…Entscheidung einen der Zollschuldner in Anspruch zu nehmen, müssen die Zollbehörden die gesetzlichen Grenzen dieses Ermessens einhalten. Den Anforderungen des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes ist Genüge zu tun. Das bedeutet, die Inanspruchnahme des konkreten Zollschuldners muss zur Durchsetzung des Steueranspruches geeignet und erforderlich sein. Die Vorschreibung an einen…
…verpflichtet ist (Witte in Witte, Zollkodex 6 Art. 213 Rz. 3). Bei der Entscheidung, einen der Zollschuldner in Anspruch zu nehmen, müssen die Zollbehörden die gesetzlichen Grenzen des Ermessens einhalten (Witte in Witte, Zollkodex 6 Art. 213 Rz. 4). Gemäß § 20 BAO müssen sich Entscheidungen…
…für eine Zollschuld mehrere Zollschuldner gibt, diese gesamtschuldnerisch zur Erfüllung dieser Zollschuld verpflichtet. Bei der Entscheidung, einen der Zollschuldner in Anspruch zu nehmen, müssen die Zollbehörden die Grenzen des gesetzlichen Ermessens einhalten. Bei der Ausübung des Ermessens ist auch der Grad der Verfehlung zu beachten…
…die Gesamtschuld zu erheben. Deshalb ist er auch dazu verpflichtet, ein Auswahlermessen zu treffen. Bei der Entscheidung, einen der Zollschuldner in Anspruch zu nehmen, sind die Zollbehörden dazu verpflichtet, die gesetzlichen Grenzen des Ermessens einzuhalten. Es gilt also der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit. In Österreich wurde…
…fordern können, dass aber jeder Schuldner die gesamte Leistung zu bewirken verpflichtet ist ( Witte in Witte , Zollkodex 6 , Art. 213 Rz. 3). Bei der Entscheidung, einen der Zollschuldner in Anspruch zu nehmen, müssen die Zollbehörden die gesetzlichen Grenzen des Ermessens einhalten ( Witte in Witte , Zollkodex…
…Bis zur Bewirkung der gesamten Leistung bleiben sämtliche Schuldner verpflichtet. Bei der Entscheidung, einen der Zollschuldner in Anspruch zu nehmen, müssen die Zollbehörden die Grenzen des gesetzlichen Ermessens einhalten. In Ermangelung unionsrechtlicher Bestimmungen ist bei der Geltendmachung des Abgabenanspruches bei Vorliegen eines Gesamtschuldverhältnisses grundsätzlich nationales…
…Das Wesen der Gesamtschuld besteht darin, dass die Zollbehörden die Abgaben zwar nur einmal fordern können, dass aber jeder Schuldner die gesamte Leistung zu bewirken verpflichtet ist (Witte in Witte, Zollkodex6, Art. 213 Rz. 3). Bei der Entscheidung, einen der Zollschuldner in Anspruch zu nehmen…
…Zollschuldner war. Die Gesamtschuld besteht darin, dass die Zollbehörden die Abgaben zwar nur einmal fordern können, dass aber jeder Zollschuldner die gesamte Leistung zu bewirken verpflichtet ist (Witte in Witte, Zollkodex6, Art. 213 Rz. 3). Bei der Entscheidung, einen der Zollschuldner in Anspruch zu nehmen…
…Das Wesen der Gesamtschuld besteht darin, dass die Zollbehörden die Abgaben zwar nur einmal fordern können, dass aber jeder Schuldner die gesamte Leistung zu bewirken verpflichtet ist (Witte in Witte, Zollkodex6, Art. 213 Rz. 3). Bei der Entscheidung, einen der Zollschuldner in Anspruch zu nehmen…
…Zollschuldner war. Die Gesamtschuld besteht darin, dass die Zollbehörden die Abgaben zwar nur einmal fordern können, dass aber jeder Zollschuldner die gesamte Leistung zu bewirken verpflichtet ist (Witte in Witte, Zollkodex6, Art. 213 Rz. 3). Bei der Entscheidung, einen der Zollschuldner in Anspruch zu nehmen…
…Das Wesen der Gesamtschuld besteht darin, dass die Zollbehörden die Abgaben zwar nur einmal fordern können, dass aber jeder Schuldner die gesamte Leistung zu bewirken verpflichtet ist (Witte in Witte, Zollkodex6, Art. 213 Rz. 3). Bei der Entscheidung, einen der Zollschuldner in Anspruch zu nehmen…
…Warenempfänger zu. Die Gesamtschuld besteht darin, dass die Zollbehörden die Abgaben zwar nur einmal fordern können, dass aber jeder Zollschuldner die gesamte Leistung zu bewirken verpflichtet ist (Witte, Zollkodex, 4. Aufl., Art. 213 Rz 3). Bei der Entscheidung, einen der Zollschuldner in Anspruch zu nehmen…
…als Zollschuldnerin nicht bewirken. Die Geltendmachung der Zollschuld stellt eine Ermessensentscheidung im Sinne des § 20 BAO dar. Bei der Entscheidung, einen der Zollschuldner in Anspruch zu nehmen, muss die Zollbehörde die Grenzen des gesetzlichen Ermessens einhalten und entscheiden, ob sie das Leistungsgebot an einen der…
…und hat den verfahrensgegenständlichen Abgabenanspruch nicht nur gegenüber der Empfängerin als weiterer Gesamtschuldnerin geltend gemacht und konnte bei ihr die ausstehenden Abgabenverbindlichkeiten sogar realisieren. Die Geltendmachung stellt eine Ermessensentscheidung im Sinne des § 20 BAO dar. Bei der Entscheidung, einen der Zollschuldner in Anspruch zu nehmen…
…Das Wesen der Gesamtschuld besteht darin, dass die Zollbehörden die Abgaben zwar nur einmal fordern können, dass aber jeder Schuldner die gesamte Leistung zu bewirken verpflichtet ist (Witte in Witte, Zollkodex6, Art. 213 Rz. 3). Bei der Entscheidung, einen der Zollschuldner in Anspruch zu nehmen…
…realisieren. Die Geltendmachung stellt eine Ermessensentscheidung im Sinne des § 20 BAO dar. Bei der Entscheidung, einen der Zollschuldner in Anspruch zu nehmen, muss die Zollbehörde die Grenzen des gesetzlichen Ermessens einhalten und entscheiden, ob sie das Leistungsgebot an einen der Gesamtschuldner und an welchen Gesamtschuldner…
…Das Wesen der Gesamtschuld besteht darin, dass die Zollbehörden die Abgaben zwar nur einmal fordern können, dass aber jeder Schuldner die gesamte Leistung zu bewirken verpflichtet ist (Witte in Witte, Zollkodex6, Art. 213 Rz.3). Bei der Entscheidung, einen der Zollschuldner in Anspruch zu nehmen…
…Das Wesen der Gesamtschuld besteht darin, dass die Zollbehörden die Abgaben zwar nur einmal fordern können, dass aber jeder Schuldner die gesamte Leistung zu bewirken verpflichtet ist (Witte in Witte, Zollkodex6, Art. 213 Rz.3). Bei der Entscheidung, einen der Zollschuldner in Anspruch zu nehmen…
…4). Bei der Entscheidung, einen der Zollschuldner in Anspruch zu nehmen, haben die Zollbehörden eine Ermessensentscheidung zu treffen (Traub in Witte, Zollkodex7, Art. 84 Rz. 6). Im Rahmen des Auswahlermessens und des Abwägungsprozesses sind die der Behörde ersichtlichen besonderen Umstände zu berücksichtigen, die auf Seiten…
…Hauptverpflichtete Zollschuldner geworden. Das Zollamt hätte in diesem Fall sein Auswahlermessen im Hinblick auf den in Anspruch zu nehmenden Zollschuldner auszuüben gehabt. Es bestehe keine Rechtsgrundlage, den Hauptverpflichteten und den Frachtführer von ihrer verschuldensunabhängigen Haftung für die ordnungsgemäße Beendigung des Verfahrens freizustellen. Vielmehr habe der…