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Findok · BFG-Entscheidungen

BFG RV/5100886/2025

Zustellung in die Databox zulässig, wenn Abgabepflichtiger zugestimmt hat

geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - BeschlussRV/5100886/2025vom 13.03.2026
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.

Wortlaut laut Findok

BESCHLUSS Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin ***R*** in der Beschwerdesache ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, vertreten durch Mag. Klaus Hübner, Schönbrunner Str 218-220/Stiege B/7, 1120 Wien, betreffend Beschwerde vom 11. August 2025 gegen den Haftungsbescheid gemäß §§ 9, 80 BAO des Finanzamtes Österreich vom 11. Juni 2025, Steuernummer ***BF1StNr1***, beschlossen: Die Beschwerde wird gemäß § 260 Abs. 1 lit. b BAO als nicht fristgerecht eingebracht zurückgewiesen. Eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist nach Art. 133 Abs. 4 iVm Abs. 9 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig. Begründung Verfahrensablauf Mit Schreiben vom 12.03.2025 wurde der Beschwerdeführer darüber informiert, dass bei der Firma ***Primärschuldnerin***, deren Geschäftsführer der Beschwerdeführer von 03.07.2019 bis zur Löschung aus dem Firmenbuch war, ein Abgabenrückstand in Höhe von 156.641,33 € aushaften würde. Dafür könne der Beschwerdeführer zur Haftung herangezogen werden. Er werde aufgefordert, einen Gläubigergleichbehandlungsnachweis und eine Stellungnahme betreffend Pflichtverletzung einzubringen. Dem Schreiben wurde ein Vermögensverzeichnis beigelegt. Die Zustellung des Schreibens erfolgte am 12.03.2025 in die Databox des Beschwerdeführers. Mit Bescheid vom 11.06.2025 wurde die Haftung für aushaftende Abgabenschuldigkeiten der Firma ***Primärschuldnerin*** iHv 156.641,33 € gegenüber dem Beschwerdeführer geltend gemacht. Dieser Bescheid samt der Grundlagenbescheide wurde am 11.06.2025, 11:22, in die Databox des Beschwerdeführers zugestellt. Mangels Entrichtung des Betrages wurde dem Beschwerdeführer an dessen Adresse eine Mahnung mit Rückschein übermittelt. Das Poststück wurde am 11.08.2025 übernommen. Daraufhin nahm der Beschwerdeführer Kontakt mit dem Finanzamt auf und teilte mit, dass er keine Kenntnis über den Haftungsbescheid erhalten habe und über seine FinanzOnline-Zugangscodes nicht mehr verfüge. In der Folge wurde vom Finanzamt am 25.08.2025 neuerlich ein Vermögensverzeichnis und am 01.09.2025 ein Duplikat des Haftungsbescheides an den Beschwerdeführer versendet. Am 11.08.2025 wurde gegen den Haftungsbescheid vom 11.06.2025 das Rechtmittel der Beschwerde eingebracht. Soweit für das gegenständliche Verfahren relevant wurde vorgebracht, dass der Beschwerdeführer den Haftungsbescheid nicht bekommen habe. Erst die Mahnung sei ihm zugestellt worden. Er habe im Jahr 2013 bei einem Steuerberater einer Zustellung in die Databox zugestimmt. Er selbst habe bis dato keine Zustellung bekommen und würde gar nicht wissen, wie das funktioniert. Bei der Wichtigkeit des Bescheides könne er das nicht akzeptieren. Der Beschwerdeführer könne einfach nicht glauben, dass der Bescheid nun rechtswirksam sei. Außerdem sei er steuerliche vertreten. Mit Beschwerdevorentscheidung vom 21.08.2025 wurde die Beschwerde zurückgewiesen, weil sie nicht rechtzeitig eingebracht worden sei. Begründend wurde ausgeführt, dass der Beschwerdeführer seit 27.02.2023 (richtig: 27.02.2013) Finanz-Online-Pflichtiger (FON-Pflichtiger) sei und zu diesem Zeitpunkt seien ihm auch die Zugangscodes übermittelt worden. Seit 2013 würden auch die Veranlagungen elektronisch eingebracht. Die Art der Zustellung werde durch den FON-Pflichtigen selbst festgelegt, dies sei ebenfalls bereits am 27.02.2023 (richtig: 27.02.2013) erfolgt. Gemäß § 5b Abs. 1 FinanzOnline-Verordnung 2006 hätten die Abgabenbehörden nach Maßgabe ihrer technischen Möglichkeiten Zustellungen an Empfänger, die Teilnehmer von FinanzOnline seien, elektronisch vorzunehmen. Gemäß § 5b Abs. 2 habe jeder Teilnehmer, der an der elektronischen Form der Zustellung über FinanzOnline teilnimmt, in FinanzOnline eine E-Mailadresse anzugeben, wenn er über die elektronische Zustellung informiert werden möchte. Die Wirksamkeit der Zustellung der Erledigung selbst werde durch die Nichtangabe, durch die Angabe einer nicht dem Teilnehmer zuzurechnenden oder durch die Angabe einer unrichtigen oder ungültigen E-Mailadresse nicht gehindert. Elektronisch zugestellte Dokumente würden gem. § 98 Abs 2 BAO als zugestellt gelten, sobald sie in den elektronischen Verfügungsbereich des Empfängers gelangt seien. Der Haftungsbescheid samt Beilagen sei am 11.06.2025 um 11:22:38 Uhr an den Ausgangskanal Databox übergeben worden und sei somit in den Verfügungsbereich des Beschwerdeführers gelangt. Mit Schriftsatz vom 08.09.2025 brachte der nunmehr ausgewiesene Vertreter des Beschwerdeführers einen Vorlageantrag ein, berief sich auf die mündlich erteilte Vollmacht sowie die Zustellvollmacht (nur) für diese Angelegenheit. Es werde auf die Beschwerde vom 11.08.2025 verwiesen, woraus hervorgehen würde, dass der Beschwerdeführer von der etwaigen Existenz eines Haftungsbescheides erst durch die postalisch zugestellte Mahnung Kenntnis erlangt habe. Ein Haftungsbescheid sei ihm postalisch niemals zugestellt worden. Der Beschwerdeführer habe mangels ausreichender Kenntnisse den Haftungsbescheid nicht einsehen können. Mangels Wissens eines diesbezüglichen Erfordernisses habe er sich auch nicht veranlasst gesehen, in diese Databox Einsicht zu nehmen. Er sei davon ausgegangen, dass diese Databox nur eine Erleichterung für seinen Steuerberater dargestellt habe. Der Beschwerdeführer selbst verfüge über keinen Zugangscode und werde ein Duplikat anfordern. Es werde außer Streit gestellt, dass die Veranlagungen der letzten Jahre immer über FinanzOnline gelaufen seien, jedoch sei dies von seinem jeweiligen Steuerberater verwaltet worden und eben nicht vom Beschwerdeführer selbst. Hinzu komme, dass der Beschwerdeführer erwarten durfte, dass ihm ein Haftungsbescheid über 156.000,00 € mit weitreichenden Konsequenzen analog zukommen würde. Im Abschneiden der "analogen Welt" beim 65jährigen Beschwerdeführer, der - wohl für die Behörde erkennbar - niemals zuvor in der Databox operiert habe, sei eine unverhältnismäßige - ja vielleicht sogar verfassungswidrige Unzulänglichkeit und damit Gesetzwidrigkeit zu erblicken, weil es im Ergebnis zu keinem angemessenen Rechtsschutz komme. Letztlich sei noch anzuführen, dass die in der Mahnung ohne Begründung angeführten Beträge teilweise schlicht unrichtig seien, ein schuldhaftes Verhalten des Beschwerdeführers teilweise nicht erkennbar sei und auch noch zu prüfen sein werde, welche Erwägungen die Finanzbehörde bei ihrer Ermessensentscheidung getroffen habe. Schließlich würden die dem Haftungsbescheid zugrundeliegenden Abgaben in die leidgeprüfte Corona-Zeit fallen. Es wurden die Anträge auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung vor dem Bundesfinanzgericht und auf Aussetzung der Einhebung des strittigen Betrages von 155.391,33 € gestellt. Weiters wurde darauf hingewiesen, dass keine Zustellung der dem Haftungsbescheid zugrundeliegenden Grundlagenbescheide erfolgt sei, welche rechtsmittelfähig seien. Die Mahnung - ohne jede Begründung - könne dieses Fehlen nicht heilen. Vielmehr würde (nach VwGH 18.3.1994, 92/17/0003) gelten, dass bei Erlassung des Haftungsbescheides von der Behörde über den haftungsgegenständlichen Abgabenanspruch Kenntnis zu verschaffen sei, und vor allem über Grund und Höhe des feststehenden Abgabenanspruches (vgl. z.B. VwGH 2.7.1990, 88/170235 wie auch 11.7.2000, 2000/16/0227, etc.). Das Unterbleiben einer solchen Bekanntmachung mache den Haftungsbescheid rechtswidrig (VwGH 28.5.1993, 93/17/0049). Jedenfalls werde auch noch zu prüfen sein, ob womöglich der damalige Masseverwalter für den mangelnden Informationsfluss verantwortlich gewesen sei, schließlich müssten die originären Grundlagenbescheide ja ihm zugestellt werden, ohne dass sie auch dem Bescherdeführer bekannt geworden wären. Gestützt auf das Fehlen dieser relevanten Begründung zum Haftungsbescheid ergeht in eventu der fristgerechte Antrag auf Bescheidaufhebung gemäß § 299 BAO zumal der Rechtsrichtigkeit Vorrang vor der Rechtsbeständigkeit einzuräumen sei. Allenfalls folge in eventu auch noch ein Wiedereinsetzungsantrag gemäß § 308 BAO, zuvor müsse aber wegen des Erfordernisses der damit gleichzeitig vorzunehmenden Nachholung der versäumten Handlung recherchiert werden. Mit ausführlichem Bericht vom 29.09.2025 legte das Finanzamt die Beschwerde dem Bundesfinanzgericht zur Entscheidung vor und beantragte die Zurückweisung der Beschwerde wegen Verspätung in eventu die Abweisung als unbegründet. Mit Beschluss des Bundesfinanzgerichtes vom 14.02.2026 wurde den Parteien mitgeteilt, dass gemäß § 274 Abs. 1a BAO von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen wird, weil sich aus dem bisherigen Verfahrensablauf und dem Parteienvorbringen bereits ergibt, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt. Den Verfahrensparteien wurde das Recht eingeräumt, binnen zwei Wochen ab Kenntnis dieses Beschlusses ihr bisheriges Vorbringen zu ergänzen. Mit Email vom 23.02.2026 teilte der Beschwerdeführer mit, dass ihm nicht klar gewesen sei, dass er die Databox des Finanzamtes überhaupt habe, geschweige denn, dass er diese "überwachen" müsse. Er habe eine steuerliche Vertretung, diese sollte doch zumindest verständigt werden. Was wäre, wenn er sich länger im Ausland befände!? Auch wenn der Beschwerdeführer eine postalische Meldung gemacht hätte, würde er trotzdem in diese Box die Mitteilung bekommen und diese würde in Rechtskraft erwachsen. Sei das in Ordnung!? Weiters möchte er auch nochmals hinzufügen, das die Summe der Forderung viel zu hoch sei! Es sei niemals vom Masseverwalter oder von der Finanz eine tatsächliche Prüfung durchgeführt worden, die Einwände des Beschwerdeführers seien nicht gehört worden, es sei ein schnelles Verfahren abgehandelt worden ohne Rücksicht auf irgend eine wirkliche Klarstellung. Ohne jede Prüfung sei einfach gebucht worden! Die GKK habe sich mit dem Beschwerdeführer verglichen, da diese bei der Abrechnung und der Summe viele Ungereimtheiten gesehen habe. Das gleiche möchte der Beschwerdeführer mit der Finanzamt erreichen. Ob eine strafbare Handlung vorliege, sei mehrmals geprüft worden. Das war auch das einzige gewesen, was wohl interessant sei. Der größte Gläubiger der Firma sei der Beschwerdeführers selbst mit über 200.000 Euro gewesen, die er in die Firma nachweislich einbezahlt habe. Darauf habe er verzichtet, um das Verfahren nicht zu gefährden. Da der Beschwerdeführer derzeit keine Mittel habe, um sich weiter gegen diese Anschuldigungen zu wehren, könne er nur hoffen, eine zumindest kleine Gerechtigkeit zu erlangen! Sachverhalt Mit Bescheid vom 11.06.2025 wurde gegenüber dem Beschwerdeführer die Haftung für aushaftende Abgabenschuldigkeiten der Firma ***Primärschuldnerin*** iHv 156.641,33 € geltend gemacht. Der Bescheid samt der bezughabenden Grundlagenbescheide (in Summe 50 Seiten) wurde am 11.06.2025 um 11:22:38 Uhr in die Databox des Beschwerdeführers zugestellt. Am 11.08.2025 wurde gegen den Haftungsbescheid vom 11.06.2025 das Rechtsmittel der Beschwerde eingebracht. Jedenfalls für den Zeitraum vom 17.05.2019 bis 15.09.2025 war seitens des Beschwerdeführers der elektronischen Zustellung zugestimmt worden. Beweiswürdigung Beweis wurde erhoben durch Einsichtnahme in den vom Finanzamt vorgelegten Beschwerdeakt sowie durch Auslesung der folgenden Informationen aus der FinanzOnline Databox: [Grafik]   Weiters legte das Finanzamt Österreich eine Bestätigung des Bundesrechenzentrums vor, woraus hervorgeht, dass das Dokument "EH1_u_Beilagen_***Bf1***.pdf", am 11.06.2025 an den Ausgangskanal der FinanzOnline-Databox übergeben wurde. EH1 ist das amtliche Formular, welches für die Erstellung eines Haftungsbescheides verwendet wird. Die historischen Subjektdaten des FinanzOnline-Kontos des Beschwerdeführers ergaben, dass am 17.05.2019 folgende Einstellungen durchgeführt wurden: FON-Teilnehmer: JA, Zustellung Eigene: JA, Zustellung Vertreter: NEIN. Ob seitens des Beschwerdeführers bereits zuvor (wie vom Finanzamt dargelegt seit 2013) einer FinanzOnline-Zustellung zugestimmt hat, ist aus den vorgelegten Unterlagen nicht ersichtlich. Dies ist aber insofern irrelevant, als jedenfalls feststeht, dass eine derartige Zustimmung im Zeitpunkt der Zustellung des beschwerdegegen-ständlichen Haftungsbescheides vorlag. Erst am 15.09.2025 erfolgte der Widerruf (FON-Teilnahme: NEIN, Zustellung Eigene: NEIN, Zustellung Vertreter: NEIN). Rechtliche Begründung Zustellung in die Databox § 97 BAO lautet auszugsweise: (1) Erledigungen werden dadurch wirksam, dass sie demjenigen bekanntgegeben werden, für den sie ihrem Inhalt nach bestimmt sind. Die Bekanntgabe erfolgt bei schriftlichen Erledigungen, wenn nicht in besonderen Vorschriften die öffentliche Bekanntmachung oder die Auflegung von Listen vorgesehen ist, durch Zustellung (…). (3) Anstelle der Zustellung der schriftlichen Ausfertigung einer behördlichen Erledigung kann deren Inhalt auch telegraphisch oder fernschriftlich mitgeteilt werden. Darüber hinaus kann durch Verordnung des Bundesministers für Finanzen die Mitteilung des Inhalts von Erledigungen auch im Wege automationsunterstützter Datenübertragung oder in jeder anderen technisch möglichen Weise vorgesehen werden, wobei zugelassen werden kann, dass sich die Behörde einer bestimmten geeigneten öffentlich-rechtlichen oder privatrechtlichen Übermittlungsstelle bedienen darf. In der Verordnung sind technische oder organisatorische Maßnahmen festzulegen, die gewährleisten, dass die Mitteilung in einer dem Stand der Technik entsprechenden sicheren und nachprüfbaren Weise erfolgt und den Erfordernissen des Datenschutzes genügt. Der Empfänger trägt die Verantwortung für die Datensicherheit des mitgeteilten Inhalts der Erledigung. § 96 Abs. 2 gilt sinngemäß. § 98 BAO lautet: (1) Soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, sind Zustellungen nach dem Zustellgesetz vorzunehmen; das gilt nicht für den 3. Abschnitt des ZustG (Elektronische Zustellung). (1a) Die Finanzämter haben nach Maßgabe ihrer technischen Möglichkeiten Zustellungen an Empfänger, die Teilnehmer an FinanzOnline sind, elektronisch vorzunehmen. Teilnehmer, die nicht zur Einreichung einer Umsatzsteuererklärung verpflichtet sind, können auf die elektronische Zustellung im Verfahren FinanzOnline verzichten. Der Bundesminister für Finanzen kann durch Verordnung die Ausgestaltung der elektronischen Zustellung festlegen. (2) Elektronisch zugestellte Dokumente gelten als zugestellt, sobald sie in den elektronischen Verfügungsbereich des Empfängers gelangt sind. Im Zweifel hat die Behörde die Tatsache und den Zeitpunkt des Einlangens von Amts wegen festzustellen. Die Zustellung gilt als nicht bewirkt, wenn sich ergibt, dass der Empfänger wegen Abwesenheit von der Abgabestelle nicht rechtzeitig vom Zustellvorgang Kenntnis erlangen konnte, doch wird die Zustellung mit dem der Rückkehr an die Abgabestelle folgenden Tag wirksam. § 1 FinanzOnline-Verordnung 2006 (FOnV 2006) lautet: (1) Diese Verordnung regelt automationsunterstützte Datenübertragungen in Bezug auf Anbringen (§ 86a BAO), Erledigungen (§ 97 Abs. 3 BAO), Akteneinsicht (§ 90a BAO) und Entrichtung (§ 211 Abs. 5 BAO), soweit nicht eigene Vorschriften bestehen. (2) Die automationsunterstützte Datenübertragung ist zulässig für die Funktionen, die dem jeweiligen Teilnehmer in FinanzOnline zur Verfügung stehen. (…) § 5b FOnV 2006 lautet: (1) Die Abgabenbehörden haben nach Maßgabe ihrer technischen Möglichkeiten Zustellungen an Empfänger, die Teilnehmer von FinanzOnline sind, elektronisch vorzunehmen. (2) Jeder Teilnehmer kann in FinanzOnline eine elektronische Adresse angeben, an welche er über eine elektronische Zustellung zu informieren ist. Die Wirksamkeit der Zustellung der Erledigung selbst wird durch die Nichtangabe, durch die Angabe einer nicht dem Teilnehmer zuzurechnenden oder durch die Angabe einer unrichtigen oder ungültigen elektronischen Adresse nicht gehindert. (3) Ein Teilnehmer kann in FinanzOnline auf die elektronische Form der Zustellung verzichten. Zu diesem Zweck ist ihm bei seinem ersten nach dem 31. Dezember 2012 erfolgenden Einstieg in das System unmittelbar nach erfolgreichem Login die Verzichtsmöglichkeit aktiv anzubieten. Die Möglichkeit zum Verzicht ist auch nach diesem Zeitpunkt jederzeit zu gewährleisten. Die in § 2 Abs. 2 genannten Parteienvertreter können den Verzicht für die Zustellungen in ihren eigenen Angelegenheiten und davon getrennt für die Zustellungen in den Angelegenheiten als Parteienvertreter erklären. Die FinanzOnline-Verordnung (FOnV) 2006 ist eine Verordnung im Sinne des § 97 Abs. 3 zweiter Satz BAO (vgl. Ritz/Koran, BAO7, § 97, Rz 10). Nach § 1 Abs. 2 FOnV 2006 ist die automationsunterstützte Datenübertragung zulässig für Funktionen, die dem jeweiligen Teilnehmer in FinanzOnline zur Verfügung stehen. Dokumente iSd § 98 Abs. 2 erster Satz BAO sind jene nach § 2 Z 2 ZustG, somit insbesondere behördliche schriftliche Erledigungen (vgl. Ritz/Koran, BAO7, § 97, Rz 11). Gem § 98 Abs 2 gelten elektronisch zugestellte Dokumente als zugestellt, sobald sie in den elektronischen Verfügungsbereich des Empfängers gelangt sind; das ist bei FinanzOnline der Zeitpunkt der Einbringung der Daten in die Databox (vgl ErläutRV 270 BlgNR 23. GP 13). Auf das tatsächliche Einsehen der Databox durch den FinanzOnline-Teilnehmer (z.B. Öffnen, Lesen, oder Ausdrucken eines Bescheides) kommt es nicht an. Voraussetzung für die Wirksamkeit dieser Zustellung ist, dass der Empfänger Zugang zu diesem Speicherbereich hat. Ein Speicherbereich, zu dem der Empfänger keinen Zugang hat, lässt sich nicht als sein "elektronischer Verfügungsbereich" verstehen. Damit ist - für die Zustellung von Erledigungen in die FinanzOnline-Databox - vorauszusetzen, dass dem Empfänger die für den Zugriff darauf erforderlichen Zugangsdaten "zur Verfügung stehen". In Bezug auf die Frage, wann Letzteres so zutrifft, dass die Zustellung in die Databox zulässig und die Einbringung der Daten in diesen Speicherbereich mit der in § 98 Abs 2 Satz 1 normierten Rechtsfolge verbunden ist, bedarf es einer Abgrenzung gegenüber Abruf- und Empfangsproblemen, die sich aus der Verwahrung und dem Gebrauch der dem Empfänger zur Verfügung gestellten Zugangsdaten ergeben (vgl VwGH 31. 7. 2013, 2009/13/0105, mit Hinweis auf die in § 1 Abs 3 FOnV 2006 normierten Sorgfaltspflichten). Ob sich der Empfänger - mit oder ohne Hilfe geeignet verwahrter Aufzeichnungen - noch an die Zugangsdaten erinnern kann und wie gut oder schlecht die von ihm verwendete "EDV-Systemumgebung" funktioniert, kann für die Wirksamkeit der Zustellung nicht maßgebend sein (vgl. Leitner in Fischerlehner/Brennsteiner/ Leitner/Petrag-Wolf, Abgabenverfahren4 § 98 BAO (Stand 1.3.2025, rdb.at). Für den gegenständlichen Fall bedeutet dies: Da der angefochtene Haftungsbescheid bereits am 11.06.2025 in die Databox des Beschwerdeführers zugestellt wurde und der Beschwerdeführer damit ab diesem Zeitpunkt Zugang zu diesem Schriftstück hatte, ist er auch an diesem Tag in dessen elektronischen Verfügungsbereich gelangt. Ob sich der Beschwerdeführer an die Zugangsdaten erinnern konnte bzw. ob er wusste, wie der Zugang funktionierte, ist für die Wirksamkeit der Zustellung nicht maßgebend. Die Zustellung in die Databox war zulässig, da der elektronischen Zustellung jedenfalls im Zeitraum vom 17.05.2019 und 15.09.2025 seitens des Beschwerdeführers zugestimmt wurde. Zustellung an den Beschwerdeführer Gemäß § 103 Abs. 1 2. Satz BAO können im Einhebungsverfahren ergehende Erledigungen aus Gründen der Zweckmäßigkeit, insbesondere zur Vereinfachung und Beschleunigung des Verfahrens, trotz Vorliegens einer Zustellungsbevollmächtigung wirksam dem Vollmachtgeber unmittelbar zugestellt werden. Durch diese Regelung wird dem Umstand Rechnung getragen, dass der Zustellungsbevollmächtigte idR nicht zur Abstattung von Abgabenschuldigkeiten des Vertretenen verpflichtet ist (vgl ErläutRV 162 BlgNR 15. GP 12). Im gegenständlichen Fall sollte mit der Direktzustellung des Haftungsbescheides eine umgehende Verständigung von der Heranziehung des Beschwerdeführers erreicht werden. Hinzu kommt, dass der Beschwerdeführer gegenüber dem Finanzamt mehrere Vertreter genannt hatte und somit nicht mit Sicherheit festgestellt werde konnte, welcher der genannten Vertreter im Fall einer Haftungsinanspruchnahme herangezogen werden sollte. In diesem Zusammenhang ist auch auf den Rechtssatz des Verwaltungsgerichtshofes vom 22.06.2022, Ra 2019/13/0047, zu verweisen: "Was zum "Einhebungsverfahren" gehört, ergibt sich aus dem 6. Abschnitt der BAO, somit aus den §§ 210 bis 242a leg. cit. Daher können auch Zustellungen im Haftungsverfahren aus Zweckmäßigkeitsgründen trotz aufrechter Zustellvollmacht wirksam an den Vollmachtgeber persönlich erfolgen (vgl. etwa VwGH 22.6.2022, Ra 2020/13/0038; 17.11.2004, 99/14/0029; 8.3.1994, 93/14/0174)." Wenn das Finanzamt den beschwerdegegenständlichen Haftungsbescheid dem Beschwerdeführer persönlich zustellte, findet dies auch Deckung im Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom VwGH 16.12.2003, 2001/15/0026, wonach eine Bevollmächtigung grundsätzlich im jeweiligen Verfahren geltend gemacht werden muss. Auch wenn nach der Vollmachtsurkunde die Vollmacht etwa alle Verfahren vor Abgabenbehörden umfasst, ist sie dennoch von der Abgabenbehörde nur in dem Verfahren, in dem darauf hingewiesen wird, zu beachten (vgl Ritz, BAO Kommentar2, § 8a ZustellG, Tz 14 mit Hinweis auf die hg Rechtsprechung). Verspätete Beschwerde Gemäß § 245 Abs. 1 BAO beträgt die Beschwerdefrist einen Monat. Gemäß § 260 Abs. 1 lit. b BAO ist die Bescheidbeschwerde mit Beschwerdevorentscheidung (§ 262) oder mit Beschluss (§ 278) zurückzuweisen, wenn sie nicht fristgerecht eingebracht wurde. Wie bereits dargelegt wurde, wurde der gegenständliche Haftungsbescheid am 11.06.2025 zugestellt. Die Beschwerdefrist von einem Monat endete daher am Freitag, den 11.07.2025. Die am 11.08.2025 postalisch eingebrachte Beschwerde wurde somit nicht innerhalb offener Rechtsmittelfrist erhoben und war daher gemäß § 260 Abs. 1 lit. b BAO als nicht rechtzeitig eingebracht zurückzuweisen. Absehen von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung Nach § 274 Abs. 1a der Bundesabgabenordnung (BAO) idF BGBl. I Nr. 97/2025 kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Antrages (§ 274 Abs. 1 BAO) von einer mündlichen Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389, entgegenstehen. Über das Absehen von einer beantragten mündlichen Verhandlung hat das Verwaltungsgericht mit Beschluss vom 14.02.2026 abgesprochen. Den Parteien wurde das Recht eingeräumt, binnen einer Frist von zwei Wochen ab Kenntnis des Beschlusses ihr bisheriges Vorbringen zu ergänzen. Zur Unzulässigkeit einer Revision Gegen einen Beschluss des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil der Beschluss von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Die Frage, ob eine Bescheidbeschwerde fristgerecht eingebracht wurde, ist jeweils im konkreten Beschwerdefall bezogen auf das vorliegende sachliche Geschehen zu klären. Die gegenständliche Entscheidung war somit nicht von der Lösung einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung abhängig. Die ordentliche Revision ist nicht zulässig. Aus den dargelegten Gründen war spruchgemäß zu entscheiden. Linz, am 13. März 2026

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Normen und Schlagworte

Herkunft

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Bestand
BFG-Entscheidungen
Dokumenttyp
Bescheidbeschwerde - Einzel - Beschluss
Geschäftszahl
RV/5100886/2025
ECLI
ECLI:AT:BFG:2026:RV.5100886.2025
Stammnummer
151196
Gültig
13.03.2026 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:13
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

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