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Findok · BFG-Entscheidungen

BFG RS/5100015/2023

Säumnisbeschwerde nach Bescheiderlassung Zurückweisung

geltende FassungSäumnisbeschwerde - Einzel - BeschlussRS/5100015/2023vom 10.08.2023
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.

Wortlaut laut Findok

Beschluss Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter ***Ri*** in der Beschwerdesache ***Bf1***, ***Bf1-Adr*** wegen Verletzung der Entscheidungspflicht des Finanzamtes Österreich (vormals Finanzamt Linz) in einer Angelegenheit betreffend Familienbeihilfe 2020, beschlossen: Die Säumnisbeschwerde wird gemäß § 284 Abs. 7 lit. b BAO iVm § 260 Abs. 1 lit. a BAO als unzulässig zurückgewiesen. Eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist nach Art. 133 Abs. 4 iVm Abs. 9 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig. Begründung Mit Eingabe der beschwerdeführenden Partei (bfP) vom 31.07.2023, eingelangt beim Bundesfinanzgericht (BFG) am 2.08.2023, wurde die Verletzung der Entscheidungsplicht durch die belangte Behörde behauptet, da über eine Beschwerde vom 12.03.2020 nicht innerhalb von sechs Monaten entschieden worden sein soll. Gemäß § 284 Abs. 1 BAO kann die Partei wegen Verletzung der Entscheidungspflicht Beschwerde (Säumnisbeschwerde) beim Verwaltungsgericht erheben, wenn ihr Bescheide der Abgabenbehörden nicht innerhalb von sechs Monaten nach Einlangen der Anbringen oder nach dem Eintritt zur Verpflichtung zu ihrer amtswegigen Erlassung bekanntgegeben (§ 97) werden. Hiezu ist jede Partei befugt, der gegenüber der Bescheid zu ergehen hat. Die Beschwerde vom 12.03.2020 wurde mit abweisender Beschwerdevorentscheidung (BVE) vom 20.1.2022 erledigt und, da es sich bei der bfP um einen FinanzOnline-Teilnehmer handelt, in die Databox zugestellt. Die gegenständliche Säumnisbeschwerde langte beim Bundesfinanzgericht am 2.08.2023 ein. Unstrittig ist, dass die belangte Behörde die beantragte Erledigung nicht innerhalb der von § 284 Abs. 1 BAO normierten sechsmonatigen Frist finalisiert hat. Von der belangten Abgabenbehörde wurde dem Bundesfinanzgericht auf Anfrage bestätigt, dass die Zustimmung der bfP zur Zustellung von Erledigungen via FinanzOnline nach wie vor aufrecht ist, weshalb die BVE zu Recht in die Databox übermittelt wurde. Die bfP hat entsprechend der Bestimmung des § 5b der FinanzOnline-Verordnung (FOnV 2006) der elektronischen Zustellun g von behördlichen Erledigungen über FinanzOnline z ugestimmt und wurde diese Zu stimmung bis zum Zustellzeitpunkt der BVE (20.1.2022) nicht widerrufen. Das Finanzamt ist daher am 20.1.2022 berechtigt gewesen, die BVE betr. Familienbeihilfe 2020 in der FinanzOnline - Databox bereit zu stellen. Auf das tatsächliche Einsehen der in der Databox befindlichen elektronischen Dokumente durch Öffnen, Lesen oder Ausdrucken eines Schriftstückes kommt es nicht an (vgl. Ritz, BAO 7.Aufl., § 98 BAO, Tz 4 und die dortigen Judikaturhinweise). Gem. § 98 Abs 2 BAO gelten elektronisch zugestellte Dokumente als zugestellt, sobald sie in den elektronischen Verfügungsbereich der Empfängerin gelangt sind. Im Zweifel hat die Behörde die Tatsache und den Zeitpunkt des Einlangens von Amtswegen festzustellen. Die Zustellung wäre nur dann nicht als bewirkt zu beurteilen, wenn sich ergäbe, dass der Empfänger wegen Abwesenheit von der Abgabestelle nicht rechtzeitig vom Zustellvorgang Kenntnis erlangen konnte, doch würde die Zustellung mit dem der Rückkehr an die Abgabestelle folgenden Tag wirksam. Ein entsprechendes Vorbringen der bfP darüber, dass sie nicht rechtzeitig vom Zustellvorgang Kenntnis erlangen konnte, weil sie zum Zeitpunkt der elektronischen Zustellung der BVE in die Databox abwesend von der Abgabenstelle war, ist nicht ersichtlich. Konkret wurde von der bfP behauptet, "keine Erledigung des Finanzamtes erhalten zu haben", was aber - im Hinblick auf die elektronische Zustellung - nicht zutrifft. Die tatsächlich erfolgte Zustellung der BVE am 20.1.2022 in die FinanzOnline - Databox ist in der Grunddatenverwaltung (GDV) ersichtlich und somit aktenkundig. Die bfP hätte dagegen fristgerecht einen Vorlageantrag einbringen können, um die BVE auf ihre inhaltliche Richtigkeit hin überprüfen zu lassen. Infolge des bereits am 20.1.2022 ergangenen Bescheides (BVE) betr. Familienbeihilfe 2020 bestand bei Einbringung der gegenständlichen Säumnisbeschwerde beim Finanzamt am 1.08.2023 hinsichtlich Gewährung der Familienbeihilfe 2020 keine Entscheidungspflicht der Behörde. Da somit die behauptete Säumnis nicht vorliegt, war die Säumnisbeschwerde gemäß § 284 Abs. 7 lit. b BAO iVm § 260 Abs. 1 lit. a BAO als unzulässig zurückzuweisen. Zur Unzulässigkeit einer Revision Gegen einen Beschluss des Bundesfinanzgerichtes ist die ordentliche Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil der Beschluss von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Im gegenständlichen Beschwerdefall lag keine Rechtsfrage von grundsätzliche Bedeutung vor. Die im Beschwerdefall zu lösenden Rechtsfragen beschränkten sich auf Rechtsfragen, welche bereits in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes beantwortet wurden. Im Übrigen hing der Beschwerdefall von der Lösung von nicht über den Einzelfall hinausgehenden Sachverhaltsfragen ab. Linz, am 10. August 2023

Normen und Schlagworte

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
BFG-Entscheidungen
Dokumenttyp
Säumnisbeschwerde - Einzel - Beschluss
Geschäftszahl
RS/5100015/2023
ECLI
ECLI:AT:BFG:2023:RS.5100015.2023
Stammnummer
141918
Gültig
10.08.2023 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:13
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

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