…Geldempfänger nicht namhaft gemacht habe werden können, entspreche nicht den Tatsachen. Vielmehr seien zwei Personen des Unternehmens, nämlich der Geschäftsführer sowie sein Begleiter, der immer übersetzt habe, genannt worden. Der Aufforderung nach § 162 BAO wäre dann nicht entsprochen, wenn maßgebliche Gründe die Vermutung rechtfertigen würden…
…wie eine unzureichende Leistungsbeschreibung, falsche Adressaten und Namen, ungültige oder keine UID Nr.,….“. Die materiellen Mängel wurden seitens der Bf. immer bestritten und es wurde auch seitens der Betriebsprüfung nicht angezweifelt, dass die verrechneten Leistungen erfolgten. Zur jüngeren Rechtsprechung des EuGH: Nach ständiger Rechtsprechung…
…als Geldempfänger vorgefunden. Auf mehreren firmeninternen Identitätsnachweisen von Zulieferern der Fa. X-GmbH – Reisepasskopien – war der Vermerk „ N. “ angebracht gewesen, was den Schluss zulässt, dass diese Vermerke der Zuordnung der gelieferten Ware zum tatsächlichen Zulieferer, nämlich zum Bf., dienten. Beim Gewerbe des Autohandels wurden unrichtige…
…dass die beauftragten Leistungen zu einem beträchtlichen Teil solche gewesen wären, bei denen ohnedies keine Gewährleistung entstehen könne, nicht den Tatsachen. Der Zahlungsfluss werde von der Finanzverwaltung nicht bestritten. Der Vorsteuerabzug sei nicht aberkannt worden, weil die Finanzverwaltung von einem reinen Scheingeschäft (ohne Leistung bzw…
…2007 gemäß § 207 Abs 2 BAO Festsetzungsverjährung eingetreten sei. Der Verjährungseinwand zur Kapitalertragsteuer 2008 wurde nicht aufrechterhalten, das grundsätzliche Vorliegen einer verdeckten Ausschüttung jedoch weiterhin bestritten. Das Finanzamt für Großbetriebe (im Folgenden: FAG) nahm dazu mittels E-Mail vom 6. September 2021 Stellung. Zur Berechnung…
…die zeigen, dass hohe Bargeldsummen an diesen Herrn ausbezahlt wurden, bestätigt mit dessen Unterschrift. Die gleiche Vorgehensweise ist ersichtlich bei den Firmen *****[B16]***** Bau u. Metall GmbH, *****[B33]***** Gesellschaft f. Metall und Bau GmbH, *****[B34]***** Renovierungsservice GmbH. Hier ist der Inkassoberechtigte und Geldempfänger ein Hr. …
…Hätten sie nicht gearbeitet, wäre das der Gemeinde Wien aufgefallen und der Bf hätte gröbere Probleme bekommen. Außerdem würde niemand einen Geldempfang quittieren, wenn er dann nichts bekomme. Dass Herr A die gleichzeitig den Bf vertretenden B und C nicht kennt, sei damit zu erklären…
…6.2011 ersehen können, ist aus den der Firma T. GmbH vorliegenden Unterlagen zu ersehen, dass in den Konkursverfahren der betreffenden Sublieferanten die Werkverträge durch die Masseverwalter geprüft und nicht bestritten wurden. Alle Masseverwalter haben festgestellt, dass die von der Firma T. GmbH an die…
…Daher könne er auch nicht ernstlich als "faktischer Machthaber" dieser Gesellschaft angesehen werden. Wenn er aber faktischer Machthaber der S* GmbH gewesen sein sollte (was jedoch bestritten werde), dann habe er als solcher für diese Gesellschaft gehandelt und könne somit keine für ihn persönlich steuerpflichtigen…
…sehr ähnlich, begegnete der Bf., dass das nicht richtig sei und tatsächlich verschiedene Formulare verwendet worden seien. Auch die Übereinstimmung der Handschriften werde bestritten. Die handelnden Personen der hier inkriminierten Firmen wären an den Bf. persönlich am Bahnhofgelände herangetreten, um Aufträge zu erhalten. Die Geschäftsführer…
…dem Umfeld von Bf. wären die Geldempfänger M.M.A. dadurch, dass sie diese des Öfteren mit dem Bf. gesehen habe, teilweise bekannt gewesen. Die Schulden wären auf Nachfragen während der Besuche in der JA Graz Jakomini anfangs noch bestritten worden, jedoch wären die geforderten…
…der ordnungsgemäßen Auftragsabwicklung bezahlt wurden. Hinsichtlich der Vorhaltungen im Schreiben vom 4. Jänner 2011, wonach es sich bei den darin angeführten acht Gesellschaften um Scheinfirmen gehandelt hat und die wahren Empfänger der abgesetzten Beträge andere Machthaber gewesen seien, wird entgegengetreten und diese Ansicht bestritten. Insbesondere…
…erklärt hatte, als ihm tatsächlich überwiesen wurde, er obgleich er die Leistungen erbracht hatte, es unterließ im Zuge der Insolvenz der H GmbH seine offenen Forderungen anzumelden und es unwahrscheinlich sei, dass der Bf. seinen Lebensunterhalt mit den erklärten Einnahmen bestreiten habe können. Außerdem verwies…
…deren Gegenstand die Umsatzsteuer der Zeiträume 09/2017 - 01/2018 war, wurden folgende Feststellungen getroffen: "Tz 1 Darlehen ***1*** (ungeklärter Vermögenszuwachs) Im Prüfungszeitraum 9/2017 - 1/2018 erfolgten lt. Konto 3813 (Darlehen ***1***) folgende Darlehenszuflüsse und Rückzahlungen: | Datum | Konto | GKonto | BK…
…den Rekurs (Beschluss vom 09.02.2021) erhalten hat. Auch seitens der Abgabenbehörde wurde gerade nicht bestritten, dass die Kontoauszüge nicht vorliegen würden. Tatsächlich wurden die betreffenden Kontoauszüge von der Akteneinsicht ausgenommen mit der Begründung, dass sie dem Beweisverwertungsverbot unterliegen und daher von der Akteneinsicht…
…für Visitkarten an. Der strafbestimmende Wertbetrag ergibt sich aus der abgehaltenen abgabenbehördlichen Prüfung, die als qualifizierte Vorprüfung anzusehen ist und wurde in seiner Höhe nicht bestritten. Zur Beweiserhebungsergänzung wurde der Bf. durch das BFG zur Vorlage von Bankunterlagen zur Überprüfung der Mittelherkunft bei behaupteter Barzahlung…
…ihn tatsächlich geleisteten Aufwand zu streichen, sei absolut unbillig und existenzbedrohend. Es werde daher beantragt, den tatsächlich erfolgten Aufwand entsprechend anzuerkennen und nötigenfalls selbst weitere Ermittlungen anzustellen. ***11*** GmbH: Direkt nach der erstmaligen Kontaktaufnahme zu dieser Firma habe sich der Bf. alle notwendigen Unterlagen besorgt …
…mit € 3.770,81, für 2010 mit € -738,10 und für 2011 mi € 989,00. Mit am gleichen Tag ausgefertigten Bescheiden wurde eine Abgabenschuld in Höhe von € 417,09 für 2006, € 263,86 für 2007, € 508,61 für 2009…
…Empfänger der Waren aus. Der Beschwerdeführer hat den Erhalt der verfahrensgegenständlichen Sendungen auch nicht bestritten, im Gegenteil, in der Hauptverhandlung vor dem Landesgericht Innsbruck hat der Beschwerdeführer angegeben, 113 Sendungen erhalten zu haben. Bestritten wurde in der mündlichen Verhandlung nur die Tatsache, dass die Ausfolgung…
…welche die strittigen Aufwandsrechnungen gestellt haben sollen, erinnern könne. Namen der Geldempfänger (Empfängernennung) hätten ebenfalls nicht genannt werden können. In freier Beweiswürdigung habe die Behörde diese Rechnungen und Zahlungen nicht anerkennen können (Seite 3 der Beilage zur Niederschrift). B sei laut seiner Aussage in der…