RIS AI

Findok · BFG-Entscheidungen

BFG RV/7103132/2021

Nicht fristgerecht eingebrachter Vorlageantrag

geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - BeschlussRV/7103132/2021vom 21.12.2021
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.

Wortlaut laut Findok

BESCHLUSS Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter***R*** in der Beschwerdesache ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, über die Beschwerde vom 06.03.2020 gegen den Bescheid des Finanzamtes ***A*** vom 07.02.2020 betreffend Einkommensteuer (Arbeitnehmerveranlagung) 2018, beschlossen: I. Der Antrag auf Entscheidung über die Beschwerde durch das Verwaltungsgericht (Vorlageantrag) vom 13.06.2021 gegen die Beschwerdevorentscheidung vom 05.10.2020 wird gemäß § 260 Abs 1 lit b BAO als nicht fristgerecht eingebracht zurückgewiesen. II. Gegen diesen Beschluss ist eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 iVm Abs 9 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig. Begründung Beschwerdeführer (Bf) ist Herr ***Bf1***. Am 07.02.2020 wurde der Einkommensteuerbescheid 2018 (Arbeitnehmerveranlagung) erlassen, in dem eine Abgabennachforderung in Höhe von 514 € ausgewiesen wurde; die Zustellung erfolgte in die Databox des Bf über FinanzOnline (FON). Am 06.03.2020 erhob der Bf elektronisch Beschwerde gegen den Einkommensteuerbescheid 2018 vom 07.02.2020. Am 05.10.2020 wurde die Beschwerdevorentscheidung betreffend Einkommensteuer 2018 erlassen und in die Databox des Bf zugestellt. Mit elektronischem Anbringen vom 13.06.2021 verwies der Bf zunächst auf einen "Bescheid vom 11.05.2021" und führte diesbezüglich aus, dass er "für das Einkommensteuerjahr 2017 über 849 € folgendes anbieten" möchte. Nach Einlangen eines positiven Bescheides, würde der Bf den offenen Betrag von 849 € in gleichbleibenden Raten in Höhe von 50 € monatlich, jeweils am 10. des Monats, begleichen. Des Weiteren führte der Bf unter anderem aus, dass er betreffend die Einkommensteuer für das Jahr 2018 über 514 € Einspruch erhebe. Die Abgabenbehörde legte mit Vorlagebericht vom 26.11.2021 die Beschwerde zur Entscheidung durch das Bundesfinanzgericht vor, wertete darin das Anbringen des Bf vom 13.06.2021 als Vorlageantrag und beantragte, diesen als nicht fristgerecht eingebracht zurückzuweisen. Mit Beschluss vom 30.11.2021 wurde der Bf aufgefordert bis spätestens 17.12.2021 dazu Stellung zu nehmen, dass das Bundesfinanzgericht vorläufig davon ausgehe, dass der Vorlageantrag vom 13.06.2021 nicht fristgerecht eingebracht worden und zurückzuweisen sei. Der Beschluss vom 30.11.2021 wurde mit Zustellnachweis (RSb) übermittelt und laut Übernahmebestätigung am 03.12.2021 übernommen. Der gegenständliche Beschluss blieb unbeantwortet. Über die Beschwerde wurde erwogen: Folgender Sachverhalt wird der Entscheidung zu Grunde gelegt: Der Bf wird im Abgabeninformationssystem des Bundes als FinanzOnline-Teilnehmer ("FON-Teilnehmer") ausgewiesen, womit er Zugang zu FinanzOnline, dem elektronischen Kommunikationssystem der Behörde hatte. Die Beschwerdevorentscheidung betreffend Einkommensteuer 2018 wurde am 05.10.2020 über das elektronische Kommunikationssystem der Behörde (FinanzOnline) in die Databox eingebracht. Der Bf hat weder bestritten, dass er am 05.10.2020 Teilnehmer in FinanzOnline war, noch dass ihm die Beschwerdevorentscheidung betreffend Einkommensteuer 2018 vom 05.10.2020 in die Databox zugestellt wurde. Beim Anbringen vom 13.06.2021, mit dem der Bf "betreffend Einkommensteuer für das Jahr 2018 über 514 € Einspruch erhob", handelt es sich um den Vorlageantrag. Die offensichtliche Verspätung des Vorlageantrages wurde dem Bf im Vorlagebericht der Abgabenbehörde und mit Beschluss des Bundesfinanzgerichtes vom 30.11.2021 vorgehalten. Der Beschluss vom 30.11.2021 wurde dem Bf mit Zustellnachweis (RSb) übermittelt, laut Übernahmebestätigung am 03.12.2021 übernommen jedoch bis dato nicht beantwortet. Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich aus den von der Abgabenbehörde dem Bundesfinanzgericht vorgelegten Unterlagen und dem Beschluss des Bundesfinanzgerichtes vom 30.11.2021. Der festgestellte Sachverhalt ist in folgender Weise rechtlich zu würdigen: Gemäß § 97 Abs 1 Bundesabgabenordnung (BAO) werden Erledigungen dadurch wirksam, dass sie demjenigen bekanntgegeben werden, für den sie ihrem Inhalt nach bestimmt sind. Abs 3 leg cit normiert, dass durch Verordnung des Bundesministers für Finanzen die Mitteilung des Inhalts von Erledigungen auch im Wege automationsunterstützter Datenübertragung oder in jeder anderen technisch möglichen Weise vorgesehen werden kann, wobei zugelassen werden kann, dass sich die Behörde einer bestimmten geeigneten öffentlich-rechtlichen oder privatrechtlichen Übermittlungsstelle bedienen darf. Mit der auf § 97 Abs 3 BAO gestützten FinanzOnline-Verordnung (FOnV) 2006 wurde die Möglichkeit und der Ablauf der automationsunterstützten Datenübermittlung im Verfahren FinanzOnline geregelt. Nach § 98 Abs 2 BAO gelten elektronisch zugestellte Dokumente als zugestellt, sobald sie in den elektronischen Verfügungsbereich des Empfängers gelangt sind. Gegen eine Beschwerdevorentscheidung kann gemäß § 264 Abs 1 BAO innerhalb eines Monats ab Bekanntgabe (§ 97) der Antrag auf Entscheidung über die Bescheidbeschwerde durch das Verwaltungsgericht gestellt werden (Vorlageantrag). § 260 Abs 1 lit b BAO bestimmt, dass eine Bescheidbeschwerde mit Beschwerde-vorentscheidung (§ 262) oder mit Beschluss (§ 278) zurückzuweisen ist, wenn sie nicht fristgerecht eingebracht wurde. Gemäß § 108 Abs 2 BAO enden nach Wochen, Monaten oder Jahren bestimmte Fristen mit dem Ablauf desjenigen Tages der letzten Woche oder des letzten Monates, der durch seine Bezeichnung oder Zahl dem für den Beginn der Frist maßgebenden Tag entspricht. Fällt das Ende einer Frist auf einen Samstag, Sonntag oder gesetzlichen Feiertag, Karfreitag oder 24. Dezember, so ist der nächste Tag, der nicht einer der vorgenannten Tage ist, als letzter Tag der Frist anzusehen (§ 108 Abs 3 BAO). Für Vorlageanträge ist nach § 264 Abs 4 lit e BAO § 260 Abs 1 (Unzulässigkeit, nicht fristgerechte Einbringung) sinngemäß anzuwenden. Nicht fristgerecht eingebrachte Vorlageanträge sind nach § 264 Abs 5 BAO vom Verwaltungsgericht zurückzuweisen. Der Zeitpunkt, an dem die Daten in den elektronischen Verfügungsbereich des Empfängers gelangt sind, ist bei FinanzOnline der Zeitpunkt der Einbringung der Daten in die Databox, zu der der Empfänger Zugang hat (Ritz, BAO6, § 98 Tz 4, unter Hinweis auf die umfangreiche Judikatur des UFS und des BFG, sowie auf das Erkenntnis des VwGH vom 31.07.2013, 2009/13/0105). Auf das tatsächliche Einsehen der Databox durch den FinanzOnline-Teilnehmer (zB Öffnen, Lesen, oder Ausdrucken eines Bescheides) kommt es nicht an (Ritz, aaO, mit weiteren Judikaturhinweisen). Die Beschwerdevorentscheidung betreffend Einkommensteuer 2018 wurden am 05.10.2020 in die aktivierte FinanzOnline-Databox der Bf eingebracht und ist damit wirksam bekanntgegeben bzw zugestellt worden. Die Frist gemäß § 264 Abs 1 BAO zur Stellung eines rechtzeitig eingebrachten Vorlageantrages von einem Monat ab Bekanntgabe der gegenständlichen Beschwerdevorentscheidung endete am Donnerstag, dem 05.11.2020, um 24:00 Uhr. Der Vorlageantrag (Anbringen vom 13.06.2021) war daher gemäß § 278 Abs 1 lit a BAO in Verbindung mit § 260 Abs 1 lit b BAO und § 264 Abs 5 BAO vom Bundesfinanzgericht mit Beschluss als nicht fristgerecht eingebracht zurückzuweisen. Die Beschwerdevorentscheidung vom 05.10.2020 erwächst damit in Rechtskraft. Dem Bundesfinanzgericht ist im Fall der verspäteten Einbringung eines Vorlageantrages verwehrt, auf das materielle Beschwerdevorbringen einzugehen und eine Sachentscheidung zu treffen. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. Zur Unzulässigkeit einer Revision Gegen einen Beschluss des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil der Beschluss von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Im vorliegenden Fall ergibt sich die im Spruch ausgeführte Rechtsfolge aus den klaren und eindeutigen gesetzlichen Bestimmungen. Eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung liegt somit nicht vor. Im Übrigen war die Frage der Rechtzeitigkeit des eingebrachten Rechtsmittels keine Rechtsfrage, sondern eine Sachverhaltsfrage. Wien, am 21. Dezember 2021

Normen und Schlagworte

Vorlageantrag

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
BFG-Entscheidungen
Dokumenttyp
Bescheidbeschwerde - Einzel - Beschluss
Geschäftszahl
RV/7103132/2021
ECLI
ECLI:AT:BFG:2021:RV.7103132.2021
Stammnummer
135369
Gültig
21.12.2021 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:13
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

Original in der Findok öffnen PDF beim BMF