RIS AI

Findok · BFG-Entscheidungen

BFG RV/2300004/2017

Abgabenhinterziehung, Bordell, freie Beweiswürdigung

geltende FassungBescheidbeschwerde - Senat - ErkenntnisRV/2300004/2017vom 14.05.2019Teil 1 von 3
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.

Wortlaut laut Findok

IM NAMEN DER REPUBLIK Der Finanzstrafsenat Graz 1 des Bundesfinanzgerichtes hat in der Finanzstrafsache gegen Bf, (Bf.) vertreten durch Mag. Strampfer Matthias, Rechtsanwalt, Hauptplatz 15/3, 8010 Graz wegen der Finanzvergehen der Abgabenhinterziehung gemäß § 33 Abs. 1 des Finanzstrafgesetzes (FinStrG) über die Beschwerde des Beschuldigten vom 17.8.2017 gegen das Erkenntnis des Spruchsenates IV beim Finanzamt Graz Stadt als Organ der belangten Behörde Finanzamt Deutschlandsberg Leibnitz Voitsberg als Finanzstrafbehörde vom 12.6.2017, Strafnummer SN, nach Abhaltung einer mündlichen Verhandlung am 14.5.2019 in Anwesenheit des Beschuldigten, seines Verteidigers, des Amtsbeauftragten AD Gerald Walitsch s owie der Schriftführerin FOI Anita Eberhardt zu Recht erkannt: Der Beschwerde wird insoweit stattgegeben, dass das Verfahren hinsichtlich der Umsatzsteuerverkürzungen für 2006 in Höhe von € 30.274,48, 2007 in Höhe von € 37.556,35 und 2008 in Höhe von € 13.944,56 gemäß §§ 136, 157 FinStrG wegen Eintritts der absoluten Verjährung nach § 31 Abs. 5 FinStrG eingestellt wird. Zudem wird das Verfahren hinsichtlich eines Teilverkürzungsbetrages der Umsatzsteuer 2009 im Ausmaß von € 2,30 gemäß §§ 136, 157 FinStrG eingestellt. Hinsichtlich der Verkürzung der Umsatzsteuer 2009 wird der Schuldspruch dahingehend berichtigt, dass der Bf. schuldig erkannt wird vorsätzlich, durch die Nichtabgabe einer Umsatzsteuerjahreserklärung für das Jahr 2009 die Abgabenbehörde in Unkenntnis von der Entstehung des Abgabenanspruches gelassen zu haben, womit sie bis zum 30.4.2010 (Ablauf der gesetzlichen Erklärungsfrist) nicht in die Lage versetzt wurde eine richtige Steuerfestsetzung vorzunehmen. Er hat damit vorsätzlich unter Verletzung einer abgabenrechtlichen Anzeige-, Offenlegungs- und Wahrheitspflicht eine Verkürzung der bescheidmäßig festzusetzenden Umsatzsteuer für 2009 in der Höhe von € 2.244,88 bewirkt (Finanzvergehen nach § 33 Abs. 1, 3 lit. a FinStrG). Dafür wird über den Bf. gemäß § 33 Abs. 5 FinStrG eine Geldstrafe von € 600,00 ausgesprochen. Für den Nichteinbringungsfall wird gemäß § 20 FinStrG eine Ersatzfreiheitsstrafe von 1 Tag festgesetzt. Gemäß § 185 Abs. 1 FinStrG betragen die Kosten des finanzstrafbehördlichen und des verwaltungsgerichtlichen Finanzstrafverfahrens € 60,00. Im Übrigen wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen. Eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig. Entscheidungsgründe Mit Erkenntnis vom 12.6.2017 hat der Spruchsenat den Bf. und eine weitere Beschuldigte schuldig erkannt vorsätzlich, unter Verletzung einer abgabenrechtlichen Anzeige-, Offenlegungs- und Wahrheitspflicht (§§ 119 ff. BAO) Verkürzungen bewirkt zu haben. H.W., indem er Umsätze und Erlöse aus dem Betrieb der Bordelle „J“ und „C“ gegenüber dem Finanzamt nicht offenlegte und zwar Umsatzsteuer 1) € 30.274,48 für das Jahr 2006, 2) € 37.556,35 für das Jahr 2007, 3) € 13.944,56 für das Jahr 2008, 4) € 2.247,18 für das Jahr 2009. Er habe hierdurch die Finanzvergehen der Abgabenhinterziehung nach § 33 Abs. 1 FinStrG begangen und werde hierfür unter Bedachtnahme auf § 21 Abs.1 und Abs. 2 FinStrG nach § 33 Abs. 5 FinStrG mit einer Geldstrafe iHv € 23.000,00 (in Worten: dreiundzwanzigtausend Euro), im Uneinbringlichkeitsfall 2 (zwei) Monate Ersatzfreiheitsstrafe bestraft. Gemäß § 185 FinStrG habe die Beschuldigten auch die Verfahrenskosten zu ersetzen und zwar H.W. iHv. € 500,00 (fünfhundert Euro). Zu den Entscheidungsgründen führte der Spruchsenat aus: "Zu den Personen: Der am März in Graz geborene österreichische Staatsangehörige H.W. ist aktuell bei der KGmbH als Hausbesorger mit einem monatlichen Nettoeinkommen von € 880,00 (14 Mal pro Jahr) angestellt. Er verfügt nach eigenen Angaben über kein Vermögen, hat demgegenüber jedoch Schulden im Gesamtausmaß von € 500.000‚00. In Österreich ist der Beschuldigte bislang (finanzstrafrechtlich) unbescholten. Zur Sache: Im Jahr 2005 mietete H.W. von der unter dem Einfluss des R.H. stehenden I.GmbH zwei Geschäftsräume in S bzw. R, in welchen er bis 2008 jeweils Nachtlokale unter den Bezeichnungen „J“ bzw. „C“ führte. Über sein Ersuchen trat D.C. offiziell als Betreiberin der Lokale auf, zumal sich H.W. zunächst auf der Flucht vor einer drohenden Haftstrafe überwiegend in Italien aufhielt und im Zeitraum Anfang 2008 bis April 2009 in Österreich eine Haftstrafe verbüßte. Mit der faktischen Betriebsleitung beauftragte H. W M.M., die nicht bloß für die Vereinnahmung der Umsätze, die Abrechnung mit den Prostituierten und die Übermittlung der Einnahmen- und Ausgabendarstellungen, Erlösaufzeichnungen, Bankbelege und anderer Unterlagen zur Erstellung der Steuererklärungen an die Steuerberaterin I.H. zuständig, sondern auch für die zwei von D.C. bei der Steiermärkischen Bank und Sparkassen AG für die Nachtlokale eröffneten Konten (neben der Beschuldigten) zeichnungsberechtigt war. Sie führte die jeweiligen Abrechnungen im Einvernehmen mit H.W. durch und übermittelte die für die Steuererklärungen notwendigen Unterlagen an I.H.. Diese erstellte auf der Basis der ihr von M.M. übermittelten Unterlagen die Umsatz- und Einkommensteuerjahreserklärungen betreffend die Jahre 2005 bis 2008. Diese wurden von D.C. in Unkenntnis der von den realen Umsätzen und Erlösen abweichenden Erklärungsinhalte unterfertigt und beim zuständigen Finanzamt eingereicht. Die Umsatzsteuererklärungen enthalten die aus dem (einen integrierten Bestandteil des Erkenntnisses bildenden) Anhang ./1 zum Erkenntnis ersichtlichen Darstellungen zur Umsatzsteuer. Unter Zugrundelegung dieser Erklärungen wurde die Umsatzsteuerzahllast-/gutschrift vom Finanzamt bescheidmäßig wie folgt bestimmt: 2005: Gutschrift von € 3.588,57 (Erstbescheid vom 5. Juni 2007) 2006: Gutschrift von € 1.492,49 (Erstbescheid vom 5. Mai 2008) 2007: Zahllast von € 1.396,85 (Erstbescheid vom 6. Mai 2009) 2008: Gutschrift von € 462,87 (Erstbescheid vom 2. Dezember 2009) 2009: Gutschrift von € 1.022,73 (Erstbescheid vom 5. September 2011). Abweichend von diesen Erklärungen erzielte der Beschuldigte H.W. im Zeitraum 2005 bis 2009 erheblich höhere Umsätze, die er gegenüber dem Finanzamt mit dem Vorsatz nicht offenlegte, Umsatzsteuer im Gesamtausmaß von € 84.222,57 zu verkürzen. Zunächst vereinnahmte die Betriebsleiterin (im Auftrag des H.W.) in sämtlichen Jahren die Entgelte der Kunden für die Prostitutionsleistungen gemeinsam mit den Zahlungen für die Getränke. Gegenüber dem Finanzamt wurden diese Vorgänge so dargestellt, als hätten die Prostituierten ihre Entgelte persönlich vereinnahmt und dem Betrieb € 30,00 pro Tag als Miete für das jeweilige Zimmer entrichtet. Die Erlöse aus dieser „Vermietung“ wurden gegenüber dem Finanzamt als Mieteinkünfte (mit dem Umsatzsteuerschlüssel von 10 %) dargestellt und die Vereinnahmung der Entgelte der Prostituierten gegenüber dem Finanzamt nicht offengelegt. Aus dieser Vorgehensweise resultieren folgende dem Finanzamt verschwiegene Mehrerlöse: 2005: € 2.521,59 2006: € 31.136,66 2007: € 62.885,17 2008: € 43.853,84 2009: € 10.396,22. Des Weiteren wurden an die Prostituierten Provisionen für die Vermittlung des Verkaufs von Getränken ausbezahlt. Diese wurden von den beim Verkauf erzielten (Getränke)Umsätzen in Abzug gebracht und die Umsatzsteuerzahllast auf der solcherart verminderten Bemessungsgrundlage errechnet, erklärt und abgeführt. Die auf diese Weise erzielten Mehrerlöse stellen sich wie folgt dar: 2005/2006: € 4.379,17 2007: € 6.604,17 2008: € 5.566,67 2009: € 1.100,00. Darüber hinaus wurden in den Jahren 2005 bis 2009 auch weitere aus dem Verkauf von Getränken erzielte Umsätze gegenüber dem Finanzamt nicht offengelegt. Der diesbezügliche Mehrerlös beträgt: 2005/2006: € 12.505,00 2007: € 16.842,93 2008: € 15.139,42 2009: € 3.459,79. Ebenso wurden die mit dem Verkauf von Zigaretten erzielten Umsätze nicht vollständig offengelegt. ln dieser Hinsicht wurden folgende Mehrerlöse erzielt: 2005: € 0,00 2006: € 765,24 2007: € 828,57 2008: € 206,30 2009: € 115,13. Letztlich wurden trotz eines Privatanteils von zumindest 25 % die auf die Telefonkosten entfallenden Vorsteuern im vollen Ausmaß als betrieblich veranlasst dargestellt. Die Mehrerlöse in diesem Bereich betragen: 2005: € 77,68 2006: € 374,48 2007: € 296,88 2008: € 398,23 2009: € 219,30. Die aus diesen Handlungen erzielten Mehrerlöse betrugen im Jahr 2005: € 2.599,27 im Jahr 2006: € 145.403,09 im Jahr 2007: € 165.044,77 im Jahr 2008: € 65.164,45 im Jahr 2009: € 15.290,44. Auf diese Mehrerlöse entfallen folgende Umsatzsteuerbeträge: im Jahr 2005: € 620,76 (= € 519,85 + € 100,91) im Jahr 2006: € 31.766,98 (= € 29.080,62 + € 2.686,36) im Jahr 2007: € 36.159,50 (= € 33.008,95 + € 3.150,55) im Jahr 2008: € 14.407,44 (= € 13.032,89 + € 1.374,55) im Jahr 20098: € 3.469,91 (e € 3.058,09 + € 411,82). Rechnet man diesen Umsatzsteuerbeträgen die im Rahmen der Umsatzsteuerjahreserklärungen offengelegten Umsatzsteuerbeträge hinzu so ergeben sich daraus folgende Gesamtbeträge: im Jahr 2005: € 1.401,17 im Jahr 2006: € 60.754,51 im Jahr 2007: € 67.154,88 im Jahr 2008: € 26.933,31 im Jahr 2009: € 6.315,39. Nach Abzug der (zu Recht geltend gemachten) Vorsteuerbeträge von € 4.368,98 im Jahr 2005 € 30.480,03 im Jahr 2006 € 29.598,53 im Jahr 2007 € 13.048,75 im Jahr 2008 € 3.868,21 im Jahr 2009 verbleiben durch die Unterlassung der Offenlegung von für die Umsatzsteuerbemessung relevanten Tatsachen bewirkte Verkürzungen der Umsatzsteuer von € 30.274,48 im Jahr 2006 € 37.556,35 im Jahr 2007 € 13.944,56 im Jahr 2008 € 2.447,18 im Jahr 2009 Diese mit der Abgabe unrichtiger Abgabenerklärungen bewirkten Umsatzsteuerverkürzungen hielt H.W. zumindest ernstlich für möglich und fand sich damit ab. Wenngleich D.C. sämtliche von I.H. vorbereiteten Jahressteuererklärungen zur Aufrechterhaltung des Anscheins ihrer selbständigen Erwerbstätigkeit unterfertigte, so war sie doch in Unkenntnis des Ausmaßes der tatsächlich erzielten Erlöse und Umsätze aus dem Geschäftsbetrieb. lhr auf die Verkürzung der Umsatzsteuer gerichteter Vorsatz kann nicht festgestellt werden. Jedoch bewirkte sie bewusst und gewollt Verkürzungen der Einkommen und Umsatzsteuer, indem sie unter der Vorgabe, eine selbständige unternehmerische Tätigkeit auszuüben, im Rahmen der Jahressteuererklärungen Gutschriften der Einkommensteuer von EUR 1.196,18 für das Jahr 2006 und EUR 1.313,82 für das Jahr 2007 sowie der Umsatzsteuer von EUR 1.492,49 für das Jahr 2006, EUR 462,87 für das Jahr 2008 und EUR 1.022,73 für das Jahr 2009 geltend machte. Ausgangspunkt der Annahme, dass die Nachtlokale nicht von D.C. betrieben wurden, sind zunächst deren Angaben und die damit korrespondierenden Schilderungen der Zeugin I.H.. Über mehrfache Vernehmungen hinweg schildern diese beide Personen übereinstimmend, dass D.C. gegenüber den Behörden zwar offiziell als Betriebsinhaberin auftrat, die Lokale jedoch von anderen Personen betrieben wurden. In dieser Hinsicht überzeugt vor allem die Darstellung der Zeugin I.H., von D.C. bereits aus Anlass der Mandatsbegründung über den zuvor dargelegten Umstand informiert worden zu sein. Denn die mit der Offenlegung dieses Umstands verbundene Selbstbelastung zumindest in Bezug auf die Verletzung von Standespflichten zeugt von einem ernsthaften Bemühen der Zeugin um eine tatsachengetreue Darstellung ihrer Wahrnehmungen. Auch schilderte sie plausibel und übereinstimmend mit der Zeugin M.M., auf der Basis der von dieser erhaltenen Erlös-, Umsatz- und Aufwandsaufzeichnungen die jeweiligen Abgabenerklärungen erstellt und D.C. lediglich betreffend deren Unterfertigung kontaktiert zu haben. Aus dieser Vorgehensweise wird deutlich, dass D.C. ihrer Ankündigung gegenüber I.H. entsprechend in den laufenden Geschäftsbetrieb nicht eingebunden war. Die dem widersprechenden Schilderungen des H.W. und der M.M. vermögen demgegenüber nicht zu überzeugen. M.M. behauptete zunächst aus Anlass ihrer Zeugenvernehmung am 3. November 2011, dass die Lokale von D.C., von der sie auch die Arbeitsanweisungen erhalten habe, betrieben worden seien (OZ 1, Seiten 42ff). Konfrontiert mit deren Angaben korrigierte sie ihre Darstellung aus Anlass der Vernehmung am 4. November 2013 dahingehend, dass sie nunmehr H.W. als Betreiber des Lokals und als Empfänger der von ihr von den Konten der Lokale behobenen Bargeldbeträge identifizierte (OZ 1, Seiten 47ff). Vor dem Spruchsenat schwenkte sie wiederum auf ihre ursprüngliche Version um. Vor dem Hintergrund der über mehrfache Vernehmungen hinweg konstanten Verantwortung der D.C., wonach sie lediglich H.W. ihre Konzession zum Betrieb der Nachtlokale zur Verfügung gestellt und sämtliche zur offiziellen Darstellung ihrer Betriebsinnehabung erforderlichen Rechtsakte gesetzt habe, lässt das Aussageverhalten der M.M. darauf schließen, dass die Zeugin zunächst die zwischen sämtlichen Beteiligten vereinbarte Version zur Darstellung brachte und erst in Kenntnis der davon abweichenden Schilderungen der D.C. zur Offenlegung des wahren Sachverhalts bereit war. Der nachfolgende abermalige Wechsel in der Darstellung ist nach allgemeinen und forensischen Erfahrungssätzen auf eine entsprechende Einflussnahme durch H.W. auf die Zeugin zurückzuführen. H.W. verweist im Wesentlichen darauf, dass D.C. von der I.GmbH die betreffenden Geschäftslokale anmietete, die Nachtlokale betrieb und M.M. als Betriebsleiterin beschäftigte. Er selbst sei lediglich gelegentlich in beratender Funktion und mit Blick auf seinen Ruf im Milieu als „Schutzpatron“ aufgetreten. Gegen die Richtigkeit dieser Version spricht zunächst vor allem seine persönliche Beauftragung des Rechtsanwalts Dr.S im Zusammenhang mit dem Wasserschaden im Lokal J in S (OZ 1, Seite 54), woraus zu erkennen ist, dass es in dieser Angelegenheit um die Geltendmachung seiner persönlichen Ansprüche gegenüber der I.GmbH ging. Darüber hinaus legte M.M. aus Anlass ihrer Vernehmung am 4. November 2013 persönliche Kontaktaufnahmen mit H. W im Zusammenhang mit der Betriebsführung alle 14 Tage sowie noch dichtere Telefonkontakte offen. Auch wies sie darauf hin, die nach Abzug der Zahlungen an die Prostituierten von den Barbehebungen von den Konten verbliebenen Restbeträge an H.W. ausgefolgt zu haben. Das von den Abgabenbehörden auf der Basis der sichergestellten Erlösaufzeichnungen der M.M. berechnete Ausmaß jener Erlöse, die gegenüber dem Finanzamt nicht offengelegt wurden, erweist sich als in höchstem Maße plausibel. ln dieser Hinsicht ist vor allem auch auf die schlüssigen Angaben des Zeugen H.S und die von diesem Zeugen vorgelegten Berechnungen zu verweisen. Die mit Blick auf die fehlende Unternehmereigenschaft von D.C. zu Unrecht geltend gemachten Einkommen- und Umsatzsteuergutschriften wurden von dieser Beschuldigten zumindest implizit ebenso zugestanden wie ihr auf die Verkürzung dieser Abgaben gerichteter Vorsatz. Bei H.W. sind die Feststellungen zur inneren Tatseite aus dem äußeren Tatgeschehen abzuleiten. Denn zunächst wird aus den Angaben der M.M. deutlich, dass dieser Beschuldigte nicht bloß laufend in Kenntnis der wahren Umsätze und Erlöse war, sondern sich mit dieser Zeugin auch hinsichtlich der I.H. für die Erstellung der Abgabenerklärungen zu übermittelten Umsatz- und Erlösergebnisse regelmäßig austauschte. ln rechtlicher Hinsicht haben die Beschuldigten daher in objektiver und subjektiver Hinsicht die Finanzvergehen der Abgabenhinterziehung nach § 33 Abs 1 FinStrG begangen. Unter Bedachtnahme auf § 21 Abs. 1 und 2 FinStrG reicht der nach § 33 Abs. 5 FinStrG strafbestimmende Rahmen bei H.W. - ausgehend von der Summe der strafbestimmenden Wertbeträge von EUR 84.222,57 - von EUR 16.844,51 bis zu EUR 168.445,14. Bei der Zumessung der Strafe ist bei beiden Beschuldigten das Zusammentreffen von Finanzvergehen, und zwar bei H.W. von vier und bei D.C. von fünf als erschwerend zu werten. Darüber hinaus sind bei H.W. die zur Verschleierung seiner Abgabenpflichten getroffenen Maßnahmen schulderhöhend zu berücksichtigen. Beiden Beschuldigten kommt ihre bisherige Unbescholtenheit mildernd zugute. Angesichts der vor allem in den zur Verschleierung seiner Abgabenpflicht ergriffenen Maßnahmen zu Tage tretende Gesinnungs- und Handlungsunwert der Taten des H. W erfordert in Zusammenschau mit der Tatausführung über einen Zeitraum von vier Jahren die Orientierung der Sanktion an 15 % der Höchststrafdrohung. Lediglich in Anbetracht der bisherigen Unbescholtenheit des Beschuldigten kann mit der geringfügigen Unterschreitung dieses an sich schuldadäquaten Strafmaßes das Auslangen gefunden werden, sodass über ihn eine Geldstrafe von EUR 23.000,00 zu verhängen ist. Für den Fall der Uneinbringlichkeit erscheint bei H.W. eine Ersatzfreiheitsstrafe von zwei Monaten dem Schuldgehalt der Taten und dem Ausmaß der jeweiligen Geldstrafe adäquat. Folge der Sachentscheidung ist die auf § 185 FinStrG gegründete Verpflichtung des Beschuldigten zum Ersatz der Verfahrenskosten, wobei diese bei H.W. mit EUR 500,00 festzusetzen sind. ********** Dagegen richtet sich die Beschwerde vom 17.8.2017 mit folgender Textierung: "Vertreterbekanntgabe Der Beschwerdeführer gibt bekannt, dass er RA Mag. Matthias Strampfer mit seiner rechtsfreundlichen Vertretung beauftragt hat und ersucht sämtliche Ladungen und behördliche Schriftstücke ausschließlich an seine rechtliche Vertretung zuzustellen. Dem Beschwerdeführer wurde das Erkenntnis gemäß §§ 136 ff. FinStrG des Spruchsenates lV beim Finanzamt Graz-Stadt also Organ des Finanzamtes Deutschlandsberg Leibnltz Voitsberg als Strafbehörde vom 12.06.2017 postalisch am 19.07.2017 zugestellt. Der Beschwerdeführer hat bereits in der Spruchsenatsverhandlung vom 12.06.2017 durch seinen ausgewiesenen Verteidiger das Rechtsmittel der Beschwerde angemeldet. Binnen offener Frist erhebt der Beschwerdeführer gegen das Erkenntnis vom 12.06.2017, zugestellt am 19.07.2017, die Beschwerde. Das gegenständliche Erkenntnis des Spruchsenates IV. vom 12.06.2017 wird hinsichtlich des Spruchteils l. sowie hinsichtlich der über den Beschwerdeführer verhängten Geldstrafe angefochten. Beschwerdegründe Als Beschwerdegründe werden inhaltliche Rechtswidrigkeit sowie Rechtswidrigkeit aufgrund Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend gemacht. Beschwerdeausführung Einführung Steuer-Strafrecht ist Steuerrecht und Strafrecht zugleich, doch ungeachtet seiner Zugehörigkeit zum Strafrecht zuallererst Steuerrecht (Kotschnigg in Tannert/Kotschnigg FinStrG Vor § 1 R2 3) und damit Strafrecht sui generis (Ehrke-Rabel in DoraIt/Ruppe Steuerrecht ll 7 Tz 1440; Leitner/Toifl/Brandl Finanzstrafrecht3 Rz 48; Seiler/Seiler FinStrG § 1 Rz 12; für Deutschland Joecks in Franzen/Gast/Joecks Steuerstrafrecht 7 Einl Rz 5; Jäger in GrafNVittig/Jäger Steuerstrafrecht § 370 A0 Rz 7; Klein/Jäger A012 § 370 Rz 5; Kohlmann/Ransiek Steuerstrafrecht § 370 AO Rz 20; Dietz in Kemper/Rolletschke Steuerverfehlungen Einl Rz 2). Die besondere Schwierigkeit des FinStrG ergibt sich vor allem aus seiner Ausgestaltung als Blankettstrafrecht (Reger/NordmeyerHacker/Kuroki FinStrG I 4 § 9 Rz 2, 5a; Seiler/Seiler FinStrG 4 § 1 Rz 12). Darum reicht die Kenntnis des Finanzstrafrechts alleine genauso wenig aus wie das klassische Handwerkszeug des Strafrechtlers (Kotschnigg in Tannert/Kotschnigg FinStrG Vor § 1 Rz 44). Vielmehr muss sich der im Steuerstrafrecht tätige Jurist auch mit den blankettausfüllenden Normen des materiellen und prozessualen Steuerrechts befassen und diese auf den konkreten Fall anwenden (Tipke Steuerrechtsordnung 1415). Zumal sich die Straftatbestände des FinStrG darauf beschränken, die Verletzung solcher Pflichten unter Strafe zu stellen, die im materiellen oder prozessualen Steuerrecht festgelegt sind (Ehrke-Rabel in Doralt/Ruppe Steuerrecht ll7 Tz 1440). Solcherart beschreiben sie das erfasste Unrecht mehr oder minder unvollständig (Lewisch Verfassung und Strafrecht 76). Sie bedürfen zu ihrer Ergänzung (Vervollständigung) des Abgabenrechts. Erst beides zusammen - Steuerrecht und FinStrG - ergibt den Gesamttatbestand (Kohlmann/Ransiek Steuerstrafrecht § 370 AO Rz 25; Seiler/Seiler FinStrG4 § 1 Rz 12; Kotschnigg in Tannert/Kotschnigg FinStrG vor § 1 Rz 44). Deshalb ist ein Steuerstrafrecht ohne Steuerrecht undenkbar (Randt Steuerfahndungsfall Kap E Rz 1) und der Strafanspruch nicht Selbstzweck, sondern mit dem Abgabenanspruch mechanisch verkoppelt (Salditt, Die Hinterziehung ungerechter Steuern in FS-Tipke 475 [476]) und als dessen Schutzpatron dafür da, dass die Ist-Einnahmen nicht hinter den Soll-Einnahmen zurückbleiben (Kotschnigg in Tannert/Kotschnigg FinStrG Vor § 1 Rz 14). Es geht dabei auch (oder gerade) um den Schutz von Rechtsgütern durch das FinStrG (Reger/NordmeyerHacker/Kuroki FinStrG I4 § 1 Rz 10 f). Schutzgut bei den Verkürzungsdelikten sind die öffentliche Kassen (zB OGH 22.11.1979, 12 Os 93/79, SSt 50/71 z EvBl 1980/96; 16.12.2003, 14 Os 65/03, SSt 2003/96 m EvBl 2004/98 = JBl 2004/741, alle zu § 33 Abs. 2 lit. a; BVerfG Beschluss 29.4.2010, 2 BvR 414/08, wistra 2010, 396, Rz 70). Der BGH bringt die Abhängigkeit des FinStrG vom materiellen und prozessualen Steuerrecht auf den Punkt (BGH Beschluss 15.5.1997, 5 StR 45/97, wistra 1997, 302): „Die Anwendung steuerrechtlicher Vorschriften auf den festgestellten Sachverhalt ist ebenso Anwendung wie die daraus folgende Berechnung der verkürzten Steuern, durch die der Schuldumfang der Straftat bestimmt wird. Diese Rechtsanwendung obliegt dem Strafrichter, nicht den als Zeugen gehörten Beamten der Finanzverwaltung. ..... Der aufgezeigte Rechtsfehler führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils, soweit der Angeklagte wegen Hinterziehung von Körperschaft- und Einkommensteuer ..... verurteilt worden ist.“ Das wird auch bei uns so gesehen: Das Gericht hat die materielle Wahrheit selbständig zu erforschen und dabei alleine auf der objektiven Tatseite die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes als auch die rechtliche Beurteilung dh die Beurteilung, ob der Steuertatbestand überhaupt verwirklicht wurde, und bejahendenfalls die Beurteilung, in welchem Ausmaß Abgaben verkürzt wurden, selbständig vorzunehmen (OGH 12.2.1998, 12 Os 7/98, ÖStZB 1998, 619; VwGH 3.5.2000, 98/13/0242, VwSIg 7503/F 2 ÖStZB 2000/456, 551; Ehrke-Rabel in Doralt/Ruppe Steuerrecht Il7 Tz 1469; Leitner/Toifl/Brandl Finanzstrafrecht3 Rz 1662; Seiler/Seiler FinStrG4 § 6 Rz 15—18, § 57 Rz 41). Die Ergebnisse des Abgabenverfahrens gelten dabei lediglich als qualifizierte Vorprüfung, die jedoch der eigenständigen Nachprüfung durch das Strafgericht bedarf (OGH verstärkter Senat 21.11.1991, 14 Os 127/90, EvBl 1992/26 = JBI 1992, 656; 11.9.2003, 12 Os 8/03; 8.4.2010, 13 Os 15/1 Ow, EvBl 2010/91; Leitner/Toifl/Brandl Finanzstrafrecht3 Rz 1662; Seiler/Seiler FinStrG4 § 6 Rz 16), und zwar auf Basis der anzuwendenden Normen des materiellen und prozessualen Steuer- oder Zollrechts. Zumal alle drei Höchstgerichte eine Bindung des Gerichts (der Strafbehörde) an die Ergebnisse des Besteuerungsverfahrens ablehnen (zB VfGH 6.6.1977, B 102/75, VfSIg 8111; 26.9.1984, B 571/78, VfSIg 10.144; VwGH verstärkter Senat 5.12.1983, 1055/79, VwSIg 5836/F; 19.1.1984, 83/16/0024; 3.5.2000, 98/13/0242, VwSIg 7503/F; OGH verstärkter Senat 21.11.1991, 14 Os 127/90, EvBl 1992/26 = JBI 1992, 656 [zustimmend R. Seiler]; 11.9.2003, 8 Os 12/03; 3.3.2005, 15 Os 141/04). Darum darf sich das Gericht nicht mit einem bloßen Verweis auf Steuerbescheide (oder deren Rechtskraft) beschränken. Der Verfassungsgerichtshof (VfGH) bringt die Sache auf den Punkt: Es gehe nicht an, im Strafverfahren von den Ergebnissen des rechtskräftig abgeschlossenen Besteuerungsverfahrens auszugehen, um so dem Betroffenen den Gegenbeweis auflasten zu können (VfGH 12.6.1982, B 34/78, VfSIg 9395). Zum anzuwendenden Steuerrecht zählt auch das Europäische Steuerrecht (Ehrke-Rabel in Doralt/Ruppe Steuerrecht ll7 Tz 73 ff), hier in Form der Mehrwertsteuer Systemrichtlinie (2006/112/EG) samt der dazu ergangenen Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union (EuGH). Das angefochtene Erkenntnis wird diesen steuerlichen Maßgaben nicht gerecht. Trotz Harmonisierung der Mehrwertsteuer (MwSt) auf europäischer Ebene kommt das Unionsrecht darin nicht vor, die Judikatur des EuGH ebenfalls nicht. Mindestanforderung an eine Bescheidbegründung ist es, in einer geschlossenen Sachverhaltsdarstellung (für viele: VwGH 31.7.1996, 95/13/0225; 28.5.1997, 94/13/0200, 21.11.2013, 2011/15/0122; 28.2.2014, 2013/16/0053) auf nachprüfbare Weise (zB VwGH 18.12.1997, 97/15/0040) darzulegen, welches Geschehen der Entscheidung zugrunde liegt (zB VwGH 28.2.2014, 2013/16/0053), weshalb die Behörde zur Ansicht gelangt ist, dass gerade dieser (und nicht irgendein anderer) Sachverhalt vorliegt (zB VwGH 28.5.1998, 96/15/0220; 2.2.2010, 2009/15/0029; 1.9.2010, 2008/17/0174), und weshalb der als erwiesen angesehene Sachverhalt dem Tatbestand der ins Auge gefassten Rechtsnorm entspricht (VwGH 23.4.1954, 1327/53, VwSIg 932/F; 3.10.1996, 95/16/0084; 31.3.2005, 2000/15/0127; 21.9.2009, 2008/16/0148), dh Auskunft darüber zu geben, welcher Sachverhalt, dh welche Sachverhaltsannahmen der Abgabenfestsetzung zugrunde liegen, welche Ermittlungen gesetzt worden sind, welche Beweise erhoben (aufgenommen) und wie sie gewürdigt worden sind, wie der festgestellte Sachverhalt rechtlich gewürdigt worden ist. Das ist nicht Selbstzweck, sondern Ausfluss des Rechtsstaatsprinzips und für einen „effizienten Rechtsschutz“ von grundlegender Bedeutung. Erst die Begründung macht den Bescheid für den Bürger „nachvollziehbar und kontrollierbar“, der „nicht rätseln“ sollen muss, „warum ihm eine Abgabe vorgeschrieben wird“ (Beiser Steuern12 Rz 761). Ausführung zur inhaltlichen Rechtswidrigkeit Der erkennende Spruchsenat geht in seiner Begründung zur Sache davon aus, dass der Beschwerdeführer H.W. faktischer Geschäftsführer zweier Nachtlokale nämlich in R und S gewesen ist. Dabei habe er die Mitbeschuldigte D.C. als offizielle Betreiberin bestimmt und sei daher im Sinne des Erkenntnisses dafür haftbar, dass er Umsätze und Erlöse aus den Betrieben gegenüber dem Finanzamt nicht offenlegte und dadurch Umsatzsteuer für die Jahre 2006, 2007, 2008 und 2009 verkürzte. Betrachtet man den festgestellten Sachverhalt, so beschränkt sich der erkennende Spruchsenat darauf, die einzelnen Abhandlungen jeweils zwar D.C. zuzuordnen, jedoch mit einem versehenen Hinweis („im Auftrag von W“) zu ergänzen. Diese Vorgehensweise der erkennenden Behörde orientiert sich jedoch keinesfalls am gesamten Verhandlungsakt und den zugrundeliegenden Unterlagen. Viel mehr ist offenkundig von einer reinen Scheinbegründung der erkennenden Behörde auszugehen, die sich nicht einmal die Mühe macht, einzelne Beweisergebnisse zu hinter leuchten, geschweige denn diese auch tatsächlich anzuführen. Exkurs: faktischer Geschäftsführer Der erkennende Spruchsenat hält durch seine Ausführungen regelmäßig fest, dass sämtliche Tathandlungen tatsächlich von Frau D.C. ausgeführt worden sein sollen. Dies jeweils im Auftrag des Beschwerdeführers. Würde man den gegenständlichen Sachverhalt auf eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung umlegen, dann wäre der Sachverhalt hinsichtlich der faktischen Geschäftsführerschaft im Steuerstrafrecht zu prüfen. Für Zwecke des Finanzstrafgesetzes kommt es auf die steuerspezifische Ausprägung des faktischen Geschäftsführers an: den sogenannten steuerlich Wahrnehmenden. Das ist derjenige, der die steuerlichen Agenden eines anderen faktisch besorgt (Kotschnigg in Tannert/Kotschnigg FinStrG § 1, RZ 15 ff, § 33 RZ 80-85) unabhängig davon ob man die Rechtlage vor 2013 oder nach 2013 in Sinne des Artikel 17 Ziffer 1 Abgabenänderungsgesetz 2012 beurteilt kann man nur zu dem Schluss gelangen, dass der vermeintliche Geschäftsführer weder durch § 9 noch durch § 9a BAO dem rechtlichen Geschäftsführer gleichgestellt ist. Für den sogenannten faktischen Geschäftsführer gibt es nach wie vor keine in der BAO oder in einem Einzelsteuergesetz verankerte Deklarationspflicht. Er agiert faktisch, nicht rechtlich. Folglich kann er steuerliche Pflichten die ihn treffen, auch nicht in einer strafrechtlich vorwerfbaren Weise verletzen. Auch wenn für Zwecke des Finanzstrafgesetzes, Tun und Unterlassen gleichwertig sind (51 Abs. 1 FinStrG), kann ein Unterlassungsdelikt nur derjenige begehen, den eine Rechtspflicht trifft. Insoweit erfolgt eine Begrenzung des Täterkreises (Kotschnigg in Tannert/Kotschnigg FinStrG § 33, RZ 59). Die Unterlassung kann nur demjenigen zur Last gelegt werden, der zum Handeln, insbesondere zur Abgabe einer Steuererklärung, verpflichtet gewesen war (SST 45/15 Z EVBL 1975/84 m JBL 1975, 51 Oberster Gerichtshof zu 13 Os 18/12 I VwGH vom 12.03 1991 zu 90/14/0137). Aus dem Gesetzestext ergibt sich daher, dass die Unterlassung pflichtwidrig sein muss (vgl. OGH vom 25.03.1976 zu 11 OS 53/75) und demnach nur derjenige Täter sein kann, den eine Pflicht zum Handeln trifft (Kotschnigg in Tannert/Kotschnigg FinStrG § 33 RZ 59). Legt man diese rechtlichen Grundlagen auf den vorliegenden Sachverhalt um, so ist wohl nach den Aussagen der Steuerberaterin I.H., als auch nach den Aussagen der D.C. unstrittig, dass D.C. die jeweiligen Abgabenerklärungen durchgeführt hat und diese seitens der Steuerberaterin bei den zuständigen Finanzämtern eingereicht wurden. Selbst bei negativster Betrachtungsweise hätte sohin den Beschwerdeführer keine Verpflichtung zur Durchführung von Abgabeerklärungen treffen können, weshalb er bereits aus diesem Grund sich keine strafbare Handlung zu Schulden kommen hat lassen. Der gegenständliche Spruchsenat geht davon aus, dass der Beschwerdeführer offenkundig nicht nur faktischer Geschäftsführer, sondern auch verantwortlicher im Sinne des § 9 VStG sei. Des Weiteren wird festgestellt, dass sich der Beschwerdeführer lange Zeit in Italien vor den Strafvollzugsbehörden in Österreich verborgen hat und letztendlich im Zeitraum 2008 bis 2009 in einer Justizanstalt in Österreich inhaftiert war. Der Spruchsenat unterlässt es klar und eindeutig festzustellen, welche konkreten Tathandlungen der Beschwerdeführer gesetzt haben soll, um diese verantwortliche Position des Betreibers der beiden Nachtlokale auch tatsächlich auszufüllen. Den gesamten Beweissammlungsmaterialien des Verfahrens ist nicht zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer tatsächlich Einnahmen lukriert oder Barbehebungen vorgenommen hat, Überweisungen tätigte oder aber für andere unternehmerische Tätigkeiten bei diesen beiden Nachtlokalen verantwortlich war. Es ist daher aus rechtlicher Sicht zu hinterfragen, welche Tathandlungen der Beschwerdeführer gesetzt haben soll, um in rechtlicher Hinsicht den Tatbestand der Abgabenhinterziehung im Sinne des § 33 Abs. 1 FinStrG begangen zu haben. Dem gesamten Erkenntnis ist stets nur der lapidare Hinweis auf Auftragshandlungen der tatsächlichen Abgabeverpflichteten zu entnehmen. Dies kann für eine nachvollziehbare schlüssige Begründung eines doch weitreichenden Erkanntnisses wohl kaum ausreichen. Betrachtet man den BP Bericht auf Seite 9 so wird dem Beschwerdeführer vorgeworfen er sei deswegen als tatsächlicher Betreiber der betreffenden Lokale im BP Zeitraum einzustufen, weil er über die erzielten Einnahmen frei verfügen und unternehmerische Entscheidungen frei treffen konnte. Welche unternehmerischen Entscheidungen der Beschwerdeführer jemals getroffen haben soll, ist der Erkenntnisbegründung nicht zu entnehmen und finden sich darauf auch keinerlei Hinweise im gegenständlich abgeführten Beweisverfahren. Zur Objektivierbarkeit der Tathandlung ist noch anzuführen, dass umsatzsteuerlich Leistungen demjenigen zuzurechnen sind, der im Außenverhältnis, das heißt in eigenem Namen als Leistungsverpflichteter bzw. als Leistungsempfänger in Erscheinung getreten ist, mag er auch im Innenverhältnis Weisungen unterworfen sein und, oder auf fremde Rechnung gearbeitet haben (Achatz/Ruppe UstG 1994-4 § 1 TZ 283). Dem festgestellten Sachverhalt ist aber zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer im Außenverhältnis überhaupt nicht aufgetreten ist. Die Maßgeblichkeit des Außenverhältnisses gilt auch für den Strohmann. Dies bedeutet, dass selbst wenn man dem Finanzamt folgen könnte, dass der Beschwerdeführer der Machthaber gewesen sei, der im Hintergrund die Fäden gezogen hat, bleibt Schuldner der USt nicht der Hintermann, sondern der von ihm in Szene gesetzte Strohmann. (Vgl. VwGH vom 25.06.1998, 97/15/0061) An dieser Stelle ist noch einmal seitens des Beschwerdeführers zu bestreiten, dass er irgendeine maßgebliche Unternehmereigenschaft beim gegenständlichen Sachverhalt eingenommen hat. Selbst wenn dies so wäre, wäre er eben wie im vorgezeigten Absatz aufgezählt nicht Schuldner der Abgabeverpflichtung und kann sohin auch objektiv den gegenständlichen Sachverhalt der ihm zur Last gelegt wird nicht verwirklicht haben. In Bezug auf die faktischen Handlungen des Beschwerdeführers ist auch noch ergänzend auszuführen, dass der Spruchsenat in seinem Erkenntnis festhält, dass der Beschwerdeführer von Februar 2008 bis April 2009 inhaftiert war. Welche konkreten Handlungen der Beschwerdeführer daher bezugnehmend auf die Jahre 2008 und 2009 hätte tatsächlich setzten können, lässt der Spruchsenat unbeantwortet. Zur Beweiswürdigung ln seiner Begründung verweist der Spruchsenat unter anderem darauf, dass die Zeugin I.H. wie auch die Zweitbeschuldigte D.C. in ihren Darstellungen besonders glaubwürdig gewesen sind. Dieser Ansicht des Spruchsenates ist entgegen zu halten, dass gerade im Hinblick auf die Steuerberaterin I.H., eine derartige Würdigung wohl kaum den Tatsachen entsprechen kann. Betrachtet man das Verhandlungsprotokoll vom 12.06.2017, hierbei insbesondere die Seite 5, so wird im Hinblick auf die Ausführungen dieser Zeugin offenkundig, dass selbige offenkundig keine Veranlassung gesehen hat, die Mitbeschuldigte D.C. über Offenlegungspflichten und die daran knüpfenden Haftungsfolgen zu belehren. Wären diese Bedenken seitens der Zeugin größer gewesen, so ist wohl davon auszugehen, dass sie die einzig für sie gegebene Ansprechperson, nämlich die Mitbeschuldigte D.C. über diese Haftungsfragen und Offenlegungspflichten in Kenntnis gesetzt hätte. Dieser Ansicht ist auch dahingehend zu folgen, da die Vertretungsleistung wohl über mehrere Jahre hinweg erfolgt ist. Der Zeugin D.C. eine besondere Glaubwürdigkeit zuzuordnen, ist ebenfalls verfehlt. Faktum ist, dass diese nicht nur die jeweiligen Einkommens- und Umsatzsteuererklärungen des Betriebes unterfertigt hat, sondern auch faktisch nach außen hin als Vertreterin der Betriebe aufgetreten ist. Nachvollziehbar ist daher, dass diese in Vermeidung ihrer Abgabeverpflichtungen den Mitbeschuldigten W bezichtigt, für die unternehmerische Gebarung der Betriebe verantwortlich zu sein, um sich ihrer eigenen Haftung für eine allfällige Abgabenhinterziehung zu entledigen. Die Beweiswürdigung des Spruchsenates, nämlich auf diesen beiden Zeugen aufzubauen, erscheint daher mehr als verfehlt. Zur Berechnungsgrundlage Aus dem abgeführten Beweisverfahren ergibt sich eindeutig, dass die beiden verfahrensgegenständlichen Betriebe sich in sogenannten touristischen Saison Gebieten befunden haben. Sowohl R als auch S werden erfahrungsgemäß in den Wintermonaten häufiger besucht als im Frühjahr und Herbst. Dem zu Folge ist auch anzunehmen, dass die jeweiligen Umsätze der Lokale saisonalen Schwankungen unterliegen. Dies wird unter anderem sowohl seitens der Mitbeschuldigten D.C. als auch seitens der Steuerberaterin in deren Einvernehmen bestätigt. Die jeweiligen Hochrechnungen berücksichtigen diese saisonalen Schwankungen überhaupt nicht. Vor diesem Hintergrund ist auch die durchgeführte Berechnung inhaltlich falsch. Die inhaltliche Unrichtigkeit der Berechnung bezieht sich im Wesentlichen auf die Jahre 2006 und 2007. Hier agiert der Spruchsenat ohne jegliche Prüfung, lediglich durch Übernahme des Prüfungsergebnisses der Betriebsprüfung. Mit den Einwendungen resultierend aus der eingebrachten Beschwerde setzt sich der Spruchsenat inhaltlich überhaupt nicht auseinander. Die vorgelegte Berechnung setzt sich einseitig nur mit den Erlösen bei Getränken und Zigaretten erhöhend auseinander, ohne den dazu notwendigen Zukauf angemessen mit zu berücksichtigen. Hierbei wären zusätzliche Vorsteuern anzuerkennen gewesen, die ebenfalls zu einer entsprechenden Korrektur der Vorschreibungen führen. lm vorliegenden Fall wurde auch nicht berücksichtigt, dass lediglich die Erhöhung der nicht deklarierten Umsätze zur Bewertung herangezogen werden hätten können. Die bisherigen Umsätze wurden entsprechend deklariert, sodass hinsichtlich der bereits deklarierten Umsätze jedwede Strafbarkeit ausgeschlossen ist. Hinsichtlich der Berechnung wird auf die Beilage ./1 welche im Anhang der Beschwerde übermittelt wurde verwiesen. Parallel dazu ist auch auf die Beilage ./2 zu verweisen. Aus dieser ergibt sich, dass entsprechend dem Erlass des Finanzamtes Salzburg-Stadt vom 15.09.2003 sogenannte Teilzahlungen auch entsprechend beim Finanzamt für den Prostituiertenlohn als Abschlagszahlungen geleistet wurden. Eine Überprüfung ist hier weder durch die erstinstanzliche Behörde noch durch den Spruchsenat erfolgt und wird diesbezüglich auf die Ermittlungspflicht des Spruchsenates hingewiesen. Verletzung von Verfahrensvorschriften Seitens des Beschwerdeführers wurde ein Beweiseintrag auf Ladung und Einvernahme des Zeugen R.H. gestellt. Diesem Beweisantrag ist der Spruchsenat nicht nachgekommen und hat diesen auch nicht begründet abgewiesen (siehe Verhandlungsprotokoll vom 12.06.2017, Seite 5 unten). Aus der Einvernahme dieses Zeugen hätte sich zweifelsohne ergeben, dass eine faktische Verantwortlichkeit des Beschwerdeführers nicht gegeben ist. Insbesondere dahingehend, dass der Beschwerdeführer bereits die einleitende Handlung, nämlich die Anmietung zweier Geschäftslokale nicht vorgenommen hat. Durch die Nichterledigung des gegenständlichen Beweisantrages hat der Spruchsenat die Rechtswidrigkeit in Folge Verletzung von Verfahrensvorschriften seines Erkenntnisses so verantworten. Eine weitere Rechtswidrigkeit des Erkenntnisses vom 12.06.2017 wird seitens des Beschwerdeführers darin erblickt, dass auf Seite 4 des gegenständlichen Erkenntnisses angeführt wird, dass Anhang Beilage ./1 einen integrierten Bestandteil des Erkenntnisses bilden soll. Faktum ist jedoch, dass der Anhang Beilage ./1 dem gegenständlichen Erkenntnis nicht angeschlossen ist und vor diesem Hintergrund auch nicht Teil der Begründung des Erkenntnisses sein kann. Durch diese Vorgehensweise ist auch das Erkenntnis, welches durch den Beschwerdeführer angefochten wird mit inhaltlicher Rechtswidrigkeit belegt. Strafhöhe Der Spuchsenat hat in seinem Erkenntnis auch die Strafhöhe unrichtig bemessen, bei der Bemessung des Spruchsenates wurde nicht berücksichtigt, dass die nicht vom Beschwerdeführer verursachte lange Verfahrensdauer einen wesentlichen Milderungsgrund darstellt. Ebenso wurde der Unbescholtenheit unzureichend Rechnung getragen. Beschwerdeanträge Der Beschwerdeführer stellt in Stattgebung seiner Beschwerde nachstehende Anträge 1. Das Bundesfinanzgericht möge das Erkenntnis des Spruchsenates lV. beim Finanzamt Graz Stadt als Organ des Finanzamtes Deutschlandsberg, Leibnitz, Voitsberg als Finanzstrafbehörde vom 12.06.2017 zugestellt am 19.07.2017 aufheben und das gegen den Beschwerdeführer eingeleitete Finanzstrafverfahren einstellen. in eventu 2. das Bundesfinanzgericht möge das Erkenntnis des Spruchsenates IV. beim Finanzamt Graz Stadt als Organ des Finanzamtes Deutschlandsberg, Leibnitz, Voitsberg als Finanzstrafbehörde vom 12.06.2017 zugestellt am 19.07.2017 aufheben und nach allfälliger Verfahrensergänzung und Beweiswiederholung in der Sache selbst entscheiden. in eventu 3. das Bundesfinanzgericht möge das Erkenntnis des Spruchsenates lV. beim Finanzamt Graz Stadt als Organ des Finanzamtes Deutschlandsberg, Leibnitz, Voitsberg als Finanzstrafbehörde vom 12.06.2017 zugestellt am 19.07.2017 aufheben und zur Verfahrensergänzung an die Behörde erster Instanz zurückverweisen. in eventu 4. das Bundesfinanzgericht möge das Erkenntnis des Spruchsenates IV. beim Finanzamt Graz Stadt als Organ des Finanzamtes Deutschlandsberg, Leibnitz, Voitsberg als Finanzstrafbehörde vom 12.06.2017 zugestellt am 19.07.2017 aufheben und die über den Beschwerdeführer verhängte Strafe herabsetzen. ********** Die erkennende Richterin hat das Verfahren im Zuge einer Geschäftsverteilungsänderung mit 1.1.2019 übertragen bekommen. Der Strafakt ist nach Anforderung am 14.3.2019 beim BFG eingelangt. ********** In der mündlichen Verhandlung am 14.5.2019 wurde wie folgt erhoben und festgestellt (Wiedergabe aus der Niederschrift über die mündliche Verhandlung): "Die Berichterstatterin trägt den Sachverhalt und die Ergebnisse des Untersuchungsverfahrens vor. Die Vorsitzende erläutert die Rechtsfragen zu den vom Bf. begangenen Taten. Es wird ihm angelastet, Abgabenverkürzungen bewirkt zu haben, in dem er ein Unternehmen geführt, es jedoch unterlassen hat, bis zum Ende der Erklärungsfrist (jeweils 30.4. des nächstfolgenden Jahres) entsprechende Erklärungen einzureichen. Nach § 31 Abs.5 FinStrG sind somit die ihm angelasteten Taten für die Jahre 2006, 2007 und 2008 bereits verjährt, weswegen mit Einstellungen des Verfahrens zu diesen Fakten vorzugehen sein wird. Es verbleibt demnach das Jahr 2009 mit einem strafbestimmenden Wertbetrag von Euro 2.247,18 zur materiellen Prüfung in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat des BFG. Der Vertreter des Beschuldigten trägt die Beschwerde vor und beantragt wie dort. Ergänzend wird ausgeführt, dass der Bf. zwischen Februar 2008 und April 2009 in Haft gewesen ist. Verteidiger: Unserer Ansicht nach ist daher eine Unternehmerschaft des Bf. aus der Haft heraus nicht nachweisbar und faktisch unmöglich. Es wurden seine Anrufe in dieser Zeit auch kontrolliert, aufgezeichnet und abgehört. Die Umsätze für das Jahr 2009 sind zudem in einem Zeitraum erzielt worden, in dem der Bf. überwiegend in Haft befindlich gewesen ist. Über Befragen durch die Vorsitzende (V) zur wirtschaftlichen Lage des Bf.: Bf: Ich beziehe derzeit Notstandshilfe, habe aber in Aussicht, eine Stelle als Kellner zu bekommen. Ca. Euro 500.000 Schulden, keine Sorgepflichten, kein Vermögen. Vorsitzende: Nach den Ausführungen im Spruchsenatserkenntnis wurden die Geschäftslokale J und C im Jahr 2005 durch den Bf. angemietet. Vermieter ist die I.GmbH (R.H.). Für diese Unternehmen hat Frau D.C. zu ihrer Steuernummer in Kärnten für die verfahrensgegenständlichen Jahre über die Steuerberaterin Frau I.H. Steuererklärungen eingereicht. Sie gibt jedoch durchgehend an, die Lokale nicht geführt zu haben. In den Lokalen hatte Frau M.M. den laufenden Kontakt mit den dort arbeitenden Damen. Im Strafakt erliegen Niederschriften aus einem gerichtlichen Finanzstrafverfahren gegen R.H. sowie Niederschriften aus dem gegenständlichen Finanzstrafverfahren gegen den Bf. und D.C.. Beginnend mit dem Jahr 2011 wurden vom Bf. sowie den beiden genannten Damen Aussagen im Zusammenhang mit dem Geschäftsbetrieb der beiden Bordelle getätigt. Beide Damen haben zuletzt angegeben, dass sie das Lokal (J) für den Bf. geführt hätten. Das Geschäftslokal J wurde nach der Aktenlage im Jahr 2009 zwischen dem 1.1.2009 und einem Wasserschaden am 26.5.2009 betrieben. Im Jahr 2009 hat M.M. im Lokal J das Tagesgeschäft geführt und nach ihren Angaben den Bf. unmittelbar nach seiner Haftentlassung damit konfrontiert, dass sie die Tätigkeit aufgeben wolle. Über Vorhalt, dass somit im Zeitraum zwischen seiner Haftentlassung und dem Eintritt des Schadensfalles wohl der Bf. das Geschäft geführt habe: Bf: Hätte ich, habe ich aber nicht. Ich habe nach der Haftentlassung Urlaub gemacht in Kärnten und Slowenien. Vorhalt durch die Vorsitzende, dass Herr R.H. ausgesagt habe, dass ein Bordellbetrieb auch allein mit Anwesenheit der Damen zum Betrieb des Getränkeumsatzes sowie der Leistungen im Zimmer laufe und nicht die Anwesenheit eines Unternehmers zum Inkasso zwingend erforderlich sei sowie der Angaben von Frau M.M., dass sie Frau D.C. auch nur dann kontaktiert habe, wenn wie Unterschriften gebraucht habe und dies im Frühjahr 2009 bis zum Ende ihrer Tätigkeit nicht erforderlich gewesen sei. Somit könne auch in größeren Zeitabständen eine Feststellung der Einnahmen bzw. Umsätze vorgenommen werden. Anfrage an den Bf., ob er sich dazu einen Überblick verschafft habe?: Bf: Ich habe mit dem Tagesgeschäft nichts zu tun gehabt und habe auch von den beiden Damen im Jahr 2009 kein Geld erhalten. Von dem Wasserschaden am 26.5.2009 habe ich durch eine befreundetet Kellnerin Frau Mu erfahren. Wir haben telefoniert und sie hat mir erzählt, dass es diesen großen Wasserschaden mit Einsatz der Feuerwehr gibt. Darauf hin bin ich hingefahren und habe mir dies angesehen. Es ist auch Herr R.H. zum Lokal gekommen, bzw. war er bereits dort, als ich hingekommen bin. Ich glaube, dass Frau D.C. ebenfalls dort gewesen ist. Vorhalt der Angaben von Frau D.C. Tz. 1 des BP-Berichtes im Zuge der Prüfung, dass sie erst durch den Bf. über den Wasserschaden informiert worden sei und darüber dass an eine Weiterführung nicht zu denken sei und dass in der Folge eine nicht von Frau D.C. initiierte Klage gegen den Vermieter I.GmbH eingereicht und ein Verfahren betrieben worden sei: Bf: Das Verfahren wurde von Frau D.C. geführt, es wurde in ihrem Interesse geführt. Ich war es nicht. Die Angaben, dass ich Gelder aus dem Betrieb des Lokales erhalten haben soll, sind unrichtig. V: Haben sie Buchhaltungsunterlagen gesehen, bzw. Belege über Einkäufe und Einnahmen bekommen? Bf: Nein. V: Frau M.M. hat nach ihren Angaben im April 2009 die Tätigkeit für das Lokal J eingestellt, hat sie ihnen dann Unterlagen übergeben? Bf: Nein. Ich weiß nichts über die Tätigkeiten des Lokales im Frühjahr 2009. V: Vorhalt, dass im Rahmen der Beschwerde auch Einwendungen gegen die Höhe der Abgabenvorschreibungen getätigt wurden. Wie kommen sie zu diesen Einwendungen, wenn sie keine Buchhaltung des Unternehmens haben? Verteidiger: Nach Abschluss der BP und Zustellung des Prüfungsberichtes wurde die Steuerberatungskanzlei St, die Erfahrungen in der Vertretung derartiger Unternehmen aufweist, beauftragt sich die Feststellungen der Prüfung anzusehen und aufbauend auf den der Prüfung vorliegenden Belegen Einwände dagegen vorzubringen. Im Finanzstrafverfahren wurde der Behörde aufgetragen, Berechnungsgrundlagen vorzulegen. Dazu gibt es dann eine Stellungnahme der Steuerfahndung Linz. V gibt bekannt, dass das Beschwerdeverfahren gegen die Abgabenfestsetzungen beim BFG noch offen ist. Dem Verteidiger wurden im Finanzstrafverfahren die Niederschriften in Kopie ausgehändigt. Verteidiger: Ja, wir haben die Niederschriften bekommen. Vorhalt der Stellungnahme der Steuerfahndung Linz vom 30.4.2015, dass a) hinsichtlich der Leistungen der Damen nicht von zwei unterschiedlichen Leistungen, im Sinne eines Anteiles für eine Zimmermiete und eines Anteiles für die Leistung der Dame, sondern von einer einheitlichen dem Unternehmen zuzurechnenden Gesamtleistung auszugehen ist und b) aufgrund der Divergenzen zwischen Getränkeeinkauf und Getränkeverkauf von der nicht vollständigen Erfassung der Getränkeumsätze auszugehen sei und eine Schätzungsberechtigung vorliege: Bf: Ich habe dazu keine Ahnung. Verteidiger: Sie haben Erfahrung in dieser Branche. Herr H. hat ausgesagt, dass so ein Unternehmen eine Zeit lang auch ohne Anwesenheit eines Chefs laufen könne. Hat ihrer Meinung nach ein Chef/Unternehmer Interesse daran zu wissen, wie tatsächlich die Umsatzlage beim Getränkeumsatz ist?: Bf: Ich weiß nicht, glaube schon. Wenn ich persönlich gefragt werde, ich würde mich dafür interessieren. Ich weiß aber nicht, wie das ein Anderer handhabt. V: Wie haben sie nach der Haft ihren Urlaub finanziert? Bf: Ich habe in der Haft gearbeitet und zudem Geld von meiner Mutter bekommen. In Summe war ich ca. 10 Jahre auf der Flucht, weil ich die Haft nicht antreten wollte. Meine Mutter hat sich daher sehr über meine Haftentlassung gefreut und mir Geld für den Urlaub gegeben. Verteidiger: Sind sie je von Frau D.C. oder Frau M.M. über Unternehmensdaten oder Buchhaltung in Kenntnis gesetzt worden? Bf: Ich habe nie eine Kenntnis über den Betrieb der Lokale und deren Geschäftsumfang gehabt und habe auch keine Gelder von den Damen erhalten. Ich hatte auch keinen Kontakt mit der Steuerberatung Huber. Ich kann mir nicht erklären, wieso mich die beiden Damen belasten. Frau D.C. hat nur eine Gefälligkeitsstrafe bekommen und Frau M.M. mag sie eingeredet haben, dass sie dann ebenfalls für das Unternehmen zur Verantwortung gezogen werden könnte. Ich bestreite auch in die Übergabe des Geschäftslokales C involviert gewesen zu sein. Verteidiger: Die Aussage aus dem BG-Verfahren wurde uns nicht vorgelegt. Da bezieht sich die Betriebsprüfung auf Unterlagen, die im Akt nicht aufliegen. Bf: Ich hatte in meiner Haftzeit keinen persönlichen und auch keinen telefonischen Kontakt zu Frau D.C. und Frau M.M. und ich hatte auch keinen Freigang. Ich habe ihnen auch keine schriftlichen Anweisungen zukommen lassen. Auf Befragung durch die Beisitzerin auf die im Lokal angestellt gewesene Kellnerin und Freundin des Bf., ob er wisse, wer der Arbeitgeber von ihr tatsächlich gewesen sei: Bf: Wir haben nie darüber gesprochen. Ich weiß auch nicht, ob sie nicht als Prostituierte dort gearbeitet hat, weil in diesem Fall wäre sie selbständig gewesen und nicht angestellt.

Normen und Schlagworte

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
BFG-Entscheidungen
Dokumenttyp
Bescheidbeschwerde - Senat - Erkenntnis
Geschäftszahl
RV/2300004/2017
ECLI
ECLI:AT:BFG:2019:RV.2300004.2017
Stammnummer
126468
Gültig
14.05.2019 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:13
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

Original in der Findok öffnen PDF beim BMF