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Findok · BFG-Entscheidungen

BFG RV/7200104/2016

Indirekte Vertretung - Schuldner der Einfurhumsatzsteuer

geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - ErkenntnisRV/7200104/2016vom 31.07.2024Teil 1 von 2
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.

Wortlaut laut Findok

IM NAMEN DER REPUBLIK Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter ***Ri*** in den Beschwerdesachen der ***Bf1***, ***Bf1-Adr*** vertreten durch die ***Vt***, ***Vt-Adr***, über die Beschwerden vom 30. November 2015 gegen den Bescheid des Zollamtes Wien vom 19. November 2015, Zahl ***1***, vom 22. Jänner 2016 gegen den Bescheid des Zollamtes Wien vom 13. Jänner 2016, Zahl ***2***, und vom 21. März 2016 gegen den Bescheid des Zollamtes Wien vom 8. März 2016, Zahl ***3***, betreffend Rücknahme von begünstigenden Entscheidungen und betreffend Festsetzungen von Zahlungsfristen nach der am 20. Juni 2024 durchgeführten mündlichen Verhandlung zu Recht erkannt: I. Die Spruchpunkte I der angefochtenen Bescheide werden aufgehoben. II. Der Spruchpunkt II des Bescheides vom 19. November 2015, Zahl ***1***, wird dahingehend abgeändert, dass Einfuhrumsatzsteuer in der Höhe von 231.081,29 Euro zu entrichten ist. Die Höhe der zu entrichtenden Abgabe ist dem als Beilage 1 angeschlossenen Berechnungsblatt zu entnehmen. Im Übrigen werden die Beschwerden als unbegründet abgewiesen. III. Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig. Entscheidungsgründe I. Verfahrensgang 1. Mit Spruchpunkt I des Bescheides des Zollamtes Wien vom 19. November 2015, Zahl ***1***, wurden für 81 in einer Anlage zum Bescheid angeführte, im Zeitraum 21. November 2012 bis 17. Jänner 2013 angenommene Zollanmeldungen die Entscheidungen über die Erhebung der Einfuhrumsatzsteuer durch das für den in den Warenanmeldungen angegebenen Warenempfänger zuständige Finanzamt nach § 26 Abs. 3 Z 2 Umsatzsteuergesetz 1994 (UStG) gemäß Art. 8 der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates vom 12. Oktober 1992 zur Festsetzung des Zollkodex der Gemeinschaften (ZK) in Verbindung mit § 26 Abs. 1 UStG und § 2 Abs. 1 Zollrechts-Durchführungsgesetz (ZollR-DG) zurück genommen und die Beschwerdeführerin mit Spruchpunkt II des Bescheides aufgefordert, die gemäß Art. 221 ZK bereits mitgeteilten Beträge an Einfuhrumsatzsteuer in der Höhe von insgesamt 289.392,90 Euro gemäß Art. 222 ZK in Verbindung mit § 26 Abs. 1 und Abs. 3 Z 1 UStG innerhalb einer Frist von zehn Tagen zu entrichten. In der Begründung wurde neben der Wiedergabe von Rechtsgrundlagen ausgeführt, eine nachträgliche Überprüfung der gegenständlichen Abfertigungen habe ergeben, dass die Waren nicht für das Unternehmen des in den Zollanmeldungen angegebenen Warenempfängers (Herrn ***4*** ***5***) eingeführt worden seien. Dieser habe die Waren nur fiktiv als Zwischenhändler eingeführt; er habe dafür seinen Namen, seine Steuernummer, seine Umsatzsteueridentifikationsnummer, seine EORI-Nummer und Unterschrift für die Verbuchung der Einfuhrumsatzsteuer auf dem Finanzamtskonto zur Verfügung gestellt. Der Handel mit Speiseöl sei nicht im Rahmen seines Unternehmens betrieben worden, es habe daher an der geforderten unternehmerischen Tätigkeit gefehlt. Der Anmelder übernehme mit der Abgabe einer von ihm oder seinem Vertreter unterzeichneten Zollanmeldung die Gewähr für die Richtigkeit der in der Zollanmeldung gemachten Angaben, die Echtheit der eingereichten Unterlagen und die Einhaltung aller Verpflichtungen im Zusammenhang mit der Überführung von Waren in das betreffende Zollverfahren. Im Hinblick auf die Anwendung der Regelung des § 26 Abs. 3 Z 2 UStG hätte dem angegebenen Warenempfänger, der indirekt vertreten worden sei, vernünftigerweise bekannt sein müssen, dass die eingeführten Waren nicht für sein Unternehmen bestimmt gewesen seien. Die Abgabe von Zollanmeldungen erfordere auch beim direkten oder indirekten Vertreter ein bestimmtes Maß an Sorgfalt. Das bedeute, dass ebenso der direkte oder indirekte Vertreter unter anderem auch eine gewisse Sorgfaltspflicht dahingehend habe, ob der von ihm Vertretene überhaupt die Voraussetzungen für die Anwendung der Regelung des § 26 Abs. 3 Z 2 UStG erfülle. In den konkreten Fällen seien diese Voraussetzungen anlässlich der Überführungen in den zollrechtlich freien Verkehr eindeutig nicht erfüllt gewesen. Es seien daher diese begünstigenden Entscheidungen gemäß Art. 8 ZK mit Wirkung ex tunc zurückzunehmen gewesen. Gemäß Art. 201 Abs. 3 ZK sei Zollschuldner der Anmelder. Im Falle der indirekten Vertretung sei auch die Person Zollschuldner, für deren Rechnung die Zollanmeldung abgegeben werde. Da die Voraussetzungen des § 26 Abs. 3 Z 2 UStG nicht vorlegen seien, sei die Verbuchung der Einfuhrumsatzsteuer zu Unrecht am Finanzamtskonto erfolgt. Durch die Zurücknahme dieser begünstigenden Entscheidungen habe nunmehr die Einhebung der Einfuhrumsatzsteuer in den verfahrensgegenständlichen Fällen zuständigkeitshalber durch das Zollamt zu erfolgen. Anlässlich der Überführungen in den freien Verkehr seien Eingangsabgaben in der Höhe von insgesamt 385.194,56 Euro mitgeteilt worden, bei 64 Importen sei Speiseöl der Tarifnummer 1512 1990 10, Zusatzcode U999 (Umsatzsteuersatz 20%) angemeldet worden. Bei diesen Importen seien jedoch Zertifikate des Herstellers vorgelegen, nach diesen habe es sich um genussfähiges Speiseöl mit einem Umsatzsteuersatz von 10% gehandelt. Für die anderen (näher genannten) Fälle sei kein entsprechendes Zertifikat vorgelegt worden. Es seien daher mit Bescheid Herrn ***5*** Eingangsabgaben in der Höhe von 192.597,28 Euro gemäß Art. 236 ZK erlassen worden. Da die Anmelderin (Rechtsvorgängerin der Beschwerdeführerin - nachfolgend Beschwerdeführerin genannt) in den konkreten Anmeldungen bei der Anmelder/Vertreterindikation die indirekte Vertretung im Sinne des Art. 5 Abs. 2 zweiter Anstrich ZK erklärt habe, sei sie als Vertreter Zollschuldner gemäß Art. 201 Abs. 3 ZK. Gebe es für eine Zollschuld mehrere Zollschuldner, so seien diese gemäß Art. 213 ZK gesamtschuldnerisch zur Erfüllung dieser Zollschuld verpflichtet. Im Falle des Gesamtschuldverhältnisses bleibe es der Behörde überlassen, von welchem Gesamtschuldner sie die Abgaben ganz oder zum Teil einfordere. Im Rahmen des Auswahlermessens gemäß § 20 Bundesabgabenordnung (BAO) würden sowohl der indirekt Vertretene als auch der indirekte Vertreter aus Gründen der Zweckmäßigkeit und Gleichbehandlung zur Entrichtung aufgefordert. 2. Mit Spruchpunkt I des Bescheides des Zollamtes Wien vom 13. Jänner 2016, Zahl ***2***, wurden für 84 in einer Anlage zum Bescheid angeführte Zollanmeldungen (angenommen zwischen 18. Jänner 2013 und 4. März 2013) die Entscheidungen über die Erhebung der Einfuhrumsatzsteuer durch das für den in den Warenanmeldungen angegebenen Warenempfänger zuständige Finanzamt nach § 26 Abs. 3 Z 2 UStG gemäß Art. 8 ZK in Verbindung mit § 26 Abs. 1 UStG und § 2 Abs. 1 ZollR-DG zurück genommen und die Beschwerdeführerin mit Spruchpunkt II des Bescheides aufgefordert, die gemäß Art. 221 ZK bereits mitgeteilten Beträge an Einfuhrumsatzsteuer in der Höhe von insgesamt 228.151,74 Euro gemäß Art. 222 ZK in Verbindung mit § 26 Abs. 1 und Abs. 3 Z 1 UStG innerhalb einer Frist von zehn Tagen zu entrichten. 3. Mit Spruchpunkt I des Bescheides des Zollamtes Wien vom 8. März 2016, Zahl ***3***, wurden für 74 in einer Anlage zum Bescheid angeführte, im Zeitraum 13. März 2013 bis 23. September 2013 angenommene Zollanmeldungen die Entscheidungen über die Erhebung der Einfuhrumsatzsteuer durch das für den in den Warenanmeldungen angegebenen Warenempfänger zuständige Finanzamt nach § 26 Abs. 3 Z 2 UStG gemäß Art. 8 ZK in Verbindung mit § 26 Abs. 1 UStG und § 2 Abs. 1 ZollR-DG zurück genommen und die Beschwerdeführerin mit Spruchpunkt II des Bescheides aufgefordert, die gemäß Art. 221 ZK bereits mitgeteilten Beträge an Einfuhrumsatzsteuer in der Höhe von insgesamt 196.992,58 Euro gemäß Art. 222 ZK in Verbindung mit § 26 Abs. 1 und Abs. 3 Z 1 UStG innerhalb einer Frist von zehn Tagen zu entrichten. In den Begründungen (zu 2. und 3.) wurde nach Wiedergabe von Rechtsgrundlagen ausgeführt, eine nachträgliche Überprüfung der gegenständlichen Abfertigungen habe ergeben, dass die Waren nicht für das Unternehmen des in den Zollanmeldungen angegebenen Warenempfängers (Herrn ***4*** ***5***) eingeführt worden seien. Dieser habe die Waren nur fiktiv als Zwischenhändler eingeführt; er habe dafür seinen Namen, seine Steuernummer, seine Umsatzsteueridentifikationsnummer, seine EORI-Nummer und Unterschrift für die Verbuchung der Einfuhrumsatzsteuer auf dem Finanzamtskonto zur Verfügung gestellt. Der Handel mit Speiseöl sei nicht im Rahmen seines Unternehmens betrieben worden, es habe daher an deren geforderten unternehmerischen Tätigkeit gefehlt. Der Anmelder übernehme mit der Abgabe einer von ihm oder seinem Vertreter unterzeichneten Zollanmeldung die Gewähr für die Richtigkeit der in der Zollanmeldung gemachten Angaben, die Echtheit der eingereichten Unterlagen und für die Einhaltung aller Verpflichtungen im Zusammenhang mit der Überführung von Waren in das betreffende Zollverfahren. Im Hinblick auf die Anwendung der Regelung des § 26 Abs. 3 Z 2 UStG hätte dem angegebenen Warenempfänger, der indirekt vertreten worden sei, vernünftigerweise bekannt sein müssen, dass die eingeführten Waren nicht für sein Unternehmen bestimmt gewesen seien. Die Abgabe von Zollanmeldungen erfordere auch beim direkten oder indirekten Vertreter ein bestimmtes Maß an Sorgfalt. Das bedeute, dass ebenso der direkte oder indirekte Vertreter unter anderem auch eine gewisse Sorgfaltspflicht dahingehend habe, ob der von ihm Vertretene überhaupt die Voraussetzungen für die Anwendung der Regelung des § 26 Abs. 2 Z 2 UStG erfülle. In den konkreten Fällen seien diese Voraussetzungen anlässlich der Überführungen in den zollrechtlich freien Verkehr eindeutig nicht erfüllt gewesen. Es seien daher diese begünstigenden Entscheidungen gemäß Art. 8 ZK mit Wirkung ex tunc zurückzunehmen gewesen. Gemäß Art. 201 Abs. 3 ZK sei Zollschuldner der Anmelder. Im Falle der indirekten Vertretung sei auch die Person Zollschuldner, für deren Rechnung die Zollanmeldung abgegeben werde. Da die Voraussetzungen des § 26 Abs. 3 Z 2 UStG nicht vorlägen, sei die Verbuchung der Einfuhrumsatzsteuer zu Unrecht am Finanzamtskonto erfolgt. Durch die Zurücknahme dieser begünstigenden Entscheidungen habe nunmehr die Einhebung der Einfuhrumsatzsteuer in den verfahrensgegenständlichen Fällen zuständigkeitshalber durch das Zollamt zu erfolgen. Da die Anmelderin (die Beschwerdeführerin) in den konkreten Anmeldungen bei der Anmelder/Vertreterindikation die indirekte Vertretung im Sinne des Art. 5 Abs. 2 zweiter Anstrich ZK erklärt habe, sei sie als Vertreter Zollschuldner gemäß Art. 201 Abs. 3 ZK. Gebe es für eine Zollschuld mehrere Zollschuldner, so seien diese gemäß Art. 213 ZK gesamtschuldnerisch zur Erfüllung dieser Zollschuld verpflichtet. Im Falle des Gesamtschuldverhältnisses bleibe es der Behörde überlassen, von welchem Gesamtschuldner sie die Abgaben ganz oder zum Teil einfordere. Im Rahmen des Auswahlermessens gemäß § 20 Bundesabgabenordnung (BAO) würden sowohl der indirekt Vertretene als auch der indirekte Vertreter aus Gründen der Zweckmäßigkeit und Gleichbehandlung zur Entrichtung aufgefordert. Dagegen richteten sich die Beschwerden vom 30. November 2015 (zu 1.), 22. Jänner 2016 (zu 2.) und 21. März 2016 (zu 3.). Die Beschwerdeführerin, vertreten durch die (damalige) ***Vt1***, brachte in diesen mit umfangreichen Ausführungen im Wesentlichen vor, der die vorgeschriebene Einfuhrumsatzsteuerschuld angeblich begründende Sachverhalt sei nicht schlüssig dargelegt. Es lägen keine Scheingeschäfte vor, sondern zulässige Reihengeschäfte. Es seien reale Warenlieferungen erfolgt. Die Feststellung, wonach der Handel mit Speiseöl nicht im Rahmen des Unternehmens des Herrn ***5*** betrieben worden sei, sei eine rechtliche Beurteilung, wozu es aber keine Sachverhaltsfeststellungen gebe. Herr ***5*** sei Unternehmer, er habe in den Jahren 2012 und 2013 eine aufrechte Gewerbeberechtigung für das Handelsgewerbe und über eine Umsatzsteueridentifikationsnummer verfügt. Der etwaigen Vermutung; Herr ***5*** habe keine Verfügungsbefugnis über die Waren gehabt, fehle jegliches Tatsachensubstrat und sei daher zurückzuweisen. Dies zeigten schon die vorliegenden Unterlagen, wie Frachtdokumente, Zollunterlagen, etc. Es sei zu Lieferungen an Herrn ***5*** gekommen und erst dann zu Lieferungen an den Abnehmer. Das Zollamt habe zu Unrecht die Gutglaubensregelung des § 26 Abs. 5 lit. e UStG nicht angewendet. Diesbezüglich führte die Beschwerdeführerin aus: "1. Dem Zollamt ist bekannt, dass die (…) von Herrn ***5*** mit Zollvollmacht bevollmächtigt und beauftragt wurde, für ihn und auf seine Rechnung die für "ihn eingehenden Importsendungen zollamtlich abzufertigen". In dieser Vollmacht hat Herr (…) auch u.a. ausdrücklich bestätigt, dass er Käufer der angemeldeten Ware und zum vollen Vorsteuerabzug berechtigt ist. 2. Bei allen dann in der Folge von (…) durchgeführten Zollanmeldungen lagen dann auch jeweils unbedenkliche Urkunden vor, nämlich ein Vorpapier (T1), ein CMR-Frachtbrief über die Ware, Rechnungen der Firma (…) an Herrn ***5*** (…) und Rechnungen des Herrn ***5*** an (…), und haben die Angaben in all diesen Rechnungen, CMR-Frachtbriefen und T1-Dokumenten jeweils übereingestimmt. 3. Darüber hinaus war der Firma (…) bekannt, dass Herr ***5*** Unternehmer ist und hatte er auch eine entsprechende UID-Nummer, deren Gültigkeit von (…) überprüft wurde. Auch das Zollamt hat in allen Fällen die Vorsteuerabzugsberechtigung des Herrn ***5*** bestätigt (!), in vielen Fällen explizit (…) nach "Überprüfung des Käufers". 4. Es gab daher für (…) keinen Grund, auch nur im Entferntesten daran zu zweifeln, dass nicht alle Voraussetzungen für die Zollanmeldung im Verfahren 4000 vorliegen oder dass Herr ***5*** oder die (…) irgendwelche unrichtige Angaben im Zusammenhang mit diesen Zollanmeldungen gegeben hätten oder die in deren Auftrag verzollten Waren nicht für ihr Unternehmen erfolgt war. Da überdies in jedem einzelnen Fall auch die Waren tatsächlich vor Ort bei (…) waren, auch vom Zollamt in aller Regel entsprechende Beschauen (zumindest in Form einer Dokumentenkontrolle, wiederholt auch durch physische Warenkontrollen mit Entnahme von Warenproben) durchgeführt wurden, war dies ein weiterer Beleg dafür, dass die Warenlieferungen korrekt und die Voraussetzungen für die von Herrn ***5*** beauftragten und in der Folge von (…) jeweils entsprechend der vorgelegenen Dokumente durchgeführte Zollanmeldungen vorliegen. Ein - im Übrigen vom Zollamt im angefochtenen Bescheid gar nicht konkret und substantiiert erhobener - Sorgfaltsverstoß der Beschwerdeführerin liegt daher nicht vor. 5. Da - unstrittig - der Firma (…) ein schriftlicher Auftrag erteilt wurde, auf dessen Basis die Zollanmeldungen durchgeführt wurden und (…) und ihre Mitarbeiter gutgläubig waren, haftet daher (…) nach § 26 (5) lit. e) UStG nicht. 6. In dem Zusammenhang ist noch einmal darauf hinzuweisen, dass sämtliche im Zusammenhang mit dieser Lieferung eingeleiteten Strafverfahren gegen Herrn ***5*** (…) mittlerweile rechtskräftig eingestellt und dabei ausdrücklich festgehalten wurde, dass "keine Scheingeschäfte vorliegen", vielmehr "reale Warenlieferungen erfolgten" und es sich um "steuerrechtlich zulässige und nicht unübliche Reihengeschäfte handelte"." Die Beschwerdeführerin führte weiter aus, die Abgaben seien ihr gleich vorgeschrieben worden, obwohl sie lediglich Zollanmelderin in Vertretung des Herrn ***5*** gewesen sei. Es könne nicht überprüft werden, ob die Abgaben auch Herrn ***5*** vorgeschrieben worden seien. Primär seien die Abgaben an den Empfänger und Käufer der Waren vorzuschreiben, eine Vorschreibung an die Beschwerdeführerin allenfalls dann zulässig, wenn die Abgaben beim Empfänger uneinbringlich seien. Eine richtige Ermessensübung gebiete, zunächst den in Österreich ansässigen Vertretenen in Anspruch zu nehmen, also den, der das größte Naheverhältnis habe. Abschließend beantragte die Beschwerdeführerin, in Stattgebung der Beschwerden die zu den Bescheidpunkten II.) vorgeschriebenen Eingangsabgaben zu erlassen und die Eingangsabgabenvorschreibungen ersatzlos aufzuheben, in eventu die angefochtenen Bescheide im Bescheidpunkt II.) dahingehend abzuändern, dass die Abgabenvorschreibungen auf Null reduziert werden, sowie die Bescheidpunkte I.) ersatzlos aufzuheben, in eventu dahingehend abzuändern, dass die zu den Bescheidpunkten I.) verfügten Zurücknahmen der Entscheidungen über die Erhebung der EUSt durch das für Herrn ***5*** zuständige Finanzamt zurückgenommen, in eventu aufgehoben werden. In der Beschwerde vom 30. November 2015 (zu 1.) wurde angemerkt, die rechtsfreundliche Vertretung habe den zu ihren Handen, jedoch an die Beschwerdeführerin adressierten Bescheid mangels Zustellvollmacht zurückgestellt. Mangels wirksamer Zustellung sei daher der Bescheid vom 19. November 2015 und die damit verbundene nachträgliche buchmäßige Erfassung nicht rechtswirksam, sodass auch keine Zahlungspflicht der Beschwerdeführerin begründet werde. Lediglich vorsichtsweise erhebe die Beschwerdeführerin Beschwerde gegen den Bescheid. Zur Vertretung in diesem Verfahren habe die Beschwerdeführerin zwischenzeitlich der ***Vt1*** die Vollmacht erteilt. In der zuletzt genannten Beschwerde brachte die Beschwerdeführerin auch vor, die übermittelten Zertifikate bewiesen, dass es sich bei den verzollten Waren um Lebensmittel (Speiseöl) gehandelt habe, für die der reduzierte "Einkommensteuersatz" von 10% anwendbar sei. Damit reduziere sich die Abgabenvorschreibung allein aufgrund dieser unrichtigen Berechnung um die Hälfte. Dass der reduzierte USt-Satz von 10% richtig sei, ergebe "sich auch aus der zwischenzeitlichen, einen parallelen Fall, jedoch die gleiche Ware (Speiseöl desselben Herstellers) betreffende Entscheidung vom 19.11.2015, ***1***, ebenfalls des Zollamtes Wien." Soweit das Zollamt dennoch den 20%igen Umsatzsteuersatz mit dem Hinweis, dass kein entsprechendes Zertifikat vorgelegt worden sei, verrechne, sei dem entgegenzuhalten, dass es sich auch bei diesen Lieferungen - wie aus den dem Zollamt vorliegenden Unterlagen hervorgehe - um dieselbe Ware wie in den anderen Fällen gehandelt habe, es die Ware desselben Herstellers gewesen sei und es sich um dieselbe Lieferkette gehandelt habe. Daraus folge aber, dass naturgemäß auch bei diesen Lieferungen Speiseöl zum Zoll angemeldet worden sei und dementsprechend auch der 10%-Umsatzsteuersatz zur Vorschreibung gelangen hätte können. Die Verrechnung eines 20%igen Umsatzsteuersatzes sei in diesen Fällen rechtswidrig und widerspreche den vorgelegten Dokumenten. Mit den Beschwerdevorentscheidungen vom 16. Juni 2016, Zahl ***6*** (zu 1.), 17. Juni 2016, Zahl ***7*** (zu 2.), und 20. Juni 2016, Zahl ***8*** (zu 3.) wurden die Beschwerden als unbegründet abgewiesen. In den jeweiligen Begründungen wurde im Wesentlichen ausgeführt, die Beschwerdeführerin habe als indirekte Vertreterin Speiseöl zur Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr angemeldet. Die Einhebung der Einfuhrumsatzsteuer sollte über Antrag des Anmelders gemäß § 26 Abs. 3 Z 2 UStG durch das für den Vertretenen zuständige Finanzamt erfolgen. Eine Überprüfung der Zollanmeldungen gemäß Art. 78 ZK habe ergeben, dass die Voraussetzungen zur Anwendung des § 26 Abs. 3 Z 2 UStG nicht gegeben gewesen seien. Das eigentliche Kaufgeschäft habe zwischen zwei anderen Unternehmen stattgefunden, die Zwischenschaltung des Herrn ***5*** sei ausschließlich zu dem Zweck erfolgt, Einfuhrabfertigungen unter Anwendung des § 26 Abs. 3 Z 2 UStG zu ermöglichen. Der Beitrag des Herrn ***5*** bei den verfahrensgegenständlichen Geschäften habe sich darauf beschränkt, seine Umsatzsteueridentifikationsnummer zur Verfügung zu stellen. Herr ***5*** sei weder Käufer noch Verkäufer der Waren gewesen und er habe keine Dispositionsfreiheit betreffend die Waren gehabt. Die Tätigkeiten des Herrn ***5*** seien nach ihrem wirtschaftlichen Gehalt nicht typischerweise darauf gerichtet gewesen, Verfügungsmacht über die Ware zu erhalten oder diese zu übertragen. Die wesentliche Voraussetzung des § 26 Abs. 3 Z 2 UStG, nämlich die Einfuhr für das Unternehmen des Herrn ***5***, sei daher nicht erfüllt gewesen; die Zuständigkeit zur Einhebung der Einfuhrumsatzsteuer sei beim Zollamt gelegen. § 26 Abs. 5 lit. e UStG komme nicht zur Anwendung. Die Beschwerdeführerin sei nicht nur als Vertreter des Herrn ***5*** tätig geworden, sondern auf die gleiche Weise auch bei Einfuhranmeldungen für andere fiktive Zwischenhändler. Die Einfuhranmeldungen und der Weitertransport der Waren in die Slowakei seien durch die Beschwerdeführerin ohne Zutun der fiktiven Zwischenhändler organisiert worden. Der Beschwerdeführerin sei bekannt gewesen, dass den Zwischenhändlern der Zweck der Einfuhrabfertigung in Österreich nicht bewusst gewesen sei und diese die Zusammenhänge nicht verstanden hätten. Im Gegenteil sei es vielmehr die Beschwerdeführerin gewesen, die die Zwischenhändler darüber instruiert habe, was sie zu tun gehabt hätten. Demgemäß hätten die Mitarbeiter der Beschwerdeführerin gewusst, dass die verfahrensgegenständlichen Waren nicht für die Unternehmen der Zwischenhändler in Österreich eingeführt worden seien. Selbst unter der Annahme, dass Herr ***5*** Käufer bzw. Verkäufer der Waren im Rahmen von Reihengeschäften gewesen sei, sei er bei der Einfuhr über die Waren umsatzsteuerrechtlich nicht verfügungsberechtigt gewesen und die Verbuchung der Einfuhrumsatzsteuer auf sein Abgabenkonto sei auch diesfalls nicht zulässig gewesen. Die in den zollamtlichen Mitteilungen enthaltenen begünstigenden Entscheidungen über die Einhebung der Einfuhrumsatzsteuer seien somit aufgrund unrichtiger Tatsachen ergangen. In der Beschwerdevorentscheidung vom 16. Juni 2016 (zu 1.) wurde zusätzlich ausgeführt, durch die Vorlage von Zertifikaten des Herstellers sei der Nachweis erbracht worden, dass es sich in 64 Fällen um genussfähiges Speiseöl der Tarifnummer 1512 1990 10 gehandelt habe. Für die restlichen Lieferungen sei eine Bestätigung des Herstellers, dass es sich um genussfähiges Speiseöl der Tarifnummer 1512 1990 10 gehandelt habe, nicht beigebracht worden. Für diese Lieferungen sei die Anwendung des Steuersatzes von 10% zu versagen gewesen. Betreffend die Zustellvollmacht führte das Zollamt begründend aus, die rechtsfreundliche Vertretung habe gegenüber dem Zollamt mit Schreiben vom 16. Oktober 2015 erklärt, dass die nunmehr die ***10*** vertrete und habe sich auf die erteilte Vollmacht berufen. Weiters sei ersucht worden, in den im Betreff angeführten Verfahren Zustellungen nur mehr an die rechtsfreundliche Vertretung vorzunehmen. Im Betreff des gegenständlichen Schreibens sei neben einer anderen die Geschäftszahl "***19***" angeführt gewesen. Das Zollamt führe unter dieser Zahl eine Betriebsprüfung bei der ***10*** betreffend die Einfuhren von Speiseöl unter ihrer Beteiligung als zollrechtlicher Vertreter verschiedener Warenempfänger durch. Der ***10*** sei diese Betriebsprüfung mit Übergabe des Prüfungsauftrages vom 2. April 2015, Zahl ***19***, zur Kenntnis gebracht worden. Neben weiteren Bescheiden resultiere auch der bekämpfte Bescheid, Zahl ***1***, aus der unter Zahl ***19*** durchgeführten Betriebsprüfung. Das Zollamt habe daher zu Recht angenommen, dass sich die Vollmacht der ***Vt1*** auf sämtliche Erledigungen des Zollamtes, die aus der geführten Betriebsprüfung resultierten, erstrecke. Die Zustellung des Bescheides sei damit rechtswirksam erfolgt. Dagegen richteten sich die Vorlageanträge vom 21. Juli 2016. Die Beschwerdeführerin brachte mit den ausführlichen Ausführungen im Wesentlichen vor, der Sachverhalt sei unrichtig, unvollständig und in vielen Punkten einseitig tendenziös festgestellt worden. Herr ***5*** habe aufgrund seiner unzureichenden Deutschkenntnisse bei den Einvernahmen nicht alles verstanden. Daher seien die Aussagen von anderen Personen relevant. Aus gleichgelagerten Fällen ergebe sich die Verfügungsberechtigung über die Waren. Eine Rückfrage bei der steuerlichen Vertretung vor Beginn der Geschäftsbeziehungen habe keine Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Geschäftsabwicklung ergeben. Herr ***5*** sei Unternehmer gewesen, dieser habe über eine aufrechte Gewerbeberechtigung als Händler verfügt. Es habe durchaus ganz vernünftige wirtschaftliche Gründe für die Verzollung im Verfahren 4200 gegeben, weil es bei diesem Verfahren einen Steueraufschub gebe und eine Belastung mit der Einfuhrumsatzsteuer anlässlich der Zolleinfuhr vermieden werden könne. Im zwischenzeitlich eingestellten Finanzstrafverfahren sei klargestellt worden, dass reale Warenlieferungen erfolgt seien, Scheingeschäfte lägen nicht vor. Die Lieferungen seien umsatzsteuerrechtlich Herrn ***5*** zuzuordnen gewesen, dieser habe die Verfügungsmacht gehabt. Er habe die Beschwerdeführerin auch bei der Entgegennahme der Waren in Wien beauftragt, und die Beschwerdeführerin habe somit im Namen und mit Wirkung für Herrn ***5*** die Empfangnahme der Waren bestätigt und auch den weiteren Frachtbrief ausgestellt. Herr ***5*** habe an den Versender der Waren an Zahlung statt die Kaufpreisforderung gegen den Warenempfänger abgetreten, dies sei eine Form der Zahlung. Beim Warenempfänger habe es sich um ein realistisches Unternehmen gehandelt, das Steuererklärungen abgegeben habe. Die Beschwerdeführerin brachte weiter vor: "B. Gutglaubensschutz der ***10*** Schließlich hat das Zollamt zu Unrecht die Gutglaubensregelung des § 26 (5) lit. e) UStG nicht angewendet: 1. Dem Zollamt ist bekannt, dass die ***10*** von Herrn ***5*** mit Zollvollmacht bevollmächtigt und beauftragt wurde, für ihn und auf seine Rechnung die für "ihn eingehenden Importsendungen zollamtlich abzufertigen". In dieser Vollmacht hat Herr ***5*** auch u.a. ausdrücklich bestätigt, dass er Käufer der angemeldeten Ware und zum vollen Vorsteuerabzug berechtigt ist. 2. Bei allen dann in der Folge von ***10*** durchgeführten Zollanmeldungen lagen dann auch jeweils unbedenkliche Urkunden vor, nämlich ein Vorpapier (T1), ein CMR-Frachtbrief über die Ware, Rechnungen der Firma (…) an Herrn ***5*** und Rechnungen des Herrn ***5*** (…), und haben die Angaben in all diesen Rechnungen, CMR-Frachtbriefen und T1-Dokumenten jeweils übereingestimmt. 3. Darüber hinaus war der Firma ***10*** bekannt, dass Herr ***5*** Unternehmer ist und hatte sie auch eine entsprechende UID-Nummer, deren Gültigkeit von ***10*** überprüft wurde. Auch das Zollamt hat in allen Fällen die Vorsteuerabzugsberechtigung des Herrn ***5*** bestätigt (!), in vielen Fällen explizit (vgl. …) nach "Überprüfung des Käufers". 4. Es gab daher für ***10*** keinen Grund, auch nur im Entferntesten daran zu zweifeln, dass nicht alle Voraussetzungen für die Zollanmeldung im Verfahren 4000 vorliegen oder dass Herr ***5*** oder die Firma (…) irgendwelche unrichtige Angaben im Zusammenhang mit diesen Zollanmeldungen gegeben hätten oder die in deren Auftrag verzollten Waren nicht für sein Unternehmen erfolgt war. Da überdies in jedem einzelnen Fall auch die Waren tatsächlich vor Ort bei ***10*** waren, auch vom Zollamt in aller Regel nach entsprechenden Beschauen (zumindest in Form einer Dokumentenkontrolle, wiederholt auch durch physische Warenkontrollen mit Entnahme von Warenproben) durchgeführt wurden (vgl. …), war dies ein weiterer Beleg dafür, dass die Warenlieferungen korrekt und die Voraussetzungen für die von Herrn ***5*** beauftragten und in der Folge von ***10*** jeweils entsprechend der vorgelegenen Dokumente durchgeführten Zollanmeldungen vorliegen. Ein Sorgfaltsverstoß der Beschwerdeführerin liegt daher nicht vor. 5. Wenn dieser Gutglaubensschutz auf S. 12 der BVE weiters bestritten wird, zeigt sich wieder die tendenziöse und faktennegierende Vorgangsweise des Zollamtes Wien, die zum Objektivitätsgebot der Abgabenbehörden (§ 115 (3) BAO) in Widerspruch steht. 5.1 So gibt es für die Unterstellung des Zollamtes Wien, es sei den Mitarbeitern der ***10*** (…) und (…) eindeutig bekannt gewesen, dass Herrn ***5*** Sinn und Zweck der Aktivität in Österreich nicht bewusst gewesen war und er die rechtlichen Zusammenhänge nicht verstanden hätte oder es den "Mitarbeitern der ***10*** bekannt gewesen sei, dass die verfahrensgegenständlichen Waren nicht für das Unternehmen des ***4*** ***5*** bzw. die übrigen Zwischenhändler in Österreich eingeführt worden seien", keinerlei Beweisergebnisse und dementsprechend zu Recht auch keine Feststellungen: Ganz im Gegenteil haben etwa Herr (…) und Herr (…) bei ihrer Einvernahme am 2.12.2013 ausdrücklich (vgl. hiezu Frage 2) die Verzollungen als unproblematische Routinevorgänge dargestellt. Die Verzollung wurde der Firma ***5*** in Rechnung gestellt, weil sie laut Rechnung der Firma (…) Warenempfänger ist; auf Basis dieser Rechnung erfolgt die Verzollung. Die Bezahlung dieser Rechnung erfolgte ebenfalls über die Bank. Die ***10*** hatte die Zollvollmacht der Firma ***5*** und tritt gegenüber dem Zoll als Vertreter auf, weil die Firma ***5*** als Käufer der Ware in der Rechnung der Firma (…) aufscheint. Aus diesen Aussagen kann überhaupt kein Hinweis abgeleitet werden, dass bei den Mitarbeitern der Firma ***10*** irgendein auch bloßer Verdacht bestanden hätte, dass die verfahrensgegenständlichen Waren nicht über oder für das Unternehmen des Herrn ***4*** ***5*** eingeführt worden seien. 5.2 Auch in diesem Zusammenhang ist bedauerlich, dass das Zollamt Wien die (…) steuerliche Prüfung der Vorgangsweise durch die steuerliche Beratung des Herrn ***5*** durch Dr. (…) verschweigt und nicht festgestellt hat: Denn wenn selbst ein geprüfter Steuerberater, wie Frau Dr. (…), nach Kenntnis aller Unterlagen zu Beginn der Geschäftsbeziehung die steuerliche Unbedenklichkeit bestätigt, dann kann für einen Zolldeklaranten erst kein Zweifel an der Rechtmäßigkeit der - auch umsatzsteuerlichen - Rechtmäßigkeit der Geschäftsabwicklung bestehen. 5.3 Und wenn zwischenzeitlich ein unabhängiges Gericht, wie das Strafgericht nach eigenen, ergänzenden Ermittlungen feststellt, dass es sich bei der Geschäftsabwicklung um kein Scheingeschäft, sondern um reale Warenlieferungen handelte (…), dann kann erst recht nicht das weisungsgebundene Zollamt Wien - wie noch einmal zu betonen ist: ohne jegliches Tatsachensubstrat - der Firma ***10*** bzw. deren Mitarbeitern nicht nur die Gutgläubigkeit absprechen, sondern sogar eine bewusste Mitwirkung an einer steuerlich unzulässigen Vorgangsweise unterstellen. 5.4 Da - unstrittig - der Firma ***10*** ein schriftlicher Auftrag erteilt wurde, auf dessen Basis die Zollanmeldungen durchgeführt wurden und ***10*** und ihre Mitarbeiter gutgläubig waren, haftet daher ***10*** nach § 26 (5) lit. e) UStG nicht. 6. Zusammenfassend ist noch einmal auf folgenden Punkt hinzuweisen, den das Zollamt Wien völlig übergeht und der die nahezu Absurdität der Verweigerung des Vorsteuerabzuges beweist: 6.1 Ermittlungen der österreichischen Behörden im Rechtshilfeweg Slowakei haben ergeben, dass sämtliche Warenlieferungen in der Slowakei von der Firma (…) steuerlich angemeldet wurden und daher korrekt steuerlich behandelt wurden (oben …) 6.2 Es ist nachgewiesen und wird auch vom Zollamt Wien auch gar nicht bestritten, dass es tatsächlich - zu Warenlieferungen von Sonnenblumenöl von Serbien über Österreich (Zwischenhändler Herr ***5***) zur Firma (…) in der Slowakei gekommen ist, - dort die Ware auch (vgl. die jeweiligen Empfangsbestätigungen auf den CMR-Frachtbriefen) abgeliefert wurde, und - die Firma (…) dann die Ware "verschwinden hat lassen", sondern offiziell den dortigen Steuerbehörden auch gemeldet und sich somit steuerehrlich verhalten hat. Aus welchem Grund sieht sich das Zollamt Wien (und zuvor schon die Betriebsprüfung) dann aber veranlasst, quasi als Fleißaufgabe, den Vorsteuerabzug abzuerkennen und auf diese Weise, ohne jegliche Rechtsgrundlage, eine Einfuhrumsatzsteuer in Österreich für Waren zu lukrieren, die in Österreich nachgewiesenermaßen nicht verblieben sind und die in der Slowakei der Erwerbsbesteuerunq zugeführt wurden? 6.3 Und die Absurdität der Abgabenvorschreibung zeigt sich gerade auch dann, wenn man die Behauptung eines "Scheingeschäftes" erst nimmt: Denn wenn tatsächlich die Lieferung an Herrn ***5*** und von diesem an (…) ein Scheingeschäft waren, und es daher zu einer Direkt-Lieferung von Serbien in die Slowakei kam, dann kann ja erst recht - mangels Einfuhr in Österreich - keine EUSt in Österreich entstehen. 6.4 In dem Zusammenhang ist noch einmal darauf hinzuweisen, dass das sowohl gegen Herrn ***5*** als auch gegen Herrn (…) zu (…) ein geleitete Strafverfahren im Zusammenhang mit den verfahrensgegenständlichen Verzollungen mittlerweile rechtskräftig eingestellt und dabei ausdrücklich festgehalten wurde, dass "keine Scheingeschäfte vorliegen", vielmehr "reale Warenlieferungen erfolgten" und es sich um "steuerrechtlich zulässige und nicht unübliche Reihengeschäfte handelte". Beweis: (…) C) Fehlerhafte Ermessensausübung Obwohl die Beschwerdeführerin lediglich Zollanmelderin, in Vertretung des Warenempfängers Herrn ***5*** war, wurden die Abgaben gleich an die Beschwerdeführerin vorgeschrieben. Ob gleichzeitig die Abgaben an Herrn ***5*** vorgeschrieben wurden, kann nicht überprüft werden, und wäre vom Zollamt Wien erst zu beweisen. Unabhängig davon, sind primär die Abgaben an den Empfänger und Käufer der Waren (= Herr ***5***), auf deren Rechnung die Verzollungen erfolgten, vorzuschreiben: Eine Vorschreibung an den Vertreter wäre - bei pflichtgemäßer Ermessensausübung - allenfalls dann zulässig, wenn der Vertretene nicht auffindbar oder bei diesem die Einbringlichkeit, trotz durchgeführter Einbringungsmaßnahmen, nicht einbringlich sein sollte: Nichts dergleichen liegt hier vor, jedenfalls wird im angefochtenen Bescheid nichts dergleichen erwähnt. Einen "Grundsatz der Gleichbehandlung" von Vertretenem und Vertreter gibt es nicht; vielmehr gebietet die richtige Ermessensausübung, zunächst einen in Österreich ansässigen Vertretenen in Anspruch zu nehmen: denn "es ist zu beachten, wer zum Entstehungsgrund der Zollschuld das größte Naheverhältnis hat (also z.B. der Täter vor dem Beteiligten oder Erwerber der Ware); die konkrete Entscheidung ist diesbezüglich zu begründen. Keinesfalls darf ohne weitere Überlegung nur demjenigen vorgeschrieben werden, bei dem die Erwartung der Einbringlichkeit am größten ist' (so ausdrücklich ZK-1890, Punkt 1.2). Ausgehend von diesen Grundsätzen erfolgt die Vorschreibung an die Beschwerdeführerin unzulässigerweise. Im Übrigen wird das bisherige Beschwerdevorbringen vollumfänglich aufrechterhalten. Unter "Unrichtiger Steuersatz" wurde in allen Vorlageanträgen ausgeführt "1. Bei den durch die angefochtenen Bescheide vorgeschriebenen Zollanmeldungen wurde insgesamt bei zumindest 14 Verzollungen nach wie vor ein Steuersatz von 20% (statt der richtige Steuersatz für Sonnenblumenöl von 10%) vorgeschrieben. Die Aufrechterhaltung der Vorschreibung von 20% USt wird damit begründet, dass bei diesen 14 Verzollungen keine Zertifikate des Herstellers des gegenständlichen Speiseöls, Firma (…), beigebracht werden konnten. 2. Das Zollamt Wien sollte bei seiner sonst gerne geübten Vorgangsweise, von einzelnen (dokumentierten) Fällen auf alle anderen (auch nicht dokumentierten) Fälle rückzuschließen, auch dann festhalten, wenn es zum "Nachteil" des Zollamtes oder der Abgabenbehörden ist: Unstrittig wurde bei sämtlichen Verzollungen, wie die jeweils vorgelegten Papiere (Frachtpapiere, Rechnungen, Versandscheine, alle Packlisten, etc.) zeigen, jeweils Waren mit derselben Bezeichnung verzollt und versendet. So wie etwa das Bundesfinanzgericht zu RV/4200128/2012 und RV/4200124/2012 - der Auffassung des Zollamtes Wien zur Zahl (…) folgend - von einem ETOS-Befund auf zahlreiche andere frühere Verzollungen rückschloss und dies mit den gleichartigen Warenbezeichnungen in den jeweiligen Versandpapieren begründet, hat dies umgekehrt auch zugunsten der Abgabenpflichtigen, wie in diesem Fall, zu erfolgen. Tatsächlich wurde in zahlreichen Fällen (vgl. vom Zollamt Wien selbst zugegeben; BVE, …) die Waren vom Zollamt sowohl dokumentenmäßig als auch in zahlreichen Fällen physisch kontrolliert und jeweils bestätigt, dass es sich um Sonnenblumenöl handelt. Dass bei 14 von 240 Verzollungen (also rund 5%) trotz identer Warenbezeichnung, trotz identer Papiere, trotz identer Lieferkette, insbesondere trotz identen Herstellers, auf einmal nicht Sonnenblumenöl vorgelegen sein soll, ist völlig unplausibel: Tatsächlich ist daher ungeachtet des Umstandes, dass nicht mehr für alle Fälle das entsprechende Hersteller-Zertifikat vorgelegt werden kann, was aufgrund der Vielzahl der Verzollungen, der doch schon längere Zeit zurückliegenden Verzollungen und dem zwischenzeitlichen Ausscheiden des Zolldeklaranten wohl verständlich ist, somit unbestreitbar, dass es sich jeweils um dieselbe Ware, nämlich Sonnenblumenöl der Zolltarifnummer 1512 1990 10, gehandelt hat. Dafür, dass trotz identer Rechtsgrundlagen (Vertrag …), gleicher Warenangabe in allen Versandpapieren, ausgerechnet bei bloß 14 von rund 240 Verzollungen allein bei ***5*** (geschweige denn von über 500 anderen Verzollungen bei …) kein Sonnenblumenöl geliefert worden sein soll, ist demgegenüber völlig unplausibel und zeigt nur, ein weiteres Mal die fehlende Objektivität des Zollamtes Wien in beharrlicher Verletzung von § 115 (3) BAO." Im Vorlageantrag betreffend den Bescheid vom 19. November 2015 (zu 1.) wurde weiter vorgebracht, das Zollamt bestreite gar nicht, dass die ***10*** der ***Vt1*** keine Vollmacht für die Zustellung des Bescheides vom 19. November 2015 erteilt habe; fehle es aber an einer Vollmacht, dann erfolge auch die Zustellung für Unrecht. Zu Unrecht vermeine das Zollamt aus der Vertretungsanzeige im Verfahren betreffend "***9***" eine Vollmachtsbekanntgabe auch für das gegenständliche Verfahren ableiten zu können. Richtig sei, dass im Betreff der Bekanntgabe vom 16. Oktober 2015 auch die Zahl "***19***" angeführt sei. Unter dieser Geschäftszahl sei - nach damaligem und auch heutigem Wissenstand - lediglich das Verfahren über den Erlass eines Sicherstellungsauftrages geführt worden, gegen den vom vormaligen Vertreter Beschwerde eingebracht worden sei. Mit der Anführung der genannten Geschäftszahl sei nur die Vertretungsbefugnis im laufenden Beschwerdeverfahren gegen den Sicherstellungsauftrag bekannt gegeben worden; anders habe die Bekanntgabe nicht verstanden werden können. Dementsprechend habe die Entscheidung über die Beschwerde gegen den Sicherstellungsauftrag der ***Vt1*** zugestellt werden können. Redlicherweise habe diese Bekanntgabe nicht so verstanden werden können, dass damit der ***Vt1***, die erkennbar ihre Vertretungsbefugnis nur in bereits laufenden Rechtsmittelverfahren bekannt gegeben habe, auch Zustellvollmacht für weder der ***10*** noch der ***Vt1*** damals bekannt gewesene neue Abgabenforderungen erteilt worden sei. Warum sollte auch ein Rechtsvertreter, der in konkret bezeichneten anhängigen Rechtsmittelverfahren mit der Vertretung beauftragt werde, generell eine Zustellvollmacht für Abgabenbescheide besitzen. Es sei nicht bekannt gewesen, dass unter der Geschäftszahl des Sicherstellungsauftrages auch das gegenständliche Abgabenverfahren geführt worden sei. Dies sei auch verwunderlich, weil dann der Abgabenbescheid auch unter dieser Geschäftszahl erlassen worden wäre. Da es somit bis heute an einer wirksamen Zustellung des Bescheides vom 19. November 2015 an die ***10*** fehle, eine Zustellung aber nach Ablauf der 3 Jahresfrist nicht mehr zulässig sei, sei daher der Beschwerde vollinhaltlich stattzugeben. Abschließend beantragte die Beschwerdeführerin jeweils die Anberaumung einer mündlichen Verhandlung und die ersatzlose Aufhebung der Eingangsabgabenvorschreibungen, in eventu die Reduzierung der Abgabenvorschreibungen auf Null sowie die ersatzlose Aufhebung der Bescheidpunkte I, in eventu die Abänderung dahingehend, dass die verfügten Zurücknahmen der Entscheidungen über die "Erhebung der EUSt" durch das zuständige Finanzamt zurückgenommen würden. Nach Aussetzung der Entscheidung über die Beschwerde wurde der Beschwerdeführerin mit Schreiben des Bundesfinanzgerichtes vom 18. Dezember 2023 die amtswegige Fortsetzung des Verfahrens mitgeteilt und diese ersucht, zu den im Schreiben dargestellten Ausführungen betreffend Rechtsnachfolge, Entrichtung der Einfuhrumsatzsteuer durch den angegebenen Warenempfänger und betreffend die Angaben in den Warenanmeldungen Stellung zu nehmen. Nach zweimaliger Fristverlängerung gab die Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 28. März 2024 eine Stellungnahme ab. Zu den Ausführungen des Bundesfinanzgerichtes betreffend die Rechtsnachfolge wurde bestätigt, dass die "nunmehr unter "***Bf1***" firmierende Gesellschaft die Rechtsnachfolgerin der ***10***" sei. In der äußerst umfangreichen Stellungnahme verwies die Beschwerdeführerin auf die ihr erteilten Vollmachten und brachte vor, es sei nicht beabsichtigt gewesen, dass die Beschwerdeführerin das Einfuhrumsatzsteuerrisiko trage; die Verrechnung der Einfuhrumsatzsteuer sollte über das Steuerkonto der Warenempfänger erfolgen. Zu den im Vorhalt des Bundesfinanzgerichtes angesprochenen fehlenden Vermerken in den Zollanmeldungen wurde vorgebracht, die Zollanmeldungen seien angenommen worden und das Fehlen der Vermerke sei rechtlich irrelevant. Die Einfuhrumsatzsteuer sei durch die Verrechnung mit der Vorsteuer bezahlt worden und betreffend eine Entrichtung der Einfuhrumsatzsteuer durch den Warenempfänger könnten nur beim entsprechenden Finanzamt oder Zollamt Auskünfte eingeholt werden. Die Waren seien in Österreich nicht in den Wirtschaftskreislauf eingegangen, eine Vorschreibung der Einfuhrumsatzsteuer in Österreich daher nicht zulässig. Bei den Sendungen habe es sich um reale Wareneinkäufe und Lieferungen gehandelt, es seien keine Scheingeschäfte vorgelegen. Das Ermessen sei fehlerhaft geübt worden und eine nachträgliche Berichtigung der erklärten indirekten Vertretung auf direkte Vertretung sei zulässig. Die Vorschreibung der Einfuhrumsatzsteuer an die Beschwerdeführerin sei mit der Judikatur des Gerichtshofs der Europäischen Union nicht vereinbar. In der Ladung zur mündlichen Verhandlung vom 13. Mai 2024 wurde ausgeführt, vom Bundesfinanzgericht durchgeführte Ermittlungen hätten ergeben, dass der in den verfahrensgegenständlichen Warenanmeldungen angegebene Warenempfänger die Einfuhrumsatzsteuer weder beim Finanzamt noch beim Zollamt entrichtet habe. Ebenso wenig sei die auf dem Finanzamtskonto verbuchte Einfuhrumsatzsteuer vom Finanzamt als Vorsteuer anerkannt worden. In der mündlichen Verhandlung verwies die Beschwerdeführerin auf ein Gutachten eines Fachexperten für Steuer- und Wirtschaftsfragen; nach diesem sei durch die Angabe der EORI-Nummer des Warenempfängers zum Ausdruck gebracht worden, dass die Anmeldungen in direkter Vertretung abgegeben worden seien. Es werde bestritten, dass die Waren nicht für das Unternehmen des Warenempfängers eingeführt worden seien. Es habe sich laut Gutachten um übliche Streckengeschäfte und nicht um Scheinlieferungen gehandelt, sodass tatsächlich von einer entsprechenden Vorsteuerabzugsberechtigung auszugehen sei. Mit Schreiben vom 15. Juli 2024 gab die Beschwerdeführerin eine Stellungnahme zu der Aussage des Bundesfinanzgerichtes in der mündlichen Verhandlung ab, wonach es für eine direkte Vertretung eines vom Zollamt dem Warenempfänger bewilligten Zahlungsaufschubkontos bedurft hätte, oder ein Schuldbeitritt erforderlich gewesen wäre. II. Das Bundesfinanzgericht hat erwogen: Gemäß § 323b Abs. 1 BAO tritt das Zollamt Österreich am 1. Jänner 2021 an die Stelle der am 31. Dezember 2020 zuständig gewesenen Zollämter. Die ***10*** wurde mit Generalversammlungsbeschluss vom 9. Juli 2019 gemäß § 5 Umwandlungsgesetz in die ***11*** umgewandelt. Diese war daher Rechtsnachfolgerin der ***10***. Mit Unternehmenskaufvertrag vom 14. Dezember 2020 wurde der Betrieb "Spedition" zum 1. Jänner 2021 in die ***12*** übertragen, dabei wurde gemäß § 38 UGB vereinbart, dass die bis zum 1. Jänner 2021 begründeten Schulden, Verbindlichkeiten und Haftungen aller Art nicht von der ***12*** übernommen werden. Mit Beschluss vom 14. Juni 2022 wurde der Firmenwortlaut der ***11*** auf ***Bf1*** geändert. Mit den von angefochtenen Bescheiden erfassten Warenanmeldungen wurde genießbares Sonnenblumenöl der Position 1512 1990 der Kombinierten Nomenklatur in den zoll- und steuerrechtlich freien Verkehr (Verfahren 4000) überführt. Anmelder (Feld 14) war bei allen Anmeldungen die ***10***, diese ist als indirekte Vertreterin des im Feld 8 angegebenen Warenempfängers (Herr ***4*** ***5***) aufgetreten. Keine der Anmeldungen enthielt einen Hinweis auf eine der Beschwerdeführerin erteilte Vollmacht. In allen Zollanmeldungen wurde erklärt, von der Regelung des § 26 Abs. 3 Z 2 UStG Gebrauch machen zu wollen. Das genießbare Sonnenblumenöl, das laut den vorgelegten Warenverkehrsbescheinigungen EUR 1 den Ursprung in Serbien hatte, wurde von einem serbischen Unternehmen an ein Unternehmen mit Sitz in Zypern verkauft. Den Warenabfertigungen lagen Rechnungen des zypriotischen Unternehmens an Herrn ***5*** zugrunde. Nach den Abfertigungen zum zoll- und steuerrechtlich freien Verkehr in Österreich wurde die Ware ohne Umladung in die Slowakei verbracht. In den Frachtbriefen, die die Ware von Serbien nach Österreich begleiteten, war das serbische Unternehmen als Versender, das zypriotische Unternehmen als Empfänger und als Auslieferungsort ein in der Slowakei gelegener Ort angegeben; auf diesen Frachtbriefen hat die Beschwerdeführerin den Empfang der Waren bestätigt. Nach den Zollabfertigungen wurden weitere Frachtbriefe ausgestellt. In diesen ist Herr ***5*** im jeweiligen Feld 1 als Absender ausgewiesen, als Empfänger ist ein Unternehmen in der Slowakei angegeben und als Auslieferungsort der Ort, der bereits in den vom serbischen Versender ausgestellten Frachtbriefen angegeben war. Im jeweiligen Feld 22 (Unterschrift und Stempel des Absenders) ist ein Stempelabdruck mit den Daten der Beschwerdeführerin angebracht. Herr ***5*** hat die anlässlich der verfahrensgegenständlichen Abfertigungen des Sonnenblumenöls in den zoll- und steuerrechtlich freien Verkehr entstandene Einfuhrumsatzsteuer weder auf das beim Finanzamt geführte Abgabenkonto einbezahlt, noch bestand bei Herrn ***5*** die Berechtigung, die geschuldete und auf dem Finanzamtskonto verbuchte Einfuhrumsatzsteuer als Vorsteuer abzuziehen. Auch nach den gegenüber Herrn ***5*** erlassenen (rechtskräftigen) Vorschreibungen durch das Zollamt mit den Bescheiden vom 19. November 2015, 13. Jänner 2016 und vom 8. März 2016 ist von diesem die anlässlich der verfahrensgegenständlichen Einfuhrabfertigungen entstandene Einfuhrumsatzsteuerschuld nicht entrichtet worden. Gemäß dem im Abgabenverfahren vorherrschenden Grundsatz der freien Beweiswürdigung (§ 167 BAO) genügt es nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, von mehreren Möglichkeiten jene als erwiesen anzunehmen, die gegenüber anderen Möglichkeiten eine überragende Wahrscheinlichkeit für sich hat und alle anderen Möglichkeiten mit Wahrscheinlichkeit ausschließt oder zumindest weniger wahrscheinlich erscheinen lässt (zB VwGH 26.7.2019, Ra 2019/16/0082). Der vom Bundesfinanzgericht als erwiesen erachtete Sachverhalt stand zum einen aufgrund der vorgelegten Unterlagen fest. Die anlässlich der Einfuhrabfertigung gemachten Erklärungen ergaben sich aus den unzweifelhaften Angaben in den Warenanmeldungen, die Verrechnungs- und Liefermodalitäten aus den vorgelegten Dokumenten (Rechnungen, Frachtbriefe, etc.). Dies deckt sich mit den Vorbringen der Beschwerdeführerin und wurde von dieser in der mündlichen Verhandlung bestätigt. Zum anderen ist von der Beschwerdeführerin in den Warenanmeldungen im Feld 44 der Dokumenten-Code für das Vorliegen einer Vollmacht ("2VMT") nicht angegeben worden; die Beschwerdeführerin hat sich somit in den Warenanmeldungen auf keine Vollmacht berufen. Dass Herr ***5*** die Einfuhrumsatzsteuer beim Finanzamt weder einbezahlt hat, noch diese als Vorsteuer anzurechnen war, ergab sich aus dem Bericht des Finanzamtes über das Ergebnis der Außenprüfung vom 17. Dezember 2013 und aus den vom Bundesfinanzgericht eingesehenen Umsatzsteuerbescheiden für die Jahre 2012 und 2013 und aus den vom Bundesfinanzgericht durchgeführten Abfragen. Ebenso stand aufgrund der vom Bundesfinanzgericht durchgeführten Abfragen fest, dass Herr ***5*** die ihm mit den genannten Bescheiden des Zollamtes vorgeschriebene Einfuhrumsatzsteuer nicht entrichtet hat. Diese Ermittlungsergebnisse wurden der Beschwerdeführerin in der Ladung zur mündlichen Verhandlung und in der mündlichen Verhandlung vorgehalten. Die Beschwerdeführerin hat diesbezüglich nichts Gegenteiliges vorgebracht. Entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin stellt die Verbuchung der Einfuhrumsatzsteuer auf dem Finanzamtskonto des Warenempfängers noch keine Anerkennung der Einfuhrumsatzsteuer als Vorsteuer dar. Unstrittig war aufgrund der in den verfahrensgegenständlichen Anmeldungen gemachten Angaben, dass es sich um Abfertigungen zum zoll- und steuerrechtlich freien Verkehr gehandelt hat. Die Beschwerdeführerin als Anmelder hat in allen Fällen im jeweiligen Feld 37 der Anmeldung den Code "4000" angegeben, dieser Code bedeutet die Abfertigung der Waren zum zoll- und steuerrechtlich freien Verkehr.

Normen und Schlagworte

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
BFG-Entscheidungen
Dokumenttyp
Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis
Geschäftszahl
RV/7200104/2016
ECLI
ECLI:AT:BFG:2024:RV.7200104.2016
Stammnummer
145211
Gültig
31.07.2024 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:13
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

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