Findok · BFG-Entscheidungen
BFG RV/4100263/2021
1. Zählt im Zuge der Immobilienertragsbesteuerung der Abschluss eines Vorvertrages bereits zum schuldrechtlichen Verpflichtungsgeschäft 2. Zuerkennung eines Verlustvortrages bei nachvollziehbarer Buchhaltung, die keine schwerwiegenden Fehler enthält, die auf das gesamte Rechenwerk ausstrahlen 3. Nachweispflicht von Kalamitätsnutzung
geltende FassungBescheidbeschwerde - Senat - ErkenntnisRV/4100263/2021vom 15.07.2025Teil 1 von 3
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesfinanzgericht hat durch den Senatsvorsitzenden Mag. ***SenV***, den Richter ***Ri*** sowie die beiden fachkundigen Laienrichter *LR1* und *LR2* über die Beschwerde der ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, vertreten durch ***STB***, Villacher Ring 11, 9020 Klagenfurt/Wörthersee,***Str.1***, ***Ort1***, vom 27. Mai 2020 gegen die Bescheide des Finanzamtes Österreich, dieses vertreten durch Hofrat Mag. ***AV1***, vom 27. Jänner 2020 betreffend Einkommensteuer 2014 und 2015 sowie Wiederaufnahme des Verfahrens nach § 303 Abs. 1 BAO hinsichtlich Einkommensteuer 2015, allesamt ergangen zu St.Nr. ***BF1StNr1***, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 10. Juni 2025 in Anwesenheit der Schriftführerin ***Sf1*** zu Recht erkannt:
I. a) Der Beschwerde gegen den Einkommensteuerbescheid 2014 wird gemäß § 279 BAO teilweise Folge gegeben.
Der angefochtene Bescheid wird abgeändert.
Die Bemessungsgrundlage und die Höhe der festgesetzten Abgabe sind dem als Beilage angeschlossenen Berechnungsblatt zu entnehmen und bildet dieses einen Bestandteil des Spruches dieses Erkenntnisses.
b) Die Beschwerde gegen den Bescheid betreffend Wiederaufnahme des Verfahrens nach § 303 Abs. 1 BAO hinsichtlich Einkommensteuer für 2015 wird als unbegründet abgewiesen.
Der angefochtene Bescheid bleibt unverändert.
c) Der Beschwerde gegen den Einkommensteuerbescheid 2015 wird gemäß § 279 BAO teilweise Folge gegeben.
Der angefochtene Bescheid wird im Sinne der von der belangten Behörde erlassenen Beschwerdevorentscheidung vom 9. Februar 2021 abgeändert.
II. Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.
Entscheidungsgründe
I. Verfahrensgang
Die Beschwerdeführerin (Bf) erzielte in den Beschwerdezeiträumen 2014 und 2015 neben gewerblichen Einkünften, Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit, Vermietungseinkünften (für 2015) auch Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft. Die zuletzt genannten Einkünfte erwirtschaftete diese in Italien, wo sie gemeinsam mit ihrem Ehegatten an zwei italienischen Personengesellschaften beteiligt war, deren ausschließlicher Geschäftszweig jeweils die Verwaltung eines Forstbetriebs gewesen ist.
Im Jahr 2020 wurde bei der Bf eine abgabenrechtliche Außenprüfung gemäß § 150 BAO bezüglich der Veranlagungszeiträume 2012 bis 2015 durchgeführt.
Im Zuge der Betriebsprüfung ermittelte die Abgabenbehörde für 2012 bei den Einkünften aus Land- und Forstwirtschaft einen Verlust in Höhe von Euro 19.633,52, welcher aus den Beteiligungen an den italienischen Personengesellschaften resultierte. Als nicht vortragsfähig wurde der Verlust aus der Beteiligung an einer der Personengesellschaften in Höhe von Euro 15.957,69 qualifiziert. Begründet wurde dies mit dem Hinweis, dass dessen Ermittlung nicht anhand einer ordnungsgemäßen Buchhaltung durchgeführt worden sei. Der festgestellte Verlust wurde in den Folgejahren daher nicht als Sonderausgabe berücksichtigt.
Hinsichtlich des Jahres 2013 wurde von der Betriebsprüfung ein Gewinn aus Land- und Forstwirtschaft in Höhe von Euro 6.022,98 festgestellt. Dieser Betrag stellte in diesem Kalenderjahr auch den Gesamtbetrag der Einkünfte dar.
Zum Jahr 2014 wurde im Zuge der Außenprüfung im Wesentlichen folgender Sachverhalt festgestellt: Die Bf veräußerte in diesem Jahr ihre Anteile an einer italienischen Kommanditgesellschaft, deren ausschließlicher Geschäftszweig die Verwaltung eines Forstbetriebs war. In der eingereichten Einkommensteuererklärung 2014 meldete die Bf den Veräußerungsgewinn für das stehende Holz als Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft. Der Veräußerungsgewinn des Grund und Bodens wurde als private Grundstücksveräußerung gemäß § 30 EStG 1998 erklärt, wobei 86% des Verkaufserlöses als pauschale Anschaffungskosten angenommen wurden (Qualifizierung als "Altvermögen"). Im Zuge der Betriebsprüfung wurde von der Abgabenbehörde jedoch festgestellt, dass die Bf den im Jahr 2014 veräußerten Anteil an der italienischen Personengesellschaft erst mit Abtretungsvertrag vom 30. Oktober 2003 erworben hatte, sodass es sich tatsächlich um sogenanntes "Neuvermögen" handelt. Die Betriebsprüfung verneinte daher die Ansetzung von pauschalen Anschaffungskosten und ermittelte den Veräußerungserlös mit dem Unterschiedsbetrag zwischen den tatsächlichen Anschaffungskosten im Jahr 2003 und dem Veräußerungsgewinn im Jahr 2014.
Hinsichtlich des Jahres 2015 wurde von der Außenprüfung festgestellt, dass die Bf in diesem Jahr 99% der Anteile an einer weiteren italienischen Personengesellschaft gehalten hatte, welche ebenfalls einen Forstbetrieb verwaltete. Aufgrund dieser Beteiligung wurden bislang nicht erklärte Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft in Höhe von Euro 262.117,68 festgesetzt. Für diese wurde von der Bf im Zuge der Schlussbesprechung der Hälftesteuersatz aufgrund von Kalamitätsnutzung gemäß § 37 Abs 6 EStG 1988 beantragt, was jedoch von der Betriebsprüfung mangels entsprechender Nachweise nicht anerkannt wurde.
Das Finanzamt folgte den Feststellungen der Außenprüfung und erließ - in Bezug auf 2015 im wiederaufgenommenen Verfahren - entsprechende Sachbescheide.
Nach mehreren durch die Behörde genehmigten Fristverlängerungsansuchen reichte die Bf mit Datum 27. Mai 2020 das Rechtsmittel der Bescheidbeschwerde gegen die Einkommensteuerbescheide der Jahre 2013 bis 2015 sowie gegen den Wiederaufnahmebescheid hinsichtlich Einkommensteuer 2015 ein.
In der Beschwerde gegen den Bescheid betreffend die Wiederaufnahme des Verfahrens wandte die Bf ein, im Bescheidspruch fehle ein konkreter Wiederaufnahmegrund; zudem sei dem Bescheid eine Begründung in Bezug auf das ausgeübte Ermessen nicht zu entnehmen.
In Bezug auf die festgestellten Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft des Jahres 2015 begehrte die Bf die Anwendung des Hälftesteuersatzes aufgrund von besonderer Waldnutzung (Kalamitätsnutzung). Als Nachweis hierfür legte diese ein Schreiben einer italienischen Forstaufsichtsbehörde und eidesstattliche Erklärungen von zwei italienischen Forsttechnikern vor. Aus diesen Dokumenten lasse sich, so die Bf, die Waldnutzung aufgrund von höherer Gewalt nachvollziehen. Außerdem sei eine Eingangsrechnung aus dem Jahr 2011 irrtümlicherweise in der italienischen Gewinnermittlung des Jahres 2015 enthalten, welche bei der Umrechnung auf das österreichische steuerpflichtige Einkommen jedoch bereits ausgeschieden worden sei. Im Zuge der Abgabenprüfung sei dieser Betrag fälschlicherweise nochmals ausgeschieden worden.
Hinsichtlich der Einkommensteuer 2014 wird in der Beschwerde zusammengefasst ausgeführt, dass bezüglich des veräußerten, in Italien gelegenen Liegenschaftsvermögens bzw. der veräußerten Anteile an der gegenständlichen Kommanditgesellschaft bereits am 28. Februar 2002 ein Vorvertrag abgeschlossen worden sei. In diesem sei schon ein vorläufiger Kaufpreis samt Zahlungsmodalitäten und das zu übertragende Liegenschaftsvermögen angeführt worden. Zudem sei zum "Zeichen dieses Vertragsabschlusses" ein Betrag von Euro 20.000,00 fällig geworden. Überdies habe die Komplementärin der Gesellschaft bereits ihr unwiderrufliches Einverständnis zur Anteilübertragung in diesem Vertrag eingeräumt. Bei Veräußerung eines betrieblichen Grundstückes sei der Veräußerungsgewinn nach der wirtschaftlichen Zuordnung zu erfassen, es sei daher der Übergang des wirtschaftlichen Eigentums und nicht der Abschluss des Verpflichtungsgeschäfts entscheidend. Im gegenständlichen Fall sei der Vorvertrag im Februar 2002 abgeschlossen worden, damit die Bf und ihr Gatte die Verwaltung des Forstbetriebs sofort übernehmen konnten, um so eine Subventionsrückzahlung und damit einen Schaden an der Gesellschaft vermeiden zu können. Der Ehegatte der Bf habe bereits im Februar 2002 die Geschäftsführung der Kommanditgesellschaft übernommen. Dies werde insbesondere durch ein Schreiben eines Forstberatungsunternehmens vom 4. März 2002 bestätigt, in welchem ***A*** ***X*** mitgeteilt wurde, dass dieser ab sofort für die Verwaltung des gesamten Eigentums verantwortlich sei und dass sämtliche Schäden und Risiken von ihm zu tragen seien. Der Vorvertrag sei auch zeitlich nicht befristet und damit auflösend bedingt abgeschlossen worden. Unzweifelhaft sei das wirtschaftliche Eigentum an den gegenständlichen Liegenschaften somit bereits mit Abschluss des Vorvertrages übergegangen. Auch das Risiko der Wertminderung und der Wertsteigerung sei bereits mit dem Vorvertrag übergegangen, da eine Rückzahlung von Förderungen auch für die Kaufpreisbildung maßgeblich gewesen sei. Der Kaufpreis wäre bei einer Rückzahlung erhöht worden. Zudem habe die Subvention nur 80 bis 90% der tatsächlich angefallenen Kosten abgedeckt, der Rest sei von der Bf und ihrem Gatten gezahlt worden. Die Frage des Übergangs des zivilrechtlichen Eigentums sei für das Abgabenrecht nicht maßgebend, daher sei auch der Abtretungsvertrag aus 2003 unerheblich. Dass die Übertragung der Gesellschaftsanteile und damit des Grundvermögens laut Vorvertag unter Bedingungen abgeschlossen worden ist, sei unerheblich, da der Bedingungseintritt äußerst wahrscheinlich gewesen sei. Zudem komme es ausschließlich auf die Übertragung des wirtschaftlichen Eigentums an. Daher seien die vereinbarten Bedingungen ohnehin irrelevant. Schließlich seien in dem Vorvertrag bereits die wesentlichen Vertragspunkte des Anteilskaufvertrages sowie sonstige für einen Kaufvertrag typische Inhalte festgehalten worden. Der Vertrag könne somit als Punktation, wenn nicht bereits als Kaufvertrag qualifiziert werden. Zusammengefasst habe der Bf bereits der Vorvertrag am 28. Februar 2002 die wirtschaftliche Stellung einer Eigentümerin verschafft. Die Liegenschaften seien daher vor dem 31. März 2002 übertragen worden. Demnach handle es sich um sogenanntes "Altvermögen". Der Veräußerungsgewinn könne daher pauschal ermittelt werden. Als Nachweise wurden mit der Beschwerde der am 28. Februar 2002 unterzeichnete Vorvertag, der Abtretungsvertrag vom 30. Oktober 2003, das in der Beschwerde zitierte Schreiben eines Forstberatungsunternehmens vom 4. März 2002, eine rechtliche Stellungnahme der Steuerberatungskanzlei LBG, eine Stellungnahme eines italienischen Anwalts, ein Schreiben der Region ***F1*** aus dem Jahr 2000 hinsichtlich des Nichtbestehens eines Kaufinteresses der Region und eine E-Mail eines italienischen Notars zum Thema Vorkaufsrecht vorgelegt. Sämtliche der in italienischer Sprache verfassten Dokumente wurden auch in übersetzter Form vorgelegt.
Schließlich sei der für das Jahr 2012 von der Betriebsprüfung festgestellte Verlust vortragsfähig und in den Jahren 2013 und 2014 zu berücksichtigen. Nach höchstgerichtlicher Judikatur sei eine formell ordnungsgemäße Buchführung nicht Voraussetzung für den Verlustvortrag. Lediglich aus dem Grund einer mangelnden Abgrenzung von Zu- und Abflüssen bei der Gewinnermittlung könne dieser nicht versagt werden. Der Verlust 2012 habe von der Behörde festgestellt werden können und liege daher im Ergebnis eine ordnungsmäßige Einnahmen-Ausgaben-Rechnung vor, sodass die im Jahr 2012 ermittelten Verluste in den Folgejahren zu berücksichtigen seien.
Mittels Beschwerdevorentscheidungen vom 9. Februar 2021 wurde die Beschwerde gegen die Einkommensteuerbescheide 2013 und 2014 als unbegründet abgewiesen. Der Verlust des Jahres 2012 basiere nicht auf einer ordnungsgemäßen Einnahmen-Ausgaben-Rechnung. Eine Vortragsfähigkeit sei daher in den Jahren 2013 und 2014 nicht gegeben. Bezüglich der Immobilienertragssteuer 2014 handle es sich bei dem im Februar 2002 abgeschlossenen Vorvertrag um kein Verpflichtungsgeschäft, welches auf eine Übereignung von Grundstücken gerichtet war. Das Verpflichtungsgeschäft sei erst mit dem Abtretungsvertrag am 30. Oktober 2003 abgeschlossen worden. Zudem sei vor diesem Abtretungsvertrag auch noch kein wirtschaftliches Eigentum durch die Bf an den gegenständlichen Liegenschaften begründet worden. Die gegenständlichen Grundstücke seien daher am 31. März 2012 steuerfangen gewesen und würden kein Altvermögen darstellen.
Die Beschwerde gegen den verfahrensrechtlichen Bescheid (Wiederaufnahme des Verfahrens betreffend Einkommensteuer 2015) wurde mit Beschwerdevorentscheidung als unbegründet abgewiesen. Die Behörde führte begründend aus, dass in der Bescheidbegründung des Wiederaufnahmebescheides sowie dem Bp Bericht (auf welchen der Wiederaufnahmebescheid ausdrücklich verweist) der Wiederaufnahmetatbestand explizit angeführt werde. So werde klar und deutlich ausgeführt, dass als Grundlage für die Wiederaufnahme des Verfahrens neu hervorgekommene Tatsachen aufgrund der erstmaligen Vorlage von Unterlagen (Aufzeichnungen und Belege) sowie aufgrund erstmals erteilter Auskünfte bzw. Feststellungen der tatsächlichen Verhältnisse (Feststellungen hinsichtlich a) bisher nicht erklärter italienischer Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung, b) der falschen Einkunftsart, c) dem Vorliegen nichtabzugsfähiger Betriebsausgaben, d) der Erfassung von Einkünften aus nsA, e) der Erfassung von Vermietungseinkünften etc) dienen. Diese nova reperta würden sich allesamt unter Tz 1 Punkt c) des Einlageblattes zum Bp Bericht finden.
Der Beschwerde gegen den Einkommensteuerbescheid 2015 wurde mittels Beschwerdevorentscheidung vom 9. Februar 2021 teilweise stattgegeben. In der Bescheidbegründung wurde in Bezug auf den beantragten Hälftesteuersatz ausgeführt, dass die Beschwerdeausführungen keinen ausreichenden Konnex zur Kalamitätsnutzung zulassen würden. Insbesondere seien weder die Höhe der Einnahmen, noch die damit zusammenhängenden Ausgaben dargestellt worden. Der beantragte Hälftesteuersatz bleibe daher weiterhin versagt. Die unrichtige Hinzurechnung aufgrund der in der Beschwerde angeführten Rechnung im Jahr 2015 sei tatsächlich doppelt und somit unrichtig erfolgt. Im Ausmaß der Beteiligungshöhe der Bf von 99% an der Gesellschaft werde die Hinzurechnung somit vermindert.
Gegen die Beschwerdevorentscheidungen betreffend Einkommensteuer 2014 und 2015 sowie hinsichtlich der Wiederaufnahme des Verfahrens wurde von der Bf mit Datum 12. März 2021 ein Vorlageantrag eingebracht. Hinsichtlich der Einkommensteuer 2013 wurde kein Vorlageantrag eingereicht und wurde das Abgabeverfahren für dieses Jahres somit rechtskräftig abgeschlossen. Hinsichtlich des Jahres 2015 werde weiterhin die Inanspruchnahme des Hälftesteuersatzes gemäß § 37 Abs 6 EStG 1988 aufgrund von Kalamitätsnutzung begehrt. Aufgrund des Vorliegens von Altvermögen werde bezüglich des Jahres 2014 die Festsetzung der Immobilienertragssteuer gemäß der eingereichten Steuererklärung beantragt (Altvermögen). Als weitere Beweismittel wurden als Beilage Berechnungsblätter zur Kalamitätsnutzung vorgelegt.
In einer mit 31. Mai 2021 übermittelten gesonderten Begründung des Vorlageantrages wiederholte die Bf ihre in der Beschwerde dargelegten Argumente. Demnach sei bei der Beurteilung von Alt- und Neuvermögen auf den Übergang des wirtschaftlichen Eigentums abzustellen. Im gegenständlichen Fall sei dieses bereits mit dem Vorvertrag im Februar 2002 übergegangen. Sie (Bf) und ihr Ehegatte hätten bereits ab dem 28. Februar 2002 die Verpflichtung zur Tragung von Winterschäden gehabt. Der Kaufpreis sei schon im Vorvertrag fixiert worden, sodass auch Wertsteigerungen ab diesem Zeitpunkt der Bf zu Gute kommen würden. Schließlich müsse das wirtschaftliche Eigentum bereits im Februar 2002 übergegangen sein, da kein vernünftig denkender Unternehmer eine Haftung für einen Betrag von über Euro 200.000,- übernehmen würde, forsttechnische Maßnahmen vorfinanzieren und den organisatorischen Aufwand im Ausland betreiben würde, wenn er nicht über wirtschaftliches Eigentum verfüge. Abschließend sei anzumerken, dass bei der Beurteilung von wirtschaftlichem Eigentum die einzelnen Sachverhaltselemente nicht kumulativ vorzuliegen hätten, sondern es auf das Gesamtbild der Verhältnisse ankomme.
In Bezug auf die Wiederaufnahme des Verfahrens monierte die Bf die aus ihrer Sicht fehlende Ermessensübung sowie die Nichtbenennung des Wiederaufnahmetatbestandes im Spruchteil des besagten verfahrensrechtlichen Bescheides.
Die Abgabenbehörde legte den gegenständlichen Akt dem Verwaltungsgericht zur Entscheidung vor.
Im Zuge der vor dem Bundesfinanzgericht abgeführten mündlichen Beschwerdeverhandlung wiederholte die Bf durch ihren steuerlichen Vertreter die Beschwerdeausführungen sowie das ergänzende Vorbringen im Vorlageantrag. Weiters brachte diese vor, der Antrag auf Verlustvortrag aus 2012 bleibe für das Beschwerdejahr aufrecht. Die Einkommensteuer 2013 sei nicht mehr bekämpft worden, da es bei Stattgabe der gegenständlichen Beschwerde ohnedies zu einer Wiederaufnahme hinsichtlich des Zeitraumes 2013 kommen müsse. Die Buchhaltung des Jahres 2012 sei nachvollziehbar und ordnungsgemäß. Zum Beweis hierfür wurden im Zuge der Verhandlung die Einnahmen-Ausgabenrechnung 2012 und Buchhaltungsunterlagen der italienischen Personengesellschaft vorgelegt. Nach Abzug des im Jahr 2013 zu berücksichtigenden Verlustes verbleibe für das Jahr 2014 noch ein Verlust von Euro 11.440,45, der bei der Veranlagung in diesem Jahr zu berücksichtigen sei.
Zur Kalamitätsnutzung brachte der steuerliche Vertreter vor, dass diese in den vorgelegten Schreiben der italienischen Sachverständigen bestätigt werde. Diese Schreiben seien erst im Jahr 2019 erstellt worden, da erst in diesem Jahr die Kalamitätsnutzung von der Abgabenbehörde in Frage gestellt worden sei. Anders als in Österreich benötige man in Italien für Schlägerungsarbeiten jährlich eine Genehmigung der Forstaufsichtsbehörde, in welchem die Schlägerungsarbeiten eines Jahres angeführt werden. Diese Projektunterlagen müsse ein Sachverständiger erstellen und seien darin auch unabhängig von der Projektbezeichnung die Kalamitätsnutzungen angeführt. Diese Gutachten könne man nicht mehr vorlegen, jedoch werde die Kalamitätsnutzung ohnehin in den Schreiben aus dem Jahr 2019 bestätigt. Gemäß einer Entscheidung des Verfassungsgerichtshofes bestehe keine Normierung dahingehend, wie die Nutzung aufgrund der höheren Gewalt nachgewiesen werden muss; es bestehe lediglich eine Mitwirkungspflicht des Abgabenpflichtigen. Dieser sei entsprochen worden. Das zitierte VfGH-Erkenntnis G 3317/2023-9 vom 18. September 2024 wurde vom steuerlichen Vertreter vorgelegt.
Hinsichtlich der strittigen Immobilienertragssteuer 2014 sei bereits am 28. Februar 2002 ein Vorvertrag abgeschlossen worden, welcher als Punktation zu qualifizieren sei. Der Grund für den Vorvertrag sei in den darin angeführten Bedingungen gelegen. Sie und ihr Gatte habe den Forstbetrieb bereits seit Februar 2002 verwaltet. Es seien auch dringliche Forstarbeiten durchgeführt worden, um so die Rückzahlung einer Förderung hintan zu halten. Die Verkäufer seien hierzu aus finanziellen Gründen nicht in der Lage gewesen. Die Durchführung dieser Forstarbeiten sei eine Voraussetzung für den Abschluss des Kaufvertrages gewesen und wurde mit den Arbeiten im Mai 2002 begonnen. Die beiden Käufer hätten nicht bereits ab Februar 2002 eine Summe von über Euro 200.000,00 in den Forstbetrieb investiert, wären diese nicht schon ab diesem Zeitpunkt wirtschaftliche Eigentümer gewesen. Diesen Betrag hätte man auch bei der Auflösung des Vertrages nicht rückfordern können. Dass die Käufer zur Durchführung dieser Maßnahmen verpflichtet gewesen seien, ergebe sich aus dem Vorvertrag und sei dies auch mit der Geschäftsführerin mündlich vereinbart worden. Zur Durchführung der Forstarbeiten habe die Bf und ihr Gatte österreichische Forstunternehmen beauftragt Arbeiten in den italienischen Wäldern durchzuführen. Diese Unternehmen legten Rechnungen an die italienische Personengesellschaft, welche jedoch privat vom Ehepaar ***X*** bezahlt worden seien. Die Verbuchung dieses Vorganges in der Buchhaltung der italienischen Gesellschaft könne nicht angegeben werden. Schließlich wird darauf hingewiesen, dass sämtliche Dokumente dieses Verfahrens grundsätzlich in italienischer Sprache abgefasst worden seien; es sei nicht auszuschließen, dass die zur Vorlage gebrachten Übersetzungen fehlerhafte Ausformulierungen enthalten.
Der Amtsvertreter legte in der mündlichen Verhandlung im Wesentlichen nochmals die bereits in der Beschwerdevorentscheidung ausgeführten Argumente der Behörde dar und betonte bezüglich der Immobilienertragssteuer 2014, dass ein Vorvertrag nach herrschender Rechtsmeinung kein Verpflichtungsgeschäft zur Übertragung von Eigentumsrechten darstelle. Das Verpflichtungsgeschäft sei daher der Abtretungsvertrag aus Oktober 2003 gewesen. Auch das wirtschaftliche Eigentum sei erst zu diesem Zeitpunkt übergegangen.
In Bezug auf die Wiederaufnahme des Verfahrens brachte der steuerliche Vertreter unter Hinweis auf Ritz, BAO Kommentar, vor, dass der konkrete Wiederaufnahmetatbestand in den Spruch des Bescheides gehöre. Überdies erweise sich die Ermessensbegründung, wonach der Rechtsrichtigkeit eines Bescheides Vorrang gegenüber der Rechtsbeständigkeit einzuräumen sei, als unzureichend.
Der Vertreter des Finanzamtes beantragte die Abweisung der Beschwerde mit Ausnahme des Punktes "Eingangsrechnung ***Si*** (2015)". Der steuerliche Vertreter beantragte indes die volle Stattgabe der Beschwerde.
II. Das Bundesfinanzgericht hat erwogen:
1. Sachverhalt
Die Bf, geboren am ***GebD2***, ist mit ***A*** ***X***, geboren am ***GebD3***, verheiratet. Der Wohnsitz der Eheleute befand sich in den Beschwerdejahren in ***PLZ*** ***OrtL***, ***Str***.
Die Bf erzielte in den Streitjahren u.a. Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft, die sie aus Beteiligungen an italienischen Personengesellschaften lukrierte, welche ausschließlich forstwirtschaftliche Tätigkeiten ausübten. Konkret war die Bf bis zum Jahr 2014 zu 10% an der "***L1***." (in weitere Folge kurz ***L***) beteiligt. Der weitere Anteil von 90% dieser Gesellschaft wurde in diesem Zeitraum vom Ehegatten der Bf gehalten. Die Anteile an dieser Kommanditgesellschaft nach italienischem Recht wurden von der Bf und ihrem Gatten aufgrund einer eingetretenen Erwerbsunfähigkeit von ***A*** ***X*** im Februar 2014 veräußert. Des Weiteren war die Bf in den Jahren 2012 und 2013 zu 10% und in den Jahren 2014 und 2015 zu 99% an der italienischen Personengesellschaft "***E1***" (in weiterer Folge kurz ***E***) beteiligt. Die restlichen Gesellschaftsanteile der ***E*** wurden in den beschwerdegegenständlichen Jahren vom Ehegatten der Bf gehalten.
Aus den Beteiligungen an der ***L*** sowie an der ***E*** resultierte im Jahr 2012 ein Verlust in Höhe von Euro 19.633,52 (davon entfallend auf ***E*** und nicht vortragsfähig lt Tz 8a des Bp-Berichtes: Euro 15.957,69). Die Verluste wurden von der Abgabenbehörde anhand von vorgelegten Buchhaltungsunterlagen der italienischen Gesellschaften überprüft und anerkannt.
Im Jahr 2013 erzielte die Bf positive Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft von Euro 6.102,30. Aus ihrer Beteiligung an der ***L*** resultierte im Jahr 2013 ein Gewinn von Euro 6.892,71, aus der Beteiligung an der ***E*** ein Verlust in Höhe von Euro 790,41.
Im Jahr 2014 erzielte die Bf einen Verlust aus der Beteiligung an der ***E*** in Höhe von Euro 136.690,66 sowie aus der Beteiligung an der ***L*** einen Gewinn von Euro 237.096,66. Die Einkünfte der Bf aus ihrer Beteiligung an der ***L*** im Jahr 2014 resultieren ausschließlich aus der Veräußerung ihrer Anteile an dieser Kommanditgesellschaft.
Zum Kauf und Verkauf der ***L*** ist im Detail folgendes festzustellen:
Am 28. Februar 2002 schlossen die Bf und ihr Ehegatte in ***IT***, Italien, mit Frau ***Vorname*** ***V***, geboren am ***GebD1***, einen Vorvertrag bezüglich des Erwerbes von 100% der Gesellschaftsanteile an der italienischen Gesellschaft "***L*** S.a.s. di ***V*** ***Vorname*** & C" (in weiterer Folge ebenfalls kurz ***L***). Bei der ***L*** handelt es sich um eine italienische Kommanditgesellschaft gemäß Art 2313ff des italienischen Zivilgesetzbuches. Ausschließliche Tätigkeit der Gesellschaft ist der Betrieb bzw die Verwaltung von forstwirtschaftlichen Vermögen. Einzige unbeschränkt haftende Gesellschafterin (Komplementärin) der ***L*** war bis zum 30. Oktober 2003 Frau ***Vorname*** ***V***, welche bis zu diesem Zeitpunkt auch alleinige Geschäftsführerin des Unternehmens war. Ausschließlich Frau ***V*** stand bis zum 30. Oktober 2003 die rechtliche Vertretung der Gesellschaft nach außen zu. Alleiniger Kapitalgesellschafter (Kommanditist) des Unternehmens war bis zum 30. Oktober 2003 der Verband "***Mi***". Bei diesem handelt es sich um eine zivilrechtlich anerkannte kirchliche Körperschaft nach italienischem Recht. Geschäftsführerin des Vereins "***Mi***" war wiederum Frau ***Vorname*** ***V***. Der Vorvertrag wurde von Frau ***V*** sowohl in ihrem eigenen Namen, als auch als Geschäftsführerin des Vereins "***Mi***" abgeschlossen.
In dem Vorvertrag vom 28. Februar 2002 wird in den Vorbemerkungen festgehalten, dass die Gesellschaft ***L*** grundbücherliche Eigentümerin von mehreren Grundstücken in der italienischen Gemeinde ***Gem1*** ist. Die Grundstücke laut Katasterplan werden einzeln aufgelistet. Des Weiteren wird in der Präambel des Vorvertrages angeführt, dass der beabsichtigte Verkauf der Gesellschaftsanteile einer Vorgenehmigung durch die zuständige Kirchenbehörde unterliegt und ein Vorkaufsrecht des "***K1***" besteht. Ebenfalls festgehalten wird, dass die ***L*** einen Beitrag für Waldmaßnahmen von der autonomen Region ***F1*** erhalten hat und hierfür Herrn Dr. ***S*** einen Berufsauftrag erteilt hat. Zudem hat die ***L*** für diese nur teilweise durchgeführten Abschlag- und Durchforstungsarbeiten einen noch gültigen Vertrag mit der Firma ***FA1*** abgeschlossen.
Als Hauptvereinbarung wird festgelegt, dass sich der Verband "***Mi***" verpflichtet, seinen Beteiligungsanteil zum Gesellschaftskapital der ***L*** an das Ehepaar ***X*** zu übertragen und zu verkaufen. Die Eheleute ***X*** verpflichten sich wiederum die Anteile an der Gesellschaft unter den Bedingungen der Artikel 1 bis 22 des gegenständlichen Vorvertrages zu kaufen.
In Artikel 1 des Vertrags wird festgehalten, dass der Preis für die Übertragung der Anteile mit Euro 1.250.000,00 aufgrund der Vermögenslage der Gesellschaft zum 31. Dezember 2001 festgesetzt wird. Der Preis wird jedoch aufgrund der vom 31. Dezember 2001 bis zum Abschluss der notariellen Urkunde vorgenommenen Änderungen an den Gesellschaftsschulden und Forderungen, einschließlich der Posten "Kasse" und "Bank", berichtigt.
In Artikel 2 wird geregelt, dass die kaufenden Versprechensempfänger Euro 20.000,00 des Kaufpreises bei Unterzeichnung der vorliegenden Privaturkunde als Zeichen des Vertragsschlusses zu leisten haben. Weitere Euro 100.000,00 werden nach der Genehmigung durch die Kirchenbehörde und nach Verstreichen der Frist für das Ausüben von Vorkaufsrechten fällig. Der Restbetrag muss bei Abschluss der notariellen Urkunde beglichen werden.
In Artikel 3 versichert der verkaufende Versprechensgeber "***Mi***", dass er das ganze Gesellschaftskapital besitzt, dieses frei von Bindungen ist und er hierfür die ganze Verantwortung übernimmt.
In Artikel 4 erklärt die persönlich haftende Gesellschafterin der ***L***, Frau ***V***, ihr unwiderrufliches Einverständnis zur Übertragung der Gesellschaftsanteile. Zudem verpflichtet sie sich aus der Gesellschaft auszuscheiden und ab dem Abschluss des notariellen Kaufvertrages über die Übertragung der Anteile das Amt der Geschäftsführerin niederzulegen, ohne hierfür ein Entgelt zu beanspruchen.
Gemäß Artikel 5 verpflichtet sich der verkaufende Versprechensgeber innerhalb von 30 Tagen bei der zuständigen kirchlichen Behörde die für die Transaktion vorgeschriebene Genehmigung einzuholen. Sollte die Genehmigung verweigert werden, wird der vorliegende Vertrag von Rechts wegen mit der Rückgabe der Draufgabe und Zinsen in seiner Gesamtheit als aufgelöst verstanden.
Artikel 6 legt fest, dass das Verkaufsversprechen der Anteile jedenfalls der Bedingung unterliegt, dass das "***K1***" ihr bestehendes Vorkaufsrecht nicht ausübt. Bei Ausübung dieses Vorkaufsrechts wird der gegenständliche Vertrag ex lege aufgelöst und ist die Draufgabe zuzüglich Zinsen rückzuerstatten.
In Artikel 7 und Artikel 8 wird geregelt, dass die verkaufende Partei der ***L*** einen Katasterplan vermietet und dass von ihr selbst kein Vorkaufsrecht ausgeübt wird.
In Artikel 9 wird festgelegt, dass der materielle Besitz sowie der Genuss der unbeweglichen Einheiten am Tag des notariellen Kaufvertrages auf die kaufenden Versprechensempfänger übertragen wird.
Laut Artikel 10 wird die Übertragung der Gesellschaftsanteile bis 31. Dezember 2003 bei Notar Dr. ***Not1*** erfolgen. Nach Artikel 11 haben die kaufenden Versprechensempfänger alle mit der zukünftigen Übertragung verbundenen Kosten zu tragen.
Gemäß Artikel 12 wird der Vorvertrag von Rechts wegen aufgelöst, wenn die kaufenden Versprechensempfänger die festgelegten Zahlungen nicht beim vereinbarten Verfallsdatum leisten. Der verkaufende Versprechensgeber wird in diesem Fall bereits eingezogene Beträge behalten und hat Anspruch auf den Ersatz eines darüberhinausgehenden Mehrschadens.
In Artikel 13 wird vereinbart, dass alle steuerlichen Verpflichtungen der Firma ***L*** bis zum 31. Dezember 2002 zu Lasten verkaufenden Versprechensgeber gehen. Die Steuerbelastungen nach diesem Datum gehen zu Lasten der beiden kaufenden Versprechensempfänger.
In Artikel 14 garantiert der verkaufenden Versprechensgeber, dass die am 31. Dezember 2001 erstellte Bilanz der Firma ***L*** wahrheitsgemäß ist und keine Rechtsstreitigkeiten anhängig sind. Ebenso wird bestätigt, dass die Gesellschaft keine Bürgschaft oder Garantie gegenüber Dritten geleistet hat.
Artikel 15 enthält Ausführungen über auf den Grundstücken befindliche Dienstbarkeiten.
In Artikel 16 wird festgelegt, dass die Schulden und Forderungen der Firma ***L***, welche aus der Bilanz zum 31. Oktober 2001 entstehen, zu Lasten bzw zu Gunsten der kaufenden Versprechensempfänger gehen, obwohl diese nach diesem Datum fällig werden. Dies gilt jedoch nicht für die Berechtigungen und Verantwortungen des verkaufenden Versprechensgebers. Dieser wird für keine Verpflichtung haften, die auf die Firma ***L*** fällt und mit der Geschäftsführung nach Abschluss des notariellen Kaufvertrages in Verbindung steht.
Gemäß Artikel 17 leistet die verkaufende Versprechensgeberin den kaufenden Versprechensempfängern eine Garantie auf den Bestand der bis zum Datum des Vorvertrags existierenden und verbuchten Schulden der Firma ***L*** und übernimmt die Verantwortung für nicht ausgewiesene Passiva.
Frau ***V*** verpflichtet sich laut Artikel 18 die kaufenden Versprechensempfänger über Ereignisse von wesentlicher Bedeutung und über die vermögensrechtlichen Änderungen zu informieren, welche bis zum Abschluss des notariellen Kaufvertrags bei der Firma ***L*** eintreten. Jede dieser Mitteilungen muss schriftlich erfolgen und eine Empfangsbestätigung aufweisen.
Die Artikel 19 bis 22 des Vorvertrages regeln abschließend verfahrensrechtliche Bestimmungen des Vertrages.
Der Vorvertrag wurde von Frau ***V*** für die verkaufenden Versprechensgeber "***Mi***" sowie von den kaufenden Versprechensempfängern ***A*** und ***B*** ***X*** unterfertigt. Es handelt sich um eine Privaturkunde ohne notarielle Beglaubigung.
In einem ausschließlich an ***A*** ***X*** gerichteten Schreiben vom 4. März 2002 des von der Gesellschaft ***L*** zur Durchführung von Forstarbeiten beauftragten Dr. ***S*** teilte dieser mit, dass bei der Firma ***L***, wie aus der Prämisse des Vorvertrages vom 28. Februar 2002 hervorgehe, ein laufendes Beitragsverfahren für das Programm für ländliche Entwicklung 2000 bis 2006 und insbesondere für die Verwirklichung des integrierten Plans "***L***" bestehe. Ebenfalls werde im Vorvertrag, mit welchem die Bf und ihr Ehegatte Eigentümer der ***L*** geworden sei, angegeben, dass Herr Dr. ***Si*** von der ***L*** beauftragt worden sei, dieses Verfahren abzuwickeln, die Leitung der Arbeiten durchzuführen und die Verbindung mit der Region ***F1*** aufrechtzuerhalten. Bis zum Abschluss des definitiven Vertrages werde dem Ehegatten der Bf aufgrund der Dringlichkeit auf präzise Anweisung des aktuellen Eigentümers angeordnet, die geplanten Eingriffe vorzunehmen und den noch nicht beauftragten Teil der Forstarbeiten durchzuführen, um der Region ***F1*** buchhalterische Rechenschaft über die getragenen Kosten ablegen zu können und somit einen Widerruf der zugewiesenen Beitragszahlungen zu vermeiden. Aufgrund des Vorvertrages und der darin enthaltenen Angaben sowie in Erwartung des Abschlusses des definitiven Vertrages sei dieser ab sofort direkt für die Verwaltung des Eigentums als Ganzes verantwortlich und würde für alle Risiken und Schäden, die daraus entstehen können, einschließlich höherer Gewalt, haften. Es liege daher in der Verantwortung der Bf das Eigentum zu schützen. Auf jeden Fall müssten die mit den Waldarbeiten beauftragten Unternehmen über eine angemessene Versicherung verfügen, welche dritten Personen zugefügte Schäden abdecke.
Ob aufgrund des Schreibens Dris. ***Si*** vom 4. März 2002 tatsächlich Arbeiten in den gegenständlichen Wäldern durchgeführt wurden und wenn ja, wer hierfür einen Auftrag erteilt hat, konnte vom Gericht *U* Vorlage von Unterlagen nicht festgestellt werden. Ebenso wenig ist aktenkundig, welches Unternehmen für solche etwaige Arbeiten Rechnungen an die Firma ***L*** gelegt hat bzw. wer diese Rechnungen bezahlt hat.
Bereits im Jahr 2000 teilte die Regionalbehörde ***F1*** dem Verein "***Mi***" mit, dass Seitens der Regionalregierung kein Interesse (mehr) am Kauf der Gesellschaft ***L*** einschließlich ihres Grundbesitzes besteht. Die Regionalvertreter stünden dem eventuellen Kauf ablehnend gegenüber. Jedoch habe das ***K1*** ein starkes Interesse am Kauf der Gesellschaft. Dieses stehe auch bereits in Verhandlungen mit dem Verein "***Mi***". Das ***K1*** übte das in dem Vorvertrag vom 28. Februar 2002 bezeichnete Vorkaufsrecht für den Kauf der Gesellschaftsanteile der ***L*** allerdings nicht aus.
Bei dem verkaufenden Verein "***Mi***" fand am 27. März 2003, somit mehr als ein Jahr nach Unterzeichnung des Vorvertrages vom 28. Februar 2002, eine Sitzung des Verwaltungsrates statt, in welcher als einziger Tagesordnungspunkt der Verkaufsvorschlag für die Gesellschaftsanteile der ***L*** besprochen wurde. In dem vorliegenden Protokoll über die Sitzung des Rates wird festgehalten, dass Verhandlungen über den Verkauf der Gesellschaft laufen und die Präsidentin des Vereins den Verwaltungsratsmitgliedern die eingegangenen Angebote für den Erwerb der Gesellschaft unterbreitet, um eine Wahl unter diesen zu treffen. Nach einer ausführlichen Diskussion beschloss der Verwaltungsrat einstimmig die Gesellschaftsanteile an das Ehepaar ***X*** zu verkaufen. Die Vizepräsidentin wurde in weiterer Folge mit der Umsetzung des Verkaufsbeschlusses betraut.
Mit Schreiben vom 26. September 2003 teilte die zuständige kirchliche Behörde mit, dass sie keine Einwände gegen den Verkauf der Gesellschaftsanteile durch den Verein "***Mi***" erhebt.
Mit notariellem Kaufvertrag vom 30. Oktober 2003 erwarben die Bf und ihr Ehegatte schließlich 100% der Gesellschaftsanteile der ***L*** von dem Verein "***Mi***", wobei 10% der Anteile von der Bf und 90% von ihrem Ehegatten erworben wurden. Als Kaufpreis wurde ein Betrag von Euro 1.244.558,95 vereinbart. Auf die 10%ige Beteiligung der Bf entfiel ein Kaufpreis von Euro 124.455,96.
Dem Kaufpreis wurde eine Vermögensaufstellung der Gesellschaft mit Stichtag 30. Oktober 2003 zugrundegelegt. In dieser wurden Aktiva und Passiva der Gesellschaft zum 30. Oktober 2003 erfasst und eine Gewinn- und Verlustermittlung für die laufende Periode dargestellt. Für in der Vermögensaufstellung vom 30. Oktober 2003 nicht angeführte Verbindlichkeiten, welche vor dem 30. Oktober 2003 entstanden sind, übernimmt die Verkäuferin laut Abtretungsvertrag jegliche Verantwortung.
Neben dem detaillierten Grundbesitz der ***L*** laut Grundstückskataster und bestehenden Servituten wird im gegenständlichen Abtretungsvertrag des Weiteren ausgeführt, dass die Firma ***L*** am 30. Oktober 2001 einen Betrag in Höhe von Euro 217.958,40 vom Forstamt der Region ***F1*** zugesichert wurde, und zwar aufgrund der ausgeführten und noch auszuführenden Arbeiten, wie aus dem an die Käufer übergebenen Unterlagen hervorgeht. Die Verkäuferin versicherte weiters, dass das ***K1*** das ihr zustehende Vorkaufsrecht nicht ausgeübt hat.
Mit Wirkung der Abtretung der Gesellschaftsanteile am 30. Oktober 2003 erhielten die Käufer (Bf und ihr Ehegatte) alle dem Verkäufer zustehenden Rechte gegenüber der Gesellschaft ***L***, insbesondere die Rechte auf Gewinnbeteiligung ab dem laufenden Geschäftsjahr und auf Vermögensaufteilung bei Auflösung der Gesellschaft. Ebenso erhielten die Käufer mit Wirkung der Abtretung der Gesellschaftsanteile entsprechende Pflichten auferlegt, insbesondere die Verpflichtungen der Gesellschaft zu übernehmen.
Die Schulden und Außenstände der Gesellschaft aus der Vermögensaufstellung vom 30. Oktober 2003 gehen auf die Käufer über. Die Verkäufer sind für Verpflichtungen der Gesellschaft jedweder Art, auch Steuerverpflichtungen, welche sich auf die Geschäftsführung nach dem 30. Oktober 2003 beziehen, nicht mehr verantwortlich.
Frau ***Vorname*** ***V*** trat mit Einverständnis aller Parteien mit Abschluss des gegenständlichen Abtretungsvertrags am 30. Oktober 2003 als Komplementärin und von ihrer Funktion als Geschäftsführerin der Gesellschaft zurück. Mit Abschluss des notariellen Kaufvertrages wurde die Gesellschaft in "***L*** S.A.S. die ***X*** ***A*** ***X*** & C." unbenannt und wurde deren Sitz verlegt.
Von dem von der Bf zu zahlenden Kaufpreis entfiel ein Anteil von Euro 106.870,65 auf den Wert der Grundstücke und ein Anteil von Euro 22.585,25 auf stehendes Holz.
Mit notariellem Abtretungsvertrag vom 10. Februar 2014 verkauften die Bf und ihr Ehegatte 100% der Anteile an der ***L*** einschließlich des der ***L*** zugehörigen Grundbesitzes an Frau *U* ***EE***, Frau *I* ***EE*** und die Firma ***1FF*** Italia S.r.l. um einen Gesamtkaufpreis in Höhe von Euro 14.884.650,00. Der auf die Gesellschaftsanteile der Bf entfallende Teil des Verkaufserlöses betrug Euro 1.488.465,00. Als Komplementärin und neue Geschäftsführerin des Unternehmens wurde die Firma ***1FF*** Italia S.r.l. bestimmt.
Vom Verkaufserlös der Bf entfielen ein Anteil von Euro 1,228.783,09 auf den Wert der Grundstücke und ein Anteil von Euro 259.681,91 auf stehendes Holz.
In ihrer österreichischen Einkommensteuererklärung 2014 erklärte die Bf den Veräußerungsgewinn (Verkaufserlös minus Anschaffungskosten) aus dem stehenden Holz unter den Einkünften aus Land- und Forstwirtschaft. Der Verkauf der Grundstücke wurde als private Grundstücksveräußerung erklärt, wobei 86% des Verkaufserlöses als pauschale Anschaffungskosten berücksichtigt wurden (Qualifizierung als "Altvermögen"). Der Veräußerungsgewinn wurde mit Euro 172.029,63 angegeben.
Aus ihrer 99%-igen Beteiligung an dem italienischen Unternehmen ***E*** erzielte die Bf im Jahr 2014 einen Verlust von Euro 136.690,66. Im Jahr 2015 erzielte diese aus der besagten Beteiligung Einkünfte in Höhe von Euro 262.117,68.
Im Zuge der Betriebsprüfung wurde bei der Gewinnfeststellung der Firma ***E*** eine Eingangsrechnung in Höhe von Euro 18.108,82 erhöhend berücksichtigt, welche jedoch bereits im Zuge der Umrechnung auf das österreichische, steuerpflichtige Einkommen gewinnerhöhend einberechnet wurde. Aufgrund dieser nochmaligen Hinzurechnung wurde der inländische Gewinn des Jahres 2015 bei der Bf im Zuge der Außenprüfung um Euro 17.927,73 zu hoch festgesetzt.
Im Jahr 2015 führte die ***E*** Forst- und Umweltsanierungsarbeiten durch, welche im Jahr 2012 behördlich genehmigt wurden. Hierbei wurden aus Wäldern 7.490,41 m3 Holz entnommen. Dieses Holz war aufgrund von verschiedenen Umwelteinflüssen wie Trockenheit, beengtes Wachstum, Schädlingsbefall, Windwurf, Schneedruck und Pilzbefall von schlechter Qualität. Ebenfalls im Jahr 2015 wurden weitere 994,36 m3 an Holz für die Wiederherstellung eines Waldweges gefällt. Bei den gefällten Bäumen handelte es sich zum Teil um überreife, vertrocknete, gekappte Pflanzen mit Schädlingsbefall.
Für das Jahr 2014 wurde von Seiten der Bf in Italien (anrechenbare) Einkommensteuer in Höhe von Euro 29.800,00 entrichtet; für 2015 betrug die anrechenbare Steuer Euro 1.964,00.
2. Beweiswürdigung
Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich im Wesentlichen aus den von der Bf im Zuge des Abgabenverfahrens sowie des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens vorgelegten Urkunden sowie aus dem im Zuge der mündlichen Verhandlung erstatteten Parteienvorbringen.
Außer Streit stehen die Beteiligungsverhältnisse an den italienischen Personengesellschaften ***L*** und ***E***.
Der im Jahr 2012 bestehende Verlust aus der Beteiligung an der Gesellschaft ***L*** in Höhe von Euro 3.675,83 wurde im Zuge der Betriebsprüfung anhand der vorgelegten Buchhaltungsunterlagen festgestellt und ist zwischen den Verfahrensparteien nicht strittig. Auch der Verlust aus der Beteiligung an der Gesellschaft ***E*** des Jahres 2012 wurde im Zuge der Außenprüfung durch die Abgabenbehörde anhand der vorgelegten Buchhaltung überprüft und mit einem Betrag von Euro 15.957,69 festgesetzt. Von der Abgabenbehörde wurde zwar angeführt, dass die Einnahmen-Ausgabenrechnung durch die Bf nicht ordnungsgemäß erstellt worden sei, tatsächliche periodische Abweichungen von Geschäftsfällen wurden jedoch weder im Zuge der Betriebsprüfung festgestellt noch im Zuge der mündlichen Beschwerdeverhandlung vom Behördenvertreter behauptet. Im Gegenteil, so wurde der Verlust im Zuge der Außenprüfung dem Grunde nach (mit geringfügigen Korrekturen) wie von Seiten der Bf erklärt, festgesetzt. Es wurde weder ein Sicherheitszuschlag verhängt, noch musste zur Ermittlung des Betriebsergebnisses 2012 eine Schätzung durchgeführt werden. Die Bf legte ein Rechenwerk vor, das es unter Einbeziehung der Betriebseinnahmen und Betriebsausgaben erlaubt hat, den Verlust seiner Höhe nach in überprüfbarer Form zu errechnen und wurde dieser dementsprechend festgesetzt. Im Zuge der mündlichen Beschwerdeverhandlung wurde Seitens der Bf eine Einnahmen-Ausgaben-Rechnung der Gesellschaft ***E*** für das Jahr 2012 sowie italienische Buchhaltungsunterlagen vorgelegt. Auch aus diesen Dokumenten ist der Verlust des Jahres 2012 unter Zugrundelegung der Abänderungen der Betriebsprüfung für das Gericht nachvollziehbar dargestellt. Periodische Unrichtigkeiten können auch diesen vorgelegten Unterlagen nicht entnommen werden. Das Gericht kommt somit im Zuge der freien Beweiswürdigung ident zu den Feststellungen der Außenprüfung zusammengefasst zu dem Ergebnis, dass der Bf aus der Beteiligung an der ***E*** im Jahr 2012 ein Verlust in Höhe von Euro 15.957,69 erwachsen ist.
Die Höhe der Einkünfte der Bf für das Jahr 2013 wurden von Seiten der Betriebsprüfung mit Euro 6.022,98 festgestellt und steht dieser Betrag zwischen den Verfahrensparteien außer Streit.
Die Ausgestaltung der ***L*** als italienische Kommanditgesellschaft, deren Gesellschaftsstruktur und die Vertretung der Gesellschaft durch die einzige Komplementärin ***Vorname*** ***V*** können sowohl dem Vorvertrag vom 28. Februar 2002 als auch dem Abtretungsvertrag vom 30. Oktober 2003 entnommen werden. Insbesondere ergibt sich aus den Verträgen, dass Frau ***V*** bis zum 30. Oktober 2003 die alleinige Geschäftsführerin der Gesellschaft war und nur sie diese nach außen vertreten konnte. Ebenso kann dies aus den Regelungen des italienischen Zivilgesetzbuches zu Kommanditgesellschaften entnommen werden. So kann die Verwaltung einer Kommanditgesellschaft nach Artikel 2318 des italienischen Zivilgesetzbuches nur einer Komplementärin übertragen werden. Etwaige hiervon abweichende Vereinbarungen, welche eine Vertretung der Gesellschaft bis zum 30. Oktober 2003 durch andere Personen indiziert, sind nicht aktenkundig. Insbesondere wurden keine Vollmachten oder andere Verträge vorgelegt, durch welche die Bf oder ihr Gatte zu Handlungen für die ***L*** befähigt wurden.
Die getroffenen Feststellungen zum Schreiben vom 4. März 2002 des von dem Unternehmen ***L*** zur Durchführung von Forstarbeiten beauftragten Dr. **VN* ***Si*** sind ebendiesem Schreiben zu entnehmen. Die negative Feststellung, dass keine auf Grundlage dieses Schreibens durchgeführten Arbeiten nachvollziehbar sind, ergibt sich aus dem Fehlen von Nachweisen hierfür im gesamten Akt. Im Zuge der der mündlichen Beschwerdeverhandlung wurde vom Vertreter der Bf konkretisiert, dass diese nicht selbst Arbeiten in den Wäldern durchgeführt, sondern österreichische Unternehmen hierfür beauftragt habe. Diese Unternehmen haben wiederum Rechnungen an die ***L*** gelegt, wobei die Bezahlung jedoch durch die Eheleute ***X*** erfolgt sei. Es wurden weder Rechnungen noch Zahlungsbestätigen vorgelegt. Auch die Verbuchung dieser Geschäftsfälle bei der Gesellschaft ***L*** konnte vom Vertreter des Bf im Zuge der Beschwerdeverhandlung nicht angegeben werden. Im Vorvertrag vom 28. Februar 2002 wird lediglich auf eine bestehende, regionale Förderung hingewiesen. Eine Verpflichtung, dass bereits die zukünftigen Erwerber der Gesellschaft für die Umsetzung der Fördermaßnahmen verantwortlich sind bzw diese durchführen müssen, wurde nicht vereinbart. Im Gegenteil wird im Vorvertrag ausgeführt, dass die Gesellschaft hierfür einen aufrechten Vertrag mit einem anderen Unternehmen abgeschlossen hat. In dem vorgelegten Schreiben des Forsttechnikers vom 4. März 2002 wird dem Gesellschafter und Gatten der Bf, ***A*** ***X***, zwar aufgetragen Arbeiten im Zusammenhang mit der gegenständlichen Förderung durchzuführen, jedoch wird auch explizit darauf hingewiesen, dass die Aufforderung "auf präzise Anweisung des aktuellen Eigentümers" vorgenommen wird. Zudem wurde dieses Schreiben von einem privaten Dienstleister erstellt und entfaltet insoweit keine rechtliche Bindungswirkung. Weitere Nachweise zur tatsächlichen Durchführung von Arbeiten wurden nicht vorgelegt. Im Abtretungsvertrag vom 30. Oktober 2003 finden sich ebenfalls keine Indizien für bereits von den Käufern durchgeführte Arbeiten auf den forstwirtschaftlichen Flächen. Ebenso wenig ist in der dem Abtretungsvertrag zu Grunde gelegten Bilanz mit Stichtag 30. Oktober 2003 ein Hinweis auf vor diesem Datum durchgeführte Arbeiten durch die Bf oder ihre Ehegatten zu finden. In dieser Bilanz sind auch keine Kredite oder Forderungen angeführt, welche auf eine Bezahlung von Rechnungen durch die neuen Gesellschafter vor diesem Datum hinweisen. Es konnte vom erkennenden Gericht somit nicht festgestellt werden, dass die Bf oder ihr Ehegatte tatsächlich bereits ab dem 28. Februar 2002 einzelne Arbeiten für die ***L*** durchgeführt oder im Namen der Gesellschaft andere Unternehmen hierfür beauftragt hatten. Ebenso wenig findet sich in den vorgelegten Verträgen ein Hinweis auf durchgeführte Arbeiten durch österreichische Unternehmen, welche von der Bf bzw. ihrem Ehegatten gezahlt wurden.
Die im Jahr 2000 getroffene Abstandnahme vom Kauf der Gesellschaft durch die Regionalbehörde ***F1*** lässt sich dem von der Bf vorgelegten Schreiben vom 29. August 2000 entnehmen. Ebenso findet sich in diesem Dokument die Mitteilung, dass das ***K1*** stark am Kauf der ***L*** interessiert ist und in Verhandlungen mit dem Verein "***Mi***" steht.
Die Feststellungen zur am 27. März 2003 durchgeführten Sitzung des Verwaltungsrates des Vereins "***Mi***" sind dem Protokoll über die Sitzung (Beilage C zum Abtretungsvertrag vom 30. Oktober 2003) zu entnehmen.
Die Zustimmung der kirchlichen Behörde zum Verkauf der Gesellschaft am 27. September 2003 wird in dem als Beilage B zum Abtretungsvertrag vom 30. Oktober 2003 angeschlossenen Schreiben bestätigt.
Der Inhalt des Abtretungsvertrages vom 30. Oktober 2003 (Gesellschafterstellung der Bf sowie ihres Ehegatten, in der Folge durchgeführte Eigentumsübertragungen, etc.) lässt sich diesem Vertrag entnehmen.
Die anteilsmäßige Aufteilung des Kaufpreises und des Verkaufspreises in stehendes Holz und in einen Grundstücksanteil erfolgte anhand eines vorgelegten Schätzungsgutachtens und besteht zwischen den Parteien des Verfahrens Einigkeit darüber.
Die getroffenen Feststellungen zum Verkauf der Gesellschaft im Jahr 2014 sind dem Abtretungsvertrag vom 10. Februar 2014 zu entnehmen.
Die Einkünfte der Bf aus ihrer Beteiligung an der italienischen Firma ***E*** im Jahr 2015 wurden im Zuge der Betriebsprüfung festgestellt und sind zwischen den Verfahrensparteien nicht strittig. Ebenso zwischen den Parteien unstrittig ist das Faktum, dass bei der Gewinnfeststellung der Firma ***E*** für das Jahr 2015 eine Eingangsrechnung in Höhe von Euro 18.108,82 irrtümlich erneut gewinnerhöhend berücksichtigt wurde.
Die Feststellungen zu den von der ***E*** im Jahr 2015 durchgeführten Forst- und Umweltsanierungsarbeiten sind den von der Bf vorgelegten, im Jahr 2019 erstellten Bestätigungen von italienischen Forsttechnikern zu entnehmen. Die Bewilligung dieser Maßnahmen im Jahr 2012 wurde durch die Vorlage einer behördlichen Bescheinigung nachgewiesen.
Die von der Bf in Italien in den Jahren 2014 und 2015 entrichteten Einkommensteuern wurden im Zuge der Betriebsprüfung gewürdigt und sind zwischen den Verfahrensparteien nicht strittig.
3. Rechtliche Beurteilung
3.1. Zu Spruchpunkt I.
3.1.1. Besteuerung der italienischen Einkünfte im Inland
Normen und Schlagworte
- § 30 Abs. 4 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 4 Abs. 3 lit. a EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 18 Abs. 6 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 303 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 37 Abs. 6 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- BFG-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Bescheidbeschwerde - Senat - Erkenntnis
- Geschäftszahl
- RV/4100263/2021
- ECLI
- ECLI:AT:BFG:2025:RV.4100263.2021
- Stammnummer
- 148635
- Gültig
- 15.07.2025 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF