Findok · BFG-Entscheidungen
BFG RV/7100570/2022
§ 260 Abs 1 lit b BAO: Zurückweisung eines nicht fristgerecht eingebrachten Vorlageantrages
geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - BeschlussRV/7100570/2022vom 30.03.2022
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
BESCHLUSS
Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter ***R*** in der Beschwerdesache ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, über die Beschwerde vom 18.02.2021 gegen den Bescheid des Finanzamtes Österreich vom 01.02.2021 betreffend Einkommensteuer (Arbeitnehmerveranlagung) 2019, beschlossen:
Der Antrag auf Entscheidung über die Beschwerde durch das Verwaltungsgericht (Vorlageantrag) vom 10.02.2022 gegen die Beschwerdevorentscheidung vom 21.12.2021
wird gemäß § 260 Abs 1 lit b BAO als nicht fristgerecht eingebracht zurückgewiesen.
Gegen diesen Beschluss ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 iVm Abs 9 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.
Begründung
Beschwerdeführer (Bf) ist Herr ***Bf1***.
Am 01.02.2021 wurde der Einkommensteuerbescheid 2019 (Arbeitnehmerveranlagung) erlassen; die Zustellung erfolgte in die Databox des Bf über FinanzOnline (FON).
Am 18.02.2021 erhob der Bf elektronisch Beschwerde gegen den Einkommensteuerbescheid 2019 vom 01.02.2021.
Am 21.12.2021 wurde die Beschwerdevorentscheidung betreffend Einkommensteuer 2019 erlassen und in die Databox des Bf zugestellt.
Der Vorlageantrag (Einspruch Einkommensteuerbescheid 2019) datiert mit 17.01.2022 langte beim Finanzamt nachweislich am 10.02.2022 ein.
Die Abgabenbehörde legte mit Vorlagebericht vom 24.02.2022 die Beschwerde zur Entscheidung durch das Bundesfinanzgericht vor und beantragte, die Beschwerde als nicht fristgerecht eingebracht zurückzuweisen.
Mit Beschluss vom 02.03.2022 wurde der Bf aufgefordert bis spätestens 25.03.2022 dazu Stellung zu nehmen, dass das Bundesfinanzgericht vorläufig davon ausgehe, dass der Vorlageantrag (Einspruch Einkommensteuerbescheid 2019) datiert mit 17.01.2022 (eingelangt beim Finanzamt am 10.02.2022) nicht fristgerecht eingebracht worden und zurückzuweisen sei.
Der Beschluss vom 02.03.2022 wurde mit Zustellnachweis (RSb) übermittelt und laut Übernahmebestätigung am 07.03.2022 übernommen.
Der gegenständliche Beschluss blieb unbeantwortet.
Über die Beschwerde wurde erwogen:
Folgender Sachverhalt wird der Entscheidung zu Grunde gelegt:
Der Bf wird im Abgabeninformationssystem des Bundes als FinanzOnline-Teilnehmer ("FON-Teilnehmer") ausgewiesen, womit er Zugang zu FinanzOnline, dem elektronischen Kommunikationssystem der Behörde hatte.
Die Beschwerdevorentscheidung betreffend Einkommensteuer 2019 wurde am 21.12.2021 über das elektronische Kommunikationssystem der Behörde (FinanzOnline) in die Databox eingebracht.
Der Bf hat weder bestritten, dass er am 21.12.2021 Teilnehmer in FinanzOnline war, noch dass ihm die Beschwerdevorentscheidung betreffend Einkommensteuer 2019 vom 21.12.2021 in die Databox zugestellt wurde.
Beim "Einspruch Einkommensteuerbescheid 2019" datiert mit 17.01.2022 (eingelangt beim Finanzamt am 10.02.2022) handelt es sich um den Vorlageantrag.
Die offensichtliche Verspätung des Vorlageantrages wurde dem Bf im Vorlagebericht der Abgabenbehörde und mit Beschluss des Bundesfinanzgerichtes vom 02.03.2022 vorgehalten.
Der Beschluss vom 02.03.2022 wurde dem Bf mit Zustellnachweis (RSb) übermittelt, laut Übernahmebestätigung am 07.03.2022 übernommen jedoch bis dato nicht beantwortet.
Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich aus den von der Abgabenbehörde dem Bundes-finanzgericht vorgelegten Unterlagen und dem Beschluss des Bundesfinanzgerichtes vom 02.03.2022.
Der festgestellte Sachverhalt ist in folgender Weise rechtlich zu würdigen:
Gemäß § 97 Abs 1 Bundesabgabenordnung (BAO) werden Erledigungen dadurch wirksam, dass sie demjenigen bekanntgegeben werden, für den sie ihrem Inhalt nach bestimmt sind.
Abs 3 leg cit normiert, dass durch Verordnung des Bundesministers für Finanzen die Mitteilung des Inhalts von Erledigungen auch im Wege automationsunterstützter Datenübertragung oder in jeder anderen technisch möglichen Weise vorgesehen werden kann, wobei zugelassen werden kann, dass sich die Behörde einer bestimmten geeigneten öffentlich-rechtlichen oder privatrechtlichen Übermittlungsstelle bedienen darf.
Mit der auf § 97 Abs 3 BAO gestützten FinanzOnline-Verordnung (FOnV) 2006 wurde die Möglichkeit und der Ablauf der automationsunterstützten Datenübermittlung im Verfahren FinanzOnline geregelt.
Nach § 98 Abs 2 BAO gelten elektronisch zugestellte Dokumente als zugestellt, sobald sie in den elektronischen Verfügungsbereich des Empfängers gelangt sind.
Gegen eine Beschwerdevorentscheidung kann gemäß § 264 Abs 1 BAO innerhalb eines Monats ab Bekanntgabe (§ 97) der Antrag auf Entscheidung über die Bescheidbeschwerde durch das Verwaltungsgericht gestellt werden (Vorlageantrag).
§ 260 Abs 1 lit b BAO bestimmt, dass eine Bescheidbeschwerde mit Beschwerde-vorentscheidung (§ 262) oder mit Beschluss (§ 278) zurückzuweisen ist, wenn sie nicht fristgerecht eingebracht wurde.
Gemäß § 108 Abs 2 BAO enden nach Wochen, Monaten oder Jahren bestimmte Fristen mit dem Ablauf desjenigen Tages der letzten Woche oder des letzten Monates, der durch seine Bezeichnung oder Zahl dem für den Beginn der Frist maßgebenden Tag entspricht. Fällt das Ende einer Frist auf einen Samstag, Sonntag oder gesetzlichen Feiertag, Karfreitag oder 24. Dezember, so ist der nächste Tag, der nicht einer der vorgenannten Tage ist, als letzter Tag der Frist anzusehen (§ 108 Abs 3 BAO).
Für Vorlageanträge ist nach § 264 Abs 4 lit e BAO § 260 Abs 1 (Unzulässigkeit, nicht fristgerechte Einbringung) sinngemäß anzuwenden.
Nicht fristgerecht eingebrachte Vorlageanträge sind nach § 264 Abs 5 BAO vom Verwaltungsgericht zurückzuweisen.
Der Zeitpunkt, an dem die Daten in den elektronischen Verfügungsbereich des Empfängers gelangt sind, ist bei FinanzOnline der Zeitpunkt der Einbringung der Daten in die Databox, zu der der Empfänger Zugang hat (Ritz, BAO6, § 98 Tz 4, unter Hinweis auf die umfangreiche Judikatur des UFS und des BFG, sowie auf das Erkenntnis des VwGH vom 31.07.2013, 2009/13/0105).
Auf das tatsächliche Einsehen der Databox durch den FinanzOnline-Teilnehmer (zB Öffnen, Lesen, oder Ausdrucken eines Bescheides) kommt es nicht an (Ritz, aaO, mit weiteren Judikaturhinweisen).
Die Beschwerdevorentscheidung betreffend Einkommensteuer 2019 wurden am 21.12.2021 in die aktivierte FinanzOnline-Databox der Bf eingebracht und ist damit wirksam bekanntgegeben bzw zugestellt worden.
Die Frist gemäß § 264 Abs 1 BAO zur Stellung eines rechtzeitig eingebrachten Vorlageantrages von einem Monat ab Bekanntgabe der gegenständlichen Beschwerdevorentscheidung endete am Freitag, dem 21. Jänner 2022, um 24:00 Uhr.
Der Vorlageantrag (Einspruch Einkommensteuerbescheid 2019) datiert mit 17.01.2022, nachweislich eingelangt beim Finanzamt am 10.02.2022 war daher gemäß § 278 Abs 1 lit a BAO in Verbindung mit § 260 Abs 1 lit b BAO und § 264 Abs 5 BAO vom Bundesfinanzgericht mit Beschluss als nicht fristgerecht eingebracht zurückzuweisen.
Die Beschwerdevorentscheidung vom 21.12.2021 erwächst damit in Rechtskraft.
Dem Bundesfinanzgericht ist im Fall der verspäteten Einbringung eines Vorlageantrages verwehrt, auf das materielle Beschwerdevorbringen einzugehen und eine Sachentscheidung zu treffen.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Zulässigkeit einer Revision
Gegen einen Beschluss des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Im vorliegenden Fall ergibt sich die im Spruch ausgeführte Rechtsfolge aus den klaren und eindeutigen gesetzlichen Bestimmungen. Eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung liegt somit nicht vor. Im Übrigen war die Frage der Rechtzeitigkeit des eingebrachten Rechtsmittels keine Rechtsfrage, sondern eine Sachverhaltsfrage.
Wien, am 30. März 2022
Normen und Schlagworte
- § 260 Abs. 1 lit. b BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 97 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 97 Abs. 3 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- FOnV, FinanzOnline-Verordnung, BGBl. II Nr. 71/1998
- § 98 Abs. 2 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 264 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 108 Abs. 2 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 108 Abs. 3 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 264 Abs. 4 lit. e BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 264 Abs. 5 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 278 Abs. 1 lit. a BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- BFG-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Bescheidbeschwerde - Einzel - Beschluss
- Geschäftszahl
- RV/7100570/2022
- ECLI
- ECLI:AT:BFG:2022:RV.7100570.2022
- Stammnummer
- 136238
- Gültig
- 30.03.2022 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF