IM NAMEN DER REPUBLIK Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter Mag. Albert Salzmann in der Beschwerdesache ***Bf1*** in ***Bf1-Adr***, vertreten durch Rein & Partner Steuerberatung GmbH & Co KG in 8230 Hartberg, Alleegasse 13, über die Beschwerde vom 22.3.2017 gegen die Bescheide des Finanzamtes…
…Dies mit der Begründung, dass für Erträge anlässlich der Kündigung des Genussrechtskapitals vor Liquidation des Emittenten keine Beteiligungsertragsbefreiung sondern eine Steuerpflicht gegeben sei. Mit Schreiben vom 28.04.2023 stellte die Bf. den Antrag auf Entscheidung über die Bescheidbeschwerde durch das Verwaltungsgericht (Vorlageantrag) und verwies…
…Spesen (z.B. Agio) an. Der Anleger kam mit dem Geld grundsätzlich in bar zu Herrn XY. Die "Wertsteigerungen" aus dieser Veranlagung orientierten sich an den Erträgen, die die Substanzgenussscheine der ZZZ-AG erbrachten. Hinsichtlich der Zuwächse konnten die Anleger jederzeit wählen, ob sie sich…
…Spesen (z.B. Agio) an. Der Anleger kam mit dem Geld grundsätzlich in bar zu Herrn XY. Die "Wertsteigerungen" aus dieser Veranlagung orientierten sich an den Erträgen, die die Substanzgenussscheine der ZZZ-AG erbrachten. Hinsichtlich der Zuwächse konnten die Anleger jederzeit wählen, ob sie sich…
…sondern nur die Möglichkeit, sein Depot zur Gänze oder teilweise zu kündigen und sich daraus Gelder auszahlen zu lassen. Die XYZ GmbH hat in ihren Mitteilungen nie über "Zinsen" oder sonstigen zinsenähnlichen Erträgen geschrieben, sondern ausschließlich über "Wertsteigerungen" des veranlagten Produktes. Auch wenn in verbrecherischer…
…Durch den freiwilligen Entschluss, die Kapitaleinkünfte zu reinvestieren, zum Teil seien die Erträgnisse bar ausbezahlt worden (Teilauszahlungen in Höhe von 8.198,60 Euro im September 2007, 3.636,44 Euro im Dezember 2007 und 14.000,00 Euro im März 2008, 7.000,00…
…Nichtanerkennung des Treuhandvertrags sei die tatsächlich gelebte Praxis sowie der wahre wirtschaftliche Gehalt der Veranlagung. Gemäß § 27 Abs. 1 Z 4 EStG 1988 in der für die Streitjahre geltenden Fassung sind Zinsen und andere Erträgnisse aus sonstigen Kapitalforderungen jeder Art, zum Beispiel aus Darlehen, Anleihen…
…da er diese nie gehabt habe. Der Bf. vertritt zudem die Ansicht, dass es sich bei den idR. monatlich an ihn ausbezahlten Erträgen nicht um Zinsen, sondern um Kursgewinne bzw. Wertsteigerungen aus ZZ-Wertpapieren gehandelt habe, die genau der Kursentwicklung des ZZ-Index entsprochen hätten…
…wieder herausgenommen werden. Weder bei der Ein- noch bei der Rückzahlung fielen Kosten oder Spesen (z.B. Agio) an. Die "Wertsteigerungen" aus dieser Veranlagung orientierten sich an den Erträgen, die die Substanzgenussscheine der ZZ-AG erbrachten (vgl. Urteil des LG Gericht2 27.05.2015, xyz1…
…Entsprechend seien auch keine Depotgewinne bzw. Zinsen im Zusammenhang mit der Kapitalforderung angefallen und können auch kein (fiktiver) Zufluss von Einkünften aus Kapitalvermögen unterstellt werden. Da aufgrund des Schneeballsystems keine tatsächlichen Einnahmen (Erträge) erwirtschaftet und die veruntreuten Gelder u. a. für den aufwendigen Lebensstil des…
…aus VwGH-Entscheidung): 22 Zu den Einkünften aus Kapitalvermögen gehören nach § 27 Abs. 1 Z 4 EStG 1988 Zinsen und andere Erträgnisse aus sonstigen Kapitalforderungen jeder Art. Zu den Einkünften aus Kapitalvermögen zählen somit alle Vermögensvermehrungen, die bei wirtschaftlicher Betrachtung Entgelt für eine Kapitalnutzung darstellen…
…aus VwGH-Entscheidung): 22 Zu den Einkünften aus Kapitalvermögen gehören nach § 27 Abs. 1 Z 4 EStG 1988 Zinsen und andere Erträgnisse aus sonstigen Kapitalforderungen jeder Art. Zu den Einkünften aus Kapitalvermögen zählen somit alle Vermögensvermehrungen, die bei wirtschaftlicher Betrachtung Entgelt für eine Kapitalnutzung darstellen…
…den Regeln ordentlicher Wirtschaftsführung gemäß § 513 ABGB zu erhalten und kann sich mit der Servitutenklage schützen. Nach § 511 ABGB steht ihm der volle Ertrag einschließlich Zubehör und Zuwachs zu. Die Auslagen hat er bis zur Höhe der Erträge zu übernehmen (vgl. Jakom/Laudacher EStG, 2020, …
…Regeln der ordentlichen Wirtschaftsführung gemäß § 513 ABGB zu erhalten und kann sich mit der Servitutenklage schützen. Nach § 511 ABGB steht ihm der volle Ertrag einschließlich Zubehör und Zuwachs zu. Die Aufwendungen hat er bis zur Höhe der Erträge zu übernehmen (vgl. Jakom/Laudacher, EStG, 2019…
…ob aus ertragsteuerlicher Sicht im Ergebnis (bloß) eine Übertragung von Einkünften und somit eine Zurechnung der Einkunftsquelle und der daraus resultierenden Einkünfte zum Fruchtgenussbesteller vorliegt oder ob letztlich in der Tat eine Übertragung der Einkunftsquelle stattgefunden hat und somit eine Zurechnung der relevanten Einkünfte zum…
…Kontoguthaben dieser Gemeinschaftskonten sei laut Niederschrift vom 16.10.2013 dem Beschwerdeführer und seiner Ehegattin jeweils zur Hälfte zuzurechnen. Zu dem vom steuerlichen Vertreter vorgebrachten Argument, dass es sich bei den Erträgnissen aus der Veranlagung bei A nicht um Zinsen, sondern um Substanzgewinne handeln würde…
…daher Gelder in darlehensähnlicher Art und Weise bei A veranlagt und dafür auch Zinsen lukriert worden seien. Über die Beschwerden wurde erwogen: Gemäß § 27 Abs. 1 Z 4 EStG 1988 sind Zinsen und andere Erträgnisse aus sonstigen Kapitalforderungen jeder Art, zum Beispiel aus Darlehen, Anleihen…
…von € 170.800 zu hoch geschätzt. Die fiktiven AK sind nach den Ausführungen in den EStRL 2000 (RZ 6442) primär aus dem Ertragswert abzuleiten. Geht man nun von jährlichen Mieteinnahmen (ohne BK) von € 8.000 aus, berücksichtigt man Bewirtschaftungskosten in der üblichen Größenordnung…
…die Hingabe der Gelder, noch eine Verzinsung (die Zinsen wurden thesauriert) bestritten werden. Die Steuerpflicht der Erträge aus dieser privaten Geldveranlagung wird jedoch bestritten. Rechtliche Beurteilung des Sachverhaltes: Dem Anleger ist durch die Hingabe des Anlagebetrages eine monatliche Verzinsung versprochen worden, die er sich habe…
…bestehende Kunden erfolgen und X darüber hinaus Lebenshaltungskosten in erheblicher Höhe finanzieren habe können. Über die Entwicklung der Kapitalstände sowie über die Höhe der Erträge seien die Anleger durch monatliche Mitteilungen informiert worden. Die Vorteile dieser Direktveranlagung bei X hätten für die Anleger darin bestanden…