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Findok · BFG-Entscheidungen

BFG RV/5100633/2022

Aufhebung und Zurückverweisung aufgrund ungeklärter wesentlicher Sachverhaltsfragen

geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - BeschlussRV/5100633/2022vom 27.11.2023Teil 1 von 2
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.

Wortlaut laut Findok

BESCHLUSS Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin ***1*** in der Beschwerdesache ***Bf1***, AdresseBf., betreffend Beschwerde vom 2.10.2018 gegen die Bescheide des Finanzamtes ***2*** vom 4.9.2018 betreffend Wiederaufnahme gemäß § 303 BAO des Einnkommensteuerbescheides 2017, sowie Umsatz- und Einkommensteuer 2017 beschlossen: I. Im Hinblick auf den Bescheid betreffend Wiederaufnahme des Verfahrens des Einkommensteuerbescheides 2017 werden die Vorlageanträge vom 7.12.2018 und vom 26.4.2019 gemäß § 260 Abs. 1 lit. b iVm § 264 Abs. 4 lit. e BAO als unzulässig zurückgewiesen. Gegen diesen Beschluss ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) unzulässig. II. Die Bescheide betreffend Umsatz- und Einkommensteuer für das Jahr 2017 werden gemäß § 278 Abs. 1 BAO aufgehoben und die Sache wird an die belangte Behörde zurückverwiesen. Gegen diesen Beschluss ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) unzulässig. Begründung Verfahrensablauf Der Beschwerdeführer erzielte in den gegenständlichen Jahren Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit in Form einer Invaliditätspension und Einkünfte aus Gewerbebetrieb als KFZ-Mechaniker. Für die Jahre 2014 bis 2017 wurde eine Betriebsprüfung durchgeführt. Im Zuge der Betriebsprüfung wurde durch den Beschwerdeführer in einer E-Mail vom 29.8.2018 unter anderem wie folgt dargelegt: Tz. 3 ***3*** Autoteile Der Großteil der Handelswaren werde bei der Firma ***3*** eingekauft. Die vor allem im Jahr 2014 auftretenden Abstimmungsdifferenzen könnten von Seiten des Beschwerdeführers sicherlich nicht restlos geklärt werden, da es sich zum einen um Einkäufe durch Drittte auf den Namen des Beschwerdeführers handle und zum anderen Autoteile zur Verbesserung von Autos verwendet worden wären, die der Differenzbesteuerung unterliegen würden und daraus höhere Erlöse erzielt werden hätten können. Weiters seien sicherlich auch Autoteile für eigene KFZ verwendet worden. In den Jahren 2015 bis 2017 seien die Differenzbeträge zur Firma ***3*** wesentlich rückläufig und nur mehr im geringfügigen Bereich angesiedelt. Die Differenzbeträge im Einkauf bei der Firma ***3*** seien seitens der Betriebsprüfung mit einem Aufschlag von 30 % hochgerechnet worden. Diese Aufschläge würden nicht den tatsächlichen Aufschlägen des Beschwerdeführers entsprechen, die sich zwischen 0 % und 25 % bewegen würden. Vorschlag: Ein durchschnittlicher Aufschlag von 15 % würde denkbar sein. Tz. 4 Ausgangsrechnungen Die aufgrund der verwendeten Paragonblöcke bzw. Ausgangsrechnungen aufgelisteten Nummern würden nur die Jahre 2014 und 2015 betreffen, da ab April 2016 eine Registrierkassa zur Verwendung gekommen sei. Tz. 5 Arbeitszeit Die in der Liste angeführten Belege mit Arbeitszeit könnten Nacharbeiten für differenzbesteuerte Autos gewesen sein, jedoch werde es den Erfahrungen des täglichen Lebens widersprechen, wenn ihm wegen seiner Behinderung eine Vielzahl von Arbeiten möglich sein würde. Tz. 6 PKW An- und Verkauf (Differenzbesteuerung) Der Auflistung werde zugestimmt, jedoch werde angemerkt, dass auch Teile verwendet worden wären, die aus der strittigen Differenz im Anlauf von der Firma ***3*** stammen würden. Tz. 7 Zuschätzung - Sicherheitszuschlag Grundsätzlich werde vor allem 2014 anerkannt, dass nicht alle Differenzen zur Gänze geklärt werden könnten. Die Zurechnung eines Sicherheitszuschlages 2014 sei grundsätzlich nicht strittig, jedoch solle die Berechnung nicht vom Gesamtumsatz erfolgen, da dieser die Umsätze aus dem Verkauf der differenzbesteuerten Autos beinhalte. Die Auffassung in Bezug auf die Differenzbesteuerung gelte auch für die Folgejahre. In den Jahren ab 2015 erscheine der Ansatz eines Sicherheitszuschlages von den Gesamterlösen aus Geringfügigkeitsgründen obsolet. Dies aufgrund der Tatsache, dass die Differenzen mit der Firma ***3*** als geringfügig zu betrachten seien und diese bereits mit der Zurechnung der Differenzbeträge + 30 %igem Zuschlag durch die Betriebsprüfung abgegolten worden wäre. Dies würde einer Doppelbelastung aus demselben Titel entsprechen. Aus dem Bericht über die Betriebsprüfung vom 5.9.2018 geht unter anderem Folgendes hervor: Tz. 3 ***3*** Autoteile Der Beschwerdeführer hätte angegeben, dass er den Großteil seiner Handelswaren bei der Firma ***3*** einkaufe. Laut Auflistung des Beschwerdeführers sei in den Jahren 2014 bis 2017 um die Beträge laut Auflistung bei der Firma eingekauft worden. Laut Auskunftsersuchen seien auf den Namen des Beschwerdeführers bei der Firma ***3*** um Beträge laut weiterer Auflistung eingekauft worden. Es würde daher als erwiesen anzusehen sein, dass nicht alle Einkäufe von der Firma ***3*** in den Aufzeichnungen erfasst seien. | | 2014 | 2015 | 2016 | 2017 | Ausgangsrechnungen ***3*** | 25.903,40 | 28.676,38 | 22.777,51 | 23.159,38 | minus Gutschriften | 4.300,24 | 5.252,79 | 2.699,06 | | Einkauf laut ***3*** (brutto) | 21.603,16 | 23.423,59 | 20.078,45 | 23.159,38 | | 2014 | 2015 | 2016 | 2017 | Laut Auflistung Beschwerdeführer | 7.394,24 | 20.877,45 | 18.993,89 | 19.994,17 | Einkauf laut ***3*** | 21.603,16 | 23.423,59 | 20.078,45 | 23.159,38 | Differenz | 14.208,92 | 2.546,14 | 1.084,56 | 3.165,21 Die branchenüblichen Aufschläge würden zwischen 30 % und 40 % betragen. Im Zuge der Schlussbesprechung am 3.9.2018 sei ein Aufschlag von 20 % vereinbart worden. | | 2014 | 2015 | 2016 | 2017 | 20 % Aufschlag | 2.841,78 | 509,23 | 216,91 | 633,04 | | 2014 | 2015 | 2016 | 2017 | Erh. Erlöse | 17.050,70 | 3.055,37 | 1.301,47 | 3.798,25 | Erh. Aufwand | 14.208,92 | 2.546,14 | 1.084,56 | 3.165,21 Tz. 4 Ausgangsrechnungen Bis einschließlich März 2016 seien die Ausgangsrechnungen auf Paragonblöcken erstellt worden. Ab April 2016 seien die Ausgangsrechnungen mit der vorhandenen Registrierkasse erstellt worden. Die Paragonblöcke hätten keine Blocknummern, es seien nur die einzelnen Rechnungen mit einer fortlaufenden Nummer versehen. Die Nummerierung der Rechnungen sei nicht fortlaufend. Es seien drei verschiedenen Rechnungsblöcke verwendet worden (1-50; 2014##; 2014###). Auf den Paragonblöcken sei ab und an das Datum nicht erfasst worden. Sämtliche Ausgangsrechnungen seien mit 20 % Umsatzsteuer ausgestellt worden. Da die Paragonblöcke keine Blocknummern hätten, sei es nicht nachvollziehbar, ob die ausgestellten Rechnungen vollzählig vorhanden seien. Tz. 5 Arbeitszeit Es gebe wenige Rechnungen mit Arbeitszeit. Laut Auskunft des Beschwerdeführers würden nur Autoteile verkauft, ein Einbau der Teile würde nur sehr selten vorgenommen. Gemäß § 167 BAO sei es in freier Beweiswürdigung nicht glaubhaft, dass der Beschwerdeführer über eine ausgestattete Werkstatt (Hebebühne, Reifenwucht -montiermaschine, Schweißgerät, Werkzeug, usw….) verfüge und diese nur für sich selbst nutze. In der unten angeführten Liste seien Belege mit Arbeitszeit aufgelistet, dies zeige, dass auch Reparaturen an Autos durchgeführt worden wären. Tz. 6 PKW An-Verkauf (Differenzbesteuerung) Im Jahr 2014 wurden 6, im Jahr 2015 4 und im Jahr 2016 3 PKWs von Privatpersonen angekauft und anschließend wieder weiter verkauft, es sei die Differenzbesteuerung anzuwenden. Tz.7 Zuschätzung - Sicherheitszuschlag Aufgrund der Tatsache, dass von der Firma ***3*** nicht alle Eingangsrechnungen erfasst worden wären (Tz. 3), dass es nicht nachvollziehbar sei, ob die Ausgangsrechnungen vollständig seien (Tz. 4) und nur ab und an Arbeitszeit in Rechnung gestellt worden wäre, diese jedoch nicht glaubhaft sei (Tz. 5) werde ein Sicherheitszuschlag als angemessen erachtet. In Anwendung des Grundsatzes der freien Beweiswürdigung komme das Finanzamt auf Grund des sich aus den konkreten Verhältnissen des vorliegenden Falles ergebenden Gesamteindruckes zum Schluss, dass die Anwendung eines Sicherheitszuschlages im Ausmaß von 10 % als gerechtfertigt anzusehen sei. Es würden daher die Erlöse abzüglich des Autohandels (differenzbesteuerte Autos) in diesem Ausmaß erhöht werden. In diesem Zusammenhang werde letztlich darauf hingewiesen, dass es der ständigen Rechtsprechung des VwGH entspreche, dass derjenige, der zu einer Schätzung begründet Anlass gebe, die mit jeder Schätzung verbundene Unsicherheit hinnehmen müsse, da es im Wesen einer Schätzung liege, dass die auf diese Weise ermittelten Größen tatsächlich ermittelten Ergebnisse nur bis zu einem mehr oder weniger großen Genauigkeitsgrad erreichen würden. | | 2014 | 2015 | 2016 | 2017 | Erlöse (laut Erklärung) | 34.380,96 | 38.964,76 | 37.753,93 | 31.445,14 | Erlöse Autos | 13.050,00 | 4.000,00 | 3.950,00 | 0,00 | Erlöse abzgl. Autos | 21.330,96 | 34.964,76 | 33.803,93 | 31.445,14 | 10 % Sicherheitszuschlag | 2.133,10 | 3.496,48 | 3.380,39 | 3.144,51 | | 2014 | 2015 | 2016 | 2017 | Erh. Erlöse | 2.133,10 | 3.496,48 | 3.380,39 | 3.144,51 Mit Bescheiden vom 4.9.2018 wurden die Verfahren im Hinblick auf die Bescheide betreffend Einkommensteuer 2014 bis 2017 wiederaufgenommen. Mit Einkommensteuerbescheid für das Jahr 2017 vom 4.9.2018 wurden die Einkünfte aus Gewerbebetrieb mit 4.115,66 € festgesetzt. Die Veranlagung sei unter Zugrundelegung der Feststellungen der abgabenbehördlichen Prüfung, die der darüber aufgenommenen Niederschrift bzw. dem Prüfungsbericht zu entnehmen seien, erfolgt. Mit Umsatzsteuerbescheid für das Jahr 2017 vom 4.9.2018 wurde die Umsatzsteuer mit 1.250,42 € festgesetzt. Die Veranlagung sei unter Zugrundelegung der Feststellungen der abgabenbehördlichen Prüfung, die der darüber aufgenommenen Niederschrift bzw. dem Prüfungsbericht zu entnehmen seien, erfolgt. Mit Schreiben vom 2.10.2018 wurde unter anderem gegen oben angeführte Bescheide vom 4.9.2018 Beschwerde eingereicht unter anderem wie folgt: Die Beschwerde richte sich gegen - die Verhängung eines Sicherheitszuschlages laut Tz. 7 des BP-Berichtes; - die Zurechnung des gesamten Differenzbetrages laut Tz. 3 mit Aufschlag (Einkäufe Firma ***3***) in den Prüfungsjahren 2014 bis 2017; - die Vorschreibung wegen in Rechnung gestellter Umsatzsteuer (nur in den Jahren bei Nichtüberschreitung der Kleinunternehmergrenze). Es dürfe die Geschäftsgebarung des Beschwerdeführers dargestellt werden: Im Einzel (Einmann-) Unternehmen würden KFZ-Ersatzteile ein- und verkauft werden, weiters auch Autoreifen und in den Jahren 2014 bis 2016 des Prüfungszeitraumes gelegentlich gebrauchte Autos von Privatpersonen angekauft und nach Bedarf repariert und wieder verkauft werden, und schließlich würden noch in Einzelfällen sonstige Reparaturen (= Arbeitsleistungen) vorgenommen und auch verrechnet werden. Unter Hinweis auf Tz. 3 sei der Großteil der Handelswaren bei der Firma ***3*** eingekauft worden (der Rest würden Autoreifen gewesen sein). Nach Feststellung der Betriebsprüfung hätten sich bei Abstimmung der Buchhaltungen der Firma ***3*** mit der Einnahmen-Ausgaben-Rechnung des Beschwerdeführers Differenzen ergeben. Die Firma ***3*** hätte laut Kundenkonto mehr Verkäufe an den Beschwerdeführer verbucht, als dieser in der Einkaufliste bei der Firma ***3***. Dies hätte zur Folge gehabt, dass 1. die Betriebsprüfung die gesamten Differenzbeträge den Erlösen des Beschwerdeführers mit einem Aufschlag von 20 % zugerechnet hätte und 2. zusätzlich einen Sicherheitszuschlag in Höhe von 10 % der Gesamtumsätze verhängt hätte. Gegen die Zurechnung in der vorher angeführten vorgenommenen Höhe - nämlich sämtlicher Differenzen - und den Sicherheitszuschlag in der Höhe von 10 % von den Gesamtumsätzen richte sich nun die Beschwerde. Den Zurechnungen müsse entgegen gehalten werden, dass die Differenzen (Einkauf Firma ***3***) zumindest in Teilen aufklärbar scheinen würden: Bei den seitens des Beschwerdeführers nicht aufgezeichneten Einkäufen von KFZ-Teilen handle es sich auch zum Teil um eingekaufte Teile, die zum Einbau bei denjenigen PKW verwendet worden wären, die der Differenzbesteuerung unterliegen würden, das würde heißen man hätte die Teile deshalb im Einkauf nicht eingetragen, weil man ja nur die Spanne zu versteuern haben würde. Die Folge dieser Fehlinterpretation der Differenzbesteuerung wäre gewesen, dass die Erlöse der verkauften PKW der Versteuerung zugeführt würden. Die Kosten des Materialeinkaufes zur Verbesserung der PKW seien jedoch nicht als Aufwand gebucht worden. Es würde sonst schwer vorstellbar sein, dass beispielsweise Autos mit Einkaufspreis von 1.550,00 € einen Verkaufspreis von 3.200,00 € bzw. bei 700,00 € Einkauf einen Verkaufspreis von 2.000,00 € ohne Materialverwendung erzielen könnten. Dies bestätige sich auch im Vergleich der Verkaufserlöse der differenzbesteuerten PKW mit den Differenzen der eingekauften Teile bei der Firma ***3***. | Jahr | Differenz Firma ***3*** | Verkaufserlöse diff. best. PKW | 2014 | 14.209 | 13.050 | 2015 | 2.546 | 4.000 | 2016 | 1.085 | 3.950 Eine Verwendung der nicht im Einkauf gebuchten KFZ-Teile zur Reparatur und Verbesserung der PKW zur Differenzbesteuerung könne nur geschätzt werden, da leider keine verwendbaren Aufzeichnungen dazu vorgefunden worden wären. Eine weitere Begründung sei möglicherweise im System der Gewinnermittlung zu suchen: Der Beschwerdeführer hätte den bezahlten Wareneinkauf als Aufwand zu verbuchen, wobei Waren über den Gewinnermittlungszeitraum hinaus noch vorhanden sein könnten, weil sie noch nicht verkauft oder auch noch nicht bezahlt worden wären. Seitens der Betriebsprüfung sei immer ein unmittelbar nach dem Einkauf erfolgter Verkauf unterstellt worden. Aus den vorher angeführten Gründen werde beantragt, aus Vereinfachungsgründen 2014 rund 10 % der Zurechnung inkl. Aufschlag als für differenzbesteuerte PKW verwendet und somit bereits als vom Beschwerdeführer versteuert anzuerkennen, weiters für die Jahre 2015 und 2016 werde wegen der geringfügigen Differenz und des wesentlich geringeren Verkaufes von differenzbesteuerten PKW die Hälfte des Differenzbetrages von der Firma ***3*** versteuert anzuerkennen. Zu Tz. 5: Die wenigen Rechnungen mit Arbeitszeit seien begründbar: Grundsätzlich sei eine Basisausstattung für eine Werkstatt conditio sine qua non. Die Nutzung dieser Werkstatt mit Maschinen richte sich nach tatsächlichem Arbeitsanfall. Die Verwendung der Ausstattung sei von der Betriebsprüfung selbst durch Auflistung von Ausgangsrechnungen dokumentiert worden. Zusätzlich zur Verrechnung an Dritte komme die Verwendung zur Reparatur und Verbesserung der differenzbesteuerten PKW. Darin würde nicht nur reiner Materialeinsatz stecken, sondern auch Arbeitszeit und Werkstattausstattung. Die körperliche Kapazität des Unternehmers sei mit den erwähnten Tätigkeiten erschöpft, zumal der freien Beweiswürdigung seitens der Betriebsprüfung ein wesentliches Element fehle: Durch einen Unfall hätte der Beschwerdeführer schon vor vielen Jahren ein Bein verloren. Dieser Umstand hätte leider eine verminderte Leistungsfähigkeit bei körperlichen Arbeiten zur Folge und sei bisher seitens der Betriebsprüfung nicht berücksichtigt worden. Ein Fremdvergleich mit einem Normalbetrieb würde daher nicht möglich sein. Wenn man nun in der Tz. 7 in Anwendung des Grundsatzes der freien Beweiswürdigung zum Schluss komme, die Anwendung eines Sicherheitszuschlages in Höhe von 10 % sei gerechtfertigt, so würden die konkreten Verhältnisse des Einzelfalls in Bezug auf die körperlichen Einschränkungen nicht vollständig berücksichtigt worden sein. Die freie Beweiswürdigung sehe eben die Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles - hier eine wesentliche Beeinträchtigung der Erwerbsfähigkeit des Unternehmers - vor. Zudem sei die Zurechnung eines Sicherheitszuschlages in Höhe von 10 % der Gesamterlöses deshalb unverständlich, weil die Differenzen im Warenverkehr mit der Firma ***3*** bereits in einer Erlöszurechnung inkl. 20 % Zuschlag den Ansatz gefunden hätten und somit die Erlöse durch die Betriebsprüfung bereits erschöpfend berichtigt worden wären - was verbleibe dann noch als Basis für den Sicherheitszuschlag? Seitens der Betriebsprüfung werde auch durch den jährlich gleichmäßigen Ansatz von 10 % eine immer gleichbleibende Unsicherheit in Höhe von 10 % des Umsatzes als Ergebnis einer freien Beweiswürdigung angesetzt, dies obwohl ab März 2016 die "Unsicherheiten" durch die Anschaffung einer Registrierkasse weggefallen sein müssten und diesem Umstand nicht Rechnung getragen worden wäre. Unberücksichtigt sei auch bisher der Grundsatz geblieben, bei Schätzungen/Zuschätzungen ein der Realität möglichst nahe kommendes Betriebsergebnis zu erzielen. Der angesetzte Sicherheitszuschlag in immer gleichbleibender Höhe und nicht genauer definierten Begründung erwecke den Gedanken an einen pönalen Charakter dieser Zurechnung und sei der alleinige Auslöser des Überschreitens der Kleinunternehmergrenze. Tz. 8: Schulden der Umsatzsteuer auf Grund von Rechnungslegung mit Umsatzsteuerausweis ….. In einer Stellungnahme des Betriebsprüfers zu obiger Beschwerde vom 2.4.2019 wurde unter anderem wie folgt dargelegt: Ein-Verkauf Laut dem Beschwerdeführer würden Autoteile nur auf Anfrage bestellt werden - also wenn diese auch benötigt würden - Es sei daher im Zuge der Prüfung auch davon ausgegangen worden, dass die Autoteile kurz nach dem Einkauf wieder verkauft worden wären. - Bei der Betriebsbesichtigung sei kein Lager vorgefunden bzw. besichtigt worden. Die Differenz bei der Firma ***3*** wäre dem Beschwerdeführer nicht nachvollziehbar. Es sei anschließend behauptet worden, dass jemand auf seinen Namen eingekauft hätte. Eine Aufklärung bzw. Unterlagen, dass dies so gewesen sei, seien nicht beigebracht worden. Arbeitszeit Bei der Betriebsbesichtigung hätte der Beschwerdeführer angegeben, dass er Oldtimer für sich selbst restaurieren würde, zwei Käfer seien bereits restauriert worden und ein alter BMW sei derzeit in Arbeit. Das technische Know-how müsse daher vorhanden sein. In der Garage befinde sich eine voll ausgestattete Werkstatt mit Hebebühne, Reifenwucht sowie -montiergerät, Schweißgerät, Werkzeugwagen und Werkbank. Laut den Einnahmen-Ausgaben-Rechnungen 2014 bis 2017 seien noch weitere nützliche Dinge angekauft worden: Exzenterschleifer, Bremsflüssigkeitsmesser, Fasspumpe, Hochdruckreiniger, Verbundglas Reparaturset, Nass- und Trockensauger, Batteriegerät, Blindnietzange, Bremsenentlüfter, Formrohre, Heißluftgebläse, Arbeitsleuchte, Bohrschrauber, Taschenlampe (100,00 €), Wandschlauchbox, Harze, Einstellwerkzeug, Gas für Schweißgerät. Im Zuge der Schlussbesprechung sei erklärt worden, dass es schon mal sein könne, dass ein Leuchtmittel oder dergleichen in ein Auto eingebaut worden wäre /werde. Mit Mängelbehebungsauftrag vom 4.4.2019 wurde der Beschwerdeführer im Hinblick auf die Wiederaufnahmebescheide 2014 bis 2017 aufgefordert, eine Begründung der Beschwerde iSd § 250 Abs. 1 BAO nachzureichen. Zudem wurde die Stellungnahme des Betriebsprüfers vom 2.4.2019 übermittelt. Mit Beschwerdevorentscheidung vom 10.10.2018 wurde die Beschwerde vom 2.10.2018 gegen die Umsatz- und Einkommensteuerbescheide 2014 bis 2017 vom 4.9.2018 als unbegründet abgewiesen und unter anderem wie folgt begründet: Die Beschwerde richte sich gegen die aufgrund der Außenprüfung erlassenen Umsatz- und Einkommensteuerbescheide und werde damit begründet, dass die Zurechnung von festgestellten Differenzen aus Wareneinkäufen sowie der Ansatz eines Sicherheitszuschlages nicht gerechtfertigt sein würden. Insbesondere würde ein Teil des nicht erfassten Wareneinkaufes zur Reparatur und Verbesserung der PKWs verwendet worden sein und würde dadurch in den Erlösen der verkauften PKWs enthalten sein, weshalb auch keine Eintragung als Wareneinkauf erfolgt sein würde. Durch Vergleich der Verkaufserlöse der differenzbesteuerten PKWs würde dies bestätigt sein. In diesem Zusammenhang werde beantragt, im Jahr 2014 cirka 10% sowie 2015 und 2016 jeweils die Hälfte der Zurechnung als differenzbesteuerte PKWs anzuerkennen. Die Zurechnung eines Sicherheitszuschlages von 10 % der Gesamterlöse würde aufgrund der verminderten körperlichen Leistungsfähigkeit aufgrund eines Unfalls sowie dem Umstand, dass die nicht erfassten Wareneinkäufe bereits in einer Erlöszurechnung den Ansatz gefunden hätten und somit die Erlöse durch die Betriebsprüfung bereits erschöpfend berichtigt worden wären, unverständlich. Es würde daher keine Basis für einen Sicherheitszuschlag geben. Weiters richte sich die Beschwerde gegen die Vorschreibung von Umsatzsteuer aufgrund von Rechnungslegungen mit Umsatzsteuernachweis. Im Prüfungszeitraum würden ausschließlich Rechnungen mit Umsatzsteuernachweis an Nichtunternehmer angefallen sein, weshalb aus verfahrensökonomischen Gründen in den Jahren bei Unterschreiten der Kleinunternehmergrenze eine Rechnungskorrektur nicht vorgenommen werden müsse. Es werde wie folgt erwogen: I. Rechtsgrundlagen Gemäß § 184 Abs. 3 BAO hätte die Abgabenbehörde die Grundlagen für die Abgabenerhebung unter anderem dann zu schätzen, wenn die Bücher oder Aufzeichnungen sachlich unrichtig seien oder solche formellen Mängel aufweisen würden, die geeignet seien, die sachliche Richtigkeit der Bücher oder Aufzeichnungen in Zweifel zu ziehen. Ein nicht vollständiges Wareneingangsbuch und damit eine Verkürzung des Wareneinsatzes stelle jedenfalls eine sachliche Unrichtigkeit iSv § 184 Abs. 3 BAO dar und löse grundsätzlich die Schätzungsberechtigung der Abgabenbehörde aus. Eine Verkürzung des Wareneinsatzes führe nämlich regelmäßig auch insofern zu einer dementsprechenden Verkürzung des Umsatzes, als der nicht deklarierte Wareneinsatz üblicherweise auch außerhalb des Rechenwerks verkauft werde (VwGH 19.9.1984, 83/13/0214; 2.10.2014, 2012/15/0123). Die Nichtverbuchung von Wareneinkäufen und Warenverkäufen berechtige die Behörde, nicht nur den verkürzten Entgeltbetrag, sondern auch einen Sicherheitszuschlag dem Umsatz und Gewinn hinzuzurechnen (VwGH 16.5.1958, 2319/56). Die Anwendung eines Sicherheitszuschlages gehe davon aus, dass es bei mangelhaften Aufzeichnungen wahrscheinlich sei, dass nicht nur nachgewiesenermaßen nicht verbuchte Vorgänge, sondern auch weitere Vorgänge nicht aufgezeichnet worden wären (VwGH 22.5.2003, 2002/16/0269). Der Sicherheitszuschlag hätte den Zweck, weitere unentdeckte noch zu vermutende Erlösverkürzungen zu berichtigen (VwGH 18.2.1999, 96/15/0050). II. Nicht erfasste Wareneinkäufe Die Verwendung eines Teiles der außer Zweifel stehenden nicht erfassten Wareneinkäufe für KFZ-Reparaturen oder Verbesserungen der differenzbesteuerten PKWs sei grundsätzlich denkbar und möglich. Der Umstand, dass gebrauchte PKWs idR mit Gewinn verkauft würden, sei nichts Ungewöhnliches in der Branche und könne daher für sich die Verwendung von KFZ-Teilen für Reparaturen in beantragter Höhe für die verkauften KFZ nicht beweisen oder glaubhaft machen. Aus den Aufzeichnungen betreffend den KFZ-Verkauf sei ersichtlich, dass fallweise betraglich nur geringfügige Verbesserungen an den Kraftfahrzeugen vorgenommen worden wären wie z.B. Austausch der Batterie, Pickerl, etc., höherpreisige KFZ-Teile wie etwa Turbolader seien als eigene KFZ-Bestandteile mit dem üblichen Aufschlag verrechnet worden. Es könne somit nicht schlüssig nachvollzogen werden, warum Wareneinkäufe in beantragter Höhe für KFZ-Instandsetzungen der differenzbesteuerten Fahrzeuge verwendet worden sein sollten, sondern es sei daraus zu schließen, dass der weitaus überwiegende Teil des nicht erfassten Wareneinkaufes auch nicht als Erlös erklärt worden sei. III. Sicherheitszuschlag Die Wahl der Schätzungsmethode bei Vorliegen eines Schätzungsgrundes bleibe der Abgabenbehörde überlassen und sei daher angesichts der Unbeschränktheit von Beweismitteln jede zielführend erscheinende Schätzungsmethode anwendbar. Bei Anwendung eines Sicherheitszuschlages werde nach ständiger Rechtsprechung und Literatur davon ausgegangen, dass bei mangelhaften und vor allem unvollständigen Aufschreibungen (wie z.B. nicht erfasste Wareneinkäufe) nicht nur die nachgewiesenermaßen nicht verbuchten Vorgänge, sondern auch noch weitere Vorgänge gleicher Art nicht aufgezeichnet worden wären. Das Beschwerdevorbringen, die nicht erfassten Wareneinkäufe würden bereits in einer Erlöszurechnung den Ansatz gefunden haben und es wären die Erlöse durch die Betriebsprüfung bereits erschöpfend berichtigt worden, gehe somit ins Leere. Der weitere Einwand gegen den Ansatz eines Sicherheitszuschlages, nämlich die verminderte körperliche Leistungsfähigkeit aufgrund eines Unfalles vermöge daran ebenfalls nichts zu ändern. Der Sicherheitszuschlag sei durch die Außenprüfung jährlich mit 10 % der erklärten Erlöse angenommen worden und erscheine der Höhe nach gerechtfertigt. Im Übrigen werde hinsichtlich mangelhafter Nummerierung der Paragonblöcke wie in Tz. 4 der Niederschrift angeführt hingewiesen und sei dadurch der Ansatz eines Sicherheitszuschlages neben den nicht erfassten Wareneinkäufen zusätzlich untermauert. IV. Umsatzsteuerschuld kraft Rechnungslegung ….. Mit Beschwerdevorentscheidung vom 7.5.2019 wurde die Beschwerde gegen die Wiederaufnahmebescheide betreffend Einkommensteuer 2014 bis 2017 vom 4.9.2018 als unbegründet abgewiesen. Mit Schreiben vom 7.12.2018 wurde ein Vorlageantrag betreffend Wiederaufnahme bzw. Beschwerdevorentscheidung Umsatz- und Einkommensteuer 2014 bis 2017 gestellt. Die Beschwerde richte sich unverändert gegen - die Verhängung eines Sicherheitszuschlages laut Tz. 7 des BP-Berichtes im Hinblick auf Höhe und Begründung bzw. Rechtmäßigkeit; - die Zurechnung des gesamten Differenzbetrages laut Tz. 3 mit Aufschlag (Einkäufe Fa. ***3***) in den Prüfungsjahren 2014 bis 2017 und (Zu-)Schätzungen ohne Ermittlung der größtmöglichen Wahrscheinlichkeit der Besteuerungsgrundlagen; - die bisherige Nichtbehandlung der Anträge auf zusätzliche Ausgaben in der ersten Beschwerde. Die Beschwerde werde hinsichtlich Umsatzsteuer 2014 bis 2017 in Bezug auf das Schulden auf Grund der in Rechnung gestellten Steuerbeträge zurückgenommen und entfalle somit. Es werde auf das Erkenntnis des VwGH 2.10.2014, 2012/15/0123, verwiesen. Darauf bezugnehmend würden die Punkte angeführt werden, die auch im Schätzungsverfahren eingehender zu behandeln gewesen sein würden. Zuschätzungen im Prüfungszeitraum (Tz. 3-5 und 7 des BP-Berichtes) Laut Tz. 3 des BP-Berichtes sei in Beantwortung eines Auskunftsersuchens von der Firma ***3*** der Betrag der Verkäufe an den Beschwerdeführer bekannt gegeben und dort mit der Summe der Wareneinkäufe verglichen worden. Dabei seien Differenzbeträge in folgender Höhe festgestellt worden: | 2014 | 14.208,92 | 2015 | 2.546,14 | 2016 | 1.084,56 | 2017 | 3.165,21 Die Differenzen seien dann von der Betriebsprüfung ohne nähere Erörterung als nicht gebuchte Wareneikäufe bezeichnet worden, mit Handelswarenaufschlag hochgerechnet und als Erlöse aus Schwarzverkäufen den erklärten Ergebnissen zugerechnet worden. Zusätzlich seien Sicherheitszuschläge verhängt worden. Ob die aufgetauchten Differenzen tatsächlich nicht gebuchte Wareneinläufe darstellen würden oder auf die verschiedenen Gewinnermittlungsarten zurückführbar sein würden bzw. sonstige berücksichtigungsfähige Anrechnungen denkbar sein würden bleibe im Prüfungsbericht unerwähnt. Diese Differenzen könnten durch verschiedene Gewinnermittlungsarten ausgelöst worden sein: Beim Beschwerdeführer wäre der bezahlte Wareneinkauf als Aufwand anzusetzen (Prinzip des Einnahmen/Ausgabenrechners), während bei der Firma ***3*** auch der noch nicht bezahlte Einkauf des Beschwerdeführers (als Forderung) gebucht werde (Bilanzierung). Wenn allerdings die Zurechnung in Form einer Schätzung gemäß § 4 Abs. 1 vorgenommen worden wäre, so würden auch Inventurwerte durch die Betriebsprüfung zu ermitteln gewesen sein. Es hätten (noch nicht verkaufte) Handelswaren als Warenbestände zur Ermittlung der Wareneinsätze angesetzt werden müssen. Auch das sei bisher unbegründet nicht vorgenommen worden. Durch die vom VwGH auferlegte größte Wahrscheinlichkeit und Richtigkeit bei Ermittlung der Besteuerungsgrundlagen würden auch hier im Wege des Parteiengehörs eventuell für die Schätzung relevante Einwendungen zu behandeln gewesen sein. Die bereits im Weg der 1. Beschwerde in freier Beweiswürdigung als Glaubhaftmachung angeregte Berücksichtigung verschiedener Umstände (z.B. mögliche Verwendung zur Verbesserung von differenzbesteuerten PKW, Eigenverbrauch udgl.) in Höhe von (rechnerisch) | 2014 | 10 % von 14.208,92 = 1.421,00 + 20 % Aufschlag | 2015 | 50 % von 2.546,14 = 1.273,00 + 20 % Aufschlag | 2016 | 50 % von 1.084,56 = 582,00 + 20 % Aufschlag | 2017 | 50 % von 3.165,21 = 1.582,00 + 20% Aufschlag seien in der Beschwerdevorentscheidung nur sehr global als im überwiegenden Teil nicht schlüssig abgetan worden. Der restliche Teil (nicht überwiegend) sei ebenfalls nicht berücksichtigt worden. Von der Klärung der Differenzbeträge im Einkauf und der Entscheidung der Behörde dazu werde auch die Betrachtung zum Thema Sicherheitszuschlag anhängig sein. Sicherheitszuschlag Die Summe der Erkenntnisse des VwGH spreche immer von der Berechtigung zum Ansatz eines Sicherheitszuschlages, nicht jedoch von der Verpflichtung dazu. Eine verpflichtende Höhe des Sicherheitszuschlages werde durch den VwGH nirgends verlangt und würde auch widersprüchlich zum Erkenntnis auf die Verpflichtung zur größtmöglichen Wahrscheinlichkeit bei der Ermittlung der Besteuerungsgrundlagen sein, da jeder Fall anders gelagert sein könne. Seitens der Betriebsprüfung sei laut Tz. 7 in jedem Prüfungsjahr pauschal ein Sicherheitszuschlag in Höhe von 10 % des Umsatzes zugerechnet worden. Die Behörde würde jedoch eine Begründung schuldig bleiben, warum in jedem Prüfungsjahr ein gleichbleibender Sicherheitszuschlag in gerader Höhe von 10% zum Ansatz gekommen sei. ….. In Tz. 7 des BP-Berichtes würden die einzelnen Mängel als "Begründung" für die Verhängung eines Sicherheitszuschlages aufgelistet werden: Zu den in Tz. 4 aufgelisteten Belegmängeln in Bezug auf Paragonblöcke: In Tz. 4 seien die Ausgangsrechnungen des Beschwerdeführers mit den Belegnummern der Paragonblöcke umfassend aufgelistet worden - warum die Vollständigkeit der Ausgangsrechnungen nicht nachvollziehbar sein solle, sei nicht verständlich. Vom Betriebsprüfer hätten nur Mängel hinsichtlich der angeblich nicht fortlaufenden Nummerierung der Ausgangsrechnungen und teilweiser Nichterfassung des Datums beanstandet werden können. Zur Vollständigkeit der Belege sei keine Feststellung getroffen worden - die Belege wären also vollständig vorhanden gewesen. Wenn man mehrere Blöcke verwende sei es denkbar, dass diese nebeneinander vorhanden seien. Eine Nummerierung des Paragonblockes würde keine Verbesserung bedeuten und an der Nachvollziehbarkeit nichts ändern. Eine Nachvollziehbarkeit der Vollzähligkeit sei entgegen der Ansicht des Prüfers gegeben, da keine Belegnummern gefehlt hätten. Als Beispiel: im Jahr 2015 seien rund 250 Paragonbelege ausgestellt worden - keine einzige Feststellung über fehlende Paragons. Ein Fehlen von Belegen sei übrigens vom Prüfer nicht beanstandet worden, es würde nur die Vollständigkeit laut Auflistung in Tz. 4 nicht nachvollziehbar gewesen sein. Dies sei relativ schnell möglich, wenn man nur die verwendeten Blöcke als nebeneinander laufend betrachte. Eine händische Auflistung mit den einzelnen Kolonnen je Paragonblock würde das Problem sofort gelöst haben. Erlösseitig hätte vom Prüfer aus den erstellten Belegen (Paragonblöcken) in den Jahren 2014 und 2015 keine Feststellung über nicht ausgestellte Erlösbelege getroffen werden können. In den Jahren ab April 2016 und 2017 sei diese Thematik nicht mehr gegeben, da eine Registrierkasse angeschafft worden wäre. Auch hier hätten keine Feststellungen getroffen werden können. Eine Nichtnummerierung der Paragonblöcke selbst würde bei Vollständigkeit der Belege (Paragonzettel) keinen materiellen Mangel in der Buchführung darstellen. Die Tz. 4 könne keinen begründeten Anlass für einen Sicherheitszuschlag geben. Die Sachverhaltsdarstellungen in der Tz. 5 würden sich wiederum so darstellen, dass von einzelnen Jahren Rückschlüsse auf den gesamten Prüfungszeitraum gezogen werden würden. Was bleibe, sei die Bemerkung in Tz. 5 des BP-Berichtes, es würde nur sehr wenige Ausgangsrechnungen mit verrechneter Arbeitszeit gegeben. Konkrete Feststellungen dazu hätten von der Betriebsprüfung jedoch nicht vorgebracht werden können, es handle sich somit nur um unbewiesenen Vermutungen des Prüfers. Auch die Behauptung über die sehr wenigen Ausgangsrechnungen mit extra verrechneten Arbeitszeiten widerspreche den vom Prüfer selbst in der Tz. 5 angeführten Rechnungen. Dort seien einzeln verrechnete Arbeitszeiten der Jahre 2016 und 2017 aufgelistet. Es bestehe jedoch keine Verpflichtung, geleistete Arbeitsstunden die in Zusammenhang z.B. mit einem Ersatzteil- oder Reifenverkauf stehen würden, gesondert in Rechnung zu stellen, wenn es sich um eine Gesamtheit handle (z.B. Reifenverkauf inkl. Montage usw.). Ob vom Prüfer auch die Gesamtzahl der Paragons 2014 und 2015 nach verrechneten Arbeitszeiten durchsucht worden sei, sei nicht bekannt. In der Tz. 5 werde weiters folgende Aussage getätigt: "gemäß § 167 BAO freier Beweiswürdigung ist es nicht glaubhaft, dass der Beschwerdeführer über eine ausgestattete Werkstatt (Hebebühne, Reifenwucht-Montiermaschine, Schweißgerät, Werkzeug usw….) verfügt und diese nur für sich selbst nutzt." Diese Bemerkung sei völlig unverständlich, da Geschäftsfälle wie z.B. die Ein- und Verkäufe von Autoreifen getätigt würden. Ein Wuchten und Montieren dieser Reifen erfordere Werkzeuge, sonstige Werkstatteinrichtungen und Platz dafür; eine Reifenmontage passiere üblicherweise nicht auf der Straße. Für eine Zwischenlagerung eingekaufter Handelswaren bis zum Verkauf werde ebenfalls Platz gebraucht. Zusätzlich gäbe es in den Jahren bis inkl. 2016 Einkäufe von differenzbesteuerten Autos, die in der Werkstatt für den Verkauf auch zum Teil repariert werden hätten müssen. Die in der Tz. 5 getätigten Aussagen seien in diesem Punkt nicht geeignet, der Behörde eine freie objektive Beweiswürdigung zu attestieren, zumal auch keinerlei Anträge auf Anerkennung von Kosten ohne Begründung unbehandelt geblieben wären. In der Folge werde auch die Ergänzung des Beschwerdeschreibens nochmals in Erinnerung gerufen, die darin gestellten Anträge aus Glaubhaftmachung diverser Kosten würden erneuert, da bisher keine Bearbeitung durch die Behörde erfolgt sei. Es werde auf die bisher nicht vorgenommenen Berücksichtigung einiger Aufwandspositionen hingewiesen: Die Anerkennung von Betriebskosten für Werkstätte und Büro, sowie der AfA-Anteil im betrieblich genutzten Ausmaß bzw. eine AfA für die Werkstätteneinrichtung würde bereits im Betriebsprüfungsverfahren als Prüferfeststellung zu Gunsten des Unternehmers vorzunehmen gewesen sein. Der Ansatz dieser Aufwendungen in den Einkommensteuererklärungen sei bisher unterblieben aus Vereinfachungsgründen, weil eine Einkommensteuerbelastung nicht zu erwarten gewesen wäre und auch die (Frei-)Grenzen zur Einhebung von Sozialversicherungsabgaben bisher nicht erreicht worden wären und mangels Auswirkung zu keiner Wiederaufnahme von Bescheiden geführt hätte. Wenn nun durch die (strittige) Zurechnung von Sicherheitszuschlägen bzw. diverser anderer Gewinnerhöhungen die (Frei-)Grenzen bei den Sozialversicherungsbeiträgen überschritten würden, so würde es zur Nachbelastung von Sozialversicherungsbeiträgen führen und auch zum Verlust der Invaliditätsrente. Aus Gründen der Rechtsrichtigkeit würden aber die Aufwandspositionen Büro und Werkstätte als betrieblich genutzte Teile des Gebäudes bereits im Prüfungsverfahren von Amts wegen anzusetzen gewesen sein. Im Zuge des Rechtsmittelverfahrens sei bisher schon unter diesem Titel ein pauschaler Betrag von 1.500,00 € jährlich als AfA für Gebäudeanteile und Büro, Werkstätte und Einrichtung vorgeschlagen worden. Die Anrechnung von Betriebskosten inkl. Heizung werde anteilig mit 700,00 € jährlich im Wege der Glaubhaftmachung beantragt. Diese Anträge seien bisher ohne Begründung unerledigt geblieben. Seitens der Betriebsprüfung werde jedoch hinsichtlich des Sicherheitszuschlages kein Unterschied gesehen, ob im Belegwesen die Anschaffung einer Registrierkassa im April 2016 getätigt worden wäre und setze diesen Tatbestand gleich mit dem Jahr 2014. Dennoch seien im gesamten Prüfungszeitraum Erlöse erklärt worden, die die vergleichbare Höhe der Betriebsprüfung erreichen würden. Eine Zuschätzung und der Ansatz eines Sicherheitszuschlages in den Jahren 2014 bis 2017 in immer gleichbleibender Höhe erscheine nicht nachvollziehbar und schlüssig, da sich die Jahre hinsichtlich der Aufzeichnungsformen und Nachvollziehbarkeit im Belegwesen unterscheiden würden und vor allem die Differenzbeträge im Wareneinkauf sehr unterschiedlich seien. Dass dem Finanzamt die Anwendung eines Sicherheitszuschlages im Ausmaß von 10% in jedem Prüfungsjahr in gleicher Höhe gerechtfertigt erscheine, sei nicht nachvollziehbar. Der Begründung könne insoweit nicht gefolgt werden, da für die Beurteilung einer Schätzungsgrundlage die Verhältnisse des jeweils einzelnen Jahres zu Grunde zu legen seien und nicht die Verhältnisse eines Jahres über den gesamten Prüfungszeitraum (4 Jahre) gelegt werden könnten. Wenn der Sicherheitszuschlag auf den Cent genau berechenbar werde, so werde dieses Instrument zur Bereinigung weiterer Unsicherheiten hier sehr zweckentfremdet eingesetzt. Es werde daher der Antrag gestellt, die Sicherheitszuschläge im Prüfungszeitraum entfallen zu lassen. Unterfertigt wurde dieser Vorlageantrag mit "i.V. ***4***, ***4*** ***5*** (Sohn)". Mit Schreiben vom 26.4.2019 wurde der Mängelbehebungsauftrag vom 4.4.2019 beantwortet. Zudem wurde mit Schreiben vom 26.4.2019 ein weiterer Vorlageantrag betreffend "Wiederaufnahme bzw. Beschwerdevorentscheidung ESt 2014, ESt 2015, ESt 2016 und ESt 2017 bzw. Sachbescheide USt 2014 bis 2017" eingereicht. Dieser entspricht in wesentlichen Teilen dem oben bereits angeführten Vorlageantrag, zusätzlich wurde noch ausgeführt: 1. Die Verhängung eines Sicherheitszuschlages laut Tz. 7 des BP-Berichtes im Hinblick auf Höhe und Begründung bzw. Rechtmäßigkeit entspreche nicht der Vorgangsweise der vom VwGH geübten Praxis, da keine Umstände und Besonderheiten des Einzelfalles zur Berücksichtigung gekommen wären. 2. Dem in jedem Verfahren eingeräumten Recht auf Parteiengehör sei nicht entsprochen worden, da durch die Behörde keinerlei Argumente zugelassen worden wären und diese Vorgangsweise nur zu einseitiger, nicht aber zur Ermittlung der größtmöglichen Wahrscheinlichkeit der Besteuerungsgrundlagen führen hätte können. 3. Die Zurechnung des gesamten Differenzbetrages laut Tz. 3 mit Aufschlag (Einkäufe Fa. ***3***) als Zuschätzungsbetrag sei in den Prüfungsjahren 2014 bis 2017 ohne nähere Untersuchung des Zustandekommens der Differenzen und ohne überhaupt die Einwendungen des Unternehmers zu würdigen erfolgt. Die daraus direkt erfolgten (Zu-)Schätzungen würden ebenfalls sehr der Ermittlung der größtmöglichen Wahrscheinlichkeit der Besteuerungsgrundlagen widersprechen. 4. Die bisherige Nichtbehandlung der Anträge auf zusätzliche Ausgaben in der ersten Beschwerde. ….. A. Zuschätzungen Es würden (noch nicht verkaufte) Handelswaren als Warenbestände zur Ermittlung der Wareneinsätze angesetzt werden. Dies würde denkbar sein, da auch gebrauchte Autos bis zum Verkauf (zur Differenzbesteuerung) einige Reparaturarbeiten benötigen würden und längere Stehzeiten beanspruchen könnten. Wareneinkäufe, die der privaten Nutzung zugeführt worden wären - wie z.B. Teile, die dem betriebsbedingten üblichen Verschleiß unterliegen würden (Bremsbeläge udgl.) seien bisher unberücksichtigt geblieben und seien bei Nichtverbuchung bereits im Einkauf ein Teil der Differenzbeträge. Kein Wareneinkauf verbucht - kein Erlös vorhanden wegen Eigenverbrauch = keine Gewinnauswirkung, sei jedoch als Differenzbetrag zugerechnet worden. Dem Prinzip des Parteiengehörs sei somit nicht Rechnung getragen worden, da man nach Einwendungen des Beschwerdeführers die Differenzbeträge vielleicht nicht zur Gänze, jedoch aber vermindern hätte können. Der Ermittlung der größtmöglichen Wahrscheinlichkeit der Besteuerungsgrundlagen wäre man so gerecht geworden. Die erwähnten Ansätze (Eigenverbrauch, Verbesserung PKW) diverser gewinnmindernder Ansätze würden neuerlich in der nachfolgenden (geschätzten) Höhe beantragt: | 2014 | 10 % von 14.208,92 = 1.421,00 + 20 % Aufschlag | = gerundet 1.600,00 | 2015 | 50 % von 2.546,14 = 1.273,00 + 20 % Aufschlag | = gerundet 1.500,00 | 2016 | 50 % von 1.084,56 = 582,00 + 20 % Aufschlag | = gerundet 700,00 | 2017 | 50 % von 3.165,21 = 1.582,00 + 20% Aufschlag | = gerundet 1.900,00 Von der Klärung der Differenzbeträge im Einkauf und der Entscheidung der Behörde dazu werde auch auf die Betrachtung zum Thema Sicherheitszuschlag verwiesen, da seitens der Betriebsprüfung für beide Zurechnungen derselbe Tatbestand auslösend gewesen wäre und zur doppelten Gewinnerhöhung geführt hätte. B. Sicherheitszuschlag Der Beschwerdeführer beziehe den gesamten Wareneinkauf von einem einzigen Lieferanten, der Firma ***3***. Seitens der Betriebsprüfung hätte es dazu die Feststellung gegeben, dass die Abstimmung der Konten Differenzbeträge in unterschiedlicher Höhe ergeben hätte. Weitere Feststellungen zu Erlösverkürzungen hätte es nicht gegeben. Die Differenzbeträge seien mit Aufschlag als (Zu-)Schätzung bereits dem Ergebnis zugerechnet worden und zusätzliche Sicherheitszuschläge in einheitlicher Höhe von 10 % der Gesamterlöse jedes Prüfungsjahres verhängt worden. Es hätte keinerlei weitere Hinweise auf Umsatzverkürzungen gegeben und durch das Vorhandensein nur eines einzigen Lieferanten wäre der gesamte Wareneinkauf vorgelegen. ….. In den Jahren ab April 2016 und 2017 sei diese Thematik nicht mehr gegeben, da eine Registrierkasse angeschafft worden wäre. Auch hier hätten keine Feststellungen getroffen werden können. Trotz der Änderung der Erlöserfassung sei ein Sicherheitszuschlag in gleicher Höhe wie in den beiden Vorjahren verhängt worden. Sämtliche Einkäufe seien unbestritten nur bei der Fa. ***3*** getätigt worden, sich dort ergebende Differenzen in Form einer (Zu-)Schätzung erlösseitig korrigiert worden. Weitere nicht gebucht Erlöse hätten nicht festgestellt werden können - somit seinen seitens der Betriebsprüfung sämtliche Erlöse erfasst worden. Von einer Unsicherheit von noch immer nicht erfassten Erlösen könne nicht mehr ausgegangen werden. Der Ansatz eines Sicherheitszuschlages sei obsolet. ….. Wenn nun durch die (strittige) Zurechnung von Sicherheitszuschlägen bzw. diverser anderer Gewinnerhöhungen die (Frei-)Grenzen bei den Sozialversicherungsbeiträgen überschritten würden, so würde es zur Nachbelastung von Sozialversicherungsbeiträgen führen und auch zumindest zum Verlust der Freigrenze bei den Abgaben zur Sozialversicherung. ….. Es würden unter anderem folgende Anträge gestellt werden: a. Die Sicherheitszuschläge entfallen zu lassen; b. Reduzierung der Höhe der Zurechnung laut Tz. 3 durch mögliche Berücksichtigung von auf diesen Einzelfall zutreffenden Umständen zur Ermittlung der größtmöglichen Wahrscheinlichkeit der Besteuerungsgrundlagen; c. Positive Berücksichtigung zusätzlicher Ausgaben in Höhe von jährlich 2.200,00 € aus dem bisher unerledigten Antrag der ersten Beschwerde. Ebenfalls mit Schreiben vom 26.4.2019 wurde zur Stellungnahme des Betriebsprüfers vom 2.4.2019 folgende Gegenäußerung eingereicht: Zu Ein - Verkauf Nach Stellungnahme des Prüfers sollten Autoteile nur bei Bedarf auf Anfrage bestellt worden sein. Es sei daher seitens der Betriebsprüfung davon ausgegangen worden, dass die Autoteile kurz nach dem Einkauf wieder verkauft worden wären. Dies schließe aber auch nicht aus, dass Teile für eigene Zwecke gekauft worden wären: z.B. zur Verbesserung von gebrauchten PKW, die dann später mit Gewinnaufschlag wieder zum Verkauf angeboten hätten werden können (differenzbesteuerte PKW), für eigene PKW in der Familie (Privatentnahmen) usw. Betriebsbesichtigung Den Ausführungen des Prüfers sei nicht klar zu entnehmen, ob kein Lager vorhanden gewesen oder keines besichtigt worden wäre (Protokoll, Niederschrift über Betriebsbesichtigung?). Eine Jahre später erfolgte Betriebsbesichtigung würde auch in diesem Punkt (Warenvorräte vorhanden oder nicht) keine Klärung gebracht haben, da in den Prüfungsjahren Waren vorhanden gewesen sein könnten. Unbestritten sei, dass die Differenz bei der Firma ***3*** heute nicht mehr nachvollziehbar sei, auch die Angabe des Beschwerdeführers, es würde Einkäufe auf seinen Namen gegeben haben, sei nicht verifizierbar - aber auch nicht auszuschließen. Zur Arbeitszeit Der Beschwerdeführer erbringe mit seiner Behinderung zwar Arbeitsleistung, könne jedoch im Vergleich mit der Arbeitswelt nicht ein Arbeitsquantum und -tempo in adäquater Art erbringen. Dieser Umstand werde den Erfahrungen des täglichen Lebens entsprechend zu berücksichtigen sein. Als Werkstattunternehmer solle der Beschwerdeführer natürlich Know-how mitbringen, dies sei jedoch nach einer Beinamputation noch essentieller. Wenn nun eine voll ausgestattete Werkstatt vom Prüfer angeführt sei, dann sei das aus Branchengründen zu erwarten - dennoch würden aus Kostengründen jegliche Anschaffungen z.B. für Elektronik und Diagnosecomputer - fehlen - Erfordernisse einer heutzutage modernen Werkstätte. Autos mit neuerem Baujahr seien nicht mehr für Werkstätten des Beschwerdeführers gebaut. Der vom Prüfer erwähnte gelegentliche Einbau von Leuchtmitteln hätte in diesem Sinn keine Bedeutung - es sei nicht festgestellt worden, dass die Leuchtmittel nicht verrechnet worden wären. Mit Vorlagebericht vom 26.9.2022wurde die obige Beschwerde dem Bundesfinanzgericht zur Entscheidung vorgelegt und unter anderem wie folgt ausgeführt: Sachverhalt: ….. Zu Tz. 5, Arbeitszeit, wurde ergänzend angemerkt, dass nicht nur in den Jahren 2016 und 2017 Rechnungen mit Arbeitszeit ausgestellt worden wären. Aus dem Arbeitsbogen gehe hervor, dass der Prüfer auch Rechnungen mit Arbeitszeit in den Jahren 2014 (2 x mit 2 bzw. 3 Stunden Arbeitszeit) und im Jahr 2015 (Rechnungen über 1 bzw. 2 Stunden Arbeitszeit) vorgefunden hätte. ….. Antrag auf Anerkennung von Kosten im Zusammenhang mit der Einkünfteerzielung: Im Vorlageantrag vom 7.12.2018 bringe der Beschwerdeführer vor, er würde in der Beschwerde beantragt haben, Kosten zu berücksichtigen. Die Beschwerde beinhalte allgemeine Aussagen wie z.B. "Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles". Eine konkrete Aufstellung, welche Kosten beantragt würden, sei weder der Beschwerdeschrift, noch der angefügten Excel-Aufstellung zu entnehmen. Im Vorlageantrag sei pauschal ein Betrag von 1.400,00 € jährlich als Abschreibung für Abnutzung vorgeschlagen worden. Die AfA solle für die Gebäudeteile Büro, Werkstätte und für Einrichtung angesetzt werden. Für Betriebskosten und Heizung solle anteilig 700,00 € anerkannt werden. Unterlagen (z.B. Rechnungen) über die Gesamtkosten des Gebäudes, Pläne sowie Angaben zur Benützung der einzelnen Räume zur Berechnung eines Flächenschlüssels seien bisher nicht vorgelegt worden. ….. Stellungnahme: Tz. 3 Auto-Kleinteile Die vom Prüfer festgestellten nicht aufgezeichneten Einkäufe von KFZ-Ersatzteilen hätte zu einer Zuschätzung bei den Erlösen geführt. Die "Schwarzeinkäufe" seien dem Kundenkonto des Beschwerdeführers beim Lieferanten zugeordnet worden. Für das Finanzamt würden sich keine Anhaltspunkte ergeben, warum diese Verkäufe nicht dem Beschwerdeführer zugeordnet werden könnten. Auch vom Beschwerdeführer hätten keine Unterlagen vorgelegt werden können, welche diese Zurechnung widerlegen würden. Führe der Beschwerdeführer im Rahmen des Rechtsmittels aus, dass die nicht erfassten KFZ-Teile auch zum Teil für den Einbau in differenzbesteuerte PKW verwendet worden wären, bestätige er damit die Verkürzung des Wareneinkaufes. Die Verkürzung des Wareneinsatze stelle eine sachliche Unrichtigkeit iSd § 184 Abs. 3 BAO dar (VwGH 20.4.2004, 2001/13/0204). Nach § 184 Abs. 3 BAO sei zu schätzen, wenn der Abgabepflichtige Bücher oder Aufzeichnungen, die er nach den Abgabenvorschriften zu führen habe, nicht vorlege oder wenn die Bücher oder Aufzeichnungen sachlich unrichtig seien oder solche formelle Mängel aufweisen würden, die geeignet seien, die sachliche Richtigkeit der Bücher oder Aufzeichnungen in Zweifel zu ziehen. Im Hinblick darauf, dass ein Teil des Wareneinkaufes keinen Eingang in die Gewinnermittlung des Beschwerdeführers gefunden habe, stehe im gegenständlichen Fall die Schätzungsverpflichtung der Abgabenbehörde nicht in Zweifel. Wie bereits in zahlreichen Judikaten ausgesprochen worden wäre, entspreche es den Erfahrungen des Wirtschaftslebens, dass mit "schwarz" eingekauften Waren üblicherweise auch "schwarze", also nicht verbuchte Umsätze erzielt würden und die Abgabenbehörde daher anhand der nicht erklärten Einkäufe eine Zuschätzung vorzunehmen habe (VwGH 2.10.2014, 2012/15/0123; UFS 1.8.2011, RV/0709-W/09; 18.9.2003, RV/0457-L/02). Hätte der Abgabepflichtige über mehrere Jahre bestimmte Wareneinkäufe nicht verbucht, könne nach der Lebenserfahrung die Verkürzung der Erlöse um die für die aus den "Schwarzeinkäufen" gefertigten Waren erzielten Erlöse unterstellt werden (VwGH 19.9.1984, 83/13/0214).

Normen und Schlagworte

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
BFG-Entscheidungen
Dokumenttyp
Bescheidbeschwerde - Einzel - Beschluss
Geschäftszahl
RV/5100633/2022
ECLI
ECLI:AT:BFG:2023:RV.5100633.2022
Stammnummer
142799
Gültig
27.11.2023 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:13
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
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