Findok · BFG-Entscheidungen
BFG RV/7100477/2013
Kreditaufnahme zur Verringerung von Gesellschaftsschulden als außergewöhnliche Belastung
geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - ErkenntnisRV/7100477/2013vom 20.05.2014Teil 2 von 2
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Auf den Einwand des steuerlichen Vertreters in der mündlichen Verhandlung, dass der streitgegenständliche Kredit unter Beachtung des Leistungsfähigkeitsprinzipes eine außergewöhnliche Belastung darstelle, ist zu erwidern, dass entsprechend dem auch dem EStG 1988 zugrunde liegenden Leistungsfähigkeitsprinzip unter Bedachtnahme auf das so genannte subjektive Nettoprinzip dafür zu sorgen ist, dass dem Steuerpflichtigen das zur Abdeckung des notwendigen Lebensbedarfes verfügbare Einkommen steuerfrei bleibt. Dies geschieht einerseits durch die Berücksichtigung des allgemeinen Existenzminimums im Rahmen der Tarifvorschriften des EStG 1988 (siehe § 33), andererseits geschieht dies für Fälle besonderer Ausnahmesituationen, in die Steuerpflichtige bei ihrer Lebensführung geraten können, durch die Vorschriften über die außergewöhnliche Belastung nach den §§ 34 und 35 EStG 1988.
Dem Konzept der außergewöhnlichen Belastung liegt der Gedanke zugrunde, dass die inländischen Steuerpflichtigen eine Gemeinschaft bilden, die in Ausnahmefällen die Belastung einzelner Personen mitträgt. Im Wesentlichen sollen durch die Vorschriften der außergewöhnlichen Belastung den einzelnen Steuerpflichtigen betreffende Sachverhaltskonstellationen berücksichtigt werden, die es rechtfertigen, den durch die Steuerermäßigung eintretenden Steuerausfall auf die Allgemeinheit abzuwälzen (vgl. Hofstätter/Reichel, Die Einkommensteuer, Kommentar, Band III C, Tz 1 zu § 34 Abs. 1 EStG 1988). Wie bereits oben ausgeführt, liegt nach Ansicht des Bundesfinanzgerichtes im Fall des Bf. eine solche Ausnahmesituation nicht vor.
Soweit seitens des Bf. auf die Lohnsteuerrichtlinien Bezug genommen wird, ist dem zu entgegnen, dass die Lohnssteuerrichtlinien mangels Kundmachung im Bundesgesetzblatt keine für das Bundesfinanzgericht beachtliche Rechtsquelle darstellen (vgl. VwGH vom 28. Jänner 2003, 2002/14/0139). Insoferne ist auf die unter Abschnitt G) ausgeführten Zitate aus den Lohnsteuerrichtlinien nicht einzugehen.
Da das Vorliegen einer außergewöhnlichen Belastung im Fall des Bf. schon wegen der Nichterfüllung des Kriteriums der Außergewöhnlichkeit und der Zwangsläufigkeit dem Grunde nach nicht erfüllt ist, erübrigt sich eine Auseinandersetzung mit der Frage, wie hoch sie ausgefallen wäre.
Zulässigkeit einer Revision:
Gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG ist die Revision dann zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Da im gegenständlichen Fall das Erkenntnis nicht von der ständigen Rechtsprechung des VwGH abweicht und der zu lösenden Rechtsfrage keine grundsätzliche Bedeutung zukommt, ist eine Revision nicht zulässig.
Damit war wie im Spruch ausgeführt zu entscheiden.
Normen und Schlagworte
- § 34 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- BFG-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis
- Geschäftszahl
- RV/7100477/2013
- ECLI
- ECLI:AT:BFG:2014:RV.7100477.2013
- Stammnummer
- 101772
- Gültig
- 20.05.2014 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF