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Findok · BFG-Entscheidungen

BFG RV/7102438/2022

Betriebsausgabenpauschale beim Übergangsgewinn

geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - ErkenntnisRV/7102438/2022vom 08.04.2025
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.

Rechtssatz

Bei der Ermittlung des Übergangsgewinns ist der Abzug pauschaler Betriebsausgaben nicht zulässig.

Wortlaut laut Findok

IM NAMEN DER REPUBLIK Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin Mag. Susanne Haim in der Beschwerdesache ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, über die Beschwerde vom 30. Juni 2022 gegen den Bescheid des Finanzamtes Österreich vom 28. Juni 2022 betreffend Einkommensteuer 2019 Steuernummer ***BF1StNr1*** zu Recht erkannt: I. Die Beschwerde wird gemäß § 279 BAO als unbegründet abgewiesen. II. Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig. Entscheidungsgründe I. Verfahrensgang In der Einkommensteuererklärung 2019 wurden vom Beschwerdeführer (Bf.) Einkünfte aus selbständiger Arbeit in Höhe von € 49.222,77 erklärt. Beim Betrieb "***1***" (Wirtschaftsprüfung und Steuerberatung/Buchführung) wurde erklärt, im Jahr 2019 sei eine Umgründung erfolgt. Es wurden keine Betriebseinnahmen, allerdings pauschalierte Betriebsausgaben in Höhe von € 6586,20 erklärt. Ebenso wurde für diesen Betrieb ein Übergangsgewinn in Höhe von € 54.885,00 erklärt und ein Grundfreibetrag von € 3900,00. Vor Bescheiderlassung wurden zwei Vorhalte ausgefertigt, zum einen zu den SV-Beiträgen und zum anderen zu den geltend gemachten pauschalen Betriebsausgaben. Aus den Vorhaltsbeantwortungen ergab sich, dass bei den SV-Beiträgen ein Betrag von € 5269,32 auf eine Nachzahlung für 2018 entfällt, die ab dem Jahr 2020 nachgezahlt wurden. Im Einkommensteuerbescheid 2019 vom 28. Juni 2022 wurden Einkünfte aus selbständiger Arbeit in Höhe von € 50.539,65 festgesetzt. Begründend wurde ausgeführt: "Die Ermittlung des Veräußerungs- oder Aufgabegewinnes hat immer anhand einer Bilanz (nach Grundsätzen der doppelten Buchführung) zu erfolgen. Einnahmen- Ausgaben-Rechner müssen zum Zeitpunkt der Betriebsveräußerung bzw. -aufgabe auf die Bilanzierung gern § 4 (1) EStG übergehen und ein entsprechendes Übergangsergebnis (Übergangsgewinn oder -Verlust) ermitteln, wobei offene Forderungen und Verbindlichkeiten bereits gewinnwirksam berücksichtigt werden. Die Nachzahlung der SVS für das Jahr 2018 ist als Abzugsposten beim Übergangsgewinn des Betriebes, der aufgegeben wurde, anzusetzen und als bestehende Verbindlichkeit als Abschlag zu berücksichtigen. Der Übergangsgewinn wurde daher um den Betrag € 5.269,32 auf € 49.615,68 gekürzt. Die Pauschalierung gem. § 17 EStG setzt ein laufendes Ergebnis voraus (Einnahmen - Ausgaben). Sie stellt eine Form der Einnahmen-Ausgaben-Rechnung dar. Die pauschalierten Betriebsausgaben sind daher in Zusammenhang mit dem Übergangsgewinn nicht anzuerkennen." Mit rechtzeitiger Beschwerde vom 30.6.2022 wurde zum einen der Antrag auf Senatsentscheidung und mündliche Verhandlung, zum anderen auf Direktvorlage der Beschwerde an das Bundesfinanzgericht gestellt und ausgeführt: "Anlässlich der Einbringung meines Betriebs in eine GmbH wurde aufgrund von zum Einbringungsstichtag 1.1.2019 offenen Forderungen ein Übergangsgewinn ermittelt und dieser in Höhe von EUR 54.885,00 erklärt (Kennzahl 9010). Im Zusammenhang mit dem Übergangsgewinn wurde das Betriebsausgabenpauschale gemäß § 17 Abs 1 Teilstrich 2 EStG in Höhe von 12% geltend gemacht und pauschalierte Betriebsausgaben (Kennzahl 9259) von EUR 6.586,20 angesetzt. Tatsächlich hätte die Höhe des Übergangsgewinnes (Kennzahl 9010) bereits um den Betrag der pauschalierten Betriebsausgaben (Kennzahl 9259) von EUR 6.586,20 gekürzt werden müssen, doch wurde bei einer solchen materiell korrekten Eingabe von FinanzOnline der Gesamtsaldo der Einkünfte aus selbständiger Arbeit (Kennzahl 320) in Höhe von EUR 49.222,77 nicht anerkannt, sodass die Höhe des Übergangsgewinnes (Kennzahl 9010) mit dem Betrag vor Berücksichtigung der pauschalierten Betriebsausgaben angegeben werden musste. Das Finanzamt Österreich versagte die Berücksichtigung der pauschalierten Betriebsausgaben mit folgender Begründung: "Die Pauschalierung gern §17 EStG setzt ein laufendes Ergebnis voraus (Einnahmen - Ausgaben). Sie stellt eine Form der Einnahmen-Ausgaben-Rechnung dar. Die pauschalierten Betriebsausgaben sind daher in Zusammenhang mit dem Übergangsgewinn nicht anzuerkennen". Entgegen der Auffassung des Finanzamts Österreich ist eine Geltendmachung des Betriebsausgabenpauschale jedoch aus folgenden Gründen möglich: Es ist grundsätzlich zutreffend, dass pauschale Betriebsausgaben gemäß § 17 Abs 1 EStG nur "im Rahmen der Gewinnermittlung gemäß § 4 Abs. 3" angesetzt werden können. Das steht aber einem Ansatz pauschaler Betriebsausgaben im Zusammenhang mit der Ermittlung eines Übergangsgewinns nicht entgegen. Denn die Ermittlung des Übergangsgewinns findet gedanklich in der letzten juristischen Sekunde der Gewinnermittlung gemäß § 4 Abs 3 EStG statt, um für die darauffolgende Gewinnermittlung durch Betriebsvermögensvergleich die für diese Gewinnermittlungsmethode erforderlichen Eröffnungsbilanzwerte zu ermitteln. Bemessungsgrundlage der Betriebsausgabenpauschalierung sind gemäß § 17 Abs 1 EStG die "Umsätze im Sinne des § 125 Abs. 1 der Bundesabgabenordnung". Als Umsätze im Sinne des § 125 Abs 1 BAO gelten gemäß § 125 Abs 2 BAO "solche gemäß § 1 Abs. 1 Z 1 und 2 UStG 1994". Zu Umsätzen im Sinne des § 1 Abs 1 Z 1 UStG 1994 führen wiederum "Lieferungen und sonstigen Leistungen, die ein Unternehmer im Inland gegen Entgelt im Rahmen seines Unternehmens ausführt". Da das Übergangsergebnis ausschließlich auf Beträge entfällt, die zu Umsätzen im Sinne des § 1 Abs 1 Z 1 UStG 1994 führten, liegen die Voraussetzungen für eine Betriebsausgabenpauschalierung gemäß § 17 Abs 1 EStG auch insoweit vor. Eine Anerkennung der pauschalen Betriebsausgaben ist auch inhaltlich völlig stimmig: Das gesamte Übergangsergebnis entfällt auf Forderungen für Lieferungen und Leistungen. Wären diese Forderungen bereits vor dem Stichtag für die Ermittlung des Übergangsgewinns beglichen worden (also beispielsweise im Laufe des Tages des 1.1.2019), dann wäre in Bezug auf den Umsatz von EUR 54.885,00 ohne jeden Zweifel ein Betriebsausgabenpauschale im Sinne des § 17 Abs 1 EStG zugestanden. Es kann aber im Rahmen der von einer wirtschaftlichen Betrachtungsweise geprägten Einkommensermittlung keinen relevanten Unterschied machen, ob Schuldner ihre jederzeit fälligen Verbindlichkeiten (bezogen auf den konkreten Fall) bereits am 1.1.2019 oder erst danach im Laufe des Jahres 2019 beglichen haben. Jedes andere Auslegungsergebnis der Betriebsausgabenpauschalierung gemäß § 17 EStG wäre unsachlich und damit mit dem verfassungsrechtlichen Gleichheitssatz (Art 7 B-VG) unvereinbar. Dies alles auch vor dem Hintergrund, dass eine allfällige Doppelberücksichtigung von Betriebsausgaben gegenständlich jedenfalls ausgeschlossen war. Die Bestimmung des § 17 Abs 1 EStG ist insofern verfassungskonform auszulegen und anzuwenden. Schließlich erlaube ich mir darauf hingewiesen, dass im Rahmen eines Wechsels der Gewinnermittlungsart durch Zu- und Abschläge explizit auszuschließen ist, dass Betriebseinnahmen bzw Betriebsausgaben "nicht oder doppelt berücksichtigt werden" (§ 4 Abs 10 Z 1 Satz 1 EStG). Zu einer Verletzung eben dieses Grundsatzes würde es aber freilich kommen, würde man die geltend gemachte Betriebsausgabenpauschalierung nicht zulassen. Die Beschwerde wurde dem Bundesfinanzgericht am 10. August 2022 vorgelegt. Im Vorlagebericht führte die Amtspartei aus: "Der Bf begehrt die Zuerkennung von gem. § 17 Abs. 1 EStG pauschal zu ermittelnden Betriebsausgaben als Abschlag bei der Ermittlung des Übergangsgewinns (Übergang Basispauschalierung zu BV-Vergleich) und argumentiert, dass bei früherem Eingang der Forderungen (noch im Zeitraum der Pauschalierung) ein entsprechender pauschaler Ausgabenbetrag bei der Ermittlung des Gewinns zu berücksichtigen gewesen wäre, weshalb dieser pauschal ermittelte Betrag auch als Abschlag beim Übergangsgewinn anzusetzen sei. Grundgedanke der Ermittlung eines Übergangsgewinns ist, dass bei den unterschiedlichen Gewinnermittlungsarten verschiedene Prinzipien (Zufluss-Abfluss gegenüber Aufwands- und Ertragsprinzip) bzw. unterschiedliche Gewinnermittlungsgrundsätze (§ 4/1 oder § 5 Ermittlern) anzuwenden sind. Dies führt zu abweichenden Periodenergebnissen. Der Totalgewinn muss aber unabhängig von der angewendeten Gewinnermittlungsart gleich sein. Dies erreicht man durch Ermittlung eines Übergangsgewinns bei Wechsel der Gewinnermittlungsart in Form von Zu- bzw. Abschlägen, sodass Betriebsvorgänge weder doppelt noch nicht erfasst werden. Eine Sonderform der Einnahmen-Ausgaben-Rechnung ist die Teilpauschalierung (hier Basispauschalierung gem. § 17 Abs. 1 EStG). Nur gewisse Ausgaben werden in tatsächlicher Höhe erfasst, alle übrigen geschätzt in Form eines pauschalen Betrages (6 bzw. 12 % der Umsätze gem. § 125 Abs. 1 BAO). Wechselt man zwischen Teilpauschalierung und "voller" Einnahmen-Ausgaben-Rechnung kommt es zu keiner Ermittlung eines Übergangsgewinns (RZ 712 EStR), auch wenn Einnahmen aus pauschalierten Zeiträumen erst im Zeitraum der vollen § 4/3-Rechnung zufließen und gewinnwirksam erfasst werden. Für diese Forderungen aus vergangenen "pauschalierten" Zeiträumen, die erst in späteren Zeiträumen zufließen, sind keine pauschalen Betriebsausgaben nachträglich zu berücksichtigen. Beim Wechsel zwischen Einnahmen-Ausgaben-Rechnung und BV-Vergleich sind daher nur tatsächlich (zukünftig) abfließende Ausgaben als Abschlag zu berücksichtigen. Ein Ansatz von geschätzten (pauschalierten) Ausgaben zum Zeitpunkt des Wechsels der Gewinnermittlungsart kommt nicht in Betracht. Soweit aus den Zeiträumen der Basispauschalierung tatsächliche Aufwendungen, die unter die pauschal zu ermittelnden Ausgaben fielen, noch nicht abgeflossen wären, könnten eben nur der tatsächlich noch zu entrichtende Betrag und nicht die Schätzung als Abschlag angesetzt werden. Dass aber noch tatsächliche Aufwendungen aus der Zeit der Basispauschalierung unberücksichtigt geblieben wären, wurde nicht eingewendet. Die ho. Dienststelle beantragt daher, die Beschwerde als unbegründet abzuweisen." Mit Beschluss vom 30.1.2025 wurde den Parteien der Verfahrens der Verfahrenslauf zur Stellungnahme und Ergänzung übermittelt. Mit Schreiben vom 14.2.2025 übermittelte die Amtspartei ein E-Mail des Bf. an die Amtspartei vom 6.4.2020. In diesem wird ausgeführt: "Mit steuerlichem Einbringungsstichtag 1.1.2019 (bewusst nicht der 31.12.2018!) habe ich meinen vormals als Einzelunternehmen geführten Steuerberatungsbetrieb in die NN St. GmbH (1234) eingebracht. Die NN St. GmbH wurde erst im Laufe des Sommers 2019 gegründet und war damit zum Einbringungsstichtag noch nicht im Firmenbuch eingetragen, was aber steuerlich unproblematisch ist. Der zum 1.1.2019 ermittelte Übergangsgewinn in Höhe von EUR 54.885,00 setzt sich ausschließlich aus folgenden (zum Einbringungsstichtag noch nicht eingegangenen Forderungen gegenüber Klienten zusammen): Betrag Klient 20.125,00 Rechtsanwaltskanzlei K1 KG 18.930,00 Klient4 Gesellschaft m.b.H. & Co. KG. 10.140,00 Klient4 Gesellschaft m.b.H. 4.360,00 Klient2 Rechtsanwälte GmbH 1.330,00 Klient3 54.885,00 Gesamt Seit 2.1.2019 wird der eingebrachte Steuerberatungsbetrieb über die NN St. GmbH geführt. Neues Einzelunternehmen: Nach der Einbringung habe ich als Einzelunternehmer einen neuen Steuerberatungsbetrieb begründet, über welchen ich zukünftig das ein oder andere neue (d.h. nicht in die NN St. GmbH eingebrachte) Steuerberatungsmandat direkt abwickeln möchte. Zu diesem selbstständigen Steuerberatungsbetrieb gehören auch die Pfichtversicherungsbeiträge (EUR 6.472,00), die ich als St. und Mitglied der Kammer der St. und Wirtschaftsprüfer zwingend zu entrichten habe." Mit Schreiben vom 24.2.2025 wurde der Antrag auf mündliche Verhandlung und Senatsentscheidung zurückgezogen und ausgeführt: "Vorlage Einbringungsvertrag und Übergangsgewinnermittlung: Anbei darf ich auftragsgemäß den Einbringungsvertrag vorlegen. Es ist korrekt, dass die nachträglich vorgeschrieben Krankenversicherungsbeiträge des Jahres 2018 in Höhe von EUR 5.269,32 in Abzug zu bringen sind. Dies wurde vom Beschwerdeführer im Rahmen Einkommensteuererklärung für 2019 ursprünglich noch nicht berücksichtigt. Die entsprechende Verbindlichkeit wurde nicht in die übernehmende Gesellschaft eingebracht, sondern vom Einbringenden persönlich beglichen. Der Übergangsgewinn ermittelt sich richtigerweise wie folgt: Betriebseinnahmen (offene Forderungen zum Einbringungsstichtag) 01.01.2019 Klient1 EUR 20.125,00 01.01.2019 Klient2 Rechtsanwälte GmbH EUR 4.360,00 01.01.2019 Klient3 EUR 1.330,00 01.01.2019 Klient4 Gesellschaft m.b.H. & Co. KG. EUR 18.930,00 01.01.2019 Klient4 Gesellschaft m.b.H. EUR 10.140,00 Summe Betriebseinnahmen EUR 54.885,00 Betriebsausgaben 01.01.2019 Pauschale Betriebsausgaben (12%) EUR 6.586,20 01.01.2019 Passivierung SVS-Verbindlichkeit EUR 5.269,32 Summe Betriebsausgaben EUR 11.855,52 Übergangsgewinn EUR 43.029,48" II. Das Bundesfinanzgericht hat erwogen: 1. Sachverhalt Mit steuerlichem Einbringungsstichtag 1.1.2019 hat der Beschwerdeführer (Bf.) seinen vormals als Einzelunternehmen geführten Steuerberatungsbetrieb in die NN St. GmbH (1234) eingebracht. Die NN St. GmbH wurde erst im Laufe des Sommers 2019 gegründet und war damit zum Einbringungsstichtag noch nicht im Firmenbuch eingetragen. Zum 1.1.2019 wurde ein Übergangsgewinn ermittelt. Betriebseinnahmen (offene Forderungen zum Einbringungsstichtag) 01.01.2019 Klient1 EUR 20.125,00 01.01.2019 Klient2 Rechtsanwälte GmbH EUR 4.360,00 01.01.2019 Klient3 EUR 1.330,00 01.01.2019 Klient4 Gesellschaft m.b.H. & Co. KG. EUR 18.930,00 01.01.2019 Klient4 Gesellschaft m.b.H. EUR 10.140,00 Summe Betriebseinnahmen EUR 54.885,00 Folgende Betriebsausgaben wurden geltend gemacht: 01.01.2019 Pauschale Betriebsausgaben (12%) EUR 6.586,20 01.01.2019 Passivierung SVS-Verbindlichkeit EUR 5.269,32 Summe Betriebsausgaben EUR 11.855,52 Es ergibt sich nach den Berechnungen des Bf. ein Übergangsgewinn EUR 43.029,48 (mit pauschalen Betriebsaushaben). Nach Berechnung der Amtspartei ergibt sich ein Übergangsgewinn von EUR 49.615,68. (ohne pauschale Betriebsausgaben. Der Übergangsgewinn beträgt € 49.615,68. (siehe rechtliche Beurteilung) 2. Beweiswürdigung Der Sachverhalt ist unstrittig. Strittig ist lediglich, ob vom zum 1.1.2019 ermittelten Übergangsgewinn pauschale Betriebsausgaben abgezogen werden können. 3. Rechtliche Beurteilung 3.1. Zu Spruchpunkt I. (Abweisung) Gemäß § 4 Abs. 10 Z 1 EStG 1988 gilt beim Wechsel der Gewinnermittlungsart folgendes: Es ist durch Zu- oder Abschläge auszuschließen, dass Veränderungen des Betriebsvermögens (Betriebseinnahmen, Betriebsausgaben) nicht oder doppelt berücksichtigt werden. Findet in direktem Zusammenhang mit einem Umgründungsvorgang iSd UmgrStG ein Wechsel der Gewinnermittlungsart (zwingend oder freiwillig) hinsichtlich eines dabei übertragenen Betriebes statt, gilt Folgendes: Der mit einer Umgründung verbundene Wechsel der Gewinnermittlungsart von § 4 Abs. 3 EStG 1988 auf § 4 Abs. 1 EStG 1988 erfolgt am Umgründungsstichtag. § 17 Abs. 1 EStG 1988 lautet: "Bei den Einkünften aus einer Tätigkeit im Sinne des § 22 oder des § 23 können die Betriebsausgaben im Rahmen der Gewinnermittlung gemäß § 4 Abs. 3 mit einem Durchschnittssatz ermittelt werden. Der Durchschnittssatz beträgt - bei freiberuflichen oder gewerblichen Einkünften aus einer kaufmännischen oder technischen Beratung, einer Tätigkeit im Sinne des § 22 Z 2 sowie aus einer schriftstellerischen, vortragenden, wissenschaftlichen, unterrichtenden oder erzieherischen Tätigkeit 6%, höchstens jedoch 13 200 €, - sonst 12%, höchstens jedoch 26 400 €, der Umsätze im Sinne des § 125 Abs. 1 der Bundesabgabenordnung. Daneben dürfen nur folgende Ausgaben als Betriebsausgaben abgesetzt werden: Ausgaben für den Eingang an Waren, Rohstoffen, Halberzeugnissen, Hilfsstoffen und Zutaten, die nach ihrer Art und ihrem betrieblichen Zweck in ein Wareneingangsbuch (§ 128 BAO) einzutragen sind oder einzutragen wären, sowie Ausgaben für Löhne (einschließlich Lohnnebenkosten) und für Fremdlöhne, soweit diese unmittelbar in Leistungen eingehen, die den Betriebsgegenstand des Unternehmens bilden, weiters Beiträge im Sinne des § 4 Abs. 4 Z 1, das Arbeitsplatzpauschale gemäß § 4 Abs. 4 Z 8, Kosten gemäß § 4 Abs. 4 Z 5 zweiter Satz und Reise- und Fahrtkosten, soweit ihnen ein Kostenersatz in gleicher Höhe gegenübersteht; diese Reise- und Fahrtkosten vermindern die Umsätze im Sinne des zweiten Satzes. § 4 Abs. 3 dritter Satz ist anzuwenden. § 125 Abs. 1 und 2 BAO lauten: "Soweit sich eine Verpflichtung zur Buchführung nicht schon aus § 124 ergibt, sind Unternehmer für einen land- und forstwirtschaftlichen Betrieb oder wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb (§ 31), dessen Umsatz (Abs. 2) in zwei aufeinander folgenden Kalenderjahren jeweils 700 000 Euro überstiegen hat, verpflichtet, für Zwecke der Erhebung der Abgaben vom Einkommen Bücher zu führen und auf Grund jährlicher Bestandsaufnahmen regelmäßig Abschlüsse zu machen. Als Unternehmer im Sinn dieser Bestimmung gilt eine Gesellschaft, bei der die Gesellschafter als Mitunternehmer im Sinn der einkommensteuerlichen Vorschriften anzusehen sind, auch dann, wenn ihr umsatzsteuerrechtlich keine Unternehmereigenschaft zukommt; diesfalls sind die Umsätze des Gesellschafters maßgeblich, dem die Unternehmereigenschaft zukommt. (2) Umsätze im Sinne des Abs. 1 sind solche gemäß § 1 Abs. 1 Z 1 und 2 UStG 1994 zuzüglich der Umsätze aus im Ausland ausgeführten Leistungen. Keine Umsätze sind jedoch nicht unmittelbar dem Betriebszweck oder dem Zweck des wirtschaftlichen Geschäftsbetriebes dienende Umsätze 1. die unter § 6 Abs. 1 Z 8 und 9 und § 10 Abs. 2 Z 3 UStG 1994 fallen oder - wären sie im Inland ausgeführt worden - fallen würden, 2. aus Geschäftsveräußerungen im Sinn des § 4 Abs. 7 UStG 1994, 3. die bei der Erzielung von Entschädigungen im Sinn des § 32 Abs. 1 Z 1 EStG 1988 ausgeführt werden und 4.aus besonderen Waldnutzungen im Sinn der einkommensteuerrechtlichen Vorschriften." Voraussetzung für die Anwendung der Pauschalierung sind somit nach dem Gesetzeswortlaut Umsätze im Sinne des § 125 BAO. § 125 Abs. 2 BAO normiert, dass Umsätze im Sinne des Abs. 1 solche gemäß § 1 Abs. 1 Z 1 und 2 UStG 1994 zuzüglich der Umsätze aus im Ausland ausgeführten Leistungen sind. Keine Umsätze sind jedoch nicht unmittelbar dem Betriebszweck oder dem Zweck des wirtschaftlichen Geschäftsbetriebes dienende Umsätze. Nach Ansicht der Richterin stellen die offenen Forderungen zum Einbringungsstichtag keine Umsätze im Sinne des § 125 BAO dar. Die geltend gemachten offenen Forderungen waren im Jahr 2018 Umsätze im Sinne des § 125 BAO. Im Jahr 2019 stellen sie Zuschläge bei der Ermittlung des Übergangsgewinns im Sinne des § 4 Abs. 10 EStG dar. Bei dessen Ermittlung ist nach § 4 Abs. 10 EStG durch Zu- oder Abschläge auszuschließen, dass Veränderungen des Betriebsvermögens (Betriebseinnahmen, Betriebsausgaben) nicht oder doppelt berücksichtigt werden. Da § 17 EStG eindeutig auf den Umsatzbegriff des § 125 BAO abstellt, können nach Ansicht der Richterin bei der Ermittlung des Übergangsgewinns keine pauschalen Betriebsausgaben abgezogen werden. Für eine verfassungskonforme Auslegung verbleibt kein Auslegungsspielraum, zumal die Grenze der Auslegung der ausdrückliche Gesetzeswortlaut ist. Die Beschwerde war abzuweisen. 3.2. Zu Spruchpunkt II. (Revision) Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Die im gegenständlichen Fall gezogenen Rechtsfolgen ergeben sich direkt aus dem Gesetzeswortlaut. Linz, am 8. April 2025

Normen und Schlagworte

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
BFG-Entscheidungen
Dokumenttyp
Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis
Geschäftszahl
RV/7102438/2022
ECLI
ECLI:AT:BFG:2025:RV.7102438.2022
Stammnummer
147992
Gültig
08.04.2025 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:13
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

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