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Findok · BFG-Entscheidungen

BFG RV/2300004/2017

Abgabenhinterziehung, Bordell, freie Beweiswürdigung

geltende FassungBescheidbeschwerde - Senat - ErkenntnisRV/2300004/2017vom 14.05.2019Teil 2 von 3
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.

Wortlaut laut Findok

Vorhalt durch die Vorsitzende der Tz. 1 des Prüfungsberichtes, wonach D.C. angibt, dass sie von Frau M.M. bzw. dem Bf. informiert worden sei, dass das Lokal keine Umsätze mehr mache und daher geschlossen sei. Bf: Nein. Ich hatte nach der Haftentlassung sporadisch Kontakt mit Frau D.C.. Vorhalt des Schreibens von Frau D.C. vom 25.9.2012 an I.H. mit dem Text: "Sie wissen genau, dass nicht ich ihre Leistungen in Anspruch genommen habe, sondern Herr W." Bf: Ich weiß nicht, warum sie mich belastet. AB: Herr W, wovon haben sie vor der Haft gelebt? Bf: Diese Frage ist auch Gegenstand eines Strafverfahrens in Italien, weshalb ich dazu keine Aussage mache. AB: Es gibt die Aussage vom 9.11.2011 von ihnen, sie wären als Schutzpatron bzw. Berater tätig gewesen. Bf: Frau D.C. hat mich ersucht. Mein Name war in der Szene sehr bekannt und bot einen gewissen Schutz vor Schutzgelderpressungen etc.. AB: Hatten sie vor ihrer Inhaftierung Kontakt mit den Damen im Lokal bzw. waren sie im Lokal? Bf: Ich habe mich in sehr engen Grenzen in Österreich aufgehalten, weil ich Angst hatte, dass ich verhaftet werde. Ich weiß nicht, ob ich vor meiner Haft in den Lokalen einmal anwesend war. Verteidiger verweist auf Angaben von Frau D.C. 15.10.2013, wonach sie den Bf. nicht in der Haft besucht habe und auf das Bankkonto, auf dem der Bf. nicht zeichnungsberechtigt gewesen sei. Vorsitzende dazu ergänzend: Zu den Bankkonten die Lokale J und C bei der Sparkasse R gab D.C. an, dass sie diese Konten auf Anweisung des Bf. am 19.12.2005 eröffnet habe und sie auch bei diesem Banktermin von ihm nach R gefahren worden sei. Vorsitzende: Bekanntgabe, dass die Steuerfahndung Linz hinsichtlich der Zuschätzung zu Zigarettenerlösen dem Beschwerdevorbringen im Abgabenverfahren folgend einen weiteren Schwund von 10% als angemessen ansieht. Verteidiger: keine Erklärung. Die Parteien stellen keine weiteren Fragen und Beweisanträge." Über die Beschwerde wurde erwogen: Gemäß § 33 Abs. 1 FinStrG macht sich der Abgabenhinterziehung schuldig, wer vorsätzlich unter Verletzung einer abgabenrechtlichen Anzeige-, Offenlegungs- oder Wahrheitspflicht eine Abgabenverkürzung bewirkt. Abs. 3, lit. a eine Abgabenverkürzung nach Abs. 1 ist bewirkt, mit Bekanntgabe des Bescheides oder Erkenntnisses, mit dem bescheidmäßig festzusetzende Abgaben zu niedrig festgesetzt wurden oder wenn diese infolge Unkenntnis der Abgabenbehörde von der Entstehung des Abgabenanspruches mit dem Ablauf der gesetzlichen Erklärungsfrist (Anmeldefrist, Anzeigefrist) nicht festgesetzt werden konnten. Gemäß § 161 Abs. 1 FinStrG hat das Bundesfinanzgericht, sofern die Beschwerde nicht gemäß § 156 mit Beschluss zurückzuweisen ist, grundsätzlich in der Sache selbst mit Erkenntnis zu entscheiden. Es ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung des Erkenntnisses seine Anschauung an die Stelle jener der Finanzstrafbehörde zu setzen und das angefochtene Erkenntnis (den Bescheid) abzuändern oder aufzuheben, den angefochtenen Verwaltungsakt für rechtswidrig zu erklären oder die Beschwerde als unbegründet abzuweisen. Gemäß § 31 Abs. 1 FinStrG erlischt die Strafbarkeit eines Finanzvergehens durch Verjährung. Die Verjährungsfrist beginnt, sobald die mit Strafe bedrohte Tätigkeit abgeschlossen ist oder das mit Strafe bedrohte Verhalten aufhört. Gehört zum Tatbestand ein Erfolg, so beginnt die Verjährungsfrist erst mit dessen Eintritt zu laufen. Sie beginnt aber nie früher zu laufen als die Verjährungsfrist für die Festsetzung der Abgabe, gegen die sich die Straftat richtet. Abs. 2: Die Verjährungsfrist beträgt für Finanzordnungswidrigkeiten nach §§ 49 bis 49b drei Jahre, für andere Finanzordnungswidrigkeiten ein Jahr und für die übrigen Finanzvergehen fünf Jahre. Abs. 3: Begeht der Täter während der Verjährungsfrist ein vorsätzliches Finanzvergehen, auf das § 25 oder § 191 StPO nicht anzuwenden ist, so tritt die Verjährung nicht ein, bevor auch für diese Tat die Verjährungsfrist abgelaufen ist. Abs. 4: In die Verjährungsfrist werden nicht eingerechnet: a) die Zeit, während der nach einer gesetzlichen Vorschrift die Verfolgung nicht eingeleitet oder fortgesetzt werden kann; b) die Zeit, während der wegen der Tat gegen den Täter ein Strafverfahren bei der Staatsanwaltschaft, bei Gericht, bei einer Finanzstrafbehörde oder beim Bundesfinanzgericht geführt wird; c) die Zeit von der Einbringung einer Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder einer Revision an den Verwaltungsgerichtshof bezüglich des Finanzstrafverfahrens oder der mit diesem im Zusammenhang stehenden Abgaben- oder Monopolverfahren bis zur deren Erledigung; d) die Probezeit nach § 203 Abs. 1 StPO sowie die Fristen zur Zahlung eines Geldbetrages samt allfälliger Schadensgutmachung und zur Erbringung gemeinnütziger Leistungen samt allfälligem Tatfolgenausgleich (§§ 200 Abs. 2 und 3, 201 Abs. 1 und 3 StPO). Abs. 5: Bei Finanzvergehen, für deren Verfolgung die Finanzstrafbehörde zuständig ist, erlischt die Strafbarkeit jedenfalls, wenn seit dem Beginn der Verjährungsfrist zehn Jahre und gegebenenfalls die in Abs. 4 lit. c genannte Zeit verstrichen sind. Bei Finanzvergehen nach § 49a FinStrG erlischt die Strafbarkeit jedenfalls, wenn dieser Zeitraum ab dem Ende der Anzeigefrist gemäß § 121a Abs. 4 BAO oder der Mitteilungsfrist nach § 109b Abs. 6 EStG 1988 verstrichen ist. Abs. 6: Die Bestimmungen der Abs. 1 bis 5 gelten dem Sinne nach auch für die Nebenbeteiligten (§ 76) und für das selbständige Verfahren (§§ 148 und 243). Die Verkürzung der bescheidmäßig festzusetzenden Umsatzsteuer ist jeweils mit Zustellung des Bescheides auf Grund der unrichtigen Jahreserklärung bewirkt oder wenn diese infolge Unkenntnis der Abgabenbehörde von der Entstehung des Abgabenanspruches mit dem Ablauf der gesetzlichen Erklärungsfrist (Anmeldefrist, Anzeigefrist) nicht festgesetzt werden konnte. Das Spruchsenatserkenntnis nennt folgende Eckdaten zur Einreichung von Steuererklärungen ohne Anführung zu welcher Steuernummer die Gutschriften und Zahllasten gemeldet und verbucht wurden: 2005: Gutschrift von € 3.588,57 (Erstbescheid vom 5. Juni 2007) 2006: Gutschrift von € 1.492,49 (Erstbescheid vom 5. Mai 2008) 2007: Zahllast von € 1.396,85 (Erstbescheid vom 6. Mai 2009) 2008: Gutschrift von € 462,87 (Erstbescheid vom 2. Dezember 2009) 2009: Gutschrift von € 1.022,73 (Erstbescheid vom 5. September 2011). Diese Gutschriften und Zahllasten wurden jedoch durch D.C. unter ihrer Steuernummer StNr.1 gemeldet. Die Nennung der Daten zu denen D.C. durch Einreichung unrichtiger Erklärungen unrichtige Festsetzungen erwirkt hat, hat nur zu dem gegen sie geführten (in Rechtskraft erwachsenen) Verfahren Bezug nicht jedoch zu den Anlastungen gegen den Bf. Für den Zeitraum 2005 bis 2009 wurde eine Außenprüfung beim Bf. nach § 147 BAO i.V.m. § 99 Abs. 2 FinStrG durchgeführt, deren Ergebnisse im Bericht vom 6.11.2014 festgehalten sind. Gegen die Abgabenbescheide nach der Prüfung wurde Beschwerde erhoben. Das Beschwerdeverfahren ist weiterhin offen. Bereits am 22. Juni 2011 wurde durch die Steuerfahndung Linz ein Anlassbericht an die Staatsanwaltschaft LG erstattet, in dem R.H. Vergehen der gewerbsmäßigen Abgabenhinterziehung nach §§ 33, 38 FinStrG als Betreiber von Bordellbetrieben angelastet wurde. Laut Zwischenbericht vom 3. August 2011 betraf dieses Verfahren auch Anlastungen hinsichtlich der Verkürzung von Umsatzsteuern für das Lokal "J" in Adr.J in den Jahren 2004 bis 2010. Der Bf. wurde in diesem Verfahren am 9.11.2011 als Zeuge einvernommen. Zum Schluss der Einvernahme steht folgender Passus: "Ich kann ausschließen, dass R.H. in das operative Geschäft der beiden Häuser J und C in der Zeit des Mietverhältnisses mit Frau D.H. involviert war. Es hat sich um ein reines Mietverhältnis gehandelt, R.H. erhielt keinerlei sonstige Zahlungen aus dem Tagesgeschäft von D.H.." Am 5.11.2013 wurde der Bf. als Beschuldigter gemäß § 164 StPO einvernommen und ihm mitgeteilt, dass nach Einvernahme von Frau D.C. vom 19.10.2011 und 15.10.2013 der Verdacht bestehe, dass er als Betreiber der zwei Nachtlokale (J in S und C in R) anzusehen sei. Am 7.8.2014 wurde im gerichtlichen Finanzstrafverfahren die Zeugin I.H., Wirtschaftsprüferin durch die Steuerfahndung Linz befragt. Sie gab an, dass nach ihren internen Aufzeichnungen D.C. per Dezember 2015 zwei Lokale übernommen habe. Sie sei in der Kanzlei gewesen und habe erklärt, dass sie für die Lokale ihren Namen (Konzession) zur Verfügung stelle, aber mit dem eigentlichen Betrieb nichts zu tun haben werde. Ansprechpartnerin sei in der Folge die Bardame vorort Frau M.M. gewesen. Die Belege seien ihr gesammelt monatlich oder quartalsweise von M.M. zugesandt worden. D.C. sei ihrer Erinnerung nach nur einmal im Jahr zur Unterfertigung der Steuererklärungen persönlich vorstellig geworden. Bezüglich der Schließung des Hauses C sei ihr von Frau M.M. am 28.2.2008 mitgeteilt worden, dass das Lokal mit 31.12.2007 geschlossen worden sei und daher alles nach S zu schicken wäre. Die Schließung des Hauses J per 26.5.2009 sei ihr von Frau M.M. am 18.8.2009 in Form einer handschriftlichen Information zugekommen. Das Vollmachtsverhältnis sei am 11.6.2012 beendet worden. Die Zeugin verneinte den Namen des Bf. zu kennen. Der Niederschrift sind jedoch zwei Belege angeschlossen, die seinen Namen enthalten. Dies sind eine Mail einer Mitarbeiterin T.S. an die Zeugin vom 11.4.2012, mit dem Inhalt, dass laut Frau M.M. der Brief an den Bf. weitergeleitet worden sei und ein Schreiben von D.C. vom 25.9.2012 mit dem Satz, dass die Zeugin genau wisse, dass nicht sie ihre Leistung in Anspruch genommen habe sondern der Bf. Die Zeugin stellte der Steuerfahndung die noch vorhandenen laufenden Unterlagen zum Lokal J für 2009 und die EDV Daten zu den Erlösen der Lokale betreffend die Jahre 2005 bis 2009 und Unterlagen zu den Bankverbindungen von D.C. sowie die Gewinnermittlung für 2006 bis 2009 zur Verfügung. Das gerichtliche Finanzstrafverfahren wurde nach § 202 FinStrG eingestellt und das Verfahren nach § 54 Abs. 5 FinStrG verwaltungsbehördlich fortgesetzt, dazu erging am 16.2.2015 eine Ladung an den Bf. als Beschuldigter mit der Mitteilung der Anlastung für die verfahrensgegenständlichen Jahre 2006 bis 2009 mit den im Spruch des angefochtenen Erkenntnisses genannten strafbestimmenden Wertbeträgen. Der Bf. hat für die verfahrensgegenständlichen Jahre keine Umsatzsteuerjahreserklärungen eingereicht, daher liegen zu prüfende Taten nach § 33 Abs. 3 lit. a FinStrG im Sinne der zweiten darin normierten Variante des Bewirkens einer Abgabenverkürzung vor, nämlich, dass die Behörde infolge Unkenntnis von der Entstehung des Abgabenanspruches bei ihm mit dem Ablauf der gesetzlichen Erklärungsfrist (Anmeldefrist, Anzeigefrist) keine Umsatzsteuern festsetzen konnte. Erst im Zuge des gerichtlichen Finanzstrafverfahrens wurde im Februar 2014 für den Bf. eine Steuernummer (StNr.2) vergeben und in der Folge eine Prüfung nach § 99 FinStrG durchgeführt. Die Tatzeitpunkte sind demnach die Termine zu denen nach der Bestimmung des § 134 BAO die Umsatzsteuererklärungen einzureichen gewesen wären. Gemäß § 134 Abs. 1 BAO sind die Abgabenerklärungen für die Einkommensteuer, die Körperschaftsteuer, die Umsatzsteuer sowie für die Feststellung der Einkünfte (§ 188) bis zum Ende des Monates April jeden Folgejahres einzureichen. Diese Abgabenerklärungen sind bis Ende des Monates Juni einzureichen, wenn die Übermittlung elektronisch erfolgt. Die Verfolgungsverjährungsfristen wurden insoweit gewahrt, dass das gegenständliche Finanzstrafverfahren im Rahmen der Erfüllung der Bestimmungen des § 31 Abs. 1 bis 3 anhängig gemacht wurde (letzter Tatzeitpunkt 30.4.2010, anhängig wurde das Verfahren mit der Beschuldigteneinvernahme). Jedoch ist zwischenzeitig gemäß § 31 Abs. 5 FinStrG hinsichtlich der angelasteten Taten zur Umsatzsteuer 2006, Umsatzsteuer 2007 und Umsatzsteuer 2008 absolute Verjährung eingetreten. Daher war hinsichtlich der Schuldsprüche zu den Verkürzungen der Jahre 2006, 2007 und 2008 gemäß §§ 136, 157 FinStrG mit Verfahrenseinstellung vorzugehen. Somit verbleibt lediglich eine Prüfung des Schuldspruches zur Verkürzung der Jahresumsatzsteuer 2009 im Ausmaß von € 2.247,18. Dazu ist zunächst festzuhalten, dass der Spruch des Erkenntnisses des Spruchsenates die richtige Tat bezeichnet und nur insoweit unvollständig ist, als nicht ausgeführt wird, dass die Tat in einer Unterlassung der Einreichung der Jahreserklärung für das Jahr 2009 liegt. Das BFG kann somit gemäß § 161 Abs. 1 FinStrG mit Spruchergänzung vorgehen. Der strafbestimmende Wertbetrag basierte auf den Feststellungen der abgabenbehördlichen Prüfung, wonach im Lokal J ein Umsatz von € 31.576,93 erzielt wurde. Die Umsatzsteuer beträgt demnach € 6.315,39. An Vorsteuern wurde ein Betrag von € 3.868,21 anerkannt. Die Vorsteuer wurde damit in dem Umfang übernommen, wie sie durch D.C. zu ihrer Steuernummer erklärt wurde. Zu den Prüfungsfeststellungen - sie werden wiedergegeben, soweit sie für die Beurteilung der Tat zur Umsatzsteuer 2009 erforderlich sind - wurde im Prüfungsbericht ausgeführt: "Tz 1 Allgemeine Ausführungen: Am 15.11.2005 wurden von D.H. (nunmehr: D.C.) Mietverträge für die Nachtlokale Haus "J" in Adr.J und Haus “C" in Adr.Cmit Vertretern der Eigentümerin, der Fa. I.GmbH, unterschrieben. Im Rahmen von Ermittlungen zu einem beim Landesgericht LG anhängigen Strafverfahren gegen R.H. und weitere Personen wurde D.C. am 19.10.2011 zum Betrieb der Lokale "J" und "C“ als Beschuldigte einvernommen. Dabei gab sie an: "Danach habe ich meine Konzession für das J und das C hergegeben, ..." Ich habe eine Steuerberaterin, Fr. I.H. (V) in der Zeit gehabt, als ich meine Konzession für das J und das C verliehen hatte." Ich wurde von meinem langjährigen Bekannten H.W. angesprochen, ob ich meine Konzession zur Führung eines Lokals hergeben würde. Ich wollte einfach damit meinem Bekannten H.W. einen Gefallen tun. Etwaige finanzielle Aufwendungen, die vor allem zu Beginn bei diversen Behörden zu begleichen waren, wurden mir von H.W. wieder vergütet. Ich wollte nie dort irgendwie zu arbeiten beginnen, es hat mich auch nie jemand darauf angesprochen. Zu der Zeit hatte ich meinen Vollzeitjob als Kellnerin im Lokal B in V. Befragt zur Vertretung der genannten Lokale nach außen hin bzw. gegenüber Behörden, gab D.C. an, dass sie nur von Herrn H.W. kontaktiert wurde, wenn vor einem Amt eine Unterschrift notwendig war. Zum Abschluss des Mietvertrages betreffend das Lokal "J" gab die Beschuldigte an, dass dabei auch Herr H.W. anwesend war. Sie sei in weiterer Folge in den laufenden Betrieb vorort gar nicht eingebunden gewesen, da sich die Bardame M.M. darum gekümmert habe, deren Dienstverhältnis aber nicht von ihr abgeschlossen wurde. In weiterer Folge habe sich dann M.M. um den laufenden Betrieb gekümmert. Auch zur Beendigung des Geschäftsbetriebes bzw. zur Übergabe der Lokale gab D.C. an, dass sie von Frau M.M. bzw. Herrn H.W. informiert worden sei, dass das Lokal "J" keine Umsätze mehr mache und daher geschlossen sei. Sie sei von H.W. informiert worden, dass ein gröberer Wasserschaden im "J" aufgetreten und daher an eine Weiterführung nicht zu denken sei. In weiterer Folge wurden die Mietzahlungen an die Fa. I.GmbH (Vermieterin des Objekts) eingestellt. Seitens der Betriebsprüfung wird ausgeführt, dass in diesem Zusammenhang eine Klage gegen die Fa. I.GmbH wegen “Besitzstörung” geführt wurde, weil es durch die Vermieterin bzw. R.H. zu einem Austausch des Eingangsschlosses gekommen war. Dazu befragt, gab Frau D.C. an: "Die Klage gegen die I.GmbH wurde allerdings nicht von mir initiiert oder vorangetrieben. Wer die Klage gegen den Vermieter I.GmbH in meinem Namen eingereicht und vorangetrieben hat, kann ich nicht sagen. Ich war nie in einer Kanzlei und habe keinen Rechtsanwalt beauftragt, noch irgendwelche Gespräche in diesem Zusammenhang geführt. Ich habe Herrn Dr.S (K.RA) erst vor Gericht kennengelernt.” Vom genannten Rechtsanwalt wurden diese Angaben in dessen Zeugenaussage vom 12.09.2014 bestätigt. Am 15.10.2013 wurde D.C. erneut als Beschuldigte durch die Ermittlungsorgane zu den von ihr gemachten Aussagen vom 19.10.2011 befragt und führte erläuternd dazu aus: "Ich wurde von meinem langjährigen Bekannten H.W. vor Abschluss der Mietverträge im November 2005 für die Lokale "J" und "C" kontaktiert. Herr H.W. erklärte mir, dass er die beiden Lokale betreiben wolle, dies für ihn auf Grund seiner Vorstrafen aber nicht möglich sei. Aus diesem Grund hat er mich ersucht, dass ich für ihn die Lokale nach außen hin vertreten und v.a. vor Behörden für ihn auftreten solle. Das Tagesgeschäft in den Lokalen wurde wie gesagt nicht von mir erledigt, sondern im ”C" von Frau M.M., im "J "kann ich dies nicht mehr sagen, wer dort zuständig war. Frau M.M. wurde dort von H.W. in dieser Position eingesetzt und nicht von mir.” Auch zur Vergütung von Kosten wurde sie erneut befragt und gab an, dass es sich immer nur um Kleinbeträge unter € 100,00 gehandelt hätte, die ihr ausschließlich in bar von H.W. wieder vergütet worden seien. Wenn es um verschiedene Erledigungen bei Behörden oder Ämtern ging, sei sie immer von H.W. gefahren oder begleitet worden. Den Behördengang selbst habe sie dann allerdings mit seiner Weisung alleine erledigt. Auf die Frage, wo H.W. aufhältig gewesen sei, gab D.C. an, dass sie das nicht sagen könne, er aber für sie grundsätzlich telefonisch erreichbar gewesen sei. Ferner gab sie an, dass für sie immer klar gewesen sei, dass H.W. über alle Vorgänge informiert gewesen sei, da er der eigentliche Betreiber der Lokale “J” und "C" gewesen sei. Zu den Bankkonten betreffend die Lokale "J" und "C" bei der Sparkasse in R gab D.C. an, dass sie diese Konten auf Anweisung von H. W am 19.12.2005 eröffnet habe und sie auch bei diesem Banktermin von ihm nach R gefahren worden sei. Zum Termin in der Bank selbst habe er sie nicht begleitet. In Zuge der Ermittlungen wurde am 03.11.2011 auch M.M. als Zeugin befragt und gab an, dass sie sich um die Führung des Lokals "C“ gekümmert habe, d.h. sie sei vor Ort die Ansprechperson gewesen. Sie sei von Frau D.C. angesprochen worden, andere Personen seien nicht involviert gewesen. Nach H.W. befragt, gab M.M. in der Einvernahme vom 03.11.2011 an, dass sie ihn seit ca. 30 Jahren kenne, er aber mit den beiden Lokalen nichts zu tun gehabt habe und sie ihn dort auch nie gesehen habe. Am 04.11.2013 wurde M.M. erneut als Zeugin befragt und gab ergänzend zu ihren Angaben vom 03.11.2011 an, dass sie nicht von D.C. angesprochen worden sei, sondern es vielmehr so gewesen sei, dass sie durch ihren langjährigen Bekannten H.W. im Dezember 2005 zum Lokal "C" nach R gekommen sei. Frau D.C. habe sie bis dahin nicht persönlich gekannt und sie persönlich erst im Rahmen der Eröffnungsarbeiten des Lokals "C" kennengelernt. Dazu befragt, wer M.M. den Geschäftsbetrieb vor Ort erklärt hätte, gab diese an, dass H.W. gewusst habe, dass sie schon viele Jahre im Milieu gearbeitet habe und daher wisse, wie das Geschäft läuft bzw. welche Aufgaben zu erledigen seien. Aus diesem Grund habe er sie angesprochen, ob sie im Lokal "C" als Bardame arbeiten wolle. In weiterer Folge habe sie im Lokal "C" den Betrieb geführt und später (2008 oder 2009) ins Haus "J" nach S gewechselt. M.M. gab befragt nach den Anwesenheiten von D.C. an, dass diese bis zum Wechsel ins "J" nicht mehr als zwei Mal persönlich im Lokal gewesen sei. Weiters führte sie dazu aus, dass sie mit ihr nur in Kontakt getreten sei, wenn ein "öffentlicher" Auftritt nach außen hin erforderlich gewesen sei. Dies sei laut M.M. immer dann gewesen, wenn eine Unterschrift von D.C. notwendig gewesen sei. Allerdings wurde M.M. am 04.11.2012 erneut zu H.W. und dessen Anwesenheiten im Lokal "C" befragt und führte dazu aus: ”Wenn ich zur persönlichen Anwesenheit des H.W. im Lokal "C "befragt werde, gebe ich an, dass er durchschnittlich alle zwei Wochen im Lokal war, telefoniert haben wir weitaus öfter. Ich habe ihm auch immer berichtet, wie das Lokal läuft bzw. welche Umsätze erzielt werden oder wurden." Befragt zu den erzielten Bareinnahmen gab M.M. an, dass sie auch Bargelder an H.W. übergeben habe, dies allerdings nur wenige Male. Abschließend gab M.M. am 04.11.2013 an, dass H.W. der Betreiber gewesen sei und D.C. nach außen hin für das Lokal aufgetreten sei. Sie habe, wenn Geld aus den Tagesumsätzen nach der Abrechnung übrig geblieben sei, dieses fallweise an H.W. übergeben oder auf das (Bank-) Konto eingezahlt, nie aber an Frau D.C. ausbezahlt. Weitere Ermittlungen haben ergeben, dass D.C. auch der steuerlichen Vertreterin (I.H.) gegenüber zu Beginn der Zusammenarbeit mitgeteilt hatte, dass sie bei zwei neuen Betrieben den Gewerbeschein zur Verfügung stellen, aber selbst nie dort sein werde. Im Rahmen der Zeugenbefragung vom 07.08.2014 legte I.H. auch entsprechenden Schriftverkehr aus dem Jahr 2012 vor, wonach D.C. nicht die eigentliche Betreiberin der Lokale "J" und "C" gewesen sei. Dieser Schriftverkehr bezieht sich auf offene Honorarnoten, welche von der steuerlichen Vertretung, I.H., bei D.C. eingemahnt wurden. In diesem Zusammenhang teilte Frau D.C. mit, dass die Leistungen (Anmerkung: die Leistungen der steuerlichen Vertreterin, I.H.) nicht von ihr, sondern von Herrn H.W. in Anspruch genommen wurden. Auch aus dem weiteren Schriftverkehr in Zusammenhang mit der Mahnung offener Forderungen verweist D.C. immer wieder auf H.W.. Auch M.M. teilte I.H. diesbezüglich mit, dass sie ein bezughabendes Schriftstück an H.W. weitergeleitet hätte und versuchen würde, diesen telefonisch zu erreichen. Angemerkt wird, dass M.M. hinsichtlich der Bezahlung der offenen Forderungen auch nicht mit D.C., sondern mit H.W. in Kontakt getreten ist. Bereits am 09.11.2011 wurde der Abgabepflichtige von den Ermittlungsbeamten zum Betrieb der beiden Lokale als Zeuge befragt und gab an: "R.H. hat sich mit mir in Verbindung gesetzt, dass er zwei Lokale, das "C” in R sowie das Haus '"J” in S vermieten möchte. R.H. wollte die beiden Lokale aber nur im Doppelpack abgeben. Ich habe gehört, dass das J eher schlecht ging, aber von "C" hörte ich eher Gutes und dass es durch die Lage gut gehen sollte. Da für mich eine Geschäftsführung wie gesagt nicht in Frage kam, habe ich R.H. meine langjährige Bekannte, Frau D.C., bei einem Treffen in Salzburg empfohlen. H.W. führte in seiner Aussage vom 09.11.2011 weiter aus: "Ich war in das Tagesgeschäft nicht involviert, da ich gar nicht in Österrelch gelebt habe. Es war immer so gehandhabt, dass ich quasi nur meinen Namen bzw. Status im Milieu zur Verfügung gestellt habe, um Fr. D.C. bzw. Fr. M.M. einen gewissen Schutz zu bieten. Ich wurde nur von ihnen angerufen, wenn es zu Problemen oder Schadensfällen gekommen ist und ich diese mit der Vermieterin I.GmbH bzw. R.H. besprechen sollte. Aus der weiteren Aussage des H.W. ergibt sich, dass er sowohl in die Übergabe des Lokals "C" an den Nachmieter, als auch bei der Beendigung des Geschäftsbetriebes im Haus ”J" involviert war. Betreffend das Lokal "C" führte eben dieser Nachmieter des Lokals in seiner Zeugenaussage am 13.12.2010 vor dem Bezirksgericht BG aus, dass H.W. sein Ansprechpartner gewesen sei. Ins Lokal “J” sei H.W. sogar noch am Abend des Wasserschadens (Anmerkung: laut handschriftlichem Schreiben von Frau M.M. 26.5.2009, Beilage 5 zur Einvernahme I.H. vom 7.8.2014) gekommen, um sich ein Bild zu machen. Er habe dabei festgestellt, dass wegen des Wasserschadens an eine Weiterführung des Betriebes nicht zu denken sei und Frau D.C. empfohlen, keine weiteren Mietzahlungen mehr zu leisten, solange der Schaden nicht behoben wäre. Nach der erneuten Befragung von D.C. und M.M. im Jahr 2013, wurde von den Ermittlungsbeamten ebenfalls noch einmal versucht, den Abgabepflichtigen zu deren Angaben bzw. Aussagen zu befragen. Der Abgabepflichtige nahm dabei am 05.11.2013 von seinen Beschuldigtenrechten Gebrauch und verweigerte die Aussage und gab an, sich mit der damaligen steuerlichen Vertreterin, I.H. in Verbindung setzen bzw. gegebenenfalls von seinem Recht auf Akteneinsicht Gebrauch machen zu wollen. Am 06.02.2014 wurde der Abgabepflichtige nochmals als Beschuldigter gem. § 164 StPO vernommen, da er sich weder - wie am 05.11.2013 vereinbart - bei den Ermittlungsbeamten gemeldet, noch die von ihm angekündigte Akteneinsicht vorgenommen hatte. Dabei gab er an, dass er keine Angaben zur Verwendung der von den Bankkonten der Lokale "C" und “J” behobenen Gelder machen könne. An ihn sei kein Geld übergeben worden, er habe nie Gelder erhalten, die in den betreffenden Lokalen erwirtschaftet wurden. Feststellung durch die Betriebsprüfung: Im Rahmen der Außenprüfung gem. §§ 147 BAO iVm. § 99 (2) FinStrG wurden weitere Ermittlungen durchgeführt und dabei auch sichergestellte Unterlagen eingesehen bzw. jene Unterlagen gesichtet, die von Frau D.C. zur Verfügung gestellt wurden. Zudem wurde in die Gerichtsakten Einsicht genommen, die im Rahmen von Streitigkeiten zwischen ihr und der Fa. I.GmbH als Vermieterin der Objekte in R bzw. S vor den Bezirksgerichten BG und S geführt wurden. Im Rahmen der Hausdurchsuchungen vom 05./06.10.2011 betreffend das beim Landesgericht Wels gegen R.H. und weitere Personen anhängige Strafverfahren wurden Unterlagen sichergestellt, wonach die K.RA als Vertreter der D.H. C. mit der rechtsfreundlichen Vertretung der Fa. I.GmbH, Rechtsanwalt RAMag., zumindest im Jahr 2009 in Korrespondenz betreffend das Objekt “J” in Adr.J gestanden ist. Aus einem Schriftsatz der genannten Kanzlei an RAMag. ist zu entnehmen, dass diese Korrespondenz unter "Zw" geführt wurde. Zudem wurde eine Kostennote der K.RA aus dem Jahr 2010 sichergestellt, aus welcher ersichtlich ist, dass im Zeitraum von 7.7.2009 bis 10.3.2010 mehrfach Konferenzen mit Herrn H.W. und Herrn X. in der Sache D.H. gegen I.GmbH stattgefunden haben. Befragt wurde auch der Rechtsanwalt, Dr.S, welcher D.C. rechtsfreundlich vertreten hat und von dieser ausdrücklich und nachweislich von seiner gesetzlichen Verschwiegenheit entbunden wurde. Angemerkt wird in diesem Zusammenhang, dass H.W. diese Entbindung hinsichtlich der Zeugenbefragung des Dr.S seine Person betreffend nicht erteilt hat. Dr.S gab in der Zeugenbefragung vom 12.09.2014 an: "Es sind dritte Personen, die ich aus gesetzlichen Gründen namentlich zu nennen nicht befugt bin, an unsere Kanzlei herangetreten, welche vorgaben, die faktische Geschäftsführung des Bordellbetriebes J in S über zu haben. In weiterer Folge wurde in den Räumlichkeiten der Kanzlei eine Besprechung durchgeführt. An dieser Besprechung haben außer mir zwei männliche Personen teilgenommen, Frau D.C. hat nicht teilgenommen. Mir wurde von diesen Herren mitgeteilt; dass die Pächterin des Lokals J, Frau D.C., ausdrücklich die beiden Herren ermächtigt hat mit unserer Kanzlei Kontakt aufzunehmen. Aus dieser Besprechung entstand mündlich das Mandatsverhältnis betreffend D.C.. Eine schriftliche Vollmacht der Frau D.C. liegt nicht vor.” Zur Vorgangsweise im betreffenden Gerichtsverfahren gab Dr.S an, dass das Weitere überwiegend telefonisch mit den obgenannten informierten dritten Personen geführt wurde bzw. die jeweiligen Schritte Frau D.C. schriftlich mitgeteilt wurden und im Begleitbrief auch an die weiteren handelnden Personen vor Ort. Befragt zu einem weiteren (Gerichts-) Verfahren vor dem Bezirksgericht BG gab Dr.S an: "lch bin in der Causa ’Kündigung” mit Sicherheit nicht aus Eigenem oder proaktiv tätig geworden, ..... Ich wurde jedoch nicht bloß schlüssig, sondern ausdrücklich mit der Erhebung von Einwendungen, richtigerweise von den faktisch tätigen Personen hierzu beauftragt; einzuschreiten, welche ihrerseits glaubhaft vorgaben, für die Erteilung des Mandats auch ausdrücklich von Frau D.C. bevollmächtigt worden zu sein. ” Befragt dazu, ob D.C. jemals Zahlungen für die rechtsfreundliche Vertretung geleistet habe, gab Dr.S an, dass dies niemals der Fall gewesen sei. Bei den Hausdurchsuchungen vom 05./06.10.2011 wurde eine Kopie des Telefax vom 07.03.2011 an den Rechtsanwalt Dr.E als rechtsfreundlicher Vertreter der Fa. I.GmbH als Vermieterin der Objekte "J" und "C" sichergestellt. Darin erklärt u.a. auch der Abgabepflichtige H.W., den genannten Rechtsanwalt, Dr.E, von seiner zeugenschaftlichen Verschwiegenheitspflicht im Zusammenhang mit der Errichtung von Mietverträgen, Entwürfen und in diesem Zusammenhang stehender anwaltlicher Tätigkeit hinsichtlich des Mietobjektes "Haus C" zu entbinden. Im Rahmen der Ermittlungen wurden wie bereits ausgeführt ‚ auch die Gerichtsakten des Bezirksgerichts BG ("C“) bzw. S ("J") eingesehen. Am Bezirksgericht S fand am 27.10.2009 eine öffentliche mündliche Verhandlung in der Rechtssache D.H. gegen I.GmbH wegen Räumung statt, bei der H.W. als Zeuge angab: "Es gab ca. 10 Vorgespräche zum letztlich abgeschlossenen Mietvertrag; bei ca. 8 Gesprächen wurde die Beklagte (Anmerkung: Fa. I.GmbH) durch R.H. vertreten, bei etwa zwei Gesprächen war die Geschäftsführerin der Beklagten (Anmerkung: J.A.) anwesend; R.H. agierte allerdings in einer Form, aufgrund derer ich dachte, er würde im eigenen Namen, also für sich, handeln. ” Der Abgabepflichtige war somit in die Verhandlungen über die Anmietung des Lokals "J" gänzlich eingebunden und nahm offenbar an einer Vielzahl von Vorgesprächen teil, während D.C. laut eigenen Angaben erstmals zur Unterfertigung des Mietvertrages in die RA-Kanzlei von Dr.E kam. In seiner weiteren Aussage macht H.W. weitere Angaben, die darauf schließen lassen, dass er über den Geschäftsbetrieb im Lokal "J" eingehend informiert war. Dies wird auch durch die Aussage von M.M. bestätigt, die am 04.11.2012 in ihrer Zeugeneinvernahme angab, dass H.W. durchschnittlich alle zwei Wochen im Lokal war und sie mit ihm weitaus öfter telefoniert habe, wo sie ihm auch immer berichtet habe, wie das Lokal laufe bzw., welche Umsätze erzielt werden oder wurden. Abschließend wird festgestellt, dass aufgrund der Ermittlungsergebnisse, der (vor Gerichten und im Rahmen des Strafverfahrens gegen R.H. und weitere Personen) getätigten Aussagen und der (im Zuge von Zwangsmaßnahmen) sichergestellten Unterlagen davon auszugehen ist, dass D.C. tatsächlich die Bezug habenden Lokale lediglich nur nach außen hin (u.a. gegenüber Behörden und Ämtern) vertreten hat und der Abgabepflichtigte das Lokal "J" im Zeitraum zwischen 11/2005 und 05/2009 bzw. das Lokal "C" im Zeitraum zwischen 01/2006 und 12/2007 derart betrieben hat, dass er über die erzielten Einnahmen frei verfügen und unternehmerische Entscheidungen betreffend die gegenständlichen Lokale frei treffen konnte. Beurteilung durch die Betriebsprüfung: Aufgrund der Ermittlungsergebnisse im Rahmen des Strafverfahrens gegen R.H. und weitere Personen und der Feststellungen im Zuge der Außenprüfung gem. § 147 BAO iVm. § 99 (2) FinStrG ist davon auszugehen, dass die Lokale “J" in Adr.J und "C" in Adr.C nur nach außen hin von D.C. geführt wurden und der Abgabepflichtige der tatsächliche Betreiber der genannten Lokale war. Dass der Abgabepflichtige in diesem Zeitraum grundsätzlich nicht in Österreich aufhältig war, steht dieser Annahme nicht entgegen, weil sich H.W. zur Abwicklung des Tagesgeschäfts der von ihm installierten Personen (u.a. M.M.) bediente, die ihn jedenfalls telefonisch über den Betrieb bzw. den Geschäftsgang der Lokale zu informieren hatten. In diesem Zusammenhang wird nochmals auf die Zeugenaussage von M.M. vom 04.11.2012 verwiesen. Zudem war W trotz seiner Haftausschreibung offenbar häufig in Österreich bzw. in den Lokalen aufhältig, zumal er selbst als Zeuge vor Gericht angegeben hat, z.B. bei den Vorverhandlungen zu den Mietverträgen betreffend die Lokale "J” und "C" in der Kanzlei des Dr.E in Salzburg anwesend gewesen zu sein. Außerdem gab auch die Zeugin M.M. an, dass H.W. regelmäßig zumindest im Lokal "C“ anwesend war. Letztendlich galt es auch den Umstand zu würdigen, dass D.C. zum einen ihren rechtsfreundlichen Vertreter, Dr.S, von dessen gesetzlicher Verschwiegenheitspflicht entbunden, und zum anderen H.W. diesbezüglich dezidiert bekanntgegeben hat, diesen nicht zu entbinden. Aus diesem Grund konnte im Rahmen der gegenständlichen Außenprüfung gem. § 147 BAO iVm. § 99 (2) FinStrG nicht geklärt werden, inwieweit der Abgabepfiichtige Zahlungen an die K.RA für deren Leistungen erbracht hat. Des Weiteren konnten aus genannten Gründen keinerlei Unterlagen aus dem Belegwesen der K.RA vorgelegt werden, ob H.W. z.B. von der genannten Kanzlei jene Gelder (zumindest) anteilig erhalten hat, die beim gerichtlichen Vergleich vor dem Bezirksgericht S von der Fa. I.GmbH nachweislich an die RA- K.RA am 27.09.2010 überwiesen wurden. Dabei handelte es sich - wie aus im Zuge der Zwangsmaßnahmen vom 05./06.10.2011 sichergestellten Unterlagen ersichtlich - um einen Betrag in Höhe von € 16.000,00, der in der öffentlichen mündlichen Verhandlung vor dem Bezirksgericht S am 16.09.2010 mittels Vergleich zwischen den Streitparteien (D.H. gegen I.GmbH) vereinbart worden war. Abschließend wird daher ausgeführt, dass in freier Beweiswürdigung davon auszugehen ist, dass der Abgabepflichtige der tatsächliche Betreiber der betreffenden Lokale im prüfungsgegenständlichen Zeitraum war, weil er über die erzielten Einnahmen frei verfügen und unternehmerische Entscheidungen frei treffen konnte. Tz. 2 Schätzung gem. § 184 BAO Gem. § 184 (1) BAO sind die Besteuerungsgrundlagen zu schätzen, soweit die Abgabenbehörde die Grundlagen für die Abgabenerhebung nicht ermitteln oder berechnen kann. Gem. § 184 (2) BAO ist insbesondere dann zu schätzen, wenn der Abgabepflichtige über seine Angaben keine ausreichende Aufklärung zu geben vermag oder weitere Auskünfte über Umstände verweigert, die für die Ermittlung der Grundlagen wesentlich sind. Gern. § 184 (3) BAO ist ferner zu schätzen, wenn der Abgabepflichtige Bücher oder Aufzeichnungen, die er nach Abgabenvorschriften zu führen hat, nicht verlegt oder wenn die Bücher und Aufzeichnungen sachlich unrichtig sind oder solche formellen Mängel aufweisen, die geeignet sind, die sachliche Richtigkeit der Bücher und Aufzeichnungen in Zweifel zu ziehen. Ziel der Schätzung ist es, mit ihrer Hilfe jenem Sachverhalt nahe zu kommen, der von den Abgabentatbeständen als rechtsbedeutsam festgelegt wird, Es soll dadurch ein Näherungsergebnis erreicht werden, von dem anzunehmen ist, dass es die größte Wahrscheinlich der Richtigkeit für sich hat. Es sollen also Besteuerungsgrundlagen ermittelt werden, die der Wirklichkeit am nächsten kommen. Es sind daher, wie in § 184 Abs. 1 BAO ausgeführt alle Umstände zu berücksichtigen, die für die Schätzung von Bedeutung sind. Die Wahl der Schätzungsmethode steht der Abgabenbehörde grundsätzlich frei. Es ist jene Methode (allenfalls mehrere Methoden kombiniert) zu wählen, die im Einzelfall zur Erreichung des Zieles, den tatsächlichen Gegebenheiten (der tatsächlichen Besteuerungsgrundlage) möglichst nahe zu kommen, am geeignetsten erscheint. Jene Schätzungsmethode ist besser, die sich auf mehr weitgehend gesicherte Ausgangspositionen stützen kann. Im vorliegenden Fall wurden daher u.a. - Informationen aus sichergestellten Unterlagen und Aufzeichnungen, - Angaben des Abgabepflichtigen in Befragungen zu anderen Verfahren, - Informationen aus der Befragung von Personen, die im betreffenden Lokal beschäftigt waren, - Informationen aus durchgeführten Ermittlungen und Erhebungen und - Informationen aus vergleichbaren Betrieben bei der Ermittlung der Besteuerungsgrundlagen entsprechend berücksichtigt. Diesbezüglich wird in den nachfolgenden Textziffern immer wieder Bezug auf diese Informationen und Angaben genommen, sodass anhand dieser Ausführungen nachvollziehbar wird, wie die Besteuerungsgrundlagen ermittelt wurden. Auf Grund der vorliegenden Unterlagen, der im Namen von Frau D.C. eingereichten Steuerklärungen und der erstellten Buchhaltung war im Rahmen der gegenständlichen Außenprüfung gem. § 147 BAO iVm. § 99 (2) FinStrG davon auszugehen, dass diese grundsätzlich zwar ordnungsgemäß geführt wurde, allerdings in weiterer Folge bestimmte Umsätze in den Grundaufzeichnungen nicht erfasst wurden. Es handelt sich dabei u.a. um jene Umsatzanteile aus den in den genannten Lokalen erbrachten Sexualdienstleistungen, die als sog. "Mädchenanteil" an die in den Lokalen als Prostituierte beschäftigten Damen ausbezahlt wurden. In den nachstehenden Textziffern wird darauf noch näher einzugehen sein. Festgestellt wurde zudem, dass bei den erklärten Umsätzen die Getränkeumsätze um jene Beträge vermindert wurden, die in weiterer Folge an die in den Lokalen als Prostituierte beschäftigten Damen ausbezahlt wurden, sodass daraus eine Verkürzung an Umsatzsteuer erfolgt ist, weil lediglich die so verminderten Umsätze der Umsatzsteuer unterworfen wurden. Auch hinsichtlich der Getränkeumsätze waren Feststellungen zu treffen, da eine Kalkulation des Getränkeeinkaufs im Rahmen der Prüfungsmaßnahmen ergeben hat, dass aufgrund des verbuchten Aufwandes ein wesentlich höherer Getränkeumsatz erzielt wurde. Diesbezüglich wurden von den Prüfungsorganen entsprechende Hochrechnungen angestellt, welche im Rahmen der Schlussbesprechung entsprechend zu erläutern sein werden. Da der Abgabepflichtige im Rahmen der gegenständlichen Außenprüfung gem. § 147 BAO iVm. § 99 (2) FinStrG an den Prüfungsmaßnahmen nicht mitgewirkt und von seinen Beschuldigtenrechten Gebrauch gemacht hat, war von den Prüfungsorganen eine (Teil-)Schätzung gem. § 184 BAO durchzuführen. Dem Abgabepflichtigen werden zudem entsprechende Übersichts- und Berechnungsblätter als Beilage zur gegenständlichen Niederschrift übermittelt, aus denen grundsätzlich die Ermittlung der Besteuerungsgrundlagen des prüfungsgegenständlichen Zeitraumes 2005 - 2009 nachvollzogen werden kann. Tz. 3 Betrieb des Nachtlokals "J" Besteuerungsgrundlagen für den Zeitraum 11/2005 bis 05/2009: Sachverhalt: Es wird auf Tz. 1 der gegenständlichen Niederschrift verwiesen, wonach der Abgabepflichtige im Zeitraum zwischen 11/2005 und 05/2009 der tatsächliche Betreiber des Lokals "J" in Adr.J gewesen ist. Da jedoch D.C. nach außen hin und gegenüber Ämtern und Behörden für das betreffende Lokal aufgetreten ist, wurden in ihrem Namen auch entsprechende Steuererklärungen beim Finanzamt Spittal V (dem Wohnsitzfinanzamt der damaligen D.H.) eingereicht. Von der steuerlichen Vertreterin, I.H., wurde diesbezüglich eine entsprechende Buchhaltung geführt. Im Zuge der Prüfung der vorgelegten Buchhaltungsunterlagen wurde festgestellt, dass tägliche Aufzeichnungen über die erzielten Umsätze geführt wurden, indem die von Gästen konsumierten Getränke, die von Gästen gekauften Zigaretten und die von Gästen in Anspruch genommenen Liebesdienste mittels sog. "Stricherlliste" aufgezeichnet wurden. In regelmäßigen Abständen wurden diese Unterlagen mit den übrigen Belegen betreffend den Geschäftsbetrieb des Lokals an die steuerliche Vertretung zur Erstellung der monatlichen Umsatzsteuervoranmeldungen und der Jahresabschlüsse übermittelt. Diese Unterlagen dienten somit neben weiteren Aufwandsbelegen (z.B.. Kassabelege, Eingangsrechnungen, Bankbelege, Kontoauszüge, ...) der Erstellung der Buchhaltung bzw. der jährlichen Steuererklärungen. Da im Rahmen der gegenständlichen Außenprüfung gem. § 147 BAO iVm. § 99 (2) FinStrG entsprechende Feststellungen betreffend die sachliche Unrichtigkeit der geführten Aufzeichnungen getroffen wurden, wird diesbezüglich erneut auf die Ausführungen (Tz. 2) zur Schätzung gem. § 184 BAO hingewiesen. Feststellungen durch die Betriebsprüfung: Im Rahmen der Außenprüfung gem. § 147 BAO iVm. § 99 (2) FinStrG wurden die Unterlagen geprüft und festgestellt, dass bei den täglichen Aufzeichnungen von den sogenannten Zimmergeldern (Umsätze aus Sexdienstleistungen) lediglich der Hausanteil und nicht der Mädchenanteil aufgezeichnet wurde. Aufgrund der vorliegenden Aufzeichnungen, Belege und Bankunterlagen konnten durch die Prüfungsorgane die entsprechenden Haus- bzw. Mädchenanteile wie folgt eruiert werden. Bezeichnung Haus Mädchen Kundenpreis 20 Min. € 35,00 € 40,00 € 75,00 30 Min. € 50,00 € 60,00 € 110,00 40 Min. € 70,00 € 80,00 € 150,00 60 Min. € 90,00 € 100,00 € 190,00 Bei Kartenzahlung (Bankomat bzw. Kreditkarte) erhöhten sich die Kundenpreise um eine Bearbeitungsgebühr von 10%, sodass z.B. für 30 Min. ein Betrag von € 121,00 und für 60 Min. ein Preis von € 209,00 bezahlt werden musste. Aufgrund dieser Informationen konnte im Zuge der Prüfungsschritte der fehlende Umsatzanteil, nämlich der Mädchenanteil, entsprechend ermittelt werden. Für das Lokal "J" wurden im Zuge der Außenprüfung gem. § 147 BAO iVm. § 99 (2) FinStrG die Zimmerumsätze des prüfungsgegenständlichen Jahres 2006 anhand der geführten Grundaufzeichnungen geschätzt und dadurch der durchschnittliche Mädchenanteil an den Umsätzen aus Sexualdienstleistungen mit rd. 117,24 % des sog. "Hausanteiles" ermittelt. Da in den Steuererklärungen, wie bereits ausgeführt, lediglich der sog. Hausanteil an den Umsätzen aus Sexualdienstleistungen erfasst ist, wurde diesen (erklärten) Zimmerumsätzen ein diesem Prozentsatz (117,24%) entsprechender Betrag zugerechnet. Zudem wird auf die entsprechenden Übersichts- und Berechnungsblätter (s. Beilage) zur gegenständlichen Niederschrift hingewiesen. Außerdem erfolgte bei den Umsätzen aus Sexualdienstleistungen eine Aufteilung in 10%ige und 20%ige Umsätze. Von der steuerlichen Vertretung, I.H., wurde auf Befragung mitgeteilt, dass ein Anteil des Umsatzes aus Sexualdienstleistungen dem ermäßigten Steuersatz von 10% unterworfen wurde, weil es sich dabei laut Auskunft von M.M. um die Zimmermiete der Mädchen gehandelt hat. In den geführten Grund- und Tagesaufzeichnungen gibt es allerdings keine Eintragungen bzw. Vermerke, dass den Mädchen entsprechende Beträge bei der Auszahlung ihrer Anteile in Abzug gebracht wurden. Offenbar wurde aber in jenen Fällen, in denen Mädchen entsprechende Sexualdienstleistungen erbracht haben, pro Tag und Mädchen ein Betrag von € 30,00 dem ermäßigten Steuersatz unterworfen. Es verhielt sich jedenfalls nicht so, dass den Mädchen eine entsprechende Zimmermiete in Abzug gebracht wurde. Zur Erläuterung wird die Vorgangsweise anhand der Tagesaufzeichnungen vom 15.06.2006 dargestellt: Mädchen Anteil Haus Anteil 20% USt Eva 109,00 79,00 30,00 C 109,00 79,00 30,00 Melly 109,00 79,00 30,00 . Einnahmen lt. Buchhaltung: € 327,00 € 237,00 € 90,00 Im Rahmen der gegenständlichen Außenprüfung gem. § 147 BAO iVm. § 99 (2) FinStrG wurde festgestellt, dass die im Lokal "J" erzielten Umsätze aus Sexualdienstleistungen dem Normalsteuersatz von 20% unterliegen, da es sich keinesfalls um Umsätze aus der Vermietung für Wohnzwecke handelt. Nur für derartige Umsätze würde in diesem Zusammenhang der ermäßigte Steuersatz von 10% zur Anwendungen gelangen. Hinsichtlich der Darstellung der Mädchenanteile bzw. der (Gesamt-)Umsätze aus Sexualdienstleistungen ergibt sich somit folgendes Bild: 2009 Etablissement 20% USt. lt. GUV: € 4.749,16 Etablissement 10% USt. lt. GUV: € 4.118,18 Zwischensumme: € 8.867,34 Erhöhung + 117,24% lt. BP: € 10.396,22 Etablissement 20% USt. lt. BP: € 19.263,56 Des Weiteren wurde im Rahmen der Außenprüfung gem. § 147 BAO iVm. § 99 (2) FinStrG festgestellt, dass von den tatsächlich im Lokal “J” erwirtschafteten Getränkeumsätzen jener Provisionsanteil in Abzug gebracht wurde, den die als Prostituierte im Lokal "J" tätigen Damen für die Konsumation der Gäste erhalten haben, sodass im Rahmen der Umsatzsteuervoranmeldungen bzw. der jährlichen Steuererklärungen lediglich der verminderte Umsatz zum Ansatz gebracht bzw. der Umsatzsteuer unterworfen wurde. Aus den geführten Grund- bzw. Tagesaufzeichnungen und aus monatlichen Aufstellungen konnte jedoch im Zuge der Prüfungsmaßnahmen dieser Umsatzanteil ermittelt werden. Nachstehend wird die betragsmäßige Auswirkung überblicksmäßig dargestellt: 2009 Einnahmen - Getränke it. GuV: € 7.314,98 Getränkeanteile - Mädchen lt. BH: € 1.100,00 Zwischensumme: € 8.414,98 Im Rahmen der Prüfungsmaßnahmen zur gegenständlichen Außenprüfung gem. § 147 BAO iVm. § 99 (2) FinStrG wurde auch eine Kalkulation des Getränke- und Zigaretteneinkaufes vorgenommen und festgestellt, dass die erklärten Umsätze aus diesen Verkäufen nicht dem Wareneinsatz entsprechen. Es ist daher davon auszugehen, dass die geführten Tages- und Grundaufzeichnungen insoweit unrichtig bzw. lückenhaft geführt wurden. Daher wurden die Verkürzungen an Umsätzen im Schätzungswege gem. § 184 BAO ermittelt und dabei der im Rechenwerk verbuchte Wareneinkauf für das Jahr 2006 betreffend das Lokal "J" entsprechend den Verkaufspreisen zu einem erzielbaren Jahresumsatz hochgerechnet und dabei entsprechende Abweichungen zu den erklärten Umsätzen festgestellt. Diese kalkulatorische Abweichung entspricht 41,11% der erklärten Getränkeumsätze, sodass im Zuge der Außenprüfung gem. § 147 BAO iVm § 99 (2) FinStrG im prüfungsgegenständlichen Zeitraum 12/2005 bis 05/2009 entsprechende (Umsatz-)Beträge zugerechnet werden. 2009 Einnahmen - Getränke lt. GuV: € 7.314,98 Getränkeanteile - Mädchen lt. BH: € 1.100,00 Erhöhung (41,11%) lt. BP: € 3.459,79 Einnahmen - Getränke lt. BP: € 11.874,77 Hinsichtlich der Verkürzung von Erlösen aus dem Verkauf von Zigaretten im Lokal "J" wurde aus dem Zigaretteneinkauf (bis 2006: € 3,50 als Einkaufspreis, ab 2008: € 3,80) die Einkaufsmenge und daraus der tatsächliche Verkaufserlös (Verkaufspreis: € 5,00) errechnet. Auf Grund dieser (Hoch-) Schätzung ergeben sich folgende Zigarettenerlöse: 2009 Einnahmen - Zigaretten lt. GuV: € 104,17 Zuschätzung lt. BP: € 115.13 Einnahmen Zigaretten lt. BP: € 219,30 Letztendlich wurde im Zuge der gegenständlichen Außenprüfung gem. § 147 BAO iVm. § 99 (2) FinStrG festgestellt, dass Telefonkosten in entsprechender Höhe im Aufwand verbucht wurden. Der Ansatz eines Privatanteiles bzw. Eigenverbrauches für private Telefonate erfolgte nicht. Es entspricht der allgemeinen Lebenserfahrung, dass durchaus auch private Gespräche mit den Firmenanschluss geführt werden, sodass im Schätzungswege ein Privatanteil in Höhe von 25% im Rahmen der Prüfung angesetzt wird. Daraus ergeben sich folgende Beträge im prüfungsrelevanten Zeitraum 2005 bis 2009: 2009 Telefongebühren lt. GuV: € 877,20 davon 25% Privatanteil: € 219,30 Im Detail wird auf die entsprechenden Übersichten und Berechnungsblätter zu dieser Umsatzkalkulation hingewiesen, welche der gegenständlichen Niederschrift als Beilage angefügt sind. Aus diesen sind zum einen die erklärten Erlöse und verbuchten Aufwendungen und zum anderen die Änderungen aufgrund der im Rahmen der Außenprüfung gem. § 147 BAO iVm. § 99 (2) FinStrG festgestellten Sachverhalte. Die erklärten Umsätze und die Änderungen durch die Prüfungsmaßnahmen werden nachstehend zusammengefasst dargestellt: 2009 Einnahmen - Getränke lt. GuV: € 7.314,98 Getränkeanteile - Mädchen lt. BH: € 1.100,00 Erhöhung (41,11%) lt. BP: € 3.459,79 Einnahmen Zigaretten lt. GuV: € 104,17 Zuschätzung Zigaretten lt. BP: € 115,13 Privatanteil Telefon lt. BP: € 219,30 Etablissement 20% USt. lt. GuV: € 4.749,16 Etablissement 10% USt. lt. GuV: € 4.118,18 Mädchenanteile lt. BP: € 10.396,22 Umsätze 20% USt. (gesamt) lt. BP: € 31.576,93 Beurteilung durch die Betriebsprüfung: Auf Grund der Ermittlungsergebnisse zum beim Landesgericht LG anhängigen Gerichtsverfahren gegen R.H. und weitere Personen, der bei Zwangsmaßnahmen sichergestellten Unterlagen und der Feststellungen im Rahmen der Außenprüfung gem. § 147 BAO iVm. § 99 (2) FinStrG ist davon auszugehen, dass H.W. (als Abgabepflichtiger) im Zeitraum von 11/2005 bis 05/2009 der tatsächliche Betreiber des Lokals ”J" in Adr.J war und in weiterer Folge über die durch den Betrieb des Lokals "J" erwirtschafteten Gewinne frei verfügen und die unternehmerischen Entscheidungen betreffend das Lokal “J” frei treffen konnte. Der Abgabepflichtige wird in diesem Zusammenhang darauf hingewiesen, dass es der ständigen Rechtsprechung des VwGH (Verwaltungsgerichtshof) entspricht, dass bei einem Nachtclub mit angeschlossenen Separees oder Zimmern die Leistungen des Nachtclubbetreibers nach der Kundenerwartung nicht nur im Getränkeausschank, sondern entscheidend auch in der Gelegenheit zum Separee- oder Zimmerbesuch besteht. Vom Betreiber eines solchen Lokals wird allgemein angenommen, dass er zu diesem Zweck "Mädchen offeriert", welche mit den Nachtclubbesuchern die Separees oder Zimmer aufsuchen, um dort die sexuellen Wünsche der Gäste zu erfüllen. Bei einer solchen Fallkonstellation ist davon auszugehen, dass der Nachtclubbetreiber hinsichtlich sämtlicher im Lokal erbrachten Leistungen wirtschaftlich deren Erbringer ist, sodass auch die Umsätze aus der Prostitution diesem (Nachtclubbetreiber) zuzurechnen sind." Zur Zurechnung der Umsätze aus dem Betrieb des Lokales J an den Bf. wird in der Stellungnahme der Steuerfahndung Linz vom 30.4.2015 im Beschwerdeverfahren gegen die Abgabennachforderungen nach der abgabenbehördlichen Prüfung festgehalten, dass der Bf. bereits in die Mietvertragsverhandlungen eingebunden war(Angaben D.C., 19.10.11). Er habe auch über die baulichen Gegebenheiten des Lokals J detailliert Bescheid gewusst. Dazu wird aus dem Protokoll zur mündlichen Verhandlung vom 27.10.2009 vor dem Bezirksgericht S aus der Aussage des Bf. zitiert.

Normen und Schlagworte

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
BFG-Entscheidungen
Dokumenttyp
Bescheidbeschwerde - Senat - Erkenntnis
Geschäftszahl
RV/2300004/2017
ECLI
ECLI:AT:BFG:2019:RV.2300004.2017
Stammnummer
126468
Gültig
14.05.2019 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:13
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
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CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

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