Findok · BFG-Entscheidungen
BFG RV/2100140/2019
Liebhaberei und Erfindung
geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - ErkenntnisRV/2100140/2019vom 04.11.2021Teil 2 von 2
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Gemäß § 2 Abs. 2 EStG 1988 ist Einkommen der Gesamtbetrag der Einkünfte aus den im Abs. 3 aufgezählten Einkunftsarten nach Ausgleich mit Verlusten, die sich aus einzelnen Einkunftsarten ergeben, und nach Abzug der Sonderausgaben (§ 18) und außergewöhnlichen Belastungen (§§ 34 und 35) sowie des Freibetrags nach § 105.
Einkunftsquellen im Sinn des § 2 Abs. 3 EStG 1988 sind grundsätzlich nur Tätigkeiten, die auf die Erzielung positiver Ergebnisse (Gewinne bzw. Überschüsse) gerichtet sind bzw. solche erwarten lassen. Werden mit einer Tätigkeit nachhaltig Verluste bzw. Werbungskostenüberschüsse erzielt, stellt diese Tätigkeit in der Regel keine Einkunftsquelle dar. In diesen Fällen wird von Liebhaberei gesprochen (vgl. Renner in Doralt/Kirchmayr/Mayr/Zorn, EStG 20 Liebhabereiverordnung Rz 301f.).
Nach § 1 Abs. 1 LVO liegen Einkünfte bei einer Tätigkeit vor, die durch die Absicht veranlasst ist, einen Gesamtgewinn oder einen Gesamtüberschuss der Einnahmen über die Werbungskosten zu erzielen. Diese Absicht muss anhand objektiver Umstände (§ 2 Abs. 1 und 3) nachvollziehbar sein.
Voraussetzung für das Vorliegen von Einkünften ist nach § 1 Abs. 1 LVO somit das Bestehen einer Gesamtgewinnerzielungsabsicht. Gewinnerzielungsabsicht bedeutet, dass nicht nur Verluste ausgeglichen werden, sondern erwirtschaftete Gewinne zu einer Mehrung des Betriebsvermögens führen (vgl. Renner in Doralt/Kirchmayr/Mayr/Zorn, EStG 20 Liebhabereiverordnung Rz 360). Da das subjektive Streben nach einem Gesamtgewinn einen inneren Vorgang darstellt, bedarf es objektiver, äußerer Umstände, anhand derer eine Absicht im Sinn des § 1 Abs. 1 LVO festgestellt werden kann (vgl. VwGH 14.9.2017, Ra 2016/15/0069). Das Gesetz verweist diesbezüglich auf die in § 2 Abs. 1 LVO angeführten Kriterien.
Grundsätzlich ist der finanzielle Erfolg einer Erfindertätigkeit vielfach ungewiss, da es sich nur selten vorhersehen lässt, ob der mit der Erfindung bezweckte Erfolg - ihre Nutzbarmachung durch Lizenzvergabe oder dergleichen - überhaupt jemals eintritt. Der Zeitraum vom Beginn der Erfindertätigkeit bis zu einer etwaigen wirtschaftlichen Nutzung kann sich über viele Jahre erstrecken. Schon allein das Patenterteilungsverfahren, dessen Ausgang der Erfinder häufig abwarten muss, um seine Erfindung wirtschaftlich zu verwerten, kann von erheblicher Dauer sein. Diese Eigenheiten der Erfindertätigkeit dürfen bei der Frage, ob ein Erfinder mit Gewinnerzielungsabsicht tätig war, nicht außer Acht gelassen werden (vgl. BFH 14.3.1985, IV R 8/84).
Wie der BFH in dem Urteil vom 14.3.1985 weiter ausführt, dürfe aus einer längeren Verlustphase nicht zwingend der Schluss gezogen werden, es handle sich bei der Erfindertätigkeit um eine einkommensteuerlich nicht relevante Liebhaberei.
Im vorliegenden Fall vermochte die Bf jedoch aus nachstehenden Gründen das Bundesfinanzgericht mit seiner Argumentation nicht davon zu überzeugen, dass das - an Hand objektiver Kriterien zu beurteilende - Vorliegen einer Gewinnerzielungsabsicht in den Jahren ab 2014 bejaht werden kann.
Unbestritten ist, dass aus der Tätigkeit der Bf seit Anbeginn durchgehend Verluste zu verzeichnen sind. Diese haben in den Jahren 2009 - 2014 insgesamt 124.211,51 Euro betragen. Festgestellt wurde von der Betriebsprüfung auch, dass für alle im Zeitraum seit Anbeginn Beteiligten zutreffe, dass diese ausreichend andere Mittel zur Verfügung hatten, die erlauben, eine stets verlustbringende Tätigkeit auszuüben.
Einnahmen sind - abgesehen von einem Verkauf eines Turbinenrades an einen nahen Angehörigen eines Beteiligten im Jahr 2019 bis dato keine erzielt worden.
Vom Finanzamt wurde eine Kriterienprüfung nach § 2 LVO vorgenommen. Dabei hat sich das Finanzamt ausführlich mit den Umständen, an Hand derer das Vorliegen der Absicht einen Gesamtgewinn zu erzielen, zu beurteilen ist, auseinandergesetzt. Diese sorgfältige Prüfung, wie sie in der Beschwerdevorentscheidung zum Ausdruck gebracht wurde, ist nicht zu beanstanden, weshalb es im Wesentlichen genügt, auf die diesbezüglichen Ausführungen zu verweisen und sie zum integrierenden Bestandteil dieser Entscheidung zu machen.
Im vorliegenden Fall sprachen die Kriterien des § 2 Abs. 1 Z 1 bis 6 LVO allesamt für das Vorliegen von Liebhaberei. Aus dem Gesamtbild ergab sich sohin, dass durch die Art, wie die Tätigkeit im Streitzeitraum weiter ausgeübt wird, nicht von einer Ertragsorientierung auszugehen ist.
Dieser Kriterienprüfung hatte die Bf im Antrag auf Vorlage der Beschwerde an das Bundesfinanzgericht nichts Konkretes entgegenzusetzen. Es wurde nur wiederholt darauf hingewiesen, dass Gewinnabsicht bestehe und die Gesellschaft zum Zweck der gewinnbringenden Erzeugung und Vermarktung der innovativen Verpuffungsmaschine gegründet worden sei. Damit werden jedoch keine konkreten Maßnahmen zur Verbesserung der Ertragslage aufgezeigt.
Auch der Hinweis der Bf im Vorlageantrag auf ihr marktgerechtes Verhalten beschränkt sich auf die unbegründete Behauptung, dass eine Nachfrage für das Produkt bestehe und sich "die Antragstellerin um eine Vermarktung des gegenständlichen Produktes bemühe".
Zusammenfassend verwies die Bf auf die lange Entwicklungsdauer, die im vorliegenden Fall zumindest 10 Jahre betrage, weshalb in ihrem Fall mehr als die bereits anerkannten fünf Jahre Anlaufverluste zu berücksichtigen seien.
Der Einwand, dass eine Entwicklungstätigkeit einen längeren Anlaufzeitraum rechtfertigen könne und nicht von vornherein gegen eine Einkunftserzielungsabsicht bzw. -möglichkeit sprechen müsse , mag in manchen Fällen stimmen, für den gegenständlichen Fall trifft dies jedoch nach Ansicht des Bundesfinanzgerichtes nicht zu.
Entscheidend sind ein planvolles Hinarbeiten auf eine Erfindung und seriöse Bemühungen um eine wirtschaftliche Verwertung (Renner, Einkünfte aus Erfindertätigkeit und Erfindervergütung, SWK 2004, S 754).
Ein planvolles Hinarbeiten auf eine vermarktbare Erfindung lässt sich in den Streitjahren nicht erkennen. Das Fehlen von Entwicklungs- und Forschungskosten mit einer "unentgeltlichen Mitarbeit von professionellen Spezialisten" um eine Erfindung mit einem "Wert in Millionenhöhe" zu realisieren, wie dies in der Beschwerde behauptet wurde, vermag das Bundesfinanzgericht nicht zu überzeugen und widerspricht zudem jeder Lebenserfahrung. Auch die Behauptung, "es gebe keine Einnahmen, bis die Erfindung verkauft sei" mag zwar stimmen, rechtfertigt nicht, dass es bereits während einer - gegenständlichenfalls nie enden wollenden - Entwicklungszeit keinerlei ernsthafte Vorgespräche gibt um auszuloten, ob der Markt tatsächlich bereit für eine solche Erfindung ist oder ob es sich bloß um eine Vision der Erfinder handelt..
Wie die Betriebsprüfung bereits aufgezeigt hat, wird von der Bf einerseits behauptet, dass die Turbine fertig und marktreif sei und andererseits, dass eine Überprüfung seitens der Interessenten erst dann erfolgen könne, wenn die Turbine vollständig betriebsbereit sei. So bleiben alle Nachfragen nach konkreten Beweisen mit dem Hinweis auf die absolute Verschwiegenheitsverpflichtung und einer Vereinbarung zum Stillschweigen von der Bf unbeantwortet. Was insofern eigentümlich anmutet, als auf der Homepage der Bf ohnehin die Beschreibung und sogar technische Skizzen der Turbine abgerufen werden können. Damit konfrontiert entgegnete Herr ***MM*** in der mündlichen Verhandlung, dass nach der Patentskizze nicht nachgebaut werden könne, da für einen wesentlichen Teil der Turbine ohnehin noch kein Patent beantragt worden sei. Eine Aussage, die die vom Finanzamt oben wiedergegebenen Zweifel an der Betriebsbereitschaft der Turbine zu Recht bestärkt hat und für das Bundesfinanzgericht kein planvolles Hinarbeiten erkennen lässt.
Auch auf der Homepage der Bf (***4***) werden nach wie vor (letzte Abfrage vom 3.11.2021) Investoren "zur Fertigstellung unserer neuen Verpuffungsturbine und Überleitung in Serienreife" gesucht, obwohl laut Bf die Maschine eigentlich schon längst fertig sein sollte und mit der Vermarktung laut Ausführungen im Vorlagentrag bereits 2016 (!) begonnen werden hätte sollen. Dieser eigenen Prognose widersprechend hat die Bf in ihrer Beschwerde von einer "zeitnahen Vermarktung bis 2020 als sehr realistisch" gesprochen.
Aber auch die weiteren Ausführungen, die Zukunft betreffend, bleiben indes nur spekulativ.
Völlig unerklärlich ist auch, weshalb der Kontakt mit Herrn ***NNN*** von der Bf nicht weiterverfolgt wurde (laut Zeugenaussage vom 31.8.2020 wurde bei weiteren Treffen gar nicht mehr über die Turbine gesprochen), zumal dieser wie einem Pressebericht vom 29. August 2020 ("Glasfirma von Wagner-Biro gerettet") zu entnehmen ist, tatsächlich über wirklich gute Kontakte in den arabischen Raum verfügt.
Da offensichtlich kein wirklicher Interessent für das Produkt, "mit dem es möglich ist, die globale Umweltverschmutzung zu stoppen" genannt werden konnte, spricht auch das Verweigern der weiteren Kontaktaufnahme mit einem möglichen Interessenten in Ägypten nicht für das Vorliegen einer Gewinnerzielungsabsicht. In diesem Zusammenhang kann der Satz im Schreiben dieser ägyptischen Firma, "We will travel to check the engine and investgate the results after the engine is completely ready" nicht als "konkrete Verhandlungen in Ägypten" interpretiert werden, wie dies im Vorlageantrag behauptet wurde. Auch die Plakatwerbung am Österreichring (Bild als Beilage zum Schreiben vom 8.9.2020) lässt nicht darauf schließen, dass sich - wie im Vorlageantrag und im Schreiben vom 8.9.2020 behauptet - durch diese Präsentationsmaßnahme und zusätzliche Werbemaßnahme "eine vielversprechende Gewinnaussicht" abzeichne.
Der in der mündlichen Verhandlung vorgelegte Vermittlungsvertrag vom 21.1.2016 mit einer Vertragsdauer bis 31.12.2017 hat im Übrigen ebenfalls zu keinem Vertragsabschluss geführt.
Um eine Erfindung zur Serienreife zu bringen, ist unter Umständen ein längerer Zeitraum erforderlich, der noch kein hinreichendes Beweisanzeichen für das Fehlen einer Gewinnerzielungsabsicht ist.
Auf ein Fehlen dieser Absicht kann jedoch aus anderen Umständen geschlossen werden. Solche Umstände können sich aus den für die wirtschaftliche Nutzung der Erfindung maßgebenden Marktverhältnissen ergeben. Steht fest, dass sich eine Erfindung trotz entsprechender - über einen längeren Zeitraum andauernder - Bemühungen wirtschaftlich nicht nutzen lässt, weil sich dafür kein (oder nur wenige) Interessent (en) findet(n), so muss aus der weiteren Fortsetzung einer langjährigen verlustbringenden Tätigkeit in einem solchen Fall der Schluss gezogen werden, dass der Erfinder seine Tätigkeit nur noch aus persönlichen Gründen weiter ausübt. Seiner weiteren Tätigkeit würde es dann an einer Gewinnerzielungsabsicht fehlen (BFH 14.3.1985, IV R 8/84, VwGH 31.3.2004, 2003/13/0142).
Es mag der Bf zugebilligt werden, dass auch nach dem Ausscheiden von ***1***, der bis dahin sein Wissen als Flugzeugtechniker eingebracht hat, noch weiter mit Leidenschaft an der Vision festgehalten wurde, dass die Erfindung "Eine Technologie für Mensch und Natur. Zum Wohle aller" sei und dass - wie im Bp-Bericht aufgezeigt - die "Lobby von Politik und Automobilindustrie Schuld daran sei, dass mittlerweile der Turbine keine Beachtung geschenkt werde". Aber auch gerade diese Tatsachen sprechen eindeutig dafür, dass sich diese Erfindung trotz entsprechender - über einen längeren Zeitraum andauernder - Bemühungen wirtschaftlich offensichtlich nicht nutzen lässt. Schwierigkeiten, die der Bf bewusst sind, wenn sie in der Beschwerde darauf hinweist, dass es für diese Tätigkeit nur eine einmalige Vermarktung mit dem "richtigen Vertragspartner" gäbe. Trotz des vorgelegten, an einen "Owner/CEO" gerichteten Folder, mit dem Herr ***MM*** Investoren für seine Vision, "dass weltweit jeder Haushalt mind. zwei Verpuffungsmaschinen besitzt. Eine zur Energiegewinnung und eine zur Fortbewegung", sucht, konnte das Produkt nicht den "richtigen Vertragspartner" finden. Hilfreich ist in diesem Zusammenhang sicherlich nicht die in der Stellungnahme vom 3.3.2021 aufgezeigte Vorgabe der Bf, dass die Turbine weder zur Gänze im Ausland gezeigt werden dürfe noch beabsichtigt sei, sie dort vor Ort zusammen zu bauen.
Die besondere Leidenschaft für ein Produkt - die der Bf keineswegs abgesprochen werden soll- sowie die bloße Absicht, mit einer Tätigkeit einen Gewinn zu erzielen, ist allerdings langfristig für eine erwerbswirtschaftliche Betätigung nicht ausreichend (VwGH 29.1.2003, 97/13/0015).
Das Bundesfinanzgericht kommt somit im Rahmen der freien Beweiswürdigung zu dem Ergebnis, dass nach dem Gesamtbild der Verhältnisse die Erzielung eines Gesamtgewinnes aussichtslos erscheint. Bei der Tätigkeit des Bf kann nach Ablauf eines Anlaufzeitraumes nicht mehr davon ausgegangen werden, dass weiterhin Einkünfte vorliegen.
Die Tätigkeit der Bf stellt in den Streitjahren eine steuerlich unbeachtliche Liebhaberei dar.
Es war somit wie im Spruch ersichtlich zu entscheiden.
Zu Spruchpunkt II. (Revision)
Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Im vorliegenden Fall war eine Revision nicht zuzulassen, da keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung vorliegt. Der Beschwerdefall hing von der Lösung von nicht über den Einzelfall hinausgehenden Sachverhaltsfragen ab.
Graz, am 4. November 2021
Normen und Schlagworte
- § 1 Abs. 1 Liebhabereiverordnung, BGBl. Nr. 33/1993
- § 2 Abs. 1 Liebhabereiverordnung, BGBl. Nr. 33/1993
- § 2 Abs. 2 Liebhabereiverordnung, BGBl. Nr. 33/1993
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- BFG-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis
- Geschäftszahl
- RV/2100140/2019
- ECLI
- ECLI:AT:BFG:2021:RV.2100140.2019
- Stammnummer
- 134833
- Gültig
- 04.11.2021 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF