Findok · BFG-Entscheidungen
BFG RV/5100375/2024
Verspätete Einbringung eines Vorlageantrages via FinanzOnline
geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - BeschlussRV/5100375/2024vom 23.04.2026
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
BESCHLUSS
Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter ***Ri*** in der Beschwerdesache ***Bf1***, ***Bf1-Adr*** betreffend Beschwerde vom 28. April 2023 gegen den Bescheid des Finanzamtes Österreich vom 14. April 2023 betreffend Familienbeihilfe 07.2022 Ordnungsbegriff ***OB*** beschlossen:
Der Vorlageantrag vom 11.12.2023 wird gemäß § 260 Abs. 1 lit. b BAO iVm § 264 Abs. 4 lit. e BAO als nicht fristgerecht eingebracht zurückgewiesen.
Gegen diesen Beschluss ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.
Begründung
1. Verfahrensgang /festgestellter Sachverhalt
Die Beschwerdeführerin (Bf.) ist Teilnehmerin von FinanzOnline (FON) und erteilte die Zustimmung zur elektronischen Zustellung, die bislang auch nicht widerrufen wurde.
Sie stellte am 04.07.2022 einen Antrag auf Gewährung des Erhöhungsbetrags für ihre Tochter ***1*** (geb. am ***Geb.***) ab 08.02.2010. Es wurde ein Gutachten angefordert, jedoch erschien die Tochter nicht zur Untersuchung. Somit wurde der Antrag am 14.04.2023 bescheidmäßig abgewiesen (ab 07/2022).
In der Beschwerde wurde ausgeführt, dass weder die Bf. noch ihre Tochter einen Termin beim Sozialministeriumservice erhalten hätten. Daraufhin wurde erneut ein Gutachten angefordert. Das Sozialministeriumservice bescheinigte mit Gutachten vom 13.10.2023 eine (rückwirkende) 30%-ige Erwerbsminderung ab 01.02.2023. Die Beschwerde wurde mit Beschwerdevorentscheidung (BVE) vom 31.10.2023 abgewiesen.
Dagegen richtet sich der gegenständliche Vorlageantrag, in dem ausgeführt wird, dass die Krankheit der Tochter bereits seit 2010 bestehe und laut aktuellem Befund der betreuenden Fachärztin die Tochter außer Stande sei, sich den Unterhalt selbst zu finanzieren.
Von der Bf wird im Vorlageantrag mitgeteilt, dass trotz Aktivierung der Benachrichtigungseinstellungen auf FinanzOnline und in "Mein Postkorb" keine einzige Verständigung über die Bereitstellung des Schriftstücks Beschwerdevorentscheidung per E-Mail erhalten habe. Diesbezüglich weißt sie auf das Zustellgesetz hin.
2. Beweiswürdigung
Gem. § 167 Abs. 2 BAO haben die Abgabenbehörde und das Bundesfinanzgericht unter sorgfältiger Berücksichtigung der Ergebnisse des Abgabenverfahrens nach freier Überzeugung zu beurteilen, ob eine Tatsache als erwiesen anzunehmen ist oder nicht. In Befolgung dieser Grundsätze ist der oben dargestellte Sachverhalt deshalb wie folgt zu würdigen.
Die obigen Sachverhaltsfeststellungen sind allesamt aktenkundig und können somit gemäß § 167 Abs 2 BAO als erwiesen angenommen werden.
3. Rechtsgrundlagen, rechtliche Würdigung
Gemäß § 260 Abs. 1 BAO ist die Bescheidbeschwerde mit Beschluss zurückzuweisen, wenn sie a) nicht zulässig ist oder b) nicht fristgerecht eingebracht wurde.
§ 260 Abs. 1 BAO ist gemäß § 264 Abs. 4 lit. e BAO für Vorlageanträge sinngemäß anzuwenden.
§ 264 BAO lautet:
(1) Gegen eine Beschwerdevorentscheidung kann innerhalb eines Monats ab Bekanntgabe (§ 97) der Antrag auf Entscheidung über die Bescheidbeschwerde durch das Verwaltungsgericht gestellt werden (Vorlageantrag). Der Vorlageantrag hat die Bezeichnung der Beschwerdevorentscheidung zu enthalten.
[…]
(3) Wird ein Vorlageantrag rechtzeitig eingebracht, so gilt die Bescheidbeschwerde von der Einbringung des Antrages an wiederum als unerledigt. Die Wirksamkeit der Beschwerdevorentscheidung wird durch den Vorlageantrag nicht berührt. Bei Zurücknahme des Antrages gilt die Bescheidbeschwerde wieder als durch die Beschwerdevorentscheidung erledigt; dies gilt, wenn solche Anträge von mehreren hiezu Befugten gestellt wurden, nur für den Fall der Zurücknahme aller dieser Anträge.
(4) Für Vorlageanträge sind sinngemäß anzuwenden:
[…]
e) § 260 Abs. 1 (Unzulässigkeit, nicht fristgerechte Einbringung),
Gemäß § 98 Abs. 2 BAO gelten elektronisch zugestellte Dokumente als zugestellt, sobald sie in den elektronischen Verfügungsbereich des Empfängers gelangt sind.
§ 5b FinanzOnline-Verordnung (FOnV) 2006 lautet auszugsweise:
(1) Die Abgabenbehörden haben nach Maßgabe ihrer technischen Möglichkeiten Zustellungen an Empfänger, die Teilnehmer von FinanzOnline sind, elektronisch vorzunehmen.
(2) Jeder Teilnehmer, der an der elektronischen Form der Zustellung über FinanzOnline teilnimmt, hat in FinanzOnline eine E-Mailadresse anzugeben, wenn er über die elektronische Zustellung informiert werden möchte. Die Wirksamkeit der Zustellung der Erledigung selbst wird durch die Nichtangabe, durch die Angabe einer nicht dem Teilnehmer zuzurechnenden oder durch die Angabe einer unrichtigen oder ungültigen E-Mailadresse nicht gehindert.
Der Zeitpunkt der Einbringung der Daten in die Databox ist auch dann der Zustellzeitpunkt, wenn die in § 5b Abs 2 FOnV 2006 vorgesehene Information an der vom Teilnehmer angegebenen elektronischen Adresse unterblieben ist. Diese Information hat lediglich Service-Charakter. Sie ist keine Voraussetzung für die Wirksamkeit der elektronischen Zustellung (vgl etwa BFG 31.8.2023, RV/4100210/2023; BFG 9.10.2023, RV/6100541/2017; BFG 28.11.2023, RV/7103814/2023).
Die Bf ist lt. den aktuellen Grunddaten FON-Teilnehmerin und hat der elektronischen Zustellung von behördlichen Erledigungen über FinanzOnline in die Databox zugestimmt und erfolgte bis dato auch kein Widerruf. Das Finanzamt ist daher am 1.11.2023 berechtigt gewesen, die BVE betr. Familienbeihilfe (ab Juli 2022) in der Databox bereit zu stellen. Auf das tatsächliche Einsehen der in der Databox befindlichen elektronischen Dokumente durch Öffnen, Lesen oder Ausdrucken eines Schriftstückes kommt es nicht an (vgl. Ritz, BAO7, § 98 BAO, Tz 4 und die dortigen Judikaturhinweise). Gem. § 98 Abs 2 BAO gelten elektronisch übermittelte Dokumente als zugestellt, sobald sie in den elektronischen Verfügungsbereich der Empfängerin gelangt sind. Die Zustellung via FinanzOnline durch die Abgabenbehörde ist im Familienbeihilfensystem "Fabian" ersichtlich.
Die Einwendung der Bf, wonach sie keine Benachrichtigung von der Übermittlung der BVE in die Databox erhalten habe, ist nicht erfolgversprechend, da eine Benachrichtigung nach § 5b Abs.2 FOnV 2006 - als reine Serviceleistung - für die Wirksamkeit der Zustellung einer behördlichen Erledigungen gem. § 98 Abs 2 BAO nicht relevant ist . Ein entsprechendes Vorbringen der Bf, wonach sie nicht rechtzeitig vom Zustellvorgang Kenntnis erlangen konnte, weil sie zum Zeitpunkt der elektronischen Zustellung der BVE in die Databox nicht an der Abgabestelle anwesend war, ist nicht ersichtlich und wurde von ihr auch nicht behauptet. Der Eingang des angefochtenen Bescheides vom 14.4.2023 in die Databox wurde von der Bf nicht bestritten und ist durch die eingebrachte Beschwerde auch nachvollziehbar dokumentiert. Es ist für den erkennenden Richter im Hinblick auf die im Familienbeihilfensystem "Fabian" angemerkte elektronische Zustellung am 1.11.2023 erwiesen, dass die BVE für die Bf ab diesem Datum in der Databox verfügbar war.
Da der gegenständliche Vorlageantrag am 11.12.2023 verspätet eingebracht wurde (§ 264 Abs. 1 BAO), gilt die Beschwerde somit gem. § 264 Abs. 3 BAO als durch die BVE erledigt (vgl. Fischerlehner/Brennsteiner/Leiter/Petrag-Wolf, Abgabenverfahren4, § 264 BAO, Rz 9).
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Zulässigkeit einer Revision
Gegen einen Beschluss des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Dies trifft nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht zu, wenn die in Betracht kommenden Normen klar und eindeutig sind (vgl. VwGH vom 6.4.2016, Ro 2016/16/0006 mit vielen weiteren Nachweisen). Eine Revision war daher nicht zuzulassen.
Linz, am 23. April 2026
Normen und Schlagworte
- § 5b Abs. 2 FOnV 2006, FinanzOnline-Verordnung 2006, BGBl. II Nr. 97/2006
- § 98 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 98 Abs. 2 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 264 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 264 Abs. 3 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 5b FOnV, FinanzOnline-Verordnung, BGBl. II Nr. 71/1998
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- BFG-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Bescheidbeschwerde - Einzel - Beschluss
- Geschäftszahl
- RV/5100375/2024
- ECLI
- ECLI:AT:BFG:2026:RV.5100375.2024
- Stammnummer
- 151263
- Gültig
- 23.04.2026 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF