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Findok · BFG-Entscheidungen

BFG RV/7200104/2016

Indirekte Vertretung - Schuldner der Einfurhumsatzsteuer

geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - ErkenntnisRV/7200104/2016vom 31.07.2024Teil 2 von 2
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.

Wortlaut laut Findok

Das Bundesfinanzgericht erachtete es auch als erwiesen, dass es sich bei allen Abfertigungen um genießbares Sonnenblumenöl gehandelt hat. Für den Großteil der Fälle ist das Zollamt aufgrund der vorliegenden Zertifikate des Herstellers von genießbarem Sonnenblumenöl ausgegangen. Aufgrund der vorliegenden Unterlagen (Rechnungen, Warenverkehrsbescheinigungen, Frachtdokumente, etc.), der Vorbringen der Beschwerdeführerin und der Feststellungen des Zollamtes stand fest, dass mit allen verfahrensgegenständlichen Warenanmeldungen raffiniertes Sonnenblumenöl zum zoll- und steuerrechtlich freien Verkehr überführt worden ist, das vom selben Unternehmen in Serbien hergestellt worden ist; das Zollamt ist in allen Fällen vom gleichen Prozedere ausgegangen und hat dieses auch seinen Entscheidungen zugrunde gelegt. Laut Angaben des Herstellers auf seiner Homepage umfasst die Produktpalette bei den von ihm hergestellten raffinierten Ölen essbares ("edible") Sonnenblumenöl, essbares Sojaöl, essbares Rapsöl, essbares gemischtes Pflanzenöl und teilweise raffiniertes Sojaöl. Da laut den eigenen Angaben das serbische Unternehmen nur genießbares raffiniertes Sonnenblumenöl herstellt, war auch davon auszugehen, dass genießbares Sonnenblumenöl Gegenstand der verfahrensgegenständlichen Einfuhrabfertigungen war. Zu der von der Beschwerdeführerin behaupteten nicht wirksamen Zustellung des Bescheides vom 19. November 2015, Zahl ***1*** (zu 1.), ist festzuhalten, dass die ***Vt1*** mit Schreiben vom 16. Oktober 2015 (mit dem Betreff Zahl ***18*** und Zahl ***19***) Folgendes bekannt gegeben hat: "Wir vertreten nunmehr die Firma ***10***; auf die erteilte Bevollmächtigung berufen wir uns gemäß § RAO. Wir ersuchen Sie daher, in den im Betreff angeführten Verfahren Zustellungen nur mehr an uns vorzunehmen. Der vormaliger Vertreter, Dr. (…), hat im Zuge der Akteneinsicht beim Zollamt Wien um Übersendung einer vollständigen Aktenkopie gebeten; es wird ersucht, die Aktenkopie sogleich an uns zuzustellen. Wie bereits von unserem früheren Vertreter, Dr. (…), avisiert, wird namens der ***10*** die Beschwerde noch ergänzt; für dies Ergänzung wird eine Frist von 3 Wochen nach Erhalt der vollständigen Aktenkopie ins Auge gefasst." Beruft sich ein Parteienvertreter auf eine ihm erteilte Vollmacht, so ist für den Umfang der Vertretungsbefugnis seine Behauptung maßgebend (VwGH 24.6.1999, 97/15/0131). Mit dem Schreiben vom 16. Oktober 2015 wurde klar und deutlich zum Ausdruck gebracht, dass die ***Vt1*** die Beschwerdeführerin vertritt. Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes umfasst eine allgemeine Vollmacht auch die Empfangnahme von Schriftstücken. Mit der Berufung auf die Vollmacht im Schreiben vom 16. Oktober 2015 wurde diese der belangten Behörde gegenüber wirksam (VwGH 28.6.2023, Ro 2023/13/0011). Mit dem Schreiben wurde der belangten Behörde gegenüber bekannt gegeben, im Verfahren zu Zahl ***19*** die Zustellungen nur mehr an die Vertretung vorzunehmen. Bei dem unter der zuletzt genannten Zahl erfassten Verfahren handelte es sich um eine Außenprüfung gemäß § 147 BAO in Verbindung mit § 25 ZollR-DG. Der Bescheid über den Prüfungsauftrag, Zahl ***19***, wurde von der Beschwerdeführerin nachweislich am 2. April 2015 übernommen. Mit dem von der Beschwerdeführerin am 13. Mai 2015 übernommenen Schreiben der belangten Behörde vom 29. April 2015, Zahl ***19***, wurde der Prüfungsumfang (auch) auf alle Anmeldungen des Einzelunternehmens ***4*** ***5*** innerhalb des Verjährungszeitraumes ausgedehnt. Der Beschwerdeführerin war somit hinreichend bekannt, dass die Außenprüfung unter der genannten Geschäftszahl anhängig ist und auch die verfahrensgegenständlichen Anmeldungen Gegenstand der Betriebsprüfung sind. Der Bescheid vom 19. November 2015 ist Ausfluss der im Rahmen der Außenprüfung getroffenen Feststellungen und somit Ausfluss des unter der Zahl ***19*** anhängigen Verfahrens. Zum Zeitpunkt der Erlassung des Bescheides vom 19. November 2015 lag somit eine Zustellvollmacht vor. Eine zur Unwirksamkeit der Zustellungsbevollmächtigung führende Einschränkung auf einige/bestimmte Erledigungen (Sicherstellungsauftrag, etc.) innerhalb dieses Verfahrens (Außenprüfung) lag nicht vor. Gemäß § 9 Abs. 3 ZustG hat, wenn - wie verfahrensgegenständlich gegeben - ein Zustellungsbevollmächtigter bestellt ist, die Behörde, soweit gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, diesen als Empfänger zu bezeichnen. Die Zustellung des Bescheides vom 19. November 2015 erfolgte daher zu Recht an die rechtsfreundliche Vertretung, der Bescheid wurde wirksam zugestellt. Gemäß Art. 201 Abs. 1 Buchstabe a ZK entsteht eine Einfuhrzollschuld, wenn eine einfuhrabgabenpflichtige Ware in den zollrechtlich freien Verkehr übergeführt wird. Zollschuldner ist gemäß Art. 201 Abs. 3 ZK der Anmelder. Im Falle der indirekten Vertretung ist auch die Person Zollschuldner, für deren Rechnung die Zollanmeldung abgegeben wird. Die Vertretung kann gemäß Art. 5 Abs. 2 ZK direkt, wenn der Vertreter in Namen und für Rechnung eines anderen handelt, oder indirekt, wenn der Vertreter in eigenem Namen, aber für Rechnung eines anderen handelt, sein. Gemäß Art. 221 Abs. 1 ZK ist der Abgabenbetrag dem Zollschuldner in geeigneter Form mitzuteilen, sobald der Betrag buchmäßig erfasst worden ist. Der mitgeteilte Abgabenbetrag ist gemäß Art. 222 Abs. 1 Buchstabe a ZK vom Zollschuldner innerhalb der festgesetzten Frist zu entrichten, wenn keine Zahlungserleichterung eingeräumt worden ist. Art. 8 Abs. 1 ZK lautet: "Eine begünstigende Entscheidung wird zurückgenommen, wenn sie aufgrund unrichtiger oder unvollständiger Tatsachen ergangen ist und - dem Antragsteller die Unrichtigkeit oder Unvollständigkeit der Tatsachen bekannt war oder vernünftigerweise hätte bekannt sein müssen und - sie aufgrund der richtigen und vollständigen Tatsachen nicht hätte ergehen dürfen." Gemäß § 19 Abs. 5 UStG gilt für die Einfuhrumsatzsteuer § 26 Abs. 1 UStG. Soweit in diesem Bundesgesetz nichts anderes bestimmt ist, gelten gemäß § 26 Abs. 1 UStG für die Einfuhrumsatzsteuer die Rechtsvorschriften für Zölle sinngemäß. Gemäß § 26 Abs. 3 Z 1 UStG sind für die Erhebung der Einfuhrumsatzsteuer die Zollämter zuständig. Abweichend davon sind gemäß § 26 Abs. 3 Z 2 UStG für die Einhebung und zwangsweise Einbringung der Einfuhrumsatzsteuer unter folgenden Voraussetzungen die Finanzämter zuständig: - Die Einfuhrumsatzsteuerschuld ist nach Art. 201 ZK entstanden und es handelt sich um keine nachträgliche Berichtigung, - der Schuldner der Einfuhrumsatzsteuer ist Unternehmer (§ 2), im Inland zur Umsatzsteuer erfasst und die Gegenstände werden für sein Unternehmen eingeführt und - der Schuldner der Einfuhrumsatzsteuer erklärt in der Zollanmeldung, dass er von dieser Regelung Gebrauch macht. Gemäß § 26 Abs. 5 UStG in der im Beschwerdefall anzuwendenden Fassung gilt in den Fällen des Abs. 3 Z 2 Folgendes: "a) Die Einfuhrumsatzsteuer wird am 15. des Kalendermonats, der dem Tage der Verbuchung auf dem Abgabenkonto folgt, frühestens am 15. Tag des auf den Voranmeldungszeitraum, in dem die Einfuhrumsatzsteuer entsteht, zweitfolgenden Kalendermonates fällig. b) Die Gebarung der Einfuhrumsatzsteuer ist mit jener der Umsatzsteuer in laufender Rechnung zusammengefasst zu verbuchen. c) Einfuhrumsatzsteuerschulden, die in einem Kalendermonat entstanden sind, gelten für die Einhebung und zwangsweise Einbringung als eine Abgabe. d) Wurde eine unrichtige Zollanmeldung eingereicht, so gilt ein sich daraus ergebender Fehlbetrag an Einfuhrumsatzsteuer als nicht entrichtete Abgabe im Sinne des Finanzstrafgesetzes. e) Im Falle der indirekten Vertretung ist der Anmelder nicht Schuldner der Einfuhrumsatzsteuer, wenn dem Anmelder ein schriftlicher Auftrag des Vertretenen zur Anwendung der Regelung des Abs. 3 Z 2 vorliegt. Dies gilt nicht, wenn der Zollanmeldung unrichtige Angaben zugrunde liegen und der Anmelder wusste oder vernünftigerweise hätte wissen müssen, dass die Angaben unrichtig sind." Betreffend Spruchpunkt I des angefochtenen Bescheides hat der Verwaltungsgerichtshof mit Erkenntnis vom 5. September 2019, Ra 2018/16/0118, in einem vergleichbaren Fall ausgeführt: "26 Die Zuständigkeit zur Erhebung der Einfuhrumsatzsteuer obliegt gemäß § 26 Abs. 1 UStG grundsätzlich den Zollämtern. Die Zuständigkeit der Finanzämter zur Einhebung und zwangsweisen Einbringung der Einfuhrumsatzsteuer wird gemäß § 26 Abs. 3 Z 2 UStG - bei Vorliegen der sonstigen Voraussetzungen - durch (bloße) Erklärung des Schuldners der Einfuhrumsatzsteuer in der Zollerklärung begründet (vgl. auch Ruppe/Achatz, Umsatzsteuergesetz5, § 26 Tz 6/1). Eines besonderen Antrages bedarf es dazu nicht. Eine begünstigende Entscheidung oder ein Bescheid darüber ist für den Eintritt der Rechtswirkungen dieser Erklärung nicht erforderlich und gesetzlich nicht vorgesehen. 27 Die in § 26 Abs. 5 lit. a UStG normierte Fälligkeit einer solchen Einfuhrumsatzsteuer tritt ohne Entscheidung (Bescheid) der Abgabenbehörde ein. 28 Die Mitteilung der buchmäßigen Erfassung des Eingangsabgabenbetrages gilt lediglich kraft der Fiktion des § 74 Abs. 1 ZollR-DG als Abgabenbescheid. Eine in dem die Mitteilung über die buchmäßige Erfassung enthaltenden Schriftstück getroffene allfällige, darüber hinaus gehende Aussage über die von der Regelung des Art. 222 ZK abweichend gemäß § 26 Abs. 5 lit. a UStG gesetzlich eintretende Fälligkeit der Abgabenschuld erlangt keine normative Qualität. 29 Solcherart sind die bei den Mitteilungen nach Art. 221 ZK des Zollamtes enthaltenen Erläuterungen "5EV ... EUSt-Anwendung von § 26 Abs. 3 Z 2 UStG" und die Hinweise auf den Regelungsinhalt des § 26 Abs. 5 UStG kein normativer Bestandteil eines Bescheidspruches und stellen nach Ansicht des Verwaltungsgerichtshofes keine begünstigenden Entscheidungen im Sinn des Art. 8 ZK dar." Da den in den Mitteilungen des Abgabenbetrages enthaltenen Erläuterungen "5EV ... EUSt-Anwendung von § 26 Abs. 3 Z 2 UStG" kein normativer Gehalt zukommt, entbehrt Spruchpunkt I des jeweils bekämpften Bescheides über die Rücknahme begünstigender Entscheidungen jeglicher Rechtsgrundlage. Die Spruchpunkte I der jeweils bekämpften Bescheide waren daher aufzuheben (VwGH 5.9.2019, Ra 2018/16/0118). Die zu den verfahrensgegenständlichen Warenanmeldungen ergangenen Mitteilungen nach Art. 221 ZK enthielten zwar (als Abgabenart "5EV") die Höhe des buchmäßig festgesetzten Einfuhrumsatzsteuerbetrages, jedoch keine die Einfuhrumsatzsteuer betreffende Festsetzung einer Zahlungsfrist nach Art. 222 ZK, weil das Zollamt anlässlich der Einfuhrabfertigungen davon ausgegangen ist, dass Fälle des § 26 Abs. 3 Z 2 UStG vorliegen, weshalb es die nicht normativen Hinweise auf die gesetzliche Frist des § 26 Abs. 5 lit. a UStG in die Schriftstücke über die Mitteilung der buchmäßigen Erfassung aufgenommen hat (VwGH 11.1.2021, Ra 2020/16/0140). Mit Spruchpunkt II des jeweils bekämpften Bescheides erfolgte nun die Festsetzung der Zahlungsfrist. Spruchpunkt II bildet einen Teil des Spruches der ausdrücklich als Bescheid bezeichneten Erledigungen des Zollamtes. Die Pflichten begründende normative, rechtsgestaltende Kraft dieses Spruchteils liegt in der Setzung einer Zahlungsfrist gemäß Art. 222 ZK. Eine solche bescheidmäßige Festsetzung der Zahlungsfrist ist mit Beschwerde bekämpfbar (VwGH 11.1.2021, Ra 2020/16/0140). In den verfahrensgegenständlichen Fällen war die Frage strittig, ob die Beschwerdeführerin Schuldner der Einfuhrumsatzsteuer ist und somit, ob die Festsetzung der Zahlungsfrist der Beschwerdeführerin gegenüber zu Recht erfolgt ist. Wie bereits festgehalten ist gemäß Art. 201 Abs. 3 ZK der Anmelder Zollschuldner. Im Falle der indirekten Vertretung ist auch die Person Zollschuldner, für deren Rechnung die Zollanmeldung abgegeben wird. Die Beschwerdeführerin war in allen verfahrensgegenständlichen Fällen Anmelder, sie hat den in den Warenanmeldungen angegebenen Warenempfänger indirekt vertreten. Die Beschwerdeführerin und Herr ***5*** sind somit in allen verfahrensgegenständlichen Fällen Zollschuldner. § 26 Abs. 1 UStG bestimmt für die Einfuhrumsatzsteuer die sinngemäße Anwendung der Rechtsvorschriften für Zölle, sofern im Umsatzsteuergesetz nichts anderes geregelt ist. Zur Bestimmung des Schuldners der Einfuhrumsatzsteuer enthält das Umsatzsteuergesetz keine eigenständige Regelung, es verweist in § 19 Abs. 5 UStG in Verbindung mit § 26 UStG insoweit auf das Zollrecht. Gemäß § 19 Abs. 5 UStG in Verbindung mit § 26 Abs. 1 UStG in Verbindung mit Art. 201 ZK ist der Anmelder Schuldner der Einfuhrumsatzsteuer (VwGH 19.9.2023, Ra 2022/16/0010). Die Beschwerdeführerin ist (neben Herrn ***5***) auch Schuldnerin der Einfuhrumsatzsteuer (Gesamtschuldverhältnis). Strittig war in weiterer Folge, ob die Voraussetzungen für eine Entbindung der Beschwerdeführerin von der Einfuhrumsatzsteuerschuld gemäß § 26 Abs. 5 lit. e UStG gegeben waren. Zu der zuletzt genannten Bestimmung hat der Verwaltungsgerichtshof in einem vergleichbaren Fall in dem bereits genannten Erkenntnis vom 19. September 2023, Ra 2022/16/0010, ausgeführt (auszugsweise): "13 Nach der durch BGBl. I Nr. 134/2003 in Abs. 5 angefügten lit. e des § 26 UStG ist im Fall der indirekten Vertretung der Anmelder (idR der Spediteur) dann nicht Schuldner der Einfuhrumsatzsteuer, wenn ihm ein schriftlicher Auftrag des Vertretenen zur Anwendung der Regelung des § 26 Abs. 3 Z 2 UStG vorliegt. Die Materialien (325 BlgNR. 22 GP) begründen dies damit, dass im Fall des Abs. 3 Z 2 die gesamte Gebarung auf das Finanzamtskonto übergeht, sodass der Anmelder keine Kontrollmöglichkeit über die Entrichtung der Einfuhrumsatzsteuer mehr hat. Die Schuldnerschaft des Anmelders wird daher gemäß § 26 Abs. 5 lit. e UStG ausgeschlossen, sofern er nicht schuldhaft bei der unrichtigen Anmeldung mitgewirkt hat (vgl. Ruppe/Achatz, UStG5, § 26 Tz 13). (…) 17 Der Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH) hat mit Urteil vom 12. Mai 2022, U.I. Srl., C-714/20, zunächst auf seine Rechtsprechung hingewiesen, wonach die Mehrwertsteuer, die auf die Einfuhr von Gegenständen zu erheben ist, nicht zu den Einfuhrabgaben gehört (Rn. 49). Der EuGH legte in diesem Urteil Art. 77 Abs. 3 UZK (vormals: Art. 201 Abs. 3 ZK) dahingehend aus, dass der indirekte Zollvertreter allein nach dieser Bestimmung nur die für die von ihm angemeldeten Waren geschuldeten Zölle und nicht auch die Einfuhrmehrwertsteuer für diese Waren schuldet. In Anbetracht des den Mitgliedstaaten durch Art. 201 der Mehrwertsteuerrichtlinie eingeräumten Ermessens steht es ihnen zwar frei, zur Durchführung dieses Artikels vorzusehen, dass auch die Zollschuldner die Einfuhrmehrwertsteuer schulden und dass insbesondere der indirekte Zollvertreter mit der Person, die ihm eine Vertretungsvollmacht erteilt hat und die er vertritt, gesamtschuldnerisch für die Zahlung dieser Steuer haftet (EuGH 12.5.2022, C-714/20, Rn. 57). Hiezu ist es unerlässlich, dass die Rechtslage, die sich aus den nationalen Maßnahmen zur Umsetzung einer Richtlinie ergibt, ausreichend bestimmt und klar ist, um es den betroffenen Einzelnen zu ermöglichen, Kenntnis vom Umfang ihrer Rechte und Pflichten zu erlangen (EuGH 12.5.2022, C-714/20, Rn. 60, mit Verweis auf das Urteil des EuGH vom 14.2.2012, Flachglas Torgau, C-204/09, Rn. 60). 18 Außerdem gebietet es der Grundsatz der Rechtssicherheit u.a., dass Rechtsvorschriften - vor allem dann, wenn sie nachteilige Folgen für Einzelne und Unternehmen haben können - klar, bestimmt und in ihren Auswirkungen vorhersehbar sein müssen (EuGH 12.5.2022, U.I. Srl., C-714/20, Rn. 61, mit Hinweis auf Urteile des EuGH vom 30.4.2019, Italien/Rat [Fangquoten für Schwertfisch im Mittelmeer], C-611/17, Rn. 111, und vom 26.3.2020, Hungeod u. a., C-496/18 und C-497/18, Rn. 93 sowie die dort angeführte Rechtsprechung). Unter diesen Umständen ist es Sache der Mitgliedstaaten, zur Umsetzung von Art. 201 der Mehrwertsteuerrichtlinie unter Wahrung des Grundsatzes der Rechtssicherheit die Person oder die Personen, die die Einfuhrmehrwertsteuer zu entrichten haben, durch hinreichend klare und genaue nationale Rechtsvorschriften zu bestimmen oder anzuerkennen. Daraus folgt, dass eine etwaige Haftung des indirekten Zollvertreters für die Zahlung der von einem Mitgliedstaat vorgesehenen Einfuhrmehrwertsteuer gesamtschuldnerisch mit der Person, die ihm eine Vertretungsvollmacht erteilt hat und die er vertritt, ausdrücklich und eindeutig durch solche nationalen Bestimmungen vorgeschrieben werden muss (EuGH 12.5.2022, C-714/20, Rn. 62 und 63). 19 Daraus folgt zunächst, dass die Beurteilung, ob in der Zollvollmacht vom (…) auch ein die Schuldnerschaft der Mitbeteiligten für die Einfuhrumsatzsteuer ausschließender Auftrag zur Anwendung der Regelung des § 26 Abs. 5 lit. e UStG enthalten war, anhand der Auslegung dieser nationalen Bestimmung erfolgt. 20 Die Option des § 26 Abs. 3 UStG ist durch eine Erklärung in der Zollanmeldung auszuüben. Dabei genügt der Hinweis, dass der Unternehmer von dieser Regelung Gebrauch machen will (vgl. Ruppe/Achatz, UStG5, § 26 Rz 14). § 26 Abs. 5 lit. e UStG enthält abgesehen von dem Erfordernis der Schriftlichkeit keine weiteren, insbesondere keine inhaltlichen Anforderungen an die Ausgestaltung eines Auftrages zur Anwendung der Regelung des § 26 Abs. 3 Z 2 UStG. 21 Aus der zitierten Rechtsprechung des EuGH ergibt sich, dass § 26 Abs. 5 lit. e UStG die Voraussetzungen des Ausschlusses der Schuldnerschaft des indirekten Vertreters eindeutig festlegen muss, damit für den indirekten Vertreter vorhersehbar ist, ob er Schuldner der Einfuhrumsatzsteuer wird oder nicht. Dabei ist zu berücksichtigen, dass es Fälle geben kann, in denen die Anwendung des § 26 Abs. 3 Z 2 UStG - insbesondere im Hinblick auf den in den Materialien zu dieser Bestimmung angesprochenen Verlust des Anmelders über die Kontrollmöglichkeit über die Entrichtung der Einfuhrumsatzsteuer - gerade nicht intendiert ist. Ob ein Auftrag mit diesem Mindestinhalt einer Zollvollmacht oder einer anderen Vereinbarung zu entnehmen ist, ist durch Auslegung der schriftlichen Vereinbarung im Einzelfall zu ermitteln. 22 Gemäß § 914 ABGB ist bei der Auslegung von Verträgen die Absicht der Parteien zu erforschen und der Vertrag so zu verstehen, wie es der Übung des redlichen Verkehrs entspricht. Die Angaben der Parteien über ihre Absicht im Rahmen des Vertragsabschlusses zählen zu den Ergebnissen des Ermittlungsverfahrens, welche gemäß § 167 Abs. 2 BAO bei der Beweiswürdigung zu berücksichtigen sind (vgl. VwGH 31.1.2018, Ra 2016/15/0014, VwGH 2.9.2009, 2005/15/0035)." Ein gesondertes Dokument mit einem schriftlichen Auftrag im Sinne des § 26 Abs. 5 lit. e UStG lag für die verfahrensgegenständlichen Einfuhrabfertigungen nicht vor; die Beschwerdeführerin bestätigte in der mündlichen Verhandlung, dass neben der aktenkundigen Zollvollmacht keine weiteren Vollmachten oder Aufträge vorgelegen seien. Die Beschwerdeführerin brachte vor, die ihr erteilte Zollvollmacht habe einen derartigen Auftrag enthalten. Dazu ist einleitend anzumerken, dass die verfahrensgegenständlichen Anmeldungen keinen Hinweis auf das Vorliegen einer Vollmacht enthielten, denn bei Vorliegen einer Vollmacht ist in der Anmeldung der Dokumenten-Code "2VMT" anzugeben. Das war nicht der Fall. Zu dem Vorbringen, bei den Codierungen handle es sich um ein rein formelles Erfordernis, erlaubt sich das Bundesfinanzgericht festzuhalten: Wird - wie verfahrensgegenständlich - die Zollanmeldung auf der Grundlage von Informatikverfahren abgegeben, so werden gemäß Art. 222 Abs. 1 ZK-DVO die in Anhang 37 vorgesehenen Angaben der schriftlichen Zollanmeldung dadurch ersetzt, dass der dazu bezeichneten Zollstelle die für schriftliche Zollanmeldungen vorgeschriebenen Angaben in Form von Codes oder in jeder anderen von den zuständigen Zollbehörden festgelegten Form zum Zweck der datentechnischen Verarbeitung übermittelt werden. Nach Anhang 37 ZK-DVO (Titel II, Buchstabe B) sind im Feld Nr. 44 der Anmeldung unter Verwendung der vorgesehenen Codes die vorgelegten Unterlagen anzugeben. Eine fehlende Codierung für eine etwaige Vollmacht hindert zwar nicht die Annahme der Zollanmeldung durch die Zollbehörde, jedoch lässt sich aus einer fehlenden Codierung der Schluss ziehen, dass eine Vollmacht anlässlich der Abfertigungen nicht vorgelegt worden ist. Warum bei einer Dokumentenkontrolle das Fehlen einer nicht angegebenen Vollmacht durch die Zollbehörde zu vermerken gewesen sei, erschließt sich für das Bundesfinanzgericht nicht. Denn Sinn und Zweck einer Dokumentenkontrolle ist die Prüfung der angegebenen Dokumente, naturgemäß können (nur) die Dokumente kontrolliert werden, die vorgelegt und entsprechend codiert sind. Wäre eine Vollmacht anlässlich der Abfertigungen vorgelegen, dann wäre der Zollbehörde die Diskrepanz zwischen der angegebenen Vertreterindikation (indirekte Vertretung) und der angeblichen Vollmacht (direkte Vertretung) aufgefallen und hätte dies die Zollbehörde vermerkt. Somit lässt sich aus einem fehlenden Vermerk vielmehr der Schluss ableiten, dass eine Vollmacht anlässlich der Abfertigungen nicht vorgelegen ist. Die von Herrn ***5*** am 15. November 2012 unterfertigte Zollvollmacht, auf dich sich nun die Beschwerdeführerin beruft, enthielt keinen schriftlichen Auftrag zur Anwendung des § 26 Abs. 5 lit. e UStG. Mit der Zollvollmacht vom 15. November 2012 bevollmächtigte Herr ***5*** die Beschwerdeführerin, in seinem Namen und für seine Rechnung für ihn eingehende Importsendungen zollamtlich abzufertigen, Zollanmeldungen und Zollwerterklärungen abzugeben, Zollanträge zu stellen, rechtsgültig zu unterzeichnen und alle mit der Zollabwicklung zusammenhängende Handlungen vorzunehmen. Darüber hinaus erklärte Herr ***5*** (auszugsweise): "- (…) - Ich bin/Wir sind zum vollen Vorsteuerabzug berechtigt. - (…) - Mit Ausfüllung und Unterfertigung dieser Vollmacht beauftragen wir die ***10***, in meinem/unserem Namen als direkter Stellvertreter die Zollabfertigung durchzuführen." Aufgrund des Wortlautes der Zollvollmacht und der genannten Erklärung stand fest, dass die Beschwerdeführerin als direkte Stellvertreterin bevollmächtigt worden ist. Die Konstellation der Zollanmeldungen durch die Beschwerdeführerin als indirekte Stellvertreterin und die damit verbundene Konsequenz, dass die Beschwerdeführerin als Anmelderin Schuldnerin der Einfuhrumsatzsteuer gemäß Art. 201 Abs. 3 ZK in Verbindung mit § 26 Abs. 1 UStG wurde, ist der Zollvollmacht vom 15. November 2012 nicht zu entnehmen. Bei der direkten Vertretung mussten Herr ***5*** und die Beschwerdeführerin nicht davon ausgehen, dass die Beschwerdeführerin Schuldnerin der Einfuhrumsatzsteuer werden würde, weshalb diesem eindeutigen Wortlaut die Absicht des Herrn ***5*** und der Beschwerdeführerin, damit auch die Konstellation des Auftrages zur Anwendung des § 26 Abs. 3 Z 2 UStG im Fall der Anmeldung in indirekter Stellvertretung regeln zu wollen, gerade nicht entnommen werden kann (VwGH 19.9.2023, Ra 2022/16/0010). Die Vollmacht hatte nicht den hier vorliegenden Fall der indirekten Vertretung zum Gegenstand. Darüber hinaus wurde die Beschwerdeführerin mit der genannten Zollvollmacht bevollmächtigt; die damit verliehene Macht zum Handeln (rechtliches Können) vermag jedoch die in § 26 Abs. 5 lit. e UStG normierte Verpflichtung zum Tätigwerden (rechtliches Müssen) nicht begründen. Auch die vorstehend genannte, in der Zollvollmacht angegebene Erklärung ("…beauftragen wir die ***10***, in meinem/unserem Namen als direkter Stellvertreter die Zollabfertigung durchzuführen.") stellt keinen Auftrag dar; denn ein Auftrag kann nur durch ein zweiseitiges Rechtsgeschäft begründet werden. Der Umstand, dass die Zollvollmacht nur von Herrn ***5*** unterschrieben ist, spricht gegen das Vorliegen eines zweiseitigen Rechtsgeschäftes und somit auch gegen das Vorliegen eines Auftrages. Dies spricht für eine einseitige Willenserklärung des Herrn ***5*** und somit für eine Vollmacht (wie auch im Wortlaut der Zollvollmachten zum Ausdruck gebracht). Selbst wenn ein Auftrag zur direkten Vertretung vorgelegen wäre, hätte dieser nichts über einen solchen für die Anwendung der Regelung des § 26 Abs. 3 Z 2 UStG ausgesagt. Die ebenfalls in den Zollvollmachten enthaltene Erklärung betreffend Vorsteuerabzug stellt lediglich eine Wissenerklärung dar, die ein zweiseitiges Rechtsgeschäft (wie den Auftrag) nicht zur Folge haben mag. Aus der Zollvollmacht ließen sich Anknüpfungspunkte für das Vorliegen eines schriftlichen Auftrages im Sinne des § 25 Abs. 5 lit. e UStG nicht entnehmen. Ohne Anknüpfungspunkt im Wortlaut mag dem Erfordernis des Vorliegens eines schriftlichen Auftrages nach § 26 Abs. 5 lit. e UStG nicht entsprochen werden. Denn die Annahme eines Auftrages ohne Anknüpfungspunkte im Wortlaut wäre dem Erfordernis des Vorliegens eines schriftlichen Auftrages der Anwendungsbereich entzogen. Dies würde aber dem vom Gerichtshof der Europäischen Union in dem Urteil vom 12. Mai 2022, C-714/20, hervorgehobenen Grundsatz der Rechtssicherheit in Form von klaren, bestimmten und in ihren Auswirkungen vorhersehbaren Rechtsvorschriften zuwiderlaufen (VwGH 19.9.2023, Ra 2022/16/0010). Da ein schriftlicher Auftrag im Sinne des § 26 Abs. 5 lit. e UStG nicht vorgelegen ist, bedurfte es keiner Erwägungen betreffend die Gutgläubigkeit der Beschwerdeführerin. Da die Voraussetzungen für die Anwendung des § 26 Abs. 5 lit. e UStG nicht vorgelegen sind, war die Beschwerdeführerin Schuldner der Einfuhrumsatzsteuer. Für die Einhebung der von der Beschwerdeführerin geschuldeten Einfuhrumsatzsteuer war das Zollamt zuständig, denn der indirekte Vertreter kann, selbst wenn er Schuldner der Einfuhrumsatzsteuer ist, von der Regelung des § 26 Abs. 3 Z 2 UStG nicht Gebrauch machen, weil er die Gegenstände nicht für sein Unternehmen einführt (Ruppe/Achatz, Umsatzsteuergesetz5, § 26 Tz 13). Gibt es für eine Zollschuld mehrere Zollschuldner, so sind diese gemäß Art. 213 ZK gesamtschuldnerisch zur Erfüllung dieser Zollschuld verpflichtet. Im verfahrensgegenständlichen Fall waren Herr ***5*** und die Beschwerdeführerin Schuldner der Einfuhrumsatzsteuer. Das Wesen der Gesamtschuld besteht darin, dass die Zollbehörden die Abgaben zwar nur einmal fordern können, dass aber jeder Schuldner die gesamte Leistung zu bewirken verpflichtet ist (Witte in Witte, Zollkodex6, Art. 213 Rz. 3). Bei der Entscheidung, einen der Zollschuldner in Anspruch zu nehmen, müssen die Zollbehörden die gesetzlichen Grenzen des Ermessens einhalten (Witte in Witte, Zollkodex6, Art. 213 Rz. 4). Gemäß § 20 BAO müssen sich Entscheidungen, die die Abgabenbehörden nach ihrem Ermessen zu treffen haben (Ermessensentscheidungen), in den Grenzen halten, die das Gesetz dem Ermessen zieht. Innerhalb dieser Grenzen sind Ermessensentscheidungen nach Billigkeit und Zweckmäßigkeit unter Berücksichtigung aller in Betracht kommenden Umstände zu treffen. Das Zollrecht setzt hinsichtlich der Inanspruchnahme der Gesamtschuldner keine Grenzen. Bei Auslegung des § 20 BAO ist somit in diesem Zusammenhang dem Gesetzesbegriff "Billigkeit" die Bedeutung von "Angemessenheit in Bezug auf berechtigte Interessen der Partei" und dem Gesetzesbegriff "Zweckmäßigkeit" "das öffentliche Interesse insbesondere an der Einbringung der Abgaben" beizumessen. Ermessen des Abgabengläubigers eines Gesamtschuldverhältnisses bedeutet das Recht der Ausnützung jener Gläubigerschritte, die dazu führen, den Abgabenanspruch zeitgerecht, sicher, auf einfachstem Weg unter Umgehung von Erschwernissen und unter Vermeidung von Gefährdungen hereinzubringen (VwGH 14.11.1996, 95/16/0082). Im Rahmen des Auswahlermessens war zu berücksichtigen, dass Herr ***5*** die geschuldete Einfuhrumsatzsteuer bis dato weder beim Finanzamt (auch nach erfolgter Betriebsprüfung), noch nach den Vorschreibungen durch das Zollamt mit den Bescheiden 19. November 2015, 13. Jänner 2016 und vom 8. März 2016 entrichtet hat. Ebenso wenig erfolgte eine unbare Verrechnung der Einfuhrumsatzsteuer, da diese vom Finanzamt nicht als Vorsteuer anerkannt worden ist. Aus Zweckmäßigkeitsgründen war daher die Beschwerdeführerin in Anspruch zu nehmen. Dabei war auch zu berücksichtigen, dass sich die Beschwerdeführerin durch ihre eigene Erklärung in den Anmeldungen, nämlich Herrn ***5*** indirekt zu vertreten, selbst in die Position des Schuldners der Einfuhrumsatzsteuer gebracht hat. Die belangte Behörde hat daher zu Recht (auch) die Beschwerdeführerin als Steuerschuldnerin in Anspruch genommen. Die mit dem jeweiligen Spruchpunkt II der angefochtenen Bescheide vorgenommenen Festsetzungen der Zahlungsfrist erfolgten daher zu Recht. Zu dem Vorbringen, lediglich durch ein Versehen sei es zu einer falsch gewählten Vertreterindikation gekommen, ist vorerst festzuhalten, dass es von einem berufsmäßigen Vertreter, zu dessen (Haupt)Aufgaben auch die Durchführung von Zollabfertigungen gehört, zu erwarten ist, bei der Abgabe von Zollanmeldungen gewissenhaft zu arbeiten und die einschlägigen Bestimmungen zu beachten und es die gebotene Sorgfalt vermissen lässt, wenn bei einer Vielzahl von Fällen die erklärte Vertreterindikation vom Inhalt der angeblich vorliegenden Vollmacht abweicht. Betreffend die Stellungnahme der Beschwerdeführerin vom 15. Juli 2024 bedurfte es keiner Erwägungen. Denn in den vorliegenden Fällen hat die Beschwerdeführerin - wie bereits mehrfach ausgeführt - den in den Warenanmeldungen angegebenen Warenempfänger indirekt vertreten. Ausführungen betreffend eine etwaige direkte Vertretung erübrigten sich somit. Die EORI-Nummer dient der Registrierung und Identifizierung der Wirtschaftsbeteiligten, die Angabe einer solchen trifft keine Aussage über das Vertretungsverhältnis. Gemäß Art. 78 Abs. 1 ZK können die Zollbehörden nach der Überlassung der Waren von Amts wegen oder auf Antrag des Anmelders eine Überprüfung der Anmeldung vornehmen. Ergibt die nachträgliche Prüfung der Anmeldung, dass bei der Anwendung der Vorschriften über das betreffende Zollverfahren von unrichtigen oder unvollständigen Grundlagen ausgegangen worden ist, so treffen gemäß Art. 78 Abs. 3 ZK die Zollbehörden unter Beachtung der gegebenenfalls erlassenen Vorschriften die erforderlichen Maßnahmen, um den Fall unter Berücksichtigung der ihnen bekannten neuen Umstände zu regeln. Die Beschwerdeführerin hat durch entsprechende Codierung in den Anmeldungen erklärt, Herrn ***5*** indirekt zu vertreten; in allen Anmeldungen wurde im jeweiligen Feld 14 der Code "5" "Vertreter (indirekte Vertretung im Sinne von Artikel 5 Absatz 2 zweiter Gedankenstrich des Zollkodex) des Empfängers" angegeben. Es wurde somit ausdrücklich die Erklärung abgegeben, Herrn ***5*** indirekt zu vertreten. Zu dem Vorbringen, die Codierung für die indirekte Vertretung sei irrtümlich erfolgt und die Beschwerdeführerin habe über eine Vollmacht zur direkten Vertretung verfügt, und daher sei dem Antrag auf Änderung der Vertreterindikation stattzugeben gewesen, ist festzuhalten, dass der Verwaltungsgerichtshof in einem vergleichbaren Fall mit Erkenntnis vom 11. Jänner 2021 (Ra 2020/16/0144) zu der von der Beschwerdeführerin genannten Rechtsprechung des Gerichtshofes der Europäischen Union Folgendes ausgeführt hat: "34. Der EuGH hat in dem von der Revisionswerberin für sich in Anspruch genommenen Urteil (EuGH 16.7.2020, C-97/19, Pfeifer & Langen GmbH & Co KG) zu Recht erkannt: "Art. 78 Abs. 3 [des Zollkodex] ist dahin auszulegen, dass die Zollbehörden einem Antrag auf Überprüfung einer Zollanmeldung stattgeben können, der darauf abzielt, dass das Bestehen eines indirekten Vertretungsverhältnisses zwischen einem Bevollmächtigten, der, obwohl er über eine Vollmacht des Inhabers der Einfuhrlizenz verfügte, irrtümlich angegeben hat, ausschließlich in eigenem Namen und für eigene Rechnung zu handeln, und dem Vollmachtgeber, für dessen Rechnung die Anmeldung abgegeben wurde, kenntlich gemacht wird." 35 Diesem Urteil lag der Sachverhalt zu Grunde, dass die Anmelderin keine Vertretung in der Anmeldung angeführt hatte, allerdings über eine Vollmacht ihrer Tochtergesellschaft, der Käuferin der Waren, verfügt hatte und diese Vollmacht der Zollanmeldung angeschlossen hatte (Rz 16 und Rz 26 des Urteils). Die für die Einfuhr der dort in Rede stehenden Waren erforderliche Einfuhrlizenz war auf die Käuferin der Waren ausgestellt worden, nicht auf die Anmelderin. Die begehrte Berichtigung sollte die Anmelderin deshalb als indirekten Vertreter ausweisen, sohin von "Handeln auf eigene Rechnung" auf "Handeln auf fremde Rechnung" erfolgen. Der EuGH hob hervor, dass ein Widerspruch zwischen den vorgelegten Unterlagen (Vollmacht) und den Angaben in der Anmeldung (keine Vertretung) bestand, welche nach Art. 78 Abs. 3 ZK zu einer Berichtigung führen kann (Rz 47 des Urteils). Der EuGH sah das Erfordernis der Offenlegung der Vertretung (Art. 5 Abs. 4 ZK) als erfüllt an (Rz 57 des Urteils), aus der Sicht der Zollschuld komme mit der Berichtigung ein weiterer Zollschuldner als Gesamtschuldner hinzu (Rz 50 des Urteils) und vor diesem Hintergrund sah der EuGH die begehrte Berichtigung als zulässig an. 36 Die Revisionswerberin beruft sich auch auf die Ausführungen des Generalanwalts, vernachlässigt dabei aber, dass dessen Aussagen unter der Einschränkung "unter Umständen wie denen des Ausgangsverfahrens" getroffen wurden (Rz 73 der Schlussanträge). 37. Jedenfalls hat der EuGH zusätzlich ausdrücklich angeführt, Art. 78 ZK könne nicht dahin ausgelegt werden, dass damit über Art. 5 Abs. 4 ZK und insbesondere über das darin vorgesehene Gebot der ausdrücklichen Offenlegung der Vertretungsmacht hinweggegangen würde (Rz 56 des Urteils)." In den vorliegenden Fällen bestand kein Widerspruch zwischen den Angaben in den Zollanmeldungen und den vorgelegten Unterlagen; eine Vollmacht wurde anlässlich der Abfertigungen nicht vorgelegt. Damit war in den verfahrensgegenständlichen Fällen eine Berichtigung der Anmeldungen ausgeschlossen, ansonsten über die vom Gerichtshof der Europäischen Union aufgezeigte Grenze, dass über Art. 5 Abs. 4 ZK nicht hinweggegangen werden darf, hinweggegangen werden würde (VwGH 11.1.2021, Ra 2020/16/0144). Gemäß § 10 Abs. 1 UStG beträgt die Steuer für jeden steuerpflichtigen Umsatz 20% der Bemessungsgrundlage. Die Steuer ermäßigt sich gemäß § 10 Abs. 2 Z 1 lit. a erster Teilstrich UStG auf 10% für die Lieferungen und die Einfuhr der in der Anlage Z 1 bis Z 43a aufgezählten Gegenstände. In Z 22 lit. d der Anlage sind genießbare pflanzliche Öle und deren Fraktionen der Unterposition 1512 1990 10 der Kombinierten Nomenklatur angeführt. Bei dem importierten Öl handelte es sich in allen Fällen um genießbares Sonnenblumenöl. Der Berechnung der Einfuhrumsatzsteuer war daher ein Steuersatz von 10% zugrunde zu legen. Weder die Bestimmungen des Zolltarifs noch die des Umsatzsteuergesetzes normieren das Vorliegen eines Zertifikates des Herstellers für den Nachweis der Genießbarkeit. Für die vom Bescheid vom 19. November 2015, Zahl ***1***, erfassten Anmeldungen war daher die Beschwerdeführerin verpflichtet, Einfuhrumsatzsteuer in der Höhe von 231.081,29 Euro zu entrichten. Die Warenanmeldungen zu CRN ***13***, ***14***, ***15*** und ***16*** waren auszuscheiden, weil diese Anmeldungen Gegenstand des Bescheides des Zollamtes Wien vom 19. November 2015, Zahl ***17*** (siehe dazu Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes vom 31. Juli 2024, RV/7200103/2016), waren. Auch mit den Hinweisen der Beschwerdeführerin auf die Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union war für die Beschwerdeführerin nichts gewonnen. Im Gegensatz zu dem, dem Urteil vom 10. Juli 2019, C-26/18, zugrunde liegenden Fall hat sich in den verfahrensgegenständlichen Fällen die Ware in Österreich im zoll- und steuerrechtlich freien Verkehr befunden, denn es wurde in allen Fällen eine Überführung zum zoll- und steuerrechtlich freien Verkehr beantragt. Die Waren haben sich in Österreich im zoll- und steuerrechtlich freien Verkehr befunden und Art. 61 der Mehrwertsteuerrichtlinie war daher nicht einschlägig. Es war daher nicht entscheidend, ob die Waren nach der Überführung in den zoll- und steuerrechtlich freien Verkehr in die Slowakei geliefert worden sind und dort ordnungsgemäß als innergemeinschaftliche Erwerbe angemeldet worden sind. Nach der Rechtsprechung in der Rechtssache U. I. Srl (Urteil vom 12. Mai 2022, C-714/20) kann der indirekte Zollvertreter für die Zahlung der Einfuhrumsatzsteuer nicht gesamtschuldnerisch mit dem Einführer haftbar gemacht werden, wenn es keine nationalen Vorschriften gibt, in denen er ausdrücklich und eindeutig als Schuldner dieser Steuer bestimmt oder anerkannt wird. In Österreich bestehen - wie vorstehend unter Hinweis auch auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ausgeführt - nationale Vorschriften, nach denen der indirekte Vertreter auch Schuldner der Einfuhrumsatzsteuer ist. Denn mit dem Verweis in § 26 Abs. 1 UStG auf die zollrechtlichen Vorschriften hat der nationale Gesetzgeber von der Befugnis des Art. 201 Mehrwertsteuerrichtlinie Gebrauch gemacht, wonach bei der Einfuhr die Mehrwertsteuer von der Person oder den Personen geschuldet wird, die der Mitgliedstaat der Einfuhr als Steuerschuldner bestimmt oder anerkennt. § 26 Abs. 1 UStG ist inhaltlich hinreichend bestimmt, weil durch die Inbezugnahme der Zollvorschriften und damit auch der zollrechtlichen Vorschriften der Kreis der möglichen Steuerschuldner eindeutig festgelegt ist (vgl. BFH 21.11.2023, VII R 10/21 zur vergleichbaren deutschen Regelung). Soweit sich die Beschwerdeführerin in ihrer Stellungnahme vom 28. März 2024 auf die Entscheidung des Bundesfinanzgerichtes vom 5. Jänner 2022, RV/7200019/2021 bezieht, ist festzuhalten, dass diese Entscheidung mit dem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 19. September 2023, Ra 2022/16/0010, wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben worden ist. Gemäß § 183 Abs. 3 BAO ist von der Aufnahme beantragter Beweise (unter anderen) abzusehen, wenn die unter Beweis zu stellenden Tatsachen als richtig anerkannt werden oder unerheblich sind. Für die verfahrensgegenständliche Entscheidung war es unerheblich, ob der in den Warenanmeldungen angegebene Warenempfänger die Verfügungsberechtigung über die Waren hatte und ob Scheingeschäfte oder reale Warenlieferungen vorgelegen sind. Denn entscheidend war, dass die Einfuhrumsatzsteuer vom angegebenen Warenempfänger bis dato nicht entrichtet worden ist und somit nicht erloschen war. Mangels Erheblichkeit war - wie vorstehend ausgeführt - der Beweis betreffend die ordnungsgemäße Anmeldung als innergemeinschaftliche Erwerbe in der Slowakei nicht aufzunehmen. Der Berechnung der Einfuhrumsatzsteuer wurde ein Steuersatz von 10% zugrunde gelegt. Ob die (nun) vorliegende Vollmacht (Standardvollmacht), auch einen schriftlichen Auftrag im Sinne des § 26 Abs. 5 lit. e UStG enthielt, war eine Würdigung der darin enthaltenen Regelungen und nicht eine Beweisfrage. Ebenso war die Frage, ob die in den Anmeldungen angegebene Vertreterindikation zu berichtigen ist, eine Rechtsfrage. Eine Erstattung gemäß Art. 239 ZK war nicht Gegenstand des verfahrensgegenständlichen Falls, sodass die diesbezüglichen Beweisanträge unerheblich waren. Von der Aufnahme der beantragten Beweise war daher Abstand zu nehmen. Gemäß Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Das Bundesfinanzgericht stützt seine Entscheidung auf den klaren und eindeutigen Wortlaut der einschlägigen Vorschriften und auf die Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union und auf die des Verwaltungsgerichtshofes, insbesondere auch auf die in vergleichbaren Fällen ergangene Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Im gegenständlichen Beschwerdeverfahren sind keine Rechtsfragen aufgeworfen worden, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, eine Revision ist nicht zulässig. Aus den dargestellten Erwägungen war spruchgemäß zu entscheiden. Graz, am 31. Juli 2024

Normen und Schlagworte

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
BFG-Entscheidungen
Dokumenttyp
Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis
Geschäftszahl
RV/7200104/2016
ECLI
ECLI:AT:BFG:2024:RV.7200104.2016
Stammnummer
145211
Gültig
31.07.2024 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:13
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

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