…161 Abs. 4 FinStrG kann jedoch der Vorsitzende des Finanzstrafsenates des Bundesfinanzgerichtes bzw. nach Einberufung des Finanzstrafsenates auch dieser mit Beschluss das angefochtene Erkenntnis des Spruchsenates aufheben und die Zurückweisung der Finanzstrafsache an die Finanzstrafbehörde verfügen, wenn eine umfangreiche Ergänzung des Untersuchungsverfahrens erforderlich ist, hier…
…161 Abs. 4 FinStrG kann jedoch der Vorsitzende des Finanzstrafsenates des Bundesfinanzgerichtes bzw. nach Einberufung des Finanzstrafsenates auch dieser mit Beschluss das angefochtene Erkenntnis des Spruchsenates aufheben und die Zurückweisung der Finanzstrafsache an die Finanzstrafbehörde verfügen, wenn eine umfangreiche Ergänzung des Untersuchungsverfahrens erforderlich ist, hier…
… 161 Abs. 4 FinStrG kann das Bundesfinanzgericht auch die Aufhebung des angefochtenen Erkenntnisses (Bescheides) unter Zurückverweisung der Sache an die Finanzstrafbehörde verfügen, wenn es umfangreiche Ergänzungen des Untersuchungsverfahrens für erforderlich hält; die Finanzstrafbehörde ist im weiteren Verfahren an die in dem zurückverweisenden Beschluss niedergelegte Rechtsanschauung…
…zuständiges verfahrensführendes Organ alle erforderlichen Veranlassungen zu treffen, damit aus seiner Sicht eine möglichst entscheidungsreife Sache dem Spruchsenat in der mündlichen Verhandlung vorgetragen werden kann. Erforderlichenfalls hat er sogar eine Ergänzung des Untersuchungsverfahrens anzuordnen. Er hat dafür zu sorgen, dass alle - nach seiner Vorstellung notwendigen…
…des Spruchsenates war. Zudem liegen umfangreiche weitere Feststellungen zu Abgabennachforderungen für andere Tatzeiträume vor, womit im anschließenden behördlichen Verfahren auch zu prüfen sein wird, ob nicht bei erweiterter Tatverdachtslage die Zuständigkeitsgrenze für ein gerichtliches Finanzstrafverfahren überschritten wird. Es ist somit eine umfangreiche Ergänzung des Untersuchungsverfahrens…
…die Beschwerde als unbegründet abzuweisen. Gem § 161 Abs 4 FinStrG kann das Bundesfinanzgericht auch die Aufhebung des angefochtenen Erkenntnisses (Bescheides) unter Zurückverweisung der Sache an die Finanzstrafbehörde verfügen, wenn es umfangreiche Ergänzungen des Untersuchungsverfahrens für erforderlich hält; die Finanzstrafbehörde ist im weiteren Verfahren an die…
…Finanzstrafbehörde verfügen, wenn eine umfangreiche Ergänzung des Untersuchungsverfahrens erforderlich ist bzw. - dem gleichzuhalten - wenn wie im gegenständlichen Fall eine staatsanwaltschaftliche Zuständigkeit zur Führung der Erhebungen als gegeben erachtet wird. Da in weiterer Folge die Finanzstrafbehörde das Finanzstrafverfahren hinsichtlich des in gerichtliche Zuständigkeit fallenden Verfahrensgegenstandes gemäß §…
…I. Das angefochtene Erkenntnis des Spruchsenates wird gemäß § 161 Abs. 4 FinStrG aufgehoben und die Finanzstrafsache an das Finanzamt Oststeiermark als Finanzstrafbehörde zur Ergänzung des Untersuchungsverfahrens zurückverwiesen. II. Gegen diesen Beschluss des Bundesfinanzgerichtes als verfahrensleitende Verfügung ist eine abgesonderte Revision an den Verwaltungsgerichtshof nicht zulässig (…
…verneinen - die zuständigen Mitarbeiter der ***9***, ***28*** und ***27***, zeugenschaftlich einvernehmen oder zumindest die Ergänzung des Untersuchungsverfahrens zwecks Durchführung der Zeugeneinvernahmen anordnen müssen. Der Zeuge ***11*** hat zudem ausgeführt, und war in dieser Hinsicht jedenfalls als glaubhaft anzusehen, dass bereits im Februar 2018 aufgefallen sei…
…nicht erscheinen kann. Er hat sich bereits bei der letzten Verhandlung sehr aufgeregt, was seiner Gesundheit schadet. Der Berichterstatter trägt den Sachverhalt und die Ergebnisse des Untersuchungsverfahrens vor. Der Verteidiger trägt die Beschwerde vor und beantragt wie dort. Ergänzend wird ausgeführt, dass der Bf. (Jahrgang…
…spruchgemäß zu entscheiden, das angefochtene Erkenntnis des Spruchsenates aufzuheben und die derzeitige Finanzstrafsache gegen A zur Ergänzung des Untersuchungsverfahrens, ausgedehnt wohl auf die oben dargestellten weiteren Fakten und gemäß § 61 Abs. 1 FinStrG auch verbunden mit einem diesbezüglichen Untersuchungsverfahren gegen Mag.D, an das Finanzamt…
…oder die Beschwerde als unbegründet abzuweisen. Abs. 4: Das Bundesfinanzgericht kann auch die Aufhebung des angefochtenen Erkenntnisses (Bescheides) unter Zurückverweisung der Sache an die Finanzstrafbehörde mit Beschluss verfügen, wenn es umfangreiche Ergänzungen des Untersuchungsverfahrens für erforderlich hält; die Finanzstrafbehörde ist im weiteren Verfahren an die…
…Finanzstrafbehörde verfügen, wenn eine umfangreiche Ergänzung des Untersuchungsverfahrens erforderlich ist bzw. - dem gleichzuhalten - wenn wie im gegenständlichen Fall eine staatsanwaltschaftliche Zuständigkeit zur Führung der Erhebungen als gegeben erachtet wird. Da in weiterer Folge die Finanzstrafbehörde das Finanzstrafverfahren hinsichtlich des in gerichtliche Zuständigkeit fallenden Verfahrensgegenstandes gemäß §…
…vorgelegten Ermittlungsergebnissen und nach der Aktenlage nicht gewinnen und dem Bundesfinanzgericht vorlegen bzw. darlegen. Auch eine Ergänzung des Untersuchungsverfahrens durch das Bundesfinanzgericht - sie oben wiedergegebene Vorhalteverfahren - ergab keine Anhaltspunkte in diese Richtung. Zu den Ausführungen der belangten Behörde dahingehend, es sei davon auszugehen, dass N…
… 99 Rz 24). Diese Prüfung ist gemäß § 82 Abs. 1 letzter Satz FinStrG nach den für die Feststellung des maßgebenden Sachverhaltes im Untersuchungsverfahren geltenden Bestimmungen vorzunehmen. Dazu führt § 57 Abs. 5 FinStrG aus, dass die Finanzstrafbehörde bei der Ausübung von Befugnissen und bei der Aufnahme…
…Bescheides des Einzelbeamten im fortzusetzenden finanzstrafbehördlichen Verfahren weiter (§ 161 Abs. 4 letzter Satz FinStrG). 13. Gemäß § 161 Abs. 4 Satz 1 FinStrG ist das Bundesfinanzgericht berechtigt, ein angefochtenes Straferkenntnis mit Beschluss aufzuheben, wenn es eine entsprechende Ergänzung des finanzstrafbehördlichen Untersuchungsverfahrens (hier: die Richtigstellung des gegen…
…sind (Ehrke-Rabel in Doralt/Ruppe Steuerrecht ll7 Tz 1440). Solcherart beschreiben sie das erfasste Unrecht mehr oder minder unvollständig (Lewisch Verfassung und Strafrecht 76). Sie bedürfen zu ihrer Ergänzung (Vervollständigung) des Abgabenrechts. Erst beides zusammen - Steuerrecht und FinStrG - ergibt den Gesamttatbestand (Kohlmann/Ransiek Steuerstrafrecht …
… 161 Abs. 4 FinStrG kann das Bundesfinanzgericht jedoch auch ausnahmsweise die Aufhebung des angefochtenen Erkenntnisses eines Spruchsenates unter Zurückverweisung der Sache an die Finanzstrafbehörde verfügen, wenn es umfangreiche Ergänzungen des Untersuchungsverfahrens für erforderlich hält; die Finanzstrafbehörde ist im weiteren Verfahren an die in dem zurückverweisenden…
… 99 Rz 24). Diese Prüfung ist gemäß § 82 Abs. 1 letzter Satz FinStrG nach den für die Feststellung des maßgebenden Sachverhaltes im Untersuchungsverfahren geltenden Bestimmungen vorzunehmen. Dazu führt § 57 Abs. 5 FinStrG aus, dass die Finanzstrafbehörde bei der Ausübung von Befugnissen und bei der Aufnahme…
…das Bundesfinanzgericht möge den Abweisungsbescheid des FA Wien 9/18/19 Purkersdorf vom 27.04.2018, Abgabenkonto StNr1, Strafnummern SN aufheben und das Finanzstrafverfahren gegen H einstellen. Über die Beschwerde wurde erwogen: Gemäß § 124 Abs. 1 FinStrG gilt: Wenn im Zuge des Untersuchungsverfahrens festgestellt wird…