RIS AI

Findok · BFG-Entscheidungen

BFG RV/7200063/2018

Entziehung aus der zollamtlichen Überwachung

geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - ErkenntnisRV/7200063/2018vom 28.02.2020Teil 4 von 4
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.

Wortlaut laut Findok

Entscheidungen über Finanzvergehen, wie das des Schmuggels gemäß § 35 Abs. 1 FinStrG fallen in die Zuständigkeit der Finanzstrafbehörden. Gemäß § 116 Abs. 1 BAO sind Abgabenbehörden berechtigt, sofern Abgabenvorschriften nicht anderes bestimmen, im Ermittlungsverfahren auftauchende Vorfragen, die als Hauptfragen von anderen Verwaltungsbehörden oder von Gerichten zu entscheiden wären, nach der über die maßgebenden Verhältnisse gewonnenen eigenen Anschauung zu beurteilen und diese Beurteilung ihrem Bescheid zugrunde zu legen. Eine Verpflichtung zur Vorfragenbeurteilung besteht nicht. Liegt hingegen eine bereits rechtskräftige Vorfrageentscheidung vor, so ist die Abgabenbehörde entsprechend der begrifflichen Einheit der staatlichen Vollziehung und der Pflicht aller Behörden zur Anerkennung der in der Rechtsordnung begründeten Zuständigkeitsverteilung und der Respektierung der auf Grund dieser Zuständigkeitsverteilung ergehenden Rechtsakte daran gebunden (VwGH 14.06.1973, 2203/71). Nach den Feststellungen der belangten Behörde (und auch nach den Ausführungen des Beschwerdeführers) waren in den verfahrensgegenständlichen Fällen neben dem Beschwerdeführer, Herrn D E und Herrn F G noch weitere Personen an der Entziehung der Waren aus der zollamtlichen Überwachung beteiligt. Die Feststellungen der belangten Behörde erachtete das Bundesfinanzgericht als erwiesen, denn es stand fest, dass die auf den Carnets TIR angebrachten Erledigungsvermerke gefälscht waren. Da weder der Beschwerdeführer, noch Herr D E oder Herr F G in ihren Aussagen vor der belangten Behörde angegeben haben, die Erledigungsvermerke gefälscht zu haben, musste zwingend (zumindest) eine weitere Person für die Anbringung der (gefälschten) Erledigungsvermerke gesorgt haben. Gemäß § 8 Abs. 1 FinStrG handelt vorsätzlich, wer einen Sachverhalt verwirklichen will, der einem gesetzlichen Tatbild entspricht; dazu genügt es, dass der Täter diese Verwirklichung ernstlich für möglich hält. Für die Annahme des Vorsatzes reicht somit bedingter Vorsatz aus, er stellt die Untergrenze für den Vorsatz dar. Der Tatvorsatz besteht aus zwei Komponenten, der Wissenskomponente und der Wollenskomponente. Obwohl in der Legaldefinition nur die Wollenskomponente ausdrücklich erwähnt ist, ist die Wissenskomponente in der Wollenskomponente aber denknotwendig mitenthalten. Für die Annahme des bedingten Vorsatzes ist nicht ein Wissen um eine Tatsache oder um ihre Wahrscheinlichkeit im Sinne eines Überwiegens der dafür sprechenden Momente erforderlich, sondern es genügt das Wissen um die Möglichkeit. Unter Möglichkeit ist allerdings nicht das Bestehen eines abstrakten, in Anbetracht der allgemeinen Unsicherheit der menschlichen Erkenntnis zumeist möglichen letzten Zweifels an der Richtigkeit auch gründlich geprüfter Angaben zu verstehen, sondern die Möglichkeit in einem konkreten Sinn, wie sie etwa einem durch Bedenken erweckten Zweifel entspricht. Ob Handlungen mit dem Ziel erfolgen, Abgaben zu verkürzen, beruht auf einem nach außen nicht erkennbaren Willensvorgang. Auf diesen kann nur aus dem Verhalten des Täters geschlossen werden, soweit es nach außen in Erscheinung tritt. Es sind dabei auch alle sonstigen Sachverhaltselemente zu würdigen (VwGH 21.12.2000, 97/16/0404). Der Abgabenpflichtige muss also wissen, nicht bloß wissen können oder wissen müssen, dass seine Handlung gegen abgabenrechtliche Pflichten verstößt. Dazu genügt es, dass er dies zumindest ernstlich für möglich hält. Es muss ihm bewusst sein, dass eine im externen Versandverfahren beförderte Ware der Zollstelle des Bestimmungsortes zu gestellen ist. Der Täter braucht sich dabei aber nicht über die einzelnen Abgabenvorschriften im Klaren sein. Das Wollen muss sich nicht auf das Tatbild als solches, sondern auf den dem Tatbild entsprechenden Sachverhalt richten (vgl. Reger/Nordmeyer/Hacker/Kuroki, Finanzstrafgesetz4 I § 8 Rz 5 f). Auch wenn das gegen den Beschwerdeführer eingeleitete Strafverfahren eingestellt worden ist, so steht durch die Anbringung gefälschter Erledigungsvermerke auf den verfahrensgegenständlichen Carnets TIR durch eine weitere Person (oder durch die Zusammenarbeit mehrerer Personen) fest, dass diese Person (oder diese Personen) es (zumindest) ernstlich für möglich gehalten hat (haben), dass sie gegen eine abgabenrechtliche Pflicht verstößt (verstoßen). Einer Person, die gefälschte Erledigungsvermerke auf amtlichen Zollpapieren anbringt, ist bewusst, dass diese Zollpapiere mit Erledigungsvermerken der zuständigen Zollstelle zu versehen sind, andernfalls würde sie solche nicht fälschen. Darüber hinaus ist es der Person (den Personen) durch die Anbringung der gefälschten Erledigungsvermerke darauf angekommen, den verpönten Sachverhalt, nämlich die Entziehung der in den externen Versandverfahren beförderten Waren aus der zollamtlichen Überwachung, zu verwirklichen. Die verfahrensgegenständlichen Waren sind vorsätzlich der zollamtlichen Überwachung entzogen worden. Mit dem bereits mehrfach genannten Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien vom 7. Jänner 2019, Zahl: nn, ist Herr F G betreffend die verfahrensgegenständlichen Fälle schuldig gesprochen worden, das Finanzvergehen des Schmuggels nach § 35 Abs. 1 lit. a dritter Fall FinStrG begangen zu haben. Schon allein deswegen lag eine strafbare Handlung im Sinne des Art. 221 Abs. 4 ZK vor. In den verfahrensgegenständlichen Fällen betragen die Eingangsabgaben 12.720.843,23 Euro und das Finanzvergehen des Schmuggels war daher durch das Gericht zu ahnden. Die Voraussetzungen für die zehnjährige Verjährungsfrist gemäß Art. 221 Abs. 4 ZK in Verbindung mit § 74 Abs. 2 ZollR-DG waren daher gegeben und die Mitteilung an den Beschwerdeführer verfolgte somit innerhalb der (verlängerten) Verjährungsfrist. Die belangte Behörde hat bei der Ermittlung des Zollwertes von der in den Carnets TIR jeweils angegebenen Rohmasse 10% in Abzug gebracht und somit die Eigenmasse der jeweiligen Sendung errechnet. Die so ermittelte Eigenmasse wurde mit den von der Statistik Austria übermittelten Zollwerten gleicher Waren (pro Kilogramm) multipliziert und somit der Zollwert für die Berechnung der Abgaben ermittelt. Zur näheren Begründung der Berechnungsmethode hat die belangte Behörde auf die, die Kommanditgesellschaft betreffende und dem Beschwerdeführer bekannte Berufungsentscheidung des Unabhängigen Finanzsenates vom 30. April 2013, GZ ZRV/0291-Z1W/11, verwiesen. Der Zollwert und die Methoden seiner Ermittlung sind in Art. 28 ff ZK geregelt. Da in den verfahrensgegenständlichen Fällen weder Transaktionswerte, noch Transaktionswerte gleicher oder gleichartiger Waren vorlagen, und auch Ermittlungen der Zollwerte nach Art. 30 Abs. 2 Buchstabe c und d ZK nicht möglich waren (wie in der Berufungsentscheidung des Unabhängigen Finanzsenates vom 30. April 2013 ausführlich dargelegt), waren im verfahrensgegenständlichen Fall die Zollwerte nach Art. 31 ZK zu ermitteln. Das Bundesfinanzgericht erachtete die von der belangten Behörde angewandte Methode zur Ermittlung des Zollwertes als nicht rechtswidrig. Stütze findet diese Ansicht darin, dass auch der Verwaltungsgerichtshof mit dem bereits mehrfach genannten Erkenntnis vom 26. Februar 2015 die Beschwerde gegen die Berufungsentscheidung vom 30. April 2013, auf die die belangte Behörde in der Begründung verwiesen hat, als unbegründet abgewiesen hat. Das Vorbringen des Beschwerdeführers, die Schätzung der Bemessungsgrundlagen sei nicht nachvollziehbar, unbegründet und daher unrichtig, führte daher ins Leere. Gibt es für eine Zollschuld mehrere Zollschuldner, so sind diese gemäß Art. 213 ZK gesamtschuldnerisch zur Erfüllung dieser Zollschuld verpflichtet. Im verfahrensgegenständlichen Fall stand fest, dass der Beschwerdeführer (auch) Zollschuldner war. Die Gesamtschuld besteht darin, dass die Zollbehörden die Abgaben zwar nur einmal fordern können, dass aber jeder Zollschuldner die gesamte Leistung zu bewirken verpflichtet ist (Witte in Witte, Zollkodex6, Art. 213 Rz. 3). Bei der Entscheidung, einen der Zollschuldner in Anspruch zu nehmen, müssen die Zollbehörden die gesetzlichen Grenzen des Ermessens einhalten (Witte in Witte, Zollkodex6, Art. 213 Rz. 4). Gemäß § 20 BAO müssen sich Entscheidungen, die die Abgabenbehörden nach ihrem Ermessen zu treffen haben (Ermessensentscheidungen), in den Grenzen halten, die das Gesetz dem Ermessen zieht. Innerhalb dieser Grenzen sind Ermessensentscheidungen nach Billigkeit und Zweckmäßigkeit unter Berücksichtigung aller in Betracht kommenden Umstände zu treffen. Das Zollrecht setzt hinsichtlich der Inanspruchnahme der Gesamtschuldner keine Grenzen. Bei Auslegung des § 20 BAO ist somit in diesem Zusammenhang dem Gesetzesbegriff "Billigkeit" die Bedeutung von "Angemessenheit in Bezug auf berechtigte Interessen der Partei" und dem Gesetzesbegriff "Zweckmäßigkeit" "das öffentliche Interesse insbesondere an der Einbringung der Abgaben" beizumessen. Ermessen des Abgabengläubigers eines Gesamtschuldverhältnisses bedeutet das Recht der Ausnützung jener Gläubigerschritte, die dazu führen, den Abgabenanspruch zeitgerecht, sicher, auf einfachstem Weg unter Umgehung von Erschwernissen und unter Vermeidung von Gefährdungen hereinzubringen (VwGH 14.11.1996, 95/16/0082). Im Rahmen des Auswahlermessens war zu berücksichtigen, dass es erst durch die Zurverfügungstellung der Carnets TIR durch den Beschwerdeführer den an der Abwicklung beteiligten Personen ermöglicht worden ist, ihr Vorhaben, die Waren aus der zollamtlichen Überwachung zu entziehen, zu verwirklichen. Denn wären die Carnets TIR nicht zur Verfügung gestanden, hätten bei den Zollämtern Wien und Eisenstadt Flughafen Wien externe Versandverfahren nicht eröffnet werden können. Die belangte Behörde hat daher zu Recht (auch) den Beschwerdeführer als Zollschuldner in Anspruch genommen. Gegenstand des angefochtenen Bescheides war die Vorschreibung von Eingangsabgaben und nicht eine etwaige Erstattung von Abgaben gemäß Art. 239 ZK. Das Bundesfinanzgericht hatte daher keine Erwägungen darüber anzustellen, ob ein besonderer Fall im Sinne des Art. 899 Abs. 2 ZK-DVO in Verbindung mit § 83 ZollR-DG vorlag. Zu dem Vorwurf des Beschwerdeführers und seines Vertreters in der mündlichen Verhandlung, die Zollorgane hätten bei der Eröffnung der Versandverfahren mittels Carnets TIR nicht ordnungsgemäß gehandelt, ist festzuhalten, dass sich weder aus den Bestimmungen des TIR-Abkommens, weder aus dem TIR Handbuch (Stand 2005), noch aus den zollrechtlichen Vorschriften eine Regelung ableiten lässt, nach der das Fahrzeug die gleiche Herkunft wie das Carnet TIR haben müsse. Ein diesbezügliches nicht ordnungsgemäßes Vorgehen der österreichischen Zollorgane lässt sich für das Bundesfinanzgericht nicht erkennen. Zu dem Vorbringen des Beschwerdeführers, zwischen ihm und der AISÖ habe es ab dem Jahr 2006 eine klare Vereinbarung gegeben, unter welchen Voraussetzungen die AISÖ für die Kommanditgesellschaft Carnets TIR ausgeben dürfe, und eine Ausgabe hätte nur aufgrund einer schriftlichen Anforderung durch den Beschwerdeführer, nur an eine von der Kommanditgesellschaft bevollmächtigte Person (unter Vorlage einer Vollmacht), oder nur nach Rückfrage durch die AISÖ beim Beschwerdeführer, ob der Abholer zur Abholung berechtigt sei, erfolgen dürfen, ist festzuhalten, dass laut dem vom Beschwerdeführer unterfertigten "Datenblatt für den Bezug von Carnet TIR" vom 27. September 2006 der Beschwerdeführer, sein Bruder "und nach telefonischer oder faxmässiger Freigabe durch uns" zur Abholung von Carnets TIR bei der AISÖ berechtigt waren. Die AISÖ hat für alle verfahrensgegenständlichen Fälle ihr mittels Telefax übermittelte TIR Anforderungen vorgelegt, in denen als TIR Inhaber die Kommanditgesellschaft ausgewiesen ist. Dass es im Zusammenhang mit der Ausfolgung der Carnets TIR - wie vom Beschwerdeführer behauptet - bei der AISÖ zu Fehlern gekommen sein mag, war aufgrund der vorstehenden Erwägungen nicht (mehr) entscheidungsrelevant. Zu den Beweisanträgen ist grundsätzlich festzuhalten, dass Beweisanträge das Beweismittel und das Beweisthema (somit die Tatsachen und Punkte, die durch das angegebene Beweismittel geklärt werden sollen) anzugeben haben (VwGH 2.9.2009, 2008/15/0057). Das "Vorbehalten" weiterer Beweise stellt ebenso wenig einen ordnungsgemäßen Beweisantrag dar, wie der bloße Antrag auf Beischaffung von Gerichtsakten (VwGH 23.4.2004, 2003/17/0084). Der Beschwerdeführer hatte im verwaltungsgerichtlichen Verfahren, insbesondere in der mündlichen Verhandlung, ausreichend Gelegenheit, Angaben zum Sachverhalt zu tätigen. Beweise dienen der Erforschung des tatsächlichen Sachverhalts und nicht der Würdigung eines Sachverhaltes. Der vom Bundesfinanzgericht als erwiesen erachtete Sachverhalt stützte sich im Wesentlichen auf die Aussagen des Beschwerdeführers und auf die im Verwaltungsverfahren und im verwaltungsgerichtlichen Verfahren hervorgekommenen Unterlagen, und nicht auf die Aussagen des Herrn D E und des Herrn F G. Von einer Einvernahme dieser beiden Personen als Auskunftspersonen durch das Bundesfinanzgericht war daher mangels Erheblichkeit Abstand zu nehmen. Ebenso wenig war entscheidungsrelevant, ob es das vom Beschwerdeführer bestrittene Treffen zwischen ihm, Herrn D E und Herrn F G in Ort gegeben hat. Auch war aufgrund der vorstehenden Erwägungen unerheblich, ob es bei der Ausgabe der Carnets TIR durch die AISÖ zu Fehlern gekommen ist oder ob zwischen der Kommanditgesellschaft und der N Lohnfuhrverträge vorgelegen sind. Von der Aufnahme der diesbezüglich beantragten Beweise konnte daher mangels Erheblichkeit Abstand genommen werden. Es ist für das Bundesfinanzgericht durchaus nachvollziehbar, dass die verfahrensgegenständliche Vorschreibung von Abgaben - so wie in der mündlichen Verhandlung am 15. Jänner 2020 vorgebracht worden ist - für den Beschwerdeführer belastend ist. Der derzeitige (gesundheitliche) Zustand des Beschwerdeführers war jedoch nach den einschlägigen Bestimmungen bei der Beantwortung der Frage, ob der Beschwerdeführer als Zollschuldner heranzuziehen war, nicht zu berücksichtigen. Gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Das Bundesfinanzgericht ist von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht abgewichen. Im Gegenteil, die Entscheidung stützt sich auf den klaren und eindeutigen Wortlaut der einschlägigen Vorschriften und auf die Rechtsprechung des Gerichtshofes der Europäischen Union und auf die des Verwaltungsgerichtshofes. Da im gegenständlichen Beschwerdeverfahren keine Rechtsfragen aufgeworfen worden sind, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, ist eine Revision nicht zulässig. Aus den dargestellten Erwägungen war spruchgemäß zu entscheiden.   Graz, am 28. Februar 2020  

Normen und Schlagworte

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
BFG-Entscheidungen
Dokumenttyp
Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis
Geschäftszahl
RV/7200063/2018
ECLI
ECLI:AT:BFG:2020:RV.7200063.2018
Stammnummer
128639
Gültig
28.02.2020 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:13
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

Original in der Findok öffnen PDF beim BMF