…auch in der mündlichen Verhandlung nicht vorgebracht. Zur eingewendeten unrichtigen Gewichtung der Milderungsgründe ist festzuhalten, dass bei einem reumütigen Geständnis, (damaliger) 53 % erfolgter Schadensgutmachung, angespannter persönlicher und wirtschaftlicher Lage sowie gesundheitlicher Beeinträchtigung eine Geldstrafe von € 16.500,00 oder von 22,78% der strafbestimmenden…
…Abwägung der Strafzumessungsgründe sowie unter Berücksichtigung des Schuld- und Unrechtsgehaltes der Taten wird die vom Spruchsenat ausgesprochene Geldstrafe von 28.000,00 € auf 25.000 € vermindert, wobei unter besonderer Gewichtung der langen Verfahrensdauer als Milderungsgrund (§ 34 Abs. 2 StGB) dafür bei der Strafbemessung…
…dieser Umstände und bei richtiger Gewichtung der vorliegenden Erschwerungs- und Milderungs gründe ist die Verhängung einer Geldstrafe von € 2.000,00 als schuld- und tatangemessen anzusehen. 2. Zur verhängten Ersatzfreiheitsstrafe: Bei der Festsetzung der Ersatzfreiheitsstrafe ist ebenso wie bei der Bemessung jeder anderen Freiheitsstrafe…
…der Amtsbeauftragten liege eine überschießende Gewichtung der Milderungsgründe (teilweise missglückte Selbstanzeige und teilweise Schadenswiedergutmachung) vor. Weiters seien die Erschwernisgründe in zu geringem Ausmaß berücksichtigt worden. Hinsichtlich des Zweitbeschuldigten wurde weiters vorgebracht: Die Beschwerde richte sich in eventu auch gegen die im Erkenntnis angeführte Art der…
…gravierend zu erachtenden Milderungsgrund des Tateingeständnisses ein zu geringer Stellenwert und andererseits dem Erschwerungsgrund der Tatwiederholung ein zu hoher Stellenwert eingeräumt worden sei und bei – richtiger Gewichtung der vorliegenden bzw. festgestellten Strafzumessungsgründe – mit dem Ausspruch der gesetzlichen Mindeststrafe gegen den Finanzstraftäter das Auslangen hätte gefunden…
…a FinStrG) der vom Schuldspruch umfassten Delikte – in dem zur Strafbemessung heranstehenden Anlassfall ein durchschnittliches Schuldverhalten des Täters vor und hielten sich die im Anlassfall zu konstatierenden (gesetzlichen) Erschwerungs- und Milderungsgründe bei gleichzeitig ebenfalls als nicht außergewöhnlich zu qualifizierenden persönlichen und wirtschaftlichen Umständen des Beschuldigten…
…und die Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Dabei ist darauf Bedacht zu nehmen, ob die Verkürzung oder der Abgabenausfall endgültig oder nur vorübergehend hätte eintreten sollen. Im Übrigen gelten die §§ 32 bis 35 StGB sinngemäß. (3) Bei Bemessung der Geldstrafe…
…Geldstrafe - trotz der in der Anzahl und in der Gewichtung weitaus überwiegenden Milderungsgründe (Geständnis, Unbescholtenheit, teilweise Schadensgutmachung, teilweiser Versuch, Handeln aus einer persönlichen und wirtschaftlichen Notlage heraus) und trotz dessen eingeschränkter wirtschaftliche Leistungsfähigkeit - keinesfalls als nachteilig für den Bf. Eine Herabsetzung der Geldstrafe unter die…
…einer Herabsetzung der Geldstrafe auf das aus dem Spruch des gegenständlichen Erkenntnisses ersichtliche Ausmaß vorgegangen werden. Dafür waren einerseits die geringere Gewichtung der Schuld (Vorsatz nur auf vorübergehende Erlangung eines Steuervorteils gerichtet) und die bei der Strafbemessung durch den Spruchsenat unberücksichtigt gebliebenen Milderungsgründe der geständigen…
…wobei Erschwerungs- und Milderungsgründe gegeneinander abzuwägen sind und bei der Bemessung der Geldstrafe auch auf die persönlichen Verhältnisse und auf die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Beschuldigten Bedacht zu nehmen ist. Ausgehend von einer grob fahrlässigen Handlungsweise des Bf. war bei der Gewichtung der Schuld des Bf…
… 23 Fi nStrG). Auch dies sei nicht als Milderungsgrund gewertet worden. Die vorstehend geltend gemachten weiteren Milderungsgründe, welche nach Ansicht des Verteidigers noch nicht bei der Strafbemessung berücksichtigt worden seien, würden gleichermaßen auch für die Strafbemessung des belangten Verbandes Bf2 gelten. Insoweit erweise sich daher…
…vertretenden Grund lange gedauert und liegt der Milderungsgrund gemäß § 34 Abs 2 StGB iVm § 19 Abs 2 VStG vor, welcher ebenfalls bei der Strafbemessung durch das Bundesfinanzgericht zu berücksichtigen war. Bei der bei der Strafbemessung gebotenen Gegenüberstellung und Gewichtung der Strafbemessungsgründe kommt es vor allem…
…die Strafdrohung selbst bestimmenden Erschwerungs- und Milderungsgründe in sinngemäßer Anwendung der §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches (StGB) zu ermitteln und gegeneinander abzuwägen. Neben dieser (Strafzumessungs-)Schuld des Täters sind für die Sanktionsfindung nach dem FinStrG auch die generell strafrechtsimmanenten Aspekte der Spezial- und Generalprävention (vgl…
…der Strafe sind die Erschwerungs- und die Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Dabei ist darauf Bedacht zu nehmen, ob es dem Täter darauf angekommen ist, sich oder einem Verband, als dessen Entscheidungsträger er gehandelt hat, durch die wiederkehrende Begehung der…
…2.000,00. Es ist daher insgesamt von geordneten wirtschaftlichen Verhältnissen des Bf. auszugehen. Aufgrund der erstinstanzlich unberücksichtigt gebliebenen Milderungsgründe der mittlerweile erfolgten vollen Schadensgutmachung und des Handelns des Bf. aus einer persönlichen und wirtschaftlichen Notsituation heraus sowie auch aufgrund seiner grundsätzlich einsichtigen, wenn auch…
…die genannten Milderungsgründe den festgestellten Erschwerungsgrund in ihrer Anzahl und Gewichtung bei weitem überwiegen. Der erkennende Senat folgt dem Beschwerdevorbringen des Bf. und sieht aufgrund des bisher untadeligen steuerlichen Verhaltens des Bf., des reumütigen Geständnisses und der zeitnahen vollständigen Schadensgutmachung eine Herabsetzung der Geldstrafe auf…
…iVm § 11 FinStrG erwiesen. Strafbemessung Gem § 23 Abs 1 FinStrG ist Grundlage für die Strafbemessung die Schuld des Täters. Gem § 23 Abs 2 FinStrG sind bei der Bemessung der Strafe die Erschwerungs- und die Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Dabei…
…2013, FSRV/0012-S/11). Wie der Beschwerdeführer in der gegenständlichen Beschwerde zu Recht ausführt, ist im gegenständlichen Fall zu beachten, dass die genannten Milderungsgründe den festgestellten Erschwerungsgrund in ihrer Anzahl und Gewichtung bei weitem überwiegen. Bei der Strafbemessung wurden berücksichtigt als mildernd: bisherige Unbescholtenheit…
…Aus der Aktenlage ist auch nicht erkennbar, weshalb es bei der Gewichtung der einzelnen Komponenten der Strafbemessung zu unterschiedlichen Ergebnissen kommen sollte, je nachdem, ob die Geldstrafe oder die verhältnismäßige Wertersatzstrafe ermittelt werden soll. Der Spruchsenat hätte daher die verhältnismäßige Wertersatzstrafe mit gerundet € 5…
…erkennenden Senates der sehr guten wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit des Bf1, welche gemäß § 23 Abs. 3 FinStrG zu berücksichtigen war, unter Berücksichtigung der genannten Milderungs- und Erschwerungsgründe. Zutreffend ist, dass im gegenständlichen Fall die Milderungsgründe den Erschwerungsgrund sowohl in der Anzahl als auch in der Gewichtung bei…