zuständige Polizeiinspektion um Übermittlung des do Aktes zur Anzeige D1/16515/2011 ersucht. Mit Auskunftsersuchen des BFG vom 02.02.2022 wurde der Versicherer um Bekanntgabe ersucht, ob mit der fraglichen Polizze Geschäftsgelder der Ordination mitversichert waren. Am 11.02.2022 rief die Richterin den Vertreter an und wollte im Hinblick auf den Umfang des Vorhaltes einen Erhebungstermin in der Kanzlei vorschlagen. Anlässlich dessen wurde mitgeteilt, dass am 24.09.2020 die Vollmacht zurückgelegt worden sei, und der Namen der neuen steuerlichen Vertretung bekanntgegeben. Der Vorhalt sei an die neue steuerliche Vertretung weitergeleitet worden. Am 11.02.2022 rief die Richterin die neue steuerliche Vertretung an, die mitteilte, dass der ehemalige Steuerberater das anhängige Rechtsmittelverfahren zu Ende betreuen werde. Es wurde seitens des BFG mitgeteilt, dass darüber offenbar Uneinigkeit herrsche, und um eine verbindliche Aussage in Schriftform ersucht. Mit E-Mail vom 14.02.2022 teilte die neue steuerliche Vertretung mit, dass "sie mit der Bf vereinbart habe, dass Mag Felix Koll sie in dieser Sache weiter unterstützen werde. Es müsse daher keine Meldung des Vollmachtswechsels vorgenommen werden." Mit dem Vertreter Mag Felix Koll wurde ein Termin in der Kanzlei für den 21.03.2022 vereinbart. Am 10.03.2022 erschien der als Zeuge geladene Sohn (***4***) in Begleitung der Bf, die einen Teil der angeforderten Unterlagen bei sich hatte und diese im Anschluss an die Zeugeneinvernahme mit der Richterin die Unterlagen persönlich besprechen wollte, weil sie "nicht unkooperativ erscheinen" wolle. Die Richterin wies darauf hin, dass sie zu diesem Zweck einen Termin für den 21.03.2022 in der Kanzlei des Steuerberaters vereinbart hätte. Sodann äußerte die Bf Sorgen über die Kosten des Vertreters, die dieser für die Ermittlungshandlung mit der Honorarnote in Rechnung stellen werde. Der Steuerberater sei ein alter Schulkollege, das Vollmachtsverhältnis sei im Jahr 2020 in Unfrieden aufgelöst worden. Die vom Steuerberater als Steuerabzugspost empfohlene Kinderbetreuung sei nicht anerkannt worden. Auf der anderen Seite vermisse sie in der Gewinnermittlung 2011 Betriebsausgaben für ein häusliches Arbeitszimmer, jenem Zimmer, in dem sich der Safe befunden hat. Für die Besprechung mit der Bf konnte kurzfristig ein Verhandlungssaal für den 11.03.2022 reserviert werden. Der Sohn war nach Rechtsbelehrung über sein Verweigerungsrecht zu einer Zeugenaussage bereit, worüber eine Niederschrift aufgenommen wurde. Am 11.03.2022 wurde die Bf niederschriftlich einvernommen. Sie legte an diesem Tag einen Computerausdruck über die Zahlungseingänge im Zeitraum 01.01.2010 bis 04.07.2011 vor, überreichte als Beantwortung obigen Vorhalts den Schriftsatz vom 11.03.2022 und erteilte eine Schriftprobe. Die Frage, ob sie auch für private Zwecke finanzielle Vorsorge getroffen habe, bejahte die Bf und führte aus, dass die Privatvorsorge auf Sparbüchern erfolgt sei. Sie sagte niederschriftlich zu, die Sparbücher bis längstens eine Woche vor dem avisierten Verhandlungstermin dem BFG vorzulegen. Avisiert wurde der 22.04.2022 (ON 18). Sie erwähnte ausdrücklich, dass sie die Sparbücher mit Lochung alle aufbewahrt habe. Die Bf hat gegen den avisierten Verhandlungstermin keine Einwände, zB im Hinblick auf die Öffnungszeiten ihrer Ordination, erhoben. Mit Schriftsatz vom 16.03.2022, eingelangt per Fax am selben Tag, wurde seitens der steuerlichen Vertretung die Kündigung des Vollmachtsverhältnisses angezeigt. Mit Schriftsatz vom 01.04.2022 teilte die Bf u.a. mit, dass sie vom Sparbuch normalerweise nichts abhebe. Sie spare um größere Ausgaben am Haus - ein neues Auto … im Bedarfsfall bezahlen zu können. Sie legte darin rechnerisch dar, dass ihre Lebenshaltungskosten gedeckt gewesen seien, obgleich das BFG keinerlei Ermittlungen in diese Richtung unternommen oder deren Bedeckung in Frage gestellt hatte (ON 23). Mit Schriftsatz vom 08.04.2022 vertrat die Bf die Auffassung, dass das Beibringen von Sparbüchern vermutlich sinnlos sei (ON 25). Die beantragte mündliche Verhandlung fand am 22.04.2022 am Sitz des Bundesfinanzgerichts, 1030 Wien, Hintere Zollamtsstraße 2b, Saal 1H10, in der Zeit von 09:00 Uhr bis 12:30 Uhr im Beisein der Schriftführerin statt. Die Bf erschien ohne steuerliche Vertretung. Sparbücher über Privatvermögen wurden in der Verhandlung nicht vorgelegt. Das bisherige Vorbringen zur finanziellen Vorsorge für private Zwecke wurde dahin berichtigt, dass es im Jahr 2011 und in den Jahren davor keine Sparbücher gegeben habe, sondern dass das im Safe befindliche Geldvermögen das einzige Geldvermögen gewesen sei, dass die Bf angespart hatte. Die Verhandlung wurde mit Verkündung der Entscheidung über die Beschwerde geschlossen. Das Bundesfinanzgericht hat erwogen: Gemäß § 323 Abs 3 BAO ist die Berufung seit 01.01.2014 als Beschwerde im Sinn des Art 130 Abs 1 B-VG zu erledigen. Laut ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs "ist die Kündigung einer Vollmacht eines Parteienvertreters der Behörde gegenüber, bei welcher der Vertreter eingeschritten ist, […] erst wirksam, wenn sie ihr mitgeteilt wird" (mHa VwGH 29.06.2016, 2013/15/0245; VwGH 31.05.1989, 89/01/0104). Die Kündigung der Vollmacht wurde am 16.03.2022 dem BFG angezeigt. Da die neue steuerliche Vertretung nicht rechtswirksam einschritten ist, ist die Bf seit diesem Zeitpunkt steuerlich unvertreten. Die als Beschwerde zu erledigende Berufung ist form- und fristgerecht, aber unbegründet. Rechtsgrundlagen: § 132 Abs 1 Bundesabgabenordnung (BAO) lautet: "Bücher und Aufzeichnungen sowie die zu den Büchern und Aufzeichnungen gehörigen Belege sind sieben Jahre aufzubewahren; darüber hinaus sind sie noch so lange aufzubewahren, als sie für die Abgabenerhebung betreffende anhängige Verfahren von Bedeutung sind, in denen diejenigen Parteistellung haben, für die auf Grund von Abgabenvorschriften die Bücher und Aufzeichnungen zu führen waren oder für die ohne gesetzliche Verpflichtung Bücher geführt wurden. Soweit Geschäftspapiere und sonstige Unterlagen für die Abgabenerhebung von Bedeutung sind, sollen sie sieben Jahre aufbewahrt werden. Diese Fristen laufen für die Bücher und die Aufzeichnungen vom Schluß des Kalenderjahres, für das die Eintragungen in die Bücher oder Aufzeichnungen vorgenommen worden sind, und für die Belege, Geschäftspapiere und sonstigen Unterlagen vom Schluß des Kalenderjahres, auf das sie sich beziehen; bei einem vom Kalenderjahr abweichenden Wirtschaftsjahr laufen die Fristen vom Schluß des Kalenderjahres, in dem das Wirtschaftsjahr endet." § 4 des Einkommensteuergesetzes 1988 (EStG 1988) lautet auszugweise: "(1) Gewinn ist der durch doppelte Buchführung zu ermittelnde Unterschiedsbetrag zwischen dem Betriebsvermögen am Schluß des Wirtschaftsjahres und dem Betriebsvermögen am Schluß des vorangegangenen Wirtschaftsjahres. Der Gewinn wird durch Entnahmen nicht gekürzt und durch Einlagen nicht erhöht. Entnahmen sind alle nicht betrieblich veranlaßten Abgänge von Werten (zB von Bargeld, Waren, Erzeugnissen und anderen Wirtschaftsgütern des Umlaufvermögens, von Leistungen, von Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens oder von Nutzungen solcher Wirtschaftsgüter). Einlagen sind alle Zuführungen von Wirtschaftsgütern aus dem außerbetrieblichen Bereich. […] (3) Der Überschuß der Betriebseinnahmen über die Betriebsausgaben darf dann als Gewinn angesetzt werden, wenn keine gesetzliche Verpflichtung zur Buchführung besteht und Bücher auch nicht freiwillig geführt werden. […] (4) Betriebsausgaben sind die Aufwendungen oder Ausgaben, die durch den Betrieb veranlaßt sind." § 5 Abs 1 EStG 1988 sieht auszugsweise vor: "Für die Gewinnermittlung jener Steuerpflichtigen, die nach § 189 UGB [Anm Unternehmensgesetzbuch] oder anderen bundesgesetzlichen Vorschriften der Pflicht zur Rechnungslegung unterliegen und die Einkünfte aus Gewerbebetrieb (§ 23) beziehen, sind die unternehmensrechtlichen Grundsätze ordnungsmäßiger Buchführung maßgebend, außer zwingende steuerrechtliche Vorschriften treffen abweichende Regelungen. § 4 Abs. 1 letzter Satz ist jedoch nicht anzuwenden. […]." § 20 Abs 2 Z 2 lit d EStG 1988 lautet: "Bei den einzelnen Einkünften dürfen nicht abgezogen werden: Aufwendungen oder Ausgaben für ein im Wohnungsverband gelegenes Arbeitszimmer und dessen Einrichtung sowie für Einrichtungsgegenstände der Wohnung. Bildet ein im Wohnungsverband gelegenes Arbeitszimmer den Mittelpunkt der gesamten betrieblichen und beruflichen Tätigkeit des Steuerpflichtigen, sind die darauf entfallenden Aufwendungen und Ausgaben einschließlich der Kosten seiner Einrichtung abzugsfähig." Verfahrensgrundsätze der Bundesabgabenordnung (BAO) sind: § 114 Abs 1 BAO: "Die Abgabenbehörden haben darauf zu achten, daß alle Abgabepflichtigen nach den Abgabenvorschriften erfaßt und gleichmäßig behandelt werden, sowie darüber zu wachen, daß Abgabeneinnahmen nicht zu Unrecht verkürzt werden. Sie haben alles, was für die Bemessung der Abgaben wichtig ist, sorgfältig zu erheben und die Nachrichten darüber zu sammeln, fortlaufend zu ergänzen und auszutauschen." (abgabenrechtlicher Gleichheitssatz) § 115 BAO: "(1) Die Abgabenbehörden haben die abgabepflichtigen Fälle zu erforschen und von Amts wegen die tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse zu ermitteln die für die Abgabepflicht und die Erhebung der Abgaben wesentlich sind. Diese Verpflichtung wird durch eine erhöhte Mitwirkungspflicht des Abgabepflichtigen, wie beispielsweise bei Auslandssachverhalten, eingeschränkt." (Grundsatz der amtswegigen Erforschung der materiellen Wahrheit) "(2) Den Parteien ist Gelegenheit zur Geltendmachung ihrer Rechte und rechtlichen Interessen zu geben." (Grundsatz des Parteiengehörs) "(3) Die Abgabenbehörden haben Angaben der Abgabepflichtigen und amtsbekannte Umstände auch zugunsten der Abgabepflichtigen zu prüfen und zu würdigen." (Grundsatz der unparteilichen Ermittlung) "(4) Solange die Abgabenbehörde nicht entschieden hat, hat sie auch die nach Ablauf einer Frist vorgebrachten Angaben über tatsächliche oder rechtliche Verhältnisse zu prüfen und zu würdigen." (ergänzender Grundsatz zu den zuvor genannten Grundsätzen) Verfahrensgrundsätze Beweismittel und Beweiswürdigung der Bundesabgabenordnung § 166 BAO lautet: "Als Beweismittel im Abgabenverfahren kommt alles in Betracht, was zur Feststellung des maßgebenden Sachverhaltes geeignet und nach Lage des einzelnen Falles zweckdienlich ist." § 167 BAO lautet: "(1) Tatsachen, die bei der Abgabenbehörde offenkundig sind, und solche, für deren Vorhandensein das Gesetz eine Vermutung aufstellt, bedürfen keines Beweises. (2) Im übrigen hat die Abgabenbehörde unter sorgfältiger Berücksichtigung der Ergebnisse des Abgabenverfahrens nach freier Überzeugung zu beurteilen, ob eine Tatsache als erwiesen anzunehmen ist oder nicht." § 168 BAO regelt die Urkunden und lautet: "Die Beweiskraft von öffentlichen und Privaturkunden ist von der Abgabenbehörde nach den Vorschriften der §§ 292 bis 294, 296, 310 und 311 der Zivilprozeßordnung zu beurteilen." […] § 2a BAO bestimmt: "Die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes gelten sinngemäß im Verfahren vor den Verwaltungsgerichten, soweit sie im Verfahren der belangten Abgabenbehörde gelten." […]. § 209a Abs 1 BAO lautet: "Einer Abgabenfestsetzung, die in einer Beschwerdevorentscheidung oder in einem Erkenntnis zu erfolgen hat, steht der Eintritt der Verjährung nicht entgegen." Rechtsstandpunkte der Parteien und Ermittlungsergebnisse des BFG: Angefochtener Bescheid iVm Prüfungsbericht gemäß § 150 BAO "Laut Einkommensteuerrecht ist Privatvermögen die Bezeichnung für das Vermögen, das nicht Betriebsvermögen darstellt. Die Zuordnung zu Betriebsvermögen oder Privatvermögen entscheidet sich danach, wie das Vermögen verwendet wird. Als Privatvermögen definiert man Wirtschaftsgüter, die zum privaten Besitz eines Steuerpflichten gezählt werden. Ob nun … ein Bargeldbestand betrieblichen oder privaten Zwecken dient, lässt sich allerdings oft nicht ohne weiters feststellen, weil er sowohl für betriebliche Zwecke als auch für private Zwecke eingesetzt werden kann. Im Fall der Überschussermittlung nach § 4 Abs 3 EStG ist der betriebliche Zusammenhang durch eine geschlossene Kassenführung und eine klare Trennung zwischen betrieblichen und privaten Geldzugängen darzustellen. Von einer geschlossenen Betriebskassenführung kann aber nur die Rede sein, wenn in ihrem Rahmen nicht nur die Betriebseinnahmen und Betriebsausgaben, sondern sämtliche Geldbewegungen - also auch Einlagen und Einnahmen festgehalten werde und sich so ein betrieblicher Bargeldbestand (Kassenbestand) feststellen lässt, dessen Verlust als Verlust von Betriebsvermögen eine Betriebsausgabe bildet. Nur unter diesen Voraussetzungen kann ein [durch] Diebstahl verursachter Geldverlust zu Betriebsausgaben führen. Die eindeutige Zuordnung von Geld zum Betriebsvermögen ist aber unabdingbares Erfordernis für die Annahme einer durch den Verlust von Betriebsvermögen bewirkten Betriebsausgabe. Das bedeutet, dass beim Einnahmen-Ausgabenrechner zwar nicht aus einer Buchführung, aber doch auf andere Wiese klar ersichtlich sein muss, dass das Geld nicht Teil des Privatvermögens ist, sondern von diesem abgesondert dem Betrieb dienen. Bargeld kann aus dieser Sicht nur dann als Betriebsvermögen angesehen werden, wenn eine von der privaten Geldgebarung deutlich getrennte Betriebskassenführung besteht (Hermann Heuer-Raupach, a.a.O., § 4 Anm. 91 (6), und Littmann-Blitz-Meinecke, a.a.O.) Der Übertrag des Bargeldes von der Zahnarztpraxis in die Privatwohnung stellte eine private Mittelverwendung dar. Die Abgabenbehörde sieht in dem Bargeldbestand Privatvermögen und keine betrieblich veranlassten Ausgaben." Berufung vom 06.12.2012 "Laut EStRL Rz 677, VwGH 28.06.1988, 87/14/0118, Kommentar Jakom zum EStG, 3. Auflage zu § 4 Rz 245 ist auch beim Einnahmen-Ausgabenrechner Geld dem Betriebsvermögen zuzurechnen, wenn eine klare Trennung zwischen Privat- und Betriebssphäre organisatorisch gewährleistet ist. Diesem Umstand trug [die Bf] Rechnung und führte ein Kassabuch, das der Betriebsprüfung vorgelegt wurde. [Die Bf] legte Wert auf Barreserven ungefähr in der Höhe der Kosten einer Behandlungseinheit ("Zahnarztstuhl mit Installationen"), deren Kosten je nach Ausstattung ab € 35.000,00 (incl USt) anzunehmen sind. Die betrieblichen Einnahmen wurden im gestohlenen Safe aufbewahrt und im Kassabuch eingetragen. Entnahmen aus dieser Kassa wurden ebenfalls im Kassabuch eingetragen. Eine Zuordnung des Bargeldbestandes war also zu jedem Zeitpunkt möglich und gegeben. Die im Betriebsprüfungsbericht erwähnte Literatur (Hermann/Heuer/Raupach, Kommentar EStG u. KStG, 21. Aufl, RZ 91 zu § 4) kommentiert die Begriffe Betrieb und Sonderbetriebsvermögen, dem uE zur Entscheidungsfindung in obiger Causa nichts abzugewinnen ist." Stellungnahme der Prüferin vom 20.03.2013 "Beim Einnahmen- Ausgabenrechner ist … Voraussetzung für die Anerkennung von Geldverlust als Betriebsausgabe, dass das widerrechtlich entwendete Geld Betriebsvermögen war. Bei der Einnahmen- Ausgabenrechnung fehlt die Möglichkeit, Buch- oder Bargeld über die Bücher klar und nachprüfbar dem Betriebsvermögen zuzuordnen. Für die Anerkennung von Geldverlusten als Betriebsausgabe ist die eindeutige Zuordnung von Geld zum Betriebsvermögen als unabdingbares Erfordernis für die Annahme einer durch den Verlust von Betriebsvermögen bewirkten Betriebsausgabe. Das bedeutet nicht, dass beim Einnahmen- Ausgabenrechner eine Buchführung zu führen ist, aber doch auf eine andere Weise klar ersichtlich sein muss, dass das Geld nicht Teil des Privatvermögens ist, sondern von diesem abgesondert dem Betrieb dient. Bargeld kann aus dieser Sicht nur dann als Betriebsvermögen angesehen werden, wenn eine von der privaten Geldgebarung deutlich getrennte Betriebskassenführung besteht. Das Kassabuch dokumentiert zu jedem Geschäftsvorfall die Informationen: Datum (Das Datum des Geschäftsvorfalls) Belegnummer (Eine fortlaufende Nummer zur eindeutigen Zuordnung des Beleges bzw. der Quittung zu dem Geschäftsvorfall) Buchungstext (Eine erklärende Bezeichnung des Geschäftsvorfalls) Steuersatz (Der für diesen Geschäftsvorfall zu Grunde liegende Umsatzsteuersatz) Einnahme in Kasse (Der Betrag und die Währung des Geschäftsvorfalls, der als Einnahme in die Kasse dokumentiert werden soll, falls vorhanden) Ausgabe durch Kasse (Der Betrag und die Währung des Geschäftsvorfalls, der als Ausgabe durch die Kasse dokumentiert werden soll, falls vorhanden) Umsatzsteuer bzw Vorsteuer (Die Umsatzsteuer bzw Vorsteuer, die sich aus dem Steuersatz und Einnahme bzw. Ausgabe aus der Kasse ergibt) Kassenbestand (Der jeweils aktuelle Kassenbestand unter Berücksichtigung der eingebuchten Geschäftsvorfälle) Der gebotenen Trennung von Betriebs- und Privatvermögen entspricht der Einnahmen-Ausgabenrechner trotz einer solchen Kassenführung allerdings nicht, wenn er über die "Betriebskasse" auch seine private Geldgebarung verrechnet. Es muss vielmehr - wie nochmals zu betonen ist - eine von der Privatgeldgebarung deutlich gesonderte Betriebskasse vorliegen. Gleiches ist auch hinsichtlich der Führung der Geldkonten zu fordern, sodass diese Konten nur dann zum Betriebsvermögen zu zählen sind, wenn sie, abgesehen von gelegentlichen Einlagen und Abhebungen, die der Anpassung des Kontenstandes an den Bedarf des Betriebes dienen, nur Gut- oder Lastschriften enthalten, die sich aus der Führung des Betriebes selbst ergeben. Der Betriebsprüfung wurde ein Kassabuch vorgelegt, welchem die genaue Zuordnung zum Betriebsvermögen bzw. Privatvermögen aufgrund mangelnder Aufzeichnung nicht möglich ist. Beim vorgelegten Kassabuch sind ledglich Datum sowie Eingänge und Ausgänge aufgezeichnet, ohne nähere Beschreibung der Geldbewegung (,fehlender Buchungstext')." Replik des steuerlichen Vertreters vom 07.05.2013 "UE wurde dem Erfordernis einer getrennten Kassenführung vollinhaltlich entsprochen. Da beim Einnahmen- Ausgabenrechner eine einfache Buchführung genügt, entfällt das Erfordernis Bestandskonten zu führen. Die (Geld-)Bewegungen von der Kassa in die Ordination in den (vermeintlich) sicheren Safe wurden lückenlos aufgezeichnet und im vorgelegten Kassabuch aufgezeichnet. Diese Aufzeichnungen beinhalten das Datum und den Betrag. Umsatzsteuerrelevante Angaben sind im Kassabuch mE entbehrlich, zumal unsere Mandantin ausschließlich unecht befreite Umsätze als Zahnärztin tätigt. Auch hat dieses Kassabuch keine Bedeutung für die Ermittlung der betrieblichen Einnahmen, da diese ja getrennt in der Ordination geführt wurden. Das Kassabuch wurde nur zu dem Zweck geführt um die betrieblichen Geldmittel sauber von den privaten trennen zu können. Zwischensummen über den jeweils vorhandenen Barmittelbstand im Safe können diesem Kassabuch ebenfalls entnommen werden." 2.5 Zeugenaussage des Sohnes vom 10.03.2022 Der Sohn war im Juli 2011, auf den sich seine Wahrnehmung als Zeuge bezieht, 20½ Jahr alt. Von dem Diebesgut haben ihm die Rolex-Uhr sowie einige Schmuckstücke gehört. Von dem im Tresor befindlichen Geldbetrag hat ihm nichts gehört. Ihm war nicht bekannt, wie die Bf die Ein- und Ausgänge in und aus dem Tresor verwaltet und ob sie darüber Aufzeichnungen geführt hat oder zu welchem Zweck die Bf Bargeld im Hause gehabt hat. Zum damaligen Zeitpunkt hat der Sohn nicht gewusst, ob die Bf in der Ordination das Geld bar eingenommen oder vom Konto behoben hatte. Er konnte sich nicht erinnern, zu welchen Anlässen die Bf Geld aus dem Tresor herausgenommen hat. Aus der damaligen Sicht, und auch heute, wusste und weiß der Sohn nicht, wie die Bf ihren Unternehmerlohn organisiert hat. Schriftsatz der Bf vom 11.03.2022 (ON 18) "Notwendig Reparaturen bestreite ich von meinem Konto welches ich für die Ordination und auch privat nutze. Bareinnahmen verwende ich für das tägliche Leben oder habe es gespart-damals im Tresor da ich ein 3 D Rö für die Ordination kaufen wollte (damals kostete ein solches mindestens 70000.-) Das Geld im Tresor war für den Ankauf eines 3 D Rö gespart. Der Kassastand wurde täglich von mir kontrolliert, dies habe ich am Ordinationscomputer gemacht. Die Liste der Bareinnahmen lege ich bei. Die Kassastände im Tresor habe ich durch zählen festgehalten-da ich nur auf 50,- gerundete Beträge eingezahlt habe war dies einfach-Differenzen gab es keine. Das Kassabuch habe ich im Original meinem Steuerberater … übergeben-es liegt ihnen in Kopie vollständig vor. Ich habe das Kassabuch alleine geführt. Meine Kinder ***3*** und ***5*** lebten im gemeinsamen Haushalt. Da ich das Betriebskonto auch privat nutze war das Geld im Tresor außen vor aus psychologischen Gründen für mich , da ich es so nicht ander wertig verplanen konnte. Der Tresor zu Hause ,im auch betrieblich genutzten Büro (ich habe in der Ordination kein Internet-nur einen Isdn Ausgang für die E Card) erschien mir absolut sicher, er war eingemauert, bei Ordinationsende war die Bank meist zu. Ich wohne 500 Meter von der Ordination entfernt. In der Ordination gibt es eine kleine Handkassa mit maximal 100.- Wechselgeld-dies wurde auf Zetteln beigelegt-die dann entsorgt wurden-da ja alle Bareinnahme im Computer festgehalten wurden und werden und so jederzeit nachvollzogen werden können. … … Die Versicherungspolizze von damals habe ich entsorgt -das war vor 12 Jahren! Die Versicherung hat mich nach dem Einbruch gekündigt. Ich habe auch meinen Schmuck , Goldmünzen ..im Safe verwahrt. Die Versicherung wurde von meinem damaligen Lebenspartner … abgeschlossen. Er ist Jurist ich habe darauf vertraut, dass er eine entsprechende Versicherung abgeschlossen hat. … … Der Einbruch erfolgte während meines Urlaubs im Burgenland, mit viel krimineller Gewalt. Der Safe war versteckt im Dachgeschoß eingemauert. Die Safetür wurde mit einem Schneidbrenner herausgeschnitten - entsprechend devastiert war das Haus. Die Diebe haben zunächst versucht die Eingangstür aufzubrechen, dies ist nicht gelungen. Schließlich sind durch die Verandatür, die sie mit Steinbrocken einschlugen-der Rahmen und auch die Fassade waren demoliert - insgesamt eine enorme kriminelle Energie. Der Inhalt der Kästen war am Boden heruasgerissen und übrall verstreut. Es muss ausgekundschaftet gewesen sein, mein Sohn war damls mit einem Freund in Wien. Ich will mir nicht vorstellen was passiert wäre, wenn er früher nach Hause gekommen wäre. Die Diebe wurden nicht gefasst. … Die Liste der Privatpatienten lege ich bei. Lege ich bei. Die Auszüge von vor 12 Jahre wurden entsorgt - bei Bedarf hoffe ich darauf, dass die Bank diese noch hat. Ich habe durch diesen Einbruch meinen gesamten Schmuck - alle Goldmünzen viele Erinnerungsstücke verloren. Ich konnte kein 3 D Rö kaufen, weshalb ich meine zu implantierenden Patienten zu einem Kollegen nach Wien schicken muss - einige davon verbleiben dort. Wir waren jahrelang traumatisiert - es wurden 5 fach Verglasungen an den Türen gemacht, eine Alarmanlage mit Schaltung zur Polizei - dennoch kontrolliere ich seither zwanghaft ob alles versperrt ist. Ich bezahle für alle meine Leistungen Steuer - dieses im Safe verwahrte Geld war für den Ankauf eines 3 D -Röntgens gespart - einem Ort der im betriebliche Büro im Haus war und mir absolut sicher erschien. Daher beantrage ich die Rückzahlung, der von mir geleisteten Steuer für dieses geraubte Geld." Schriftsatz der Bf vom 01.04.2022 (ON 23/1) "… Ich hatte in der Zeit von 1.1.10-4.7.11 insgesamt 89 700.- Bareinnahmen-… 47 000.- davon habe ich im Safe für das 3 D Röntgen gespart - die restlichen 42 700.- habe für unsere Lebenshaltungskosten verwendet - monatlich waren das rechnerisch 2372.- damit komme ich aus. Lediglich größere Urlaub Weihnachten erforderten zusätzliches Geld. Alle Fixkosten betrieblich und privat begleiche ich vom Konto - … Auch vom Sparbuch hebe ich normalerweise nichts ab - ich spare um größere Ausgaben- Reparaturen am Haus -ein neues Auto ..... im Bedarfsfall bezahlen zu können. Durch das eine Konto bin ich in meinen finanziellen Angelegenheiten sehr transparent - ich bezahle für alles Steuern und habe mir nichts zu verbergen. Wie gesagt waren die 47000.- im Safe, der mir absolut sicher erschien - für ein 3 D Röntgen angespart … es bringt höheren Umsatz Planungssicherheit für Implantate und eine gute Reputation." Schriftsatz der Bf an Mag Felix Koll vom 31.03.2022 (ON 23/2) Dieser Schriftsatz war dem obigen Schriftsatz beigelegt. … "[Die Richterin] meint das Safekassabuch sei nicht vollständig - bitte dies zu erklären - bzw das Original zeitgerecht an mich zu übermitteln." Schriftsatz der Bf vom 08.04.2022 (ON 25) "… [Mag Felix Koll] findet bisher das Originalsafekassabuch nicht. Ich habe es nicht zurückerhalten. Er versteht nicht weshalb die Kopien unvollständig seien - er sagt diese wurden damals geprüft und waren ok und vollständig. Das Beibringen von Sparbüchern ist vermutlich sinnlos, da ich von dort in der Regel nicht abhebe sondern spare. Meine Bareinnahmen in der gefragten Zeit waren mit 87000.- ausreichend um das tägliche Leben zu finanzieren zusätzlich ersehen sie durch die Kontoauszüge, dass ich Abhebungen, Zahlungen vom Konto geleistet habe - alle Fixkosten gehen da weg! … Ich habe ein 5-jährige chirurgische Ausbildung - Implantate mache ich von Anfang an. Nach dem Einbruch konnte ich es mir nicht mehr leisten. Ich überweise dafür zu einem Kollegen. …" Niederschrift über die mündliche Verhandlung vom 22.04.2022 Der Verhandlungsverlauf wird soweit wiedergegeben, als dies für die Sachverhaltsfeststellung rechtserheblich ist. Frage: Dem Arbeitsbogen liegen Ablichtungen des Safekassabuchs über den Zeitraum 8.2.2010 bis 4.7.2011 ein. Ist der Schriftsatz vom 1.4.2022 so zu verstehen, dass das Safekassabuch am 1.1.2010 eröffnet wurde und der Stand EUR 47.850,00 im Zeitraum 1.1.2010 bis 4.7.2011 angespart wurde? Antwort: In der Zeit bis Ende 2009 hatte ich ständig Geldsorgen wegen des Ex-Partners. Ich musste ihn zur Hälfte auszahlen (auch einen Kredit habe ich übernommen). Aus diesem Grund habe ich bis 2009 keine Einlagen in den Safe getätigt. Eine große Einlage zu Beginn meiner Spartätigkeit habe ich nicht getätigt. Frage: Wie hoch sind in etwa die jährlichen Einlagen auf die Sparbücher? Waren die Einlagen auch im Jahr 2011 gleich hoch? Antwort: Ich kann mich nicht erinnern, wie hoch die Einlagen auf den Sparbüchern waren. Frage: Was genau haben Sie auf den weggeworfenen Zetteln ermittelt und weshalb haben Sie diese Zettel nicht aufbewahrt? Antwort: Ich gebe in das Netzwerk nach erbrachter Leistung an meinem Arbeitsplatz ein Kürzel ein, aufgrund dessen der Computer die Honorarnote erstellt und den Betrag in der Patientenliste erfasst. Meistens veranlasse ich das Ausdrucken der Honorarnote. Man kann es aber von jedem Platz aus machen. Die Assistentin geht raus mit dem Patienten und gibt dem Kunden die Honorarnote. Die Einnahmen nimmt entweder meine Assistentin oder ich entgegen; wir legen das erhaltene Geld in die Handkassa. Ich oder die Assistentin bringen auf der Rechnung händisch den Saldierungsvermerk an. Entweder ich oder die Assistentin verzeichnet auf dem Notizzettel den erhaltenen Betrag (Name, Datum, Betrag). Aufgrund dieser Buchungen erstellt der Computer die Patientenliste, die ich am Ende des Arbeitstages über den Bildschirm aufrufe (Zahlungseingänge). Anhand dieser Liste ermittle ich den Kassastand durch Zählen. Ich zähle den Inhalt der Kassa. Der Inhalt der Kassa ist nicht immer identisch mit der Patientenliste. Die Differenzbeträge werden sofort aufgeklärt. Es sind aber niemals große Beträge. Die Barbetriebsausgaben zeichne ich oder meine Assistentin auch auf dem Notizzettel auf. Die über die Kassa bezahlten Betriebsausgaben von rund € 25.000,00 kann ich mir nicht erklären. Sie erscheinen mir zu hoch. Wie die Barbetriebsausgaben gezahlt werden, kann ich nicht aufklären. Ich wundere mich über den hohen Betrag von € 25.000,00 Barbetriebsausgaben im Jahr 2011. Die Zetteln wurden nicht aufbewahrt. Die Richterin zeigte der Bf das Kassakonto 2700, auf dem die Zahlungsausgänge in obiger Höhe ersichtlich sind. Beispielsweise wurde die Buchung der Decolampe light11 um EUR 663,00 besprochen. Die Bf erhob in der Verhandlung Einwand, den die Richterin dahin verstand, dass die Bf die Richtigkeit des Barkaufes der Decolampe light11 bestreite. Daraufhin meinte die Bf, dass sie es nicht bestreiten würde, aber sie glaube, die Lampe wegen des hohen Kaufpreises mit Bankomatkarte bezahlt zu haben. Ob sich die Bf am Begriff "bestreiten" gestoßen hat oder was sonst der Grund für den Einwand gewesen sein könnte, konnte nicht erklärt werden. Der ehemalige steuerliche Vertreter wurde in der Verhandlung angerufen und gab an, dass die mit dem Kürzel "ZM" (Zahlungsmittel) monats- oder quartalsweise zusammengefassten Barein- und -ausgänge anhand der Belege erstellt und auf dem Kassakonto gebucht worden seien. Die Richterin stellte fest, dass auf dem Bankkonto 2850 an diesem Tag und im näheren zeitlichen Umfeld keine Bankomatkartenzahlung mit diesem Betrag verbucht ist. Danach erhob die Bf keine Einwände. Die Bf wurde weiter zu den Sparbüchern befragt. Bf.: Ich habe keine Sparbücher aus der Zeit gefunden. Vorhalt: Wenn Sie keine gefunden haben, warum haben Sie dann im Schriftsatz vom 13.4.2022 vorgetragen, das Beibringen von Sparbüchern ist vermutlich sinnlos. Antwort: Ich habe keine Sparbücher gefunden. Die Richterin überreicht beiden Parteien eine Aufstellung über die Zu- und Abgänge bezüglich des Safeguthabens. Vorgehalten wird, dass am 1.3.2010 ein Betrag entnommen wurde, der in den zuvor geleisteten Eingängen nicht gedeckt ist. Für das ganze Jahr 2010 wurde mehr heraus genommen als eingelegt. Bf: Möglicherweise fehlt doch ein Blatt des Safekassabuches. Frage: In der Anzeige sind keine Sparbücher angeführt. Warum wurden die Sparbücher nicht im Safe aufbewahrt bzw wo wurden diese aufbewahrt? Bf: Die Sparbücher bewahre ich bei den Dokumenten auf. Frage: Von welchem Bankkonto wurden die Einlagen auf die Sparbücher abgehoben oder überwiesen? Bf: Ich kann mich nicht erinnern. Frage: Weshalb haben Sie den Berufungsgrund der Behandlungseinheit (35.000,00) im Schriftsatz vom 11.03.2022 gegen das 3D-Röntgengerät (70.000,00) ausgetauscht? Bf: Ich hatte zwei betriebliche Wünsche. Eines war das 3D-Röntgen (€ 70.000,00), der zweite eine dritte Behandlungseinheit für die Mundhygiene (€ 35.000,00). Richterin: Können Sie sich erklären, wie die Täter den Safe im Dachgeschoss gleich gefunden haben? Bf: Ich vermute, dass eine Putzfrau die Informationen weitergegeben hat. Richterin: Vorgehalten wird, dass sich die Berechnung vom Schriftsatz 1.4.2022 nicht ausgeht, weil von den Bareinnahmen die Barbetriebsausgaben nicht abgezogen wurden. Unter deren Berücksichtigung ergäbe sich ein monatlicher Betrag von EUR 500,00. Aus dem Rechenwerk lassen sich keine Betriebseinnahmen feststellen, die auf ein Sparbuch hätten transferiert werden können. Bf: Ich räume ein, dass ich möglicherweise im Jahr 2011 doch kein Sparbuch gehabt habe. Ich kann mich heute nicht mehr erinnern. Die Richterin hält vor, dass möglicherweise ein Betrag von ca. € 30.000,00 als Eingang in den Safe, fehlt. Bf: Das kann ich heute nicht mehr aufklären, das liegt mehr als 12 Jahre zurück. Die Richterin fasst zusammen, dass auch angesichts der von der Bf. nicht berücksichtigten Barbetriebsausgaben die Lebenshaltungskosten nicht mehr gedeckt sind, wenn in dem angegebenen Zeitraum die € 47.850,00 im Zeitraum 8.2.2010 bis Anfang Juli 2011 angespart worden sind. Die angegebenen Lebenshaltungskosten von 2.372,00 monatlich, "damit komme ich aus", sind auf € 500,00 monatlich zu vermindern. Anschließend wurde besprochen, dass sachverhaltsbezogen davon auszugehen ist, dass das Geldvermögen im Tresor als "gemischtes" Geldvermögen anzusehen ist. Die Bf vertrat sodann die Auffassung, dass zumindest ein Teil des gestohlenen Geldes als Betriebsvermögen und dessen Verlust als Betriebsausgabe anzuerkennen sei. Es sei nicht einzusehen, dass gar kein Betrag als Betriebsausgabe anerkannt werde. Sie bezeichnete sich selbst als "Eichhörnchen", das damals - wo sie nur konnte - gespart und lauter Geldhäufchen gesammelt habe. Der Amtsvertreter wollte noch wissen, weshalb das Geldvermögen nicht im Betrieb aufbewahrt wurde und wo es heute verwahrt werde. Heute verwahre die Bf das Geldvermögen in einem Bankschließfach. Sachverhaltsfeststellung Aufgrund des Ergebnisses des vom BFG ergänzend durchgeführten Ermittlungsverfahrens einschließlich der mündlichen Verhandlung steht folgender Sachverhalt fest: Die Bf ist Zahnärztin und ermittelte ihre selbständigen Einkünfte gemäß § 4 Abs 3 EStG 1988. Weitere Einnahmen, zB aus Vortragstätigkeit oder schriftstellerischer Tätigkeit, wurden nicht erklärt und ergaben sich auch nicht aus der Gewinnermittlung. Ordination und das als Wohnsitz dienende Einfamilienhaus befinden sich in Klosterneuburg an verschiedenen Adressen und liegen 500 m voneinander entfernt. Die Bf war Alleinerzieherin und lebte im Einfamilienhaus mit ihren beiden Kindern. Im Zeitraum 2004/2005 erfolgte ein Umbau, bei dem im Dachgeschoss ein Arbeitszimmer eingerichtet und darin ein Safe eingemauert wurde. Aus Kostengründen wurde der Safe nicht verblendet und war bei Betreten des Arbeitszimmers sofort sichtbar. Zur selben Zeit wurde vom damaligen Lebensgefährten, einem Juristen, eine Haushaltsversicherung für das Wohnhaus der Bf abgeschlossen. Der Safe-Inhalt war zu einem Wert von EUR 10.500,00 versichert. Nach Aussage der Bf war dieser Wert bereits damals zu niedrig angesetzt, aber sie habe ihrem juristisch ausgebildeten Lebensgefährten vertraut und keine Zeit gehabt, sich selber darum zu kümmern. Ein Regress gegen den ehemaligen Lebensgefährten wurde nicht vorgetragen. Dem als Zeuge einvernommenen, im Streitjahr 20½-jährigen Sohn war weder bekannt, welchem Zweck die Bf das Bargeld im Safe gewidmet hatte noch wie die Bf ihren Unternehmerlohn organisiert hatte. Laut Auskunft des Versicherers hat die Polizze die Versicherung von Geschäftsgeldern nicht umfasst. In der Zeit vom 15.07.2011, 22:15 Uhr bis 16. Juli 2011, 12:00 Uhr, wurde in das Einfamilienhaus eingebrochen, der Safe gewaltsam geöffnet und dessen Inhalt gestohlen. Die Täter haben das Arbeitszimmer, in dem sich der nicht verblendete Safe befand, laut Tatortbericht zielgerichtet aufgesucht. Die Bf vermutet einen Insidertipp. Das Haus stand leer, sie war damals im Burgenland auf Urlaub, der Sohn hatte einen Freund in Wien besucht. Der Safe-Inhalt bestand aus Bargeld iHv EUR 47.850,00 und Schmuck/Wertgegenständen (Münzen, Maria Theresientaler) im Wert von EUR 32.600,00. Sparbücher sind in der Anzeige nicht angeführt. Der Wert der entwendeten Wertsachen betrug rund EUR 80.000,00. Sparbücher, die es im Jahr 2011 jedoch nicht gegeben hat, bewahrt die Bf bei den Dokumenten auf. Nach dem Diebstahl wurde die Polizze vom Versicherer gekündigt. Der vom Versicherer geleistete Schadenersatz von EUR 10.650,00 wurde zur Gänze als Privateinlage gebucht. Die unbekannten Täter wurden nie gefasst. Die Bf hat im Streitjahr aus der ärztlichen Tätigkeit Betriebseinnahmen von EUR 374.980,60 erklärt, darin enthalten Privathonorare von EUR 212.293,39, darin enthalten Barbetriebseinnahmen EUR 67.478,91, davon entfielen auf den Zeitraum 1-6/2011 EUR 36.922,00, die Barausgänge betrugen im ersten Halbjahr EUR 6.164,65. Die Bf hat nach ihren Angaben das Bargeld von EUR 47.850,00 aus Teilen der Barhonorare von Privatpatienten im Safe des Einfamilienhauses für betriebliche Zwecke angespart. Die dem Arbeitsbogen einliegende Kopie des Safekassabuchs umfasst Einträge über den Zeitraum 8.2.2010 bis 4.7.2011 und wurde auf fünf Seiten eines A5-Heftes niedergeschrieben. Es wurden zwei Spalten mit den Überschriften "ein" und "aus" geführt und in den Spalten die Beträge ohne Text erfasst. Mit der Ausnahme vom ***2***, wo eine Entnahme von EUR 4.090,00 erfasst wurde, erfolgten ausschließlich Einträge, die durch 50 oder 100 teilbar sind. Im Jahr 2011 sind Stände am Ende der Aufzeichnung (EUR 47.850,00) und am Ende von Seite 5 EUR 42.650,00 eingetragen. Weitere gezählte Stände könnten aufgezeichnet sein, sind allerdings nicht lesbar. Die Ablichtungen vom Safekassabuch wurden der - dann schon unvertretenen - Bf anlässlich der Verhandlung vorgezeigt und ihr Ablichtungen davon überreicht. Die Bf gab an, die Stände von Zeit und Zeit durch Zählen ermittelt zu haben. Die Stände können ohne historischen Anfangsbestand nicht rechnerisch nachvollzogen werden. Der Aufforderung des BFG um Vorlage des Safekassabuchs wurde nicht entsprochen. Nach Angaben der Bf hat sie es vom Steuerberater Mag Felix Koll nicht zurückerhalten. Das Safekassabuch enthält folgende Einträge (Beträge in Euro): | Datum | EIN | AUS | SUMME EIN | SUMME AUS | Seite 1 | "08.02.2010 | 800,00 | | | | 23.02.2010 | 2.000,00 | | | | 25.02.2010 | 400,00 | | | | 03.03.2010 | 400,00 | | | | 01.03.2010 | | -6.400,00 | | | 18.03.2010 | 1.000,00 | | | | 24.03.2010 | 700,00 | | | | 12.04.2010 | 300,00 | | | | 2?.04.2010 | 1.000,00" | | 6.600,00 | -6.400,00 | Ende Seite 1, vermerkter Stand unleserlich | Seite 2 | "19.05.10 | 800,00 | | | | 20.05.10 | 1.900,00 | | | | 28.05.10 | 700,00 | | | | 05.07.10 | 800,00 | | | | 15.07.10 | | -5.000,00 | | | 30.07.10 | 400,00 | | | | 22.09.10 | 300,00 | | | | ??.10.10 | 400,00" | | 11.900,00 | -11.400,00 | Ende Seite 2, vermerkter Stand unleserlich | Seite 3 | "27.10.10 | 500,00 | | | | 08.11.10 | 900,00 | | | | 11.11.10 | 800,00 | | | | 23.11.10 | | -5.000,00 | | | 01.12.10 | 750,00 | | | | 13.12.10 | 2.000,00 | | | | ***2*** | | -4.090,00 | | | 22.12.10 | 900,00 | | | | 10.01.11 | 1.000,00" | | 18.750,00 | -20.490,00 | Ende Seite 3, vermerkter Stand unleserlich | Seite 4 | "12.01.11 | 1.000,00 | | | | 24.01.11 | 600,00 | | | | 27.01.11 | 1.950,00 | | | | 02.02.11 | | -2.000,00 | | | 04.02.11 | 1.500,00 | | | | 07.02.11 | 700,00 | | | | 21.02.11 | 1.500,00 | | | | 28.02.11 | 500,00 | | | | 04.04.11 | 400,00" | | 26.900,00 | -22.490,00 | Ende Seite 4, vermerkter Stand "426500" | Seite 5 | "18.04.11 | 1.300,00 | | | | 02.05.11 | 400,00 | | | | 09.05.11 | 2.800,00 | | | | 18.05.11 | 300,00 | | | | 08.06.11 | 2.700,00 | | | | 10.06.11 | 800,00 | | | | 23.06.11 | | -4.600,00 | | | 04.07.11 | 1.500,00" | | 36.700,00 | -27.090,00 | Ende Seite 5, vermerkter Stand "47.850,00" Im Jahr 2010 wurden in den Safe EUR 17.750,00 eingelegt und EUR 20.490,00 herausgenommen. Damit hat sich der Bestand im Jahr 2010 um EUR 2.740,00 verringert. Bis zum 04.07.2011 wurden EUR 18.950,00 eingelegt und EUR 6.600,00 herausgenommen. Damit hat sich der Bestand im Zeitraum 01.01.2011 bis 04.07.2011 um EUR 12.350,00 erhöht. Ausgehend vom Endbestand lässt sich durch Rückrechnung ein Ausgangsbestand zum 07.02.2010 von EUR 38.240,00 ermitteln. In welchem Zeitraum der gestohlene Betrag angespart wurde, konnte wegen widersprüchlicher Angaben der Bf auch in der Verhandlung nicht geklärt werden. Die Bf hat von den Barbetriebseinnahmen immer EUR 100,00 in der Kassa belassen und den Rest aus der Ordinationshandkassa entnommen. Sie gab an, davon einen Teil in den häuslichen Safe gelegt und den anderen Teil zur Bestreitung der Lebenshaltungskosten verwendet zu haben. Den Großteil der Lebenshaltungskosten (Fixkosten) hat die Bf über das Girokonto, das gemeinsam für die private und die betriebliche Geldgebarung verwendet wurde, beglichen. Die Bf hat im Verlaufe des Beschwerdeverfahrens mehrmals schriftlich und mündlich hervorgehoben, dass sie dieses gemischt genutzte Bankkonto besitze und sie dadurch mit ihren Lebenshaltungskosten transparent sei. Sämtliche im Jahr 2011 bis zum Einbruch getätigten Safe-Einlagen eines bestimmten Tages sind in den Barbetriebseinnahmen des jeweiligen Tages laut vorgelegter Liste der Zahlungseingänge gedeckt. Die steuerliche Vertretung erfasste die Geschäftsvorfälle anhand einer einfachen Buchführung, auf dem Kassakonto 2700 wurden lediglich Zu- und Abgänge gebucht. Es wurden verschiedene Privatkonten geführt (Konto 9400 Privatentnahmen, Konto 9460 Sonderausgaben und Konto 9480 private Steuern). Auf dem Kassakonto wurden monats- oder quartalsweise zusammengefasst die Barein- und -ausgänge gebucht. In der Kasse wurden im Jahr 2011 in Summe EUR 67.478,91 Bareingänge und EUR 25.058,26 Barausgänge erfasst. Die Bareingänge sind zur Gänze bar vereinnahmte Privathonorare. Unter den Barausgängen befinden sich auch folgende bare Privatentnahmen. Auf den Konten des Anlagevermögens sind keine Fahrzeuge aktiviert. Dennoch wurde das Aufwandskonto 7260 PKW-1 geführt. Der PKW-Jahresaufwand von EUR 7.579,43 wurde am Jahresende über Privatentnahme ausgebucht. Für betriebliche Fahrten wurde auf dem Konto 7331 Kilometergelder der Betrag von EUR 929,88 eingebucht. Unter den PKW-Aufwendungen sind Barzahlungen von EUR 1.654,20 enthalten, die auf Vignette, Treibstoff, Parkgebühren, einer von drei § 57a-Überpfrüfungen, Autowäsche entfallen. Für diese Barzahlungen ist als Gegenkonto das Kassakonto 2700 mit Text ZM unter Angabe der jeweiligen Nummer angeführt. Somit sind laufende Privatentnahmen für PKW von EUR 1.654,20 über die Kassa gebucht worden. Die Privatentnahmen einschließlich Umbuchungen betrugen EUR 56.424,82. Vom Bankkonto hat die Bf im Jahr 2011 EUR 2.450,00 als Privatentnahme abgehoben, die als Privatentnahmen verbucht wurden. Unter den Privatentnahmen sind über die Kassa 2700 gebuchte Barzahlungen von EUR 2.428,12 enthalten, die auf Bipa, Thalia, Magazin 3 Haken, DM, Hartlauer, Stiefelkönig, H&M, Q19, Post Rubbellos, Blumen, kunsthistorisches Museum, Spar, Interio, Jet, OMV, Stift Klosterneuburg, Niedermeyer, Apotheke, Baumax, Fischer, Gotardi, Wiedermann, Gruppa, Lotto, light11 Dekolampe Lieferung Wohnadresse, umgebuchte Berufskleidung, umgebuchte Hautpflege, umgebuchte McShark iTunes entfallen. Die Decolampe light11 wurde am Geburtstag der Bf um EUR 663,00 bar gekauft. Die Bf erhob in der Verhandlung Einwand, den die Richterin dahin verstand, dass die Bf die Richtigkeit des Barkaufes der Decolampe light11 bestreite. Daraufhin meinte die Bf, dass sie es nicht bestreiten würde, aber sie glaube, die Lampe wegen des hohen Kaufpreises mit Bankomatkarte bezahlt zu haben. Der ehemalige steuerliche Vertreter wurde in der Verhandlung angerufen und gab an, dass die mit dem Kürzel "ZM" (Zahlungsmittel) monats- oder quartalsweise zusammengefassten Barein- und -ausgänge anhand der Belege erstellt und auf dem Kassakonto gebucht worden seien. Die Richterin stellte fest, dass auf dem Bankkonto 2850 an diesem Tag und im näheren zeitlichen Umfeld keine Bankomatkartenzahlung mit diesem Betrag verbucht ist. Die Bf hat auch höhere Betriebsausgaben in bar beglichen, zB auf dem Konto 7380 Nachrichtenaufwand am 13.12,2011 die Postmassenaussendung um EUR 587,39. Über die Kassa wurden (mindestens) 77 privat veranlasste Geschäftsvorfälle von EUR 4.082,32 gebucht. Die Privatentnahmen aus der Kassa kommen noch hinzu. Das Konto 9400 Privatentnahmen umfasst 6½ von 49 A4-Seiten insgesamt. Das Konto 7260 umfasst 1¾ Seiten. Eine Seite weist etwa 35 Buchungen auf. Das ergibt insgesamt zumindest 290 im Rechenwerk erfasste private Geschäftsvorfälle. Darin enthalten sind 77 in bar getätigte private Geschäftsvorfälle. Da die gesamte private Geldgebarung, vom monatlichen Beitrag für das Fitnesscenter über Reisebüro bis hin zu Einrichtungsgegenständen und Schmuckstücken sowie die laufenden Kosten für das Einfamilienhaus, den PKW und die Einkommensteuer, über das gemeinsame Bankkonto (Bankkonto der Hypo NÖ, entspricht Konto 2850 laut Kontenplan) gebucht wurden, benötigte die Bf weitere Geldmittel im Wesentlichen nur mehr zur Bestreitung des Nahrungsstandes sowie für Urlaub und Weihnachten. Sie berechnete einen monatlichen Betrag von EUR 2.372,00, mit dem sie auskomme. Die Bf hat ihren Unternehmerlohn nicht organisiert, zB mit monatlichen Überweisungen auf ihr Privatkonto oder mit monatlich gleichbleibenden Privatentnahmen. Diese über das gemeinsame Betriebs- und Privatkonto verbuchten Privataufwendungen zuzüglich dem Saldo aus Barbetriebseinnahmen- und Barausgaben zuzüglich bare Privatentnahmen und Abhebungen vom Konto bilden in Summe den Unternehmerlohn der Bf. Konkret ergibt das folgende Zahlen: Barentnahmen/Barmittel für Nahrungsstand, Urlaub und Weihnachten im Zeitraum 2010 und 2011: | Gegenstand | 2010 | Jän-Juni 2011 | 2011 | Barbetriebseinnahmen | 50.669,41 | 36.922,00 | 67.478,91 | abzgl Barausgänge Kassa | -17.569,10 | -6.164,65 | -22.758,26 | zzgl Privatausgaben Kassa |   |   | 4.082,32 | zzgl Abhebungen Bankomatkarte |   |   | 2.450,00 | Summe Barentnahmen | 33.100,31 | 30.757,35 | 51.252,97 | abzgl Vermögensänderung Safe-Guthaben | 2.740,00 | -10.850,00 | -10.850,00 | verbleibende Barentnahmen für Nahrungsstand, Urlaub | 35.840,31 | 19.907,35 | 40.402,97 | Monatsdurchschnitt | 2.986,69 | 3.317,89 | 3.366,91 Unbare Privatentnahmen (Bankkonto 2850) im Zeitraum 2010 und 2011: | unbare Privatentnahmen | 2010 | 2011 | Konto 9400 Privatentnahmen | 47.128,04 | 56.424,82 | abzgl Privatentnahmen Kassa |   | -4.082,32 | abzgl Privatentnahmen Bankomat |   | -2.450,00 | Konto 9460 Sonderausgaben | 2.041,96 | 3.337,67 | Konto 9480 private Steuern | 55.000,00 | 67.621,99 | Lebenshaltungskosten Konto | 104.170,00 | 120.852,16 Summe "Unternehmerlohn" 2010 und 2011: | Unternehmerlohn | 2010 | 2011 | Privatentnahmen bar | 33.100,31 | 51.252,97 | Privatentnahmen unbar | 104.170,00 | 120.852,16 | Summe | 137.270,31 | 172.105,13 | Unternehmerlohn im Monatsdurchschnitt | 11.439,19 | 14.342,09

Normen und Schlagworte

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
BFG-Entscheidungen
Dokumenttyp
Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis
Geschäftszahl
RV/7101169/2013
ECLI
ECLI:AT:BFG:2022:RV.7101169.2013
Stammnummer
137185
Gültig
31.05.2022 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:13
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
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CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

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