…Anteil Gesellschafter der F. GmbH. war, ist hervorzuheben, dass weder einen Gesellschafter noch einen Geschäftsführer eine moralische Verpflichtung trifft, für Gesellschaftsschulden einzustehen (vgl. VwGH vom 20. Oktober 2004, 2000/14/0163). Diese Rechtprechung war auch für den mittlerweile verstorbenen Vater des Bf. als geschäftsführender Gesellschafter…
Auf den Einwand des steuerlichen Vertreters in der mündlichen Verhandlung, dass der streitgegenständliche Kredit unter Beachtung des Leistungsfähigkeitsprinzipes eine außergewöhnliche Belastung darstelle, ist zu erwidern, dass entsprechend dem auch dem EStG 1988 zugrunde liegenden Leistungsfähigkeitsprinzip unter Bedachtnahme auf das so genannte subjektive Nettoprinzip dafür zu…
…1 Rz 480). Der Wert der Gegenleistung bemisst sich im Falle einer Geschäftsübernahme nach § 142 UGB nach dem Wert der Gesamtabfindung des ausscheidenden Gesellschafters zuzüglich des Wertes der Gesellschaftsschulden und des Wertes des bisherigen Gesellschaftsanteils des übernehmenden Gesellschafters (VwGH 19.01.1994, 93/16/0139…
…moralischen Pflicht erkannt werden, für GmbH-Gesellschaftsschulden einzustehen - würde dies doch dem Wesen der Haftungsfreiheit in Bezug auf Schulden der GmbH direkt entgegenstehen. Die übrigen Feststellungen ergeben sich aus dem Auszug aus dem Firmenbuch sowie aus den dem Bundesfinanzgericht vorliegenden Verwaltungsakt. 3. Rechtliche Beurteilung 3…
…sowie EZ ***10*** KG ***8*** (***11***) BLNR 4 (W 4). Gesellschaftsschulden bestanden nicht. Mit Grunderwerbsteuerbescheid vom 10.09.2020 wurde die Grunderwerbsteuer mit € 13.405,00 festgesetzt. Als Bemessungsgrundlage wurde seitens des Finanzamtes der Wert der Gegenleistung in Höhe von € 383.000,-- herangezogen…
…es dem Bescheid eine Gegenleistung von EUR 7,221.000,00 zu Grunde. Die Gegenleistung errechnete es nach Anforderung von Liegenschaftsschätzungsgutachten aus dem Wert der Gesellschaftsschulden und dem Wert des bisherigen Gesellschaftsanteils des übernehmenden Gesellschafters, der GmbH. In der dagegen gerichteten Berufung wendete die Bf…
…dass Herr DI V für Gesellschaftsschulden der O-P-GmbH persönlich und somit unbeschränkt mit seinem gesamten Privatvermögen haftet und aus dieser Haftung heraus unmittelbar in Anspruch genommen werden kann. Aus dieser konkreten persönlichen und unbeschränkten Haftung kann sich Herr DI V nur dadurch befreien…
…2004/13/0027). Gemäß § 128 UGB haften die Gesellschafter für die Verbindlichkeiten der Gesellschaft den Gläubigern als Gesamtschuldner unbeschränkt. Eine entgegenstehende Vereinbarung ist Dritten gegenüber unwirksam. Die Komplementäre einer KG haften unabhängig von ihrem Beteiligungsausmaß für die Gesellschaftsschulden unmittelbar, primär, unbeschränkt, unbeschränkbar, persönlich und solidarisch…
…Gesellschaft zum 31. Dezember 2001 festgesetzt wird. Der Preis wird jedoch aufgrund der vom 31. Dezember 2001 bis zum Abschluss der notariellen Urkunde vorgenommenen Änderungen an den Gesellschaftsschulden und Forderungen, einschließlich der Posten "Kasse" und "Bank", berichtigt. In Artikel 2 wird geregelt, dass die kaufenden…
…Gesellschaft zum 31. Dezember 2001 festgesetzt wird. Der Preis wird jedoch aufgrund der vom 31. Dezember 2001 bis zum Abschluss der notariellen Urkunde vorgenommenen Änderungen an den Gesellschaftsschulden und Forderungen, einschließlich der Posten "Kasse" und "Bank", berichtigt. In Artikel 2 wird geregelt, dass die kaufenden…
…zwar lediglich die Pflicht trifft, für die Abgabenentrichtung aus den vorhandenen Mitteln der Gesellschaft zu sorgen (und die Mittel insbesondere nicht zur bevorzugten Befriedigung anderer Gesellschaftsschulden zu verwenden). Hat der Geschäftsführer aber tatsächlich Kredite aufgenommen oder in anderer Weise Mittel beschafft, so unterliegen die damit…
…ist zu beachten, dass den Geschäftsführer zwar lediglich die Pflicht trifft, für die Abgabenentrichtung aus den vorhandenen Mitteln der Gesellschaft zu sorgen (und die Mittel insbesondere nicht zur bevorzugten Befriedigung anderer Gesellschaftsschulden zu verwenden). Es kann dem Vertreter nicht zum Vorwurf gemacht werden, dass er…
…zwar lediglich die Pflicht trifft, für die Abgabenentrichtung aus den vorhandenen Mitteln der Gesellschaft zu sorgen (und die Mittel insbesondere nicht zur bevorzugten Befriedigung anderer Gesellschaftsschulden zu verwenden). Hat der Geschäftsführer aber tatsächlich Kredite aufgenommen oder in anderer Weise Mittel beschafft, so unterliegen die damit…
…ist zu beachten, dass den Geschäftsführer zwar lediglich die Pflicht trifft, für die Abgabenentrichtung aus den vorhandenen Mitteln der Gesellschaft zu sorgen (und die Mittel insbesondere nicht zur bevorzugten Befriedigung anderer Gesellschaftsschulden zu verwenden). Es kann dem Vertreter nicht zum Vorwurf gemacht werden, dass er…
…oder einer vermögensverwaltenden Betätigung an den Gesellschafter Unternehmerinitiative und Unternehmerrisiko voraus. Das Unternehmerrisiko besteht vor allem in der Haftung für Gesellschaftsschulden und der Beteiligung am Gewinn (Einnahmenüberschuss) und Verlust sowie an den stillen Reserven (VwGH vom 23.04.2002, 99/14/0321). Die steuerrechtliche Frage…
…besonderen Umständen des Einzelfalles von verdecktem Stammkapital gesprochen werden kann. Darüber hinaus hat der Bf auch in diesem Jahr keine Rückzahlung nachgewiesen, etwa durch Tilgung von Gesellschaftsschulden, die abgabenrechtlich als verdecktes Stammkapital zu behandeln sind, zumal eine Tilgung weder aus der Aktenlage erkennbar ist noch…
…Gläubigerwechsel"), so sei zu beachten, dass den Geschäftsführer lediglich die Pflicht treffe, für die Abgabenentrichtung aus den vorhandenen Mitteln der Gesellschaft zu sorgen (und die Mittel insbesondere nicht zur bevorzugten Befriedigung anderer Gesellschaftsschulden zu verwenden). Der Bf. habe sich entsprechend pflichtgemäß verhalten, die Finanzverwaltung sogar…
…RV/0065-K/09). Dies gilt auch für Aufwendungen aus der freiwilligen Übernahme von Gesellschaftsschulden durch den Gesellschaftergeschäftsführer. Die im gegenständlichen Fall freiwillig übernommenen Zahlungsverpflichtungen für Kredite als vollhaftender Komplementär sind daher auch aus diesem Grund nicht steuerlich abzugsfähig. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden…
…Das Mitunternehmerrisiko trägt, wer am wirtschaftlichen Erfolg oder Misserfolg teilnimmt (= Beteiligung am Gewinn/Verlust, den stillen Reserven und dem Firmenwert der Gesellschaft, Haftung für Gesellschaftsschulden). Aufgrund des durchgeführten Beweisverfahrens kann nicht vom Vorbringen einer Mitunternehmerschaft ausgegangen werden, bei welcher die Einkünfte nach § 188 BAO…
…Handelsgesellschaften zu gründen, da die freie Marktwirtschaft ohne solche Gesellschaften nicht funktionieren könne. Denn in dem Grundsatz, dass die Aktiengesellschaft allein für die Gesellschaftsschulden hafte, gelange in elementarer Weise das Wesen von Kapitalgesellschaften zum Ausdruck, und damit auch das Wesen der Aktiengesellschaft. Es komme nicht…