… 1 Abs. 1 LVO darauf ab, ob die Betätigung anhand objektiver Umstände (Kriterien iSd § 2 Abs. 1 LVO) durch eine nachvollziehbare Gesamtgewinnerzielungsabsicht bzw. -überschusserzielungsabsicht veranlasst ist. Bei typisch der Lebensführung zuzurechnenden Betätigungen isd § 1 Abs. 2 LVO ist für die Liebhabereibeurteilung die objektive Ertragsfähigkeit gem…
…die Zukunft keinen Gesamtgewinn in einem angemessenen Zeitraum erwarten lässt (Rauscher/Grübler, a.a.O., Rz 366 mit Judikaturhinweisen). Persönliche Motive haben eine besondere Indizwirkung für das Fehlen einer Gesamtgewinnerzielungsabsicht bzw. –überschusserzielungsabsicht. Als solches gilt bei typisch erwerbswirtschaftlicher Betätigung beispielsweise die Aufrechterhaltung einer verlustbringenden Betätigung…
…ist, einen Gesamtgewinn oder einen Gesamtüberschuss der Einnahmen über die Werbungskosten zu erzielen, das Vorliegen von Einkünften anzunehmen. Für die Beurteilung der Gesamtgewinnerzielungsabsicht für die einzelnen Streitjahre ist es entscheidend, ob der Bf. in jedem dieser Jahre eine Gesamtgewinnerzielungsabsicht im Sinne des § 1 Abs. 1…
…Feststellungen steht für das Bundesfinanzgericht nun aber eindeutig fest, dass weder bei Top 1A noch bei Top 32 eine derartige „Gesamtgewinnerzielung“ zu erwarten gewesen wäre. Die verfahrensgegenständlichen Betätigungen des Bf. sind daher als objektiv nicht ertragsfähig anzusehen und stellen somit Liebhaberei im einkommensteuerlichen Sinn dar…
…die Planung also plausibel zu sein hat, ergibt sich aus dem damit verfolgten Zweck, die ernsthafte Absicht einer Gesamtgewinnerzielung innerhalb des „üblichen Kalkulationszeitraumes“ objektiv nachprüfbar darzutun. Da einer Planung für die Zukunft das Element einer Schätzung immanent ist, folgt als Konsequenz aus diesem durch die…
…10.2022 zufolge habe eine - im Bericht bzw. in der Niederschrift zur Schlussbesprechung näher dargestellte - Kriterienprüfung nach § 2 der LVO ergeben, dass eine Gesamtgewinnerzielungsabsicht anhand objektiver Umstände nicht nachgewiesen werden könne. Der Betrieb der "Praxis für Ganzheitsmedizin" stelle daher keine Einkunftsquelle iSd. § 2 EstG dar…
…0049). Nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzgerichts ist eine Pferdepension größeren Umfangs (13 Boxen, Reitstunden) ohne ausreichende eigene Futtergrundlage ein Gewerbebetrieb (BFG 02.06.2022, RV/3100321/2019). Bei der Gesamtgewinnerzielungsabsicht steht die subjektive Absicht des Steuerpflichtigen, Gewinne oder Überschüsse zu erzielen, die grundsätzlich vermutet wird…
…jede der Lebensführung zuzurechnende Betätigung zähle, wenn sie nicht objektiv ertragsfähig sei, und nicht anhand objektiver Umstände eine Gesamtgewinnerzielungsabsicht bewiesen werden könne. Umsatzsteuerrechtlich sei jede typischerweise der Lebensführung zuzurechnende objektiv nicht ertragsfähige Betätigung, eine Liebhaberei. Der Prüfer ging davon aus, dass im Beschwerdefall ein Gesamtüberschuss…
…Umstände (§ 2 Abs. 1 und 3) nachvollziehbar sein. Voraussetzung für das Vorliegen von Einkünften ist nach § 1 Abs. 1 LVO somit das Bestehen einer Gesamtgewinnerzielungsabsicht. Gewinnerzielungsabsicht bedeutet, dass nicht nur Verluste ausgeglichen werden, sondern erwirtschaftete Gewinne zu einer Mehrung des Betriebsvermögens führen (vgl. Renner in…
…Geschäftsraumvermietung im Sinne des § 1 Abs. 1 LVO sei ertragsteuerlich als Liebhaberei zu qualifizieren, wenn die Gesamtgewinnerzielungsabsicht des Vermieters nicht (mehr) anhand objektiver Umstände nachvollziehbar sei. Diese objektiven Umstände seien bei einer bereits langjährigen "großen Vermietung" insbesondere die in § 2 Abs. 1 LVO angeführten Kriterien…
…7.2013 wurden die Einkünfte aus selbständiger Arbeit mit Null festgesetzt und wie folgt begründet: Unterhalte ein nichtselbständig tätiger Arzt nebenbei eine Privatpraxis und würden daraus laufend Verluste erzielt, so sei die Gesamtgewinnerzielungsabsicht anhand objektiver Umstände zu beurteilen (VwGH 19.4.1988, 88/14/0005)…
…Gewinnen: Ausmaß und Entwicklung der Verluste sind ein wesentliches Indiz dafür, ob innerhalb des Beobachtungszeitraumes, innerhalb dessen an Hand objektiver Umstände die Gesamtgewinnerzielungsabsicht nachvollziehbar sein muss, Anzeichen für eine gewinnbringende Tätigkeit bestanden. Wie aus der beiliegenden Tabelle ersichtlich, wurden von 2002 bis 2009 keine Gewinne…
…dass allein schon die Genehmigung einer Wasserkraftanlage ein nicht zu unterschätzender bürokratischer Vorgang ist, der ein starkes Indiz für den Willen zur Gesamtgewinnerzielung impliziert. Die rechtlichen Rahmenbedingungen für die Energiewirtschaft sind insbesondere auf Ebene der Europäischen Union in der Richtlinie 2003/54/EG (Elektrizitätsbinnenmarkrichtlinie) sowie…
…Gesamtrentabilität bzw. Aufrechterhaltung der Marktpräsenz erfolgte eine Prüfung nach den Vorgaben des § 1 Abs. 1 LVO. Voraussetzung für eine ertragsteuerlich anzunehmende Einkunftsquelle ist eine nachvollziehbar darzulegende Absicht der Gesamtgewinnerzielung anhand objektiver Umstände gemäß den in § 2 Abs. 1 LVO benannten Kriterien. Die Ap. ist davon…
…explizit eine Trennung von Vermietungszeiträumen mit unterschiedlicher Bewirtschaftungsart vorgibt, stellt § 2 Abs.3 auf die objektivierte Absicht zur Gesamtgewinnerzielung innerhalb des üblichen Kalkulationszeitraumes ab, ohne auf eine geänderte Bewirtschaftungsart Bezug zu nehmen. Eine analoge Anwendung der "Trennungsbestimmung" des § 2 Abs.4 LVO im Bereich der…
…die durch die Absicht veranlasst ist, einen Gesamtgewinn zu erzielen und nicht durch die private Lebensführung begründet ist, sind Einkünfte anzunehmen, wenn die Absicht der Gesamtgewinnerzielung anhand objektiver Umstände nachvollziehbar ist (§ 1 Abs 1 LVO, VwGH 24.9.2008, 2006/15/0187). Objektiv erkennbar war…
…könne lediglich widerlegt werden, wenn die Absicht nicht anhand objektiver Umstände nachvollziehbar sei (VwGH 24. September 2008, 2006/15/0187). Allerdings sei die Absicht der Gesamtgewinnerzielung jedenfalls zu vermuten, wenn die Betätigung objektiv gesehen auf Dauer Gewinne abwerfe (VfGH 12. Dezember 1991, V 53/91…
…widerspiegeln und in der Regel mit der Intention nichts zu tun haben. Zur Erschließung der Absicht der Gesamtgewinnerzielung nehme ich im Folgenden zu den Punkten 3 bis 6 der LiebVO Stellung. Vorauszuschicken ist, daß ich gelernter Werkzeugmacher bin und bis zum Beginn meiner selbständigen gewerblichen…
…ist für jeden Veranlagungszeitraum im Nachhinein gesondert zu beurteilen, ob die Gesamtgewinnerzielungsabsicht im Sinne des stetigen Strebens des sich Betätigenden nach Gewinnen an Hand objektiver Umstände nachvollziehbar ist (Jahr-zu-Jahr-Beurteilung). Die objektive Ertragsfähigkeit einer Betätigung bedeutet nicht, dass daraus tatsächlich ein Gesamtgewinn bzw…
…ist für jeden Veranlagungszeitraum im Nachhinein gesondert zu beurteilen, ob die Gesamtgewinnerzielungsabsicht im Sinne des stetigen Strebens des sich Betätigenden nach Gewinnen an Hand objektiver Umstände nachvollziehbar ist (Jahr-zu-Jahr-Beurteilung). Die objektive Ertragsfähigkeit einer Betätigung bedeutet nicht, dass daraus tatsächlich ein Gesamtgewinn bzw…