…bestimmten geeigneten öffentlich-rechtlichen oder privatrechtlichen Übermittlungsstelle bedienen darf. Mit der auf § 97 Abs 3 BAO gestützten FinanzOnline-Verordnung (FOnV) 2006 wurde die Möglichkeit und der Ablauf der automationsunterstützten Datenübermittlung im Verfahren FinanzOnline geregelt. Nach § 98 Abs 2 BAO gelten elektronisch zugestellte Dokumente als zugestellt…
…auf § 97 Abs 3 BAO gestützten FinanzOnline-Verordnung (FOnV) 2006 wurde die Möglichkeit und der Ablauf der automationsunterstützten Datenübermittlung im Verfahren FinanzOnline geregelt. Gemäß § 5b Abs 1 FOnV 2006 haben die Abgabenbehörden nach Maßgabe ihrer technischen Möglichkeiten Zustellungen an Empfänger, die Teilnehmer von FinanzOnline sind…
… 5b FinanzOnline-Verordnung (FOnV) 2006 lautet auszugsweise: (1) Die Abgabenbehörden haben nach Maßgabe ihrer technischen Möglichkeiten Zustellungen an Empfänger, die Teilnehmer von FinanzOnline sind, elektronisch vorzunehmen. (2) Jeder Teilnehmer, der an der elektronischen Form der Zustellung über FinanzOnline teilnimmt, hat in FinanzOnline eine E-Mailadresse…
…wirksam. Die FinanzOline-Verordnung (FOnV ) 2006 ist eine Verordnung im Sinne des § 97 Abs. 3 zweiter Satz BAO (vgl. Ritz/Koran, BAO7, § 97, Rz 10). Nach § 1 Abs. 2 FOnV 2006 ist die automationsunterstützte Datenübertragung zulässig für Funktionen, die dem jeweiligen Teilnehmer in FinanzOnline zur…
…wegen Abwesenheit von der Abgabestelle nicht rechtzeitig vom Zustellvorgang Kenntnis erlangen konnte, doch wird die Zustellung mit dem der Rückkehr an die Abgabestelle folgenden Tag wirksam. § 1 FinanzOnline-Verordnung 2006 (FOnV 2006): (1) Diese Verordnung regelt automationsunterstützte Datenübertragungen in Bezug auf Anbringen (§ 86a BAO), Erledigungen (…
…bestimmten geeigneten öffentlich-rechtlichen oder privatrechtlichen Übermittlungsstelle bedienen darf. Mit der auf § 97 Abs 3 BAO gestützten FinanzOnline-Verordnung (FOnV) 2006 wurde die Möglichkeit und der Ablauf der automationsunterstützten Datenübermittlung im Verfahren FinanzOnline geregelt. Nach § 98 Abs 2 BAO gelten elektronisch zugestellte Dokumente als zugestellt…
…auf § 97 Abs 3 BAO gestützten FinanzOnline-Verordnung (FOnV) 2006 wurde die Möglichkeit und der Ablauf der automationsunterstützten Datenübermittlung im Verfahren FinanzOnline geregelt. Gemäß § 5b Abs 1 FOnV 2006 haben die Abgabenbehörden nach Maßgabe ihrer technischen Möglichkeiten Zustellungen an Empfänger, die Teilnehmer von FinanzOnline sind…
…Abwesenheit von der Abgabestelle nicht rechtzeitig vom Zustellvorgang Kenntnis erlangen konnte, doch wird die Zustellung mit dem der Rückkehr an die Abgabestelle folgenden Tag wirksam. § 1 FinanzOnline-Verordnung 2006 (FOnV 2006) lautet: (1) Diese Verordnung regelt automationsunterstützte Datenübertragungen in Bezug auf Anbringen (§ 86a BAO), Erledigungen (…
…97 Abs. 3 und 98 Abs. 1 BAO gestützten FinanzOnline-Verordnung 2006 (FOnV 2006) bestimmt hiezu, dass - nach Maßgabe der technischen Möglichkeiten - Zustellungen an "Empfänger", die Teilnehmer von FinanzOnline sind, elektronisch vorzunehmen sind. Als "Empfänger" ist im Zustellrecht im Allgemeinen der "formelle" Empfänger gemeint; dieser…
…wirksam. Die FinanzOline-Verordnung (FOnV ) 2006 ist eine Verordnung im Sinne des § 97 Abs. 3 zweiter Satz BAO (vgl. Ritz/Koran, BAO7, § 97, Rz 10). Nach § 1 Abs. 2 FOnV 2006 ist die automationsunterstützte Datenübertragung zulässig für Funktionen, die dem jeweiligen Teilnehmer in FinanzOnline zur…
…verwies auf die FinanzOnline-Verordnung (FOnV 2006), insbesondere auf die Bestimmungen über die Angabe einer elektronischen Adresse, an welcher der FON-Teilnehmer über eine elektronische Zustellung zu informieren sei, sowie über den Verzicht auf die elektronische Zustellung. Nach den Bestimmungen dieser Verordnung sei der Einkommensteuerbescheid…
…bestimmten geeigneten öffentlich-rechtlichen oder privatrechtlichen Übermittlungsstelle bedienen darf. Mit der auf § 97 Abs 3 BAO gestützten FinanzOnline-Verordnung (FOnV) 2006 wurde die Möglichkeit und der Ablauf der automationsunterstützten Datenübermittlung im Verfahren FinanzOnline geregelt. Nach § 98 Abs 2 BAO gelten elektronisch zugestellte Dokumente als zugestellt…
…bestimmten geeigneten öffentlich-rechtlichen oder privatrechtlichen Übermittlungsstelle bedienen darf. Mit der auf § 97 Abs 3 BAO gestützten FinanzOnline-Verordnung (FOnV) 2006 wurde die Möglichkeit und der Ablauf der automationsunterstützten Datenübermittlung im Verfahren FinanzOnline geregelt. Nach § 98 Abs 2 BAO gelten elektronisch zugestellte Dokumente als zugestellt…
…bestimmten geeigneten öffentlich-rechtlichen oder privatrechtlichen Übermittlungsstelle bedienen darf. Mit der auf § 97 Abs. 3 BAO gestützten FinanzOnline-Verordnung (FOnV) 2006 wurde die Möglichkeit und der Ablauf der automationsunterstützten Datenübermittlung im Verfahren FinanzOnline geregelt. Nach § 98 Abs. 2 BAO gelten elektronisch zugestellte Dokumente als zugestellt…
…und gesonderten Feststellung von Einkünften hat nach der FinanzOnline-Verordnung 2006 im Verfahren FinanzOnline (https://finanzonline.bmf.gv.at) zu erfolgen." § 3 der FOnErklV lautet: "(1) Der Umfang der elektronisch zu übermittelnden Abgabenerklärungen bestimmt sich nach § 1 Abs. 2 FOnV 2006. (2) Der Umfang der…
…Zur Rechtmäßigkeit der FinanzOnline-Verordnung (FOnV 2006) § 86a Abs 1 BAO sieht vor, dass durch Verordnung des Bundesministers für Finanzen die Möglichkeit geschaffen wird, Anbringen mittels automationsunterstützter Datenübertragung oder auf andere technisch mögliche Weise einzubringen. Die Verordnung "FinanzOnline" des BMF (BGBl II 2006/97) wurde…
…Zustellung von Erledigungen via FinanzOnline nach wie vor aufrecht ist, weshalb die BVE zu Recht in die Databox übermittelt wurde. Die bfP hat entsprechend der Bestimmung des § 5b der FinanzOnline-Verordnung (FOnV 2006) der elektronischen Zustellun g von behördlichen Erledigungen über FinanzOnline z ugestimmt und…
…97 Abs. 3 BAO kann durch Verordnung des Bundesministers für Finanzen vorgesehen werden, dass an Stelle der Zustellung der schriftlichen Ausfertigung einer behördlichen Erledigung der Inhalt von Erledigungen im Wege automationsunterstützter Datenübertragung mitgeteilt wird. Die FinanzOnline-Verordnung (FOnV) 2006 ist eine Verordnung im Sinne des §…
…gilt sinngemäß." § 5b FinanzOnline-Verordnung (FOnV 2006) lautet: "Abs. 1: Die Abgabenbehörden haben nach Maßgabe ihrer technischen Möglichkeiten Zustellungen an Empfänger, die Teilnehmer von FinanzOnline sind, elektronisch vorzunehmen. Abs. 2: Jeder Teilnehmer kann in FinanzOnline eine elektronische Adresse angeben, an welche er über eine elektronische…
… 1 Abs. 1 der Verordnung des Bundesministers für Finanzen über die Einreichung von Anbringen, die Akteneinsicht und die Zustellung von Erledigungen in automationsunterstützter Form (FinanzOnline-Verordnung 2006 - FOnV 2006), BGBl. II Nr. 97/2006 idF. BGBl. II Nr. 114/2009, regelt die automationsunterstützte Datenübertragungen in…