Findok · BFG-Entscheidungen
BFG RV/7500640/2018
Internetplattform zur Vermittlung von Unterkünften an Reiseveranstalter - liegt eine Verletzung der Anzeigepflicht nach § 15 Abs. 2 WTFG vor? Waren bei der Betreiberin der Internetplattform meldepflichtige Identifikations- bzw. Kontaktdaten in den Geschäftsunterlagen vorhanden?
geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - ErkenntnisRV/7500640/2018vom 15.04.2019Teil 2 von 2
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Schnittstelle (mit einer anderen Plattform), aber auch Kettenregistrierungen bzw. Verlinkungen. Es geht allgemein gefasst, um die Nutzung von elektronischen Vertriebsformen (817 der Beilagen XXI. GP - Regierungsvorlage zum § 3 ECG). Es wird diesbezüglich auf die Erläuterungen, I. Allgemeiner Teil, Hauptgesichtspunkte, Seite 1, 4. Absatz hingewiesen:
»Es muss rechtlich sichergestellt werden, dass die Unterkunftgeber und Unterkunftgeberinnen, die im Wege von Diensten der Informationsgesellschaft im Sinne des § 3 Z 1 des E-Commerce-Gesetzes wie z. B. über eine Internetplattform, Leistungen anbieten, die Ortstaxe gesetzeskonform erklären, von den Gästen einheben und an Wien abführen.«
Durch eine technische Verknüpfung der Plattform von N. mit der Plattform der
Reiseveranstalter, über die auf die Unterkunftsdaten zugegriffen wird, sodass die Unterkünfte auf der Plattform von N. angeboten werden, liegt eben gerade eine Registrierung iSd § 15 Abs. 2 WTFG vor. N. hat daher eine eigene Meldeflicht und zwar wie die Erläuterungen festhalten bezüglich der Reiseveranstalter als Vertreter/Auftraggeber/Vermittler u. dgl. der Unterkunftgeber.
Die Gesetzesmaterialien, insbesondere die oben zitierten Passagen, finden ihre Deckung auch im Gesetz. Der § 15 Abs. 2 WTFG schränkt die relevanten Diensteanbieter in keinerlei Weise ein. Im Gegenteil werden diese sehr weit als Diensteanbieter im Sinne des § 3 Z 2 des E-Commerce- Gesetzes, BGBl. l Nr. 152/2001 in der Fassung BGBI. I Nr. 34/2015, im Bereich des Tourismus umschrieben. Es findet sich keinerlei Einschränkung bspw. auf Plattformen, die eine Buchung ermöglichen oder nur eine Vermittlung der Buchung. Diese Ansicht wird auch durch den allgemeinen Verweis auf § 3 Z 2 des E-Commerce-Gesetzes, BGBl. I Nr. 152/2001 in der Fassung BGBl. l Nr. 34/2015 hervorgehoben. Der Verweis auf das E-Commerce-Gesetz enthält eine sehr weite Umschreibung der Diensteanbieter.
Auch die Wortfolgen "bei ihnen registrierte" bezüglich der Unterkunftgeber und der Unterkünfte ist sehr weit zu verstehen. Erstens ist das Wort "registriert" im WTFG nicht definiert. Dieses Wort ist im Sinne der auch in den Gesetzesmaterialien festgehaltenen Zwecke dieser Regelung und der Formulierung dieser Norm sehr weit zu verstehen und betrifft nicht bloß das Ausfüllen eines Anmeldeformulars auf einer Plattform, sondern vielmehr jegliche Tätigkeit auf einer Plattform, die die Nutzung der Plattform durch den Unterkunftgeber bzw. deren Vertreter/Auftraggeber/Vermittler/Treuhänder etc. bedeutet,
sohin auch Verlinkungen. Es sind aber auch Kettenregistrierungen oder mittelbare Registrierungen über eine Verlinkung vom Wortlaut erfasst. Es müssen von der jeweiligen Plattform nur die nach ihren eigenen Geschäftsunterlagen vorhandenen Daten gemeldet werden. Dazu gehört auch, wenn der Unterkunftgeber nicht bekannt ist, dass dessen bekannter Vertreter /Auftraggeber/Vermittler/Treuhänder etc. zu nennen ist, der für diesen einschreitet, weil dieser an Stelle des Unterkunftgebers bzw. in dessen Namen oder Auftrag agiert.
Dass § 15 Abs. 2 WTFG so zu interpretieren ist, gibt nicht nur N. zu verstehen - dass sie Namen der Reiseveranstalter im Einspruch und in der Beschwerde (sohin nachträglich) bekanntgeben, sondern wird auch von anderen Plattformen, mit denen Wien in Kontakt steht derart weit interpretiert. Eine andere einengende Interpretation würde dem Wortlaut und Sinn und Zweck des § 15 Abs. 2 WTFG widersprechen und dieser keinen Anwendungsbereich belassen, weil durch eine einfache Zwischenschaltung einer anderen Person bzw. Stelle oder Dienstes der lnformationsgesellschaft die Meldepflicht sofort umgangen werden könnte. Der Gesetzgeber hat diese leichte Umgehungsmöglichkeit erkannt und dies durch die weite Formulierung verhindert.
Gerade im Bereich der Internetökonomie können aufgrund der raschen technischen Entwicklungen und die Vielfalt der technischen Gestaltungsmöglichkeit kaum alle Fälle im Detail gesetzlich beschrieben werden, weshalb eine weite Formulierung gewählt werden muss. ln diesem Sinne ist das Wort "registriert", wie bereits ausgeführt, weit zu verstehen. Es sind davon bspw. unmittelbare aber auch mittebare Registrierungen, technische Schnittstellen, Verlinkungen, Einschalten von Treuhändern, Vertretern etc. erfasst. Dass N. die Rechtsansicht der belangten Behörde teilt, ist daraus erkennbar, dass N. die gewerblichen Reiseveranstalter in der Beschwerde gegen das Straferkenntnis namhaft gemacht hat. Im Übrigen wird hervorgehoben, dass auch andere
Plattformen mit ähnlichen Geschäftsmodellen die Meldepflicht anerkannt haben.
N. erbringt genau jene Leistungen, die in den Erläuterungen beispielhaft angeführt werden, und zwar den Kontakt mit dem Gast. N. bestreitet nicht, auf ihrer Plattform über eine technische Schnittstelle die Unterkünfte anzubieten. Dadurch sind diese Unterkünfte nach dem Gesetzeswortlaut auch auf N. registriert, und zwar über eine technische Schnittstelle über eine andere Plattform, auf deren Daten für eine Suchanfrage zugegriffen wird, wie N. auch bestätigt.
Aus dem Wortlaut des § 15 Abs. WTFG sowie dessen Sinn und Zweck ist zu erkennen, dass die gesetzlich umschriebenen Diensteanbieter die gesetzlich geforderten Daten (sowie jene, die einen Bezug dazu haben) zu melden haben, die sie nach ihren Geschäftsunterlagen haben. Haben Sie diese Daten nicht, haben sie jene Daten zu melden, die der Erforschung dieser Daten dienlich sind (das weniger ist vom mehr mitumfasst). Dazu gehört auch, dass die Plattform ihre Vertragspartner benennt, die über die gesetzlich geforderten Daten verfügen und die im Auftrag/in Vertretung/als Vermittler u. dgl. der Unterkunftgeber handeln. Dass von dieser Regelung auch die befugten Vertreter u. dgl. erfasst sind, ergibt sich auch aus den Erläuterungen, in denen von "dessen bzw. deren vertretungsbefugten Organen" die Rede ist (siehe Erläuterungen, l. Allgemeiner Teil, Hauptgesichtspunkte, Seite 2, 3. Absatz). Die Meldepflicht besteht überdies auch in jenen Fällen, in
denen die gesetzlich geforderten Daten auf der Plattform für Außenstehende abrufbar sind. Die Beurteilung, ob diese Daten für die steuerliche Erfassung ausreichen, obliegt der Abgabenbehörde.
Zusammenfassend ergibt sich daraus, dass es zur Erfüllung der Auskunftspflicht ausgereicht hätte, den Sachverhalt (Verlinkung auf Partner-Plattformen für eine Suchabfrage der Unterkünfte) offenzulegen und diese Partner-Plattformen zu benennen. Dass dies möglich gewesen wäre, ist insoweit evident, als diese Plattformen in der Beschwerde bzw. in der Stellungnahme angeführt wurden; es war folglich bekannt, welche Unterkünfte über welche Partner-Plattform weiterverlinkt waren. Dies hätte gemeldet werden müssen und vermag nunmehr die bereits eingetretenen Übertretungen nicht aufzuheben."
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Mit Schriftsatz vom 11.04.2019 entgegnete der Verteidiger des Bf. dem Vorbringen des Magistrates in der in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesfinanzgericht vorgelegten schriftlichen Stellungnahme der Magistrates (Beilage/I) wie folgt:
"Dem Vorbringen in der erwähnten Stellungnahme der MA6 wird ausdrücklich widersprochen, sofern im Folgenden nicht Darstellungen der Behörde ausdrücklich als richtig anerkannt werden.
Wie bereits schriftlich und in der Verhandlung durch den Geschäftsführer der N. GmbH ausgeführt, betreibt die Firma N. eine Homepage, auf der Reiseveranstalter als Anbieter von Ferienunterkünften sich präsentieren können. Die potentiellen Unterkunftnehmer treten daraufhin mit den auf der Homepage ersichtlichen gewerblichen Reiseveranstaltern in Kontakt, die Unterkunftgeber und Unterkunftnehmer selbst sind weder der N. noch dem Geschäftsführer E.F. namentlich bekannt.
Entgegen der Darstellung der Behörde besteht die Leistung von N. daher in der Ermöglichung der Vermittlung von Interessenten bzw. Gästen mit diesen gewerblichen Reiseveranstaltern. N. oder der Geschäftsführer sind jedoch in den Buchungsprozess selbst nicht direkt involviert sondern bieten eine Schaltfläche, über die Interessanten eine Objektbuchung bei den Reiseveranstaltern auslösen können. Der Geschäftsführer und N. haben weder Kenntnis von den Vermietern noch von den Interessenten an den Unterkünften.
Es trifft daher nicht zu, dass die Unterkunftgeber auf der Plattform von N. registriert sind. N. bietet lediglich eine technische Schnittstelle, mit deren Hilfe Interessenten sich direkt an die gewerblichen Reiseveranstalter wenden können. Die gewerblichen Reiseveranstalter stellen sodann den Kontakt zwischen den Interessenten und den Unterkunftgebern her, bzw. nehmen die Buchung namens der Unterkunftgeber entgegen.
Auf die diesbezüglichen Ausführungen in den bisherigen Stellungnahmen der Beschwerdeführer wird in diesem Zusammenhang ausdrücklich nochmals hingewiesen.
Gemäß § 15 Abs 2 WTG haben Diensteanbieter iSd § 3 Z 2 des e-Commerce-Gesetzes im Bereich Tourismus die nach ihren Geschäftsunterlagen vorhandenen Identifikationsdaten und Kontaktdaten der bei ihnen registrierten Unterkunftgeber und Unterkunftgeberinnen sowie sämtliche Adressen der bei ihnen registrierten Unterkünfte (Unterkunftseinheiten) im Gebiet der Stadt Wien dem Magistrat in einer automationsunterstützt auswertbaren Form anzuzeigen.
Schon nach dem für Interpretation von Gesetzestexten relevanten äußersten Wortsinn müssen also sowohl die Identifikationsdaten als auch die Adressen der beim Anbieter registrierten Unterkünfte vorhanden sein; beides ist jedoch nicht der Fall. Da weder die N. GmbH noch deren Geschäftsführer über diese Unterlagen (Bezeichnung, Name, Geschlecht, Geburtsdaten, Rechtsform des Unterkunftgebers) noch über die Adressen der Unterkünfte, die bei den gewerblichen Reiseveranstaltern - und nur dort - registriert sind, verfügen, kann keine Weitergabe dieser Daten erfolgen. Darüber hinaus ist N. kein Diensteanbieter iSd. E-Commerce-Gesetzes, weil sie selbst keinen Absatz tätigen. Das Geschäftsmodell der N. sieht, wie bereits ausgeführt, lediglich vor, gewerblichen Reiseveranstaltern eine Präsentation zu ermöglichen, diese Reiseveranstalter entrichten dafür Entgelt an N..
Die N. tätigt in Wien keinen elektronischen Fernabsatz auf individuellen Abruf eines Empfängers, insbesondere keinen Online-Vertrieb von Waren und Dienstleistungen, keine Online-Informationsangebote, keine Online-Werbung betreibt keine elektronische Suchmaschinen- oder Datenabfragemöglichkeiten und speichert insbesondere keine Informationen über Nutzer.
Es handelt sich bei N. auch nicht um eine Agentur, die für Unterkünfte wie beispielsweise Ferienwohnungen Servicedienste erbringt oder Unterkünfte auf der eigenen Website anbietet. Da N. auch kein Interesse hat, Daten von Unterkunft suchenden oder Unterkunft zur Verfügung stellenden Personen zu verarbeiten, besteht iSd. DSGVO auch gar keine Möglichkeit, diese Daten zu speichern oder weiterzugeben.
Untechnisch gesprochen bietet N. in elektronischer Form eine Art Branchenverzeichnis, in welchem gewerbliche Reiseveranstalter sich präsentieren können. In den Buchungsvorgang selbst ist N. nicht direkt eingebunden, sondern stellt nur die technische Schnittstelle zur Verfügung, sodass weder ihr, noch dem Geschäftsführer die von der Behörde angeforderten Daten bekannt sind, weil diese weder vorhanden noch registriert sind. Vorhandene Daten betreffen ausschließlich die gewerblichen Reiseveranstalter.
Die im WTG normierte Auskunftspflicht kann daher nicht erfüllt werden, eine darüber hinausgehende Mitwirkungspflicht würde gegen die Bestimmungen der DSGVO verstoßen und ist darüber hinaus dem Gesetzeswortlaut nicht zu entnehmen.
Es wird daher wie bisher beantragt, die Straferkenntnisse (A2 MA 6/****** u.a.) aufzuheben bzw. das Verfahren einzustellen und die Behörde zum Kostenersatz zu verpflichten.
An Kosten werden verzeichnet:
Stellungnahme zu Vorstellung (31.01.2019) EUR 614,67
Verhandlungsaufwand (02.04.2019) EUR 768,33
Schriftsatzaufwand Stellungnahme (11.04.2019) EUR 614 67
Zwischensumme EUR 1.997,67
20% USt EUR 399,53
Gesamt EUR 2.397,20"
Über die Beschwerde wurde erwogen:
§ 15 Abs. 2 WTFG lautet:
Für Zwecke der ordnungsgemäßen und vollständigen Abgabenerhebung, der Wahrnehmung der Aufgaben der Tourismusförderung und für statistische Zwecke haben die Diensteanbieter und Diensteanbieterinnen im Sinne des § 3 Z 2 des E-Commerce-Gesetzes, BGBl. I Nr. 152/2001 in der Fassung BGBl. I Nr. 34/2015, im Bereich des Tourismus die nach ihren Geschäftsunterlagen vorhandenen Identifikationsdaten (Bezeichnung, Name, Geschlecht, Geburtsdaten, Rechtsform) und Kontaktdaten der bei ihnen registrierten Unterkunftgeber und Unterkunftgeberinnen sowie sämtliche Adressen der bei ihnen registrierten Unterkünfte (Unterkunftseinheiten) im Gebiet der Stadt Wien dem Magistrat bis zum 15. des der jeweiligen Registrierung nächst folgenden Monates in einer automationsunterstützt auswertbaren Form anzuzeigen. Der Magistrat kann Art und Struktur der Datenübertragung in organisatorischer und technischer Hinsicht festlegen. Erfolgt eine solche Festlegung, ist diese zu verwenden. Die in den Anzeigen enthaltenen personenbezogenen Daten sind unverzüglich zu löschen, sobald sie für die angeführten Zwecke nicht mehr benötigt werden.
Gemäß § 20 Abs. 2 WTFG sind Übertretungen der §§ 13, 15, 16 und 19 als Verwaltungsübertretungen mit Geldstrafen bis zu 2.100 Euro zu bestrafen. Im Falle der Uneinbringlichkeit tritt an Stelle der Geldstrafe eine Freiheitsstrafe bis zu zwei Wochen.
Aus der Aktenlage und dem Parteienvorbringen ergibt sich folgender Sachverhalt:
Die N. GmbH bot im tatgegenständlichen Zeitraum (31.08.2017 bis zum 17.10.2017) gewerblichen Reiseveranstaltern (Vermittlern) eine Online-Plattform zur Vermietung von Ferienunterkünften in Wien an. Potentielle Interessenten/Mieter einer Unterkunft erhielten bei Abfrage eine ungefähre Angabe der Lage des Objektes (ohne Angabe von Straßennamen und Hausnummer), eine genaue Beschreibung der wesentlichen Eigenschaften der Mietobjekte (Größe, Ausstattung, Bettenanzahl etc.), sowie über den Preis und über die zeitliche Verfügbarkeit dieser Objekte.
Ein interessierter Mieter konnte unter Angabe seiner persönlichen Kontaktdaten (Name, Adresse, Telefonnummer, E-Mailadresse) und der Zahlungsweise (Kreditkarte, Rechnung etc) zahlungspflichtig buchen.
Nach den unwiderlegten Angaben der Bf. waren die Vermieter/Unterkunftgeber(innen) bei diesen Reiseveranstaltern registriert. Diese waren die Vertragspartner von N., nicht jedoch die jeweiligen Vermieter der Unterkünfte. Die Verarbeitung von Identifikationsdaten und Kontaktdaten fand nach den ebenfalls unwiderlegten Angaben des Bf. ausschließlich zwischen den Reiseveranstaltern und den Wiener Unterkunftgebern und Unterkunftgeberinnen statt. Die N. GmbH hatte keine Kenntnisse über die Identifikationsdaten (Name, Adresse, Geburtsdaten, Rechtsform) und die Kontaktdaten sowie die Anschrift der Vermieter, sehr wohl jedoch über die ungefähre Lage und den Wiener Bezirk der offerierten Unterkünfte.
Ermittlungsergebnisse (insbesondere aus der Auswertung der Homepage der Fa. N. GmbH) dahingehend, dass im verfahrensgegenständlichen Zeitraum 31.08.2017 bis zum 17.10.2017 tatsächlich Identifikationsdaten und Kontaktdaten im Sinne des § 15 Abs. 2 WTFG, wie z.B. Bezeichnung, Name, Geschlecht, Geburtsdaten, Rechtsform, Adressen von Unterkunftgebern und Unterkunftgeberinnen etc., in den Geschäftsunterlagen der Fa. N. GmbH vorhanden waren, konnte die belangte Behörde nach den vorgelegten Ermittlungsergebnissen und nach der Aktenlage nicht gewinnen und dem Bundesfinanzgericht vorlegen bzw. darlegen. Auch eine Ergänzung des Untersuchungsverfahrens durch das Bundesfinanzgericht - sie oben wiedergegebene Vorhalteverfahren - ergab keine Anhaltspunkte in diese Richtung.
Zu den Ausführungen der belangten Behörde dahingehend, es sei davon auszugehen, dass N. die relevanten Daten gehabt habe, dies entspräche der allgemeinen Lebenserfahrung auch den AGB´s für Vermieter, die zum hier relevanten Zeitpunkt in Kraft gewesen seien, hat der Bf. durch seinen Verteidiger nach der Aktenlage und den Beweisergebnissen unwiderlegt ausgeführt, dass sich diese AGB's auf das von der Fa. N. GmbH bis Ende 2016 verfolgte Geschäftsmodell beziehen, nach denen sich Unterkunftgeber und Unterkunftgeberinnen auch direkt bei N. registrieren lassen und an diese Mieter direkt vermittelt werden konnten.
Im Rahmen der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesfinanzgericht blieb dieser festgestellte Sachverhalt unbestritten und der Behördenvertreter räumte ein, dass das Ermittlungsverfahren ergeben hat, dass die maßgeblichen Kontakt- u. Identifikationsdaten der Fa. N. GmbH nicht direkt bekannt waren. Der Magistrat vertrete jedoch die Rechtsansicht, die Fa. N. hätte die rechtliche Verpflichtung getroffen, im Rahmen ihrer Meldeverpflichtungen gemäß § 15 Abs. 2 WTFG die Namen der anderen Plattformen, die die Kenntnis der relevanten Daten hatten, offen zu legen. Dies wird in der oben wiedergegeben - im Rahmen der mündlichen Verhandlung vorgelegten - Stellungnahme ausführlich zu argumentieren versucht.
Den rechtlichen Ausführungen der Behörde dahingehend, dass die Meldepflicht nach § 15 Abs. 2 WTFG im Hinblick auf den gesetzlich festgelegten der ordnungsgemäßen und vollständigen Abgabenerhebung, weit auszulegen ist und alle technischen Entwicklungs- und Umgehungsmöglichkeiten verhindern soll, dass auch durch eine Verknüpfung der Plattform der Fa. N. GmbH mit den Plattformen der Reiseveranstalter eine Registrierung der Unterkunftgeber/innen erfolgen kann und Kettenregistrierungen und mittelbare Registrierungen zu einer Meldeverpflichtung gemäß § 15 Abs. 2 WTFG führen können, kann seitens des Bundesfinanzgerichtes bedenkenlos gefolgt werden.
Nach dem eindeutigen Wortlaut des § 15 Abs. 2 WTFG bezieht sich jedoch die Anzeigepflicht der Diensteanbieter auf die nach ihren Geschäftsunterlagen vorhandenen Identifikationsdaten (Bezeichnung, Name, Geschlecht, Geburtsdaten, Rechtsform) und Kontaktdaten der bei ihnen registrierten Unterkunftgeber und Unterkunftgeberinnen sowie auf sämtliche Adressen der bei ihnen registrierten Unterkünfte (Unterkunftseinheiten) im Gebiet der Stadt Wien.
Hätte somit die Fa. N. GmbH über die technischen Schnittstellen zu den Reiseveranstaltern Zugriff zu den Kontakt- bzw. Identifikationsdaten der Unterkunftgeber/innen im Bereich der Stadt Wien gehabt, so wäre eine Meldepflicht gemäß § 15 Abs. 2 WTFG zweifelsfrei gegeben gewesen. Aber genau das war im gegenständlichen Fall - nach den auch von der Behörde anerkannten Sachverhaltsfeststellungen - nicht der Fall.
Wenn nun nach dem Geschäftsmodell des Diensteanbieters als Vermittlungsplattform für Reiseveranstalter, über die Kunden bei diesen Reiseveranstaltern Unterkünfte buchen können/konnten, diesem die Kontakt- und Identifikationsdatendaten der Unterkunftgeber und Unterkunftgeberinnen nicht bekannt (in seinen Geschäftsunterlagen nicht vorhanden) sind, besteht auch keine (automationsunterstützte) Meldeverpflichtung im Sinne dieser Bestimmung. In diesem Fall trifft die Anzeigepflicht nach § 15 Abs. 2 WTFG den Reiseveranstalter, bei dem die Unterkunftgeber und Unterkunftgeberinnen registriert sind. Da sich die Meldeverpflichtung nach dem eindeutigen Gesetzeswortlaut nur auf "in den Geschäftsunterlagen vorhandene" Kontakt- und Identifikationsdaten bezieht, war die Fa. N. GmbH - unabhängig von datenschutzrechtlichen Hindernissen - auch nicht verpflichtet, diese - bei den Reiseveranstalten offenkundig vorhandenen - Daten beizuschaffen.
Wenn, wie im gegenständlichen Fall, dem Diensteanbieter als Vermittlungsplattform zwischen Reiseveranstaltern und Unterkunftgebern nur Informationen über die ungefähre Lage des Objektes (ohne Angabe von Straßennamen und Hausnummer), über die wesentlichen Eigenschaften des Mietobjektes (Größe, Ausstattung, Bettenanzahl etc), sowie über den Preis und die zeitliche Verfügbarkeit des Mietobjektes zur Verfügung stehen, besteht insoweit keine Meldepflicht, weil diese Daten weder als Kontakt- noch als Identifikationsdaten im Sinne des § 15 Abs. 2 WTFG einzustufen sind, aufgrund derer eine Identifikation des Unterkunftgebers/der Unterkunftgeberin bzw. eine Kontaktaufnahme mit diesen ohne aufwendige Ermittlungshandlungen möglich wäre.
Aufgrund des § 15 Abs. 2 WTFG besteht eine Meldepflicht der Diensteanbieter und Diensteanbieterinnen im Sinne des § 3 Z 2 des E-Commerce-Gesetzes lediglich für die nach den Geschäftsunterlagen vorhandenen Identifikationsdaten (Bezeichnung, Name, Geschlecht, Geburtsdaten, Rechtsform) und Kontaktdaten der Unterkunftgeber/innen. Eine Offenlegungspflicht dahingehend, welcher Diensteanbieter/welche Diensteanbieterin Kontakt- und Indentifikationsdaten in seinen/ihren Geschäftsunterlagen hat, kann aus dieser Bestimmung nicht abgeleitet werden. Eine derart extensive - weit über den klaren (und somit keiner Interpretation bedürfenden) Wortsinn hinausgehende - Interpretation der hier in Rede stehenden Meldeverpflichtung nach § 15 Abs. 2 WTFG ist nach Ansicht des Bundesfinanzgerichtes nicht zulässig. Nach dem Wortlaut dieser Bestimmung kann dem Gesetzgeber auch nicht die Absicht unterstellt werden, dass sich die Meldeverpflichtung der Diensteanbieter/innen auch auf die Kontakt- und Identifikationsdaten anderer Diensteranbieter/innen, die über die Kontakt- und Identifikationsdaten der Unterkunftgeber/innen verfügen, bezieht. Hätte der Gesetzgeber eine wechselseitige Meldeverpflichtung der Dienstanbieter/innen, die über Kontakt- und Identifikationsdaten der Unterkunftgeber/innen verfügen, gewollt, hätte er dies wohl auch so geregelt. Daher findet die Ansicht der belangten Behörde dahingehend, dass auch die Identität der Diensteanbieter, von denen anzeigepflichtige Daten zu melden gewesen wären, sowie auch das Nichtvorhandensein dieser Daten bei der Fa. N.GmbH der Anzeigepflicht nach § 15 Abs. 2 WTFG unterlegen wäre, im Gesetz keine Deckung. Dies umso mehr als dem Gesetzeszweck der ordnungsgemäßen und vollständigen Abgabenerhebung durch eine Meldepflicht der Reiseveranstalter, die über die hier relevanten Daten verfügen, sowie auch der Unterkunftgeber/innen selbst, genüge getan wird.
Dennoch ist der belangten Behörde insoweit beizupflichten, dass eine Reaktion des Bf. auf die E-Mail vom 30.08.2017, mit der die Fa. N. über die neue Rechtslage ab 17.08.2017 informiert und im Hinblick auf die Vereinbarungsmöglichkeit nach § 15 Abs. 3 WTFG zu Kooperationsgesprächen eingeladen wurde, sowie ein aktives Zusammenwirken mit und ein kommunikatives Zugehen auf die belangte Behörde, auch noch nach Einleitung des gegenständlichen Verwaltungsstrafverfahrens, wohl schneller und beiderseits unaufwändiger zur Klärung des gegenständlichen Sachverhaltes beigetragen hätte können.
Da der Bf. somit eine Verletzung der Anzeigepflicht nach § 15 Abs. 2 WTFG nicht angelastet werden kann, war der Beschwerde Folge zu, das angefochtene Straferkenntnis aufzuheben und die gegen den Bf. geführten Verwaltungsstrafverfahren zu den im Spruch dieses Erkenntnisses unter den Punkten 1) bis 524) genannten Geschäftszahlen gemäß § 45 Abs. 1 Z. 1 VStG einzustellen.
Selbst wenn man im gegenständlichen Fall (bei Nichtvorliegen von Kontakt- und Identifikationsdaten der Unterkunftgeber/innen) das Bestehens einer Meldeverpflichtung der Fa. N. GmbH nach § 15 Abs. 2 WTFG im Bezug auf die anderen Diensteanbieter/innen, somit das Vorliegen der objektive Tatseite, wie dies die belangte Behörde beantragt, bejahen würde, so könnte dem Bf., der in seinem Handeln einer vertretbaren und im Wortsinn des Gesetzes jedenfalls Deckung findenden Rechtsansicht im Bezug auf das Nichtbestehen einer Meldeverpflichtung gemäß § 15 Abs. 2 WTFG gefolgt ist, kein Verschulden (auch keine fahrlässige Handlungsweise) angelastet werden.
Somit ist im gegenständlichen Fall weder die objektive noch die subjektive Tatseite der angelasteten Verwaltungsübertretung erfüllt.
Die gemäß § 9 Abs. 7 VStG ausgesprochene Haftung der Fa. N. GmbH entfällt somit.
Kostentscheidung
Gemäß § 52 Abs. 8 VwGVG sind dem Beschwerdeführer die Kosten des Beschwerdeverfahrens nicht aufzuerlegen, wenn der Beschwerde auch nur teilweise Folge gegeben worden ist.
Der Bf. hat somit weder Kosten des verwaltungsbehördlichen (§ 64 VStG) noch des verwaltungsgerichtlichen Strafverfahrens zu tragen.
Zu dem vom Bf. im Schriftsatz vom 11.04.2019 gestellten Antrag, die Behörde zum Kostenersatz (Schriftsatzaufwendungen und Verhandlungsaufwand samt USt) in Höhe von insgesamt € 2.397,20 zu verpflichten, ist wie folgt auszuführen:
Gemäß § 38 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG in Verwaltungsstrafsachen die Bestimmungen des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 - VStG, BGBl. Nr. 52/1991, mit Ausnahme des 5. Abschnittes des II. Teiles, und des Finanzstrafgesetzes - FinStrG, BGBl. Nr. 129/1958, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Das Bundesfinanzgerichtsgesetz und das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz enthalten keine Bestimmungen über einen Kostenzuspruch an Parteien des Beschwerdeverfahrens hinsichtlich Beschwerden gegen Straferkenntnisse des Magistrates in Verwaltungsstrafsachen.
Im Verfahren vor dem Magistrat (und auch vor dem BFG) waren die Bestimmungen des Verwaltungsstrafgesetzes (VStG) und des allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes (AVG) anzuwenden.
Gemäß § 74 Abs. 1 AVG hat jeder Beteiligte die ihm im Verwaltungsverfahren erwachsenen Kosten selbst zu bestreiten.
Diesem Antrag des Bf. auf Zuspruch der Kosten des Beschwerdeverfahrens konnte daher nicht gefolgt werden.
Zur Zulässigkeit der ordentlichen Revision
Gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Hat das Erkenntnis nur eine geringe Geldstrafe zum Gegenstand, kann durch Bundesgesetz vorgesehen werden, dass die Revision unzulässig ist.
Eine Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu der im § 15 Abs. 2 des Wiener Tourismusförderungsgesetzes vom 17. Juni 1955, LGBI. für Wien Nr. 13, in der derzeit geltenden Fassung, normierten Anzeigepflicht von Diensteanbieter und Diensteanbieterinnen im Sinne des § 3 Z 2 des E-Commerce-Gesetzes, BGBl. I Nr. 152/2001 in der Fassung BGBl. I Nr. 34/2015, insbesondere im Bezug auf die Frage, welche Daten als Identifikationsdaten bzw. Kontaktdaten der Meldepflicht unterliegen und die Frage, ob aus der Bestimmung des § 15 Abs. 2 WTFG im Wege der Auslegung eine wechselseitige Meldeverpflichtung der Diensteanbieter/innen abgeleitet werden kann, existiert bislang nicht.
Eine ordentliche Revision war daher daher zuzulassen.
Rechtsbelehrung und Hinweise
Der beschwerdeführenden Partei steht das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen ab Zustellung dieses Erkenntnisses eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die Beschwerde ist direkt beim Verfassungsgerichtshof (Freyung 8, 1010 Wien) einzubringen. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlichen Ausnahmen - durch eine bevollmächtigte Rechtsanwältin oder einen bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht werden. Personen mit geringem Einkommen und Vermögen können einen Antrag auf Gebührenbefreiung und/oder auf kostenlose Beigebung einer Rechtsanwältin oder eines Rechtsanwaltes stellen. Der Verfahrenshilfeantrag selbst ist gebührenfrei und muss nicht von einer Rechtsanwältin oder einem Rechtsanwalt eingebracht werden. Es muss aber die Rechtssache, für die Verfahrenshilfe begehrt wird, angegeben und bekannt gegeben werden, ob die beschwerdeführende Partei von der Entrichtung der Eingabengebühr befreit werden will und/oder ob ihr eine Rechtsanwältin oder ein Rechtsanwalt beigestellt werden soll. Ein Antrag auf Verfahrenshilfe ist gemäß § 50 Abs. 3 VwGVG nur nach einem Antrag auf Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß § 29 Abs. 4 VwGVG durch mindestens einen der hiezu Berechtigten zulässig. Ein Nachweis über einen rechtzeitigen Antrag auf Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß § 29 Abs. 4 VwGVG ist anzuschließen. Das Antragsformular samt Vermögensbekenntnis kann beim Verfassungsgerichtshof elektronisch, postalisch oder persönlich eingebracht werden. Das Formular für postalische oder persönliche Einbringung liegt in der Geschäftsstelle des Verfassungsgerichtshofes auf; es kann auch von der Website des Verfassungsgerichtshofes (www.vfgh.gv.at; im Bereich Kompetenzen und Verfahren / Verfahrenshilfe) heruntergeladen werden. Die Einbringung per E-Mail ist keine zulässige Form der elektronischen Einbringung. Zur Vorgangsweise für die elektronische Einbringung und zu weiteren Informationen wird auf die Website des Verfassungsgerichtshofes verwiesen.
Den Parteien steht das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen ab Zustellung dieser Entscheidung eine ordentliche (§ 28 Abs. 1 VwGG, soweit zugelassen) oder eine außerordentliche (§ 28 Abs. 3 VwGG) Revision an den Verwaltungsgerichtshof zu erheben. Die Revision ist schriftlich innerhalb von sechs Wochen ab Zustellung der Entscheidung gemäß § 24 Abs. 1 VwGG beim Bundesfinanzgericht einzubringen. Sie ist - abgesehen von den gesetzlichen Ausnahmen - durch eine bevollmächtigte Rechtsanwältin oder einen bevollmächtigten Rechtsanwalt abzufassen und einzubringen. Bei entsprechend ungünstiger Einkommens- und Vermögenslage kann Verfahrenshilfe gewährt werden. Ein Antrag auf Verfahrenshilfe ist gemäß § 50 Abs. 3 VwGVG nur nach einem Antrag auf Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß § 29 Abs. 4 VwGVG durch mindestens einen der hiezu Berechtigten zulässig. Ein Nachweis über einen rechtzeitigen Antrag auf Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß § 29 Abs. 4 VwGVG ist anzuschließen. Wird die Verfahrenshilfe bewilligt, entfällt die Eingabengebühr und es wird eine Rechtsanwältin oder ein Rechtsanwalt bestellt, die oder der den Schriftsatz verfasst. Der Antrag ist im Falle der ordentlichen Revision beim Bundesfinanzgericht einzubringen. Das Antragsformular ist elektronisch auf der Website des Bundesfinanzgerichtes (https://www.bfg.gv.at/verfahren/Muster_Antrag_auf_Verfahrenshilfe.pdf) erhältlich. Zur Erhebung einer außerordentlichen Revision ist der Antrag auf Verfahrenshilfe unmittelbar beim Verwaltungsgerichtshof (Postfach 50, 1016 Wien) einzubringen; bereits der Antrag hat diesfalls eine Begründung zu enthalten, warum die Revision für zulässig erachtet wird. Das Antragsformular für postalische oder persönliche Einbringung ist im Servicecenter des Verwaltungsgerichtshofes (Judenplatz 11, 1010 Wien) oder elektronisch auf der Website des Verwaltungsgerichtshofes (www.vwgh.gv.at; im Bereich Verfahren / Verfahrenshilfe) erhältlich, auf welche auch zur Vorgangsweise für die elektronische Einbringung und zu weiteren Informationen verwiesen wird.
Die für eine allfällige Beschwerde oder Revision zu entrichtenden Eingabengebühren ergeben sich aus § 17a Verfassungsgerichtshofgesetz 1953 und § 24a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985.
Wien, am 15. April 2019
Normen und Schlagworte
- § 15 Abs. 2 WTFG, Wiener Tourismusförderungsgesetz, LGBl. Nr. 13/1955
- § 20 Abs. 2 WTFG, Wiener Tourismusförderungsgesetz, LGBl. Nr. 13/1955
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- BFG-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis
- Geschäftszahl
- RV/7500640/2018
- ECLI
- ECLI:AT:BFG:2019:RV.7500640.2018
- Stammnummer
- 123595
- Gültig
- 15.04.2019 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF