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Findok · BFG-Entscheidungen

BFG RV/7200059/2016

Indirekte Vertretung - Schuldner der Einfuhrumsatzsteuer

geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - ErkenntnisRV/7200059/2016vom 31.07.2024Teil 2 von 2
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.

Wortlaut laut Findok

Da für die verfahrensgegenständlichen Fälle ein schriftlicher Auftrag der Frau ***3*** zur Anwendung der Regelung des § 26 Abs. 3 Z 2 UStG nicht vorgelegen ist, war die Beschwerdeführerin von der Steuerschuld nicht entbunden. Auch das Vorbringen der Beschwerdeführerin, Frau ***3*** habe - so wie in den Parallelfällen oder auch von zahlreichen anderen Kunden - eine "Standardvollmacht" unterfertigt und der Beschwerdeführerin übergeben gehabt, vermochte nicht zum Erfolg der Beschwerde führen. Selbst wenn die Vorbringen der Beschwerdeführerin als erwiesen erachtet worden wären und bei den verfahrensgegenständlichen Warenabfertigungen eine mit den (wortgleichen) Zollvollmachten vom 6. Dezember 2013 und 9. Dezember 2013 vergleichbare "Standardvollmacht" vorgelegen wäre, hätte es sich bei einer solchen nicht um einen schriftlichen Auftrag zur Anwendung des § 26 Abs. 5 lit. e UStG gehandelt. Einleitend ist festzuhalten, dass Frau ***3*** mit den Zollvollmachten vom Dezember 2013 die Beschwerdeführerin bevollmächtige, in ihrem Namen und für ihre Rechnung für sie eingehende Importsendungen zollamtlich abzufertigen, Zollanmeldungen und Zollwerterklärungen abzugeben, Zollanträge zu stellen, rechtsgültig zu unterzeichnen und alle mit der Zollabwicklung zusammenhängende Handlungen vorzunehmen. Darüber hinaus erklärte Frau ***3*** (auszugsweise): "- (…) - Ich bin/Wir sind zum vollen Vorsteuerabzug berechtigt. - (…) - Mit Ausfüllung und Unterfertigung dieser Vollmacht beauftragen wir die ***6***, in meinem/unserem Namen als direkter Stellvertreter die Zollabfertigung durchzuführen." Aufgrund des Wortlautes der Zollvollmacht und der genannten Erklärung stand fest, dass die Beschwerdeführerin als direkte Stellvertreterin bevollmächtigt worden ist. Die Konstellation der Zollanmeldungen durch die Beschwerdeführerin als indirekte Stellvertreterin und die damit verbundene Konsequenz, dass die Beschwerdeführerin als Anmelderin der Schuldnerin der Einfuhrumsatzsteuer gemäß Art. 201 Abs. 3 ZK in Verbindung mit § 26 Abs. 1 UStG wurde, ist den Zollvollmachten vom Dezember 2013 nicht zu entnehmen. Bei der direkten Vertretung mussten Frau ***3*** und die Beschwerdeführerin nicht davon ausgehen, dass die Beschwerdeführerin Schuldnerin der Einfuhrumsatzsteuer werden würde, weshalb diesem eindeutigen Wortlaut die behauptete Absicht der Frau ***3*** und der Beschwerdeführerin, damit auch die Konstellation des Auftrages zur Anwendung des § 26 Abs. 3 Z 2 UStG im Fall der Anmeldung in indirekter Stellvertretung regeln zu wollen, gerade nicht entnommen werden kann (VwGH 19.9.2023, Ra 2022/16/0010). Mit den Verweisen der Beschwerdeführerin auf das Vorliegen einer etwaigen, mit den vom 6. und 9. Dezember 2013 vergleichbaren Vollmacht war daher für die Beschwerdeführerin nichts gewonnen, denn diese hatten nicht den Fall der hier vorliegenden indirekten Vertretung zum Gegenstand. Darüber hinaus wurde die Beschwerdeführerin mit den beiden genannten Zollvollmachten bevollmächtigt; die damit verliehene Macht zum Handeln (rechtliches Können) vermag jedoch die in § 26 Abs. 5 lit. e UStG normierte Verpflichtung zum Tätigwerden (rechtliches Müssen) nicht begründen. Auch die vorstehend genannte, in den Zollvollmachten angegebene Erklärung ("…beauftragen wir die ***6***, in meinem/unserem Namen als direkter Stellvertreter die Zollabfertigung durchzuführen.") stellt keinen Auftrag dar; denn ein Auftrag kann nur durch ein zweiseitiges Rechtsgeschäft begründet werden. Der Umstand, dass die beiden Zollvollmachten nur von Frau ***3*** unterschrieben sind und diese die beiden Zollvollmachten (einseitig) widerrufen hat, spricht gegen das Vorliegen eines zweiseitigen Rechtsgeschäftes und somit auch gegen das Vorliegen eines Auftrages. Dies spricht für eine einseitige Willenserklärung der Frau ***3*** und somit für eine Vollmacht (wie auch im Wortlaut der Zollvollmachten zum Ausdruck gebracht). Selbst wenn ein Auftrag zur direkten Vertretung vorgelegen wäre, hätte dieser nichts über einen solchen für die Anwendung der Regelung des § 26 Abs. 3 Z 2 UStG ausgesagt. Die ebenfalls in den Zollvollmachten enthaltene Erklärung betreffend Vorsteuerabzug stellt lediglich eine Wissenerklärung dar, die ein zweiseitiges Rechtsgeschäft (wie den Auftrag) nicht zur Folge haben mag. Aus den Zollvollmachten ließen sich Anknüpfungspunkte für das Vorliegen eines schriftlichen Auftrages im Sinne des § 25 Abs. 5 lit. e UStG nicht entnehmen. Ohne Anknüpfungspunkt im Wortlaut mag dem Erfordernis des Vorliegens eines schriftlichen Auftrages nach § 26 Abs. 5 lit. e UStG nicht entsprochen werden. Denn die Annahme eines Auftrages ohne Anknüpfungspunkte im Wortlaut wäre dem Erfordernis des Vorliegens eines schriftlichen Auftrages der Anwendungsbereich entzogen. Dies würde aber dem vom Gerichtshof der Europäischen Union in dem Urteil vom 12. Mai 2022, C-714/20, hervorgehobenen Grundsatz der Rechtssicherheit in Form von klaren, bestimmten und in ihren Auswirkungen vorhersehbaren Rechtsvorschriften zuwiderlaufen (VwGH 19.9.2023, Ra 2022/16/0010). Da ein schriftlicher Auftrag im Sinne des § 26 Abs. 5 lit. e UStG nicht vorgelegen ist, bedurfte es keiner Erwägungen betreffend die Gutgläubigkeit der Beschwerdeführerin. Da die Voraussetzungen für die Anwendung des § 26 Abs. 5 lit. e UStG nicht vorgelegen sind, war die Beschwerdeführerin Schuldner der Einfuhrumsatzsteuer. Für die Einhebung der von der Beschwerdeführerin geschuldeten Einfuhrumsatzsteuer war das Zollamt zuständig, denn der indirekte Vertreter kann, selbst wenn er Schuldner der Einfuhrumsatzsteuer ist, von der Regelung des § 26 Abs. 3 Z 2 UStG nicht Gebrauch machen, weil er die Gegenstände nicht für sein Unternehmen einführt (Ruppe/Achatz, Umsatzsteuergesetz5, § 26 Tz 13). Gibt es für eine Zollschuld mehrere Zollschuldner, so sind diese gemäß Art. 213 ZK gesamtschuldnerisch zur Erfüllung dieser Zollschuld verpflichtet. Im verfahrensgegenständlichen Fall waren Frau ***3*** und die Beschwerdeführerin Schuldner der Einfuhrumsatzsteuer. Das Wesen der Gesamtschuld besteht darin, dass die Zollbehörden die Abgaben zwar nur einmal fordern können, dass aber jeder Schuldner die gesamte Leistung zu bewirken verpflichtet ist (Witte in Witte, Zollkodex6, Art. 213 Rz. 3). Bei der Entscheidung, einen der Zollschuldner in Anspruch zu nehmen, müssen die Zollbehörden die gesetzlichen Grenzen des Ermessens einhalten (Witte in Witte, Zollkodex6, Art. 213 Rz. 4). Gemäß § 20 BAO müssen sich Entscheidungen, die die Abgabenbehörden nach ihrem Ermessen zu treffen haben (Ermessensentscheidungen), in den Grenzen halten, die das Gesetz dem Ermessen zieht. Innerhalb dieser Grenzen sind Ermessensentscheidungen nach Billigkeit und Zweckmäßigkeit unter Berücksichtigung aller in Betracht kommenden Umstände zu treffen. Das Zollrecht setzt hinsichtlich der Inanspruchnahme der Gesamtschuldner keine Grenzen. Bei Auslegung des § 20 BAO ist somit in diesem Zusammenhang dem Gesetzesbegriff "Billigkeit" die Bedeutung von "Angemessenheit in Bezug auf berechtigte Interessen der Partei" und dem Gesetzesbegriff "Zweckmäßigkeit" "das öffentliche Interesse insbesondere an der Einbringung der Abgaben" beizumessen. Ermessen des Abgabengläubigers eines Gesamtschuldverhältnisses bedeutet das Recht der Ausnützung jener Gläubigerschritte, die dazu führen, den Abgabenanspruch zeitgerecht, sicher, auf einfachstem Weg unter Umgehung von Erschwernissen und unter Vermeidung von Gefährdungen hereinzubringen (VwGH 14.11.1996, 95/16/0082). Im Rahmen des Auswahlermessens war zu berücksichtigen, dass Frau ***3*** die geschuldete Einfuhrumsatzsteuer bis dato weder beim Finanzamt (auch nach erfolgter Betriebsprüfung), noch nach Vorschreibung durch das Zollamt mit Bescheid vom 7. September 2015 entrichtet hat. Ebenso wenig erfolgte eine unbare Verrechnung der Einfuhrumsatzsteuer, da diese vom Finanzamt nicht als Vorsteuer anerkannt worden ist. Aus Zweckmäßigkeitsgründen war daher die Beschwerdeführerin in Anspruch zu nehmen. Dabei war auch zu berücksichtigen, dass sich die Beschwerdeführerin durch ihre eigene Erklärung in den Anmeldungen, nämlich Frau ***3*** indirekt zu vertreten, selbst in die Position des Schuldners der Einfuhrumsatzsteuer gebracht hat. Die belangte Behörde hat daher zu Recht (auch) die Beschwerdeführerin als Steuerschuldnerin in Anspruch genommen. Die mit Spruchpunkt II des angefochtenen Bescheides vorgenommene Festsetzung der Zahlungsfrist erfolgte daher zu Recht. Zu dem Vorbringen, lediglich durch ein Versehen sei es zu einer falsch gewählten Vertreterindikation gekommen, ist vorerst festzuhalten, dass es von einem berufsmäßigen Vertreter, zu dessen (Haupt)Aufgaben auch die Durchführung von Zollabfertigungen gehört, zu erwarten ist, bei der Abgabe von Zollanmeldungen gewissenhaft zu arbeiten und die einschlägigen Bestimmungen zu beachten und es die gebotene Sorgfalt vermissen lässt, wenn in einer Vielzahl von Fällen die erklärte Vertreterindikation vom Inhalt der angeblich vorliegenden Vollmacht abweicht. Betreffend die Stellungnahme der Beschwerdeführerin vom 15. Juli 2024 bedurfte es keiner Erwägungen. Denn in den vorliegenden Fällen hat die Beschwerdeführerin - wie bereits mehrfach ausgeführt - die in den Warenanmeldungen angegebene Warenempfängerin indirekt vertreten. Ausführungen betreffend eine etwaige direkte Vertretung erübrigten sich somit. Die EORI-Nummer dient der Registrierung und Identifizierung der Wirtschaftsbeteiligten, die Angabe einer solchen trifft keine Aussage über das Vertretungsverhältnis. Gemäß Art. 78 Abs. 1 ZK können die Zollbehörden nach der Überlassung der Waren von Amts wegen oder auf Antrag des Anmelders eine Überprüfung der Anmeldung vornehmen. Ergibt die nachträgliche Prüfung der Anmeldung, dass bei der Anwendung der Vorschriften über das betreffende Zollverfahren von unrichtigen oder unvollständigen Grundlagen ausgegangen worden ist, so treffen gemäß Art. 78 Abs. 3 ZK die Zollbehörden unter Beachtung der gegebenenfalls erlassenen Vorschriften die erforderlichen Maßnahmen, um den Fall unter Berücksichtigung der ihnen bekannten neuen Umstände zu regeln. Die Beschwerdeführerin hat durch entsprechende Codierung in den Anmeldungen erklärt, Frau ***3*** indirekt zu vertreten; in allen Anmeldungen wurde im jeweiligen Feld 14 der Code "5" "Vertreter (indirekte Vertretung im Sinne von Artikel 5 Absatz 2 zweiter Gedankenstrich des Zollkodex) des Empfängers" angegeben. Es wurde somit ausdrücklich die Erklärung abgegeben, Frau ***3*** indirekt zu vertreten. Zu dem Vorbringen, die Codierung für die indirekte Vertretung sei irrtümlich erfolgt und die Beschwerdeführerin habe über eine Vollmacht zur direkten Vertretung verfügt, und daher sei dem Antrag auf Änderung der Vertreterindikation stattzugeben gewesen, ist festzuhalten, dass der Verwaltungsgerichtshof in einem vergleichbaren Fall mit Erkenntnis vom 11. Jänner 2021 (Ra 2020/16/0144) zu der von der Beschwerdeführerin genannten Rechtsprechung des Gerichtshofes der Europäischen Union Folgendes ausgeführt hat: "34. Der EuGH hat in dem von der Revisionswerberin für sich in Anspruch genommenen Urteil (EuGH 16.7.2020, C-97/19, Pfeifer & Langen GmbH & Co KG) zu Recht erkannt: "Art. 78 Abs. 3 [des Zollkodex] ist dahin auszulegen, dass die Zollbehörden einem Antrag auf Überprüfung einer Zollanmeldung stattgeben können, der darauf abzielt, dass das Bestehen eines indirekten Vertretungsverhältnisses zwischen einem Bevollmächtigten, der, obwohl er über eine Vollmacht des Inhabers der Einfuhrlizenz verfügte, irrtümlich angegeben hat, ausschließlich in eigenem Namen und für eigene Rechnung zu handeln, und dem Vollmachtgeber, für dessen Rechnung die Anmeldung abgegeben wurde, kenntlich gemacht wird." 35 Diesem Urteil lag der Sachverhalt zu Grunde, dass die Anmelderin keine Vertretung in der Anmeldung angeführt hatte, allerdings über eine Vollmacht ihrer Tochtergesellschaft, der Käuferin der Waren, verfügt hatte und diese Vollmacht der Zollanmeldung angeschlossen hatte (Rz 16 und Rz 26 des Urteils). Die für die Einfuhr der dort in Rede stehenden Waren erforderliche Einfuhrlizenz war auf die Käuferin der Waren ausgestellt worden, nicht auf die Anmelderin. Die begehrte Berichtigung sollte die Anmelderin deshalb als indirekten Vertreter ausweisen, sohin von "Handeln auf eigene Rechnung" auf "Handeln auf fremde Rechnung" erfolgen. Der EuGH hob hervor, dass ein Widerspruch zwischen den vorgelegten Unterlagen (Vollmacht) und den Angaben in der Anmeldung (keine Vertretung) bestand, welche nach Art. 78 Abs. 3 ZK zu einer Berichtigung führen kann (Rz 47 des Urteils). Der EuGH sah das Erfordernis der Offenlegung der Vertretung (Art. 5 Abs. 4 ZK) als erfüllt an (Rz 57 des Urteils), aus der Sicht der Zollschuld komme mit der Berichtigung ein weiterer Zollschuldner als Gesamtschuldner hinzu (Rz 50 des Urteils) und vor diesem Hintergrund sah der EuGH die begehrte Berichtigung als zulässig an. 36 Die Revisionswerberin beruft sich auch auf die Ausführungen des Generalanwalts, vernachlässigt dabei aber, dass dessen Aussagen unter der Einschränkung "unter Umständen wie denen des Ausgangsverfahrens" getroffen wurden (Rz 73 der Schlussanträge). 37. Jedenfalls hat der EuGH zusätzlich ausdrücklich angeführt, Art. 78 ZK könne nicht dahin ausgelegt werden, dass damit über Art. 5 Abs. 4 ZK und insbesondere über das darin vorgesehene Gebot der ausdrücklichen Offenlegung der Vertretungsmacht hinweggegangen würde (Rz 56 des Urteils)." In den vorliegenden Fällen bestand kein Widerspruch zwischen den Angaben in den Zollanmeldungen und den vorgelegten Unterlagen; eine Vollmacht wurde anlässlich der Abfertigungen nicht vorgelegt. Damit war in den verfahrensgegenständlichen Fällen eine Berichtigung der Anmeldungen ausgeschlossen, ansonsten über die vom Gerichtshof der Europäischen Union aufgezeigte Grenze, dass über Art. 5 Abs. 4 ZK nicht hinweggegangen werden darf, hinweggegangen werden würde (VwGH 11.1.2021, Ra 2020/16/0144). Gemäß § 10 Abs. 1 UStG beträgt die Steuer für jeden steuerpflichtigen Umsatz 20% der Bemessungsgrundlage. Die Steuer ermäßigt sich gemäß § 10 Abs. 2 Z 1 lit. a erster Teilstrich UStG auf 10% für die Lieferungen und die Einfuhr der in der Anlage Z 1 bis Z 43a aufgezählten Gegenstände. In Z 22 lit. d der Anlage sind genießbare pflanzliche Öle und deren Fraktionen der Unterposition 1512 1990 10 der Kombinierten Nomenklatur angeführt. Der Berechnung der Einfuhrumsatzsteuer war daher ein Steuersatz von 10% zugrunde zu legen. Mit dem an die Beschwerdeführerin ergangenen Bescheid vom 22. März 2016, Zahl ***5***, wurde Einfuhrumsatzsteuer in der Höhe von 246.137,29 Euro erlassen, sodass die Beschwerdeführerin verpflichtet ist, Einfuhrumsatzsteuer in der Höhe von 246.137,29 Euro zu entrichten. Auch mit den Hinweisen der Beschwerdeführerin auf die Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union war für die Beschwerdeführerin nichts gewonnen. Im Gegensatz zu dem, dem Urteil vom 10. Juli 2019, C-26/18, zugrunde liegenden Fall hat sich in den verfahrensgegenständlichen Fällen die Ware in Österreich im zoll- und steuerrechtlich freien Verkehr befunden, denn es wurde in allen Fällen eine Überführung zum zoll- und steuerrechtlich freien Verkehr beantragt. Die Waren haben sich in Österreich im zoll- und steuerrechtlich freien Verkehr befunden und Art. 61 der Mehrwertsteuerrichtlinie war daher nicht einschlägig. Es war daher nicht entscheidend, ob die Waren nach der Überführung in den zoll- und steuerrechtlich freien Verkehr in die Slowakei geliefert worden sind und dort ordnungsgemäß als innergemeinschaftliche Erwerbe angemeldet worden sind. Nach der Rechtsprechung in der Rechtssache U. I. Srl (Urteil vom 12. Mai 2022, C-714/20) kann der indirekte Zollvertreter für die Zahlung der Einfuhrumsatzsteuer nicht gesamtschuldnerisch mit dem Einführer haftbar gemacht werden, wenn es keine nationalen Vorschriften gibt, in denen er ausdrücklich und eindeutig als Schuldner dieser Steuer bestimmt oder anerkannt wird. In Österreich bestehen - wie vorstehend unter Hinweis auch auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ausgeführt - nationale Vorschriften, nach denen der indirekte Vertreter auch Schuldner der Einfuhrumsatzsteuer ist. Denn mit dem Verweis in § 26 Abs. 1 UStG auf die zollrechtlichen Vorschriften hat der nationale Gesetzgeber von der Befugnis des Art. 201 Mehrwertsteuerrichtlinie Gebrauch gemacht, wonach bei der Einfuhr die Mehrwertsteuer von der Person oder den Personen geschuldet wird, die der Mitgliedstaat der Einfuhr als Steuerschuldner bestimmt oder anerkennt. § 26 Abs. 1 UStG ist inhaltlich hinreichend bestimmt, weil durch die Inbezugnahme der Zollvorschriften und damit auch der zollrechtlichen Vorschriften der Kreis der möglichen Steuerschuldner eindeutig festgelegt ist (vgl. BFH 21.11.2023, VII R 10/21 zur vergleichbaren deutschen Regelung). Soweit sich die Beschwerdeführerin in ihrer Stellungnahme vom 28. März 2024 auf die Entscheidung des Bundesfinanzgerichtes vom 5. Jänner 2022, RV/7200019/2021 bezieht, ist festzuhalten, dass diese Entscheidung mit dem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 19. September 2023, Ra 2022/16/0010, wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben worden ist. Gemäß § 183 Abs. 3 BAO ist von der Aufnahme beantragter Beweise (unter anderen) abzusehen, wenn die unter Beweis zu stellenden Tatsachen als richtig anerkannt werden oder unerheblich sind. Für die verfahrensgegenständliche Entscheidung war es unerheblich, ob die in den Warenanmeldungen angegebene Warenempfängerin die Verfügungsberechtigung über die Waren hatte und ob betreffend die Beschwerdeführerin Scheingeschäfte oder reale Warenlieferungen vorgelegen sind. Denn entscheidend war, dass die Einfuhrumsatzsteuer von der angegebenen Warenempfängerin bis dato nicht entrichtet worden ist und somit nicht erloschen war. Mangels Erheblichkeit war - wie vorstehend ausgeführt - der Beweis betreffend die ordnungsgemäße Anmeldung als innergemeinschaftliche Erwerbe in der Slowakei nicht aufzunehmen. Der Berechnung der Einfuhrumsatzsteuer wurde ein Steuersatz von 10% zugrunde gelegt. Ob eine etwaig vorgelegene Vollmacht, die nach dem Vorbringen der Beschwerdeführerin den selben Inhalt wie die Vollmachten vom 6. und 9. Dezember 2013 gehabt habe (Standardvollmacht) auch einen schriftlichen Auftrag im Sinne des § 26 Abs. 5 lit. e UStG enthielt, war eine Würdigung der darin enthaltenen Regelungen und nicht eine Beweisfrage. Ebenso war die Frage, ob die in den Anmeldungen angegebene Vertreterindikation zu berichtigen ist, eine Rechtsfrage. Eine Erstattung gemäß Art. 239 ZK war nicht Gegenstand des verfahrensgegenständlichen Falls, sodass die diesbezüglichen Beweisanträge unerheblich waren. Von der Aufnahme der beantragten Beweise war daher Abstand zu nehmen. Gemäß Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Das Bundesfinanzgericht stützt seine Entscheidung auf den klaren und eindeutigen Wortlaut der einschlägigen Vorschriften und auf die Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union und auf die des Verwaltungsgerichtshofes, insbesondere auch auf die in vergleichbaren Fällen ergangene Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Im gegenständlichen Beschwerdeverfahren sind keine Rechtsfragen aufgeworfen worden, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, eine Revision ist nicht zulässig. Aus den dargestellten Erwägungen war spruchgemäß zu entscheiden. Graz, am 31. Juli 2024

Normen und Schlagworte

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
BFG-Entscheidungen
Dokumenttyp
Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis
Geschäftszahl
RV/7200059/2016
ECLI
ECLI:AT:BFG:2024:RV.7200059.2016
Stammnummer
145209
Gültig
31.07.2024 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:13
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

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