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Findok · BFG-Entscheidungen

BFG RV/7500640/2018

Internetplattform zur Vermittlung von Unterkünften an Reiseveranstalter - liegt eine Verletzung der Anzeigepflicht nach § 15 Abs. 2 WTFG vor? Waren bei der Betreiberin der Internetplattform meldepflichtige Identifikations- bzw. Kontaktdaten in den Geschäftsunterlagen vorhanden?

geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - ErkenntnisRV/7500640/2018vom 15.04.2019Teil 1 von 2
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.

Rechtssatz

Nach dem eindeutigen Wortlaut des § 15 Abs. 2 WTFG bezieht sich die Anzeigepflicht der Diensteanbieter auf die nach ihren Geschäftsunterlagen vorhandenen Identifikationsdaten (Bezeichnung, Name, Geschlecht, Geburtsdaten, Rechtsform) und Kontaktdaten der bei ihnen registrierten Unterkunftgeber und Unterkunftgeberinnen sowie auf sämtliche Adressen der bei ihnen registrierten Unterkünfte (Unterkunftseinheiten) im Gebiet der Stadt Wien. Wenn nun nach dem Geschäftsmodell des Diensteanbieters als Vermittlungsplattform für Reiseveranstalter, über die Kunden bei diesen Reiseveranstaltern Unterkünfte buchen können/konnten, diesem die Kontakt- und Identifikationsdatendaten der Unterkunftgeber und Unterkunftgeberinnen nicht bekannt (in seinen Geschäftsunterlagen nicht vorhanden) sind, besteht auch keine (automationsunterstützte) Meldeverpflichtung im Sinne dieser Bestimmung. In diesem Fall trifft die Anzeigepflicht nach § 15 Abs. 2 WTFG den Reiseveranstalter, bei dem die Unterkunftgeber und Unterkunftgeberinnen registriert sind.
Wenn einem Diensteanbieter als Vermittlungsplattform zwischen Reiseveranstaltern und Unterkunftgebern nur Informationen über die ungefähre Lage des Objektes (ohne Angabe von Straßennamen und Hausnummer), über die wesentlichen Eigenschaften des Mietobjektes (Größe, Ausstattung, Bettenanzahl etc), sowie über den Preis und die zeitliche Verfügbarkeit des Mietobjektes zur Verfügung stehen, besteht insoweit keine Meldepflicht, weil diese Daten weder als Kontakt- noch als Identifikationsdaten im Sinne des § 15 Abs. 2 WTFG einzustufen sind, aufgrund derer eine Identifikation des Unterkunftgebers/der Unterkunftgeberin bzw. eine Kontaktaufnahme mit diesen ohne aufwendige Ermittlungshandlungen möglich wäre.
Aufgrund des § 15 Abs. 2 WTFG besteht eine Meldepflicht der Diensteanbieter und Diensteanbieterinnen im Sinne des § 3 Z 2 des E-Commerce-Gesetzes lediglich für die nach den Geschäftsunterlagen vorhandenen Identifikationsdaten (Bezeichnung, Name, Geschlecht, Geburtsdaten, Rechtsform) und Kontaktdaten der Unterkunftgeber/innen. Eine Offenlegungspflicht dahingehend, welcher Diensteanbieter/welche Diensteanbieterin Kontakt- und Identifikationsdaten in seinen/ihren Geschäftsunterlagen hat, kann aus dieser Bestimmung nicht abgeleitet werden.

Wortlaut laut Findok

IM NAMEN DER REPUBLIK Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter Dr. Karl Kittinger in der Verwaltungsstrafsache gegen E.F. vertreten durch Mag. Michael Schubhart, Rechtsanwalt, Brucknerstraße 6, 1040 Wien, wegen der Verwaltungsübertretung der Verletzung der Anzeigepflicht für Diensteanbieter gemäß § 15 Abs. 2 des Wiener Tourismusförderungsgesetzes vom 17. Juni 1955, LGBI. für Wien Nr. 13, in der derzeit geltenden Fassung (WTFG) iVm § 20 Abs. 2 WTFG und § 9 Abs. 1 des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 - VStG über die Beschwerde der beschwerdeführenden Partei und der Fa. N. GmbH vom 06.08.2018 gegen das Straferkenntnis der belangten Behörde Magistrat der Stadt Wien, Magistratsabteilung 6 als Abgabenstrafbehörde vom 28.06.2018, MA 6/****** u.a., nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 02.04.2019 in Abwesenheit des Beschuldigten und seines Verteidigers Mag. Michael Schubhart, des Behördenvertreters J.K. und B.S. sowie der Schriftführerin N.M. zu Recht erkannt: I.) Gemäß § 50 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) in Verbindung mit § 24 Abs.1 Bundesfinanzgerichtsgesetz (BFGG) und § 5 Gesetz über das Wiener Abgabenorganisationsrecht (WAOR) wird der Beschwerde stattgegeben, das angefochtene Straferkenntnis aufgehoben und die gegen den Beschuldigten geführten Verwaltungsstrafverfahren, bezeichnet nach Geschäftszahlen im Spruch des angefochtenen Erkenntnisses unter den Punkten 1) bis 524), gemäß § 45 Abs. 1 Z. 1 VStG eingestellt. II.) Gemäß § 52 Abs. 1 und 8 VwGVG i. V. m. § 24 Abs. 1 BFGG und § 5 WAOR haben die beschwerdeführenden Parteien keine Kosten des verwaltungsgerichtlichen Strafverfahrens zu tragen. Den beschwerdeführenden Parteien steht kein Anspruch auf Ersatz der Kosten des Beschwerdeverfahrens zu. III.) Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof zulässig.   Entscheidungsgründe Mit Straferkenntnis des Magistrates der Stadt Wien, Magistratsabteilung 6, Referat Abgabenstrafsachen, vom 28.06.2018, Geschäftszahlen MA 6/****** u.a. [siehe Auflistung im angefochtenen Straferkenntnis 1) - 524)] wurde der nunmehrige Beschwerdeführer E.F. (in der Folge kurz Bf. genannt), für schuldig erkannt, er habe als handelsrechtlicher Geschäftsführer der N. GmbH (Diensteanbieter/ Diensteanbieterin im Sinne des § 3 Z 2 des E-Commerce-Gesetzes, BGBI. I Nr. 152/2001 in der Fassung BGBI. I Nr. 34/2015, im Bereich des Tourismus) ab 31.08.2017 bis zum 17.10.2017 unterlassen, die nach seinen Geschäftsunterlagen vorhandenen Identifikationsdaten (Bezeichnung, Name, Geschlecht, Geburtsdaten, Rechtsform) und Kontaktdaten der bei dieser registrierten Unterkunftgeber und Unterkunftgeberinnen sowie sämtliche Adressen der registrierten Unterkünfte (Unterkunftseinheiten) im Gebiet der Stadt Wien unter im angeführten Erkenntnis zu 1) bis 524) näher angeführten Bezeichnungen auf der Plattform http://www.N..de dem Magistrat in einer automationsunterstützt auswertbaren Form anzuzeigen und dadurch 515 Verwaltungsübertretungen begangen. Er habe dadurch folgende Rechtsvorschriften verletzt: § 15 Abs. 2 des Wiener Tourismusförderungsgesetzes vom 17. Juni 1955, LGBI. für Wien Nr. 13, in der derzeit geltenden Fassung, in Zusammenhalt mit § 9 Abs. 1 des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 - VStG. Wegen dieser Verwaltungsübertretungen werden über Sie folgende Strafen verhängt: 515 Geldstrafen von je € 35,00, falls diese uneinbringlich sind, 515 Ersatzfreiheitsstrafen von je 12 Stunden, gemäß § 20 Abs. 2 des Wiener Tourismusförderungsgesetzes vom 17. Juni 1955, LGBl. für Wien Nr. 13, in der derzeit geltenden Fassung. Ferner habe der Bf. gemäß § 64 des Verwaltungsstrafgesetzes (VStG) zu zahlen: je € 10,00 als Beitrag zu den Kosten der Strafverfahren, das sind 10% der Strafen, mindestens jedoch € 10,00 für jedes Delikt. Die zu zahlenden Gesamtbeträge (Strafen/Kosten) betragen daher je € 45,00. Außerdem seien die Kosten des Strafvollzuges zu ersetzen. Die N. GmbH hafte gemäß § 9 Abs. 7 VStG über die verhängten Geldstrafen, sonstige in Geld bemessene Unrechtsfolgen und die Verfahrenskosten zur ungeteilten Hand. Zur Begründung wird im angefochtenen Erkenntnis ausgeführt, gemäß § 11 Abs. 1 des Wiener Tourismusförderungsgesetzes - WTFG - hätten alle Gäste, das seien Urlauber und Urlauberinnen, Geschäftsreisende und sonstige Personen, die im Gebiet der Stadt Wien in einer Unterkunft gegen Entgelt Aufenthalt nehmen, die Ortstaxe zu entrichten. Die Abgabepflicht bestehe unabhängig davon, ob das Entgelt vom Gast selbst oder durch Dritte für diesen entrichtet werde. Gemäß Abs. 2 dieser Bestimmung seien im Sinne dieses Gesetzes: 1. Unterkünfte: Beherbergungsbetriebe und sonstige Unterkünfte. 2. Beherbergungsbetriebe: Einrichtungen, die Gästen in Zimmern oder anderen Beherbergungseinheiten Unterkunft anbieten und unter Leitung oder Aufsicht des Unterkunftgebers bzw. der Unterkunftgeberin oder seines bzw. ihres Beauftragten stehen. 3. Sonstige Unterkünfte: insbesondere Räume, die zum Wohnen, Schlafen bzw. sonstigen Aufenthalt benützt werden können, oder eine baulich in sich abgeschlossene Gruppe von solchen Räumen sowie Camping-, Wohnwagen-, Mobilheimplätze u. dgl. Gemäß § 13 Abs. 1 leg.cit. hätten die Inhaber und Inhaberinnen der im § 11 genannten Unterkünfte die Ortstaxe von den Gästen einzuheben und bis zum 15. des dem entgeltlichen Aufenthalt nächst folgenden Monates beim Magistrat zu entrichten sowie bis zum 15. Februar jedes Jahres für die im Vorjahr entstandene Steuerschuld beim Magistrat eine Steuererklärung einzureichen. Gemäß § 15 leg.cit. hätten die Inhaber und Inhaberinnen der im § 11 genannten Unterkünfte die Führung jeder derartigen Unterkunft (Unterkunftseinheiten) unter Bekanntgabe der jeweiligen Adressen innerhalb von zwei Wochen nach Entstehung der Steuerpflicht (§ 11) dem Magistrat anzuzeigen. Für Zwecke der ordnungsgemäßen und vollständigen Abgabenerhebung, der Wahrnehmung der Aufgaben der Tourismusförderung und für statistische Zwecke hätten die Diensteanbieter und Diensteanbieterinnen im Sinne des § 3 Z 2 des E-Commerce-Gesetzes, BGBl. I Nr. 152/2001, in der Fassung BGBl. I Nr. 34/2015, im Bereich des Tourismus die nach ihren Geschäftsunterlagen vorhandenen ldentifikationsdaten (Bezeichnung, Name, Geschlecht, Geburtsdaten, Rechtsform) und Kontaktdaten der bei ihnen registrierten Unterkunftgeber und Unterkunftgeberinnen sowie sämtliche Adressen der bei ihnen registrierten Unterkünfte (Unterkunftseinheiten) im Gebiet der Stadt Wien dem Magistrat bis zum 15. des der jeweiligen Registrierung nächst folgenden Monates in einer automationsunterstützt auswertbaren Form anzuzeigen. Nach § 9 Abs. 1 VStG sei für die Einhaltung der Verwaltungsvorschriften durch juristische Personen, Personengesellschaften des Handelsrechts oder eingetragene Erwerbsgesellschaften, sofern die Verwaltungsvorschriften nicht anderes bestimmen und soweit nicht verantwortliche Beauftragte (Abs. 2) bestellt sind, strafrechtlich verantwortlich, wer zur Vertretung nach außen berufen sei. Das Ermittlungsverfahren habe ergeben, dass der Bf. die zur Vertretung nach außen berufene Person der Gesellschaft und somit für die Einhaltung der Verwaltungsvorschriften strafrechtlich verantwortlich sei. Der Sachverhalt der dem Bf. zur Last gelegten Übertretungen sei durch die auf der Internetseite »https://www.-N..de« unter dem Zielort »Wien« aufgelisteten Unterkünfte in Verbindung mit dem Umstand, dass keine den oben angeführten Bestimmungen entsprechende Meldung beim Magistrat der Stadt Wien eingelangt sei, unbedenklich erwiesen und sei dem Bf. vorgehalten worden. In seinem Einspruch habe der Bf. im Wesentlichen eingewendet, dass die N. GmbH gewerblichen Reiseveranstaltern eine Online-Plattform zur Vermietung von Ferienunterkünften Dritter (Vermieter der Mietobjekte) biete. Diese Veranstalter seien nicht die Vermieter der Immobilien, sondern hätten diese wiederum, basierend auf vertraglichen Vereinbarungen mit dem jeweiligen Vermieter, in ihrem Portfolio. Eine vertragliche Vereinbarung zwischen N. und den jeweiligen Vermietern bestünde nicht, weshalb auch keine Identifikations- und Kontaktdaten der Unterkunftgeber vorliegen würden, welche daher aus technischer wie auch tatsächlicher Sicht im Sinne des § 15 Abs. 2 des WTFG nicht anwendbar wie auch übermittelbar wären. Die Anzeigepflicht gemäß § 15 Abs. 2 WTFG werde daher zur Gänze bestritten. Hiezu werde Folgendes festgestellt: Zunächst sei der Sachverhalt neuerlich geprüft und festgestellt worden, dass - obwohl bei der Ermittlung der relevanten Unterkünfte explizit mit Zielort Wien abgefragt worden sei - insgesamt neun der in der Strafverfügung angeführten Objektnummern Unterkünfte in Niederösterreich betreffen würden, welche von der Wiener Meldepflicht nicht betroffen seien. Die Verfahren zu den im angefochtenen Erkenntnis genannten Zahlen seien folglich einzustellen gewesen. Das Vorbringen des Bf., die angeforderten Daten würden ihm zur Gänze nicht vorliegen, weil gewerblichen Reiseveranstaltern eine Online-Plattform zur Vermietung von Ferienunterkünften Dritter (Vermieter der Mietobjekte) zur Verfügung gestellt werde, diese Veranstalter aber nicht die Vermieter der Immobilien seien, vermöge nicht zu überzeugen: Die gegenständliche Mitteilungspflicht sei mit der Novelle LGBl. für Wien Nr. 7/2017 angeordnet und am 17. Februar 2017 kundgemacht worden. Nach der Übergangsregelung des Artikel II Abs. 2 dieser Novelle sei die Mitteilungspflicht nach sechs Monaten in Kraft getreten. Es habe somit ausreichend Zeit bestanden, sich auf die Mitteilungspflicht vorzubereiten, z.B. für IT- Vorkehrungen. Es dürfe dabei nicht übersehen werden, dass diese Mitteilungspflicht ausdrücklich an die auf den Online-Plattformen angebotenen Unterkünfte anknüpfe und somit die Betreiber dieser Webseiten in die Pflicht nehme; es werde dabei nicht unterschieden, ob die einzelnen Unterkunftgeber im direkten Kontakt mit dem Seitenbetreiber stünden, oder durch Dritte vermittelt würden. Es gehe ausschließlich nur um die Bekanntgabe der Daten (Unterkunft und Unterkunftgeber), nicht um tatsächliche Vermietungen oder die Abgabeneinhebung. N. biete den Unterkunftgebern im Wege von Reiseveranstaltern über ihre Plattform eine Möglichkeit, ihre Unterkunft zu vermieten und verarbeite zu diesem Zweck (für die Registrierung und Veröffentlichung der Anbote) Daten über die angebotene Unterkunft, zumindest die Kontaktdaten der Unterkunftgeber und die Adresse der Unterkunft, sonst könnte N. ihre Leistungen für die Unterkunftgeber im Wege der Reiseveranstalter gar nicht erbringen. Somit werde den Unterkunftgebern im Wege der beauftragten Reiseveranstalter eine Dienstleistung angeboten und in diesem Zusammenhang Daten verarbeitet. Es sei davon auszugehen, dass N. die Meldepflicht in Bezug auf die von ihr verarbeiteten und nach den Geschäftsunterlagen vorhandenen Daten nachkommen könne. Diese Daten seien der Behörde nach § 15 Abs. 2 WTFG zu melden. Die Meldepflicht beziehe sich überdies nicht auf Buchungen, sondern Registrierungsvorgänge, unabhängig von einer Buchung, wie den Erläuterungen der Novelle entnommen werden könne. So hielten die Erläuterungen zur Novelle 7/2017 explizit fest, dass bei der Meldepflicht nach § 15 Abs. 2 WTFG (vgl. z.B. "Diensteanbieter und Diensteanbieterinnen im Sinne des § 3 Z 2 des E-Commerce-Gesetzes im Bereich des Tourismus") bewusst weite Begrifflichkeiten verwendet würden, um sämtliche technologische Entwicklungen zu erfassen und auch Umgehungsmöglichkeiten zB durch diverse Zwischenschaltungen oder Verflechtungen von Unternehmenstätigkeiten zu verhindern (vgl. den vergnügungssteuerrechtlichen weiten Spielautomatenbegriff und die dazu ergangene Rechtsprechung des VwGH). So werde ausdrücklich auf Agenturen eingegangen, die für Unterkünfte, wie beispielsweise Ferienwohnungen, Service (wie Schlüsselübergabe, Reinigung, Kontakt mit dem Gast, Vertrieb etc.) erbringen und auch die Unterkünfte auf der eigenen Website anbieten würden; diese seien ebenfalls Diensteanbieter und Diensteanbieterinnen im Sinne des § 15 Abs. 2 WTFG, weshalb auch diese eine Anzeigepflicht bezüglich der Unterkunftgeber bzw. Unterkunftgeberinnen und der Unterkünfte treffe. Böten Agenturen die von ihnen vermittelten Unterkünfte auf einer anderen Website an, dann treffe sowohl die Agentur als auch die andere Plattform die Anzeigepflicht nach § 15 Abs. 2 WTFG. Die Meldepflicht sei somit umfassend geregelt worden. Es werde einer Plattform in den meisten Fällen gar nicht möglich sein, die ortstaxepflichtigen Buchungen bzw. Aufenthalte zu erforschen, da dies oftmals ein Abgabenverfahren samt abgabenbehördlicher Vor-Ort-Erhebungen erfordere; dies sei überdies Aufgabe der zuständigen Abgabenbehörde und nicht von Privatpersonen. Bei der Meldepflicht handle es sich ebenso um eine abgabenrechtliche Pflicht wie bspw. bei der Abgabenentrichtungspflicht. Auch die Unterkunftinhaber treffe eine Anzeigepflicht über die Führung einer Unterkunft. Die Meldepflicht der Diensteanbieter ergänze diese Anzeigepflicht der Unterkunftinhaber. Alternativ hätte die Möglichkeit zum Abschluss einer Vereinbarung nach § 15 Abs. 3 WTFG bestanden. N. sei mit E-Mail vom 30. August 2017 über die neue Rechtslage ab 17. August 2017 informiert und im Hinblick auf die Vereinbarungsmöglichkeit nach § 15 Abs. 3 WTFG zu Kooperationsgesprächen eingeladen worden. Dabei sei der Gesellschaft weiters bekannt gegeben worden, wie die Meldungen nach § 15 Abs. 2 WTFG zu erfolgen hätten. Die Angaben zur Festlegung der Art und Struktur der Datenübertragung in organisatorischer und technischer Hinsicht befänden sich auch auf der Amtshelferseite der Stadt Wien (https://www.wien.gv.at/amtshelfer/finanzielles/rechnungswesen/abgaben/ortstaxe.html). Es hätte dann einer Kontaktaufnahme seitens N. an den Magistrat der Stadt Wien bedurft, um allfällige Unklarheiten zu beseitigen und gegebenenfalls die Details einer Vereinbarung nach § 15 Abs. 3 abzuklären. Diese Kontaktaufnahme seitens N. sei offenkundig unterblieben und bis heute nicht erfolgt. Vielmehr sehe sich N. von der Pflicht nach § 15 Abs. 2 WTFG als nicht erfasst an. Aufgrund der Aktenlage sei es somit als erwiesen anzusehen, dass der Bf. der Verpflichtung zur Mitteilung der relevanten Daten nicht nachgekommen sei und damit zumindest fahrlässig gehandelt habe. Gemäß § 20 Abs. 2 Wiener Tourismusförderungsgesetz seien Übertretungen der §§ 13, 15, 16 und 19 als Verwaltungsübertretungen mit Geldstrafen bis zu 2.100 Euro zu bestrafen. lm Falle der Uneinbringlichkeit trete an Stelle der Geldstrafe eine Freiheitsstrafe bis zu zwei Wochen. Die verhängten Geldstrafen sollten durch ihre Höhe geeignet sein, den wirksam von einer Wiederholung abzuhalten (Spezialprävention). Auf Grund des im Verwaltungsstrafrecht geltenden Kumulationsprinzips sei für jede einzelne unterlassene Meldung eine gesonderte Strafe zu verhängen gewesen, dies entspreche der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, siehe Erkenntnis vom 29.06.1992, Zl. 90/04/0174: "lm Verwaltungsstrafverfahren gilt das sogenannte Kumulationsprinzip (Hinweis E 25.5.1966, 739/65, Slg 6932 A/1966). Das bedeutet, daß für jedes Delikt eine eigene Strafe, somit nebeneinander mehrere Strafen zu verhängen sind. Hiebei macht es keinen Unterschied, ob der Täter durch verschiedene Taten mehrere Verwaltungsübertretungen begangen hat - sei es solche gleicher oder verschiedener Art - (gleichartige oder ungleichartige Realkonkurrenz) oder durch ein und dieselbe Tat mehrere verschiedene Delikte verwirklicht werden (ldealkonkurrenz)." Die Strafen würden ausreichend darauf Bedacht nehmen, dass keine Erschwerungsgründe vorliegen. Mildernd sei die nach der Aktenlage bestehende verwaltungsstrafrechtliche Unbescholtenheit. Eine Herabsetzung der verhängten Geldstrafen komme auch bei Annahme ungünstiger Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse nicht in Betracht, da die verhängten Geldstrafen ohnedies im untersten Bereich der gesetzlichen Strafdrohung lägen. Die Verschuldensfrage sei aufgrund der Aktenlage zu bejahen und spruchgemäß zu entscheiden gewesen. Der Ausspruch über die Kosten sei im § 64 Abs. 2 VStG begründet. ------------- Gegen dieses Straferkenntnis (Bescheid) vom 28.06.2018, MA 6/***** u.a., richtet sich die frist- und formgerechte Beschwerde des Bf. und der Fa. N. GmbH, vom 6.8.2018, mit welcher dieses seinem gesamte Inhalt nach angefochten und die Aufhebung bzw. die Einstellung des Verfahrens begehrt wird. Zur Begründung wird ausgeführt, ein Verstoß gegen § 15 Abs. 2 des Wiener Tourismusförderungsgesetzes (WTFG) sei nicht gegeben. Die Voraussetzungen der Norm lägen schon dem Wortlaut nach nicht vor. Nach § 15 Abs. 2 S. 1 WTFG hätten Diensteanbieter und Diensteanbieterinnen im Sinne des § 3 Z 2 des E-Commerce Gesetzes im Bereich des Tourismus die nach ihren Geschäftsunterlagen vorhandenen Identifikationsdaten (Bezeichnung, Name, Geschlecht, Geburtsdaten, Rechtsform) und Kontaktdaten der bei ihnen registrierten Unterkunftgeber und Unterkunftgeberinnen sowie sämtliche Adressen der bei ihnen registrierten Unterkünfte (Unterkunftseinheiten) im Gebiet der Stadt Wien dem Magistrat bis zum 15. des der jeweiligen Registrierung nächst folgenden Monates in einer automationsunterstützt auswertbaren Form anzuzeigen. Die N. GmbH habe solche Daten weder in ihren Geschäftsunterlagen, noch seien Unterkunftgeberinnen, Unterkunftgeber oder Unterkünfte bei ihr registriert oder bekannt. Eine Melde- bzw. Auskunftspflicht nach dem WTFG bestehe daher nicht. Im Einzelnen ergebe sich dies aus folgenden Umständen. 1. Die N. GmbH biete gewerblichen Reiseveranstaltern (Vermittlern) eine Online-Plattform zur Vermietung von Ferienunterkünften an, deren Unterkunftgeber(innen) bei diesen Reiseveranstaltern registriert sind. Diese Vermittler seien Vertragspartner von N., nicht jedoch die jeweiligen Vermieter der Unterkünfte. Anders als bei Anbietern wie z.B. AirBnB hat N. daher keinerlei Kenntnis über die genauen Adressen der Unterkünfte aus dem Portfolio der Vermittler, noch über die Unterkunftgeber(innen). N. ermögliche zwar über seine Internetplattform die Buchung der jeweiligen Unterkünfte bei diesen Vermittlern, habe jedoch darüber hinaus keinerlei Kenntnis über die nach dem WTFG maßgeblichen Daten. Insbesondere seien die Unterkunftgeberinnen und Unterkunftgeber nicht bei N. registriert. Dem entsprechend lägen weder dem Geschäftsführer E.F. persönlich noch der N.GmbH nach ihren Geschäftsunterlagen "ldentifikationsdaten und Kontaktdaten" vor. Die N. GmbH habe keinerlei eigene Kenntnisse über die Vermieter und die maßgeblichen lnformationen, die der Behörde die Erhebung von Abgaben ermöglichen würde. Entgegen den Ausführungen im Bescheid (Straferkenntnis) verarbeite N. daher auch keinerlei "Kontaktdaten der Unterkunftgeber und die Adresse der Unterkunft". Die Verarbeitung von ldentifikationsdaten und Kontaktdaten findet ausschließlich zwischen den Reisevermittlern und den Unterkunftgebern und Unterkunftgeberinnen statt. 2. Es treffe auch nicht zu, dass N. ohne eine Verarbeitung der Identifikationsdaten und Kontaktdaten die Leistungen "für die Unterkunftgeber im Wege der Reiseveranstalter gar nicht erbringen" könnte, wie dies fälschlicherweise ausgeführt werde. Denn die Leistung von N. bestehe nur darin, den gewerblichen Reisevermittlern eine Plattform zur Verfügung zu stellen, auf denen diese mit Unterkunftgebern und Unterkunftgeberinnen in Kontakt treten können. Für die Zurverfügungstellung der lnhalte dieser Plattform benötige N. lediglich die lnformationen zu Verfügbarkeit, Lage, Größe, Preis und sonstigen wesentlichen Eigenschaften des Objekts, auf die über eine technische Schnittstelle beim Reiseveranstalter zugegriffen wird. Die eigentliche Buchung erfolge sodann direkt zwischen dem Reisevermittler und dem Gast. Die Unterkünfte seien daher auch in keiner Form bei der N. GmbH registriert, insbesondere sei die jeweilige Adresse bei N. nicht bekannt. Es werde auch darauf hingewiesen, dass diesem Umstand nicht durch entsprechende "IT-Vorkehrungen" hätte abgeholfen werden können, wie auf Seite 11 des Straferkenntnisses ausgeführt werde. Es bestünde nicht einmal eine Rechtsgrundlage für die Weitergabe der gewünschten Daten durch die Reisevermittler an N. nach der Datenschutz-Grundverordnung oder dem Österreichischem Datenschutzgesetz (DSG): Weder sei die Weitergabe dieser Daten zur Erfüllung der vertraglichen Verpflichtungen der N. GmbH erforderlich, noch besteht eine berechtigtes Interesse und es liege ebenfalls keine entsprechende Einwilligung der jeweiligen Unterkunftgeberinnen und Unterkunftgeber vor. Von der N. GmbH könne auch nicht verlangt werden, sich mit Blick auf die gesetzliche Neuregelung im WTFG entgegen den Bestimmungen der Datenschutz-Grundverordnung Kenntnis von geschützten Daten oder eine gesetzliche Grundlage für die Datenerhebung zu verschaffen, auf eine solche Grundlage hinzuwirken oder gar ihr Geschäftsmodell so zu ändern, dass eine Erhebung und Speicherung der Daten zukünftig vorliege. Dies jedenfalls dann nicht, wenn die Beschaffung der Daten ohne weiteres durch entsprechende Auskünfte der jeweiligen Reisevermittler oder der Unterkunftgeberinnen und Unterkunftgeber möglich sei. Schließlich sei darauf hinzuweisen, dass die Reisevermittler die Daten der bei ihnen registrierten Unterkünfte als vertrauliche lnformationen über ihr Portfolio einstufen und diese bereits aus grundsätzlichen Erwägungen heraus nicht an N. weitergeben würden, da ein erheblicher Wettbewerb um die Unterkunftgeberinnen und Unterkunftgeber und die Vermarktung ihrer Objekte bestehe. 3. Potentielle Adressaten einer Melde- bzw. Auskunftsverpflichtung nach dem WTFG seien die jeweilige Reiseveranstalter, die wie dargestellt als Vermittler der jeweiligen Unterkünfte von den Unterkunftgeberinnen und Unterkunftgebern eingeschaltet würden. Auf diesen Umstand sei bereits in der Einspruchsbegründung am Beispiel der X-AG hingewiesen worden. Ohne Anerkennung einer Rechtspflicht würden hiermit weitere Vertragspartner benannt, die als Reisevermittler über die gewünschten Daten der maßgeblichen Objekte im Raum Wien verfügen würden: - A. - B. - C. - D. 4. Da somit weder die objektiven Tatbestandsmerkmale der dem Geschäftsführer der N.Herrn E.F. zur Last gelegten Verwaltungsübertretungen gegeben seien, noch die subjektive Tatseite erfüllt sei, stelle dieser den Antrag, das eingangs näher bezeichnete Straferkenntnis AZ MA6/****** u.a. aufzuheben bzw. das laufende Verfahren einzustellen. -------- Am 21.11.2018 erging seitens des Bundesfinanzgerichtes an den zuständigen Sachbearbeiter der Verwaltungsstrafbehörde die Aufforderung, insbesondere zu folgenden Beschwerdebehauptungen Stellung zu nehmen: - die Fa. N. habe keine Kenntnis von den Identifikations- und Kontaktdaten gehabt, die Leistung von N. bestehe nur darin, den gewerblichen Reisevermittlern eine Plattform zur Verfügung zu stellen, auf denen diese mit Unterkunftgebern und Unterkunftgeberinnen in Kontakt treten können. - für die Zurverfügungstellung der lnhalte dieser Plattform benötige N. lediglich die lnformationen zu Verfügbarkeit, Lage, Größe, Preis und sonstigen wesentlichen Eigenschaften des Objekts, auf die über eine technische Schnittstelle beim Reiseveranstalter zugegriffen wird. Die eigentliche Buchung erfolge sodann direkt zwischen dem Reisevermittler und dem Gast. Die Unterkünfte seien daher auch in keiner Form bei der N. GmbH registriert, insbesondere sei die jeweilige Adresse bei N. nicht bekannt. -------- Mit Schriftsatz vom 30.11.2018 nahm die Verwaltungsstrafbehörde Wien dazu wie folgt Stellung: "Zur Frage, ob N. die Daten der Unterkunftgeber hatte bzw. haben musste, oder die Unterkünfte von anderen Plattformen nur verlinkt hatte, wird einerseits auf die Ausführungen im Straferkenntnis und andererseits auf die AGB´s im Zeitpunkt der angelasteten Verwaltungsübertretungen hingewiesen. Die Behörde hat bereits im Vorlagebericht den Widerspruch des Parteienvorbringens zur allgemeinen Lebenserfahrung hervorgehoben. Jeder ordentliche Kaufmann kennt seine Produkte und hat entsprechende Qualitätsstandards und Qualitätskontrollen für Produkte und Dienstleistungen, sonst würde er sich am Markt nicht halten können. N. muss daher ihre Produkte, Geschäftspartner sowie deren Produkte, die sie vermitteln, kennen. Die behördliche Auswertung der Internetseite im Vorfeld der Strafverfügung ergibt folgendes Ergebnis: es scheinen generell keine Namen auf. Einzig die Bezeichnung »X.« entspricht einer anderen Online-Plattform, die Unterkünfte anbietet, darüber hinaus sind nur Abkürzungen angeführt. Es ist folglich davon auszugehen, dass N. sowohl Unterkünfte auf ihrer Homepage selbst eingestellt, als auch verlinkte Adressen angeboten hat. Da die Meldepflicht umfassend ist, sind hinsichtlich der Meldepflicht beide Varianten erfasst - siehe Erläuternde Bemerkungen zur Novelle LGBl. Nr. 7/2017 (Beilage-23-16, Seite 12 = Seite 6 des allgemeinen Teiles der Erläuterungen, unten: »Agenturen, die für Unterkünfte, wie beispielsweise Ferienwohnungen, Service (wie Schlüsselübergabe, Reinigung, Kontakt mit dem Gast, Vertrieb etc.) erbringen und auch die Unterkünfte auf der eigenen Website anbieten, sind Diensteanbieter und Diensteanbieterinnen im Sinne des § 15 Abs. 2 WTFG, d.h. auch sie trifft eine Anzeigepflicht bezüglich der Unterkunftgeber bzw. Unterkunftgeberinnen und der Unterkünfte. Bieten Agenturen die von ihnen vermittelten Unterkünfte auf einer anderen Website zB Airbnb an, dann treffen sowohl die Agentur als auch die andere Plattform die Anzeigepflicht nach § 15 Abs. 2 WTFG.« N. hätte somit - gleichgültig ob für selbst eingestellte Unterkünfte oder von anderen Seiten verlinkte Quartiere - die Daten melden müssen. Sollten die Daten (für die verlinkten Adressen) - aus welchen Gründen auch immer - nicht vorhanden gewesen sein, hätte zumindest dieser Umstand unter Bekanntgabe dieser anderen Plattform offengelegt werden müssen. Es ist aber davon auszugehen, dass N. die relevanten Daten hatte: dies ist neben der allgemeinen Lebenserfahrung auch den AGB´s für Vermieter, die zu dem Zeitpunkt in Kraft waren, auf den sich die Strafen beziehen, zu entnehmen. (In den aktuellen AGB sind diese relevant erscheinenden Passagen nicht mehr enthalten; die damalige Originalfassung kann aber über die »WaybackMachine« http://web.archive.org/ unter Eingabe der URL und Datumswahl aufgerufen werden; die einzelnen Unterkünfte können allerdings nicht gesucht werden, weil über diesen Umweg der Zugriff auf Datenbanken nicht möglich ist). Ohne Kenntnis der Vermieterdaten - die Gegenstand der Strafverfahren sind - wäre es nicht möglich gewesen, diese AGB einzuhalten. Dies leitet sich insbesondere aus folgenden Bestimmungen ab: » § 2 Vertragsgegenstand 1. ..... 2. Die nachfolgenden Vertragsbedingungen gelten für alle zwischen N. und dem Vermieter geschlossenen Verträge und sämtliche innerhalb der Vertragslaufzeit getätigten Anfragen und Buchungen, die über die Internetplattform von N. eingehen. § 3 Vertragsschluss und Laufzeit 1. Der Vertrag zwischen N. und dem Vermieter kommt mit dem vermieterseitigen Absenden des Onlineanmeldeformulars auf der Internetplattform zustande. § 5 Preise und Konditionen 1. N. berechnet dem Vermieter pro Buchung, die von N. vermittelt wurde, eine Werbe- und Vermittlungsprovision in Höhe von 12 % des Mietpreises zzgl. gesetzlicher USt. N. erhebt zudem eine Jahresgebühr in Höhe von 75,00 €. 2. N. übernimmt für den Vermieter die Buchungsabwicklung und das Inkasso des Reisepreises bzw. der Stornierungsgebühr inklusive der Mahnung etwaiger offener Forderungen. ..... 8. N. überweist dem Vermieter die Anzahlung des Kunden abzüglich der Werbe- und Vermittlungsprovision umgehend nach deren Eingang. Die Restzahlung erfolgt grundsätzlich nach Anreise des Kunden. Bei kurzfristigen Buchungen wird der gesamte Mietpreis, abzüglich der Werbe- und Vermittlungsprovision, nach Anreise des Kunden überwiesen. § 6 Inseratsinhalt 1. Der Vermieter wird über das Einstellen des, nach seinen Daten von N. gestalteten, Inserates auf der Internetplattform informiert und verpflichtet sich, die Übernahme der Daten binnen 2 Kalendertagen auf Vollständigkeit und Richtigkeit zu prüfen. 2. Der Vermieter verpflichtet sich, sämtliche Informationen zu seiner Ferienunterkunft wahrheitsgemäß und vollständig anzugeben. Die Beschreibung soll neben dem Text insbesondere eine Merkmalsliste, Fotos vom Objekt im Innen- und Außenbereich, genaue Angaben zur Lage, Verfügbarkeit und Preis, Angaben zu Nebenkosten und saisonalen Besonderheiten enthalten. 3. ..... 4. Der Vermieter trägt die alleinige Verantwortung für die permanente Richtigkeit der Unterkunfts- und Kontaktdaten, der Preise und Verfügbarkeiten, der Bankverbindung sowie einer etwaigen Mehrwertsteuerpflichtigkeit und hat Änderungen unverzüglich vorzunehmen. § 8 Datenschutz 1. Der Vermieter verpflichtet sich, den von N. vermittelten Kunden keinerlei Werbung zukommen zu lassen und sämtliche Kundendaten vertraulich zu behandeln, diese insbesondere nicht an Dritte bekannt zu geben. 2. N. behält sich vor, Angaben des Vermieters zu speichern und für Marketingzwecke und zur Weiterentwicklung des Serviceangebots zu verwenden. Der Vermieter erteilt zu dieser Datenbearbeitung sein ausdrückliches Einverständnis. 3. ..... 4. N. sichert zu, die Daten nicht an Dritte weiterzugeben.« Wie zur allgemeinen Lebenserfahrung ausgeführt, habe N. die Geschäftsabwicklung ohne Kenntnis der Daten der Vertragspartner überhaupt nicht vollziehen können, insbesondere, was die Buchungsabwicklung und das Inkasso betrifft. Die Klausel, dass sich N. vorbehält, die »Angaben des Vermieters zu speichern und für Marketingzwecke und zur Weiterentwicklung des Serviceangebots zu verwenden. Der Vermieter erteilt zu dieser Datenbearbeitung sein ausdrückliches Einverständnis.« wäre ohne Kenntnis der Identität der Unterkunftgeber ebenfalls sinnlos. Wie allgemein bekannt, ist ein wesentlicher Bestandteil der Internetökonomie die Sammlung und Vermarktung der Daten, z.B. deren Verkauf zu Marketingzwecken. Der letzte Punkt könnte der Hauptgrund sein, warum N. der Meldepflicht nicht entsprechen will: die Unterkunftgeber würden durch eine (zu erwartende) Kontaktaufnahme der Abgabenbehörde mit diesen von der Weitergabe ihrer Unterkunftdaten erfahren, was zur Folge haben könnte, dass sie diese Plattform in der Folge für unzuverlässig einstufen und sich abwenden; Kundenverlust wäre die logische Konsequenz. Die anderen Gründe erscheinen daher als vorgeschobene Schutzbehauptungen. Damit wäre unter einem erklärt, warum die AGB´s in der Zwischenzeit geändert worden sind und alle Unterkünfte in Wien von der Internetseite entfernt wurden." ----- Mit Schreiben vom 31.1.2019 erwiderte der Bf. wie folgt: "Zum Vorhalt des Bundesfinanzgerichts der Republik Österreich in der Verwaltungsstrafsache gegen E.F., Geschäftsführer der N. GmbH, und den dort aufgeworfenen Fragen nehmen wir wie felgt Stellung: 1.) Nach der am 21.11.2018 durch das Bundesfinanzgericht erteilten Aufforderung begründet die Verwaltungsstrafbehörde der Stadt Wien mit Schriftsatz vom 30.11.2018 ihre Überzeugung, die N. GmbH habe Kenntnis der Daten der Unterkunftgebeinnen und Unterkunftgeber, im Wesentlichen mit der "allgemeinen Lebenserfahrung" und mit dem Inhalt der Allgemeinen Geschäftsbedingungen, die im Zeitpunkt der angelasteten Verwaltungsübertretungen gegolten haben sollen. a. Hinsichtlich der allgemeinen Lebenserfahrung und der sich daraus scheinbar ergebenden Regel, jeder ordentliche Kaufmann kenne seine Produkte, um sich am Merkt halten zu kennen, ist darauf hinzuweisen, dass in diesem Fall das "Produkt" bzw. Geschäftsmodell der N. GmbH gerade nicht des Anbieten einzelner Ferienwohnungen ist, sondern lediglich das Betreiben einer Webseite, die als Kontaktplattform dient. Die N. GmbH betreibt demnach als lntermediär eine Internetplattform, über die gewerbliche Reiseveranstalter ihre Ferienobjekte einstellen können und Besucher der Internetplattform bei diesen Reiseveranstaltern die Objekte buchen können. Diese Reiseveranstalter (und nur diese) sind Vertragspartner von N., nicht jedoch die jeweiligen Vermieter der Unterkünfte. Die Reiseveranstalter stellen die Objekte auf der Website über eine Schnittstelle zur Auswahl bereit, die N. GmbH erhält dabei keine Angaben über die Vermieter oder die Adresse der über die Website angebotenen Objekte. Die Reiseveranstalter wiederum haben selbstverständlich Kenntnis über die Daten der Unterkunftgeberinnen und Unterkunftgeber, die ihr "Produkt" die Bündelung von Ferienobjekten ist, für die diese Veranstalter als Vermieter auftreten. Die Daten der Unterkunftgeberinnen und Unterkunftgeber werden der N. GmbH nicht bekanntgegeben. Die N. GmbH ermöglicht über ihre Internetplattform die Buchung für Interessenten der jeweiligen Unterkünfte direkt bei den Reiseveranstaltern. Weder sind jedoch die Unterkunftgeberinnen und Unterkunftgeber bei N. registriert, noch hat N. Anlass dazu, sich von diesen Daten Kenntnis zu verschaffen und diese bei sich zu speichern. Dies wäre bereits aus datenschutzrechtlichen Gründen weder sinnvoll noch geboten, da die Daten für das Geschäftsmodell nicht benötigt werden und bereits insoweit zweifelhaft ist, ob überhaupt eine Rechtsgrundlage für die Erhebung der Daten der Unterkunftgeber und Unterkunftgeberinnen bestünde. Dies gilt umso mehr als die Daten - wie ausgeführt - ohne weiteres bei den Reiseveranstaltern verfügbar sind. Für die N. GmbH besteht im Sinne der Bestimmungen der DSGVO kein plausibler Grund solche persönlichen Daten zu erheben, zu speichern oder sonst zu verarbeiten. Dies hatte mit Blick auf die Anzahl der über die Website der N. GmbH verfügbaren Objekte über 700 000 Datensätze mit personenbezogenen Daten zur Folge, die ohne konkreten Nutzen gespeichert werden müssten. Selbst wenn dies datenschutzrechtlich zulässig wäre, würden die jeweiligen Reiseveranstalter der N. GmbH diese Daten gar nicht zur Verfügung stellen. Denn die lnformationen über die Kontaktdaten der Unterkunftgeberinnen und Unterkunftgeber sind vertraulich und würden bei Weitergabe dem Empfanger ermöglichen, das Vermietgeschäft an den Reiseveranstaltern vorbei selbst durchzuführen. Dieses Interesse besteht bei der N. GmbH aber bereits deswegen nicht, weil sie einen anderen Teil der Wertschöpfungskette bedient, nämlich lediglich die Aggregierung und Weiterleitung von lnteressenten über ihre Webseite an die jeweiligen Reiseveranstalter, die ihrerseits vermieten und gegenüber den Unterkunftgeberinnen und Unterkunftgebern die Abrechnung vornehmen. Nur dort sind diese Daten daher für den Geschäftsbetrieb relevant. Dementsprechend liegen weder dem Geschäftsführer Herrn E.F. persönlich noch der N. GmbH nach ihren Geschäftsunterlagen die maßgeblichen "ldentifikationsdaten und Kontaktdaten" vor, noch wäre die N. GmbH oder Herr E.F. rechtlich und tatsächlich in der Lage, diese Daten zu beschaffen. b. Die von der Verwaltungsstrafbehörde der Stadt Wien in Bezug genommenen Allgemeinen Geschäftsbedingungen, die zum Zeitpunkt der angelasteten Verwaltungsübertretungen gegolten haben sollen, sind entgegen den Rechercheergebnissen zum maßgeblichen Zeitraum nicht mehr verwendet worden. Bereits insoweit gehen die daraus gezogenen Rückschlüsse fehl. Hintergrund für die Verwendung dieser AGB war, dass die N. GmbH neben ihrem oben dargestellten Geschäftsmodell von 2013 bis 31.12 2016 einen weiteren Geschäftszweig betrieb. Dabei erhielten private Vermieter die Gelegenheit, ihr Objekt direkt bei der N. GmbH zu registrieren. Die N. GmbH übernahm in dieser Konstellation unter anderem den Forderungseinzug für die registrierten Vermieter. Dieser Geschäftszweig wurde zum 31.12.2016 aufgegeben, die damaligen AGB gelten daher seit 01.01.2017 nicht mehr. Beweis: Zeugnis des H.G., Leiter Finanzen der N. GmbH, zu laden über diese. Die begehrte Auskunft bezieht sich auf Zeitraum vom 31.08.2017 bis zum 17.10.2017. Die N. GmbH kann nicht mehr nachvollziehen, ob die alten AGB neben den für das Vermittlungsgeschäft einschlägigen Vertragsbedingungen auch über den 31.12.2016 hinaus auf den Websites verfügbar waren. Sie kann aber wegen Aufgabe dieses Geschäftszweiges ausschließen, dass über den 31.12.2016 hinaus noch eine direkte Registrierung von Ferienobjekten bei ihr möglich war und sie über diesen Zeitpunkt hinaus Kenntnis über Unterkunftgeberinnen und Unterkunftgeber hatte. Die N. GmbH ist insbesondere auch keine Agentur die Unterkünfte anbietet, sondern sie ermöglicht nur die Kontaktaufnahme von Reiseveranstaltern und Interessenten und ermöglicht den Buchungsprozess zwischen Kunde und Reiseveranstalter. Sie erbringt daher auch keinerlei Service (wie Schlüsselübergabe, Reinigung, Kontakt mit dem Gast, Vertrieb etc.). Die Behörde führt selbst aus, dass die ihr relevant erscheinenden Passagen der (früheren) AGB's in den aktuellen AGB's nicht mehr enthalten sind, die Zitierung der nicht mehr gültigen (früheren) AGB's, als die N. privaten Vermietern noch die direkte Registrierung von Objekten ermöglicht hatte, kann daher nicht als Begründung für das Vorliegen einer Verwaltungsübertretung herangezogen werden. Insofern liegt daher ein gravierender Feststellungsmangel vor und daraus resultierend auch unrichtige rechtliche Beurteilung. Die Rückschlüsse aus den alten AGB auf eine angebliche Kenntnis der maßgeblichen Daten sind vor diesem Hintergrund unzutreffend. 2. Die in dem Vorhalt unter Ziffer 3 an Herrn E.F. adressierten Fragen werden beantwortet wie folgt: a) Unter Hinweis auf die am 31.08.2017 geltenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen solle mitgeteilt werden, welche Identifikationsdaten und Kontaktdaten bzw. Adressen beim Unterkunftgeber zu diesem Zeitpunkt, also am 31.08.2017, vorhanden waren. Mit Verweis auf obige Erläuterungen erklären wir dazu noch einmal ausdrücklich, dass die Allgemeinen Geschäftsbedingungen, auf die Bezug genommen wird, ausschließlich für das Geschäft mit privaten Vermietern galten, das seit 1.1.2017 und somit im relevanten Zeitraum vom 31.08.2017 bis zum 17.10.2017 nicht mehr betrieben wurde. Hinsichtlich des für den Zeitraum vom 31.08.2017 bis zum 17.10.2017 relevanten Geschäftsmodells, dessen Inhalt die Zurverfügungstellung einer Online-Plattform durch die N. GmbH für gewerbliche Reiseveranstalter ist, liegen weder dem Geschäftsführer Herrn E.F. persönlich noch der N. GmbH nach ihren Geschäftsunterlagen "Identifikationsdaten und Kontaktdaten" vor. Dies würde, wie bereits vorstehend ausgeführt, mangels Interesse dem Art. 6 Abs. 1 lit. f DSGVO widersprechen, wäre daher gesetzeswidrig. b) Weiterhin wird um Beantwortung der Frage gebeten, weshalb keine Reaktion auf die E-Mail vom 30.08.2017 erfolgt sei. Die N. GmbH hat dazu noch einmal Nachforschungen betrieben, da diese E-Mail den mit der Sache befassten Mitarbeitern nicht bekannt war. Danach ist einzuräumen, dass diese E-Mail tatsächlich bei der N. GmbH unter der Adresse "XYX" einging, bedauerlicherweise jedoch nicht in die zuständige Abteilung zur weiteren Bearbeitung gelangt ist. Wir möchten gleichwohl zu bedenken geben, dass die erstmalige Kontaktaufnahme einer aus Sicht der N. GmbH ausländischen Behörde über diese E-Mail-Adresse (ohne Anrede des aus dem Impressum ersichtlichen vertretungsberechtigten Geschäftsführers) aus hiesiger Sicht ungewöhnlich ist und dem Inhalt daher möglicherweise nicht die erforderliche Beachtung geschenkt wurde. Im Ergebnis hatte dies jedoch am Fortgang des Verfahrens nichts geändert, da die N. GmbH und Herr E.F. auch auf diese E-Mail hin die gewünschten Informationen schlicht nicht hätten erteilen können. Die grundsätzliche Bereitschaft zu Kooperationsgesprächen besteht zwar, jedoch ist es weder der N. GmbH, noch deren Geschäftsführer möglich, die gewünschten Daten weiterzugeben, weil diese nicht verfügbar sind. c) Schließlich wird um Mitteilung darüber gebeten, warum nicht wenigstens die bekannten Informationen (Lage und Eigenschaften des Objekts) bzw. die Informationen über die maßgeblichen Reiseveranstalter (X-AG u.a.) angegeben wurden. Die Informationen über Lage und Eigenschaften des Objekts, die auch dem Internet zu entnehmen sind, genügen nicht für eine steuerliche Erfassung von Unterkunftgeberinnen und Unterkunftgebern. Insbesondere sind die Informationen zur Lage aufgrund von GPS-Daten so unspezifisch, dass daraus keine Rückschlüsse auf die genaue Adresse eines Objektes gezogen werden können. Davon unabhängig umfasst die Anzeigepflicht nach § 15 Abs. 2 S. 1 WTFG hinsichtlich der Unterkünfte selbst ohnehin nicht deren Lage und Eigenschaften, sodass daraus eine steuerliche Erfassung der Vermieter nicht möglich erscheint. Hingegen wurde bereits in der Beschwerdeschrift vom 06.08.2018 mitgeteilt, über welche anderen Diensteanbieter über die X-AG hinaus die genauen Kontakt- und Identifikationsdaten der Unterkunftgeber ermittelt werden könnten. Diese Diensteanbieter wurden ausdrücklich benannt und werden hier noch einmal mitgeteilt." ------- In der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesfinanzgericht vom 02.04.2019 brachte der Bf. ergänzend vor, dass das Geschäftsmodell der Fa. N. auch vor dem Jahr 2017 zu ca.98 % in der Vermittlung gelegen sei und der direkte Kontakt zu einzelnen Unterkunftsgebern ein Umsatzausmaß von ca. 1-2 % ausgemacht habe. Dies sei auch der Grund, warum ab 2017 der direkte Kontakt mit Vermietern, mangels Mehrwert, aufgegeben worden sei und in der Folge auch die für die Vermieter geltenden AGB´s abgeschafft worden seien. Darüber hinaus werde auf das bisherige schriftliche Vorbringen verwiesen. Auf Befragung führt der Bf. weiters aus, ein Reisender, für den über unsere Plattform eine Buchung vermittelt werde, müsse nicht die genaue Adresse und den Namen des Vermieters kennen. Die Kunden würden mittels Geo-Daten den ungefähren Ort der Unterkunft, Ausstattung der Wohnung usw. erfahren. Die Fotos auf der Homepage zeigten die ungefähre Lage und Umgebung des Objektes, was für die Kunden viel interessanter sei. Ein Unterkunftgeber könne sich nicht direkt an die Fa. N. wenden, um auf ihrer Plattform aufgenommen zu werden. Es sei vielmehr so, dass die Fa. N. mit den jeweiligen Reiseveranstalter (z.B. X., A.) eine Vereinbarung über die Vermittlung von Quartieren abschließe. Über eine technische Schnittstelle würden dann die auf der Webseite aufscheinenden Informationen wie ungefähre Lageadresse, Ausstattung der Wohnung, Verfügbarkeit, Preis usw. übermittelt und auch laufend aktualisiert werden. Es gebe ca. 200 derartige Schnittstellen und das Vermittlungsvolumen betreffe ca. 700.000 Objekte. Der Kunde kenne im Zeitpunkt der Buchung die genaue Lage des Quartiers und den Namen der Vermieters sowie dessen Kontodaten nicht. Die Fa. N. GmbH kenne nur die Kontodaten der Veranstalter und nicht die der Unterkunftgeber. Die Reiseveranstalter würden mit den Reisenden und den Vermietern abrechnen. Der Fa. N. GmbH werde die Provision für die Vermittlung überwiesen. Die Vertreter des Magistrates legten eine Stellungnahme zum schriftlichen Vorbringen des Bf. vom 31.01.2019 wie folgt vor (Beilage I): "Ausgehend von der Annahme, dass das Beschwerdevorbringen bzw. die Ausführungen in der Stellungnahme vom 31.01.2019 - wonach N. nur gewerblichen Reiseveranstaltern eine Plattform zur Vermietung von Ferienunterkünften Dritter anbiete, indem diese die Unterkünfte auf der Plattform von N. über eine Schnittstelle zu den Reiseveranstaltern einstellen - zutreffend ist, bleibt unbestritten, dass die auf der Website geposteten Links jedenfalls - wenn auch nur indirekt - zu den Unterkünften in Wien geführt haben. Die Online-Plattform von N. dient nicht als bloßer Kontakt zwischen den gewerblichen Reiseveranstaltern und den Unterkunftgebern; dies ist auch nicht notwendig, weil nach Angaben von N. die Unterkunftgeber sowieso direkt mit den gewerbliche Reiseveranstaltern in Kontakt stehen über die von den Reiseveranstaltern betriebenen eigenen Plattformen, auf denen die Unterkunftgeber registriert sind und die über eine technische Schnittstelle mit der Plattform von N. verknüpft sind. Die Leistung von N. besteht - wie diese selbst anführt - in der Zuführung von Interessenten bzw. Gästen an die gewerblichen Reiseveranstalter, wobei N. nach eigenen Angaben in den Buchungsprozess involviert ist ("die Buchung ermöglicht"). Wie N. selbst ausführt agieren die gewerblichen Reiseveranstalter als Vermittler der Unterkunftgeber, sohin in deren Auftrag bzw. als deren Vertreter. Bereits aus diesem Grund kann nicht gesagt werden, dass die Unterkunftgeber und deren Unterkünfte nicht auf der Plattform von N. registriert seien. Die Unterkunftgeber sind über ihre Stellvertreter/Auftraggeber/Vermittler etc. (die gewerblichen Reiseveranstalter) auf der Plattform von N. registriert. Weiters gibt N. ausdrücklich zu, das auch die Unterkünfte über eine technische Schnittstelle auf ihrer Plattform registriert sind, indem sie auf die andere Plattform bei der Abfrage zugreifen und diese mit den wesentlichen Merkmalen auf der Plattform von N. abrufbar sind. Wie den Erläuterungen zur Novelle LGBl. für Wien Nr. 7/2017 eindeutig entnommen werden kann, ist die Meldepflicht nach § 15 Abs. 2 WTFG im Hinblick auf die gesetzlich festgelegten Zwecke der ordnungsgemäßen und vollständigen Abgabenerhebung, der Wahrnehmung der Aufgaben der Tourismusförderung und für statistische Zwecke weit zu verstehen und umfasst alle technischen Entwicklungsmöglichkeiten und soll Umgehungsmöglichkeiten verhindern (siehe unten). Es geht vom Wortlaut und Zweck der Meldepflicht nach § 15 Abs. 2 WTFG darum, dass Diensteanbieter und Diensteanbieterinnen im Sinne des § 3 Z 2 des E-Commerce-Gesetzes, BGBl. I Nr. 152/2001 in der Fassung BGBl. I Nr. 34/2015, im Bereich des Tourismus (wozu auch Online-Plattform-Betreiber zählen) alle nach ihren Geschäftsunterlagen vorhandenen gesetzlich geforderten Daten der Abgabenbehörde bekanntgeben. Sowohl die Wortfolge "Diensteanbieter und Diensteanbieterinnen im Sinne des § 3 Z 2 des E-Commerce-Gesetzes, BGBl. I Nr. 152/2001 in der Fassung BGBl. I Nr. 34/2015, im Bereich des Tourismus" als auch die Wortfolge "der bei ihnen registrierten Unterkunftgeber und Unterkunftgeberinnen sowie sämtliche Adressen der bei ihnen registrierten Unterkünfte (Unterkunftseinheiten)" wurden gerade im Hinblick auf die Vielfältigkeit der technischen Gestaltungsmöglichkeiten weit gefasst und sind daher weit zu verstehen. Bei der gesetzlichen Umschreibung der relevanten Diensteanbieter im Bereich des Tourismus hat der Gesetzgeber bewusst auf die weite Definition des § 3 Z 2 des E-Commerce-Gesetzes, BGBl. I Nr. 152/2001 in der Fassung BGBl. I Nr. 34/2015, Bezug genommen. Demnach ist ein Diensteanbieter eine natürliche oderjuristische Person oder sonstige rechtsfähige Einrichtung, die einen Dienst der Informationsgesellschaft bereitstellt. Nach § 3 Z 2 des E-Commerce-Gesetzes, BGBl. I Nr. 152/2001 in der Fassung BGBl. I Nr. 34/2015, ist ein Dienst der Informationsgesellschaft ein in der Regel gegen Entgelt elektronisch im Fernabsatz auf individuellen Abruf des Empfängers bereitgestellter Dienst (§ 1 Abs. 1 Z 2 Notifikationsgesetz 1999), insbesondere der Online-Vertrieb von Waren und Dienstleistungen, Online-lnformationsangebote, die Online-Werbung, elektronische Suchmaschinen und Datenabfragemöglichkeiten sowie Dienste, die Informationen über ein elektronisches Netz übermitteln, die den Zugang zu einem solchen vermitteln oder die Informationen eines Nutzers speichern. Es handelt sich hierbei um eine demonstrative Aufzählung (817 der Beilagen XXI. GP - Regierungsvorlage zum § 3 ECG). So sprechen auch die Erläuterungen zur Novelle 7/2017 an mehreren Stellen von Unterkunftsgewährungen und -vermittlungen u.dgl." im Zusammenhang mit der Meldepflicht nach § 15 Abs. 2 WTFG. Die Erläuterungen zur Novelle LGBI. für Wien Nr. 7/2017 enthalten bspw. im II. Besonderen Teil, zu Z 10 Folgendes: Seite 5, vorletzter Absatz: »Es werden bewusst weite Begrifflichkeiten verwendet, um sämtliche technologische Entwicklungen zu erfassen und auch Umgehungsmöglichkeiten zB durch diverse Zwischenschaltungen oder Verflechtungen von Unternehmenstätigkeiten zu verhindern.« Seite 6, letzter Absatz: »Agenturen, die für Unterkünfte, wie beispielsweise Ferienwohnungen, Service (wie Schlüsselübergabe, Reinigung, Kontakt mit dem Gast, Vertrieb etc.) erbringen und auch die Unterkünfte auf der eigenen Website anbieten, sind Diensteanbieter und Diensteanbieterinnen im Sinne des § 15 Abs. 2 WTFG, d.h. auch sie trifft eine Anzeigepflicht bezüglich der Unterkunftgeber bzw. Unterkunftgeberinnen und der Unterkünfte. Bieten Agenturen die von ihnen vermittelten Unterkünfte auf einer anderen Website zB Airbnb an, dann treffen sowohl die Agentur als auch die andere Plattform die Anzeigepflicht nach § 15 Abs. 2 WTFG.« Eine formelle Registrierung über ein Anmeldeformular einer Plattform ist gesetzlich nicht gefordert, und zwar weder vom Wortlaut des § 15 Abs. 2 WTFG noch von den Erläuterungen. Der Begriff "registrieren" ist im Regelungszusammenhang und vom Regelungszweck weit zu verstehen. Es ist darunter zu verstehen, dass die Nutzung eines Dienstes bzw. von mehreren Diensten der Informationsgesellschaft durch einen Unterkunftgeber bzw. dessen Vertreter/Auftraggeber/Vermittler u.dgl. erfolgt, sohin dass die Leistungen des Unterkunftgebers im Wege eines Dienstes der Informationsgesellschaft angeboten, beworben, vermittelt, als Werbung aufscheinen etc. Dies kann auch eine Verlinkung oder sonstige Nutzung einer Online-Plattform sein, z.B. über eine technische

Normen und Schlagworte

Herkunft

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Bestand
BFG-Entscheidungen
Dokumenttyp
Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis
Geschäftszahl
RV/7500640/2018
ECLI
ECLI:AT:BFG:2019:RV.7500640.2018
Stammnummer
123595
Gültig
15.04.2019 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:13
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
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