Findok · BFG-Entscheidungen
BFG RV/7100725/2023
Zurückweisung eines nicht fristgerecht eingebrachten Vorlageantrages
geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - BeschlussRV/7100725/2023vom 26.04.2023
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Beschluss
Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter ***R*** in der Beschwerdesache ***Bf***, ***Bf-Adr***, über die Beschwerden vom 13.10.2022 gegen die Bescheide des Finanzamtes Österreich vom 29.09.2022 betreffend Einkommensteuer (Arbeitnehmerveranlagung) 2020 und 2021, beschlossen:
I. Die beiden Anträge auf Entscheidung über die Beschwerde durch das Verwaltungsgericht (Vorlageantrag) vom 11.01.2023 gegen die beiden Beschwerdevorentscheidungen vom 07.12.2022 werden gemäß § 260 Abs 1 lit b BAO iVm § 264 Abs 4 lit e BAO als nicht fristgerecht eingebracht zurückgewiesen.
II. Gegen diesen Beschluss ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 iVm Abs 9 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.
Begründung
Beschwerdeführer (Bf) ist Herr ***Bf***.
Am 29.09.2022 wurden die Einkommensteuerbescheide 2020 und 2021 (Arbeitnehmer-veranlagung) erlassen; die Zustellung der Bescheide erfolgte in die Databox des Bf über FinanzOnline (FON).
Am 13.10.2022 erhob der Bf elektronisch Beschwerde gegen die Einkommensteuerbescheide 2020 und 2021 vom 29.09.2022.
Am 07.12.2022 wurden die Beschwerdevorentscheidungen betreffend Einkommensteuer 2020 und 2021 erlassen und in die Databox des Bf zugestellt.
Die Vorlageanträge wurden am 11.01.2023 über FinanzOnline eingebracht.
Die Abgabenbehörde legte mit Vorlagebericht vom 14.03.2023 die Beschwerden zur Entscheidung durch das Bundesfinanzgericht vor und beantragte, die Beschwerden als nicht fristgerecht eingebracht zurückzuweisen.
Mit Beschluss vom 14.03.2023 wurde der Bf aufgefordert bis spätestens 06.04.2023 dazu Stellung zu nehmen, dass das Bundesfinanzgericht vorläufig davon ausgehe, dass die Vorlageanträge vom 11.01.2023 nicht fristgerecht eingebracht worden und zurückzuweisen seien.
Der Beschluss vom 14.03.2023 wurde mit Zustellnachweis (RSb) übermittelt und laut Übernahmebestätigung am 21.03.2023 übernommen.
Der gegenständliche Beschluss blieb unbeantwortet.
Über die Beschwerde wurde erwogen:
Folgender Sachverhalt wird der Entscheidung zu Grunde gelegt:
Der Bf wird im Abgabeninformationssystem des Bundes als FinanzOnline-Teilnehmer ("FONM-Teilnehmer") ausgewiesen, womit er Zugang zu FinanzOnline, dem elektronischen Kommunikationssystem der Behörde hatte.
Die Beschwerdevorentscheidungen betreffend Einkommensteuer 2020 und 2021 wurden am 07.12.2022 über das elektronische Kommunikationssystem der Behörde (FinanzOnline) in die Databox eingebracht.
Der Bf hat weder bestritten, dass er am 07.12.2022 Teilnehmer in FinanzOnline war, noch dass ihm die Beschwerdevorentscheidungen betreffend Einkommensteuer 2020 und 2021 vom 07.12.2022 in die Databox zugestellt wurden.
Die Vorlageanträge wurden am 11.01.2023 über FinanzOnline eingebracht.
Die offensichtliche Verspätung der Vorlageanträge wurde dem Bf im Vorlagebericht der Abgabenbehörde und mit Beschluss des Bundesfinanzgerichtes vom 14.03.2023 vorgehalten.
Der Beschluss vom 14.03.2023 wurde dem Bf mit Zustellnachweis (RSb) übermittelt, laut Übernahmebestätigung am 21.03.2023 übernommen jedoch bis dato nicht beantwortet.
Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich aus den von der Abgabenbehörde dem Bundes-finanzgericht vorgelegten Unterlagen und dem Beschluss des Bundesfinanzgerichtes vom 14.03.2023.
Der festgestellte Sachverhalt ist in folgender Weise rechtlich zu würdigen:
Gemäß § 97 Abs 1 Bundesabgabenordnung (BAO) werden Erledigungen dadurch wirksam, dass sie demjenigen bekanntgegeben werden, für den sie ihrem Inhalt nach bestimmt sind.
Abs 3 leg cit normiert, dass durch Verordnung des Bundesministers für Finanzen die Mitteilung des Inhalts von Erledigungen auch im Wege automationsunterstützter Datenübertragung oder in jeder anderen technisch möglichen Weise vorgesehen werden kann, wobei zugelassen werden kann, dass sich die Behörde einer bestimmten geeigneten öffentlich-rechtlichen oder privatrechtlichen Übermittlungsstelle bedienen darf.
Mit der auf § 97 Abs 3 BAO gestützten FinanzOnline-Verordnung (FOnV) 2006 wurde die Möglichkeit und der Ablauf der automationsunterstützten Datenübermittlung im Verfahren FinanzOnline geregelt.
Nach § 98 Abs 2 BAO gelten elektronisch zugestellte Dokumente als zugestellt, sobald sie in den elektronischen Verfügungsbereich des Empfängers gelangt sind.
Gegen eine Beschwerdevorentscheidung kann gemäß § 264 Abs 1 BAO innerhalb eines Monats ab Bekanntgabe (§ 97) der Antrag auf Entscheidung über die Bescheidbeschwerde durch das Verwaltungsgericht gestellt werden (Vorlageantrag).
Gemäß § 108 Abs 2 BAO enden nach Wochen, Monaten oder Jahren bestimmte Fristen mit dem Ablauf desjenigen Tages der letzten Woche oder des letzten Monates, der durch seine Bezeichnung oder Zahl dem für den Beginn der Frist maßgebenden Tag entspricht. Fällt das Ende einer Frist auf einen Samstag, Sonntag oder gesetzlichen Feiertag, Karfreitag oder 24. Dezember, so ist der nächste Tag, der nicht einer der vorgenannten Tage ist, als letzter Tag der Frist anzusehen (§ 108 Abs 3 BAO).
§ 260 Abs 1 lit b BAO bestimmt, dass eine Bescheidbeschwerde mit Beschwerde-vorentscheidung (§ 262) oder mit Beschluss (§ 278) zurückzuweisen ist, wenn sie nicht fristgerecht eingebracht wurde.
Für Vorlageanträge ist nach § 264 Abs 4 lit e BAO § 260 Abs 1 BAO (Unzulässigkeit, nicht fristgerechte Einbringung) sinngemäß anzuwenden.
Nicht fristgerecht eingebrachte Vorlageanträge sind nach § 264 Abs 5 BAO vom Verwaltungsgericht zurückzuweisen.
Der Zeitpunkt, an dem die Daten in den elektronischen Verfügungsbereich des Empfängers gelangt sind, ist bei FinanzOnline der Zeitpunkt der Einbringung der Daten in die Databox, zu der der Empfänger Zugang hat (Ritz, BAO6, § 98 Tz 4, unter Hinweis auf die umfangreiche Judikatur des UFS und des BFG, sowie auf das Erkenntnis des VwGH vom 31.07.2013, 2009/13/0105).
Auf das tatsächliche Einsehen der Databox durch den FinanzOnline-Teilnehmer (zB Öffnen, Lesen, oder Ausdrucken eines Bescheides) kommt es nicht an (Ritz, aaO, mit weiteren Judikaturhinweisen).
Die Beschwerdevorentscheidungen betreffend Einkommensteuer 2020 und 2021 wurden am 07.12.2022 in die aktivierte FinanzOnline-Databox des Bf eingebracht und sind damit wirksam bekanntgegeben bzw zugestellt worden.
Die Frist gemäß § 264 Abs 1 iVm § 108 Abs 3 zweiter Satz BAO zur Stellung eines rechtzeitig eingebrachten Vorlageantrages von einem Monat ab Bekanntgabe der gegenständlichen Beschwerdevorentscheidungen endete am Montag, den 09.01.2023, um 24:00 Uhr.
Die am 11.01.2023 über FinanzOnline eingelangten Vorlageanträge waren daher gemäß
§ 278 Abs 1 lit a BAO in Verbindung mit § 260 Abs 1 lit b BAO und § 264 Abs 5 BAO vom Bundesfinanzgericht mit Beschluss als nicht fristgerecht eingebracht zurückzuweisen.
Die Beschwerdevorentscheidungen vom 07.12.2022 erwachsen damit in Rechtskraft.
Dem Bundesfinanzgericht ist im Fall der verspäteten Einbringung eines Vorlageantrages verwehrt, auf das materielle Beschwerdevorbringen einzugehen und eine Sachentscheidung
zu treffen.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Bezüglich des Begehrens des Beschwerdeführers auf Berücksichtigung des Pauschbetrages für eine Krankendiät wird auf die Möglichkeit des Beschwerdeführers verwiesen, einen Antrag auf Aufhebung der angefochtenen Bescheide gemäß § 299 BAO einzubringen, weil der Spruch der Bescheide sich als nicht richtig erweist. Der Antrag auf Bescheidaufhebung hat die Bezeichnung der aufzuhebenden Bescheide und die Gründe, auf die sich die behauptete Unrichtigkeit stützt, zu enthalten und ist bis zum Ablauf eines Jahres nach Bekanntgabe der aufzuhebenden Bescheide zulässig (§ 302 BAO).
Zulässigkeit einer Revision
Gegen einen Beschluss des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Im vorliegenden Fall ergibt sich die im Spruch ausgeführte Rechtsfolge aus den klaren und eindeutigen gesetzlichen Bestimmungen. Eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung liegt somit nicht vor. Im Übrigen war die Frage der Rechtzeitigkeit des eingebrachten Rechtsmittels keine Rechtsfrage, sondern eine Sachverhaltsfrage.
Wien, am 26. April 2023
Normen und Schlagworte
- § 97 Abs. 3 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 260 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 264 Abs. 5 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 108 Abs. 3 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 278 Abs. 1 lit. a BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 299 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 302 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- FOnV, FinanzOnline-Verordnung, BGBl. II Nr. 71/1998
- § 98 Abs. 2 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 264 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 108 Abs. 2 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 260 Abs. 1 lit. b BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 264 Abs. 4 lit. e BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 97 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
FinanzOnline-VerordnungFOnVRechtzeitigkeitnicht fristgerechte EinbringungSachentscheidungDataboxVorlageantragFinanzOnline-Teilnehmer
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- BFG-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Bescheidbeschwerde - Einzel - Beschluss
- Geschäftszahl
- RV/7100725/2023
- ECLI
- ECLI:AT:BFG:2023:RV.7100725.2023
- Stammnummer
- 140794
- Gültig
- 26.04.2023 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF